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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2012 LF120046

12 settembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,217 parole·~6 min·1

Riassunto

Einsprache im Nachlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF120046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 12. September 2012 in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Einsprache

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1916, von … und …, gestorben tt.mm. 2012, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2012 (EN120040)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm. 2012 verstarb B._____ in C._____ und hinterliess als gesetzlichen Erben ihren Sohn A._____ (fortan Berufungskläger; act. 3/4/1-3). Mit Urteil vom 27. April 2012 erfolgte die amtliche Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 14. Juli 2004 sowie zwei Nachträgen vom 15. Oktober 2004 und 14. Februar 2006. Dabei hielt das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon fest, dass die Erblasserin den Berufungskläger enterbt und ihre drei Urgrosskinder als Erben eingesetzt hatte. Sodann hatte die Erblasserin die Errichtung einer Stiftung mit dem Namen "B._____-Stiftung" angeordnet, diese als Alleinerbin eingesetzt und zu deren Gunsten Legate ausgerichtet. Entsprechend stellte das Einzelgericht den Beteiligten je eine Fotokopie der Testamente zu und stellte der eingesetzten Alleinerbin auf Verlangen einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde. Schliesslich nahm es von der Annahme des Mandats als Willensvollstrecker durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Vormerk (act. 3/10). Hiergegen erklärte der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Berufung und verlangte in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und rund Fr. 1'000.-- Schadenersatz. Die Testamentseröffnung sei sodann ohne Rechtsanwalt X._____ zu wiederholen. Ferner stellte er verschiedene prozessuale Anträge (act. 1). Letztere sowie die Berufung selbst wies die Kammer mit Entscheid vom 19. Juni 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Doppel der Berufungsschrift überwies sie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon zur Prüfung, ob diese als Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins an die Alleinerbin zu werten sei (Geschäfts-Nr. LF120030 = act. 2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 nahm die Vorinstanz von der Einsprache Vormerk und hielt fest, dass, solange die Einsprache zu Recht bestehe, kein Erbschein ausgestellt werde. Weiter ordnete sie über den Nachlass die Erbschaftsverwaltung an und beauftragte damit den Willensvollstrecker, der ferner angewiesen wurde, ihr eine Abschrift des Inventars zuzustellen.

- 3 - 2. Hiergegen erhob der Berufungskläger fristgerecht Berufung und setzt sich unter Hinweis auf verschiedene Beilagen sinngemäss gegen Dispositiv- Ziffer 2 zur Wehr. Er habe massive Einwände gegen Rechtsanwalt X._____ als Willensvollstrecker. Dieser sei für sein Amt absolut unfähig, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in den Ausstand zu schicken. Er habe seine Unterlagen auch der Vorinstanz zukommen lassen. Wenn diese eine andere neutrale Person oder ihn als Alleinerben als Willensvollstrecker einsetze, ziehe er seine Berufung umgehend zurück (act. 15). 3. Gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung als solche erhebt der Berufungskläger keine Einwände. Vielmehr scheint er in erster Linie die Einsetzung von Rechtsanwalt X._____ als Willensvollstrecker zu beanstanden. Darüber hat die Vorinstanz indes nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann. Im Übrigen ist diesbezüglich auf den erwähnten Entscheid der Kammer vom 19. Juni 2012 zu verweisen (act. 2). Darin wurde ausgeführt, dass gegen die testamentarische Einsetzung eines Willensvollstreckers nicht mit Berufung gegen die Vormerknahme vorzugehen ist. Ebenso wenig ist sie Gegenstand des Einspracheverfahrens, wie die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Schreiben vom 19. Juli 2012 darlegte (act. 10). Die Einsetzung kann vielmehr unter engen Voraussetzungen mit einer Klage auf Ungültigkeit des Testamentes aufgehoben werden (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl., Art. 517 N 24 mit Verweis auf BGE 132 III 315). Für die Erfüllung seiner Pflichten ist der Willensvollstrecker sodann einer Behördenaufsicht unterstellt. Offenbar hat der Berufungskläger denn auch bereits Beschwerde gegen Rechtsanwalt X._____ erhoben, welche gemäss dem vorgenannten Schreiben der Vorinstanz am 17. Juli 2012 entschieden wurde. Dieser Entscheid dürfte dem Berufungskläger inzwischen zugegangen sein. Sollte der Berufungskläger hingegen nicht (mehr) die Ernennung von Rechtsanwalt X._____ als Willensvollstrecker, sondern dessen Beauftragung mit der Erbschaftsverwaltung rügen, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Art. 554 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Erbschaftsverwaltung dem vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker zu übergeben ist. Diese Vorschrift gilt zwar nicht

- 4 absolut, auch der Willensvollstrecker muss die üblichen fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllen. Namentlich darf keine Interessenkollision vorliegen. Eine solche ist z.B. bei der Vertretung von Partikularinteressen einzelner Erben gegeben. Die blosse Doppelstellung als Willensvollstrecker bzw. Erbschaftsverwalter und Erbe genügt hingegen nicht. Rechtsanwalt X._____ ist weder selbst Erbe noch Vertreter einzelner Erben. Allein seine Funktion als Präsident des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift der als Alleinerbin eingesetzten B._____- Stiftung (act. 19) lässt nach dem Gesagten nicht auf fehlende Unparteilichkeit schliessen. Der Berufungskläger vermochte sodann keine objektivierten Vorwürfe gegen Rechtsanwalt X._____ zu erheben, welche ernsthafte Zweifel an dessen Fähigkeiten, Vertrauenswürdigkeit oder Unabhängigkeit rechtfertigen. Auf Sachfragen zurückgehende starke Spannungen zwischen Willensvollstrecker und den (möglichen) Erben begründen für sich allein in der Regel keinen rechtsgenügenden Interessenkonflikt [begründen], welcher gegen die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker sprechen würde. Nur allgemeine Ablehnung und pauschal geäussertes Misstrauen ohne stichhaltige Anhaltspunkte lassen sich der Ernennung von Rechtsanwalt X._____ zum Erbschaftsverwalter somit nicht entgegenhalten (vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl., Art. 517 N 10, Art. 554 N 22 ff.; Emmel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Art. 554 N 10 ff.). Ob, wenn wie vorliegend der eingesetzte Willensvollstrecker sein Amt angenommen hat, allenfalls von der Anordnung einer Erbschaftsverwaltung hätte abgesehen werden können (vgl. Karrer/ Vogt/Leu, a.a.O., Art. 556 N 28; Emmel, a.a.O., Art. 556 N 6), kann offen bleiben, da diese vom Berufungskläger wie erwogen nicht in Frage gestellt wird. Demzufolge ist die Berufung unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da er sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, er als Alleinerbe sei als Willensvollstrecker einzusetzen, ist dem Verfahren der Nachlasswert von Fr. 643'000.-- zugrunde zu legen (act. 3/8).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 643'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 12. September 2012 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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