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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2025 LE250058

19 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·695 parole·~3 min·6

Riassunto

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (superprovisorische vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2025 (EE250006-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2025 wurde der Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vom 18. Dezember 2025 um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Dezember 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhob die Gesuchstellerin dagegen Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EE250006-G) aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, C._____ während den Weihnachtsferien zu betreuen und mit ihm vom 20. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 in die USA zu reisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zudem stellte sie folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufungsklägerin superprovisorisch für berechtigt zu erklären, C._____ während den Weihnachtsferien zu betreuen und mit ihm vom 20. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 in die USA zu reisen. 2. Der Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall dazu zu verpflichten, das International Travel Confirmation Form (Beilage 9) zu unterzeichnen und der Berufungsklägerin bis zum 19. Dezember 2025 im Original zukommen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagters." 1.3. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 1.4. Mit dem heutigen Endentscheid im Berufungsverfahren wird das Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 1 f.) gegenstandslos. 2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 betrifft die superprovisorische Anordnung (bzw. Nicht-Anordnung) der von der Gesuchstellerin gleichentags verlangten vorsorglichen Massnahmen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es jedoch kein Rechtsmittel; vielmehr ist vor Ergreifung eines Rechtsmittels das obligatorische kontradiktorische Verfahren im Sinne der Art. 261 ff. ZPO vor dem Massnahmegericht zu durchlaufen, in dem der angestrebte vorläufige Rechtsschutz erwirkt werden kann (OGer ZH RE170012 vom 14. Juli 2017 E. 3, m.w.H.; BGer 5A_369/ 2019 vom 28. Mai 2019 E. 3). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. 3.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wird abgeschrieben. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 4 - 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5/1–2, 4–6, 8, 10–18 und des USB- Sticks, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein bzw. an die Parteien vorab zur Kenntnisnahme per IncaMail. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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