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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2025 LE250017

11 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,554 parole·~13 min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250017-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE250018-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Beschluss und Urteil vom 11. November 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Februar 2025 (EE230058-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 48): "1. Es seien die von den Parteien abgeschlossenen Teilvereinbarungen vom 7. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024 gerichtlich zu genehmigen. 2. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Barunterhalt von C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. Januar 2024: bis Ende März 2024: je CHF 2'899.00; April bis September 2024: je CHF 2'488.00; ab 1. Oktober 2024: je CHF 2'846.00. Des Weiteren sei der Gesuchgegner zu verpflichten, die Krankenkasse, die Gesundheits- sowie die Fremdbetreuungskosten der Kinder (inklusive diejenigen des chinesischen Horts) zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals ab 1. Januar 2024: bis Ende März 2024: CHF 8'320.00 April bis September 2024: CHF 11'608.00 ab 1. Oktober 2024: CHF 8'174.00 4. Bereits vom Gesuchgegner bezahlte Unterhaltsbeiträge seien an die gemäss Ziffern 2 und 3 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 5. … 6. Weiter oder anderslautende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen." des Gesuchsgegners (act. 55): "1. Es sei die von den Parteien unterzeichneten Teilvereinbarungen vom 07.12.2023 und 22.01.2024 gerichtlich zu genehmigen. 2. 2.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge je Kind zu bezahlen. Ab dem 01.01.2024 – 31.03.2024 CHF 650.00 pro Kind

- 3 - Ab dem 01.04.2024 CHF 0.00 pro Kind Bereits getätigte Akontozahlungen seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchgegners anzurechnen. 2.2 Es sei festzustellen, dass die vom Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen ihm zur Verfügung stehen und keine Weiterleitungspflicht besteht. 2.3 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner zukünftig für die Krankenkassenprämien der Kinder und für die Fremdbetreuungskosten der Kinder aufzukommen hat. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 5. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Februar 2025 (Urk. 76 S. 72 ff. = Urk. 80 S. 72 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2018, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2018, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin. 4. Die Teiltrennungsvereinbarung der Parteien vom 7. Dezember 2023 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: […] 5. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 22. Januar 2024 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:

- 4 - […] 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:  Fr. 1’461.– (davon Fr. 520.– Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Januar 2024 Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:  Fr. 2’262.– (davon Fr. 801.– Betreuungsunterhalt und Fr. 520.– Überschussanteil) rückwirkend von 1. Januar 2024 bis 31. März 2024;  Fr. 6'529.– (davon Fr. 5’068.– Betreuungsunterhalt und Fr. 520.– Überschussanteil) rückwirkend von 1. April 2024 bis 30. September 2024;  Fr. 1’461.– (davon Fr. 520.– Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Oktober 2024. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 5 - 8. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'428.– ab 1. Januar 2024 Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 6, 7 und 9 die ab 1. Januar 2024 bis am 28. Februar 2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 63’952.– für Akonto-Zahlungen Unterhalt und Hypothekarzinsen in Abzug zu bringen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 43'759.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils, wobei der Gesuchsgegner berechtigt wird, gegen Vorlage der Belege zusätzlich den beglichenen Betrag für Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 9'800.– in Abzug zu bringen. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6, 7 und 9 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:  Einkommen Gesuchstellerin:  1. Januar 2024 bis 31. März 2024: Fr. 4'432.–; (netto; inkl. 13. Monatslohn, Pensum: 50%)  1. April 2024 bis 30. September 2024: Fr. 0.–;  ab 1. Oktober 2024; Fr. 7'000.– (hypothetisches Netto-Einkommen; Pensum: ca. 70 %)  Einkommen Gesuchsgegner Fr. 32'440.– (netto; inkl. Dividenden etc.; Pensum: 100%);  Einkommen Kinder: je die Kinderzulage von Fr. 200.–;

- 6 -  Vermögen der Parteien und der Kinder: für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6, 7 und 9 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexalter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, in F._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. 14. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 15. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Kontoauszüge des Gesuchsgegners wird infolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abgeschrieben. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 7 - Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr 1'545.– Dolmetscherkosten Fr 10'545.– Total 17. Die Gerichtskosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. 18. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 19. [Schriftliche Mitteilung] 20. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 79 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 6 Abs. 1 des Urteils vom 20. Februar 2025 des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: CHF 2'359.00 (davon CHF 1'256.00 Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Januar 2024. 2. Es sei Ziffer 7 Abs. 1 des Urteils vom 20. Februar 2025 des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: CHF 4'729.00 (davon CHF 2'370.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1'256.00 Überschussanteil) rückwirkend vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024; CHF 8'996.00 (davon CHF 6'637.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1'256.00 Überschussanteil) rückwirkend ab 1. April 2024 bis 30. September 2024; CHF 2'359.00 (davon CHF 1'256.00 Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Oktober 2024.

- 8 - 3. Es sei Ziffer 9 Abs. 1 des Urteils vom 20. Februar 2025 des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 5'862.00 ab 1. Januar 2024. 4. Es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehenden Ziffern 1 bis 3 die ab Januar 2024 bis 28. Februar 2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von 63'952.00 für Akonto-Zahlungen Unterhalt und Hypothekarzinse in Abzug zu bringen. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 131'100.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt des Urteils des Obergerichts Zürich, wobei der Berufungsbeklagte zu berechtigen sei, gegen Vorlage der Belege zusätzlich den beglichenen Beitrag für Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 9'800.00 in Abzug zu bringen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.)" des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 79 S. 2 ff. in Geschäfts-Nr. LE250018-O): "1. In Abänderung von Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils (Unterhalt C._____) beantragt der Berufungskläger was folgt: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2016, folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: CHF 1'228.00 (davon CHF 287.00 Überschussanteil) rückwirkend ab 01.01.2024. (der letzte Absatz von Ziffer 6 bleibt unangefochten) 2. In Abänderung von Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils (Unterhalt D._____) beantragt der Berufungskläger was folgt: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsame Tochter D._____, geboren tt.mm.2018, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten: • CHF 2'029.00 (davon CHF 801.00 Betreuungsunterhalt und CHF 287.00 Überschussanteil) rückwirkend vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 • CHF 6'296.00 (davon CHF 5'068.00 Betreuungsunterhalt und CHF 287.00 Überschussanteil) rückwirkend vom 01.04.2024 bis 30.09.2024

- 9 - • CHF 1'228.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 287.00 Überschussanteil) rückwirkend ab 01.10.2024 (der letzte Absatz von Ziffer 6 bleibt unangefochten) 3. In Abänderung von Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils (persönliche Unterhaltsbeiträge) beantragt der Berufungskläger was folgt: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • CHF 1'135.00 01.01.2024 bis 30.09.2024 • ab 01.10.2024: Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 4. In Abänderung von Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils sei der Ausstand der offenen Unterhaltsbeiträge wie folgt zu beziffern: Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 6, 7 und 9 die ab 01.01.2024 bis 28.02.2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 63'952.00 für Akonto-Zahlungen, Unterhalt und Hypothekarzinsen in Abzug zu bringen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 13'458.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils, wobei der Berufungskläger berechtigt zu erklären sei, gegen Vorlage der Belege zusätzlich den beglichenen Betrag für Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 9'800.00 in Abzug zu bringen. " Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250018-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250017-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Berufungsverfahren Geschäfts- Nr. LE250018-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5, 8, 11-15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Februar 2025 (EE230058-F) in Rechtskraft erwachsen sind.

- 10 - 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 21. Oktober 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 6, 7, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:  Fr. 1'470.– (davon Fr. 529.– Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Januar 2024 Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:  Fr. 2'271.– (davon Fr. 801.– Betreuungsunterhalt und Fr. 529.– Überschussanteil) rückwirkend von 1. Januar 2024 bis 30. März 2024;  Fr. 6'538.– (davon Fr. 5'068.– Betreuungsunterhalt und Fr. 529.– Überschussanteil) rückwirkend von 1. April 2024 bis 30. September 2024;  Fr. 1'470.– (davon Fr. 529.– Überschussanteil) rückwirkend ab 1. Oktober 2024.

- 11 - Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'468.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 30. September 2024  Fr. 860.– ab 1. Oktober 2024 Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 6, 7 und 9 die ab 1. Januar 2024 bis am 28. Februar 2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 63'952.– für Akonto-Zahlungen Unterhalt und Hypothekarzinsen in Abzug zu bringen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 36'531.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils, wobei der Gesuchsgegner berechtigt wird, gegen Vorlage der Belege zusätzlich den beglichenen Betrag für Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 9'800.– in Abzug zu bringen." 2. Von Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Oktober 2025 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen ab 1. März 2025 bis 31. Oktober 2025 bereits erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 24'000.– für Akonto-Zahlungen Unterhalt in Abzug zu bringen. Zusätzlich wird er berechtigt, die von ihm ab 1. März 2025 geleisteten Hypothekarzinsen und Nebenkosten in Abzug zu bringen. 3. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf einer vergleichsweise angenommenen Sparquote von Fr. 18'457.– pro Monat. Die Einkom-

- 12 mens- und Bedarfszahlen wurden vom vorinstanzlichen Urteil übernommen." 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 16-18) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 750.00 Dolmetscherkosten Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen im vorliegenden Berufungsverfahren und im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250018 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Verlangt eine Partei eine Begründung, trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst und hat diese der Gegenseite zu erstatten. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Begehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht:  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____,  an die Obergerichtskasse,  an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: io

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