Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz (Zuständigkeit) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2024 (EE230080-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 5/7 S. 2 ff.; Urk. 5/30 S. 7 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben und es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. (…) 3. (…) 4. Der Hausrat der Wohnung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, seine darin befindlichen persönlichen Gegenstände (namentlich Möbel im Arbeitszimmer, […], E-Bike, […], Drucker und Ladekabel, […] und Bilder) nach Bereitstellung durch die Gesuchstellerin umgehend abzuholen. 5. Die Wohnung des Gesuchgegners am C._____ [Strasse] 1, ... Zürich sei dem Gesuchgegner inkl. Hausrat zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, wobei der Gesuchgegner zu verpflichten sei, die persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Der Gesuchgegner sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000) im Unterlassungsfall zu verpflichten, umfassende Auskunft über sein Einkommen und Vermögen im ln- und Ausland zu erteilen mit Edition der entsprechenden Belege. Namentlich, aber nicht abschliessend hat der Gesuchgegner über folgende Positionen Auskunft zu erteilen und sich auszuweisen: a. Einkommen aus Lohn, Tantiemen, Zinsen und Dividenden im ln- und Ausland seit dem Jahr 2018; b. Naturalbezüge und geldwerte Leistungen wie (Geschäfts-) Auto, (Geschäfts-)Telefon, Repräsentationsspesen etc. im ln- und Ausland seit dem Jahr 2018; c. Sämtliche Bankkonten, -depots und Schliessfächer, welche per 15. Juni 2018 und/oder später auf den Gesuchgegner lauten oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist; d. Liegenschaften im ln- und Ausland, welche der Gesuchgegner per 15. Juni 2018 und/oder später besitzt oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist (inkl. Angabe von Kauf-/lnvestitionsdatum sowie Mittelherkunft) sowie allfällige Erträge der letzten zwölf Monate aus diesen Liegenschaften; e. Versicherungen inkl. Versicherungsrückkaufswerte per 15. Juni 2018 und per heute, welche der Gesuchgegner besitzt oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt oder begünstigt ist; f. Private und/oder berufliche bzw. freiwillige und/oder obligatorisch betriebene Vorsorge sowie deren Werte per 15. Juni 2018 und per heute im ln- und Ausland (Säule 2 und 3);
- 3 g. Steuererklärungen des Gesuchgegners der Jahre 2018 bis 2022 im lnund AusIand (inklusive BeiIagen und definitiver SteuerveranIagungsverfügungen); h. Sämtliche Transaktionen seit 1. August 2022 via die Kreditkarten Amex Centurion Card des Gesuchgegners, welche er direkt oder indirekt über eine der Unternehmungen besitzt, an welchen er beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt ist; insbesondere die Amex Centurion Karten mit den Nummern 2, 3, 4 und 5; sowie Offenlegung von weiteren Kartenbenützer: innen bzw. allfäIliger "Partnerkarten"; i. Sämtliche Transaktionen seit 1. August 2022 über die Kreditkarte bei der UBS AG, welche er direkt oder indirekt über eine der Unternehmungen besitzt, an welchen er beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt ist; sowie Offenlegung von weiteren Kartenbenützer: innen bzw. allfäIliger "Partnerkarten"; j. Lückenloser und detaillierter Kontoauszug ab 1. August 2022 betreffend Konto IBAN CH 6, lautend auf A._____; k. Lückenloser und detaillierter Kontoauszug ab 1. August 2022 betreffend Konto mit der IBAN DE 7 bei der Sparkasse …, lautend auf F._____ AG; l. Lückenloser und detaillierter Kontoauszug ab 1. August 2022 betreffend Postkonto mit der IBAN CH 6, lautend auf den Gesuchgegner oder einer von ihm beherrschten Unternehmung; m. Sämtliche direkten und indirekten Beteiligungen an juristischen Personen und Personengesellschaften im ln- und Ausland seit dem Jahr 2018; n. Die letzten 5 Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 (inkl. definitiver Steuerveranlagungsverfügungen), eine aktuelle Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontenstände der vom Gesuchgegner direkt oder indirekt beherrschten Unternehmungen, insbesondere der F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, I._____ GmbH, J._____ AG, K._____ AG sowie L._____ LT (... [Adresse],United Kingdom) per heute. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners; (…)." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2024: (Urk. 2 S.10 f. = Urk. 5/43 S. 10 f.) 1. Auf das Eheschutzgesuch wird eingetreten.
- 4 - 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht ihre neue Wohnadresse mitzuteilen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LE230005-O in der Höhe von Fr. 3'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren LE230005-O eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung]
- 5 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26.01.2024, 4. Abteilung, Einzelgericht, Geschäftsnummer EE230080-L/Z5, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Gerichte des Kantons Zürich für die Entscheidung des Antrags Nr. 6 des Eheschutzbegehrens der Berufungsgegnerin vom 20.01.2023 nicht zuständig sind. 3. Eventualiter ist die Angelegenheit zwecks Ergänzung des Sachverhalts für die Jahre 2022 und 2023 (gewöhnlicher Aufenthalt des Berufenden) an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 4. Subeventualiter ist die Angelegenheit zwecks Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahmen der Berufungsgegnerin vom 24.07.2023 und vom 19.01.2024) zurückzuverweisen. 5. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) hat ihren Wohnsitz in M._____, Deutschland, während der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) behauptet, seinen Wohnsitz in N._____, Spanien, zu haben. Die Gesuchstellerin reichte am 20. Januar 2023 vor Vorinstanz ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein, mit der Begründung, der Gesuchsgegner habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sodass das schweizerische Gericht zuständig sei. Die Vorinstanz verneinte die örtliche Zuständigkeit und trat mit Verfügung vom 24. Januar 2023 auf das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen nicht ein (Urk. 5/2/5 S. 4 ff.), wogegen die Gesuchstellerin Berufung erhob. In der Folge wies die hiesige Instanz die Sache mit Beschluss vom 27. April 2023 zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (Urk. 5/1 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner reichte mit Ein-
- 6 gabe vom 27. Juli 2023 in N._____ und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. August 2023 in M._____ die Scheidungsklage ein (Urk. 15 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf das Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin ein (Urk. 2 S. 10 = Urk. 5/43 S. 10). Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 5/45/1) mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2). Der mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist ein (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Berufungsschrift des Gesuchsgegners schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 22. April 2024 erstattete die Gesuchstellerin innert Frist ihre Berufungsantwort, welche dem Gesuchsgegner am 7. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9-12/2). Mit E-Mail vom 31. Mai 2024 legte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe ins Recht, welche gleichentags der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 nahm die Gesuchstellerin erneut Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17-19/7). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 machte die Gesuchstellerin zudem eine Noveneingabe (Urk. 21-22) und reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2024 die dazugehörige Übersetzung nach (Urk. 25-26). Die Noveneingabe wurde dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2024 (Urk. 21-22) und die nachgereichte Übersetzung am 16. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25-26). Am 17. August 2024 legte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 28) und reichte am 11. September 2024 die übersetzte Fassung nach (Urk. 29-30/2). Diese wurden der Gesuchstellerin am 17. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28-30/2). Der Gesuchsgegner reichte am 20. September 2024 per E-Mail eine weitere Eingabe ein, welche der Gesuchstellerin am 20. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 32A). Dieselbe Eingabe ging am 27. September 2024 auch noch per Post ein (Urk. 34). Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen, sodass den Parteien mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 die Phase der Urteilsberatung angezeigt wurde (Urk. 35).
- 7 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-45/2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rechtliches 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä-
- 8 gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. Materielles A. Ausgangslage Mit Beschluss vom 27. April 2023 stellte die erkennende Kammer zunächst fest, dass Art. 46 IPRG entgegen der Vorinstanz einen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Gesuchsgegners begründen könne, selbst wenn dieser über einen Wohnsitz im Ausland – nicht aber in der Schweiz – verfüge. Einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit fällte sie in der Folge jedoch nicht, sondern hob den Entscheid der Vorinstanz, mit welcher diese auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung von Eheschutzmassnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war, auf und wies die Sache zur Vervollständigung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück, weil die Gesuchstellerin noch keine Gelegenheit erhalten hatte, sich abschliessend zu den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen im Hinblick auf das Eheschutzbegehren zu äussern (OGer ZH LE230005 vom 27. April 2023 E. III.1.4 sowie E. III.2.5). Die Vorinstanz hatte das Verfahren zu ergänzen und dann neu umfassend über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Klagehindernde Sachumstände hatte sie dabei von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). B. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 sein rechtliches Gehör verletzt.
- 9 - Die vorherige Rechtsvertreterin habe den Gesuchsgegner nicht über laufende Fristen oder die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 informiert. Die ungewöhnliche Nichtinformation und das Fristversäumnis habe sie mit krankheitsbedingtem Ausfall, der es ihr über Monate hinaus nicht erlaubt habe, ihn über den laufenden Fall zu unterrichten, begründet (Urk. 1 S. 2). Er erbitte somit eventualiter um eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz, damit er seine Sichtweise zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes unterbreiten könne. Bei einem Anwaltswechsel gebiete es das Gebot der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs, dem neuen Rechtsanwalt die Möglichkeit zu geben, zu den bisherigen Verfahrensabläufen Stellung zu nehmen, was durch die Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden sei. Die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit zudem auf Aufnahmen und Beweise aus dem Jahr 2021 gestützt, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können (Urk. 1 S. 3). Weiter basiere ihre Verfügung auf der Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 und dem neuen Rechtsvertreter sei jegliche Stellungnahme verweigert worden. Sei aber ein Anwaltswechsel notwendig und habe die vertretene Partei durch Krankheit (entschuldbarer Grund) der bisherigen Rechtsvertreterin keine Möglichkeit gehabt, auf Vorbringen der Gegenpartei zu antworten, so liege in der Verweigerung der Stellungnahe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4). 1.2 Den Ausführungen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 begründete die Gesuchstellerin, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben sei und legte diverse Belege ins Recht (Urk. 5/7-5/8/35). Mit Verfügung vom 8. August 2023 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist an, um zu den Ausführungen der Gesuchstellerin zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. August 2023 ersuchte der Gesuchsgegner um Fristerstreckung, welche vorletztmals bis am 11. September 2023 bewilligt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 11. September 2023 ersuchte der Gesuchsgegner abermals um Fristerstreckung, welche letztmals bis am 27. September 2023 erstreckt wurde (Urk. 11). Am 27. August 2023 (recte: wohl 27. September 2023) ersuchte der Gesuchsgegner nochmals um Fristerstreckung, da die Rechtsvertreterin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Ein Arztzeugnis legte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nicht bei. Im Rahmen einer Notfrist wurde die Frist bis
- 10 am 4. Oktober 2023 erstreckt (Urk. 12). Dies wurde der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auch telefonisch mitgeteilt und sie wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Stellungnahme androhungsgemäss Verzicht angenommen werde (Urk. 13). Die Stellungnahme blieb aus. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Mandatsübernahme an und ersuchte um eine Frist von 30 Tagen, um zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 5/14 und Urk. 5/15). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners um Fristansetzung von 30 Tagen ab (Urk. 17). Dem Gesuchsgegner wurde die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 mit Verfügung vom 8. August 2023 zugestellt. Zudem wurden ihm zwei Fristerstreckungen sowie eine Notfrist gewährt. Die vorherige Rechtsvertreterin belegte nie, dass sie drei Monate lang arbeitsunfähig war, sodass – wie vom Gesuchsgegner behauptet – ein entschuldbarer Grund bzw. ein Grund für weitergehende Fristerstreckung vorgelegen hätte. Ein Anwaltswechsel während laufender Frist stellt als solcher keinen Grund für eine weitere Fristerstreckung bzw. eine Verlängerung der Notfrist dar. Dem Gesuchsgegner wurde die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 zugestellt und er hatte aufgrund der gewährten Fristerstreckungen beinahe zwei Monate Zeit zu diesen Stellung zu nehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Sollte der Gesuchsgegner nicht, bzw. erst am 4. Oktober 2023 über die Fristen informiert worden sein, was vorliegend vollständig unbelegt blieb, wäre dies nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, sondern eine haftungsrechtliche Fragestellung. Die Vorinstanz hat ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2023 Stellung zu nehmen. 2.1 Weiter macht der Gesuchsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Januar 2024 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei. Eine Wahrnehmung des Replikrechts setze aber voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt werde. Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zustehe, unabhängig davon,
- 11 ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten würden. Das Gericht müsse vor Erlass seines eigenen Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden könnten, ob sie sich dazu äussern wollten oder nicht. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass die durch unlautere und von einer Urlaubsvertretung erwirkte Zustellung des M._____er Scheidungsantrags durch die Polizei eine gewisse Wirkung auf die Vorinstanz gehabt habe. Indem dem Gesuchsgegner das diesbezügliche Replikrecht verweigert worden sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Frage sei nun, ob die hiesige Instanz die Sache zurückweisen solle oder ob es die Angelegenheit entscheiden könne. Seiner Meinung nach sei die Sache wegen der klaren internationalen Kompetenzverteilung spruchreif: Art. 46 IPRG wolle im Falle des lückenlosen Rechtsschutzes nicht angewendet werden und Art. 10 IPRG sehe keine Möglichkeit zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben seien und eventualiter das Recht des Scheidungsrichters derart weitgehende Ansprüche auch nicht kenne (Urk. 1 S. 5 f.). 2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Januar 2024 (Urk. 41) erst mit der Verfügung 26. Januar 2024 zustellte. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Gesuchstellerin die Eingaben des Gesuchsgegners vom 11. Januar 2024 (Urk. 35) und vom 19. Januar 2024 (E-Mail; Urk. 39) erst mit der besagten Verfügung erhielt (Urk. 2 S. 11 Dispositivziffer 7). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine
- 12 erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels angegeben wird, welche Vorbringen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden wären und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). 2.3 Der Gesuchsgegner macht lediglich pauschal geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Januar 2024 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden und nicht auszuschliessen sei, dass die durch unlautere und von einer Urlaubsvertretung erwirkte Zustellung des M._____er Scheidungsantrags durch die Polizei eine gewisse Wirkung auf die Vorinstanz gehabt habe. Er zeigt damit aber nicht auf, welche Vorbringen er in das Verfahren vor Vorinstanz eingeführt hätte, wenn ihm die Eingabe vom 19. Januar 2024 vorab zugestellt worden wäre und inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Es erhellt auch sonst nicht, inwiefern das Verfahren in M._____ einen Einfluss auf das Verfahren vor Vorinstanz gehabt haben sollte. Seine Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist daher nicht stichhaltig und die Sache ist entsprechend auch nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Zuständigkeit 1. Die Vorinstanz erwog zur örtlichen Zuständigkeit, dass gemäss Art. 46 IPRG für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig seien. Art. 46 IPRG könne einen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Gesuchsgegners begründen, selbst wenn dieser über einen Wohnsitz im Ausland – nicht aber in der Schweiz – verfüge (Urk. 2 S. 3). 2.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die hiesige Instanz habe in einem ersten Entscheid die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte abgelehnt (LE230005-
- 13 - O). Seiner Ansicht nach sei die Auslegung der hiesigen Instanz im Beschluss vom 27. April 2023, demzufolge nach Art. 46 IPRG auch eine Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland gegeben sein solle, nur im Lichte eines lückenlosen Rechtsschutzes und nicht abstrakt zu beantworten. Im vorliegenden Fall habe das spanische Gericht in O._____ seine Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren bejaht, das M._____er Gericht habe das dort anhängige Verfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ausgesetzt und werde den Scheidungsantrag der Gesuchstellerin abweisen. Gemäss Bundesgerichtsentscheid wolle Art. 46 IPRG einen lückenlosen Rechtsschutz gewährleisten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem schweizerischen Richter eine Auffangzuständigkeit zu geben, wenn die in der Schweiz geltend gemachten Ansprüche im Ausland nicht oder nur schwer geltend gemacht werden könnten und der Sachverhalt einen hinreichend nahen Bezug zur Schweiz aufweise. Der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zur Schweiz (Urk. 1 S. 2 f.). Er gehe davon aus, dass Art. 46 IPRG im Falle eines Wohnsitzes beider Parteien in Ländern, in denen es einen lückenlosen Rechtsschutz gebe, nicht anwendbar sei und dass, falls die hiesige Instanz diesbezüglich anderer Auffassung sein sollte und Art. 46 IPRG anwende, kein gewöhnlicher Aufenthalt des Gesuchsgegners gegeben sei (Urk. 1 S. 4). 2.2 Die Gesuchstellerin wendet primär dagegen ein, dass der Gesuchsgegner sich im Detail mit dem vorinstanzlichen Entscheid hätte auseinandersetzen und aufzeigen müssen, inwiefern die von ihm vorgebrachten Rügen begründet seien. Der Gesuchsgegner nutze die Berufung grösstenteils ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid, um den Verfahrensstoff ohne Angabe konkreter Aktenstellen erneut vorzutragen und seine Behauptungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu ergänzen. Dazu diene die Berufung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung explizit nicht. Zudem stelle er neue Behauptungen auf, ohne ein Wort darüber zu verlieren, weshalb die Ausführungen in der Berufung nach Art. 317 ZPO zulässig seien. Zum Beweis seiner Rügen bzw. seiner Tatsachenbehauptungen würden sich in der Berufung keine Verweise auf konkrete Aktenstücke vor Vorinstanz finden. Der Gesuchsgegner erhebe nur appellatorische Kritik. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung als solche unbeachtlich und es sei ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (Urk. 9 S. 3 f.).
- 14 - Weiter wendet die Gesuchstellerin ein, es treffe nicht zu, dass die hiesige Instanz in einem ersten Entscheid die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte abgelehnt habe. Sie habe korrekt erwogen, dass der Gerichtsstand am Aufenthaltsort eines Ehegatten gemäss Art. 46 IPRG nicht nur dann angerufen werden könne, wenn die Ehegatten über gar keinen Wohnsitz – weder in der Schweiz noch im Ausland – verfügten. Der Gesetzgeber habe für gewisse Streitigkeiten bewusst einen zusätzlichen Gerichtsstand am (schweizerischen) Aufenthaltsort bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz vorgesehen (Urk. 9 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe ihre örtliche Zuständigkeit nicht abstrakt bejaht, wie dies der Gesuchsgegner behaupte, sondern unter Würdigung konkret vorgetragener und mit Belegen untermauerter Sachverhaltsbehauptungen der Parteien. Sodann gebe der Gesuchsgegner den Stand der ausländischen Scheidungsverfahren nicht korrekt wieder. Das Amtsgericht M._____-… habe noch keine Verfahrenssistierung verfügt, sondern erwäge eine Sistierung bis zur Klärung der internationalen Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts. Der vom Gesuchsgegner zitierte Bundesgerichtsentscheid halte fest, dass die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfalle, sondern erst dann, wenn der ausländische Richter vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet habe und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden seien. Solange dies nicht erfolgt sei, bestehe nach dem erwähnten Urteil die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts weiter. Weder im spanischen noch im deutschen Scheidungsverfahren seien Massnahmen angeordnet oder beantragt worden. Entsprechend sei klar, dass das zeitlich früher angerufene Eheschutzgericht in der Schweiz zuständig sei und bleibe (Urk. 9 S. 4 ff.). Die Vorinstanz verweise in E. 2.3 auf diverse Aktenstücke, welche glaubhaft machen würden, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 20. Januar 2023 in Zürich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diese Aktenstücke würden die aktuellen Begebenheiten im Zeitpunkt rund um die Verfahrenseinleitung dokumentieren. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid somit auf die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorherrschenden Begebenheiten abgestellt. Der Gesuchsgegner habe sich mit diesen Dokumenten in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Entsprechend sei die Vorinstanz unter sorgfältiger Würdigung der
- 15 - Behauptungen und Belege zum korrekten Schluss gekommen, der Gesuchsgegner habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in Zürich gehabt und sie habe Art. 46 IPRG korrekt angewandt (Urk. 9 S. 8 f.). 3.1 Wie die Gesuchstellerin richtig ausführt, hat die hiesige Instanz bereits mit Beschluss vom 27. April 2023 im Verfahren LE230005-O (Urk. 5/1 S. 8) in Bezug auf Art. 46 IPRG erwogen, dass der Gerichtsstand am Aufenthaltsort eines Ehegatten gemäss Art. 46 IPRG nicht nur dann angerufen werden könne, wenn die Ehegatten über gar keinen Wohnsitz – weder in der Schweiz noch im Ausland – verfügen, sondern der Gesetzgeber bewusst für gewisse Streitigkeiten einen zusätzlichen Gerichtsstand am (schweizerischen) Aufenthaltsort bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz vorgesehen habe. Dass der Gerichtsstand am Aufenthaltsort nicht bei Fehlen eines Wohnsitzes überhaupt, sondern nur bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz zur Verfügung stehen solle, ergebe sich ferner bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 46 IPRG. Diese Ansicht werde auch von der Lehre so vertreten (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 N 1 f., N 29; CHK IRPG-Zeiter/Koller, Art. 46 N 19). Zum selben Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 3). Demzufolge ist die Behauptung des Gesuchsgegners, die hiesige Instanz habe in einem ersten Entscheid die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte abgelehnt, aktenwidrig. Sodann gibt der Gesuchsgegner lediglich seine eigene Rechtsauffassung wieder, nämlich dass er davon ausgehe, dass Art. 46 IPRG im Falle eines Wohnsitzes beider Parteien in Ländern, in denen es einen lückenlosen Rechtsschutz gebe, nicht anwendbar sei. Er belegt seine Ausführungen aber nicht und tut auch nicht dar, inwiefern seine Ansicht richtiger sein sollte, als die auf Literatur gestützten Erwägungen der hiesigen Instanz und der Vorinstanz. Er kommt seiner Rügepflicht somit nicht nach. 3.2. In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Gesuchsgegners in der Schweiz erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2020 eine 4 ½-Zimmer Attika-Wohnung und zusätzlich drei Autoeinstellplätze am C._____ [Strasse] 1 in ... Zürich gemietet habe. Er habe die Mietverträge zum einen für sich als Privatperson und zum anderen als Vertreter der F._____ AG unterzeichnet. Der hohe Mietzins von Fr. 8'400.– pro Monat bzw. Fr. 280.– pro Tag spreche
- 16 dagegen, dass es sich um eine Firmenwohnung handle, welche bloss bei Geschäftsterminen vor Ort zur Übernachtung genutzt werde. Das Klingelschild der Wohnung sei zwar nur mit "F._____ AG" beschriftet. Beide Parteien hätten sich aber Post und Bestellungen an diese Adresse schicken lassen. Sodann würden verschiedene vom Gesuchsgegner versandte Nachrichten zeigen, dass er ab dem 1. Oktober 2020 tatsächlich dort gelebt habe: So habe er der Gesuchstellerin am 8. Oktober 2020 geschrieben, dass er die Nachbarn über den Umzug informiert und als Absender "B._____ & A._____" geschrieben habe. In einer E-Mail vom 21. Oktober 2020 habe er der Verwaltung sodann die nach dem Einzug entdeckten Mängel mitgeteilt und geschrieben, sie seien nun gut zehn Tage in der Wohnung und würden sich sehr wohl fühlen. In einer weiteren E-Mail an die Verwaltung vom 4. Januar 2022 habe der Gesuchsgegner erneut geschrieben, mittlerweile breche das neue Jahr an und bald sei wieder Frühling und man würde die Terrasse nutzen wollen, sei die Terrasse und die schöne Aussicht doch ein erheblicher Bestandteil, dass sie diese Wohnung, zu einem entsprechenden Mietzins, angemietet hätten. Sie hätten aber keine Lust, nochmals einen Sommer mit den defekten Dielen zu verbringen und ständig auf ihre Füsse wegen Verletzungen zu achten, und auch die defekte und schmutzige Beschattung sei in dieser Preisklasse [zu] opportun. Sie würden Vorschläge mit verbindlichen Terminen verlangen. Weiter sei der Gesuchsgegner von der Stadt Zürich am 19. Mai 2021 (erneut) aufgefordert worden, sich in Zürich anzumelden. Aus Chat-Nachrichten des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin aus dem Jahr 2022 ergebe sich, dass diese Aufforderung mit dem möglichen Wohnsitz des Gesuchsgegners in Zürich zusammenhänge. Aus den Akten ergäben sich sodann zahlreiche Flüge von und nach Zürich, insbesondere auch in den Monaten vor und nach Einreichung des Eheschutzgesuches am 20. Januar 2023. Im Ergebnis sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 20. Januar 2023 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Zürich gehabt habe. Die örtliche Zuständigkeit sei somit zu bejahen (Urk. 2 S. 3 ff.). 3.3 Der Gesuchsgegner macht diverse Ausführungen, weshalb er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (Urk. 1 S. 3). Diese Vorbringen sind nicht zu hören. Das Berufungsverfahren dient weder der Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens noch können versäumte Prozesshandlungen nachge-
- 17 holt werden. Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren die Frist verpasst, um zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (vgl. oben E. III.B.1.2). Dies kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden und es handelt sich auch nicht um zulässige Noven gemäss Art. 317 ZPO, was von ihm im Übrigen auch nicht behauptet wurde. Die Vorinstanz hat zudem sämtliche Belege im Detail gewürdigt und ist gestützt darauf zutreffend zum Schluss gekommen, der Gesuchsgegner habe im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzgesuches seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Zürich gehabt. Dabei hat es sein Bewenden. Abschliessend ist anzumerken, dass das spanische Gericht die Scheidungsklage des Gesuchsgegners mit Urteil vom 26. Juni 2024 abwies, mit der Begründung, er sei unmittelbar vor Klageerhebung nicht auf N._____ gemeldet gewesen und habe seinen "echten, ständigen Wohnsitz" in Spanien nicht belegt (Urk. 26 S. 3 ff.). Selbst wenn der Beschluss des spanischen Gerichts noch nicht rechtskräftig ist (Urk. 28), wird das Ergebnis der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches in der Schweiz hatte, untermauert. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Beilage seine Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in Spanien ins Recht legte, worin wieder behauptet wird, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt stets in N._____ gehabt, was er mit diversen Mietverträgen belegen könne (Urk. 30/2 S. 13 f.). Zum einen müssen die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nicht zu beachten. Zum anderen wurde weder dargelegt, weshalb es sich dabei um zulässige Noven nach Art. 317 ZPO handelt, noch die besagten Mietverträge ins Recht gelegt, sodass es sich dabei lediglich um eine (verspätete) Behauptung handelt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Für die Frage der Zuständigkeit ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. 4.1 Die Vorinstanz trat gemäss dem Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 ohne sachliche Einschränkung auf das Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin ein (Urk. 2 S. 10). Aus den Erwägungen der besagten Verfügung, in deren Licht das Dispositiv auszulegen ist, ergibt sich jedoch, dass sie
- 18 ihre sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Rechtsbegehren 1, 4 und 5 verneinte (Rechtsbegehren 2 und 3 wurden zuletzt nicht mehr aufrechterhalten [vgl. Urk. 30 S. 7 f. sowie Urk. 2 S. 6 f.]), insoweit folglich auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin nicht eintrat. Das wird im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist inzwischen mithin einzig noch Rechtsbegehren Ziffer 6 betreffend Auskunftserteilung. Insoweit ist die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren noch umstritten und zu prüfen. 4.2 Die Zuständigkeit für Auskunftsbegehren gegen den Ehegatten hängt von der Rechtsnatur des Hauptanspruchs ab, dessen Verwirklichung die Auskunft dienen soll (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Vorbemerkungen zu Art. 46-50 N. 42 f., 45 f. sowie Art. 46 N 11, 47 ff.; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 46 N 13). Entsprechend ist für die Zuständigkeit differenziert anzuknüpfen. 4.3 Das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin zielt sowohl auf Ansprüche auf Unterhalt als auch aus Güterrecht, die die Gesuchstellerin gegebenenfalls im Scheidungsverfahren geltend machen will (Urk. 2 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 5/30 S. 4 f. und S. 6). Es dient (mithin) nicht der Sicherung von finanziellen Ansprüchen für die Dauer des hiesigen Eheschutzverfahrens. In Bezug auf unterhaltsrechtliche Ansprüche richtet sich die Zuständigkeit nach dem Lugano Übereinkommen, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in einem LugÜ-Staat hat. Ist dies nicht der Fall, kommt in Scheidungsverfahren Art. 63 IPRG, der auf Art. 59 IPRG verweist, zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 2 LugÜ; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Vorbemerkungen zu Art. 43-65 IPRG N 42 ff.). Im einen wie im anderen Fall sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig; eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort des Beklagten ist nicht vorgesehen. Die Gesuchstellerin hatte in ihrer im ersten Rechtsmittelverfahren erstatteten Berufungsbegründung einen Wohnsitz des Gesuchsgegners in Zürich explizit in den Raum gestellt (OGer ZH LE230005-O Urk. 8 S. 6). Dass sie im Rahmen ihrer abschliessenden Stellungnahme zur Zuständigkeit nach der Rückweisung daran festgehalten hätte, macht sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7). Der Gesuchstellerin gelingt es somit nicht, glaub-
- 19 haft zu machen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Entsprechend ist die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf unterhaltsrechtliche Ansprüche bzw. das diesbezügliche Auskunftsbegehren zu verneinen, da eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort des Beklagten nicht vorgesehen ist (Art. 5 LugÜ sowie BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 392). Betreffend die güterrechtlichen Ansprüche richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 51 lit. b IPRG, der für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Fall einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe auf die Art. 59, 60, 60a, 63 und 64 IPRG verweist. Diese Bestimmungen sehen ebenfalls primär einen Wohnsitzgerichtsstand vor. Dass einer der Ausnahmetatbestände gegeben ist, wird weder behauptet noch ist es ersichtlich. Der Gesuchsgegner ist zwar Schweizer. Sein Heimatort liegt aber nicht im Kanton Zürich (Urk. 5/2/3/2). Sodann zeigen die von den Parteien an ihren jeweiligen behaupteten Wohnsitzen erhobenen Scheidungsklagen, dass es ihnen weder unmöglich noch unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (vgl. Art. 60 IPRG). Im Übrigen hat das Gericht wie erwogen lediglich klagehindernde Umstände von Amtes wegen zu berücksichtigen und die Gesuchstellerin konnte den Wohnsitz des Gesuchsgegners in der Schweiz nicht glaubhaft machen. Entsprechend ist die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte auch in Bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche bzw. das diesbezügliche Auskunftsbegehren zu verneinen. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Auskunftsgesuches der Gesuchstellerin nicht gegeben ist. Folglich kann offengelassen werden, ob die schweizerischen Gerichte sachlich zuständig wären und es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht mehr einzugehen.
- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1. Die Vorinstanz hat die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten auf Fr. 2'000.– festgelegt und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auferlegt. Zudem hat sie den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Weiter auferlegte sie die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens (LE230005-O) in Höhe von Fr. 3'000.– ebenfalls dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin auch für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 9 f.). 2.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Kostenverteilung überzeuge nicht. Von sechs Rechtsbegehren sei die Gesuchstellerin in deren fünf unterlegen. Entsprechend seien ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, eventualiter aber zu fünf Sechstel (Urk. 1 S. 6). 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, die fehlende Überzeugung des Gesuchsgegners reiche nicht aus, um eine Kosten- und Entschädigungsfolge der Überprüfung zu unterziehen. Sodann unterscheide er nicht zwischen den Kosten der Vorinstanz und den Kosten für das erste abgeschlossene Berufungsverfahren vor Obergericht, welche ebenfalls mit dem angefochtenen Entscheid auferlegt worden seien. Er substantiiere nicht, in welchen fünf Rechtsbegehren und in welchem Verfahren die Gesuchstellerin unterlegen sei und er setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit er seiner Rügepflicht nicht nachkomme. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner die Kosten korrekterweise vollumfänglich auferlegt und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 9 S. 11 f.). 3.1 Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung, die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2024, 4. Abteilung. Umfasst sind davon auch die Dispositivziffern betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 3-6). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie aber ohnehin auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver-
- 21 fahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen geht auch aus der Berufungsbegründung des Gesuchsgegners hervor, dass er die Verfügung über die Kosten nicht überzeugend findet, da die Gesuchstellerin in fünf von sechs Rechtsbegehren unterlegen sei und ihr entsprechend die Kosten vollumfänglich, eventualiter aber zu fünf Sechsteln aufzuerlegen seien. Da der Gesuchsgegner damit seinen Antrag auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens einschränkt, bleibt es für das erste obergerichtliche Verfahren bei der erstinstanzlich festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu Lasten der Gesuchstellerin zu verteilen. Die Kosten- und Entschädigungsfolge des ersten obergerichtlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Höhe der Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Die Vorinstanz setzte sie in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– fest. Das erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 3.2 Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung. Die Vorinstanz legte die volle Parteientschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 AnwGebV auf Fr. 3'000.– fest, was ebenfalls unangefochten blieb. Diese erscheint sodann angemessen und ist zu bestätigen. Da die Gesuchstellerin vollständig unterliegt, ist sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die volle Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. B. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 sowie § 11 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da die Berufung gutgeheissen und auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von Eheschutzmassnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wird, ist die Entscheidgebühr ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 22 - 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Mehrwertsteuern wurden keine begehrt und sind somit auch nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2024, werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf das Eheschutzgesuch wird nicht eingetreten. 2. (gegenstandslos geworden) 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen." 2. Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2024, bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm