Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 LE240025

11 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,447 parole·~7 min·3

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Juni 2024 (EE240040-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 20. März 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-Urk. 1). Dieses enthielt u.a. den Antrag, dem Gesuchsgegner die Weisung zu erteilen, seine Zustimmung zur Beschulung (1. Primarklasse) der Tochter (geboren im … 2018) ab dem Schuljahr 2024/2025 im C._____ [...] zu erteilen bzw. ersatzweise durch das Gericht zu erteilen (Urk. 2 S. 2). Der Gesuchsgegner hielt dagegen, die Tochter könne die öffentliche Schule am Wohnort besuchen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 entschied die Vorinstanz (Vi-Urk. 22 = Urk. 2, S. 5): 1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung einer Weisung gegenüber dem Gesuchsgegner, seine Zustimmung für die weitere Beschulung der Tochter [...] ab dem Schuljahr 2024/2025 im C._____ [...], zu erteilen bzw. der Antrag, die Zustimmung des Gesuchsgegners durch das Bezirksgericht Bülach ersatzweise mit dem zu fällenden Urteil zu erteilen, wird abgewiesen. b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Juli 2024 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es die die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Juni 2024 aufzuheben und dem Berufungsbeklagten die Weisung zu erteilen, seine Zustimmung für die weitere Beschulung der Tochter [...] ab dem Schuljahr 2024/2025 im C._____ [...] zu erteilen bzw. die entsprechende Zustimmung des Berufungsbeklagten ersatzweite mit dem zu fällenden Urteil zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-37). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). d) Mit dem vorliegenden Endentscheid im Berufungsverfahren wird das Gesuch, es sei über den Berufungsantrag 1 ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu entscheiden (Urk. 1 S. 2), obsolet. 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Berufung dargelegt werden muss, was ge-

- 3 nau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Auf die Vorbringen der Parteien ist sodann nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe den (abgewiesenen) Antrag im Rahmen ihres Eheschutzgesuchs gestellt. Das Eheschutzverfahren sei noch nicht spruchreif, weshalb über den Schuleintritt vorab zu entscheiden sei. Die Zuständigkeit im Eheschutzverfahren bei (beantragter) Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes beschränke sich auf die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Beschulung eines Kindes falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eheschutzgerichts, zumal diese Frage im Volksschulgesetz geregelt sei. Vorliegend gehe es nicht um die Schulpflicht als solche, sondern darum, ob die Tochter weiterhin die Privatschule C._____ besuchen (dort vom Kindergarten in die 1. Primarklasse eintreten) solle. Ein solcher Entscheid obliege bei gemeinsamer elterlicher Sorge (wie vorliegend) den Eltern; ein behördliches Eingreifen sei nur dann erforderlich, wenn das Kindeswohl gefährdet sei. Demnach sei zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, welche nach einem Eingreifen seitens des Eheschutzgerichts verlange. Es möge aus Sicht der Gesuchstellerin verständlich erscheinen, dass sie die Tochter weiterhin in der Schule belassen möchte, in welcher sie den Kindergarten besucht und sich wohl gefühlt habe; die Qualität dieser Schule stehe ausser Frage und bis anhin sei auch der Schulweg geregelt gewesen, indem die Gesuchstellerin die Tochter mit dem Auto in den Nachbarort zur Schule gefahren habe. Dem stehe entgegen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht in Ansätzen erkennbar sei, wenn die Tochter die öffentliche Schule am Wohn-

- 4 ort besuche. Damit würde der Transport mit dem Auto entfallen und die Tochter dürfte rasch wieder Freundinnen finden, zumal diese auch in ihrer Umgebung wohnen würden, anders als in der Privatschule im Nachbarort; hinzu komme, dass auch die öffentliche Schule mit der D._____ über ein Betreuungsangebot verfüge. Da insgesamt eine Gefährdung des Wohls der Tochter bei Übertritt in die Volksschule auszuschliessen sei, bestehe kein Handlungsbedarf seitens des Eheschutzgerichts. Der Antrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen (Urk. 2 S. 3-5). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz liege eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn zwischen den Eltern Uneinigkeit über die Frage bestehe, ob ihr Kind eine öffentliche oder eine private Schule besuchen solle. Vorliegend bestehe hierüber keine Einigkeit und habe eine solche auch an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht erzielt werden können, womit in der Frage der Einschulung für die 1. Primarklasse eine Pattsituation bestehe. Dies werde von der Vorinstanz verkannt, indem sie davon ausgehe, dass die Tochter ab August 2024 die Volksschule besuchen werde. Dies sei gerade nicht der Fall; die Schulwahl sei stattdessen blockiert. Die Tochter könne weder beim C._____ noch bei der D._____ angemeldet werden, da dafür die Zustimmung beider Elternteile als Inhaber der elterlichen Sorge notwendig sei. Die Anmeldefrist für die D._____ sei längst abgelaufen und diese habe auch keinen freien Platz mehr; ob die Tochter während den notwendigen Zeiten einen Schulhort besuchen könne, sei unklar. Die Gesuchstellerin sei jedoch auf eine ganztägige Betreuung dringend angewiesen. Damit hätte die Vorinstanz eine Kindeswohlgefährdung klar bejahen müssen; die Abweisung des Antrags sei willkürlich und stelle zugleich eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 4 ff.). d) Die Gesuchstellerin erkennt zutreffend, dass die Vorinstanz davon ausging, die Tochter werde die 1. Primarklasse in der Volksschule besuchen, wenn sich die Parteien nicht (anders) einigen würden. Dass allenfalls für schulergänzende Angebote (D._____, Hort o.ä.) die Zustimmung beider Parteien erforderlich wäre, ändert hieran nichts. Damit ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass in der Frage des Schulbesuchs keine Pattsituation vorliege (weil die Tochter ohne anderweitige Einigung die Volksschule besuchen werde), nicht zu beanstanden (vgl. auch OGer ZH LZ230019 vom 10.07.2023 S. 11 ff.). Zusammen mit der (nicht kon-

- 5 kret beanstandeten) vorinstanzlichen Erwägung, dass mit dem Besuch der Volksschule keine Kindeswohlgefährdung erkennbar sei, bleibt es auch beim vorinstanzlichen Schluss, dass eine Notwendigkeit der Regelung durch das Eheschutzgericht nicht besteht. Bloss ergänzend sei angefügt, dass der von der Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 5) angeführte obergerichtliche Entscheid PQ150044 den Kindergartenbesuch betraf und in diesem Entscheid bereits angemerkt wurde, dass im Primarschulalter die soziale Einbindung im Wohnquartier mit in der Nähe wohnenden Schulkameraden ein grösseres Gewicht habe als allfällige Schwierigkeiten in der Betreuung vor und nach der Schule; vgl. OGer ZH PQ150044 vom 04.08.2015 S. 9). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Juni 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

LE240025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 LE240025 — Swissrulings