Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 17. April 2013 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Berufungskläger,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. V._____ und Rechtsanwältin Dr. iur. W._____
gegen
1. C._____, 2. D._____, Berufungsbeklagte,
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,
- 2 betreffend Erbschaftsverwaltung / Anordnung im Nachlass von E._____, geboren am tt.mm.1924, von F._____, gestorben am tt.mm.2012 in F._____, wohnhaft gewesen in G._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Oktober 2012 (EN120210) Erwägungen: I. Die Parteien sind die vier Kinder und einzigen gesetzlichen Erben der am tt.mm.2012 in F._____ verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hat verschiedene Testamente hinterlassen und darin (unter anderem) Rechtsanwalt Dr. H._____ als Willensvollstrecker eingesetzt (vgl. act. 22/1/15). Dieser hat das Willensvollstreckermandat angenommen, was das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 3. August 2012 (EL120240-G) vorgemerkt hat (act. 22/1/15 S. 8). Mit dem selben Entscheid setzte die Vorinstanz den Erben Frist an, um sich zur allfälligen Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zu äussern, was die Erben wie auch der Willensvollstrecker hernach taten (act. 2, 6, 11 und 18). Mit Verfügung/Urteil vom 3. Oktober 2012 fällte die Vorinstanz schliesslich nachstehenden Entscheid (act. 19 = act. 24), gegen dessen Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 die Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 (act. 25) rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. act. 20/1): 1. Über den Nachlass der eingangs genannten Erblasserin wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet. 2. Mit der Erbschaftsverwaltung wird RA Dr. H._____, … [Adresse], beauftragt und angewiesen, dem Einzelgericht eine Abschrift des Inventars zuzustellen. Von diesem Auftrag ausgenommen ist die Führung des am Bezirksgericht Meilen hängigen Forderungsprozesses CG110009 auf beklagtischer Seite.
- 3 - 3. Mit der Führung des am Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses CG110009 auf beklagtischer Seite wird ein von den Erben der Erblasserin zu bestimmender Erbschaftsverwalter betraut. Den Erben werden insofern vorgeschlagen: RA Dr. I._____, … [Adresse], RA Dr. J._____, … [Adresse]. Es wird einer der Genannten hinsichtlich des Verfahrens CG110009 zum Erbschaftsverwalter ernannt, sofern die Erben der Erblasserin nicht innert 7 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids gegen die Vorgeschlagenen Ablehnungsgründe vorbringen bzw. sich nicht auf eine andere insofern geeignete Person einigen. Die formelle Ernennung erfolgt mittels separatem Entscheid. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.--. 5. Die Gerichtskosten werden von RA Dr. H._____, … [Adresse], zu Lasten des Nachlasses bezogen. 6. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Berufung] Die Berufungskläger stellten folgende Berufungsanträge (act. 25 S. 2): "1. Es sei Ziff. 2 Abs. 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Oktober 2012 betreffend Erbschaftsverwaltung aufzuheben.
2. Mit der Erbschaftsverwaltung sei für den gesamten Nachlass nicht RA Dr. H._____, … [Adresse], sondern eine durch das Gericht zu bestimmende Drittperson analog zu Ziff. 3 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Oktober 2012 betreffend Erbschaftsverwaltung zu beauftragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zulasten des Nachlasses." Damit ist nur noch (und wie bereits vor Vorinstanz, vgl. act. 11 S. 2) die Person des Erbschaftsverwalters angefochten und der Entscheid der Vorinstanz im Übrigen, insbesondere bezüglich der Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie der Ausnahme der Führung des Forderungsprozesses CG110009 vom Umfang des Erbschaftsverwaltermandates des Willensvollstreckers in Rechtskraft erwachsen.
- 4 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-22) und die Prozessleitung delegiert. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Auf die Vorbringen der Berufungskläger ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die von der Vorinstanz als Erbschaftsverwalter vorgesehene Person ist der von der Erblasserin als Willensvollstrecker eingesetzte und das Willensvollstreckermandat nach wie vor führende Rechtsanwalt Dr. H._____ (fortan Willensvollstrecker, vgl. act. 22/1/4, act. 22/1/15 S. 6 und 8 und act. 22/2/20). Da die Erben gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nichts mehr eingewendet haben, gilt nach Art. 554 Abs. 2 ZGB grundsätzlich: "Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben." Genau diese gesetzliche Regelung wollen die Berufungskläger nun aber nicht umgesetzt wissen. 2. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf Einsetzung als Erbschaftsverwalter gilt nicht absolut. Verfügt der Willensvollstrecker nicht über die erforderlichen Fähigkeiten oder ist er nicht vertrauenswürdig, so ist ihm die Erbschaftsverwaltung zu versagen (BGE 98 II 276, E. 4). Auch eine Interessenkollision kann der Einsetzung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter entgegenstehen, sofern es ihm deshalb an der nötigen Unabhängigkeit fehlt (Künzle, SJZ 2012, S. 3 m.w.H.; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 554 N 22 und 25). Dies weil der Zweck der Erbschaftsverwaltung gerade darin besteht, den Erben eine unparteiische Verwaltung des Nachlasses zu sichern (ZR 57 Nr. 112, S. 271). Allein das Misstrauen der Erben lässt sich der Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter, soll Art. 554 Abs. 2 ZGB nicht in missbräuchlicher Weise umgangen werden können, nur dann entgegenhalten, wenn es begründet ist. Das bedeutet, dass Tatsachen dargetan sein müssen, die ernstliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers rechtfertigen (BGE 98 II 276, E. 4). Denn die Regelung von Art. 554 Abs. 2 ZGB soll nicht durch blosse Vorbehalte der Erben
- 5 ausgehebelt werden können. Schliesslich ist der Willensvollstrecker nicht Beauftragter der Erben, sondern hat diesen gegenüber eine selbständige Stellung (vgl. BGE 90 II 380 f. Erw. 2). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Erfüllung seiner Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), zu Meinungsverschiedenheiten mit den Erben führen und zwischen ihm und den Erben starke Spannungen hervorrufen kann (BGE 98 II 276 E. 4). 3. Die Berufungskläger begründen ihr Berufungsbegehren zusammengefasst mit der aus ihrer Sicht fehlenden Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers und mit einer Interessenkollision in der Person des Willensvollstreckers u.a. aufgrund eines rechtshängigen Forderungsprozesses von diesem gegen den Nachlass. 4. Vor Vorinstanz hatten sich die Berufungskläger zur Frage der Anordnung der Erbschaftsverwaltung und damit auch zur Person eines allfälligen Erbschaftsverwalters zu äussern, was sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) bezüglich der Person des Erbschaftsverwalters nur am Rande taten (vgl. act. 11). So wiesen sie auf einen Zivilprozess hin (CG110009-G), welchen der Willensvollstrecker vor Vorinstanz gegen den Nachlass führe, und führten ganz generell aus, sie würden davon ausgehen, dass Rechtsanwalt Dr. H._____ nicht als Willensvollstrecker (und damit auch nicht als Erbschaftsverwalter) eingesetzt werde, da er in einem "manifesten" Interessenkonflikt stehe (an zwei anderen Stellen ist noch von einem "eklatanten" bzw. "qualifizierten" Interessenkonflikt – allerdings auch ohne nähere Begründung – die Rede). In anderem Zusammenhang brachten die Berufungskläger vor Vorinstanz mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 noch vor, dass der Willensvollstrecker eben "ihr" (gemeint ist die Berufungsbeklagte 1) Anwalt gewesen sei, ihren Interessen gedient habe und als Willensvollstrecker weiter ihre Interessen wahrnehmen werde (act. 11 S. 4-6). Abschliessend verwiesen die Berufungskläger noch allgemein auf eine Eingabe in einem anderen Verfahren, auf welche sie aber nicht näher Bezug nahmen (act. 11 S. 7). Erst im vorliegenden Berufungsverfahren und damit grundsätzlich verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2) stellen die Berufungskläger nun aus-
- 6 führliche Behauptungen auf, um darzutun weshalb sich der Willensvollstrecker nicht als Erbschaftsverwalter eigne. Soweit die Tatsachenbehauptungen der Berufungskläger bereits (wenn auch grösstenteils unsubstantiiert) Eingang ins vorinstanzliche Verfahren fanden, sind sie auch im Berufungsverfahren zu behandeln. Es ist jedoch anzumerken, dass die Berufungskläger zu verkennen scheinen, dass vorliegend nicht die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. H._____ als Willensvollstrecker oder die Beziehung zwischen den Erben sowie deren Beziehung zur Erblasserin Thema ist. Fraglich ist einzig und allein, ob durch die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. H._____ zum Erbschaftsverwalter in dessen Person im heutigen Zeitpunkt eine handfeste Gefährdung des Nachlasses besteht oder eine einschlägige Ungleichbehandlung der Erben droht. 5. Die Berufungskläger bringen vor, die fehlende Unabhängigkeit des Willensvollstreckers gehe daraus hervor, dass dieser zu Lebzeiten der Erblasserin nur ein vorgeschobener Vertreter der Erblasserin gewesen sei, der in Wirklichkeit ausschliesslich oder jedenfalls vorwiegend die Interessen einer Tochter der Erblasserin, der Berufungsbeklagten 1 vertreten habe, welche mit ihren drei Geschwistern (und heutigen Miterben) zerstritten gewesen sei. Zur Begründung dieses bereits vor Vorinstanz ohne nähere Begründung vertretenen Standpunktes lassen die Berufungskläger (erst) in der Berufungsschrift den mutmasslichen Ablauf der Kontaktaufnahme bzw. des Kontaktabbruchs zwischen der Erblasserin und dem Willensvollstrecker darlegen und stellen die Qualität von dessen Mandatsführung als vormaliger Rechtsvertreter der Erblasserin zu deren Lebzeiten (die Vorgänge werden hauptsächlich auf Ende 2009 datiert) in Frage. Ebenfalls erst in der Berufungsschrift bringen die Berufungskläger vor, der Willensvollstrecker hätte sich 2009 für die Errichtung einer Beistandschaft einsetzen müssen, was er nicht getan habe. Weiter bringen die Berufungskläger vor, die Erblasserin sei von der Berufungsbeklagten 1 getäuscht und unter Druck gesetzt worden, wofür es Beweise gebe, die aber in diesem Verfahren bewusst nicht vorgebracht würden (act. 25 S. 5-8). Da sich vorgenannte Behauptungen, soweit sie im Rechtsmittelverfahren überhaupt noch zu hören sind, hauptsächlich auf die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr.
- 7 - H._____ als Willensvollstrecker bzw. die damalige Beziehung zwischen den Erben sowie der Erblasserin beziehen, sind bezüglich die heute zur Debatte stehende Einsetzung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter keine stichhaltigen Vorbringen der Berufungskläger auszumachen. Insbesondere die von den Berufungsklägern behauptete Beeinflussung des (heutigen) Willensvollstreckers durch eine (heutige) Erbin vor dem Ableben der Erblasserin sowie die anderen mutmasslichen Vorgänge im Jahre 2009 sind nicht geeignet darzutun, dass der Willensvollstrecker im heutigen Zeitpunkt in einem einschlägigen Interessenkonflikt und unter dem Einfluss der Berufungsbeklagten 1 steht, zumal Belege dafür fehlen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorliegen eines förmlichen Mandatsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und der Berufungsbeklagten 1 wird in vorliegendem Zusammenhang weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit substantiiert behauptet, sondern es wird lediglich mehrmals angedeutet, die Berufungsbeklagte 1 sei hinter dem Mandat gestanden, welches die Erblasserin dem Willensvollstrecker 2009 (unbestrittenermassen und möglicherweise auch auf Anregung der Berufungsbeklagten 1) erteilt hatte bzw. die Berufungsbeklagte 1 habe Letzteren im Rahmen dieses Mandats für ihre eigenen Interessen missbraucht (act. 25 S. 5 ff.). Damit sind bezüglich dieser Vorbringen keine Weiterungen angezeigt. Zusammenfassend haben die Berufungskläger unter dem Gesichtspunkt der gerügten fehlenden Unabhängigkeit keine Anhaltspunkte vorgebracht, welche einer Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter entgegenstehen, zumal es ganz normal ist, dass die Erblasserin vor ihrem Ableben mit ihrem Willensvollstrecker in Kontakt steht, denn ohne einen Bezug zu diesem wäre dessen Einsetzung als Willensvollstrecker wohl kaum denkbar. In diesem Sinne wäre auch ein entgeltliches Mandatsverhältnis nicht unüblich und es wäre auch ein alltäglicher Vorgang, dass ein (späterer) Willensvollstrecker bereits vor dem Ableben des Erblassers mit dem einen oder anderen zukünftigen Erben zu tun hat. Denn wenn ein Erblasser eine Person zu seinem Willensvollstrecker bestimmt, nimmt er damit auch dessen vorbestehende Beziehung zu ihm selber und zu den zukünftigen Erben in Kauf.
- 8 - 6. Zur Frage der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bringen die Berufungskläger (neu und damit grundsätzlich verspätet) vor, der Willensvollstrecker hätte am 14. September 2009, im Rahmen seiner Mandatsführung als Rechtsvertreter der Erblasserin vor deren Ableben, erkennen müssen, dass die Erblasserin früher hätte verbeiständet werden müssen. Auch sei ihm damals bekannt gewesen, dass die Erblasserin alle ihre vier Kinder gleich habe behandeln wollen, auch wenn diese zerstritten gewesen seien. Deshalb hätte er die Vorwürfe, welche die Berufungsbeklagte 1 damals gegenüber ihren Geschwistern geäussert habe, hinterfragen und überprüfen und – zur Wahrung seiner Sorgfaltspflicht – das Gespräch mit den anderen Kindern der Erblasserin suchen müssen, um die Interessen der Erblasserin bestmöglich zu wahren. Zudem habe er der Berufungsbeklagten 1 2009 geholfen, den Kontakt der Erblasserin zu ihren anderen Kindern zu unterbinden, sein damaliges Mandat trotz Widerruf der Vollmacht (im Oktober 2009) weitergeführt und damals angeblich eine Begutachtung der Erblasserin verhindert, was insgesamt zeige, dass der Willensvollstrecker gegenüber der Erblasserin und ihrer Familie eine dubiose Rolle gespielt und seine Sorgfaltspflichten als Anwalt verletzt habe (act. 25 S. 8 f.). Die Berufungskläger anerkennen zwar, dass alleiniges Misstrauen der Erben der Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter nicht entgegensteht, machen aber – mit Verweis auf die vorgenannten Ereignisse – geltend, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers (act. 25 S. 12). Soweit die (neuen) Vorwürfe gegen den Willensvollstrecker sowie die wiederholte Kritik der Berufungskläger an der Berufungsbeklagten 1 vorliegend überhaupt noch Beachtung finden können, sagen sie, insbesondere wegen der fehlenden zeitlichen Nähe, nichts Konkretes über die Eignung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter im heutigen Zeitpunkt aus, zumal auch keine Anzeige bzw. kein Verfahren wegen einer allfälligen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gegen den Willensvollstrecker aktenkundig ist und auch keine aktuellen Vorkommnisse, welche an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers zweifeln liessen, vorgebracht oder gar belegt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 19 = act. 24, je S. 7).
- 9 - Der von den Berufungsklägern geäusserten Prognose, dass die Mitwirkung von RA Dr. H._____ als Willensvollstrecker die Fronten zwischen den Erben nur verhärte, während die Einsetzung eines neutralen Erbschaftsverwalters eine Chance für eine Lösung zwischen den zerstrittenen Erben bedeuten könne (act. 25 S. 13), ist für den vorliegenden Kontext nichts Einschlägiges zu entnehmen. Damit bringen die Berufungskläger auch unter dem Aspekt der Vertrauenswürdigkeit nichts vor, was eine Abweichung von der gesetzlichen Ordnung in Art. 554 Abs. 2 ZGB rechtfertigen würde. 7. Die Berufungskläger bringen im Weiteren – ebenfalls erst im Rechtsmittelverfahren – einige zusätzliche Behauptungen vor, die einen Interessenkonflikt des Willensvollstreckers aufzeigen sollen: So gehe ein Interessenkonflikt aus dessen Hauptinteresse, nämlich ein möglichst hohes Honorar verrechnen zu können, hervor, was sich ebenfalls bereits rund drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin abgezeichnet habe. Dieser Interessenkonflikt betreffe nicht nur den Honorarprozess des Willensvollstrecker gegen den Nachlass, denn die Gefahr sei gross, dass der Willensvollstrecker versucht sei, die Kosten im Zusammenhang mit dem Prozess und allfällige Reduktionen des eingeklagten Honorars auf den Nachlass abzuwälzen, indem er den in Rechnung gestellten Aufwand als Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker möglichst hoch halte und einen möglichst hohen Stundenansatz wähle. Eine solche Interessenskollision könne nur vermieden werden, indem ein anderer Erbschaftsverwalter für den ganzen Nachlass eingesetzt werde. Zu diesen verspäteten Vorbringen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Willensvollstrecker betreffend den erwähnten Honorarprozess (CG110009) von der Vorinstanz gerade nicht als Erbschaftsverwalter eingesetzt wurde (vgl. act. 19 = act. 24, je Dispositivziffer 2). Zudem bestimmt die Erblasserin ihren Willensvollstrecker grundsätzlich selbst, was hier, wie bereits angetönt, nicht Thema ist. Die entgeltliche Führung des Willensvollstreckermandates ist weder aussergewöhnlich noch bedenklich und im Gesetz sogar ausdrücklich so vorgesehen (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Dies kann auch ohne Weiteres für die Führung einer Erbschaftsverwaltung gelten. Mit der Wahl des Willensvollstreckers hat der Erblasser aufgrund
- 10 von Art. 554 Abs. 2 ZGB auch die Möglichkeit auf die Wahl der Person eines allfälligen Erbschaftsverwalters Einfluss zu nehmen. Bei einer bereits vorbestehenden Mandatsbeziehung ist überdies regelmässig damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Auftraggebers (Erblassers) nicht alle Honorarforderungen des zukünftigen Willensvollstreckers aus seinem früheren Mandat beglichen sind. Es dürften sogar allein schon zum Abschluss des früheren Mandates nach dem Tod des Auftraggebers – soweit dieses nicht sowieso über den Tod hinaus erteilt wurde – noch gewisse Kosten auflaufen. Dies kann nicht dazu führen, dass jemand, der bis zum Tod des Erblassers mit diesem eine Geschäftsbeziehung führte, von vornherein als dessen Willensvollstrecker bzw. dessen Erbschaftsverwalter ausgeschlossen ist, zumal der Erblasser mit der Bezeichnung des Willensvollstreckers ja bewusst eine Person mit diesem "Makel" gewählt hat. Im Übrigen unterstehen der Willensvollstrecker wie auch der Erbschaftsverwalter betreffend die Mandatsführung und die Honorierung der Aufsicht des Einzelgerichtes (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 138 GOG), mit Beschwerderecht der Erben (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 2, 97). Allfälligen Ungereimtheiten wäre, wenn sie denn tatsächlich auftreten sollten, auf diesem Weg zu begegnen. 8. Weiter bringen die Berufungskläger – konkret erstmals in der Berufung – vor, dass die Anfechtung der Willensvollstreckung der Einsetzung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter entgegenstehe. Diesbezüglich ist daher lediglich darauf hinzuweisen, dass der Auffassung der Berufungskläger, dass die gerichtliche Anfechtung des Testaments als Ablehnungsgrund genüge, wenn bei der Ungültigkeitsklage auch die Frage eines Willensmangels des Erblassers bezüglich der Vertrauenswürdigkeit und die Unabhängigkeit des Willensvollstreckers Thema sei (act. 25 S. 11) nicht ohne Weiteres zu folgen wäre und die Anfechtung der Einsetzung des Willensvollstreckers keinen Einfluss auf deren Bestand hat. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 19 = act. 24, je Erw. 3.3.1). Dies ist so auch dem zur Untermauerung dieses Standpunktes angeführten Literaturverweis (Tuor/Picenoni in: BK Art. 554 ZGB N 12) nicht zu entnehmen, zumal dort primär auch auf den allgemeinen Hinderungsgrund (Fehlen der nötigen Eigenschaften, Interessenkonflikt) verwiesen
- 11 wird und im vorgenannten Zusammenhang hauptsächlich noch einmal der Sicherungszweck der Erbschaftsverwaltung und auch die Möglichkeit des Erblassers, mit der Auswahl des Willensvollstreckers auch die mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauende Person zu wählen, thematisiert wird. 9. Zum von den Berufungsklägern aufgeworfenen "Anschein der Befangenheit" (act. 25 S. 12) ist mit dem von den Berufungsklägern zitierten Entscheid der Kammer vom 17. Oktober 1991 (der allerdings in anderem Zusammenhang erging, vgl. ZR 91/92 119 E. 5a Nr. 31) noch einmal zu betonen, dass Umstände vorliegen müssen, die objektiv die Eignung zur gehörigen Mandatsführung beeinträchtigen können, was bei einem gespannten Verhältnis oder dem blossen Misstrauen der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker noch nicht gegeben ist. Solche einschlägigen Umstände sind vorliegend – insbesondere für den jetzigen Zeitpunkt – nicht ersichtlich, auch wenn die Berufungskläger an dieser Stelle nun – ebenfalls neu und ohne die Nennung von Belegen – von einem "tatsächlichen Auftragsverhältnis" (was auch immer mit dieser Aussage konkret gemeint sein soll) zwischen der Berufungsbeklagten 1 und dem Willensvollstrecker ausgehen wollen. Allein aufgrund dessen, dass der Willensvollstrecker Jahre vor dem Tod der Erblasserin mit einer (späteren) Erbin mehr Kontakt gehabt haben mag als mit den anderen (späteren) Erben, sagt jedenfalls nichts über dessen Vertrauenswürdigkeit und damit auch nichts über die Eignung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter aus. 10. Die im Weiteren geäusserte Kritik der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Argumentation, nach welcher die Anordnung der Erbschaftsverwaltung für alle Erben des vorliegenden Nachlasses genügenden Schutz biete (act. 25 S. 12), gründet schliesslich ebenfalls im auch in diesem Zusammenhang bekundeten Misstrauen der Berufungskläger dem Willensvollstrecker gegenüber. Dazu kann daher auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. II.2 ff.). 11. Damit ist zusammenfassend dem vorinstanzlichen Entscheid zu folgen und die Berufung unter Bestätigung desselben abzuweisen.
- 12 - III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens haben die Berufungskläger dessen Kostenfolgen zu tragen (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 5 Mio. (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. act. 27) ist gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG eine Reduktion der vollen Gebühr um einen Drittel und gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG zusätzlich eine hälftige Reduktion angezeigt. Zudem ist vorliegend nur ein Teilaspekt der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu klären, weshalb sich folglich eine zusätzliche Reduktion um rund die Hälfte rechtfertigt, womit eine Gerichtsgebühr von rund Fr. 10'000.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen erscheint. Der von den Berufungsklägern geleistete Kostenvorschuss (act. 29) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. 3. Da die Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nicht anzuhören waren, sind ihnen keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird erkannt: 8. Die Berufung wird abgewiesen, und Dispositiv Ziffer 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Oktober 2012 (EN120210) wird bestätigt.
- 13 - 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 25, und den Willensvollstrecker RA Dr. H._____, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
Urteil vom 17. April 2013 Erwägungen: I. 1. Über den Nachlass der eingangs genannten Erblasserin wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet. 2. Mit der Erbschaftsverwaltung wird RA Dr. H._____, … [Adresse], beauftragt und angewiesen, dem Einzelgericht eine Abschrift des Inventars zuzustellen. Von diesem Auftrag ausgenommen ist die Führung des am Bezirksgericht Meilen hängigen Forderungspro... 3. Mit der Führung des am Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses CG110009 auf beklagtischer Seite wird ein von den Erben der Erblasserin zu bestimmender Erbschaftsverwalter betraut. Den Erben werden insofern vorgeschlagen: RA Dr. I._____, … [Adresse], RA Dr. J._____, … [Adresse]. Es wird einer der Genannten hinsichtlich des Verfahrens CG110009 zum Erbschaftsverwalter ernannt, sofern die Erben der Erblasserin nicht innert 7 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids gegen die Vorgeschlagenen Ablehnungsgründe vorbringen bzw. sich ni... Die formelle Ernennung erfolgt mittels separatem Entscheid. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.--. 5. Die Gerichtskosten werden von RA Dr. H._____, … [Adresse], zu Lasten des Nachlasses bezogen. 6. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung] II. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Geric... Es wird erkannt: 8. Die Berufung wird abgewiesen, und Dispositiv Ziffer 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Oktober 2012 (EN120210) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 25, und den Willensvollstrecker RA Dr. H._____, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Ve... 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...