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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2012 LF120023

24 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·887 parole·~4 min·1

Riassunto

Eröffnung eines Erbvertrags und eines Testaments

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF120023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 24. April 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Eröffnung eines Erbvertrags und eines Testaments

im Nachlass von B._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2012 (EL111165)

- 2 - Erwägungen: 1. Am tt. November 2011 verstarb B._____ (vgl. act. 10). Das Notariat C._____ reichte dem Einzelgericht (Erbschaftssachen) des Bezirksgerichtes Zürich am 8. Dezember 2011 einen Erbvertrag der Eheleute B1._____ vom 20. Februar 1992 sowie ein Testament des Erblassers vom 15. Dezember 2003 - offen - zur Eröffnung ein (act. 1 u. 1a). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2012 wurde u.a. der im Erbvertrag vom 20. Februar 1992 eingesetzten Universalerbin, D._____, die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt, sofern dagegen seitens der Tochter nicht innert Monatsfrist von der Zustellung dieser Verfügung (recte: Urteils) an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen Einsprache erhoben werde (act. 10 Dispsitiv-Ziffer 2). Diesen Entscheid focht A._____ (Tochter des Verstorbenen) rechtzeitig (act. 11 i.V.m. act. 10 und 8) beim Obergericht an. 2. a) Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Einzelgericht lediglich eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments bzw. Erbvertrages vorzunehmen, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. Erbvertrages als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Auch bei der provisorischen Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei.

- 3 b) A._____ führte in ihrer Rechtsmittelschrift Folgendes aus (act. 11): "Hiermit erhebe ich Einspruch auf das Urteil vom 20. März 2012. Als Tochter von B._____ beantrage ich den rechtlichen Pflichtteil. In Anfechtung des Erbvertrages und des Testamentes beantrage ich eine Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers." 3. a) Mit ihren Ausführungen bestreitet die Berufungsklägerin nicht, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Erbvertrages vorgenommen. Wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung vor Vorinstanz ergibt, hat die Anfechtung des Erbvertrages und des Testamentes durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichter am letzten Wohnsicht des Erblassers zu erfolgen (act. 10 S. 5). Das Obergericht hat nicht auf entsprechenden Antrag einer Partei tätig zu werden. Vielmehr hat die Berufungsklägerin selbst sich an den zuständigen Friedensrichter zu wenden und dort mit einer entsprechenden Klage das Schlichtungsverfahren einzuleiten. Auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist deshalb nicht einzutreten. b) Um die Ausstellung eines Erbscheines aufgrund eines eröffneten Testamentes bzw. Erbvertrages einstweilen zu verhindern, kann die Berufungsklägerin innert Monatsfrist Einsprache erheben (Art. 559 ZGB). Soweit die Berufungsklägerin beim Obergericht Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB erhebt, ist sie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich zu verweisen. Sie hat bei diesem Gericht innert Monatsfrist ab Zustellung des vorliegenden Entscheides (vgl. Art. 63 ZPO) Einsprache zu erheben. Eine Weiterleitung der Einsprache an die Vorinstanz ist in der eidgenössischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. 4. Demzufolge ist auf die Berufung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 ZPO).

- 4 - 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (§§ 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht (Erbschaftssachen) des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 24. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht (Erbschaftssachen) des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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