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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.07.2025 LE240020

17 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,367 parole·~17 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024 (EE230044-D)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 1 f. und Prot. I S. 3): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie bereits seit dem 15.05.2023 getrennt leben. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____ der Parteien, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht wie folgt zuzusprechen: Jeweils am Dienstag und am Samstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 4. Die Übergaben seien begleitet anzuordnen und die Begleitung sei wie bis anhin durch die Schwester D._____ der Gesuchstellerin (Übergabe jeweils am Bahnhof E._____) durchzuführen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'800.- zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen und zwar rückwirkend seit 15.05.2023. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 500.- zu bezahlen und zwar rückwirkend seit 15.05.2023. 7. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zuzuteilen. 8. Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung sei auf die Gesuchstellerin alleine zu übertragen. 9. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, seine sich noch in der ehelichen Wohnung befindlichen persönlichen Gegenstände (insbesondere technischen Geräte) bis 15.10.2023 aus dieser Wohnung abzuholen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Lichtsystem zurückzubauen, sodass es nicht von einem durch ihn beherrschten Server abhängig ist. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, zusammen mit der Gesuchstellerin den Mietvertrag für die Lagerhalle in H._____ zu kündigen. Weiter sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin den sich in dieser Lagerhalle befindlichen und den der Gesuchstellerin gehörenden Containeraufbau herauszugeben. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2 f.):

- 3 - "1. Vom Getrenntleben der Ehegatten per 14. Mai 2023 sei Vormerk zu nehmen. 2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, sei in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. 3. Die Betreuung von C._____ sei wie folgt zu regeln: a) Der Kindsvater betreut C._____ - in Kalenderwochen mit gerader Zahl von Montag, 09.00 Uhr bis Dienstag, 18.00 Uhr sowie von Freitag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr - in Kalenderwochen mit ungerader Zahl von Mittwoch, 09.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr b) Der Kindsvater betreut C._____ während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien besprechen die Aufteilung der Ferien für das kommende Jahr spätestens bis Ende November des Vorjahres miteinander ab. Können Sie sich nicht einigen, kommt dem Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu und in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. c) Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, den anderen Elternteil anzufragen, ob diese die Betreuung übernehmen kann. Sollte dies nicht möglich sein, hat das die Betreuung innehabende Elternteil für eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. d) Bezüglich Feiertage soll eine gerichtsübliche, alternierende Betreuung in geraden und ungeraden Jahren zwischen den Eltern festgelegt werden. e) Am Geburtstag von C._____ (tt.mm.) soll er in den ungeraden Jahren von der Kindsmutter und in den geraden Jahren vom Kindsvater betreut werden. f) Über eine weitergehende oder abweichende Betreuung durch den Gesuchsgegner einigen sich die Parteien unter Berücksichtigung des Kindswohls in direkter Absprache. g) Ausserhalb der väterlichen Betreuungszeiten wird C._____ von der Kindsmutter betreut. h) Der die Betreuung übernehmende Elternteil ist für das Abholen des Kindes beim betreuenden Elternteil besorgt. 4. Die Wegweisung sowie das Kontakt- und Rayonverbot zwischen Herr und Frau A._____B._____ sei ersatzlos und per sofort aufzuheben.

- 4 - Eventualiter seien für die Dauer der noch geltenden Massnahmen (einstweilen bis am 14. November 2023) und sofern überhaupt erforderlich geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die Kontakte zwischen dem Vater und Sohn gemäss Ziff. 2. hiervor ungeachtet der Massnahmen stattfinden können (der Vater kann die Übergabe durch Drittpersonen und nicht nur durch D._____ gewährleisten). 5. Die Eltern sollen generell diejenigen Kosten für C._____ selber tragen, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete). Darüber hinaus sei der Kindsvater eventualiter höchstens zu verpflichten, an den Kinderunterhalt (Barunterhalt) von C._____ monatlich im Voraus einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen, maximal CHF 450.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6. Auf einen Ehegattenunterhalt sie zu verzichten. 7. Die Ehefrau sei zur sofortigen Herausgabe der folgenden Gegenstände zu verpflichten: - sämtliche persönlichen Gegenstände des Ehemannes (insb. 3D- Drucker samt Zubehör, Elektromaterial, Hue-Lampen (das ist eben diese Lichtinstallation) und Schalter, Home-Cinema-System, 2 LG- OLED Fernseher, E-Bike Scott, diverses Werkzeug) - sämtliche Unterlagen und Geräte (insb. Grossraumdrucker und 3D- Drucker) der I._____ GmbH - sämtliche Unterlagen und Geräte (insb. Ersatztelefone, Ersatznetzgeräte, Tastaturen, Kabel, Laptops der Marken IBM, Lenovo und HP) der J._____ AG 8. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Kindsmutter abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und sich nicht mit den Anträgen des Vaters decken. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024: (Urk. 80 S. 43 ff. = Urk. 83 S. 43 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit 15. Mai 2023 getrennt leben.

- 5 - 2. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Er hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin. 3. Die eheliche Liegenschaft an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Mobiliar und Hausrat wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, in Rücksprache mit der Gesuchstellerin resp. D._____ bis spätestens 1. Juni 2024 folgende sowie sämtliche weiteren persönlichen Gegenstände abzuholen oder abholen zu lassen: - 3D-Drucker samt Zubehör, - Elektromaterial, Hue-Lampen und Schalter, - das Home-Cinema-System, - zwei LG-OLED Fernseher, - ein E-Bike Scott, - diverses Werkzeug, - die Unterlagen und Geräte der I._____ GmbH (insb. Grossraumdrucker und 3D-Drucker) und - sämtliche Unterlagen und Geräte der J._____ AG (Ersatztelefone, Ersatznetzgeräte, Tastaturen, Kabel, Laptops der Marken IBM, Lenovo und HP). 5. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, ihm die in vorstehender Ziffer 4 genannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zum gemeinsamen Kind von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: 7.1 Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____: - jeden Dienstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - jeden Samstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 6 - - am letzten Wochenende des Monats von Samstag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie - jeweils in den geraden Jahren am Geburtstag von C._____ (tt.mm.) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7.2 Ferner wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____: - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); - und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); - in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr); - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr); - im Jahr 2024 während einer Woche Ferien; - im Jahr 2025 während zwei Wochen Ferien; - ab dem Jahr 2026 während 6 Wochen Ferien (während der Schulferien (maximal zwei Wochen am Stück). 7.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben möchte. 7.4 Der Antrag der Gesuchstellerin, die Übergaben von C._____ an den Gesuchsgegner seien begleitet durch die Schwester der Gesuchstellerin, D._____, am Bahnhof E._____ durchzuführen, wird abgewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ rückwirkend ab 15. Mai 2023 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'800.– (davon Barunterhalt Fr. 1'520.–

- 7 und Fr. 280.– Anteil Überschuss) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 15. Mai 2023 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 120.– zu bezahlen. 10. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 8 und 9 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 3'000.– (netto, rund 50% Pensum) - C._____: Fr. 300.– (Familienzulage) - Gesuchsgegner: Fr. 6'285.– (netto, 100% inkl. 13. ML, exkl. Familienzulage, inkl. Spesen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 2'559.– - C._____: Fr. 1'820.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'803.– 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'100.–. 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15.-17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 82 S. 2 f.):

- 8 - "1. Ziff. 2 (Obhut), Ziff. 6, 7.1, 7.2 und 7.3 (persönlicher Verkehr samt Ferien- und Feiertagsregelung), Ziff. 8 (Kinderunterhalt), Ziff. 9 (Ehegattenunterhalt) und Ziff. 10 (Grundlagen der Unterhaltsbemessung) des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Januar 2024 (EE230044-D/U/B-4/sr) seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1 Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, sei in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. 1.2 Die Betreuung von C._____ sei wie folgt zu regeln: a) Der Vater betreut C._____ - in Kalenderwochen mit gerader Zahl von Montag, 08.00 Uhr bis Dienstag, 18.00 Uhr sowie von Freitag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr; - in Kalenderwochen mit ungerader Zahl von Mittwoch, 08.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr. b) Der Kindsvater betreut C._____ per sofort während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien für das kommende Jahr spätestens bis Ende November des Vorjahres miteinander ab. Können Sie sich nicht einigen, kommt dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. c) Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, den anderen Elternteil anzufragen, ob dieser die Betreuung übernehmen kann. Sollte dies nicht möglich sein, hat der die Betreuung innehabende Elternteil für eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.

- 9 d) Der Kindsvater betreut C._____ ferner an den Feiertagen wie folgt: - in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr) - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr) - in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr) - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Januar, 12.00 Uhr). e) Zusätzlich betreut der Vater C._____ in den ungeraden Jahren an seinem Geburtstag (tt.mm.) von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr. f) Die Übergaben von C._____ seien so zu regeln, dass der die Betreuung übernehmende Elternteil für das Abholen der Kinder beim betreuenden Elternteil besorgt ist. h) Über eine weitergehende oder abweichende Betreuung durch den Vater einigen sich die Parteien unter Berücksichtigung des Kindswohls in direkter Absprache. i) Ausserhalb der väterlichen Betreuungszeiten wird C._____ von der Kindsmutter betreut. 1.3 Die Eltern sollen generell diejenigen Kosten für C._____ selber tragen, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete). Im Übrigen sei auf die Festsetzung eines Kinderunterhalts zu verzichten. 1.4 Auf einen Ehegattenunterhalt sei zu verzichten. 1.5 Es seien die finanziellen Grundlagen, auf welchen die Unterhaltsberechnung erfolgt, neu festzusetzen und beim Kindsvater von einem Einkommen von maximal CHF 5'200.00 auszugehen. 2. [superprovisorischer Antrag] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Barauslagen) zulasten der Ehefrau."

- 10 der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 90 S. 2): "1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Entscheid des Scheidungsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17.01.2024 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7.4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 8. Juli 2025 werden die Dispositiv- Ziffern 2, 6, 7.1 bis 7.3 und 8 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2022, wird bis 31. Dezember 2024 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und ab 1. Januar 2025 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Er hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin. 6. [ersatzlos aufgehoben] 7.1 Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____ - in geraden Wochen - von Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, wobei er C._____ am Mittwochmorgen in die Kita bringt,

- 11 - - ab Freitag, 9.00 Uhr, wobei C._____ von der Gesuchstellerin in die Kita gebracht wird, den Tag dort verbringt und ab 17.00 Uhr vom Gesuchsgegner abgeholt wird, - Samstag und Sonntag - in ungeraden Wochen von Montag bis Mittwoch, 9.00 Uhr, wobei er C._____ in die Kita bringt, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung startet am 5. Mai 2025, wobei C._____ den Abend des 4. Mai 2025 beim Gesuchsgegner verbringt. Jeden zweiten Dienstag der geraden Wochen bringt die Gesuchstellerin C._____ zum Gesuchsgegner, erstmals am 27. Mai 2025. Die anderen Fahrten übernimmt der Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. 7.2. a) Ferner wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____ - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); - in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 23. Dezember, 9.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 28. Dezember, 12.00 Uhr, bis 30. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 28. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 30. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; - während 6 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ folgende Feiertage und Ferien zu verbringen:

- 12 - - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); - in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 23. Dezember, 9.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 28. Dezember, 12.00 Uhr, bis 30. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 28. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 30. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; - während 6 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). b) Endet die Betreuung vor oder nach einem Feiertag an einem Mittag oder Abend bevor der gleiche Elternteil die Betreuung am nächsten Morgen gemäss gewöhnlicher Betreuungsregelung wieder übernimmt, wird kein Wechsel vollzogen. c) Die Ferienbetreuung sprechen die Parteien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu, der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Ferien beginnen jeweils am Samstag um 9.00 Uhr und enden am Sonntag um 18.00 Uhr. Für die jeweils erste Ferienwoche wird ein allfälliger Wechsel am vorangehenden Freitagabend nicht vollzogen, wenn C._____ am darauffolgenden Tag den Ort für die Ferien wieder zurückwechseln müsste. d) Die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor, die Ferienregelung geht der Wochenend- und Wochentagsbetreuung vor. e) Ist eine der Parteien – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage, die Betreuung nach dem festgelegten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist sie jeweils verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ besorgt zu sein.

- 13 - 7.3 Für C._____, geboren am tt.mm.2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Bezirk Dielsdorf wird ersucht, eine Beistandsperson zu ernennen und ihr folgende Aufgaben zu erteilen: - Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts in Ausnahmefällen (Übergabeort, -zeit etc.); - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; - Vermittlung zwischen und den Eltern in Konfliktsituationen; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern. 8.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:  Fr. 1'510.– ab 15. Mai 2023 bis 29. Februar 2024;  Fr. 1'610.– ab 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024;  Fr. 900.– ab 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025;  Fr. 500.– ab 1. August 2025. (Für die Zeit von 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 gilt die mit Beschluss vom 7. Januar 2025 genehmigte Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Dezember 2024.) 8.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge in den Phasen von Mai 2023 bis und mit Juni 2025 einen Betrag von Fr. 5'000.– zurückerstatten wird. Im übrigen

- 14 - Betrag verzichtet der Gesuchsgegner auf die Rückerstattung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge für diese Zeitphase. 9. Die Parteien verzichten gegenseitig auf ehelichen Unterhalt. 10. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Gesuchsgegner: Fr. 5'759.– (100%-Pensum; bis Februar 2024) Fr. 5'200.– (100%-Pensum; ab März 2024)  Gesuchstellerin: Fr. 3'000.– (hypothetisches 50%-Pensum; bis 31. Juli 2025) Fr. 3'900.– (hypothetisches 65%-Pensum; ab August 2025)  C._____: Fr. 300.– Kinderzulage (bis Februar 2024) Fr. 200.– Kinderzulage (ab März 2024) Fr. 215.– Kinderzulage (ab Januar 2025) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf:  Gesuchsgegner: Fr. 3'847.– (bis Februar 2024) Fr. 3'272.– (ab März 2024) Fr. 3'403.– (ab Januar 2025)  Gesuchstellerin: Fr. 2'369.– (bis April 2025) Fr. 2'413.– (ab Mai 2025)  C._____: Fr. 1'810.– (bis Dezember 2024 im Haushalt der Gesuchstellerin) Fr. 0.– (bis Dezember 2024 im Haushalt des Gesuchsgegners) Fr. 1'590.– (ab Januar 2025 im Haushalt der Gesuchstellerin) Fr. 808.– (ab Januar 2025 im Haushalt des Gesuchsgegners)"

- 15 - 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien sich vorbehalten, im Rahmen des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens Anträge zur beweismässigen Klärung des diesem Entscheid gemäss Dispositivziffer 1.10 zugrundeliegenden Einkommens der Gesuchstellerin (hypothetische Beträge) zu stellen und je nach Ausgang des Beweisverfahrens für die Zukunft von einem anderen Einkommen auszugehen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den von ihm geleisteten und zur Deckung der Gerichtskosten beanspruchten Kostenvorschuss zur Hälfte zu ersetzen. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Verlangt eine Partei eine Begründung, trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst und hat diese der Gegenseite zu erstatten. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien  die KESB Bezirk Dielsdorf  die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ mit Formular je gegen Empfangsschein.

- 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Fristen stehen in diesem Verfahren nicht still (Art. 145 ZPO). Zürich, 17. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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