Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen
1. A._____, 2. B1._____ (B._____), Gesuchsteller und Berufungskläger,
Nr. 1und 2 vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____,
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2014 (ET130042)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei dem Gesuchsgegner vorsorglich zu verbieten, die Publikation "D._____" in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Verbot sei superprovisorisch anzuordnen. 2. Dem Gesuchsgegner seien für den Widerhandlungsfall die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen anzudrohen, insbesondere Ordnungsbusse und Busse nach Art. 292 StGB. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Januar 2014: (act. 18 S. 25 f.) "1. Das Begehren wird bezüglich der Seiten 19-26, 49-50 und 53-54 der "D._____" als durch Teilanerkennung des Gesuchs gegenstandslos abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verboten, die Seiten 19-26, 49-50 und 53-54 des Werkes "D._____" in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 3. Missachtet der Gesuchsgegner das Verbot kann er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis 10'000 Franken bestraft werden. 4. Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung verboten, die folgenden Seiten bzw. Seitenzahlen des Werkes "D._____" in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Titelseite, Rückumschlag, Seite 2-5, 7-8, 11-12, 28, 34-44, 51-52, 55-56, 65-68. Im Übrigen wird das Massnahmegesuch abgewiesen. 5. Missachtet der Gesuchsgegner das Verbot kann er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis 10'000 Franken bestraft werden. 6. Den Gesuchstellern wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um den Hauptsacheprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass
- 3 bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 4 ohne weiteres dahinfallen würde. 7. Die Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber im Umfang von Fr. 1'500.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Im Übrigen bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im Hauptsacheprozess vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchsteller innert Frist gemäss Dispositivziffer 6 die Klage nicht anhängig machen, wird ihnen die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 7'500.– definitiv auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten. Versäumen die Gesuchsteller jedoch die ihnen in Dispositivziffer 6 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden sie verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. [9.-10. Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (act. 19 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2014, Geschäfts-Nr. ET130042-L, sei aufzuheben soweit das Massnahmegesuch abgewiesen wurde, und es sei dem Gesuchsgegner vorsorglich zu verbieten, die Publikation "D._____" gesamthaft in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2014, Geschäfts-Nr. ET130042-L, abzuändern resp. zu ergänzen und es sei dem Gesuchsgegner vorsorglich zu verbieten, über die bereits genannten Seiten hinaus auch die folgenden Seiten bzw. Seitenzahlen des Werkes "D._____" in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Seiten 6, 16-18, 31-32, 48 sowie 59-60. 3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Erteilung sei superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) für das erst- als auch zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Gesuchsgegners."
- 4 - Erwägungen: I. 1. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 (deren Präsident der Gesuchsteller 1 ist) auf der einen Seite, und dem Gesuchsgegner auf der anderen Seite. Der Gesuchsgegner ist nach seiner eigenen Schilderung ehemaliger ...spieler und nunmehr Cartoonist (act. 3/1 S. 6). Von 1976 bis 1990 arbeitete er mit dem Gesuchsteller 1 an Büchern und Entwicklungsprogrammen zusammen und war mit ihm auch befreundet. 1990 kam es, so die zwischen den Parteien strittige weitere Schilderung des Gesuchsgegners, zu einem Auftrag an ihn für ein Buchprojekt über die Geschichte des .... Der Gesuchsgegner gibt an, dafür einen Entwurf erstellt und der Gesuchstellerin 2 zugestellt, dann aber 20 Jahre nichts vom Gesuchsteller 1 gehört zu haben. Erst im Jahr 2011 kam es zu einem erneuten Treffen und in der Folge zu verschiedener Korrespondenz betreffend finanzielle Unstimmigkeiten (Vi-Prot. S. 9 ff., act. 3/4-8). Danach schuf der Gesuchsgegner ohne Zustimmung der Gesuchsteller das Werk "D._____", welches Textteile mit Pressezitaten oder Kommentaren des Gesuchsgegners betreffend die Gesuchsteller und mit den Textteilen zusammenhängende Zeichnungen der Cartoon-Figur "E._____" enthält (vgl. im Einzelnen die Zusammenfassung der Vorinstanz, act. 18 S. 3 f., sowie act. 3/1). 2. Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) das eingangs angeführte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Darin machen die Gesuchsteller geltend, es drohe ihnen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit infolge der bevorstehenden Veröffentlichung des erwähnten Werks "D._____". Die Cartoon-Figur "E._____" stelle zweifelsfrei den Gesuchsteller 1 dar. Er und die Gesuchstellerin 2 würden in dem Werk u.a. als korrupt und bestechlich, der Gesuchsteller 1 überdies als sexistisch und machtgierig dargestellt (act. 1 S. 2 f., 7 f.).
- 5 - 3. Die Vorinstanz erliess zunächst am 26. November 2013 superprovisorisch das beantragte Verbot bezüglich des vollumfänglichen Werkes und führte am 14. Januar 2014 die Verhandlung über das Gesuch durch (act. 4a, Vi-Prot. S. 4 ff.). Der Gesuchsgegner anerkannte das Gesuch anlässlich der Verhandlung teilweise (act. 11, Vi-Prot. S. 12). Im Anschluss an die Verhandlung erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid (Urteil und Verfügung) vom 14. Januar 2014. Dabei schützte sie das Gesuch teilweise (über die erwähnte Teilanerkennung hinaus) und erliess im entsprechenden Umfang das beantragte Verbot. Dieses blieb unangefochten. Es betrifft im Einzelnen die folgenden Seiten der "D._____": Titelseite, Rückumschlag, Seiten 2-5, 7-8, 11-12, 19-26, 28, 34-44, 49-50, 51-56 und 65-68 (vgl. act. 18 S. 25, Dispositivziffern 2 und 4). 4. Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhoben die Gesuchsteller Berufung gegen das Urteil vom 14. Januar 2014. Darin stellen sie die eingangs angeführten Berufungsanträge. Sie halten im Hauptstandpunkt am Antrag auf Erlass eines umfassenden Verbots der "D._____" fest und verlangen eventualiter ein Verbot weiterer einzelner Seiten des Werks. Zudem ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, was sie mit der unmittelbar drohenden Persönlichkeitsverletzung durch eine Publikation des fertiggestellten Werks begründen (vgl. act. 19 S. 2, S. 8 f.). 5. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erwog die Präsidentin der Kammer, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung komme lediglich bei der Anfechtung eingreifender Rechtsakte in Frage. In der vorliegenden Konstellation (Anfechtung der teilweisen Abweisung des Massnahmebegehrens) sei daher keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung möglich. Sinngemäss, ausgehend von der vorgebrachten Begründung, interpretierte die Präsidentin den entsprechenden Verfahrensantrag sodann als Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen vorsorglicher Massnahme. Dieses wies die Präsidentin zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
- 6 - Gleichzeitig setzte die Präsidentin den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.00 an (act. 22). Der Vorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 24). 6. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung der Gesuchsteller ist daher einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die blosse Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten ist ebenso unzulässig wie blosse pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid, wie etwa dieser sei falsch, willkürlich o.ä. (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 N 36 mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 2. Vorbemerkungen zur Sache: 2.1 Die Vorinstanz hat den Schutzumfang des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 ZGB mit Blick auf den privatrechtlichen Schutz der Ehre korrekt umschrieben: Geschützt wird zum einen der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.
- 7 sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich einwandfreier Mensch sich zu verhalten pflegt, und zum anderen das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (act. 18 S. 6 f.). Ob eine solche Verletzung der Ehre gegeben ist, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, aus der Optik des Durchschnittslesers (so auch die Gesuchsteller, act. 1 S. 9). Verlangt wird eine gewisse Intensität des Eingriffs im Sinne der Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt auch gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-MEILI, 4. Auflage 2010, Art. 28 N 28, 38, 42). 2.2 Will eine Partei mit Blick auf eine drohende Persönlichkeitsverletzung als vorsorgliche Massnahme ein Verbot erwirken, so hat sie glaubhaft zu machen, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung unmittelbar droht, und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO, act. 18 S. 4 f.). Das angeordnete Verbot muss verhältnismässig sein. Daran fehlt es nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wenn das Verbot objektiv ungeeignet ist, die drohende Verletzung abzuwenden, oder wenn es dazu nicht notwendig erscheint (act. 18 S. 23, sowie HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen ZGB, 3. Auflage 2012, N 14.82, 14.87). 2.3 Grundsätzlich ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, sind daher allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen (vgl. act. 18 S. 20 f.). 3. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen: 3.1 Das Werk "D._____" als Ganzes (act. 3/1): 3.1.1 Soweit sich das beantragte Verbot im Hauptantrag auf die gesamte Publikation bezieht, stellen sich die Gesuchsteller vor dieser Instanz auf den Standpunkt, "D._____" sei als Gesamtwerk und nicht nur als Aneinanderreihung von Darstellungen zu verstehen. Das gesamte "Machwerk" sei herabwürdigend,
- 8 diffamierend und unanständig. Die Darstellungen würden aufeinander aufbauen und könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Einzelne, vermeintlich zulässige Darstellungen sollten daher, so die Gesuchsteller, einem Gesamtverbot nicht entgegen stehen. Zudem würde eine Publikation mit einzelnen geschwärzten Seiten dem Gesuchsgegner gar zum Vorteil gereichen, weil eine solche Publikation ihm erhöhte mediale Aufmerksamkeit gewähren würde. Ein Gesamtverbot sei daher verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Frage der Zulässigkeit eines gesamthaften Verbotes allenfalls inplizit beantwortet, offen geblieben sei aber, weshalb dem Hauptantrag nicht stattgegeben worden sei (act. 19 S. 3 ff.). 3.1.2 Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der im Raum stehenden persönlichkeitsverletzenden Darstellung die Pressezitate und die jeweils dazugehörige Karikatur als Einheit beurteilt (act. 18 S. 9 ff.). Die Gesuchsteller legen in der Berufung nicht dar, inwiefern dieses Vorgehen zu beanstanden ist. Sie machen im Berufungsverfahren auch nicht geltend, es seien restlos alle Darstellungen persönlichkeitsverletzend. Sie begründen ein Verbot hinsichtlich konkreter, von der Vorinstanz als zulässig erachteter Darstellungen vielmehr nur mit Blick auf einige (nicht alle) der weiteren Darstellungen (act. 19 S. 3 ff.). Zu den übrigen Seiten der Publikation legen sie auch nicht konkret dar, inwiefern (beispielsweise) zwei für sich unbedenkliche Darstellungen zusammengenommen eine Persönlichkeitsverletzung darstellten (so allgemein act. 19 S. 4 unten). Wieso eine Publikation von "D._____" (act. 3/1) ohne die konkret als persönlichkeitsverletzend gerügten Seiten sie, die Gesuchsteller, unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzen würde, geht aus der Berufung der Gesuchsteller nicht hervor. Der Entscheid der Vorinstanz, lediglich einzelne konkret als persönlichkeitsverletzend eingeschätzte Darstellungen dem beantragten Verbot zu unterwerfen (act.18 S. 8 ff.), ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Berufung in diesem Umfang (Hauptantrag) abzuweisen.
- 9 - 3.2 Verbot von Seite 6 des Werks (act. 3/1 S. 6): 3.2.1 Seite 6 der "D._____" beinhaltet einen Text über die Vorgeschichte des Gesuchstellers 1 und des Gesuchsgegners. Der von den Gesuchstellern davon beanstandete Textteil lautet wie folgt: "A._____ asked me to produce an illustrated documentation over the "History of ...", to use as a B._____ present at the .. 19.. in …. As with all our former projects, the agreement was finalished with a hand shake. Over years I finished the illustrated documentation (…) but suddenly there was no co-operation from A._____ and B._____ and the book was never published!" 3.2.2 Die Vorinstanz betrachtete die auf Seite 6 des Werks enthaltene Darstellung zur Vorgeschichte (anders als deren Fortsetzung auf den Seiten 7 bis 8) noch als zulässig (act. 18 S. 11). 3.2.3 Die Gesuchsteller machen geltend, im aufgezeigten Textteil behaupte der Gesuchsgegner wahrheitswidrig, vom Gesuchsteller 1 den Auftrag zur Fertigstellung einer Dokumentation (History of ...) erhalten zu haben. Sodann suggeriere die Schilderung, die Gesuchsteller seien vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen. Damit werde ein rechtliches, sittliches und moralisches Fehlverhalten der Gesuchsteller indiziert und ihre Ehre beschädigt (act. 19 S. 5 f.). 3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller eine Persönlichkeitsverletzung durch die aufgezeigte Schilderung auf Seite 6 der "D._____" erstmals im Berufungsverfahren geltend machen. Weshalb sie das nicht bereits vor Vorinstanz vorbrachten, ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht begründet. Auf das unzulässige Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher nicht einzugehen. Auch wenn auf die neue Behauptung eingegangen würde, wäre ihr nicht zu folgen. Die blosse Behauptung, der Gesuchsgegner habe sich 1994 mit dem Gesuchsteller 1 mündlich auf ein Projekt geeinigt, worauf es Jahre später keine diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Gesuchstellern gegeben habe, ist unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt gegenüber keinem der Gesuchsteller persön-
- 10 lichkeitsverletzend. Dass sich Geschäftsleute mündlich auf ein zukünftiges Projekt einigen, dieses aber Jahre später nicht zustande kommt, kann viele Gründe haben. Das lässt nicht ohne weiteres auf ein Fehlverhalten der Gesuchsteller schliessen. Die aufgezeigte vorinstanzliche Würdigung der Darstellung auf Seite 6 ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Verbot der Seiten 16 bis 18 des Werks (act. 3/1 S. 16-18): 3.3.1 Seite 17 des Werks enthält ein Zitat betreffend die Vorgeschichte des Gesuchstellers 1, der im Jahr 19.. "department director" einer Schweizer …firma gewesen sei, worauf er von der B._____ angestellt worden sei. Zwischen den beiden Sätzen steht der Hinweis, "at that time ... was still relatively clean". Die Seiten 16 und 18 enthalten Karikaturen der Comicfigur "E._____" als Kuckuck, mit der Bezeichnung "Cuckoo", auf einer mit einem Schweizer Kreuz versehenen Kuckucksuhr. 3.3.2 Die Vorinstanz erachtete diese Seiten der "D._____" als zulässig. Der Gesuchsteller 1 werde dort als "Cuckoo" dargestellt, was der Durchschnittsbetrachter aus dem Kontext (Hinweis auf die frühere Tätigkeit des Gesuchstellers 1 bei einer Schweizer …firma) eher als (zulässige) Verulkung des Gesuchstellers 1 als Kuckuck denn als "Blödmann" (so die Gesuchsteller) wahrnehmen werde, ohne etwas sozial Missbilligendes daraus zu lesen (act. 18 S. 12 f.). 3.3.3 Die Gesuchsteller rügen, die Seiten 16 bis 18 würden den Gesuchsteller 1 als "Cuckoo" charakterisieren, was im Englischen umgangssprachlich als "Blödmann" zu verstehen sei. Damit werde er verhöhnt und beleidigt, weshalb auch diese Darstellung zu verbieten sei (act. 19 S. 6). 3.3.4 Die blosse Behauptung, "Cuckoo" bedeute Blödmann, was den Gesuchsteller 1 in seiner Ehre verletze, haben die Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz vorgebracht (act. 1 S. 7, vgl. auch act. 9/1). Im Übrigen ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen. Entgegen den Gesuchstellern (act. 19 S. 6) ist mit Blick auf den erwähnten Text durchaus ein Bezug zu Uhren erkennbar. Ob die entsprechende …firma, bei welcher der Gesuchsteller 1 tätig war, tatsächlich Kuckucks-
- 11 uhren herstellte oder nicht (act. 19 S. 6), ist wenig erheblich. Entscheidend ist, dass aus der Darstellung, auch wenn "E._____" als Karikatur des Gesuchstellers 1 erkennbar ist, nach dem massgeblichen objektiven Massstab keine Andeutung von etwas Ehrenrührigem hervorgeht. Nach allgemeiner Anschauung ist denn auch eher der Papagei als der Kuckuck als Vogel bekannt, "der ihm Vorgesprochenes lediglich wiederholt" (so die Gesuchsteller zum Kuckuck, act. 19 S. 6). Zum Text auf Seite 17 des Werks (act. 3/1 S. 17), ist festzuhalten, dass darin alleine nach objektivem Massstab kein Bezug zu einem ehrenrührigen Verhalten der Gesuchsteller erkennbar ist. Die Seiten 16 und 17 verletzen damit weder den Gesuchsteller 1 noch die Gesuchstellerin 2 in ihrer Persönlichkeit. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich dieser Seiten somit nicht zu beanstanden. 3.4 Verbot der Seiten 31 und 32 des Werks (act. 3/1 S. 31-32): 3.4.1 Seite 31 der "D._____" enthält ein Zitat betreffend den F._____- Bestechungsskandal, der im Jahr 20.. aufgearbeitet wurde. Dem Gesuchsteller 1 als einstigem Generalsekretär der Gesuchstellerin 2 konnte gemäss Feststellungen der unabhängigen Ethikkommission in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden, obwohl ein gewisser Aufklärungsbedarf bestanden habe (vgl. im Einzelnen die Zusammenfassung der Vorinstanz, act. 18 S. 13 f.). Im Zitat wird die Frage aufgeworfen, "whether President A._____ knew or should have known over years before the bankrupty of F._____, that F._____ had made payments (bribes) to other B._____ officials". Seite 32 enthält sodann eine Karikatur eines blinden "E._____", der eine mit Geld gefüllte und mit F._____ beschriftete Schubkarre schiebt. 3.4.2 Die Vorinstanz erkannte in dieser Darstellung keine Persönlichkeitsverletzung. Sie erwog, die thematisierten Schmiergeldvorwürfe dürften allgemein bekannt sein, ebenso die in den Medien geäusserte Kritik an den unzulänglichen Kontrollmechanismen innerhalb der Gesuchstellerin 2. Die Darstellung des blinden "E._____" ziele in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf die von ihm repräsentierte Gesuchstellerin 2. Die Kritik beziehe sich zwar auch auf den Gesuch-
- 12 steller 1, aber ihm werde darin neben einer nachlässigen Amtsführung nichts weiteres vorgeworfen, was geeignet wäre, seine Persönlichkeit zu verletzen (act. 18 S. 13 f.). 3.4.3 Die Gesuchsteller rügen, die Darstellung auf den Seiten 31 und 32 ziele darauf ab, den Gesuchsteller 1 als korrupt erscheinen zu lassen. Sie sei ihm gegenüber ehrenrührig, beeinträchtige seinen Ruf und sei daher als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren (act. 19 S. 7). 3.4.4 Auch hier ist der Ansicht der Vorinstanz beizupflichten. Angesichts der offenkundigen, auch von den Gesuchstellern nicht bestrittenen Darstellung von "E._____" als Blindem zielt der darin enthaltene Vorwurf gerade nicht darauf ab, der Gesuchsteller 1 habe sich bestechen lassen bzw. er habe unrechtmässig Mittel beiseite geschafft (so die Gesuchsteller, act. 19 S. 7). Vielmehr war "E._____" nach der Darstellung im Zusammenhang mit dem F._____-Skandal offenbar "blind". Die Kritik bezieht sich daher, so die Vorinstanz richtig, in erster Linie auf die fehlenden Kontrollmechanismen bei der Gesuchstellerin 2. 3.5 Verbot von Seite 48 des Werks (act. 3/1 S. 48): 3.5.1 Seite 48 der "D._____" enthält unter dem Titel "the womanizer" einen Bildausschnitt eines grösseren Bildes auf der (von der Vorinstanz als persönlichkeitsverletzend eingestuften) Seite 52 des Werkes. Das grössere Bild zeigt "E._____", wie er sabbernd, mit Stielaugen und (so die Gesuchsteller) "erigierter" Nase zwei leichtbekleideten ...spielerinnen zuschaut. Auf dem Ausschnitt auf Seite 48 ist lediglich der Kopf von "E._____" sowie ein leichtbekleidetes Bein einer ...spielerin zu erkennen. 3.5.2 Die Vorinstanz würdigte das grössere Bild angesichts eines Textzusatzes, der mit dem Privatleben des Gesuchstellers 1 zusammenhänge, als Persönlichkeitsverletzung und belegte es mit dem beantragten Verbot. Im Ausschnitt auf der streitgegenständlichen Seite 48 des Werkes erkannte die Vorinstanz dagegen mangels Bezugs zum Intimbereich des Gesuchstellers 1 keine Persönlichkeitsverletzung (act. 18 S. 16 f.).
- 13 - 3.5.3 Die Gesuchsteller rügen, die Darstellung auf Seite 48 sei ehrenrührig, weil damit impliziert werde, der Gesuchsteller 1 nehme Frauen bloss als Sexualobjekte war. Seine sexualisierte Darstellung und die Darstellung sexueller Präferenzen für junge, äusserst knapp bekleidete ...innen betreffe sehr wohl seinen Intimbereich, über den nicht berichtet werden dürfe (act. 19 S. 7). 3.5.4 Zum grossen Teil wiederholen die Gesuchsteller auch hier, was sie bereits vor der Vorinstanz vorbrachten (vgl. act. 1 S. 7). Im Übrigen ist die Ansicht der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die sexualisierte Darstellung von "E._____" mag als Karikatur des Gesuchstellers 1 die Grenzen des sozial korrekten, anständigen Verhaltens etwas überschreiten, aber sie erreicht das zur Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung geforderte Mass an Intensität (vgl. vorne II./2.1) nicht. Dass der Ausschnitt auf Seite 48 ohne Pressezitat auskommt (so die Gesuchsteller, act. 19 S. 7), macht die Darstellung nicht persönlichkeitsverletzend, sondern führt im Gegenteil nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz dazu, dass sie – aufgrund des fehlenden persönlichen Bezugs zum Intimbereich des Gesuchstellers 1 – diesem objektiv betrachtet für sich genommen nichts Ehrenrühriges unterstellt (anders etwa als die durch den Bezug auf minderjährige Sportlerinnen klar schwerwiegendere, und daher von der Vorinstanz verbotene Darstellung auf Seite 56 des Werks, vgl. act. 18 S. 17). 3.6 Verbot der Seiten 59 und 60 des Werks (act. 3/1 S. 59 f.): 3.6.1 Seite 59 der "D._____" enthält das folgende Zitat des Gesuchstellers 1 aus dem Jahr 2010: "There are no rotten eggs. There is no systematic corruption in B._____. We are finacially clean and clear." Auf Seite 60 folgt unter dem Titel "No Rotten Eggs" eine Karikatur von "E._____" mit einem offenen, rauchenden Kopf und einem Löffel. Darunter steht "Ä Guatä". 3.6.2 Die Vorinstanz erwog zunächst, die blosse zeichnerische Umsetzung eines Zitats des Gesuchstellers 1 über die Gesuchstellerin 2 vermöge keine Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Dass es in der Vergangenheit innerhalb der Gesuchstellerin 2 zu Bestechungsfällen gekommen sei, sei von in- und ausländischen Medien mehrfach thematisiert worden und dürfe daher als allgemein be-
- 14 kannt gelten. Eine karikierende Aufarbeitung dieses Themas vermöge aus diesem Grund keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Gesuchstellerin 2 zu begründen (act. 18 S. 13). 3.6.3 Die Gesuchsteller rügen, die Karikatur von "E._____" auf Seite 60 sei als direkter Vorwurf der Korruption an den Gesuchsteller 1 zu verstehen, da dieser mit einem faulen Ei gleichgesetzt werde. Eine diesen Vorwurf bezweckende Darstellung des Gesuchstellers 1 sei, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid mehrfach ausgeführt habe, grundsätzlich unzulässig. Eine Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin 2 wird in diesem Zusammenhang dagegen berufungsweise nicht mehr geltend gemacht (act. 19 S. 8). 3.6.4 Die Gesuchsteller wiederholen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen das vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. act. 1 S. 4, wo sie schon erklärten, der Gesuchsteller 1 werde auf Seite 60 "offensichtlich zufolge Korrumpierbarkeit" als "verfaultes Ei" geschmäht). Im Übrigen hat die Vorinstanz dazu zu Recht erwogen, die blosse zeichnerische Umsetzung eines Zitats des Gesuchstellers 1 über die Gesuchstellerin 2 sei nicht zu beanstanden (wie geschildert unter II./3.6.2). Damit setzen sich die Gesuchsteller berufungsweise nicht auseinander. Dass die Vorinstanz die Darstellung auf Seite 60 von anderen Darstellungen von "E._____" abgrenzte, die den Gesuchsteller 1 direkt als bestechliche Person darstellen (und die sie daher verbot, vgl. act. 18 S. 15), ist somit nicht zu beanstanden. 3.7 Auch die einzelnen, von den Gesuchstellern berufungsweise beanstandeten Seiten der "D._____" beinhalten somit keine Persönlichkeitsverletzungen. Das führt zur Abweisung des Eventualantrags der Gesuchsteller. 4. Auf die Frage, ob sich der Gesuchsgegner mit Blick auf die "D._____" auf einen Rechtfertigungsgrund stützen könnte, ist bei diesem Ausgang nicht mehr einzugehen.
- 15 - Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsteller vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. III. 1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Dem Gesuchsgegner ist mangels Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren für dieses keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr richtet sich nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2014 (ET130042) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 16 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Urteil vom 11. Juni 2014 Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Januar 2014: (act. 18 S. 25 f.) Berufungsanträge: (act. 19 S. 2) Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2014 (ET130042) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...