Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss vom 27. Juni 2013
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Ausstellung einer Erbenbescheinigung im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1953, von C._____, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen D._____ Berufung gegen ein Erbschein des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Mai 2013 (EM130133)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 2. Mai 2013 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster A._____ (fortan Berufungsklägerin) auf deren Gesuch hin eine Erbbescheinigung aus. Es bescheinigte, dass der am tt.mm.2013 verstorbene B._____ als einzige gesetzliche Erben die Berufungsklägerin (seine Ehefrau) sowie seine Halbschwester E._____ hinterliess. Sodann hielt es fest, dass bis anhin keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert wurde und keine Erbausschlagungserklärung eingegangen ist, weshalb die gesetzlichen Erben als alleinige Erben anerkannt gelten (act. 1 und 14). 2. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, E._____ sei nicht als Erbin anzuerkennen. Gleichzeitig reichte sie (offen) ein eigenhändiges Testament vom 17. Januar 2013 ein und erklärte, sie habe dieses aus Unkenntnis nicht bereits früher eingeliefert. Der Erblasser habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Seine Halbschwester, von der er von seiner Mutter erfahren habe, habe er nie getroffen. Sie (die Berufungsklägerin) hingegen habe den Erblasser lange gepflegt und stehe nun mit nichts als der Witwenrente da, zumal auch ihre Pensionskassengelder, die sie sich habe auszahlen lassen, aufgebraucht seien (act. 15 und 17). 3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 leitete die Kammer das Testament an die Vorinstanz weiter zur Prüfung, wie diese damit verfährt und insbesondere ob sie sich hinsichtlich des ausgestellten Erbscheines zu einer Massnahme in Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO veranlasst sieht (act. 18). Bis zur entsprechenden Mitteilung hat die Kammer ihr Geschäft pendent gehalten. Die Vorinstanz eröffnete das Testament mit Urteil vom 14. Juni 2013 und erwog, der Erblasser habe die Berufungsklägerin als Alleinerbin eingesetzt. Sie stellte ihr auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde. Weiter hob sie den Erbschein vom 2. Mai 2013, der sich angesichts des nachgereichten Testamentes als unrichtig erwiesen habe, von Amtes wegen auf und forderte die Berufungsklägerin auf, das ihr zugestellte Exemplar zurückzusenden. Schliesslich setzte sie der gesetzlichen
- 3 - Erbin 2, E._____, Frist an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie in Kenntnis der zu eröffnenden letztwilligen Verfügung an ihrem Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars festhalte oder nicht (act. 20). 4. Mit diesem Urteil bestimmte die Vorinstanz im Rahmen einer lediglich vorläufigen Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung, dass nach deren Wortlaut die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu gelten hat. Entsprechend stellte sie ihr eine Erbbescheinigung in Aussicht. Die Erbbescheinigung vom 2. Mai 2013, mit der die Erbenstellung der Berufungsklägerin sowie von E._____ provisorisch anerkannt wurde, wurde aufgehoben. Damit trägt der neue Entscheid der Vorinstanz den Anträgen der Berufungsklägerin vollumfänglich Rechnung, weshalb die Berufung als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Die Berufungsklägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig, da sie dieses durch das verspätete Einreichen des Testamentes verursacht hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nichtstreitige Ausstellung eines Erbscheines vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. Die Berufungsklägerin wehrte sich gegen die Erbenstellung von E._____, weshalb von einem Streitwert in Höhe des hälftigen Nachlasswertes, also von Fr. 44'000.-auszugehen ist (act. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
Beschluss vom 27. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...