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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2014 LF130079

27 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,503 parole·~13 min·1

Riassunto

Testamentseröffnung usw.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 27. Mai 2014 in Sachen

A._____, Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Testamentseröffnung usw.

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1917, von … und …, gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen …, …,

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2013 (EL130195)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb der Schweizer Staatsangehörige B._____. Der Berufungskläger war sein Beistand (act. 92/2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (act. 1a) reichte der Berufungskläger dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 30. August 2007 ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte sodann das Notariat Zürich (…) ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 28. Juli 1982 ein (vgl. act. 88 = 91). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 erwog das Einzelgericht im Rahmen der vorläufigen Auslegung, dass der Berufungskläger nicht als Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens der Lebenspartnerin des Erblassers eingesetzt worden sei und deshalb die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen würden. Es eröffnete den Beteiligten die letztwilligen Verfügungen und ordnete die Publikation von Erbenaufrufen sowie die Erbschaftsverwaltung des Nachlasses an (act. 88 = 91). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 fristgerecht Berufung. Er stellte folgende Rechtsbegehren (act. 89 S. 2): " 1. Es sei die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern, als der Berufungskläger im Sinne einer einstweiligen Testamentsauslegung als eingesetzter Erbe anzuerkennen sei; 2. Es sei die angefochtene Verfügung insoweit zu ergänzen, als dem Berufungskläger die Erbenbescheinigung ausgestellt wird, sofern keiner der gesetzlichen Erben innert Monatsfrist Einsprache dagegen erhebt; eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit zu ergänzen, als dem Berufungskläger die Erbenbescheinigung nach Durchführung der Erbschaftsverwaltung ausgestellt wird, sofern keiner der gesetzlichen Erben innert Monatsfrist Einsprache dagegen erhebt; 3. Es sei die für sofort vollstreckbar erklärte Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides, mit welcher die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde, aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Nachlasses."

- 3 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2014 wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 93). Der Berufungskläger leistete diesen fristgerecht (act. 94 und 95). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 86). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 2). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II, a.a.O., Art. 557 N 22). Das eröffnende Gericht hat eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig ("auf den ersten Blick") als Berechtigter zu gelten hat. Bei der Auslegung kann sich das Eröffnungsgericht im Wesentlichen auf das Dokument bzw. den Inhalt der letztwilligen Verfügung beschränken. Die Berücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt grundsätzlich durch das (im Streitfall angerufene) ordentliche Zivilgericht. Die Auslegung des Testaments durch das Eröffnungsgericht basiert auf einer summarischen Prüfung und hat deshalb auch nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das eröffnende Gericht somit nicht; dies bleibt wie erwähnt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (BSK ZGB II, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10). Aus diesem Grund prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist

- 4 - (vgl. OGer ZH, LF110058 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Testamentseröffnung, dass die im Testament des Erblassers vom 28. Juli 1982 begünstigten Personen (sowohl die Alleinerbin als auch die Vermächtnisnehmer) mittlerweile vorverstorben seien. Im Testament vom 30. August 2007 habe der Erblasser wiederum seine mittlerweile verstorbene Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Für den eingetretenen Fall ihres Vorversterbens habe der Erblasser festgehalten: "Sollte Frau D._____ vor mir ableben vermache ich mein ganzes Vermögen; Mein Beistand Herr A._____ - ???" und auf der nächsten Zeile: "Legate: je 50000". Bei einstweiliger Testamentsauslegung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Erblasser noch nicht im Klaren gewesen sei, wen er für den Fall des Vorversterbens seiner Lebenspartnerin als Erben einsetzen wolle. Diese Auslegung basierte auf folgenden Anhaltspunkten: (1) der Grossschreibung nach dem Strichpunkt, (2) der Verwendung des Nominativs statt des Dativs beim Wort "Mein" und (3) den drei Fragezeichen, welche darauf hindeuten würden, dass sich der Erblasser für den Fall des Vorversterbens seiner Lebenspartnerin bei der Testamentserrichtung noch nicht im Klaren war. Auch habe er noch nicht festgelegt, an wen er Legate ausrichten wolle. Mangels einer ausdrücklichen Erbeinsetzung würden – so die Vorinstanz – die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen. Den Entscheid teilte die Vorinstanz dem Berufungskläger zur Wahrung seiner Rechte mit, weil auch eine andere Auslegung denkbar sei (act. 88 [= act. 91] S. 2). 2.3. Zur Begründung der Berufung zeigte der Berufungskläger zunächst die Entstehungsgeschichte des jüngeren Testaments auf: Die Vormundschaftsbehörde habe ihn angewiesen, den Erblasser auf die Möglichkeit der letztwilligen Verfügung hinzuweisen, was er getan habe. Der Erblasser habe ihm dann erklärt, er würde ihn gerne als Ersatzerben berufen, da er sonst zu keiner Person, insbesondere nicht zu den entfernten Verwandten, eine nähere Beziehung pflege. Der Erblasser habe dann das Testament verfasst und dem Berufungskläger zur Aufbewahrung übergeben. Der Erblasser habe ihm bei der Übergabe erklärt, dass er drei Legate zu je Fr. 50'000.– an gemeinnützige Institutionen seiner Wahl auszu-

- 5 richten habe. Er, der Berufungskläger, habe dem Erblasser noch erklärt, dass er dies im Testament selber bestimmen müsse, der Erblasser habe das Testament jedoch nicht mehr ändern wollen. Der Berufungskläger rügt am vorinstanzlichen Entscheid, dass sich deren Auslegung als unhaltbar erweise und diese auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhe. Die naheliegende Deutung sei die, dass der Erblasser für den Fall des Vorversterbens der Haupterbin den Berufungskläger als Erben habe einsetzen wollen. Daran vermöge auch die verunglückte Formulierung nichts zu ändern. Es stelle den Regelfall dar, dass Testamente in sprachlicher wie grammatikalischer Hinsicht fehlerhaft seien. Würde sich der Satzteil "…vermache ich mein ganzes Vermögen…" nicht auf den Berufungskläger beziehen, würde es an einer Namensnennung gänzlich fehlen. Die Grossschreibung nach dem Strich- oder Doppelpunkt sei eine Hervorhebung, was auch die fälschliche Verwendung des Nominativs plausibel erkläre. Die drei Fragezeichen würden sich sodann auf die drei Legate und nicht auf den Ersatzerben beziehen. Dies ergebe sich schon aus dem Pfeil, der von der unteren Zeile auf die Fragezeichen in der oberen Zeile verweise. Damit habe er ausgedrückt, was er dem Berufungskläger bei der Errichtung des Testaments auch mündlich mitgeteilt habe, nämlich dass der Berufungskläger entscheiden solle, an wen die Legate auszurichten seien. Würde die Auffassung der Vorinstanz zutreffen, dass der Erblasser sich noch nicht hätte festlegen wollen, hätte er das Testament wohl kaum dem Berufungskläger ausgehändigt. Bei vernünftiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender (vorläufiger) Auslegung – unter Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch den ordentlichen Richter – sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Da sich damit der Entscheid sowohl bezüglich der Feststellung des Sachverhalts als auch der Anwendung des massgeblichen Rechts als unzutreffend erweise, sei er zu korrigieren. Die Erbschaftsverwaltung sei sodann entbehrlich, da der Berufungskläger eingesetzter Alleinerbe sei und überdies aufgrund seiner Tätigkeit als Beistand bereits ein Inventar über den Nachlass bestehe (act. 89 S. 3 ff.).

- 6 - 2.4. Aus der Schilderung der Entstehungsgeschichte kann der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was ihm der Erblasser mündlich gesagt haben soll, kann allenfalls im ordentlichen Zivilprozess (beispielsweise im Rahmen einer Parteibefragung oder Beweisaussage), nicht aber im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahren beachtet werden. Auch aus der Aushändigung des Testaments an den Beistand kann vorliegend nichts abgeleitet werden. Insbesondere enthält das Testament im ersten Teil eine klare Anordnung und es liegt zudem auch nahe, ein Testament einem Beistand zur Aufbewahrung zu übergeben, und das unabhängig von einer allfälligen Einsetzung dieser Person als Erben. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach es der Regelfall sei, dass Testamente sprachlich und grammatikalische Fehler aufweisen würden, überzeugt nicht. Der Erblasser beherrschte die deutsche Sprache. Der erste Teil des Testaments – die Erbeinsetzung der (vorverstorbenen) Lebenspartnerin – ist klar, unmissverständlich und fehlerfrei abgefasst. Sodann kann zwar allein aus der Grossschreibung des Wortes "Mein" nichts sofort Schlüssiges abgeleitet werden. Jedoch verwundert die Verwendung des Strichpunktes, wäre für die Nennung eines Ersatzerben nach dem Einleitungssatzteil (falls überhaupt) doch eher ein Doppelpunkt angebracht gewesen. Der Gebrauch des Nominativs liesse sich dann erklären, wenn der Erblasser anstelle von Doppelpunkten jeweils Strichpunkte eingesetzt hätte. Dies scheint jedoch eher ungewöhnlich – auch wenn der Berufungskläger in seinem Schreiben vom 15. Februar 2013 an die Vorinstanz (act. 1a [= act. 92/4]) den Strichpunkt selber offenbar so verwendete. Dass sich die Fragezeichen auf die Legate und nicht auf den Ersatzerben beziehen würden, ergibt sich nicht aus der Darstellung, wären sie doch in jenem Fall eher auf der unteren Zeile zu erwarten. Vielmehr folgen sie auf den Namen des Berufungsklägers, wohingegen die Legate auf der unteren Zeilen erwähnt sind. Der Pfeil vom Betrag der Legate zu den Fragezeichen (bzw. zu einem davon) hätte höchstens zur Folge, dass die Fragezeichen auch für die Legate und nicht nur für die Ersatzerbeneinsetzung gelten sollen. Überdies ergibt sich aus dem Wortlaut des Testaments nicht, dass drei Legate zu entrichten seien. Wollte man das – neben dem Wort "je", was auf mehrere Legate schliessen lässt – aus den drei Fragezei-

- 7 chen ableiten, bliebe immer noch offen, weshalb diese nicht auf derselben Zeile wie die Legate stehen. Ebenso hilft es dem Berufungskläger nicht, dass ohne Bezug auf ihn eine Namensnennung bezüglich der Ersatzerbeneinsetzung gänzlich fehlt. Es entspricht gerade dem Schluss der Vorinstanz, dass trotz entsprechender Einleitung (noch) keine Person als Ersatzerbe eingesetzt wurde. Anzumerken bleibt, dass sich die Nennung des Berufungsklägers im Testament beispielsweise auch dahingehend erklären liesse, dass der Erblasser beabsichtigte, ihn als Willensvollstrecker für die Ausrichtung der Legate einzusetzen – auch hierfür fehlen jedoch klare Anhaltspunkte. 2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutreffend verfahren ist. Die Auslegung der Vorinstanz erscheint im Sinne einer summarischen Prüfung keineswegs als abwegig. Ob die Auslegung der Vorinstanz den korrekten Willen des Erblassers wiedergibt, ist – wie erwähnt – anlässlich dieses Verfahrens nicht materiell zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist auch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gerechtfertigt. Die Berufung ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Streitwert ist mit Fr. 1'151'000.– zu beziffern: Es geht um die Einsetzung des Berufungsklägers als Alleinerben, wobei der Nachlass insgesamt Fr. 1'301'000.– beträgt, wovon gemäss Darstellung des Berufungsklägers Legate im Umfang von Fr. 150'000.– zu entrichten seien. In Anbetracht dessen ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'151'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 27. Mai 2014 1. 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb der Schweizer Staatsangehörige B._____. Der Berufungskläger war sein Beistand (act. 92/2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (act. 1a) reichte der Berufungskläger dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht... 1.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 erwog das Einzelgericht im Rahmen der vorläufigen Auslegung, dass der Berufungskläger nicht als Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens der Lebenspartnerin des Erblassers eingesetzt worden sei und deshalb die... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 fristgerecht Berufung. Er stellte folgende Rechtsbegehren (act. 89 S. 2): 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2014 wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 93). Der Berufungskläger leistete diesen fristgerecht (act. 94 und 95). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen... 2. 2.1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB ... Das eröffnende Gericht hat eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testam... 2.2. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Testamentseröffnung, dass die im Testament des Erblassers vom 28. Juli 1982 begünstigten Personen (sowohl die Alleinerbin als auch die Vermächtnisnehmer) mittlerweile vorverstorben seien. Im Testament vom 30. Au... 2.3. Zur Begründung der Berufung zeigte der Berufungskläger zunächst die Entstehungsgeschichte des jüngeren Testaments auf: Die Vormundschaftsbehörde habe ihn angewiesen, den Erblasser auf die Möglichkeit der letztwilligen Verfügung hinzuweisen, was e... 2.4. Aus der Schilderung der Entstehungsgeschichte kann der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was ihm der Erblasser mündlich gesagt haben soll, kann allenfalls im ordentlichen Zivilprozess (beispielsweise im ... Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach es der Regelfall sei, dass Testamente sprachlich und grammatikalische Fehler aufweisen würden, überzeugt nicht. Der Erblasser beherrschte die deutsche Sprache. Der erste Teil des Testaments – die Erbeinse... 2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutreffend verfahren ist. Die Auslegung der Vorinstanz erscheint im Sinne einer summarischen Prüfung keineswegs als abwegig. Ob die Auslegung der Vorinstanz... 3. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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