Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130028-O/U1
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 4. Juni 2014 in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ausweisung / Rückweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. März 2013 (ER130009)
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013 (LF130028)
Urteil Schweiz. Bundesgericht vom 19. November 2013 (4A_310/2013
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Rückweisungsentscheid Schweiz. Bundesgericht vom 3. Februar 2014 (4G_2/1013)
Erwägungen: 1. Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. November 1993 von der Klägerin eine überdachte Fläche und Aussenabstellflächen an der …-strasse … in … zur Führung einer Autospenglerei und Spritzwerkstatt. Dieser Mietvertrag wurde per 1. April 2004 durch einen neu abgeschlossen Mietvertrag ersetzt. Dieses Mietverhältnis wurde von der Klägerin mit amtlich genehmigtem Formular vom 19. Dezember 2007 per 31. März 2009 gültig gekündigt und gerichtlich erstmals bis zum 30. Juni 2011 erstreckt (BGer 4A_62/2010, Urteil vom 13. April 2010, act. 4/4 S. 1 f. und S. 15). Am 28. April 2011 einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine zweite, letzte Erstreckung bis zum 31. Dezember 2012 (act. 4/5). 2. Mit Klage vom 4. Februar 2013 gelangte die Klägerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und verlangte gestützt auf Art. 641 ZGB im summarischen Verfahren unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung der Beklagten (act. 1). Unter dem 11. März 2013 erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 10). Hierzu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. März 2013 Stellung (act. 14). Mit Urteil vom 27. März 2013 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf das Ausweisungsbegehren gut (act. 15 = act. 18). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2013 rechtzeitig Berufung an die Kammer (act. 17). In der Folge wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-15). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 21). Nachdem dieser Kostenvorschuss geleistet worden war (act. 23), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 24. Mai 2013 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 24). Die Berufungsantwort ging rechtzeitig am 29. Mai 2013 bei der Kammer ein (act. 26). Die Klägerin bean-
- 3 tragt die Abweisung der Berufung. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 27). Mit Urteil der Kammer vom 11. Juni 2013 wurde in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2013 aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf Fr. 4'500.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 5'500.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin wurde sodann verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 5'500.– zu ersetzen. Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen (vgl. act. 28). 4. Mit Urteil vom 19. November 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin gut, hob das Urteil der Kammer vom 11. Juni 2013 auf und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2013 (act. 33). Sodann wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 3. Februar 2014 zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 35). 5. Ausgehend vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts unterliegt die Beklagte, womit ihr die Prozesskosten beider Instanzen aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit ist die Regelung der Kostenfolgen für das Verfahren ER130009 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf (Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– der Beklagten auferlegt und Parteientschädigung von Fr. 4'800.– an die Klägerin) zu bestätigen. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von rund Fr. 200'000.– (act. 21) ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'500.– festzu-
- 4 setzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beklagten aufzuerlegen. Sodann hat die Beklagte die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 400.–), total Fr. 5'400.–, zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf im Verfahren ER130009 wird bestätigt. Demgemäss wird die Entscheidgebühr von Fr. 4'500. – der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Prozessvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin diesen Betrag (Fr. 4'500. –) zu ersetzen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr.4'800. – zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Wert der mit diesem Entscheid geregelten Kostenfolgen ist kleiner als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am:
Urteil vom 4. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf im Verfahren ER130009 wird bestätigt. Demgemäss wird die Entscheidgebühr von Fr. 4'500. – der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Proze... 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...