Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250035-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE250036-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligter und Erstberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
- 2 - Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. Juli 2025 (EE230065-L)
- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. Juli 2025: (Urk. 2 S. 8 ff. = Urk. 7/148 S. 8 ff.) 1. In Abänderung der Verfügung vom 17. April 2024 in Verbindung mit der Verfügung vom 2. Februar 2024 wird für die weitere Dauer des Verfahrens die Besuchsregelung zwischen Vater und Sohn ab Oktober 2025 wie folgt neu festgelegt (bis dahin bleibt die bestehende Regelung in Kraft): 2. a) ab Oktober 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn A._____ an einem halben Tag pro Woche unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, b) ab Dezember 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn A._____ an einem Tag pro Woche (vorzugsweise an einem Samstag oder Sonntag, von 10 Uhr bis 19 Uhr) unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, c) ab Februar 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn A._____ an einem Wochenende pro Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, sowie in den übrigen Wochen an einem Tag pro Woche unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, d) ab April 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn A._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend 19 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eine weitergehende oder abweichende Besuchsregelung in gegenseitiger Absprache der Eltern (mit oder ohne Einbezug der Beiständin) bleibt vorbehalten. Eine erneute Abänderung der Besuchsregelung auf Empfehlung der involvierten Fachpersonen bleibt vorbehalten. 2. Die Eltern von A._____ werden verpflichtet, die bei D._____, Marie-Meierhofer-Institut für das Kind, begonnene KET-Beratung zur Aufarbeitung der fa-
- 4 miliären Konfliktdynamik, zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern ihre Elternschaft betreffend sowie zur Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts von A._____ engmaschig weiterzuführen; A._____ ist in geeigneter Weise in diese KET-Beratung einzubeziehen. 3. Der Beiständin von A._____, geboren am tt.mm.2014, werden neu die folgenden Aufgaben übertragen: die Eltern in ihrer Sorge um A._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; dafür besorgt zu sein, dass die therapeutische Begleitung von A._____ bei seiner bisherigen Psychologin weitergeführt wird; die Befolgung der Weisung an die Eltern gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieser Verfügung zu überwachen; die Modalitäten der ab Oktober 2025 geltenden Besuchsregelung zusammen mit den Eltern und A._____ festzulegen und insofern zu überwachen, als nach den erfolgten unbegleiteten Besuchen kurz ein Feedback von den Beteiligten einzuholen und ggf. auszuwerten ist; A._____ in Konfliktsituationen mit seinen Eltern oder bei sonstigen Schwierigkeiten zu unterstützen; Frau D._____, c/o Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingstweidstr. 16, 8005 Zürich, eine Kopie des Gutachtens ab Seite 80 in Kopie zuzustellen; den Mitarbeiterinnen des Besuchstreffs das Gutachten im Auszug gemäss Seite 83 ab Ziff. 3 bis S. 98 (vor Ziff. 5) und die ersten beiden Absätze von S. 101 in Kopie zuzustellen. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, der Beiständin von A._____ die Aufgaben gemäss Dispositiv Ziffer 3 dieser Verfügung zu übertragen. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung 10 Tage) Berufungsanträge der Erstberufung: des Verfahrensbeteiligten und Erstberufungsklägers (Urk. 1 S. 2):
- 5 - "1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 der erstinstanzlichen Verfügung vom 16.07.2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass derzeit weiterhin das begleitete Besuchsrecht gemäss der Verfügung vom 02.02.2024 (bestätigt mit Verfügung vom 17.04.2024) zu gelten hat. 2. Über eine Ausdehnung des Besuchsrechts zwischen dem Vater und A._____ sei frühestens nach Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung im Rahmen der laufenden KET-Beratung im MMI zu entscheiden. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. seien die Kosten des Kindsvertreters durch die Staatskasse zu ersetzen." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 22 sinngemäss): Die Berufung sei gutzuheissen. des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 19 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 5/1 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1, Abs. 1, lit. a) bis d) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei Dispositivziffer Nr. 3 der Verfügung vom 17. April 2024 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Februar 2024 zu bestätigen. 2. Über eine erneute Abänderung der Besuchsregelung gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der Vorinstanz vom 17. April 2024 in Verbindung mit der Verfügung vom 2. Februar 2024 sei frühestens nach vorliegender Empfehlung der laufenden KET- Beratung im Marie Meierhofer Institut zu entscheiden. 3. Es sei Dispositivziffer 1, Abs. 2 und 3, der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei Dispositivziffer 3, Abs. 4, und Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt zulasten des Berufungsbeklagten."
- 6 des Verfahrensbeteiligten und Erstberufungsklägers (Urk. 18 S. 2): "1. Die Zweitberufung der Gesuchstellerin vom 28.07.2025 sei gutzuheissen. 2. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Vaters bzw. seien die Kosten des Kindsvertreters direkt durch die Staatskasse zu ersetzen." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 19 S. 3): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern des am tt.mm.2014 geborenen A._____ (Verfahrensbeteiliger und Erstberufungskläger, fortan Verfahrensbeteiligter/A._____). Sie leben seit Mitte Juni 2022 getrennt (Urk. 7/50 S. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2023 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 7/2), wobei sie in der Hauptsache unter anderem darum ersucht, den Aufenthaltsort des Verfahrensbeteiligten nach E._____, Italien, verlegen zu dürfen (Urk. 7/10 S. 4; Urk. 7/29 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Verfahrensbeteiligte superprovisorisch unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt, ein wöchentlich begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) angeordnet und eine Beistandschaft für den Verfahrensbeteiligten errichtet, da es als glaubhaft erachtet wurde, dass der Gesuchsgegner diesen geschlagen hatte (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde das begleitete Besuchsrecht für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens bestätigt. Ferner gab die Vorinstanz bei MMag. F._____ ein
- 7 lösungsorientiertes Gutachten in Auftrag (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde den Parteien die Weisung erteilt, ein Elterncoaching zu besuchen und die Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts verfügt (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ als Kindesvertreter bestellt (Urk. 7/101). Das Gutachten wurde im Januar 2025 erstattet (Urk. 7/107). Der Gesuchsgegner beantragte mit Eingabe vom 17. März 2025 die sofortige Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts (Urk. 7/117 S. 2). Am 23. März 2025 begannen die Parteien mit einer KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI; Urk. 4/7 S. 1). Am 16. Juli 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 8 ff. = Urk. 7/148 S. 8 ff.). 2. Dagegen erhoben sowohl der Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 als auch die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Berufung und ersuchten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 wurde das Berufungsverfahren LE250036-O (Berufung der Gesuchstellerin) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Zudem wurde den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zu den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Ferner wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 6). Die Stellungnahmen des Verfahrensbeteiligten und der Gesuchstellerin datieren vom 11. August 2025 und 19. August 2025 (Urk. 8; Urk. 10), jene des Gesuchsgegners vom 21. August 2025 (Urk. 11). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 und der damit verbundenen Dispositiv-Ziffer 3 Lemma 4 des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 14). Die mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eingeforderten Berufungsantworten (Urk. 16) gingen rechtzeitig ein (Urk. 18, 19 und 22). Nachdem die Berufungsantworten mit Verfügung vom 17. November 2025 (Urk. 23) den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren, reichten der Verfahrensbeteiligte und die Gesuchstellerin – je innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 24; Urk. 25) – am 8. bzw. 9. Dezember 2025 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 26; Urk. 29).
- 8 - Diese Stellungnahmen wurden wiederum mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Die in Ausübung des Replikrechts erfolgten Stellungnahmen vom 17. Dezember 2025 (Urk. 32), vom 5. Januar 2025 (Urk. 34) und vom 12. Januar 2025 (Urk. 35) wurden in der Folge mit Verfügung vom 13. Januar 2026 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme beziehungsweise Ausübung des Replikrechts zugestellt (Urk. 36). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Der Kindesvertreter verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2026 unter Beilage der Zusammenstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (Urk. 37-40) auf eine weitere Stellungnahme, ebenso die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 42). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen des Kindesvertreters wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden das Besuchsrecht des Gesuchsgegners und die damit in Zusammenhang stehende Aufgabe der Beiständin. Die Dispositiv-Ziffer 2 sowie die Dispositiv-Ziffer 3 mit Ausnahme von Lemma 4 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei-
- 9 chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.2. Der Gesuchsgegner übt in seinen Rechtsschriften über weite Strecken – ohne Herstellung eines erkennbaren Bezuges zu den vorinstanzlichen Erwägungen – Kritik am Kindesvertreter (Urk. 35 Rz. 6, 8 ff., 14 f., 22, 27), an der Therapeutin des Verfahrensbeteiligten G._____ (Urk. 19 Rz. 33; Urk. 35 Rz. 19) sowie an der Beiständin des Verfahrensbeteiligten H._____ (Urk. 19 Rz. 26, 32; Urk. 35 Rz. 26), indem er sie ihm gegenüber namentlich als voreingenommen bezeichnet. Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. II.2.1) erübrigen sich grundsätzlich weitere Bemerkungen hierzu. Bemerkt sei immerhin, dass es deplatziert wirkt, wenn der Gesuchsgegner allen Beteiligten, die nicht seine Meinung vertreten, die Ob-
- 10 jektivität abspricht. Für die Entlassung einer Beiständin auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person liegt im Übrigen gemäss Art. 423 ZGB die Zuständigkeit bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mithin wäre die sachliche Zuständigkeit der Kammer ohnehin zu verneinen (OGer ZH LE200016 vom 25. Mai 2020 E. II.3). 3. In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). Die von den Parteien im Berufungsverfahren vorgebrachen neuen Behauptungen und Urkunden sind daher vorliegend zu berücksichtigen. 4.1. Der Verfahrensbeteiligte thematisiert im Berufungsverfahren die Einholung eines (Verlaufs-)Berichtes von D._____ vom Marie Meierhofer Institut (vgl. Urk. 1 Rz. 25; Urk. 26 Rz. 11, 18, 24, 31) sowie eine erneute Kinderanhörung (Urk. 26 Rz. 6). Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2026 mehrfach einen Bericht von D._____ vom Marie Meierhofer Institut (vgl. Urk. 35 Rz. 8 f., 15 ff., 27, 42, 47 und 58). 4.2. Vorsorgliche Massnahmen regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird, und andererseits, indem weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. II.2b; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzu-
- 11 nehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1) noch den verfassungsmässigen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; OGer ZH LY190047 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; OGer ZH LY190028 vom 25. November 2019 E. III.A.2.2). 4.3. Die Vorinstanz hat bei MMag. F._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein (109-seitiges) psychologisches Gutachten betreffend den Verfahrensbeteiligten eingeholt (Urk. 7/107). Zudem erstattete die Beiständin des Verfahrensbeteiligten, H._____, diverse Berichte auch jüngeren Datums zur Thematik der (begleiteten) Besuchskontakte (vgl. insb. Urk. 4/7), namentlich ausführlich anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 auf Befragen (vgl. Prot. I S. 120 ff.). Im Recht liegen überdies ein aktueller Bericht von G._____, der Therapeutin des Verfahrensbeteiligten, vom 8. September 2025 (Urk. 28/10) sowie eine Vielzahl Tagesprotokolle des Begleiteten Besuchstreffs (BBT; Urk. 4/8-9; Urk. 7/145/3-4). Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind – auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens – nicht angezeigt. Insbesondere ist daher von der Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts von D._____ vom Marie Meierhofer Institut abzusehen. Dies ferner auch, um durch deren Involvierung ins vorliegende Verfahren die Zusammenarbeit der Parteien mit ihr und damit den Erfolg der KET-Beratung nicht zu gefährden, wie vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 21. August 2025 zutreffend bemerkt wird (Urk. 11 Rz. 67; vgl. auch Urk. 7/132/6). Im Übrigen hat nicht nur die Vorinstanz am 6. Februar 2024 eine Kinderanhörung mit dem Verfahrensbeteiligten durchgeführt (vgl. Urk. 7/54), sondern auch die Gutachterin F._____ (vgl. Urk. 7/107 S. 21), die Beiständin H._____ (vgl. insb. Prot. I S. 120 f., 124) sowie der Kindesvertreter (vgl. insb. Urk. 1 Rz. 9; Urk. 26 Rz. 6, 12) haben zahlreiche Gespräche mit dem Verfahrensbeteiligten geführt, weshalb auch dessen Standpunkt in das vorliegende Verfahren einfliesst. Eine (weitere) Kinderanhörung im Rahmen des Berufungsverfahrens erscheint daher – wovon auch der Kindesvertreter ausgeht (vgl. Urk. 26 Rz. 6) – nicht angezeigt.
- 12 - 5.1. Der Verfahrensbeteiligte lässt in Antrag 3 seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 beantragen, allenfalls sei das vorliegende Berufungsverfahren mindestens für ein halbes Jahr zu sistieren, um die laufenden Beratungsgespräche bei D._____ vom Marie Meierhofer Institut fortzuführen (Urk. 26 S. 14). 5.2. Art. 126 Abs. 1 ZPO nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Eine Sistierung des Verfahrens widerspricht grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie sich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Deshalb setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2; KUKO ZPO-Weber, Art. 126 N 1a; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 126 N 1; BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; BGE 135 III 127 E. 3.4 f.). 5.3. Ein objektiver Grund, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht, wurde weder vorgebracht (vgl. Urk. 26) noch ist er ersichtlich. Im Eheschutzverfahren, insbesondere im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren, geht es – wie vorstehend bereits im Zusammenhang mit den Beweiserhebungen hervorgehoben (E. II.4.2) – darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (OGer ZH LE160032 vom 9. September 2016 E. B.5; OGer ZH LE170019 vom 13. Juli 2017 E. III.C.3.2; OGer ZH LY200001 vom 20. Februar 2020 E. II.4.4). Dies beinhaltet vorliegend einen – bei einer Veränderung der Verhältnisse – abänderbaren Entscheid hinsichtlich das Besuchsrecht zu treffen, um für den Verfahrensbeteiligten (und im Übrigen auch für die Parteien) eindeutige Regelungen zu schaffen, mithin ihm die Möglichkeit zu geben, ohne den Druck ungeklärter Verhältnisse an der laufenden KET-Beratung bei D._____, Marie Meierhofer Institut, partizipieren zu können.
- 13 - III. 1. Thema des vorliegenden vereinigten Berufungsverfahrens ist die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Juli 2025 angeordnete Überführung des bisherigen begleiteten Besuchsrechtes des Gesuchsgegners in ein unbegleitetes. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 16. Juli 2025 zusammengefasst, gestützt auf das sorgfältig erstellte Gutachten, welches inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sei, sowie gestützt auf die gesamten Akten stehe fest, dass sich A._____ nach der Trennung in einem zunehmenden Loyalitätskonflikt befinde, den ihn ans Ende seiner Belastungsgrenze gebracht habe. Es werde nunmehr vordringlich darum gehen, A._____ Schritt für Schritt von der Last dieses Loyalitätskonflikts zu befreien, was nur dann gelingen werde, wenn die Eltern in die Pflicht genommen würden und den gutachterlichen Empfehlungen Folge geleistet werde (Urk. 2 S. 4). Gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen seien die Begleitungen der Besuche einstweilen weiterzuführen, da eine Übernahme von mehr und unbegleiteter Betreuungsverantwortung durch den Gesuchsgegner dem Kindeswillen aktuell noch entgegenstehe, welcher trotz eingeschränkter Autonomie berücksichtigt werden müsse, um der Gefahr eines vollständigen Beziehungsabbruchs entgegen zu wirken. Trotz bestehender leichter bis mässiger Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin habe sich die Gutachterin für einen Verbleib von A._____ in der Obhut der Gesuchstellerin ausgesprochen, zumal die Alternative gestützt auf den bestehenden Loyalitätskonflikt und die aktuell nicht (mehr) gefestigte Beziehung zum Gesuchsgegner eine Fremdplatzierung wäre, was in der vorliegenden Konstellation völlig unverhältnismässig wäre und die Selbstwirksamkeit von A._____ vollends untergraben würde (Urk. 2 S. 5). 2.2. Die Gutachterin habe eine intensive therapeutische Aufarbeitung der familiären Dynamik seit der Trennung, des kindlichen Loyalitätskonflikts und der kindlichen Belastungen in den Beziehungen zu den Eltern (Idealisierung und Parentifizierung in der Mutter-Kind-Beziehung, Abwertung und Gewaltvorwürfe in der Vater-Kind-Beziehung) sowie den Aufbau einer konstruktiven Eltern-Beziehung als
- 14 notwendig erachtet. Die Eltern hätten gegen Ende März 2025 eine KET-Beratung bei D._____, Fachperson beim MMI, begonnen und sie hätten sich anlässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2025 ausdrücklich bereit erklärt, diese begonnene therapeutische Begleitung bei D._____ weiterzuführen. Die Eltern von A._____ seien gemäss den Empfehlungen im Gutachten gerichtlich in die Pflicht zu nehmen, ihre Konfliktdynamik im Rahmen der KET-Beratung weiter aufzuarbeiten und ihre Fähigkeiten, die es zu einem konstruktiven Zusammenwirken als Eltern zur Entlastung von A._____ brauche, aktiv zu fördern, weshalb ihnen eine entsprechende Weisung zu erteilen sei (Urk. 2 S. 6). Für den (Wieder-) Aufbau einer unbeschwert vertrauensvollen Vater-Sohn-Beziehung sei gemeinsam verbrachte Zeit in einem unbegleiteten Setting erforderlich, weshalb die begleiteten Besuche schrittweise, den Bedürfnissen von A._____ angepasst und in Absprache mit den involvierten Fachpersonen (Beiständin, Psychotherapeutin von A._____ und der Fachperson vom MMI) in unbegleitete überzuführen seien, wobei mit den ersten unbegleiteten Besuchen im vierten Quartal dieses Jahres zu starten sein werde, womit gewährleistet sei, dass die Eltern und A._____ genügend Zeit hätten, sich therapeutisch begleitet darauf vorzubereiten. Diese unbegleiteten Besuche seien zuerst halbtageweise, dann tageweise zu installieren und ab Februar 2026 auf ein Wochenende pro Monat (d.h. mit Übernachtung) auszuweiten, unter Aufrechterhaltung der tageweise unbegleiteten Besuche. Eine weitere Ausweitung auf jedes zweite Wochenende sei ab April 2026 vorzusehen (Urk. 2 S. 6 f.). 3.1. Die Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligte rügen in ihren Berufungen, dass die Vorinstanz, indem sie ab Oktober 2025 das Besuchsrecht des Gesuchsgegners von einem begleiteten in ein unbegleitetes überführte, von den gutachterlichen Erkenntnissen abgewichen sei, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe bestehen würden (Urk. 1 Rz. 8 ff.; Urk. 6/1 Rz. 13 ff.). 3.2. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen soll das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen. Die Würdigung der Beweise und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der
- 15 - Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Das Gutachten vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/107) ist – wie bereits im Beschluss der Kammer vom 2. September 2025 dargelegt (Urk. 14 E. 3.6) – vollständig, klar und schlüssig, wie im Übrigen auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält (Urk. 2 S. 4). Seine Verwertbarkeit wird im Berufungsverfahren von den Parteien nicht substantiiert bestritten. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, dass die gutachterlichen Ausführungen von Ende Januar 2025 stammten und die Gespräche mit A._____ am 17. Juli 2024, 28. August 2024 und 11. September 2024 bzw. die Interaktionsbeobachtung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Gesuchsgegner am 11. September 2024 stattgefunden hätten, weshalb dem Gutachten über die aktuelle Beziehung zwischen ihm und dem Verfahrensbeteiligten nichts entnommen werden könne (Urk. 19 Rz. 17, 19). Soweit der Gesuchsgegner damit die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/107) in Frage stellen sollte, genügt er jedoch mit seinen wenig detaillierten Ausführungen den an eine entsprechende Rüge zu stellenden Begründungsanforderungen nicht. In Rz. 18 seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2026 (Urk. 35) bestätigt er im Übrigen explizit, die Qualität des Gutachtens nicht in Frage gestellt zu haben. Zudem kann eine gewisse Widersprüchlichkeit in der gesuchsgegnerischen Argumentation – wie der Verfahrensbeteiligte zu Recht unterstreicht (Urk. 26 Rz. 19) – nicht von der Hand gewiesen werden, wenn der Gesuchsgegner sich einerseits zur Untermauerung seines Standpunktes diverse Male auf das Gutachten beruft (vgl. Urk. 19 Rz. 5 ff.; Urk. 35 Rz. 5 ff.) andererseits aber betont, das Gutachten könne sich zur heutigen Situation (fast ein Jahr nach Fertigstellung des Gutachtens) nicht äussern. Der reine Zeitablauf lässt ausserdem die in einem umfassenden Gutachten gewonnenen Erkenntnisse nicht per se als überholt er-
- 16 scheinen. Dies insbesondere dann, wenn sich an der zugrunde liegenden Ausgangslage nichts massgeblich verändert hat, was – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – vorliegend der Fall ist. Die Erkenntnisse des Gutachtens werden schliesslich auch durch die Feststellungen in den Berichten jüngeren Datums der Beiständin H._____ (Urk. 4/7; Prot. I S. 120 ff.), der Therapeutin G._____ (Urk. 28/10) sowie des begleiteten Besuchstreffs (Urk. 4/8-9; Urk. 7/145/4) ergänzt. 3.3. Die Frage nach Empfehlungen für die zukünftige Betreuungsregelung und die Kontakte des Kindes zu den Eltern wird im Gutachten vom 30. Januar 2025 wie folgt beantwortet (Urk. 7/107 S. 99 f.): "Im Februar 2024 wurden die Kontakte des Kindes zum Vater erheblich eingeschränkt. Dies geschah infolge der ungeklärten Gewaltvorwürfe des Kindes gegenüber dem Vater. Seit März 2024 finden begleitete Besuche zwischen Vater und Kind statt, wobei A._____ das Beziehungsangebot des Vaters kaum annehmen kann und er die Kontakte überwiegend als Belastung erlebt. Gleichzeitig weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine ausreichende Erziehungsfähigkeit des Vaters hin. Die Vorwürfe körperlicher Gewalt und emotionaler Misshandlung liessen sich nicht belegen. Wahrscheinlicher ist es, dass A._____ reale Erlebnisse, Träume und psychosomatische Symptome infolge extremer Belastung umgedeutet hat, um die Mutter im vorliegenden Verfahren zu unterstützen und um den eigenen Loyalitätskonflikt zu lindern. Trotz der grundsätzlich ausreichenden Erziehungsfähigkeit des Vaters sind seine Möglichkeiten erzieherisch auf A._____ einzuwirken und dem Jungen emotionale Sicherheit und Halt zu vermitteln, derzeit erheblich eingeschränkt. Die Beziehung des Kindes zum Vater ist durch ein hohes Mass an Misstrauen und Verunsicherung belastet. Um der Gefahr eines vollständigen Beziehungsabbruchs entgegenzuwirken und wieder eine Vertrauensbeziehung aufbauen zu können (nicht um eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu verhindern), ist eine Unterstützungsmassnahme in Form begleiteter
- 17 - Besuche weiterhin angezeigt. Denkbar ist dabei auch eine Einzelbegleitung, die A._____ mehr Sicherheit vermitteln und Vater und Kind gemeinsame Aktivitäten ausserhalb des BBT ermöglichen könnte. Zudem wäre durch die personelle Stabilität eine zuverlässigere Kooperation mit anderen involvierten Fachkräften (u.a. familientherapeutische Beratung) gewährleistet. Eine Übernahme von mehr Betreuungsverantwortung durch den Vater ist v.a. aufgrund des entgegenstehenden Kindeswillens (der trotz eingeschränkter Autonomie berücksichtigt werden muss) und der derzeit mangelnden Vertrauensbeziehung zwischen Vater und Kind nicht empfehlenswert. Für A._____ würde eine solche Regelung mit einem völligen Kontrollverlust und Gefühlen von Ohnmacht, Wut und Trauer einhergehen und seine Entwicklung könnte nachhaltigen Schaden davontragen. Eine solche Regelung müsste voraussichtlich mit Gewalt umgesetzt werden und wäre als kindeswohlgefährdend einzustufen. (…) Trotz der beschriebenen Einschränkungen ist ein Verbleib des Kindes in der Obhut der Mutter aufgrund der festgestellten Beziehung, des kindlichen Willens und aus Kontinuitätsgründen derzeit mit dem Kindeswohl am besten vereinbar. Es bedarf allerdings einer intensiven therapeutischen Aufarbeitung der familiären Dynamik seit der Trennung, des kindlichen Loyalitätskonflikts und der kindlichen Belastungen in den Beziehungen zu den Eltern (Idealisierung und Parentifizierung in der Mutter-Kind-Beziehung, Abwertung und Gewaltvorwürfe in der Vater-Kind-Beziehung) sowie eines Aufbaus einer konstruktiven Eltern-Beziehung. Beide Eltern erklärten sich dazu bereit. Die Beiständin befand sich bei Abschluss des Gutachtens noch in der Aufgleisung eines entsprechenden Angebots, wie es beispielsweise vom Marie Meierhofer Institut in Zürich (KET-Beratung) angeboten wird. Die Mutter erklärte sich bereit, auch im Falle eines Umzugs an einer solchen Massnahme teilzunehmen und regelmässige Kontakte des Kindes mit dem Vater sicherzustellen. In enger Zusammenarbeit mit der Besuchsbegleitung und der Kindertherapeutin könnten in diesem Rahmen vorrangig die Elternbeziehung
- 18 bearbeitet werden und parallel dazu die identifizierten Problemfelder in den Eltern-Kind-Beziehungen angegangen werden, mit dem Ziel unbegleitete Vater-Kind-Kontakte in einem vertrauensvollen und störungsfreien Familiensystem zu ermöglichen." Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 2. September 2025 dargelegt (Urk. 14 E. 3.6), hält das Gutachten somit unmissverständlich fest, dass eine Unterstützungsmassnahme in Form begleiteter Besuche grundsätzlich weiterhin angezeigt ist. Unbegleitete Vater-Kind-Kontakte in einem vertrauensvollen und störungsfreien Familiensystem seien das Ziel, das mit Hilfe der KET-Beratung in enger Zusammenarbeit mit der Besuchsbegleitung und der Kindertherapeutin erreicht werden soll. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 19 Rz. 7, 20, 24, 45, 52, 55) geht aus dem Gutachten damit – wie ebenfalls bereits im Beschluss der Kammer vom 2. September 2025 konstatiert (Urk. 14 E. 3.6) – auch klar hervor, dass die therapeutische Aufarbeitung Voraussetzung für unbegleitete Kontakte ist (Urk. 7/107 S. 100). Triftige Gründe um von diesen gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen wurden von der Vorinstanz nicht dargetan (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) und sind nicht zu erkennen. Die gutachterlichen Empfehlungen stehen auch im Einklang mit den Einschätzungen weiterer involvierter Fachpersonen. So sprach sich einerseits die Beiständin H._____ im Rahmen ihrer Befragung vor Vorinstanz für eine therapeutische Unterstützung und Unterstützung im Kontakt aus. Besuche mit dem Gesuchsgegner sollten begleitet sein, so die Beiständin, damit der Verfahrensbeteiligte eine Ansprechperson habe (Prot. I S. 122). In ihrem Bericht vom 24. Juli 2025 führt die Beiständin ausserdem Folgendes aus (Urk. 4/7 S. 3 f.): "Aus Sicht der Beiständin ist derzeit keine tragfähige Grundlage für die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuchskontakte gegeben. Solange es den Eltern nicht gelingt, gemeinsam eine verlässliche emotionale Sicherheit für A._____ zu gewährleisten, stellt ein unbegleiteter Kontakt ein erhebliches Risiko dar. Es bestünde die Gefahr, dass A._____ sich zwischen den elterlichen Positionen verliert – entweder durch Rückzug oder durch Überanpassung – was dem Kindswohl nicht zuträglich wäre. Im Zentrum dieser Ein-
- 19 schätzung steht der Schutz A._____s, der sich – wie aus mehreren Gesprächen hervorgeht – in einem Spannungsfeld zwischen Loyalität, innerem Druck und mangelnder Orientierung befindet. Es ist daher aus Sicht der Beiständin unabdingbar, dass die Eltern zunächst im geschützten Rahmen gemeinsam erarbeiten, wie sie A._____ emotional verlässlich begleiten und stärken können. Die Beiständin empfiehlt deshalb mit Nachdruck, die begleiteten Besuchskontakte beizubehalten. Ein Übergang in unbegleitete Kontakte ist nur dann verantwortbar, wenn beide Eltern nachweislich zeigen, dass sie imstande sind, im Sinne ihres Kindes feinfühlig, kooperationsbereit und verlässlich zu handeln. A._____ ist ein sensibles, reflektiertes Kind, das zwischen zwei Elternteilen steht, die – trotz einzelner kooperativer Bemühungen – derzeit nicht in der Lage sind, ihm die notwendige emotionale Sicherheit im Alltag zu vermitteln. Die Beiständin empfiehlt dringend, eine mögliche Umwandlung von begleiteten in unbegleitete Besuchskontakte nicht an zeitlichen Fristen oder Stichtagen, sondern ausschliesslich am Fortschritt der elterlichen Zusammenarbeit sowie an den Bedürfnissen von A._____ zu orientieren. Zentral ist dabei, dass im Rahmen der bestehenden Beratung der Fokus auf die Entwicklung einer gemeinsamen elterlichen Haltung und Handlungsfähigkeit gelegt wird. Konkret bedeutet dies, dass beide Elternteile gemeinsam erarbeiten sollten, wie sie auf die emotionalen Bedürfnisse und Unsicherheiten ihres Sohnes im Alltag, in Konfliktsituationen und bei Freizeitgestaltungen angemessen eingehen können. Erst wenn die Eltern in der Lage sind, in der Beratung nachweislich Fortschritte zu machen, Konflikte konstruktiv zu bearbeiten und tragfähige Vereinbarungen zum Wohle ihres Kindes zu treffen, kann über eine Öffnung in Richtung unbegleiteter Besuche nachgedacht werden. Ziel ist es, A._____ in diesem angespannten familiären Gefüge vor weiterer Belastung zu schützen, seine psychische Stabilität zu sichern und ihm einen geschützten Raum zu ermöglichen, in dem er sich frei äussern und seine Bedürfnisse angstfrei vertreten kann. Eine zu frühzeitige Lockerung der Be-
- 20 suchsregelung – ohne dass zuvor elterliche Kooperation und Regelungsfähigkeit gestärkt wurden – bringt aus Sicht der Beiständin die Gefahr, dass A._____ in einen Loyalitätskonflikt gerät, unter erheblichem Druck steht oder sich gar gänzlich im Kontakt mit dem Vater verweigert." Andererseits schildert auch die behandelnde Therapeutin des Verfahrensbeteiligten G._____ in ihrem Bericht vom 8. September 2025 (Urk. 28/10), der Verfahrensbeteiligte äussere derzeit deutliche Sorgen und das Gefühl, nicht bereit für unbegleitete Besuche zu sein. Aus klinischer Sicht sei es wichtig, diesen subjektiven Eindruck ernst zu nehmen. Die von A._____ geäusserte Ablehnung wirke tief verankert und sei mit Gefühlen von Angst, Traurigkeit und Misstrauen verbunden. Eine zwangsweise Durchsetzung unbegleiteter Besuche berge aus klinischer Sicht das Risiko, diese Belastungen zu verstärken und die Beziehung zu beiden Eltern weiter zu beeinträchtigen. Fachlich gesehen wäre daher ein Vorgehen vorzuziehen, das die Stimme des Minderjährigen berücksichtige und schrittweise die Voraussetzungen für einen für ihn akzeptableren und tragfähigeren Kontakt mit dem Vater schaffe. Schliesslich berichtete auch Frau I._____, Mitarbeiterin des BBT J._____, gegenüber der Gutachterin am 31. Oktober 2024, aus ihrer Sicht seien von Drittinstanzen in diesem Rahmen vorgegebene Kontakte nicht hilfreich für eine emotionale Annäherung, solange der Konflikt, welcher zu einem Beziehungsbruch geführt habe, nicht bearbeitet werde. Im Rahmen des BBT oder im Kontakt mit fremdsprachigen Einzelbegleitungen könne der zugrunde liegende Beziehungskonflikt nicht ausreichend thematisiert und aufgearbeitet werden. Allenfalls könnte eine (familien-)therapeutische Intervention hilfreich sein, um das gegenseitige Vertrauen wieder aufbauen zu können (Urk. 7/107 S. 65). Eine weitere Mitarbeiterin des BBT J._____, Frau K._____, teilte der Gutachterin am 12. Dezember 2024 mit, durch die Begleitung habe sich keine Verbesserung im Laufe der Zeit eingestellt, sodass eine Fortsetzung der Besuche ohne therapeutische Aufarbeitung wenig erfolgsversprechend erscheine (Urk. 7/107 S. 65 f.). 3.4. Bis zum Datum des angefochtenen Entscheides fanden gerade einmal sechs Termine bei D._____ vom Marie Meierhofer Institut (KET-Beratung) statt, nämlich am 25. März 2025, am 4. April 2025, am 29. April 2025, am 7. Mai 2025
- 21 und am 30. Mai 2025 (vgl. Urk. 4/7 S. 1; Urk. 6/1 Rz. 13). Nach einem längeren Unterbruch wurden die Gesprächstermine am 19. August 2025 wieder aufgenommen. Allerdings kamen bis Ende September 2025 lediglich drei weitere Termine dazu, wobei der Verfahrensbeteiligte erst am 18. September 2025 erstmals in die KET-Beratung einbezogen wurde (vgl. Urk. 26 Rz. 16). Die Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligte kritisieren in ihren Berufungen (vgl. Urk. 1 Rz. 15; Urk.6/1 Rz. 13) insofern zu Recht die vorinstanzliche Auffassung, dass bei Beginn von unbegleiteten Besuchen im vierten Quartal des Jahres 2025 gewährleistet sei, dass die Eltern und der Verfahrensbeteiligte genügend Zeit hätten, sich therapeutisch begleitet darauf vorzubereiten (Urk. 2 S. 7). Im Zeitraum ab Oktober 2025 wurden sechs weitere Gespräche durchgeführt beziehungsweise geplant. Gespräche unter Teilnahme des Verfahrensbeteiligten gab es bis anhin jedoch lediglich vier (vgl. Urk. 19 Rz. 23, 40; Urk. 26 Rz. 16). Ein Gespräch unter Teilnahme beider Parteien sowie des Verfahrensbeteiligten konnte nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bislang nicht stattfinden (Urk. 29 Rz. 10, 14; Urk. 35 Rz. 42, 47). Angesichts dieser Umstände kann die vom Gutachten vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/107) als unabdingbare Voraussetzung für unbegleitete Vater-Kind-Kontakte erachtete intensive therapeutische Aufarbeitung der familiären Dynamik seit der Trennung, des kindlichen Loyalitätskonflikts und der kindlichen Belastungen in den Beziehung zu den Eltern und der Aufbau einer konstruktiven Eltern-Beziehung nicht als gegeben erachtet werden. Die Anordnung unbegleiteter Kontakte durch die Vorinstanz erweist sich daher als verfrüht. 3.5. Ausdruck davon, dass derzeit unbegleitete Vater-Kind-Kontakte in einem – wie vom Gutachten vom 30. Januar 2025 geforderten (vgl. Urk. 7/107 S. 100) – vertrauensvollen und störungsfreien Familiensystem momentan nicht realistisch sind, ist sodann die diesbezüglich gegenüber diversen Personen klar kommunizierte ablehnende Haltung des Verfahrensbeteiligten. Die Beiständin H._____ berichtete anlässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2025 zunächst, als sie dem Verfahrensbeteiligten mitgeteilt habe, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung nicht notwendig und diese aufgehoben worden sei, sei er darüber beunruhigt gewesen. Er bevorzuge die enge Begleitung dem normalen BBT (Prot. I S. 120). Weiter gab die Beiständin an, seit März 2024 sage der Verfahrensbeteiligte konstant, dass er
- 22 diese BBTs eigentlich gar nicht wolle, beziehungsweise, dass er keinen Kontakt zum Gesuchsgegner möchte. Er tue dies lediglich aus Pflichtgefühlen gegenüber seinem Vater und traue sich nicht, dies selber zu äussern. Diese Aussagen seien vom Verfahrensbeteiligten auch letzte Woche bestätigt worden. Er berichte nicht davon, dass er diese Termine gerne wahrnehmen würde (Prot. I S. 120 f.). Wie aus ihrem Bericht vom 8. September 2025 hervorgeht, äusserte der Verfahrensbeteiligte auch gegenüber seiner Therapeutin G._____ deutliche Sorgen und das Gefühl, nicht bereit für unbegleitete Besuche zu sein (Urk. 28/10). Schliesslich hat der Verfahrensbeteiligte gegenüber dem Kindesvertreter in sieben Gesprächen, letztmals am 28. November 2025 konstant und klar zum Ausdruck gebracht, dass für ihn derzeit eine Ausweitung der Besuche von einem begleiteten Besuch im BBT auf unbegleitete Besuche nicht infrage kommt (vgl. Urk. 1 Rz. 9; Urk. 26 Rz. 8 f., 12, 15, 19). Dies gilt es – wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 2. September 2025 ausgeführt (Urk. 14 E. 3.6) – zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner macht geltend, der Kindesvertreter vertrete ausschliesslich den vom Verfahrensbeteiligten geäusserten angeblichen Willen, nicht den tatsächlichen Willen oder gar das objektive Kindeswohl. Indessen seien die Willensäusserungen des Verfahrensbeteiligten wesentlich durch den Elternkonflikt geprägt und nicht ausreichend autonom gebildet. Seine Äusserungen seien als Anpassungsstrategie zu verstehen und vor diesem Hintergrund mit besonderer Vorsicht zu interpretieren. Die Aussagen des Verfahrensbeteiligten zeigten eine hohe Anpassungsbereitschaft und Verantwortungsübernahme für die Gesuchstellerin. Entsprechend könne nicht massgeblich auf den geäusserten (nicht zwingend mit dem tatsächlichen Willen übereinstimmenden) Willen des Verfahrensbeteiligten abgestellt werden (Urk. 19 Rz. 10, 18). Diesbezüglich ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass sich das Gutachten vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/107) mit dieser Thematik explizit befasst. Zum Kindeswillen hinsichtlich der gerichtlichen Fragestellung stellte die Gutachterin auf Seite 79 f. des Gutachtens (Urk. 7/107) fest, zusammenfassend deuteten die Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass A._____s Willensäusserungen wesentlich durch den Elternkonflikt geprägt und damit nicht ausreichend autonom gebildet worden seien. Die Äusserungen von A._____ könnten als Anpassungsstrategien verstanden werden und seien vor die-
- 23 sem Hintergrund mit besonderer Vorsicht zu interpretieren. Sie dürften aber auch nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden. A._____s Sichtweise basiere durchaus auch auf eigenen Erfahrungen und seinem Beziehungserleben zu den Eltern und diene im Elternkonflikt v.a. der Situationskontrolle. Ein vollständiges Ignorieren seiner Wünsche würde zu einem Kontrollverlust führen, wäre mit hohem Stresserleben und Verunsicherungen verbunden und würde die kindliche Selbstwirksamkeit gefährden. Im Rahmen ihrer Empfehlungen für die zukünftige Betreuungsregelung erachtete die Gutachterin eine Übernahme von mehr Betreuungsverantwortung durch den Vater v.a. aufgrund des entgegenstehenden Kindeswillens (der trotz eingeschränkter Autonomie berücksichtigt werden müsse) und der derzeit mangelnden Vertrauensbeziehung zwischen Vater und Kind als nicht empfehlenswert. Mit anderen Worten kam die Gutachterin zu ihren Schlüssen in Berücksichtigung des Umstandes, dass A._____s Willensäusserungen wesentlich durch den elterlichen Konflikt geprägt und daher mit besonderer Vorsicht zu interpretieren sind und dass eine Diskrepanz zwischen seinen verbalen Äusserungen in Bezug auf den Gesuchsgegner und seinem Verhalten besteht (Urk. 7/107 S. 79, 85; vgl. auch Urk. 14 E. 3.6). Dieselbe Haltung wird zudem von Therapeutin G._____ vertreten. In ihrem Bericht vom 8. September 2025 führt sie aus, derzeit äussere A._____ deutliche Sorgen und das Gefühl, nicht bereit für unbegleitete Besuche zu sein und aus klinischer Sicht sei es wichtig, diesen subjektiven Eindruck ernst zu nehmen (Urk. 28/10). Auch in der juristischen Literatur wird betont, dass wenn die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes beruht, beispielsweise auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt, sie nicht einfach übergangen werden darf (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 11). Seine blosse Behauptung, dass unbegleitete Kontakte dem tatsächlichen Willen des Verfahrensbeteiligten entsprechen würden (Urk. 19 Rz. 16, 32, 53), vermag der Gesuchsgegner überdies nicht glaubhaft zu machen. Dagegen spricht zunächst, dass der bald zwölfjährige Verfahrensbeteiligte – wie vorstehend ausgeführt – gegenüber drei unterschiedlichen Personen, nämlich dem Kindesvertreter, der Beiständin H._____ und der Therapeutin G._____ über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg konstant und klar kommuniziert hat, dass er sich derzeit nicht in der Lage sehe, unbegleiteten Kontakt zum Gesuchsgegner zu haben (vgl. Urk. 1
- 24 - Rz. 9; Urk. 26 Rz. 8 f., 12, 15, 19; Prot. I S. 120 ;Urk. 28/10). In diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen gilt es, dass der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 nach diversen Gesprächen mit dem Verfahrensbeteiligten zum Schluss kommt, es gäbe aus seiner Sicht keine Gründe, welche beim Verfahrensbeteiligten gegen eine seinem Alter entsprechende volle Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Kontaktrecht zu seinem Vater sprächen. Auch wenn (was an sich völlig logisch sei) A._____ unter dem massiven Elternkonflikt leide, ändere dies nichts daran, dass seine Willensbildung bzw. seine Willensäusserungen autonom seien (Urk. 26 Rz. 9 f., 20). Dem gleich äusserte sich auch die Beiständin H._____ zur Frage, ob es sich bei den Äusserungen des Verfahrensbeteiligten um seinen autonomen Willen handle, folgendermassen: Sie sehe schon, dass es seine Meinung sei. Diese äussere er konstant. Er sage immer wieder, dass er Angst habe und nicht möchte, dass seine Meinung begrenzt werde. Sie erlebe ihn glaubwürdig und konstant in dem was er sage und in den Wünschen, die er äussere (Prot. I S. 124). Einen vergleichbaren Eindruck hinterliess der Verfahrensbeteiligte schliesslich auch anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung bei der Vorderrichterin (vgl. Urk. 7/54 S. 3). Zwar lassen sich angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse die Zweifel an der Autonomie des Willens des Verfahrensbeteiligten nicht ausräumen, Anhaltspunkte für die gesuchsgegnerische Annahme, der Verfahrensbeteiligte wäre ohne Weiteres auch mit unbegleiteten Besuchen einverstanden bzw. würde diese eigentlich sogar begrüssen (Urk. 19 Rz. 32), lassen sich jedoch vorliegend nicht ausmachen. 3.6. Nach dem vorstehend Gesagten ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das begleitete Besuchsrecht gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 2. Februar 2024, bestätigt mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. April 2024, zu bestätigen. Ausserdem ist Dispositiv-Ziffer 3, Lemma 4, der angefochtenen Verfügung in der Konsequenz ersatzlos zu streichen. 3.7. An diesem Ergebnis ändern auch die übrigen Argumente des Gesuchsgegners nichts: a) Der Gesuchsgegner bringt mehrfach vor, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei klar, dass er nicht gewalttätig gegenüber dem Verfahrensbeteiligten
- 25 gewesen sei. Da von keiner Kindeswohlgefährdung durch ihn auszugehen sei, seien begleitete Besuche nicht erforderlich (Urk. 19 Rz. 5, 15, 27, 51; vgl. auch Urk. 7/117 Rz. 6). Diese Argumentation des Gesuchsgegners greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass die Gutachterin im Gutachten vom 30. Januar 2025 zum Ergebnis gelangte, die Vorwürfe körperlicher Gewalt oder emotionaler Misshandlung – welche zur superprovisorischen bzw. vorsorglichen Anordnung begleiteter Kontakte geführt haben (vgl. Verfügungen vom 2. Februar 2024 bzw. vom 17. April 2024; Urk. 7/50 und 7/72) – liessen sich nicht belegen; wahrscheinlicher sei es, dass A._____ reale Erlebnisse, Träume oder psychosomatische Symptome infolge extremer Belastung umgedeutet habe, um die Mutter im vorliegenden Verfahren zu unterstützen und um den eigenen Loyalitätskonflikt zu lindern (Urk. 7/107 S. 94, 97, 99). Gleichzeitig betonte die Gutachterin jedoch mehrfach, die Vater-Kind-Beziehung sei durch die Vorwürfe schwer beschädigt worden, obwohl die Untersuchungsergebnisse darauf hinwiesen, dass eigentlich eine gute Beziehung zwischen Vater und Kind bestehe und keine wesentlichen Einschränkungen in den Erziehungskompetenzen des Vaters hätten festgestellt werden können. Eine Veränderung des Betreuungsarrangements (unbegleitet, Ausdehnung bis hin zu geteilter Obhut) würde aus sachverständiger Hinsicht mit starkem Widerstand des Kindes einhergehen, müsste unter Umständen mit Gewalt durchgesetzt werden und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beziehung weiter destabilisieren und schlimmstenfalls zu einem vollständigen Abbruch führen (Urk. 7/107 S. 66, 68, 85, 99). Im Rahmen ihrer Empfehlungen für die zukünftige Betreuungsregelung hielt die Gutachterin – wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. III.3.3) und vom Kindesvertreter und der Gesuchstellerin zu Recht hervorgehoben (vgl. insb. Prot. I S. 138; Urk. 26 Rz. 14; Urk. 7/123 Rz. 6 f.; Urk. 29 Rz. 6) – zudem unmissverständlich fest, trotz der grundsätzlich ausreichenden Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien seine Möglichkeiten, erzieherisch auf A._____ einzuwirken und dem Jungen emotionale Sicherheit und Halt zu vermitteln, derzeit erheblich eingeschränkt. Die Beziehung des Kindes zum Gesuchsgegner sei durch ein hohes Mass an Misstrauen und Verunsicherung belastet. Um der Gefahr eines vollständigen Beziehungsabbruchs entgegenzuwirken und wieder eine Vertrauensbezie-
- 26 hung aufbauen zu können (nicht um eine Kindeswohlgefährdung durch den Gesuchsgegner zu verhindern), sei eine Unterstützungsmassnahme in Form begleiteter Besuche weiterhin angezeigt. Eine Übernahme von mehr Betreuungsverantwortung durch den Gesuchsgegner sei, v.a. aufgrund des entgegenstehenden Willens (der trotz eingeschränkter Autonomie berücksichtigt werden müsse) und der derzeit mangelnden Vertrauensbeziehung zwischen Vater und Kind, nicht empfehlenswert (Urk. 7/107 S. 99). b) Der Gesuchsgegner wendet im Weiteren ein, es müsse nun einmal ausprobiert werden, wie der Verfahrensbeteiligte tatsächlich auf eine Ausdehnung der Besuche bzw. unbegleitete Besuche reagieren würde (Urk. 19 Rz. 16). Ein entsprechender Schritt ist abzulehnen, da er der gutachterlich empfohlenen Vorgehensweise (therapeutische Aufarbeitung vor unbegleiteten Kontakten; vgl. Urk. 7/107 S. 99 f.) zuwiderliefe. c) Der Gesuchsgegner führt aus, aus dem Gutachten ergebe sich klar, dass die Ursachen für die Verschlechterung des Zustandes des Verfahrensbeteiligten auf Seiten der Gesuchstellerin und nicht auf seiner Seite lägen (Urk. 7/107 S. 42 ff., 66 f., 69, 85, 87 ff., 90 f., 97 ff. 102 f.). Entsprechend könne eine Verbesserung der Situation des Verfahrensbeteiligten nicht durch eine Fortführung des sehr beschränkten und nur begleiteten Besuchsrechtes des Gesuchsgegners erzielt werden, sondern Massnahmen mit dem Ziel, eine Verbesserung der Situation des Verfahrensbeteiligten zu erreichen, müssten bei der Gesuchstellerin ansetzen. Eine weitere Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und dem Verfahrensbeteiligten sei daher nicht geeignet, die bestehende Kindeswohlgefährdung (welche von der Gesuchstellerin ausgehe) zu beheben oder auch nur zu mindern. Sie sei daher nicht verhältnismässig und nicht zu rechtfertigen (Urk. 19 Rz. 6, 19, 44, 47, 55; vgl. auch Urk. 7/131 Rz. 7, 20). Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners zielt ins Leere. Vorliegend steht erstens nicht die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin, sondern die Frage zur Diskussion, ob die Vorinstanz zu Recht ab Oktober 2025 die begleiteten Besuche des Gesuchsgegners in unbegleitete überführte. Zweitens ist darauf hinzuweisen,
- 27 dass die Gutachterin im Gutachten vom 30. Januar 2025 explizit resümierte, trotz der beschriebenen leicht eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 7/107 S. 98) sei ein Verbleib des Kindes in der Obhut der Gesuchstellerin aufgrund der festgestellten Beziehung, des kindlichen Willens und aus Kontinuitätsgründen derzeit mit dem Kindeswohl am Besten vereinbar (Urk. 7/107 S. 100). Die Gesuchstellerin ist drittens unbestrittenermassen an der KET-Beratung beteiligt, womit Massnahmen (auch) bei ihr bereits ansetzen. Viertens hielt bereits die Vorinstanz die Parteien berechtigterweise dazu an, anstatt sich nach wie vor gegenseitig die Verantwortung für die zunehmende Belastung von A._____ zuzuschieben, beziehungsweise die "Schuldfrage", auf die es so oder anders keine objektiv wahre Antwort geben wird, sein zu lassen, sich gemeinsam auf die Frage auszurichten, was es von jedem Einzelnen und von beiden Eltern im gemeinsamen Zusammenwirken braucht, damit A._____ unbelastete Beziehungen zu beiden Eltern leben kann und von der Last der Beziehungsverantwortung endlich entlastet wird (Urk. 2 S. 5 f.). d) Der Gesuchsgegner macht schliesslich – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 131) – geltend, die Gesuchstellerin verfolge seit langem ein Ziel, nämlich ihn aus ihrem und damit aus dem Leben des Verfahrensbeteiligten zu entfernen, was sich auch im geplanten Wegzug nach E._____ manifestiere (Urk. 19 Rz. 51). Diesbezüglich ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass im Gutachten vom 30. Januar 2025 ausdrücklich erwähnt wird, die Gesuchstellerin habe die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und dem Verfahrensbeteiligten seit der Trennung grösstenteils zugelassen. Die Untersuchungsergebnisse sprächen auch dafür, dass die Gewaltvorwürfe des Kindes nicht auf einer direkten Einflussnahme der Gesuchstellerin beruhten, sondern vom Kind selbst als Strategie im Umgang mit der eigenen Belastung gewählt wurden (Urk. 7/107 S. 103). Frau K._____, Mitarbeiterin des BBT J._____, berichtete gegenüber der Gutachterin ausserdem am 12. Dezember 2024, A._____ sei laut seinen Angaben nur gekommen, weil die Mutter ihn dazu überredet habe (Urk. 7/107 S. 66). Vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin sodann zugesichert, bei einem Wegzug dafür zu sorgen, dass die
- 28 - Therapiebesuche weiterhin stattfinden werden (Prot. I S. 126 f). Für diese Darstellung spricht, dass die Gesuchstellerin bereits konkrete Abklärungen getroffen hat, wie ein begleiteter Besuchstreff oder eine Einzelbegleitung in E._____ organisiert werden könnten (Urk. 7/142 Rz. 26; Urk. 143/10). Im Gutachten vom 30. Januar 2025 wird sodann ausgeführt, im vorliegenden Fall seien bei A._____ Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten erkennbar, die in engem zeitlichen Zusammenhang zur Trennung der Eltern stünden. Die Beziehung der Eltern untereinander sei durch ein ausgeprägtes Misstrauen und gegenseitige Ablehnung gekennzeichnet. Die Eltern übernähmen in dieser Hinsicht keine Verantwortung in ihrer Elternrolle und die gesamte Beziehungsverantwortung laste auf A._____. Bei A._____ habe dieses Verhalten der Eltern einen inneren Konflikt ausgelöst, den er nur noch durch eine Parteinahme für den Elternteil, von dem er gerade in grösserer Abhängigkeit stehe, also dem obhutsberechtigten Elternteil, habe entgehen können. Wenn es den Eltern gelinge, durch gemeinsame Gespräche und eine konstruktive Zusammenarbeit wieder Verantwortung in ihrer gemeinsamen Elternrolle zu übernehmen, könnten sie A._____ aus seinem Konflikt entlasten und erheblich zu einer gesunden und glücklichen Entwicklung ihres Kindes beitragen (Urk. 7/107 S. 107). Mithin stehen vorliegend – wie auch der Kindesvertreter unterstreicht (Urk. 26 Rz. 30) – eindeutig beide Elternteile in der Verantwortung. IV. 1. Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen (Urk. 2 S. 8 ff.). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). 2.1. Für das vereinigte Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist grundsätzlich im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife
- 29 fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Rechtsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwenigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Kindesvertreters sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihm geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 4'911.35 (20.05 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 132.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 368.–; Urk. 40) als angemessen. 2.2. Weil es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner als Kindeseltern und erstinstanzliche Parteien die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), je hälftig aufzuerlegen, zumal sie gegenüber A._____ ohnehin beistandspflichtig sind (Art. 272 und Art. 276 Abs. 1 ZGB; vgl. OGer ZH LE210065 vom 13. Mai 2022 E. E; ZR 84 Nr. 41). Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 3'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 und 3 mit Ausnahme von Lemma 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 30 - Es wird erkannt: 1. Das begleitete Besuchsrecht des Gesuchsgegners gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 2. Februar 2024, bestätigt mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. April 2024, wird bestätigt. 2. Der Beiständin von A._____, geboren am tt.mm.2014, werden neu die folgenden Aufgaben übertragen: die Eltern in ihrer Sorge um A._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; dafür besorgt zu sein, dass die therapeutische Begleitung von A._____ bei seiner bisherigen Psychologin weitergeführt wird; die Befolgung der Weisung an die Eltern gemäss Dispositiv Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2025 zu überwachen; A._____ in Konfliktsituationen mit seinen Eltern oder bei sonstigen Schwierigkeiten zu unterstützen; Frau D._____, c/o Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingstweidstr. 16, 8005 Zürich, eine Kopie des Gutachtens ab Seite 80 in Kopie zuzustellen; den Mitarbeiterinnen des Besuchstreffs das Gutachten im Auszug gemäss Seite 83 ab Ziff. 3 bis S. 98 (vor Ziff. 5) und die ersten beiden Absätze von S. 101 in Kopie zuzustellen. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, der Beiständin von A._____ die Aufgaben gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieser Verfügung zu übertragen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–.; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'911.35 Kosten Kindesvertretung Fr. 7'911.35 total 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für den Kindesvertreter, werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'000.– zu ersetzen.
- 31 - 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'911.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Schriftliche Mitteilung an den Kindesvertreter, unter Beilage des Doppels von Urk. 42, die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, unter Beilage des Doppels von Urk. 42, die Beiständin H._____ (… [Adresse]), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 32 - Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: st