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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2026 LE250061

29 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,915 parole·~20 min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025 (EE250106-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 25 S. 2) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025: (Urk. 10 S. 3 ff. = Urk. 13 S. 23 ff. = Urk. 25 S. 23 ff.) 1. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Die Obhut für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, in den geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern und während den Weihnachtsferien sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für weitere vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können die Eltern sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 3’250.– ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab dem 1. März 2026, für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 980.– als Betreuungsunterhalt)  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in

- 3 deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab dem 1. März 2026, für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’518.– zu bezahlen. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchstellerin: von bis und mit % Pensum Fr. 2’698.– Aktuell Weiteres Getrenntleben 50 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Gesuchsgegner: von bis und mit % Pensum Fr. 10’771.– Aktuell Weiteres Getrenntleben 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

- 4 - Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 215.– Aktuell Weiteres Getrenntleben Familienzulage Vermögen: Weder die Parteien noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1’350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 2’500.– Fr. 1’760.– Fr. 880.– Krankenkasse (KVG): Fr. 437.– Fr. 437.– Fr. 120.– Arbeitsweg: Fr. 131.– Fr. 131.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 440.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 4’268.– Fr. 3’678.– Fr. 1’840.– Krankenkasse (VVG): Fr. 101.– Fr. 101.– Fr. 35.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 650.– Fr. 437.– Fr. 210.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 5’199.– Fr. 4’396.– Fr. 2’085.– 7. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ wird samt Mobiliar und Hausrat der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 28. Februar 2026 zu verlassen.

- 5 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2’100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 255.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "Vollständige Aufhebung sämtlicher bisherigen Entscheide. Alleiniges Sorgerecht für meinen Sohn, um Kontinuität und Wohl sicherzustellen. Zuweisung der ehelichen Wohnung zu meiner Nutzung, da sie den Lebensmittelpunkt des Kindes darstellt. Bereitschaft zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 1'200.– an meine Ehefrau, entsprechend meiner tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit."

- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern des am tt.mm.2018 geborenen C._____. Mit Eingabe vom 25. September 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 3). Am 24. November 2024 erliess die Vorinstanz das oben aufgeführte Urteil (Urk. 25). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 ZPO und Urk. 14) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners, es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aufzuschieben, abgewiesen (Urk. 27). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–22A). Mit Telefonat vom 20. Januar 2026 teilte die KESB Bülach Nord mit, dass ihnen ein Polizeirapport betreffend die Parteien vom 29. November 2025 übermittelt worden sei (Prot. II S. 3). Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet (Urk. 28). Zudem wurden die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 3. Dezember 2025 betreffend gerichtliche Beurteilung, vom 12. Dezember 2025 betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen und vom 22. Dezember 2025 betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen beigezogen (Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31). 4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist und sich auch von Amtes wegen keine weiteren Anordnungen (insb. Kindesschutzmassnahmen; dazu unten E. IV) aufdrängen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 7 - II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

- 8 - 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. Beurteilung der Berufung 1. Elterliche Sorge 1.1. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung die alleinige elterliche Sorge (Urk. 24 S. 2). Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz keine Anordnung getroffen (vgl. Urk. 25). C._____ steht von Gesetzes wegen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsoder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, die namentlich in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder

- 9 in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (BGE 150 III 97 E. 4.2, m.w.H.). 1.2. Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag nicht weiter bzw. führt er einzig aus, die elterliche Sorge sei ihm zuzuteilen, "um Kontinuität und Wohl sicherzustellen" (Urk. 24 S. 2). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (oben E. II. 1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2. Obhut 2.1. Weiter stellt der Gesuchsgegner zwar keinen expliziten Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut, aufgrund seines Antrags auf Zusprechung des alleinigen Sorgerechts sowie seinen Ausführungen in der Berufungsschrift zu seiner Arbeitssituation und der Betreuung ist jedoch davon auszugehen, dass er auch die alleinige Obhut über den Sohn möchte. Er macht geltend, zwar zu 100% angestellt zu sein, jedoch an zwei Tagen pro Woche im Home-Office zu arbeiten und an den anderen drei Tagen flexible Arbeitszeiten zu haben. Diese Flexibilität ermögliche es ihm, dem Sohn die notwendige Zeit und Aufmerksamkeit zu widmen und seine Stabilität zu gewährleisten (Urk. 24 S. 1 f.). 2.2. Mit diesen Vorbringen setzt er sich nicht ausreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es unter Berücksichtigung der zweifelhaften Bindungstoleranz des Gesuchsgegners, des bisherigen Betreuungsmodells und den zukünftigen Betreuungsmöglichkeiten der Parteien sowie dem Alter des Kindes zur Wahrung des Kindswohls angezeigt sei, den Sohn unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (Urk. 25 S. 7–10). Die Berufung des Gesuchsgegners genügt auch diesbezüglich den oben aufgezeigten (E. II. 1) Begründungsanforderungen nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass arbeiten im Homeoffice kein Betreuungskonzept darstellt.

- 10 - 3. Wohnungszuteilung Weiter beantragt der Gesuchsgegner die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Urk. 24 S. 2). Auch diesen Antrag begründet er nicht weiter bzw. führt er dazu einzig aus, dass diese den Lebensmittelpunkt des Kindes darstelle (Urk. 24 S. 2). Da es, wie vorstehend gezeigt, bezüglich Obhut beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat, ist auch die Wohnungszuteilung an die Gesuchstellerin zu bestätigen. 4. Unterhalt 4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Gesuchsgegner zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'250.– (davon Fr. 980.– als Betreuungsunterhalt) und Fr. 1'518.– Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet (Urk. 25 Dispositivziffern 4 und 5). Bei der Berechnung des Unterhalts ging die Vorinstanz von folgenden Parametern aus (Urk. 25 S. 15–20): Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Einkommen Fr. 10'771.– Fr. 2'698.– Fr. 215.– Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1’350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 2’500.– Fr. 1’760.– Fr. 880.– Krankenkasse (KVG): Fr. 437.– Fr. 437.– Fr. 120.– Arbeitsweg: Fr. 131.– Fr. 131.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 440.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 4’268.– Fr. 3’678.– Fr. 1’840.– Krankenkasse (VVG): Fr. 101.– Fr. 101.– Fr. 35.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 650.– Fr. 437.– Fr. 210.–

- 11 - Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 5’199.– Fr. 4’396.– Fr. 2’085.– Sie erwog, dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 13'684.– stünde ein familienrechtlicher Gesamtbedarf von Fr. 11’680.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2’004.– verbleibe. Davon stünden grundsätzlich jeder Partei zwei Fünftel, sprich Fr. 800.–, und C._____ ein Fünftel, sprich Fr. 400.–, zu. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners bemesse sich anhand seines Einkommens von Fr. 10'771.–, abzüglich seines Bedarfs von Fr. 5’199.– und seines Überschussanteils von Fr. 800.–, mithin Fr. 4’772.–. Der Barbedarf des Sohnes belaufe sich auf die Höhe seines Bedarfs von Fr. 2’085.–, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 400.–, abzüglich Fr. 215.– Familienzulage, mithin Fr. 2’270.–. Die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen von Fr. 2'698.– ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'678.– im Umfang von Fr. 980.– nicht decken. Die Unterdeckung erwachse, da die Gesuchstellerin infolge Betreuung des Sohnes kein höheres Einkommen erzielen könne, sondern auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% beschränkt sei, wie dies auch vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell vorgesehen sei. Dieser Betrag sei daher vom Gesuchsgegner als Betreuungsunterhalt zu leisten (Urk. 25 S. 20 f.). Sodann habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin antragsgemäss noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen ihrem betreibungsrechtlichen und ihrem familienrechtlichen Existenzminimum, zuzüglich ihres Überschussanteils, jedoch maximal in der von ihr beantragten Höhe von Fr. 1'700.– zu leisten. Die Differenz betrage Fr. 718.– und der Überschussanteil Fr. 800.–, mithin Fr. 1’518.– (Urk. 25 S. 21) Der Gesuchsgegner habe für den Bar- und Betreuungsunterhalt des Sohnes aufzukommen, da die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch Pflege und Erziehung leiste und zudem ihren eigenen Bedarf nicht decken könne, da sie zugunsten der Kinderbetreuung auf ein höheres Arbeitspensum und damit auf ein höheres Einkommen verzichte. Der Gesuchsgegner sei folglich zu verpflichten, für den Sohn Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'250.– (davon Fr. 980.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche

- 12 - Familienzulagen zu leisten. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'518.– zu bezahlen (Urk. 25 S. 21 f.). 4.2. Betreffend den Kindesunterhalt stellt der Gesuchsgegner keinen expliziten Berufungsantrag. Angesichts seines Antrags um Zusprechung des alleinigen Sorgerechts und sinngemässen Antrags um Zuteilung alleinigen Obhut ist jedoch davon auszugehen, dass er die Aufhebung seiner Pflicht zur Bezahlung von Kindesunterhalt anstrebt. Zudem verlangt er mit seinem ersten Berufungsantrag die Aufhebung sämtlicher bisheriger Entscheide (Urk. 24 S. 2). Betreffend den ehelichen Unterhalt beantragt er, der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 1'200.– monatlich festzusetzen (Urk. 24 S. 2). Zur Begründung macht der Gesuchsgegner geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtige. So betrage sein Nettoeinkommen lediglich Fr. 9'843.95 im Monat. Der höhere Betrag der Vorinstanz ergebe sich aus fakultativen und diskretionären Boni, die nicht als festes Einkommen berücksichtigt werden dürften. Zudem seien diverse Verpflichtungen nicht berücksichtigt worden. Für den F._____ Kredit seien Fr. 715.20 monatlich, für den G._____ Kredit Fr. 500.– monatlich und für die H._____ Kreditkarte Fr. 500.– monatlich zu berücksichtigen. Zudem betrage seine monatliche Steuerlast Fr. 1'000.– (Urk. 24 S. 1). 4.3. Beim Einkommen des Gesuchsgegners stellte die Vorinstanz auf den Lohnausweis für das Jahr 2024 ab, woraus sich ein Nettoeinkommen von Fr. 131'657.–, inklusive 13. Monatslohn, Bonus von Fr. 14'400.– und Kinderzulagen ergibt (Urk. 25 S. 16; Urk. 9/7). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1, m.w.H.). Entsprechend ist ein tatsächlich erhaltener Bonus bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er im Arbeitsvertrag als diskretionär bezeichnet wird oder nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch künftig mit weiteren Bo-

- 13 nuszahlungen zu rechnen ist. Diesbezüglich macht der Gesuchsgegner keine Ausführungen. Mithin behauptet er nicht einmal, dass er künftig keinen Bonus mehr erhalten werde. Auch über vergangene Boni liegen keine Informationen vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bonuszahlungen miteinrechnete. Entsprechend hat es beim Einkommen von monatlich Fr. 10'771.– zu bleiben. 4.4. Schuldentilgungen können im erweiterten bzw. familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Sie sind jedoch nur dann einzurechnen, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten bzw. Familienunterhalt begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Der Abzahlungsschuldner hat zudem den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden. Dienten oder dienen die Kredite hingegen nur dem Interesse einer Partei oder ist die regelmässige Abzahlung nicht nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung (OGer ZH LY190011 vom 2. Mai 2019 E. III. 3.2.1, m.w.H.). Der Gesuchsgegner zeigt vorliegend nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldentilgungen erfüllt wären, so reicht er insbesondere keine Nachweise ins Recht, dass die Schulden tatsächlich und regelmässig getilgt würden. Sie sind daher nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 4.5. Was sodann die Steuerbelastung anbelangt, wird diese unter Berücksichtigung der wohl zu leistenden Unterhaltsbeiträge antizipiert und es wird nicht auf die letzte Steuererklärung abgestellt. Die Vorinstanz zeigte ausführlich auf, wie sie die Steuerlast des Gesuchsgegners berechnete (Urk. 25 S. 18–20). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, was den aufgezeigten Begründungsanforderungen (E. II. 1) nicht genügt. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Steuerberechnung auch nicht als offensichtlich unrichtig. 4.6. Nach dem Gesagten gelingt es dem Gesuchsgegner somit nicht, eine falsche Berechnung seiner Leistungsfähigkeit aufzuzeigen. Da die Obhut nicht umzuteilen

- 14 ist, bleibt der Gesuchsgegner kinderunterhaltspflichtig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit sowohl hinsichtlich des Kinderunterhalts als auch des Ehegattenunterhalts als korrekt und ist entsprechend zu bestätigen. 5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz erwog, ausgangsgemäss sowie mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien, insbesondere das wesentlich höhere Einkommen des Gesuchsgegners seien die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 2'100.– fest und schlug die Kosten für die Übersetzung von Fr. 255.– hinzu. Die Parteientschädigung wurde auf Fr. 3'500.– festgesetzt (Urk. 25 S. 22 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gerichts- und Anwaltskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus, er habe mehrfach vorgeschlagen, diesen Konflikt in Anwesenheit der jeweiligen Rechtsvertreter einvernehmlich zu lösen. Wie er ausdrücklich erklärt habe, sei er nicht mehr bereit, für "Albernheiten" der Gesuchstellerin zu bezahlen (Urk. 24 S. 2). 5.3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht für familienrechtliche Verfahren eine fakultative Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vor, wobei die zürcherische Praxis davon primär Gebrauch macht, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; satt vieler: OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020 E. 4.1.4). Als Auffangtatbestand lässt Art. 107 Abs. 1 lit. f die Prozesskostenverteilung nach Ermessen generell zu, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach Unterliegensprinzip als unbillig erscheinen lassen. Als Beispiel nennen die Gesetzesmaterialien ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 9, m.w.H.).

- 15 - 5.4. Nach dem vorstehend Aufgezeigten bildet die Verweigerung einer aussergerichtlichen Einigung kein Kriterium der Kostenverteilung. Ferner stellt der Gesuchsgegner auch nicht in Abrede, über ein wesentlich höheres Einkommen als die Gesuchstellerin zu verfügen. Nachdem der Gesuchsgegner mit sämtlichen seinen Berufungsanträgen nicht durchdringt, welche auch im wesentlichen seinen Anträgen vor Vorinstanz entsprachen (vgl. Urk. 25 S. 2), gilt er als unterliegende Partei. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Kostenverteilung damit als angemessen. Die Höhe der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung wurde vom Gesuchsgegner zudem – zu Recht – nicht beanstandet. 6. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Polizeirapport 1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. November 2025 kam es nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 28. November 2025 zu einer schriftlichen verbalen Drohung seitens des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin. So schrieb er ihr "it will end traginc", "I prefer the jail" und "When i come home it is better that I don't find you" (Urk. 28 S. 2). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin für die Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung verwiesen und es wurde ihm für dieselbe Dauer ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf die Gesuchstellerin und C._____ auferlegt (Urk. 28 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hob das Zwangsmassnahmengericht Bülach das Kontaktverbot gegenüber C._____ auf (Urk. 29). Die angeordnete Wegweisung aus der Wohnung / Betretverbot des Wohnortes der Gesuchstellerin wurde bis zum 13. Januar 2026 verlängert (Urk. 31). Die übrigen Schutzmassnahmen endeten am 14. Dezember 2025, da die Gesuchstellerin diesbezüglich keine Verlängerung verlangt hatte (Urk. 31 S. 6). 2. Anlass der Schutzmassnahmen war die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem der Gesuchsgegner nicht einverstanden war. Für C._____ be-

- 16 stand jedoch (soweit bekannt) nie eine konkrete Gefahr, weshalb das von der Kantonspolizei angeordnete Kontaktverbot auch bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wieder aufgehoben wurde (Urk. 29 S. 4). Dagegen wehrte sich auch die Gesuchstellerin nicht; im Gegenteil beantragte sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Zwangsmassnahmengericht Bülach ausdrücklich die Aufhebung des Kontaktverbotes zu C._____ (Urk. 30 S. 2). Aus heutiger Sich besteht daher kein Anlass für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. 3. Es erscheint jedoch angezeigt, den vorliegenden Entscheid vorsichtshalber dem Gesuchsgegner via Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, zuzustellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 5). Da der Gesuchsgegner mit sämtlichen seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025 wird bestätigt.

- 17 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 26/1– 5, gegen Empfangsschein, - den Gesuchsgegner via Zustellung durch die Kantonspolizei Polizei, - die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle häusliche Gewalt per Mail (fachstelle.hg@kapo-zh.ch) mit der Bitte um Zustellung an den Gesuchsgegner, - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 18 - Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

LE250061 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2026 LE250061 — Swissrulings