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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2025 LE250046

26 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,283 parole·~6 min·6

Riassunto

Abänderung Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2025 (EE250069-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eheschutzurteil vom 20. Januar 2025 regelte das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien. Die dagegen vom Berufungskläger und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) erhobene Berufung ist unter der Geschäfts-Nr. LE250007-O bei der hiesigen Kammer rechtshängig. Mit Gesuch vom 3. September 2025 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Abänderung des besagten Eheschutzurteils vom 20. Januar 2025 (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3 = Urk. 7). Dagegen reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. September 2025 rechtzeitig ein "Begehren um Anpassung der Massnahmen" ein, das als Berufung entgegengenommen wurde, und stellte folgende identische Anträge wie vor Vorinstanz (Urk. 6 S. 2): "1 Es sei Dispositiv-Ziffer 5 im Urteil vom 20. Januar 2025 des Bezirksgerichts Dietikon aufzuheben unter Festlegung eines Besuchsrechts für die Antragsgegnerin ohne fixen Plan. 2 Es sei Dispositiv-Ziffer 11-12 im Urteil vom 20. Januar 2025 des Bezirksgerichts Dietikon aufzuheben und die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] dem Antragsteller zuzuweisen. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Antragsgegnerin inkl. MwSt. vom 8.1%." sowie folgenden prozessualen Antrag: "4 Das Vollstreckungsgesuch (EZ250005-M) des Urteils vom 20. Januar 2025 des Bezirksgerichts Dietikon sei für die Dauer dieses Verfahrens und der Berufung (LE250007/O) im Eheschutzverfahren auszusetzen." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Nachdem sich die vorliegende Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. Prozessuales 2.1. Mit Eheschutzurteil vom 20. Januar 2025 regelte das Bezirksgericht Dietikon das Getrenntleben der Parteien und genehmigte die Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EE230073-M [Urk. 9/4]). Die gegen diesen Entscheid vom Gesuchsteller erhobene Berufung ist unter dem Verfahren Geschäfts- Nr. LE250007-O bei der hiesigen Kammer rechtshängig. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 20. Januar 2025 sei – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – erst gegen einen rechtskräftigen Entscheid möglich und erliess daher einen Nichteintretensentscheid (Urk. 7 Erw. 5 f.). 2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung Anträge und eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Eine Wiederholung der vor Vorinstanz gemachten Ausführungen genügt nicht. Auf eine in diesem Sinne unvollständige Berufungsschrift ist nicht einzutreten (BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 3 und N 15 m.w.H.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). 2.3. Im angefochtenen Entscheid belehrte die Vorinstanz, dieser unterliege der Beschwerde (Urk. 7 Dispositivziffer 7). Allerdings handelt es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid um einen das Verfahren abschliessenden Sach-Endentscheid, gegen den gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO die Berufung als das primäre Rechtsmittel zulässig ist. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2025 (Urk. 6) ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Da Art. 321 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde der Fassung von Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung entspricht, für die Begründung der Beschwerde die gleichen Grund-sätze wie bei der Berufung gelten (BSK ZPO Spühler-Art. 321 N 1 und N 7) und der Gesuchstel-

- 4 ler die Berufung rechtzeitig eingereicht hat, sind ihm aus der falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile entstanden. 2.4. Der Gesuchsteller beantragt zusammengefasst, die im Eheschutzurteil vom 20. Januar 2025 festgelegte Besuchsrechtsregelung anzupassen und ihm die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] zuzuweisen (Urk. 6 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, da die Vorinstanz seine Eingabe vom 3. September 2025 mit der Begründung, sie sei nicht zuständig, abgewiesen habe, richte er sich gemäss "Zuständigkeitszustellung" an die hiesige Kammer (Urk. 6 Rz. 1). Im Übrigen führt er aus, weshalb ihm die eheliche Liegenschaft zuzuweisen und das Besuchsrecht der Berufungsbeklagten und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für die drei Kinder ohne fixen Plan festzulegen sei (Urk. 6 Rz. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Litispendenz (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO) und weshalb sein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. Januar 2025 die in Art. 59 Abs. 2 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen nicht erfülle, weswegen auf das Gesuch nicht einzutreten sei, setzt er sich jedoch nicht auseinander. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3. Zum Sistierungsantrag 3.1. Der Gesuchsteller beantragt, das bei der Vorinstanz hängige Vollstreckungsverfahren (Geschäfts-Nr. EZ250005-M) für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des ebenfalls bei der hiesigen Kammer rechtshängigen Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LE250007-O) zu sistieren (Urk. 6 S. 2 und Rz. 65). Offen bleibt, ob sich die Berufung gegen Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids richtet, womit die Vorinstanz den Sistierungsantrag abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7 Dispositivziffer 2), oder ob der Gesuchsteller beabsichtigt, den prozessualen Antrag im vorliegenden Berufungsverfahren (neu) zu stellen. 3.2. Sofern sich die Berufung gegen Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids richten sollte, so ist auf den prozessualen Antrag mangels hinreichender Begründung des Antrags und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 2.2) nicht einzutreten. Sollte der Gesuchsteller den

- 5 prozessualen Antrag im vorliegenden Berufungsverfahren zu stellen beabsichtigt haben, so gilt folgendes: Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Ein Sistierungsantrag ist in jenem Verfahren zu stellen, das sistiert werden soll (was im Übrigen auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, Urk. 7 S. 4). Über die Sistierung eines vor erster Instanz noch rechtshängigen Vollstreckungsverfahrens zu befinden, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der angerufenen Berufungsinstanz. Auf den Sistierungsantrag ist entsprechend auch in diesem Fall nicht einzutreten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urk. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.–festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Sistierung des Vollstreckungsverfahrens (Geschäfts-Nr. EZ250005-M) wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 6 - 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/2-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: lm

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