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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2025 LE250029

4 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·909 parole·~5 min·3

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Mai 2025 (EE250040-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 17. April 2025 (Datum des Poststempels) machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin für die Verhandlung vom 28. Mai 2025 ab (Urk. 12) und erliess tags darauf folgenden Entscheid (Urk. 15 S. 2 f. = Urk. 19 S. 2 f.): "Es wird verfügt: 1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. Eine Begründung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab dessen Zustellung schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht s.V. (Eheschutz), Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2. Der Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2025 zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 3. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz ein "Schreiben RECHTSBEGEH-

- 3 - REN" ein, welches zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 17 = Urk. 18). 1.3. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin beginnt mit "RECHTSBEGEHREN Beschwerde: Die Verfügung vom 27 Mai 2025 mit Geschäfts-Nr. EE250040-K/Z01fg des Bezirksgerichts Winterthur." Weiter macht sie – soweit verständlich – geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht von sich aus erforschen dürfe und das Urteil vom 28. Mai 2025 nur die Unterschrift der Gerichtsschreiberin trage und daher ungültig sei (Urk. 18 S. 3 f.). Aus ihren Ausführungen ist demnach zu schliessen, dass sie weder mit der Verfügung vom 27. Mai 2025 noch mit dem Urteil vom 28. Mai 2025 einverstanden ist, deren Aufhebung anstrebt und daher ein Rechtsmittel erheben möchte. Da es sich bei der Verfügung vom 27. Mai 2025 einerseits und beim Urteil vom 28. Mai 2025 andererseits um zwei verschiedene Entscheide handelt, wurde für ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 ein separates Verfahren angelegt (Verfahren Geschäfts-Nr. RE250007-O). Zulässiges Rechtsmittel gegen Eheschutzentscheide ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Ihre Eingabe vom 2. Juni 2025 ist daher (auch) als Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 entgegenzunehmen. 1.4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 19). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 19 S. 3 Dispositivziffer 8). Auf die Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 ist daher nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem

- 4 - Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4. Das direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Rechtsmittel ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchsgegnerin gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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