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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2014 LF140016

31 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,216 parole·~11 min·2

Testo integrale

Art. 554 Abs. 3 ZGB. Ungewissheit über die Erben besteht grundsätzlich nur und erst, wenn die üblichen Nachforschungen des Gerichts erfolglos bleiben.

Das Einzelgericht forderte den auf Genealogische Nachforschungen spezialisierten Vertreter der Erben mehrmals auf, den urkundlichen Nachweis beizubringen, dass bestimmte Personen mit dem Erblasser verwandt seien. Selbst zog es keine Familienscheine bei. Als das Steueramt eine Ansprechperson zu haben wünschte, ordnete das Gericht eine Erbschaftsverwaltung an, weil unsicher sei, wie sich die Erbengemeinschaft zusammensetze. Das Obergericht hebt den Entscheid auf.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Zur Sache: 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Frage, ob über den Nachlass der Erblasserin die Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, und zum anderen der Anspruch der Berufungskläger auf Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass der Erblasserin. 2.2 Die Vorinstanz erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin Nachkommen hinterlassen habe. Möglicherweise, aber nicht abschliessend seien Erben aus den grosselterlichen Stämmen der Erblasserin bereits bekannt. Die Abklärung zur Ermittlung der gesetzlichen Erben sei noch nicht abgeschlossen und werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der zur Zeit bestehenden Unsicherheit darüber, ob noch weitere Erben vorhanden seien, sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Der von den bisher bekannten gesetzlichen Erben aus den grosselterlichen Stämmen verlangte Erbschein werde vorläufig nicht ausgestellt. 2.3 Die streitgegenständlichen Anordnungen (Erbschaftsverwaltung und vorläufig verweigerte Ausstellung des Erbscheins) stehen als Sicherungsmassregeln bei einem Erbgang im Zusammenhang, was nachfolgend aufgezeigt wird: 2.3.1 Das zuständige Einzelgericht nach § 137 GOG hat bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB).

2.3.2 Herrscht beim Einzelgericht Ungewissheit über die Erbberechtigten (sei es betreffend der Existenz von gesetzlichen Erben überhaupt oder betreffend die Frage, ob es neben einzelnen bekannten gesetzlichen Erben weitere solche gibt), so ist nach Art. 554 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Vorliegend ging die Vorinstanz wie erwähnt (vorne Ziff. II./2.2) davon aus, dass gesetzliche Erben der Erblasserin existieren, aber dass davon möglicherweise noch nicht alle bekannt seien. Die Erbschaftsverwaltung kann sich somit nicht auf Art. 554 Ziff. 2 ZGB stützen (dort geht es um die totale Ungewissheit der Behörde, ob überhaupt Erben vorhanden seien, vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 554 N 10). Da Ziff. 1 und Ziff. 4 von Art. 554 ZGB offenkundig nicht als Rechtsgrundlagen für den getroffenen Entscheid in Frage kommen (die Vorinstanz stützte ihren Entscheid denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmungen), richtet sich die Beurteilung der von der Vorinstanz angeordneten Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Ziff. 3 ZGB. Im Weiteren hat bei einer entsprechenden Ungewissheit über die Erben nach Art. 555 Abs. 1 ZGB ein Erbenruf zu ergehen. Dieser gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung. Er bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, die zur Erbschaftsverwaltung Anlass geben. Der Erbenruf wird daher in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 555 N 1 f., PraKomm Erbrecht-Emmel, 2. Auflage 2011, Art. 555 N 1). Die Praxis befürwortet die Anordnung eines Erbenrufs und die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Ziff. 3 ZGB beispielsweise, wenn aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, "nicht durch zivilstandsregisterliche Anerkennung legalisierte" Nachkommen bestehen. Dabei wird aber mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen (die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht): im zugrundeliegenden Fall bejahten das Obergericht Zürich – und dem zustimmend auch das Kassationsgericht – eine solche Wahrscheinlichkeit, weil bereits mehrere aussereheliche Nachkommen des Erblassers bekannt waren (vgl.

ZR 100/2001 Nr. 42 E. 2/c/bb; das Kassationsgericht hob die Anordnung betreffend Erbenruf und Erbschaftsverwaltung sodann aus einem anderen Grund auf). Aus dem Hinweis auf die unterbliebene zivilstandsregisterliche Anerkennung allfälliger weiterer Nachkommen lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen grundsätzlich Vorrang vor einem Erbenruf bzw. einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung geniesst (so auch Weber, AJP 1997 S. 550 ff., S. 552, wonach die Erbschaftsverwaltung sich nicht rechtfertigt, wenn sich die Verhältnisse innert nützlicher Frist durch Ermittlungen des Erbschaftsrichteramtes klären lassen). Erst wenn das Einzelgericht die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsregistern ersichtlichen Erben bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann es beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigten nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 oder 3 ZGB) besteht und daher eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Fällen, wenn der konkrete Verwaltungsbedarf eines Nachlasses die Bestellung einer Erbschaftsverwaltung bereits während der Dauer der Abklärungen erforderlich erscheinen lässt, eine solche bereits dann angeordnet werden kann. Im Grundsatz, wenn kein besonderer Verwaltungsbedarf besteht, sind dagegen vorrangig die erwähnten Auskünfte einzuholen. 2.3.3 Die Ermittlung der Erben der Erblasserin ist auch der Erbscheinausstellung vorausgesetzt, da der Erbschein die Bezeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erben enthalten muss. Die Erbbescheinigung kann daher in der Regel erst erfolgen, wenn alle Erben bekannt sind. Allgemein ist zu verlangen, dass ein Erbe, der eine Erbbescheinigung verlangt, zumindest seine eigene Erbenqualität glaubhaft macht. Die weitere Abklärung der Familienverhältnisse, insbesondere die Ermittlung aller Erben, ist danach Sache des zuständigen Einzelgerichts (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 36). Benötigt ein Erbe aus besonderen Gründen vorher einen Legitimationsausweis, so kann ihm eine provisorische Erbbescheinigung ausgestellt werden mit der summarischen Bezeichnung "Erben von X." (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu,

4. Auflage 2011, Art. 559 N 19, 37). Einen solchen kann ein Erbe, der seine Berechtigung glaubhaft machen kann, verlangen, auch wenn noch nicht alle Erben bekannt sind. Gleich verhält es sich mit der Anordnung anderer Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB. 2.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall bereits verschiedene Auskünfte über die Erben der Erblasserin eingeholt bzw. vom Vertreter der Berufungskläger erhalten (vgl. act. 21 S. 1 ff.): 2.4.1 Laut schriftlicher Auskunft des Standesamts der Landeshauptstadt Magdeburg D vom 24. Juli 2013 war die Erblasserin nicht verheiratet und sind im Register keine Kinder eingetragen. Nach weiterer Auskunft des Zivilstandsamts Bülach sind auch in den schweizerischen Registern keine Kinder der Erblasserin vermerkt. Objektive Anhaltspunkte, die dessen ungeachtet für die Wahrscheinlichkeit der Existenz von Nachkommen der Erblasserin sprechen würden (im Sinne der Ausführungen vorne), werden von der Vorinstanz nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Standesamts Magdeburg zutrifft und die Erblasserin keine Kinder hinterliess. 2.4.2 Die Eltern der Erblasserin, Walter S. und Emma Elise Frieda S. geb. W., sind 1974 bzw. 2002 verstorben. Gemäss dem Eheschein der Eheleute S.-W. hatte die Erblasserin eine am 25. Juli 1945 geborene Schwester, die am 4. August 1945 als Kleinkind verstarb. Die Berufungskläger lassen vorbringen, die Eltern der Erblasserin hätten beide neben ihr und ihrer Schwester keine (also auch keine ausserehelichen) Kinder gehabt. Dies spricht prima vista gegen die Existenz von Erben des elterlichen Stammes nach Art. 458 ZGB. Ob zusätzlich zu dieser Auskunft bei den entsprechenden Ämtern für beide Elternteile der Erblasserin nach ausser- oder vorehelichen Kindern zu fragen ist, oder ob davon ausgegangen werden kann, auch solche wären im Eheschein der Eheleute S.-W. vermerkt worden, muss hier nicht geklärt werden. Wenn die bestehende Auskunft genügt, so ist davon auszugehen, dass keine Erben des elterlichen Stammes existieren. Dies führt zur Notwendigkeit der Einholung weiterer Auskünfte betreffend die grosselterlichen Stämme. Wenn die Auskunft dagegen nicht genügt, sind weitere Auskünfte betreffend Nachkommen der Eltern der Erblasserin einzuholen. So oder so wäre es im jetzigen Zeitpunkt zu früh für eine Anordnung der Erbschaftsverwaltung und eines Erbenrufes, weil die Einholung der üblichen Auskünfte wie gesehen Vorrang vor der Erbschaftsverwaltung mit Erbenruf hat. 2.4.3 Die Berufungskläger erscheinen als Erben der grosselterlichen Stämme der Erblasserin (mütterlicher- und väterlicherseits) auf der genealogischen Übersicht, die der Vertreter der Berufungskläger einreichte. Die Berufungsklägerin 1 ist gemäss dieser Übersicht die einzige bekannte Erbin des grosselterlichen Stammes väterlicherseits. Die weiteren Berufungskläger sind Erben des grosselterlichen Stammes mütterlicherseits. Die Berufungskläger haben der Vorinstanz verschiedene Belege für ihre familienrechtlichen Verhältnisse zur Erblasserin vorgelegt. So ist bei allen Berufungsklägern soweit plausibel dargetan und belegt, dass sie von den Grosseltern der Erblasserin abstammen (… [Aktenzitate]). Sie sind damit Erben der Erblasserin, vorbehältlich der Existenz allfälliger unbekannter Nachkommen der Erblasserin oder von Erben aus dem elterlichen Stamm. Allerdings ist das Folgende festzuhalten: Für die Feststellung aller Personen, die Nachkommen der beiden grosselterlichen Stämme sind, genügt es nicht, lediglich betreffend einzelner Personen die Abstammung vom entsprechenden Stamm nachzuweisen. Vielmehr ist – bildlich umschrieben – angesichts eines Stammbaumes, wie ihn die Berufungskläger eingereicht haben, "von oben her" nach sämtlichen Nachkommen eines bestimmten Stammes zu fragen. Entsprechende Belege liegen nur teilweise vor. So fehlt etwa ein Beleg oder eine amtliche Angabe darüber, wie viele Nachkommen (ehelich oder ausserehelich) August S. und Marianna S. geb. H. (Grosseltern väterlicherseits der Erblasserin) insgesamt hatten. Weder ist bekannt, ob der Vater der Erblasserin, Walter Arthur S., neben der in act. 23 aufgezeigten Schwester Marianna S. (der Mutter der Berufungsklägerin 1) weitere Geschwister oder Halbgeschwister hatte, noch sind die Nachkommen der Marianna S. abschliessend bekannt. Es findet sich bislang in den

Akten weder eine Angabe darüber, wie viele Nachkommen Marianna Schulze selber hatte, noch eine solche zu allfälligen Nachkommen der verstorbenen Schwester der Berufungsklägerin 1 (die im Jahr 2013 im Alter von 68 Jahren ledig verstarb). Die blossen entsprechenden Behauptungen der Berufungskläger, wonach keine weiteren Nachkommen als die in act. 23 ausgewiesenen existieren, genügen nicht. Ähnlich verhält es sich mit dem grosselterlichen Stamm mütterlicherseits, wobei dort immerhin die Nachkommen der Tante der Erblasserin, Emilie Else F. geb. W., und damit die Eigenschaft der Berufungskläger 3 bis 8 als Erben dieses Teils des grosselterlichen Stammes, durch entsprechende Familienscheine und weitere Urkunden abschliessend plausibel belegt sind. Betreffend die weiteren Kinder der Grosseltern mütterlicherseits besteht dagegen eine Unklarheit, da von den in act. 23 aufgezeigten 6 Kindern lediglich 3 aus dem Heiratsbuch hervorgehen. Nach den Unterlagen existieren aber sämtliche 6 in act. 23 genannten. Da das Heiratsbuch somit offenkundig lückenhaft ist, ist hier zumindest nachzufragen. Nicht abschliessend bekannt sind weiter die Nachkommen des Onkels Johannes Albert W. (also die Frage, ob der Berufungskläger 2 allenfalls (Halb-) Geschwister hat oder hatte; immerhin ist nach dem Vermerk nur eines Sohnes im Heiratsbuch plausibel, dass der Berufungskläger 2 keine Vollgeschwister hatte). Nicht abschliessend plausibel belegt ist weiter, ob der Onkel Wilhelm Friedrich Karl W., keine Nachkommen hatte (es liegt lediglich eine Sterbeurkunde vor). Demgegenüber ist betreffend den weiteren, im Zweiten Weltkrieg gefallenen Onkel Ernst August Reinhold W. nach den vorliegenden Belegen (Heiratsurkunde) plausibel, dass er keine Nachkommen hatte. 2.4.4 Auch die von den Berufungsklägern vor dieser Instanz neu vorgebrachten Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen vermögen die offenen Fragen nicht genügend zu klären (auch wenn aus act. 32/20 immerhin 5 der 6 Kinder von Karl Wilhelm und Emilie W., Grosseltern mütterlicherseits der Erblasserin, hervorgehen). Die neuen Vorbringen und Unterlagen wären aber ohnehin als Noven nicht zulässig, da nicht ersichtlich ist und nicht geltend gemacht wird, weshalb sie nicht bereits vor der Vorinstanz ins Verfahren eingebracht wurden.

2.5 Solchen Unklarheiten wie den aufgezeigten hat die Vorinstanz nach dem Gesagten im Rahmen der Erbenermittlung nachzugehen, unter Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter in Deutschland. Die bereits erfolgte Einholung entsprechender Unterlagen zeigt, dass solche Angaben bei den deutschen Ämtern durchaus in nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Auch ist anzumerken, dass der Vertreter der Berufungskläger – dies geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor – bereits umfangreiche Auskünfte eingeholt und Urkunden vorgelegt hat. Daher sind nunmehr nur noch verhältnismässig wenige weitere Abklärungen erforderlich. Wenn entsprechende Angaben der deutschen Ämter eingehen (etwa auch in dem Sinne, dass keine weiteren Nachkommen bekannt seien), wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, ob sie die Existenz weiterer Erben für wahrscheinlich hält, d.h. ob sie Anhaltspunkte dafür sieht, dass entgegen solcher Angaben weitere Erben existieren. Dies würde für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und für einen Erbenruf sprechen. Ohne solche Anhaltspunkte wäre dagegen mit den Berufungsklägern) festzuhalten, dass die Möglichkeit der Existenz weiterer Erben grundsätzlich nie ganz ausgeschlossen ist, wenn die entsprechenden Personen das gebär- bzw. zeugungsfähige Alter erreicht haben. Das alleine genügt nicht als Grund für eine Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf. 2.6 Schon vorher eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen, während der Durchführung der Erbenermittlung mit Einholung amtlicher Auskünfte, könnte ausnahmsweise angehen, wenn es konkrete Gründe dafür gäbe etwa in dem Sinne, dass bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Liegenschaften) die sofortige Bestellung einer Erbschaftsverwaltung erforderte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Entsprechende Anhaltspunkte werden in den Erwägungen der Vorinstanz nicht erwähnt und sind – so richtig die Berufungskläger – auch nicht ersichtlich: Das Steueramt verwies in seinem Schreiben betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf das abzuschliessende Verfahren der Steuerinventarisation. Weshalb dafür eine Erbschaftsverwaltung dringend erforderlich wäre, ist indes nicht ersichtlich. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die erforderlichen Auskünfte der deutschen Zivilstandsämter innert angemessener Frist wird erhältlich machen können. Dann wird entweder (bei nach wie vor bestehender Ungewissheit über die Existenz/Zahl der erbberechtigten Personen) die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sein, oder (wenn keine solche Ungewissheit besteht) den Berufungsklägern der Erbschein auszustellen sein. Daran änderte nebenbei bemerkt das Schreiben des Steueramts nichts. Die Sicherungsmassregeln sind von Amtes wegen anzuordnen. Das Steueramt kann dem zuständigen Einzelgericht Hinweise mitteilen, welche eine Erbschaftsverwaltung (oder eine andere Sicherungsmassregel) erforderlich machen. Den Entscheid darüber trifft das Einzelgericht aber von Amtes wegen. 2.7 Im jetzigen Zeitpunkt wehren sich die Berufungskläger somit zu Recht gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Diesbezüglich ist die Berufung daher gutzuheissen und ist die entsprechende Anordnung der Vorinstanz aufzuheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 31.März 2014 Geschäfts-Nr.: LF140016-O/U

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