Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.02.2024 LE230009

1 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,721 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (EE220230-L)

- 2 -

Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 36 S. 2 f. und Prot. I, S. 25, sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 12. Oktober 2022 aufgehoben haben und seitdem getrennt leben; 2 Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, vorab, noch vor der mündlichen Verhandlung, der Gesuchstellerin nachfolgende Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu edieren: a. Kontostand und Kontobewegungen aller Bankkonti in den Jahren 2014–2022, unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges jedes Kontos vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs; b. die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den allfälligen Anhang und den Bericht der Revisionsstelle der letzten Jahre 2014– 2022 seiner Zahnarztpraxis Dr. med. dent. A._____; c. eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge im laufenden Jahr; d. alle relevanten Unterlagen und Angaben betreffend die Fahrzeuge des Gesuchgegners wie Fahrzeugausweise, Wertbestimmung, Kilometerstände usw.; e. Steuererklärungen für die Jahre 2014–2021; 3. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen; 4. Es sei das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen; 5. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Kindes, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet; der Gesuchstellerin sei zu bewilligen das Kind bei der Einwohnerkontrolle D._____ abzumelden und bei der Einwohnerkontrolle Zürich anzumelden; 6. Es sei zu genehmigen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, den Wohnsitz des Kindes C._____ zum 1. April 2023 nach Kanada zu verlegen; der Wechsel des Aufenthaltsortes sei zu genehmigen; 7. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

- 3 - In einer ersten Phase bis zum Wegzug nach Kanada betreut der Gesuchgegner das Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt: An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 9.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr; am Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten; mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr, jeweils zwei Wochen am Stück; ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C._____ von der Gesuchstellerin betreut. ln einer zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada betreut der Gesuchgegner das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt: Jeden zweiten Monat von Freitagabend bis Sonntagabend in Kanada, während dreimal einer Woche bis zum Alter des Kindes von 4 Jahren; während vier Schulferienwochen ab dem Alter des Kindes von 4 Jahren; in geraden Jahren an beiden Doppelfeiertagen Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Jahren an Pfingsten, alles auf eigene Kosten des Gesuchgegners; Zweimal in der Woche, dienstags und donnerstags von 11.00 Uhr bis maximal 12.00 Uhr morgens (bzw. nach Schluss einer allfälligen Kinderbetreuung) kanadischer Zeit via Zoom Videoanrufe; ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C._____ von der Gesuchstellerin betreut; 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der ersten Phase vor dem Wegzug nach Kanada bis zum 31. März 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das gemeinsame Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'278.00 zu bezahlen, zusammengesetzt aus a. CHF 3'268.15 Barunterhalt C._____, b. CHF 5'648.15 Betreuungsunterhalt C._____, c. CHF 25'361.70 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats; 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada am 1. April 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das gemeinsam Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'193.45 zu bezahlen, zusammengesetzt aus

- 4 a. CHF 3'097.00 Barunterhalt C._____, b. CHF 5'608.00 Betreuungsunterhalt C._____, c. CHF 25'488.45 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. 10. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell X3 Marke BMW (Kontrollschild: ZH 1) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; 11. Eventualiter zu Ziffer 10 sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell Golf T-Roc Marke VW (Nummernschild: ZH 2) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 die nicht ausgerichteten Freibeträge während des Zusammenlebens von insgesamt CHF 7'500 zu bezahlen; 13. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind; 14. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zu leisten; 15. Eventualiter zu Ziffer 14 sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen; 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners.

des Gesuchsgegners (Urk. 44 S. 1 ff.): Hauptbegehren: Auf die Eheschutzgesuche vom 12. Oktober 2022 bzw. 7. Dezember 2022 (und die darin gestellten Anträge) sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich nicht einzutreten, Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %).

- 5 - Eventualbegehren: A.1. Der Antrag von Frau B._____ den Wohnsitz von C._____ nach … [Adresse in Kanada], zu verlegen, sei nicht zu genehmigen. Stattdessen sei gerichtlich festzuhalten, - dass C._____ (geboren am tt.mm.2020) weiterhin unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A._____ und B._____ steht; und/oder - dass die im Moment die Obhut über C._____ ausübende Frau B._____ den aktuellen Wohnsitz von C._____ in Zürich nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A._____ und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder - dass Frau B._____ es verboten ist, ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von Herrn A._____ und/oder gerichtlicher Genehmigung die Schweiz mit C._____ zu verlassen, mit C._____ ins Ausland zu reisen und/oder C._____ selbst oder durch jemand anderen ins Ausland verbringen zu lassen; und/oder - dass Betreuungspersonen von C._____ (Kindergärtnerin, Kinderarzt usw.) Herrn A._____ auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben. A.2.1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Verhältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A._____ bis zur Einschulung von C._____ wie folgt festzulegen: - jedes zweite Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, sowie jeden Dienstagnachmittag, jeweils von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr; und - am 24.–30. Dezember eines jeden Jahres; und - vom Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr; und vom Freitagabend, 16.00 Uhr, vor Pfingsten bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr; und - während der ersten Hälfte der am Wohnsitz von C._____ geltenden Schulferien. A.2.2. Frau B._____ sei gerichtlich zu verpflichten - die Ausübung des Betreuungsrechtes gemäss vorstehender Ziffer A.2.1 von Herrn A._____ fortan nicht mehr zu behindern, zu erschweren und/oder zu verunmöglichen; und - Herrn A._____ zu erlauben, seinen seit dem 12. Oktober 2022 nicht ausübbaren Umfang des Betreuungsrechts gemäss vorstehender Ziffer A.2.1. auf erstes Verlangen nachzuholen.

- 6 - A.3.1. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ bis zum 11. Oktober 2022 keinen Unterhalt an seine Tochter C._____ mehr schuldet und ab dem 12. Oktober 2022 einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1'160.40 pro Monat. A.3.2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ für die Periode ab dem 12. Oktober 2022 schon folgende Zahlungen an den Unterhalt von C._____ geleistet hat: - am 6. Dezember 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00; und - vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 413.30. A.4.1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ seiner Frau B._____ bis zum 15. November 2022 keinen Unterhalt schuldet und ab dem 16. November 2022 bis zur Einschulung von C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 3'082.60 pro Monat, und auch das nur, - wenn Frau B._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; und/oder - wenn Frau B._____ sich nicht mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr ausserhalb der Schweiz aufhält; und/oder - wenn Frau B._____ nicht ein Konkubinat über mehr als sechs Monate eingeht. A.4.2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ bis zum 11. Oktober 2022 den Unterhalt vollumfänglich schon geleistet hat und seither folgenden Zahlungen daran: - vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 1'340.30 sowie Krankheitskosten von CHF 12.05; und - vorausbezahlte Kosten (Strassenverkehrsgebühr) von CHF 458.00 für den BMW X3 (ZH 1). A.5.1. Frau B._____ sei gerichtlich zu verpflichten, alle sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel (Haustüre, Briefkasten, Garage) zum Haus und zur Liegenschaft …-strasse … in D._____ bis spätestens 20. Dezember 2022 dem Anwalt von Herrn A._____ abzugeben. A.5.2. Herr A._____ sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, alle von Frau B._____ nicht bis Ende Dezember 2022 im Haus in D._____ abgeholten Kleider, Utensilien und Gegenstände von ihr auf eigenes Gutdünken zu entsorgen. A.5.3. Frau B._____ sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, den BMW X3 (ZH 1) unter Einhaltung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit und Service-Vorschriften auf eigene Kosten nach eigenem Gutdünken zu nutzen (nicht aber zu veräussern).

- 7 - A.6. Frau B._____ sei zu verpflichten, über sämtliche ihrer Bankkonti in der Schweiz (ZKB, Postfinance, Swissquote), in British Columbia und im Iran die vollständigen und detaillierten Kontoauszüge für die Jahre 2020–2022 zu edieren. A.7. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern A.1.–A.6. und nachfolgenden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von Frau B._____ (einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %). Subeventualbegehren: B.1. Im Entscheid über die Genehmigung der Wohnsitzverlegung nach … [Adresse in Kanada], sei gerichtlich festzuhalten, - dass C._____ (geboren am tt.mm.2020) auch in Kanada unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A._____ und B._____ steht; und/oder - dass Frau B._____ den Wohnsitz von C._____ in Kanada nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A._____ und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder - dass Betreuungspersonen von C._____ (Kindergärtnerin, Kinderarzt usw.) Herrn A._____ auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben. B.2.1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Verhältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A._____ bis zu Einschulung von C._____ wie folgt festzulegen: - die letzte und erste Woche eines jeden Kalenderjahres; und - die Woche vor und nach Ostern; und - die Woche vor und nach Pfingsten; und - vom 15. Juli bis zum 15. August eines jeden Kalenderjahres; und - die ersten zwei Wochen des Oktobers eines jeden Kalenderjahres. B.2.2. Ausserdem sei Frau B._____ zu verpflichten, sicherzustellen, dass Herr A._____ seine Tochter C._____ in folgenden Phasen eine halbe Stunde per Videokonferenz sprechen und sehen kann: - jeden Dienstag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schweizer Zeit;

- 8 - - jeden Donnerstag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schweizer Zeit; - jeden Sonntag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schweizer Zeit. B.2.3. Damit Frau B._____ das Besuchsrecht bzw. die Betreuungsanteile von Herrn A._____ nicht wie bis anhin behindert bzw. erschwert, ist C._____ ein Beistand zu bestellen. B.3. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ seiner Tochter C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 638.00 pro Monat schuldet. B.4. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ seiner Frau B._____ bis zur Einschulung von C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1'680.55 pro Monat schuldet, und das auch nur, - wenn Frau B._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; und/oder - wenn Frau B._____ nicht ein Konkubinat über mehr als sechs Monate eingeht. B.5. Frau B._____ sei zu verpflichten, den BMW X3 (ZH 1) vor dem Wegzug nach Kanada in gereinigtem Zustand und samt aller dazugehörigen Räder, Ausweise und Dokumente Herrn A._____ zurückzugeben. B.6. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern B.1.–B.6. und nachfolgenden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von Frau B._____ (einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen. AIles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %). des Gesuchsgegners (Ergänzung bzw. Modifizierung; Urk. 58 S. 2): "1. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 2. Sollte der Gesuchstellerin der Wegzug von C._____ nach Kanada wider Erwarten bewilligt werden, sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu dem bereits subeventualiter Beantragten für die Zeit nach bzw. ab der Einschulung von C._____ berechtigt zu erklären, C._____ während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, wobei dem Gesuchsgegner das Recht zur Bestimmung dieser Zeiten jeweils jährlich zuzugestehen sei und er dieses jeweils mindestens drei Monate im Voraus auszuüben habe. 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nebst den im bisherigen Verfahrenslauf bereits dargelegten Zahlungen und Leistungen seit dem 14. Dezember 2022 in Anrechnung an seine (all-

- 9 fällige) Ehegatten- und Kinderunterhaltsverpflichtungen ab 1. Mai 2022 bzw. 12. Oktober 2022 weitere Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 58'260.80 an die Gesuchstellerin geleistet hat; 4. Im Übrigen wird grundsätzlich an den bereits im bisherigen Verfahrensverlauf gestellten Anträgen festgehalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023: (Urk. 60 S. 76 ff. = Urk. 65 S. 76 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 12. Oktober 2022 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft an der …-strasse …, D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2022 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist. 3. Der BMW X3 (ZH 1) wird der Gesuchstellerin bis zu ihrem Wegzug nach Kanada auf eigene Kosten zur Benutzung zugewiesen. Im Übrigen wird Rechtsbegehren A.5.3. des Gesuchsgegners (Modalitäten der Benutzung) abgewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den BMW X3 vor der Ausreise nach Kanada vollständig (samt aller Räder, Ausweise, Dokumente etc.) und in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 4. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien.

- 10 - 5. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens nach Vancouver (Kanada) zu verlegen. 6. Bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Kanada) wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, - an jedem Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Eine Änderung der Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 7. Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen: - die letzte und erste Woche des Kalenderjahres, - die Woche vor und nach Ostern, - die Woche vor und nach Pfingsten, - vom 1. bis 15. August sowie - die ersten zwei Wochen des Oktobers. Zwei Ferienkontakte haben in der Schweiz zu erfolgen, wobei die Gesuchstellerin verpflichtet wird, C._____ auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in

- 11 die Schweiz zu bringen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen auf Kosten des Gesuchsgegners in Kanada. Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada erfolgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, mit C._____ dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 18.00 und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 8. Die Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3. des Gesuchsgegners werden abgewiesen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 6'625.– (davon Fr. 3'126.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 - Fr. 10'810.– (davon Fr 5'100.– Betreuungsunterhalt) vom 1. November 2022 bis 30. November 2022) - Fr. 12'274.– (davon Fr. 6'930.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada - Fr. 7'630.– (davon Fr. 3'935.– Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 12 - 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'695.– vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 - Fr. 6'029.– vom 1. November 2022 bis 30. November 2022) - Fr. 5'297.– vom 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada - Fr. 4'342.– ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 9 bereits im Umfang von Fr. 6'645.50 (Zahlungen berücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist. 12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 10 bereits im Umfang von Fr. 4'891.45.– (Zahlungen berücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist. 13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 9-10 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − Oktober und November 2022: Fr. 1'830.–; − ab Dezember 2022: Fr. 0.– − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn): Fr. 49'518.– − Einkommen C._____: − Oktober 2022 bis zum Wegzug nach Kanada: Kinderzulage von Fr. 200.–; − ab dem Wegzug nach Kanada: Fr. 0.– − Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant) 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 13 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 502.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'502.50 Total 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 64 S. 2 f.):

"1. In Aufhebung der Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) sei: 1.1. die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen und der Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 1.2. der Berufungsbeklagten zu verbieten, mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, aus der Schweiz auszureisen und den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Tochter C._____ nach Vancouver (Kanada) zu verlegen. 1.3. festzuhalten, dass der Berufungskläger einstweilen auf die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen verzichtet. 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und anschliessenden Neuregelung der Obhuts-[,] Besuchsrechts- und Kinderunterhaltsregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Subeventualiter sei Absatz 2. der Dispositivziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtsgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: 'Soweit der Gesuchsgegner eine Ausübung der Ferienkontakte in der Schweiz wünscht, was er der Gesuchstellerin jeweils

- 14 - 3 Monate im Voraus anzukündigen hat, wird die Gesuchstellerin verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen.' 3.2. Subeventualiter sei Dispositivziffer 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: − CHF 3'290.00 (davon CHF 1'795.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022; − CHF 5'368.00 (davon CHF 2'928.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. November 2022 bis 30. November 2022; − CHF 7'198.00 (davon CHF 4'758.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2022 bis zu einem allfälligen Wegzug nach Kanada; − CHF 4'805.00 (davon CHF 3'225.00 als Betreuungsunterhalt) ab einem allfälligen Wegzug nach Kanada. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2):

"1. Im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Vancouver (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen: − Die letzte Woche des Kalenderjahres, − die Woche nach Ostern, − die Woche vor Pfingsten, − vom 1. bis 15. August sowie − die erste Woche des Oktobers. Jeweils ein Ferienkontakt jährlich hat in der Schweiz zu erfolgen, wobei die Gesuchstellerin verpflichtet wird, C._____ auf Kosten

- 15 des Gesuchsgegners zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Ferienkontakt in der Schweiz für das Jahr 2023 bereits stattgefunden hat. Die übrigen Ferienkontakte haben aus Gründen der Stabilität in Kanada, nicht aber in der Schweiz bzw. Europa, zu erfolgen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen ebenfalls auf Kosten des Gesuchgegners in Kanada. Dabei ist der Tagesr[h]ythmus von C._____ zu beachten, wobei sie namentlich im gewohnten Rhythmus eine allfällige Kinderbetreuung zu besuchen hat. Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada erfolgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, zweimal pro Woche mit C._____ dienstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 17.00 und 19.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 2. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositivziffer 9 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Tochter (inkl. Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug nach Kanada, entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils, zu erhöhen, mindestens jedoch auf CHF 9'000.00 (davon CHF 4'000.00 Betreuungsunterhalt)[.] 3. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositivziffer 10 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte ab dem Wegzug nach Kanada, entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils, zu erhöhen, mindestens jedoch auf CHF 7'000.00. 4. Es sei im Übrigen die Berufung des Berufungsklägers vom 6. März 2023 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) vollumfänglich abzuweisen und abgesehen von den Dispositivziffern 7, 9 und 10 das angefochtene Urteil zu bestätigen. 5. […] 6. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag i.H.v. mindestens CHF 15'000.00 zu leisten.

- 16 - 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz heirateten die Parteien im Jahr 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2020. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist kanadischschweizerische Doppelbürgerin iranischer Herkunft. Sie emigrierte mit ihrer Familie im jungen Erwachsenenalter nach Vancouver, Kanada. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) hat ebenfalls iranische Wurzeln. Er ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (Urk. 65 S. 10). Er hat wie C._____ die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 3/3; Urk. 42/23). Die Tochter ist zudem kanadische Staatsbürgerin (Urk. 108/52). Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchstellerin am 23. Februar 2023, C._____s Aufenthaltsort nach Vancouver zu verlegen (Urk. 65 S. 77). Anfang März 2023 zog sie zusammen mit ihrer Tochter dorthin (Urk. 75 S. 5). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 10 ff.). Dieses erging am 23. Februar 2023 (Urk. 60 = Urk. 65). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 6. März 2023 innert Frist (siehe Urk. 62; Urk. 64A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 64). Zudem ersuchte er hinsichtlich der Frage des Wegzugs um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 64 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen bis zum definitiven Entscheid die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zum entsprechenden Gesuch zu äussern (Urk. 68). Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2023 (Urk. 69 = Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde das Gesuch um Er-

- 17 teilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da C._____ bereits ausgereist war. Dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 75). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Mit Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 76). Die entsprechenden Anträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2023 definitiv abgewiesen (Urk. 79). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 84). Die entsprechende Eingabe datiert vom 24. April 2023 (Urk. 85). Sie wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 88). Am 13. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin einen Arztbericht betreffend C._____ ein (Urk. 89). Eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin datiert vom 23. Mai 2023 (Urk. 94). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 97). Am 23. Juni 2023 replizierte der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und äusserte sich zu den Noven; dabei ergänzte er seine Berufungsanträge dahingehend, dass auf die gegnerischen Anträge nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen seien; zudem passte er sein Berufungsbegehren 3.2. dergestalt an, dass die letzte Phase hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2023 zu befristen und ab dem 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'580.– festzulegen sei (Urk. 100). Die Duplik der Gesuchstellerin datiert vom 13. Juli 2023 (Urk. 106). Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien (Urk. 112; Urk. 114; Urk. 115), welche der jeweiligen Gegenseite zugestellt wurden. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–63). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 117). Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist zunächst die Verfügung der Vo-

- 18 rinstanz vom 23. Februar 2023 (Urk. 65 S. 76). Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Zuteilung der ehelichen Liegenschaft), 3 (Zuweisung des BMW), 8 (Abweisung der Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3.), 11 (bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (bezahlte Ehegattenunterhaltsbeiträge; siehe Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 65 S. 76 ff.). Diese Ziffern sowie die Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ebenfalls nicht angefochten wurde die Urteilsdispositiv-Ziffer 10 (Ehegattenunterhaltsbeiträge); darauf wird zurückzukommen sein (E. IV.2.). Schliesslich blieb auch Urteilsdispositiv- Ziffer 13 (finanzielle Grundlagen) formell unangefochten (siehe Urk. 64 S. 2 f.). Diese ist jedoch mit den umstrittenen Kinderunterhaltsbeiträgen untrennbar verbunden, weshalb sie als mitangefochten zu gelten hat. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur-

- 19 teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug, Obhut und Besuchsrecht 1. Anwendbares Recht 1.1. Die Gesuchstellerin und C._____ sind schweizerische und kanadische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, bestand hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind schon vor dem Wegzug der Gesuchstellerin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.). 1.2. Wie bereits in der Verfügung vom 15. März 2023 festgehalten wurde, ist Kanada kein Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von

- 20 - Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011). Dieses ist daher nicht anwendbar (Urk. 75 S. 5). Dasselbe gilt hinsichtlich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01). Andere Staatsverträge, die einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich. 1.3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein Statutenwechsel ist beachtlich: Wechselt das Kind somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist ab diesem Zeitpunkt ein anderes Recht massgebend (BGer 5A_469/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 3.2; ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 82 N 23; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 14). Das Recht, auf welches verwiesen wird, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht (Art. 15 Abs. 1 IPRG). 1.4. Die erste Frage betrifft den Wegzug und damit verknüpft die Obhut über C._____. Dies impliziert, dass sich der Aufenthaltsort des Kindes in der Schweiz befindet, was denn bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils auch der Fall war. Im Rechtsmittelverfahren ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Wegzug aus der Schweiz zu Recht bewilligt hat. Sachlogisch kann man die Voraussetzungen eines Wegzugs aus der Schweiz nur prüfen, wenn man zumindest hypothetisch davon ausgeht, dass er noch nicht vollzogen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Bezug zum schweizerischen Recht weitaus enger als jener zum kanadischen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Frage der Obhut, welche mit jener des Wegzugs untrennbar verbunden ist. 1.5. Anders verhält es sich hinsichtlich der zweiten Frage, jener des Besuchsrechts: Diese ist erst zu prüfen, nachdem bezüglich des Wegzugs und der Obhut entschieden worden ist. In diesem Stadium ist folglich klar, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes befinden wird. Ein viel engerer Bezug zu einem anderen Staat als jenem des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht ersichtlich. Sollte der

- 21 - Wegzug zu bewilligen sein, wird hinsichtlich des Besuchsrechts kanadisches Recht anzuwenden sein; im gegenteiligen Fall ist das schweizerische Recht zu beachten. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1. Die Vorinstanz erwog, am 14. Dezember 2022 habe die Hauptverhandlung sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 habe Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Mandatierung durch den Gesuchsgegner angezeigt. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner seine Anträge ergänzt bzw. modifiziert. Die Eingabe ändere grundsätzlich nichts am Ergebnis des vorliegenden Entscheids, weshalb sie nicht vorab der Gegenseite zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 65 S. 11 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Eingabe vom 17. Februar 2023 substantiiert dargelegt, weshalb an der Erziehungsfähigkeit der Mutter ernsthaft zu zweifeln sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei somit weder klar noch unbestritten, weshalb zwingend eine weitere mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien hätte durchgeführt werden müssen. Ohne persönliche Anhörung der Eltern könne schlicht nicht entschieden werden. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt, indem sie keine zusätzliche Verhandlung durchgeführt habe (Urk. 64 S. 7). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Eingabe nichts am Ergebnis ändere (Urk. 85 Rz. 10). Die mündliche Hauptverhandlung habe am 14. Dezember 2022 stattgefunden und mehr als sechs Stunden gedauert. Die mit Eingabe des Gesuchsgegners vom 17. Februar 2023 "neu" vorgetragenen Ausführungen hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin seien überhaupt nicht neu. Bereits an der mündlichen Hauptverhandlung habe der Gesuchsgegner behauptet, dass C._____ seit der Trennung am 12. Oktober 2022 körperliche Auffälligkeiten an den Nägeln, trockene Hände und Verstopfung habe. Die Gesuchstellerin habe erklärt, dass es

- 22 sich um grundsätzlich harmlose Belange handle. Sie habe weiter darauf hingewiesen, dass C._____ gemäss dem Arztbericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. E._____ einen guten Allgemeinzustand habe (Urk. 85 Rz. 11). Der Gesuchsgegner habe mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2023 weitere angebliche gesundheitliche Auffälligkeiten konstruiert. Wenn überhaupt, habe es sich um alltägliche und geringfügige Hautablösungen gehandelt. Einige der Fotos zeigten nichts anderes als Geburtsmale von C._____. Die angeblichen gesundheitlichen Auffälligkeiten hätten offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gestanden (Urk. 85 Rz. 12). Zwar könnten neue Tatsachen und Beweismittel im Eheschutzverfahren bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden; die Vorinstanz sei jedoch nicht verpflichtet, eine erneute Verhandlung mit persönlicher Befragung durchzuführen. Unbestritten habe eine solche Verhandlung mit persönlicher Befragung bereits am 14. Dezember 2022 stattgefunden, in welcher sich der Gesuchsgegner zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin geäussert habe (Urk. 85 Rz. 13). 2.4. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch; es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Die Verhandlung soll eine Einigung unter den Parteien ermöglichen und bietet den Vorteil, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck der Parteien erhält. Der Gesetzgeber wollte ein möglichst informelles Verfahren. Schliesslich soll die Verhandlung den Prozess beschleunigen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 2 und 4 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck, der Historie oder der Systematik lässt sich ableiten, dass Anspruch auf mehr als eine Verhandlung besteht. 2.5. Die Vorinstanz führte am 14. Dezember 2022 eine Verhandlung durch und befragte dabei auch die Parteien (Prot. I, S. 6 ff.). Damit erfüllte sie die Vorgabe von Art. 273 Abs. 1 ZPO. Sie kam sodann zum Schluss, dass die Eingabe vom 17. Februar 2023 nichts am Ergebnis ändere (Urk. 65 S. 11 f.). 2.6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie keine weitere Verhandlung durchgeführt hat.

- 23 - 3. Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Behauptung, mit einem Wegzug der Tochter werde das Kontaktrecht stark erschwert und die Befürchtung des Gesuchsgegners, dass es zu einer Entfremdung kommen werde, sei zwar verständlich. Indes sei zu berücksichtigen, dass auch die Gesuchstellerin – nebst den persönlichen Besuchen des Gesuchsgegners – regelmässige Telefonkontakte beantrage, welche das Aufrechterhalten einer tragfähigen Beziehung grundsätzlich erlaubten. Es sei dem Gericht bewusst, dass sich der physische Kontakt bei Kleinkindern nicht mit Telefonkontakten ersetzen lasse und eigentlich häufige Besuchsintervalle ideal wären. Betreffend den bisherigen Verlauf des Besuchsrechts habe die persönliche Befragung der Parteien ergeben, dass dieses grundsätzlich gut funktioniere, bis auf den Umstand, dass offenbar bei den Übergaben der Tochter keine Kommunikation stattfinde. Dies sei allerdings in der Akutphase der Trennung nicht unüblich. Konkrete Beispiele für eine Behinderung der Besuchskontakte durch die Gesuchstellerin seien im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht vorgebracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach Kanada zu einer Behinderung der Kontakte zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner oder gar zu einem Kontaktabbruch kommen würde, fehlten. Es sei bei beiden Elternteilen die erforderliche Bindungstoleranz zu bejahen, also die Fähigkeit und Bereitschaft, die Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind zu respektieren und zu fördern (Urk. 65 S. 24). Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, dass bei C._____ seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung gesundheitliche Auffälligkeiten bestünden. Aus den in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung oder eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 65 S. 25 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte die Erziehungsfähigkeit näher abklären müssen. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben oder zumindest eine persönliche Anhörung der Parteien zu den Vorbringen des Gesuchsgegners durchführen. Letzterer habe glaubhaft darlegen können,

- 24 dass die Gesuchstellerin eine mangelnde Bindungstoleranz an den Tag lege und unter psychischen Problemen zu leiden scheine. Weiter sei offensichtlich, dass C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin nicht die nötige Pflege erhalte (Urk. 64 S. 8). Die mangelnde Bindungstoleranz manifestiere sich nur schon in dem über längere Zeit heimlich in die Wege geleiteten und schlussendlich ebenso heimlich vollzogenen Auszug und Verbringen von C._____ aus der ehelichen Liegenschaft. Die Gesuchstellerin habe letztere am 12. Oktober 2022 ohne jedwelche Ankündigung verlassen und gleichentags ein vollständig begründetes, fast 20 Seiten umfassendes Eheschutzgesuch eingereicht. Seither enthalte sie dem Gesuchsgegner seine Tochter praktisch gänzlich bzw. nach Belieben vor (Urk. 64 S. 9). Für den Fall der Bewilligung eines Wegzugs nach Kanada sei sie lediglich bereit, dem Gesuchsgegner ein sehr minimalistisches Kontaktrecht einzuräumen, nämlich ein Wochenende alle zwei Monate und drei bzw. vier Ferienwochen pro Jahr (Urk. 64 S. 10). Sie würde keinerlei Bereitschaft zeigen, C._____ regelmässig zum Vater in die Schweiz zu bringen (Urk. 64 S. 11). Mit ihrem Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen vom 21. März 2023 habe die Gesuchstellerin abermals ihre Absicht kundgetan, C._____ dem Gesuchsgegner so lange wie möglich vorzuenthalten. Sie habe nämlich beantragt, dass das Ferienbesuchsrecht erstmals am 1. Juli 2023 ausgeübt werden könne. Richtigerweise sei das Gesuch mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen worden und der Gesuchsgegner habe seine Tochter am 3. April 2023 wiedersehen können (Urk. 100 S. 4 f.). Die mangelnde Bindungstoleranz trete auch dadurch zutage, dass die Gesuchstellerin C._____ fremdbetreuen lasse (Urk. 100 S. 5). Die Gesuchstellerin sei während des Zusammenlebens weder an der Haushaltführung noch an der Kinderbetreuung interessiert gewesen. Die Pflege und das Wechseln der Windeln sei denn auch oft zu kurz gekommen. C._____ habe deshalb auch die eine oder andere Entzündung an der Vagina bzw. am After überstehen müssen. Einmal habe man sie gar mit einem Antiseptikum behandeln müssen. Der Gesundheitszustand von C._____ (Verdacht auf Nagelpilz, ausgetrocknete Haut, schlecht behandelte Schürfungen, entzündeter und aufgerissener After) habe sich denn auch stark verschlechtert, seit sich der Gesuchsgegner nach dem Auszug nicht mehr um C._____ kümmern könne (Urk. 64 S. 12 f.). Seit der Hauptverhand-

- 25 lung vom 14. Dezember 2022 habe sich der gesundheitliche Allgemeinzustand von C._____ in Besorgnis erregender Weise noch weiter verschlechtert. Das Nagelleiden habe sich noch stärker ausgebreitet, da es offenbar nicht behandelt worden sei. Dieses Nagelleiden verursache offenbar Schmerzen. Hinter C._____s Ohren habe der Gesuchsgegner eine Entzündung feststellen können, welche ebenfalls auf mangelnde Pflege zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus habe er immer wieder blaue Flecken an Po und Oberschenkeln bemerkt sowie undefinierbare Verletzungen am Fuss und exzemartige Rötungen am Oberkörper. Weiter habe er eine Art Schuppenflechte an der Handinnenseite sowie eine massive ekzemartige Hautveränderung am Kopf mit extremer Schuppenbildung festgestellt. Auch das After von C._____ sei extrem gerötet und die Haut um den After nässend (Urk. 64 S. 13). C._____s Wohl sei aus diesem Grund akut gefährdet. Weiter habe der Gesuchsgegner festgestellt, dass C._____ erhebliche Defizite in der Sprachentwicklung und geistigen Entwicklung aufweise. Auch dies könne auf eine Vernachlässigung durch die Mutter hindeuten. C._____ könne sich sogar noch schlechter als im Oktober 2022 ausdrücken. Dies dürfte eine Folge davon sein, dass die Gesuchstellerin C._____ keine Kindertagesstätte mehr besuchen lasse und sozial, insbesondere von anderen Kindern, völlig isoliere (Urk. 64 S. 14). Die Gesuchstellerin habe sich bereits im August 2022 in psychiatrische Behandlung begeben. Man habe sie offenbar auch medikamentös mit Psychopharmaka behandelt. So habe ihr med. prakt. F._____, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, das Antidepressivum Sertralin verschrieben, wie sich aus der Leistungsabrechnung der Krankenkasse Sanitas vom 11. Oktober 2022 entnehmen lasse. Entsprechende depressive Symptome habe der Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens ausgemacht. Sie müssten genauer abgeklärt werden (Urk. 64 S. 15). Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (Urk. 64 S. 16). 3.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie einen Mangel an Bindungstoleranz aufweise. Sie sei ausgezogen, weil der Gesuchsgegner sie schikanös und herablassend behandelt habe. Die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend festgestellt, dass die Übergabe und der Verlauf des Besuchsrechts stets gut funktioniert hätten. Der Gesuchsgegner habe die Übergaben zum

- 26 - Zweck der Machtausübung und der Kontrolle missbraucht und die Gesuchstellerin teilweise sogar bedroht (Urk. 85 Rz. 33). Zudem habe er im Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis zum 1. März 2023 mehrmals, unter anderem am 25. Dezember 2022 und am 4. Februar 2023, auf die Wahrnehmung des Besuchsrechts verzichtet (Urk. 85 Rz. 34). Die Gesuchstellerin habe ihm nach dem Wegzug nach Vancouver sodann umgehend angeboten, die vorinstanzliche Regelung anzuwenden. Sie habe ihm insbesondere mehrmals angeboten, sein Recht auf Videotelefonie wahrzunehmen (Urk. 85 Rz. 35). Der Gesuchsgegner sei darauf jedoch gar nicht eingegangen. Er habe mit E-Mail vom 20. März 2023 mitgeteilt, dass er die Familie der Gesuchstellerin nicht mehr ertragen wolle. Dabei habe seit dem Wegzug am 1. März 2023 noch gar keine Videotelefonie stattgefunden. Erst mit E-Mail vom 15. April 2023 habe er neu die Videotelefonie in Anspruch genommen, dies aber zum ersten Mal und wohl nach eingehender anwaltlicher Beratung (Urk. 85 Rz. 36). Die Gesuchstellerin habe auch sämtliche Anordnungen des Obergerichts Zürich befolgt. So habe sie C._____ am 3. April 2023 in G._____ dem Gesuchsgegner übergeben (Urk. 85 Rz. 39). Zwei Arztzeugnisse bestätigten einen sehr guten gesundheitlichen Allgemeinzustand von C._____ (Urk. 85 Rz. 41). Die Kinderärztin Dr. H._____ habe sie zum Wachstum, zur Entwicklung und zum medizinischen Allgemeinzustand untersucht. Sie habe C._____ im Arztzeugnis vom 10. März 2023 als sehr gesund, mit guter Ernährung und guten Schlafgewohnheiten beschrieben. Sie sei in gewissen Bereichen wie Kommunikation und Interaktion gleichaltrigen Kindern überlegen (Urk. 85 Rz. 42). Gemäss dem Arztzeugnis vom 28. März 2023 habe C._____ in weiteren umfangreichen Untersuchungen zum Entwicklungsstand sehr gut abgeschnitten. Die vom Gesuchsgegner beschriebenen Flecken am Körper seien Muttermale. Weder Läsionen hinter den Ohren noch eine Nagelpilzinfektion seien festzustellen. Ebenso werde der Gesuchstellerin als Mutter eine gute Pflege und Betreuung attestiert (Urk. 85 Rz. 43). Das Arztzeugnis von Dr. I._____ vom 21. März 2023 bestätige, dass keinerlei Symptome von Vernachlässigung oder Missbrauch des Kindes festzustellen seien. Insbesondere seien das Verhalten, die körperliche Verfassung, Kopf, Hals und Anus ohne Auffälligkeiten (Urk. 85 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe C._____ sodann am 4. April 2023 zu einer Kontrolluntersuchung bei

- 27 - Dr. med. E._____ in D._____ gebracht. Abgesehen von einer Erkältung, die vermutlich durch die Reise von Vancouver nach D._____ ausgelöst worden sei, habe die Ärztin einen sehr guten Allgemeinzustand festgestellt (Urk. 85 Rz. 46). Die Gesuchstellerin habe im August 2022 (kurz vor der Trennung am 12. Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie aktuell unter einer psychischen Erkrankung leide. Die psychiatrische Beratung habe sie aufgrund der Belastung durch die Trennungssituation genau einmal in Anspruch genommen. Depressive Symptome während des Zusammenlebens würden bestritten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. J._____ vom 24. April 2023 belege, dass bei der Gesuchstellerin nicht die geringsten psychischen Auffälligkeiten festzustellen seien. Das laboratorische Gutachten vom 10. März 2023 beweise, dass sie keinerlei Medikamente und Psychopharmaka einnehme (Urk. 85 Rz. 48). 3.4. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (so genannte Bindungstoleranz) zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023, E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erzie-

- 28 hungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 3.5. Die Vorinstanz erwog zur Bindungstoleranz unter anderem, der Gesuchsgegner habe keine konkreten Beispiele für eine Verhinderung der Besuchskontakte durch die Gesuchstellerin vorgebracht (Urk. 65 S. 24). Zu diesem zentralen Satz äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Stattdessen wiederholt er das vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 64 S. 9 ff.). Damit genügt er den Begründunganforderungen nicht (E. II.3.). Wenn er in seiner Replik vom 23. Juni 2023 ein Beispiel nachliefert (Urk. 100 S. 7), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019, E. 4.4.2). Darüber hinaus sind die Rügen inhaltlich unbegründet: Die Anträge eines Elternteils können ein Indiz für die Bindungstoleranz sein. Entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Die Gesuchstellerin verliess am 12. Oktober 2022 zusammen mit C._____ die eheliche Wohnung (Urk. 1 Rz. 6; Urk. 8 Rz. 8). Am 14. Oktober 2022 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen und begründete dies damit, dass die Gesuchstellerin das Kind von ihm abschotte (Urk. 8 Rz. 19). Gerade einmal eine Woche später, am 21. Oktober 2022, zog er das Gesuch wieder zurück und wies darauf hin, dass sich die Situation betreffend Obhut beruhigt habe (Urk. 18). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin seither das Besuchsrecht nicht verhindert habe, blieb wie erwähnt unangefochten. Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe sich am 8. Februar 2023 nicht mit einer Verschiebung des Besuchsrechts einverstanden erklärt (Urk. 100 S. 7), ist, selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, nicht geeignet, um zu behaupten, die Gesuchstellerin habe Besuchs-

- 29 kontakte generell verhindert. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner unmittelbar nach ihrem Wegzug nach Kanada anbot, das Recht auf Videotelefonie wahrzunehmen, dieser jedoch zunächst nicht darauf einging (Urk. 85 Rz. 35 f.; siehe Urk. 100 S. 8). Hinsichtlich der Betreuung in der Woche vor und nach Ostern behauptete der Gesuchsgegner sodann selber, dass die Gesuchstellerin die Tochter in die Schweiz gebracht habe, nachdem ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen worden sei (Urk. 100 S. 4 f.). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass sie C._____ dem Gesuchsgegner vorenthält. Auch die geltend gemachte Fremdbetreuung (Urk. 100 S. 5) ändert an diesem Ergebnis nichts. Fremd- und Eigenbetreuung sind nämlich grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten (BGE 144 III 481 E. 4.4; BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023, E. 7). Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsgegner, wenn er an anderer Stelle vorbringt, die Gesuchstellerin sei nicht erziehungsfähig, weil sie C._____ keine Kindertagesstätte mehr besuchen lasse und sie dadurch von anderen Kindern völlig isoliere (Urk. 64 S. 14). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin bejaht hat (Urk. 65 S. 24). 3.6. Der Gesundheitszustand eines Kindes kann zum Schluss führen, dass der betreffende Elternteil nicht fähig ist, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Dies ist aber nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Auch in intakten Familien kommt es vor, dass Kinder erkranken oder sich verletzen. Die Reaktionen der Eltern auf solche Situationen sind so vielfältig wie die Leute verschieden sind. Während die einen sofort einen Arzt aufsuchen, warten andere erst einmal ab; und wieder andere versuchen, dem Kind mit Hausmitteln zu helfen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Fähigkeit, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und entsprechend zu reagieren, lediglich ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit ist (E. III.3.4.). Um diese einem Elternteil abzusprechen, ist eine gewisse Schwere erforderlich. Die vom Gesuchsgegner geschilderten "Auffälligkeiten" (Verdacht auf Nagelpilz, schlecht behandelte Schürfungen, entzündeter After [ein Windelausschlag ist gemäss Dr. I._____ normal; Urk. 87/32], exzemartige Rötungen, Schuppenbildung [Urk. 64 S. 13]) erreichen diese Schwere bei Weitem nicht (siehe auch OGer ZH LZ210029 vom

- 30 - 21.02.2022, E. II.7.). Darüber hinaus ist festzustellen, dass drei verschiedene Ärzte weder hinsichtlich der Gesundheit noch der Entwicklung von C._____ etwas Auffälliges berichten konnten (so die Kinderärztin Dr. H._____ am 10. März 2023 [Urk. 87/30] und am 28. März 2023 [Urk. 87/31], Dr. I._____ am 21. März 2023 [Urk. 87/32] und Dr. E._____ von der Arztpraxis für Kinder und Jugendliche am 4. April 2023 [Urk. 87/21 S. 12 f.]). Eine Gefährdung des Kindswohls erscheint damit nicht glaubhaft, erst recht keine solche, welche Anlass zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gäbe. 3.7. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im August 2022 (und damit kurz vor der Trennung im Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht hat (Urk. 85 Rz. 48; siehe Urk. 64 S. 15). Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 24. April 2023, dass dies durch den Druck der dysfunktionalen Ehe bedingt gewesen sei. Es zeigten sich sowohl aktuell als auch anamnestisch keine Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen oder Medikamenteneinnahme. Die Gesuchstellerin sei sicherlich geeignet, sich um ihr eigenes Leben und ihr Kind zu kümmern (Urk. 87/33). Dass letzteres der Fall ist, zeigt auch die Tatsache, dass bei C._____ keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (E. III.3.6.). 3.8. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin Anlass gäben. Demzufolge ist auch kein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. 4. Hauptbetreuungsperson von C._____ 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin bisher die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei. Die Tochter sei erst zweijährig und damit noch personenorientiert. Angesichts des jungen Alters sei davon auszugehen, dass sie sich in einer neuen Umgebung in Vancouver schnell einleben könnte, zumal sie Englisch spreche. Das Kriterium der Betreuungskontinuität spreche damit klar dafür, die Verlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Kanada zu bewilligen und die Tochter unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. Gegen eine mehrheitliche persönliche Betreuung der

- 31 - Tochter durch den Gesuchsgegner spreche das Kriterium der Betreuungskontinuität. Der Gesuchsgegner könnte eine solche Betreuung aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt auch kaum umsetzen (Urk. 65 S. 23). 4.2. Der Gesuchsgegner wendet in seiner Replik ein, spätestens mit C._____s Fremdbetreuung sei die Gesuchstellerin nicht mehr vollumfängliche Hauptbetreuungsperson von C._____. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut dürfe nicht (mehr) unter Berufung auf Solches an die Gesuchstellerin erfolgen. Auch mute es, nachdem bekannt sei, dass die Gesuchstellerin C._____ die ganze Woche über fremdbetreuen lassen wolle, geradezu heuchlerisch an, wenn sie ausführen lasse, dass sie unbestrittene Hauptbezugsperson für die Tochter C._____ sei (Urk. 100 S. 5 f.). 4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie sei nach wie vor die unbestrittene Hauptbezugsperson von C._____. Sie habe sich seit der Geburt um das Kind gekümmert. Daran ändere auch der Besuch der Kindertagesstätte nichts. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig seien (Urk. 106 Rz. 25). 4.4. Mit dem Entscheid über ein Begehren um behördliche Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB wird die bestehende Betreuungsregelung an eine neue Situation angepasst. Entsprechend bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.3). Haben beide Elternteile das Kind weitgehend zu gleichen Teilen betreut (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 481 E. 2.7). 4.5. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ in Vancouver teilweise fremdbetreuen lässt, macht den Gesuchsgegner nicht zur Hauptbetreuungsperson. Letzteres ist und bleibt die Gesuchstellerin, womit sich diesbezüglich nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändert. Sodann behauptet der Gesuchsgeg-

- 32 ner zu Recht nicht, dass er als selbständiger Zahnarzt in der Lage wäre, C._____ vollumfänglich persönlich zu betreuen. Damit kann nicht von einer neutralen Ausgangslage gesprochen werden. 5. Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz erwog, mit Bezug auf den Ort der Ferienkontakte erscheine es sachgerecht, wenn diese sowohl in der Schweiz als auch in Kanada stattfänden, damit nicht nur der Gesuchsgegner die langen Reisen auf sich nehmen müsse. C._____ sei die Reise von Vancouver nach Zürich und retour vor dem Hintergrund, dass ein Flug von Zürich nach Vancouver im Minimum zwölf Stunden dauere und die Zeitverschiebung zwischen den beiden Städten neun Stunden betrage, nur zweimal pro Jahr zuzumuten. Deshalb hätten nur zwei Ferienkontakte in der Schweiz und die übrigen Ferienbesuche in Kanada zu erfolgen (Urk. 65 S. 29). 5.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Ferienkontakte in Kanada stattfinden solle. Der nicht berufstätigen Gesuchstellerin sei es zuzumuten, C._____ jeweils zu ihm in die Schweiz zu bringen. Auch habe er das Recht, C._____ in seinem gewohnten Umfeld und in seinem Heim zu betreuen, womit auch Kontakte zu den Grosseltern und der Verwandtschaft väterlicherseits möglich seien. Die Überseeflüge seien für C._____ auch zumutbar (Urk. 64 S. 18). 5.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, ein Überseeflug sei für ein zweijähriges Kind unbestritten eine immense Anstrengung. Würde dem gegnerischen Antrag gefolgt, müsste C._____ fünf Mal pro Jahr in die Schweiz reisen und damit pro Jahr zehn interkontinentale Langstreckenflüge auf sich nehmen. Offensichtlich würde dies zu einer enormen physischen und psychischen Belastung führen (Urk. 85 Rz. 50). Aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei das Obergericht zu ersuchen, die in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils festgelegte Anzahl der Ferienkontakte des Gesuchsgegners mit C._____ in der Schweiz auf einmal pro Jahr zu reduzieren, sowie den Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, einmal pro Jahr den Ferienkontakt ausserhalb Kanadas

- 33 wahrzunehmen. Die restlichen Ferienkontakte hätten in Kanada stattzufinden. Zudem sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, neu die letzte Woche des Kalenderjahres, die Woche nach Ostern, die Woche vor Pfingsten, vom 1. bis 15. August sowie die erste Woche des Oktobers mit dem Kind zu verbringen. C._____ solle darüber hinaus während dem in Dispositiv-Ziffer 7 festgelegten Zeitraum zur Videotelefonie von 18 bis 20 Uhr Schweizer Zeit (9 bis 11 Uhr kanadische Zeit) regelmässig in der Kinderkrippe betreut werden. Deshalb sei auch die Anzahl der Videotelefonate von drei- auf zweimal wöchentlich zu reduzieren (Urk. 85 Rz. 51). Wie sich an der Erkältung von C._____ zeige, entsprächen die langen und regelmässigen Flugreisen nicht dem Wohl des zweijährigen Kindes. C._____ müsse zu viele physische und psychische Anstrengungen erleiden. Deshalb sei der Anspruch auf Ferienkontakt in der Schweiz auf einmal pro Jahr zu reduzieren. Da ein Ferienkontakt in Nordamerika bzw. in an Kanada angrenzenden Ländern weniger lange Flugreisen benötige, sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, den Ferienkontakt einmal pro Jahr in einem anderen Land als Kanada, nicht aber in der Schweiz oder Europa auszuüben. Alle anderen Ferienkontakte hätten aus Gründen der Stabilität des Umfelds und der frühkindlichen Integration in Vancouver zu erfolgen (Urk. 85 Rz. 57). Es könne nicht dem Kindswohl entsprechen, wenn der Ferienkontakt mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz stattfinde. Aufgrund der guten Eingewöhnung von C._____ in Vancouver würde die Durchführung des Ferienkontakts mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz die Stabilität der Verhältnisse nachhaltig gefährden und C._____ in unverhältnismässiger Weise aus dem gewöhnlichen Umfeld herausreissen (Urk. 85 Rz. 58). 5.4. Zunächst ist auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie einzugehen: 5.4.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile werden rechtskräftig, es sei denn, es handle sich um mehrere untrennbar verbundene Ansprüche (BSK ZPO-Spühler, Art. 315 N 2). Abgesehen davon kommt die Offizialmaxime nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands zur Anwendung (BGer 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2). Nichts abzuleiten ist

- 34 aus der Untersuchungsmaxime, weil diese nur die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Auch das Novenrecht (E. II.4.) vermag die Teilrechtskraft nicht zu durchbrechen. Wäre dies der Fall, würden nämlich die gesetzlichen Fristen für die Berufung und – sofern eine Anschlussberufung möglich ist – für die Berufungsantwort ihres Sinnes entleert. 5.4.2. Der Gesuchsgegner hat die gesamte Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (folgerichtig) nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht bewilligt wird. Im gegenteiligen Fall richtet sich seine Berufung nur gegen Absatz 2 von Dispositiv- Ziffer 7 (Urk. 64 S. 2 f.). Dieser Absatz betrifft den Ort, wo die Ferienkontakte erfolgen sollen, sowie die diesbezügliche Absprache der Parteien (Urk. 65 S. 78). Diese Fragen sind nicht untrennbar mit dem Umfang des Ferienbesuchsrechts und der Videotelefonie, welche ebenfalls in Dispositiv-Ziffer 7 geregelt werden, verbunden. Die Gesuchstellerin hätte diesbezüglich selber Berufung erheben müssen, da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 1, welches die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort aufführt (Urk. 85 S. 2 f.), nicht einzutreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht. 5.4.3. Selbst wenn man die gesamte vorinstanzliche Urteilsdispositiv-Ziffer 7 als von der Berufung erfasst ansehen würde, würde die Gesuchstellerin nicht durchdringen: 5.4.3.1. Das Kindschaftsrecht ist in Kanada grundsätzlich provinzielles Recht. Der bundesrechtliche Divorce Act ist nur anwendbar, wenn es um eine Folgesache im Zusammenhang mit einer in Kanada ausgesprochenen Ehescheidung geht (Vincent Mayr, Kanada, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 41). Nach dem Recht der kanadischen Provinz British Columbia hat sich das Besuchsrecht ausschliesslich nach dem Kindswohl ("best interests of the child") zu richten (section 37 Abs. 1 Family Law Act [Stand: 27. September 2023], abrufbar unter https://www.bclaws.gov.bc.ca/civix/document/id/complete/statreg/11025_00, be-

- 35 sucht am 15. Dezember 2023). Dies ist nur der Fall, wenn er die physische, psychische und emotionale Sicherheit sowie das Wohlergehen des Kindes soweit wie möglich schützt (section 37 Abs. 3 Family Law Act). Es wird vermutet, dass ein grösstmöglicher Kontakt zu jedem Elternteil dem Kindswohl dient (Vincent Mayr, Kanada ⋅ British Columbia, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 55; Supreme Court of British Columbia, Jirh vs. Jirh, 21. Oktober 2014, 2014 BCSC 1973, Rz. 36 und 38 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/SC/14/19/2014BCSC1973.htm, besucht am 15. Dezember 2023]; ähnlich Supreme Court of British Columbia, Zonruiter vs. Matthews, 19. März 2020, 2020 BCSC 417, Rz. 24 und 34 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/sc/20/04/2020BCSC0417.htm, besucht am 15. Dezember 2023]). 5.4.3.2. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt zehn Wochen pro Jahr zugestanden (Urk. 65 S. 78). Die Gesuchstellerin möchte es auf sechs Wochen reduzieren, wobei der Gesuchsgegner mit seiner Tochter mit Ausnahme der Zeit vom 1. bis zum 15. August jeweils nur eine Woche Ferien verbringen soll (Urk. 85 S. 2). Sie begründet dies damit, dass sich herausgestellt habe, dass die zweiwöchigen Ferienkontakte zu stark die Stabilität und die frühkindliche Integration von C._____ in Kanada beeinträchtigen würde (Urk. 85 Rz. 51). C._____ sei bei der Kindertagesstätte K._____ angemeldet gewesen. Sie habe den Platz jedoch aufgrund des zweiwöchigen Ferienkontaktes vom 3. April 2023 bis zum 16. April 2023 in der Schweiz wieder verloren. Der Verlust des Platzes unterstreiche den Fakt, dass dieses regelmässige zweiwöchige Herausreissen der Entwurzelung des Kindes Vorschub leiste. Würde man die vorinstanzliche Regelung mit jeweils zweiwöchigen Ferienkontakten beibehalten, würde C._____ jedes Mal erneut aus dem Lern- und Sozialisierungsprozess der Kinderkrippe und bald des Kindergartens herausgerissen (Urk. 85 Rz. 57 f.). Die Gesuchstellerin widerspricht sich indessen, wenn sie an anderer Stelle ausführt, sie habe die extensive zehnwöchige Ferienbesuchsregelung nicht angefochten und sei bereit, diese zu akzeptieren (Urk. 85 Rz. 38). Sie übergeht sodann die psychologische Erkenntnis, wonach die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern-

- 36 teilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4; BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019, E. 6.2; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4). Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der eine Elternteil nicht am Alltag des Kindes teilhaben kann, rechtfertigen sich ausgedehntere Ferienkontakte. Dies entspricht auch der Vorgabe des kanadischen Rechts, wonach ein grösstmöglicher Kontakt anzustreben ist. Gerade um die Stabilität zu gewährleisten, ist es wichtig, dass C._____ den Kontakt zu ihrem Vater, welcher ebenso wie die Mutter eine wichtige Bezugsperson war und ist, nicht verliert. Daran ändert auch das Vorbringen der Gesuchstellerin nichts, wonach der Gesuchsgegner die Ferienkontakte ausserhalb der Schweiz bis anhin nicht wahrgenommen habe (Urk. 115 S. 1). Sollte die Gesuchstellerin der Ansicht sein, die Kindertagesstätte in Kombination mit dem Ferienbesuchsrecht sei zu viel für das Kind, wird sie C._____ aus der Kindestagesstätte herausnehmen müssen. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter geht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin allein deshalb kein Einkommen angerechnet hat, weil sie davon ausging, dass sie C._____ selber betreuen werde (Urk. 65 S. 38). In den Kindergarten wird die Tochter erst im September nach Vollendung des fünften Altersjahrs eintreten (https://www2.gov.bc.ca/gov/content/education-training/k-12/support/full-daykindergarten, besucht am 15. Dezember 2023). Für den Fall, dass der vorliegende Entscheid bis dahin ohnehin nicht abgeändert worden sein wird, ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Schulbezirk West Vancouver in British Columbia Schulferien gibt (https://publicholidays.net/school-holidays/britishcolumbia/school-district-45-west-vancouver/, besucht am 15. Dezember 2023), in denen der "Lern- und Sozialisierungsprozess" – wie in der Schweiz auch – unterbrochen wird. 5.4.3.3. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, mit C._____ dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 18 Uhr und 20 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren (Urk. 65 S. 78). Die Gesuchstellerin möchte diese Kontakte auf dienstags und sonntags zwischen 17 Uhr und 19 Uhr (Schweizer Zeit) reduzieren (Urk. 85 S. 3). C._____ solle nämlich

- 37 während dem vorinstanzlich festgelegten Zeitraum regelmässig in der Kinderkrippe betreut werden (Urk. 85 Rz. 51). Erneut ist auf die Vermutung des kanadischen Rechts sowie die Bedeutung der Kontakte zwischen Vater und Tochter hinzuweisen. Es geht nicht an, letztere einzuschränken, damit C._____ die (nicht obligatorische) Kindertagesstätte besuchen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Kind nicht fremdbetreut wird, um der Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (dazu E. IV.4.5. ff.). Eine Anpassung der Uhrzeiten erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner erwerbstätig und C._____s Besuch der Kindertagesstätte nicht obligatorisch ist, nicht angezeigt. 5.5. Umstritten ist weiter der Ort, an welchem das Ferienbesuchsrecht auszuüben ist: 5.5.1. Die Vorinstanz hat auf die Flugdauer von im Minimum zwölf Stunden und die Zeitverschiebung von neun Stunden hingewiesen. Gestützt darauf hat sie es für C._____ nur zweimal pro Jahr für zumutbar erachtet, in die Schweiz zu reisen (Urk. 65 S. 29). Der Gesuchsgegner behauptet pauschal, C._____ seien mehr Reisen zumutbar (Urk. 64 S. 18). Er geht weder auf die Reisezeit noch die Zeitverschiebung ein. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). 5.5.2. Hinsichtlich der Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 26 f.) ist – soweit sie mit ihnen die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert – Folgendes festzuhalten: Für C._____ ist es im Hinblick auf die Identitätsfindung auch wichtig, nicht nur Kontakt zum Vater, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbesondere den Grosseltern) zu haben. Sie soll auch die Kultur und die Eigenheiten ihrer früheren Heimat kennenlernen dürfen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Ferienkontakte ausserhalb Vancouvers die Integration gefährden sollten. So besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Pflicht, die Ferien am Wohnsitz des Kindes zu verbringen. Es kann sodann nicht angehen, dass sich der Gesuchsgegner während der wenigen Zeit, die ihm mit seiner Tochter noch verbleibt, nach einer allfälligen Kinderbetreuung (siehe Urk. 85 S. 2) zu richten hat. Das Ferienbesuchsrecht soll es dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nämlich gerade ermöglichen, ungestört die Beziehung zum Kind zu pflegen. Vor diesem Hinter-

- 38 grund erscheint es nicht verhältnismässig, das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners in örtlicher Hinsicht weiter einzuschränken. 5.5.3. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2023 bringt der Gesuchsgegner neu vor, er habe sein Ferienbesuchsrecht an Pfingsten in Kanada nicht ausgeübt, weil er um sein Leben fürchte. So sei er, wie bereits erwähnt, vom Bruder der Gesuchstellerin immer wieder massiv bedroht worden. Diese Drohungen nehme er ernst und habe Angst, man würde ihm bei einem Aufenthalt in Kanada etwas antun. Auch aus diesem Grund seien die Ferienkontakte wie beantragt in der Schweiz auszuüben (Urk. 112 S. 2 f.). In seiner Berufungsschrift vom 6. März 2023 begründete er seinen Antrag nicht mit Drohungen seitens des Bruders der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 18). In seiner Eingabe vom 23. Juni 2023 sind die Beschimpfungen des Bruders zwar ein Thema; dass sich der Gesuchsgegner aber deshalb vor ihm fürchte, bringt er dort nicht vor (Urk. 100 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst hatte. In seiner Eingabe vom 31. August 2023 zeigt der Gesuchsgegner sodann nicht auf, wann diese Drohungen erfolgt sein sollen und worin sie bestanden hätten (siehe Urk. 112 S. 2 f.). Damit genügt er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Im Übrigen orientiert sich das Besuchsrecht am Kindswohl (E. III.5.4.3.1.). C._____ wären zusätzliche Reisen zum Gesuchsgegner in die Schweiz höchstens dann zuzumuten, wenn einer allfälligen Gefahr durch den Bruder der Gesuchstellerin nicht anders (beispielsweise durch den Beizug der kanadischen Polizei, Erwirkung eines Annäherungsverbots oder Ausübung des Besuchsrechts in einem näher gelegenen sicheren Drittstaat) begegnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kanada ein grosses Land ist und der Gesuchsgegner nicht verpflichtet ist, das Besuchsrecht in der Nähe des Bruders der Gesuchstellerin auszuüben. 5.6. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich angeordneten Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners.

- 39 - 6. Ergebnis Die Berufung ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie sich gegen den Wegzug, die Obhut und das Besuchsrecht richtet. Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. Unterhalt 1. Anwendbares Recht 1.1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieses gilt erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat; Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der kanadischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und von C._____ (E. I.1.) bestand hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit ihrem Wegzug nach Vancouver) ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Kanada hat weder das Übereinkommen von 1973 noch jenes von 1956 ratifiziert. Die Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen vom 5. Juni 2013 (SR 0.211.213.232.3) regelt das anwendbare Recht sodann nicht. Letzteres ist nach dem Haager Übereinkommen von 1973 zu bestimmen, da dieses unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt (Art. 3 HUntÜ). 1.2. Grundsätzlich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person anzuwenden. Ein Aufenthaltswechsel ist dabei zu beachten (Art. 4 HUntÜ). Die Schweiz hat aber den Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ

- 40 angebracht (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das internationale Haager Übereinkommen über die Unterhaltspflichten vom 4. März 1976 [AS 1976, S. 1557; abrufbar unter https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/300015 46.pdf?ID=30001546, besucht am 15. Dezember 2023]). Demzufolge ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 1.3. Beide Parteien wie auch ihre Tochter haben (auch) die schweizerische Staatsangehörigkeit (E. I.1.). Der Gesuchsgegner wohnt sodann in der Schweiz. Demzufolge kommt hinsichtlich des Unterhalts schweizerisches Recht zur Anwendung und zwar bezüglich der Zeit vor wie auch jener nach dem Wegzug. 2. Ehegattenunterhaltsbeiträge 2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuchsgegner die vorinstanzlich festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urteilsdispositiv-Ziffer 10) nicht angefochten (E. II.1.). Die Gesuchstellerin hat selber keine Berufung erhoben. Sie beantragt mit ihrem Rechtsbegehren 3 in ihrer Berufungsantwort indessen, es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositiv- Ziffer 10 festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem Wegzug nach Kanada entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 7'000.– (Urk. 85 S. 3). 2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin stelle einen eigenen materiellen Antrag, womit sie sinngemäss Anschlussberufung erhebe. Eine solche sei jedoch gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht zulässig. Auf das Rechtsbegehren 3 sei demzufolge nicht einzutreten, zumal hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime gelte (Urk. 100 S. 3). 2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Ehegattenunterhalt unterliege zwar der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gelte aber die be-

- 41 schränkte Untersuchungsmaxime. Zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt bestehe eine Interdependenz. Sofern die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt relevant seien, könnten diese auch für diesen fruchtbar gemacht werden (Urk. 106 Rz. 1). Das Obergericht könne im vorliegenden Berufungsverfahren ohne entsprechenden Antrag über den Kindesunterhalt befinden. In dieser Situation könne eine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch zu einer Abänderung des im oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhalts führen. Entsprechend der für die Sachverhaltsfeststellung geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin durchaus einzutreten (Urk. 106 Rz. 2). 2.4. Wie bereits erwähnt, hemmt die Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (E. II.1.). Die nicht angefochtenen Teile werden grundsätzlich rechtskräftig. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime, denn auch hier steht es in der Disposition der Parteien, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen und falls ja, in welchem Umfang (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Die Offizialmaxime (wie auch der Untersuchungsgrundsatz) gelten sodann nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands (E. III.5.4.1.). Eine Ausnahme sieht Art. 282 Abs. 2 ZPO lediglich in Fällen vor, in welchen der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird; dann kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge neu beurteilen. Diese Vorschrift gestattet aber keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn ausschliesslich der Kinderunterhalt angefochten wird (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_204/2018 vom 15. Juni 2018, E. 4.1; BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013, E. 6.2.2). Eine analoge Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO auf die vorliegende Konstellation (Anfechtung der Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber derjenigen für den Ehegatten) rechtfertigt sich nur in Fällen, in denen die Kinder- und Ehegattenalimente ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingriffen, während auf der Gegenseite ein Überschuss erwirtschaftet würde (ausführlich dazu OGer ZH LE210022 vom 02.12.2021, E. III.9.7. [S. 37 ff.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten

- 42 - (Urk. 106 Rz. 2) Entscheide (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_119/2021 vom 14. September 2021, E. 6.2; BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3.2) nichts. In allen diesen Fällen ist nämlich die Konstellation angesprochen, in welcher der Ehegattenunterhalt im zweitinstanzlichen Verfahren (mit-)angefochten worden ist. 2.5. Zusammenfassend ist Urteilsdispositiv-Ziffer 10 mit unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten. 3. Sparquote 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner beziffere keine Sparquote. Vielmehr mache er Ausführungen zu den bisherigen Lebenshaltungskosten der Familie, ohne indessen eine detaillierte Bedarfsberechnung vorzunehmen (Urk. 65 S. 61). In der Folge ermittelte die Vorinstanz die Sparquote anhand der eingereichten Unterlagen (insbesondere der Steuererklärungen; Urk. 65 S. 61 ff.). Sie errechnete per 31. Dezember 2019 einen Vermögensstand von Fr. 1'205'956.–, per 31. Dezember 2020 einen solchen von Fr. 1'657'792.35 und per 31. Dezember 2021 einen solchen von Fr. 1'600'238.55. Daraus folgerte sie, dass das Vermögen der Parteien innert zweier Jahre um Fr. 394'282.55 zugenommen habe, was Fr. 16'429.– pro Monat ergebe (Urk. 65 S. 63). Berücksichtige man die trennungsbedingten Mehrkosten, betrage die Sparquote in der ersten Phase Fr. 11'785.– und in der zweiten Fr. 13'635.– (Urk. 65 S. 64). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen oder gegebenenfalls zu erforschen; dies ändere aber nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Dieser habe die Sparquote zu behaupten, beziffern und soweit möglich zu belegen. Der Gesuchsgegner habe die ihm zugesprochene Sparquote von Fr. 11'785.– vor dem Wegzug nach Kanada und in Höhe von Fr. 13'635.– weder behauptet noch beziffert (Urk. 85 Rz. 86). Die von der Vorinstanz beobachtete Vermögensentwicklung habe lediglich im Jahr 2020 einen Vermögenszuwachs verzeichnet, während das Vermögen im Jahr 2021 um Fr. 57'554.– gesunken sei. Das Jahr 2020 sei vorlie-

- 43 gend nicht relevant und im Jahr 2021 habe es nachweislich keine Sparquote gegeben. Die Daten für das Jahr 2022 seien nicht vorhanden. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz die Sparquote aus dem Jahr 2020 im Jahr 2023 anwende (Urk. 85 Rz. 87). 3.3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht dazu (siehe Urk. 100 S. 10 ff.). Er zeigt namentlich nicht auf, dass er eine Sparquote rechtsgenügend beziffert und gegebenenfalls in welcher Eingabe er dies getan hätte. 3.4. Die berufungsbeklagte Partei kann, ohne Anschlussberufung zu erheben, in ihrer Berufungsantwort eigene Rügen vortragen, um aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime sind solche Rügen selbst dann beachtlich, wenn sie dazu führen, dass der erstinstanzliche Entscheid zu Ungunsten der berufungsklagenden Partei abgeändert wird (E. IV.13.2.). 3.5. Eine Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, sofern sie nachgewiesen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]). Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO; Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), enthebt ihn zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; siehe BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Wird eine Sparquote nicht behauptet oder nicht bewiesen, so ist davon auszugehen, dass die Parteien während des Zusammenlebens sämtliche Mittel für die laufende Lebenshaltung verwendet haben (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.4.2). Als Referenzperiode für die Sparquote gelten grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinweisen).

- 44 - 3.6. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner keine Sparquote beziffert habe (Urk. 65 S. 61). Allein deshalb hätte sie keine solche berücksichtigen dürfen. Weiter ging sie nur für das Jahr 2020 von einem Vermögenszuwachs aus, während sie für 2021 einen Vermögensverlust errechnete (Urk. 65 S. 63). Die Parteien haben sich am 12. Oktober 2022 getrennt (Urk. 65 S. 76). Massgebend ist damit grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022. Für diesen Zeitraum wurde keine Sparquote behauptet. Es ist mithin davon auszugehen, dass keine solche vorlag. Würde man der Einfachheit halber das Jahr 2021 heranziehen, so läge selbst nach Berechnung der Vorinstanz keine Sparquote vor. 4. Fremdbetreuungskosten 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin mache für die erste Phase Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'000.– und für die zweite solche von Fr. 900.– geltend. Sie bringe vor, es sei zwecks sozialer Integration und für eine gute frühkindliche Entwicklung notwendig, dass C._____ für drei Halbtage eine Kindertagesstätte besuche (Urk. 65 S. 51). Es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe die Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen sei und diese – bis auf wenige Tage – keine Krippe besucht habe. Fremdbetreuungskosten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin erwerbstätig wäre, was nicht der Fall sei. Deshalb könne man diese Position in beiden Phasen nicht berücksichtigen (Urk. 65 S. 51 f.). 4.2. In ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2023 rügt die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht (siehe Urk. 85 Rz. 60 ff.). Sie bringt indessen am 23. Mai 2023 vor, dass C._____ ab dem 2. Juni 2023 an zwei Tagen den Kindergarten L._____ besuche. Die Betreuungskosten für Juni 2023 betrügen CAD 840.– bzw. Fr. 560.–. Ab Juli 2023 werde C._____ an drei Tagen pro Woche den Kindergarten besuchen. Dies werde CAD 1'073.– oder Fr. 715.– kosten. Sobald zwei weitere Tage pro Woche frei würden, sei geplant, dass C._____ den Kindergarten zur Eingewöhnung in ihrer neuen Umgebung und auch zur sprachlichen Eingewöhnung an fünf Tagen in der Woche besuchen werde. Bisher seien keine ausreichenden Plätze frei gewesen. Der Kindergarten erwarte jedoch, dass

- 45 dies ab September 2023 der Fall sein werde. Die Kosten würden in diesem Fall CAD 1'288.– oder Fr. 860.– pro Monat betragen (Urk. 94 S. 1 f.). Am 13. Juli 2023 ergänzt die Gesuchstellerin, es wäre stossend, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen genüge das Einkommen des Gesuchsgegners, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken (Urk. 106 Rz. 56). Aktuell besuche C._____ die L._____ lediglich drei bis vier Stunden. Die Gesuchstellerin habe daher immer noch keine Eigenversorgungskapazität. Die Fremdbetreuung diene auch nicht dem Arbeitserwerb der Gesuchstellerin, sondern geschehe im Interesse der frühkindlichen Entwicklung und Förderung von C._____ (Urk. 106 Rz. 57). Entgegen der gegnerischen Auffassung sei die fehlende Eigenversorgungskapazität auch bei einer zwei- oder fünftägigen Fremdbetreuung auf die Kinderbetreuung zurückzuführen, da sie generell durch die Kinderbetreuung und die gelebte Hausgattenehe entstanden sei. Die Gesuchstellerin habe sich nicht auf ihre Karriere und ihr Berufsleben konzentrieren können. Darüber hinaus entfalle die Betreuung von C._____ durch die Mutter bei der aktuell an zwei bis drei Tagen während drei bis vier Stunden dauernden Fremdbetreuung keinesfalls komplett. C._____ sei noch in einem Alter, wo sie ausserhalb der Kindergartenzeiten eine hochqualitative Betreuung und Erziehung durch die Mutter brauche (Urk. 106 Rz. 58). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin in Kanada Fr. 5'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 106 Rz. 61). Bei überdurchschnittlichen Verhältnissen wie vorliegend könne man Fremdbetreuungskosten auch ohne Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin anrechnen. Damit werde ihr eine ausreichende Übergangsphase von mindestens zwölf Monaten für die Wiedereingliederung ins Berufsleben gewährleistet. Sie werde Zeit brauchen, um gegebenenfalls eine notwendige Ausbildung in Vancouver abzuschliessen und sich für passende Anstellungen zu bewerben (Urk. 106 Rz. 62). Am 22. September 2023 ergänzt sie, C._____ gehe aktuell nach wie vor während zwei bis drei Tagen in die Kindertagesstätte. Ab Oktober 2023 werde sie diese während rund vier Tagen für jeweils einige Stunden besuchen. Die Kosten würden sich auf monatlich CAD 1'455.– oder rund Fr. 980.– belaufen (Urk. 114 Rz. 7 f.).

- 46 - 4.3. Der Gesuchsgegner erwidert, mit der Fremdbetreuung seien die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt nicht mehr gegeben. Dieser solle nämlich die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils decken, solange dessen fehlende Eigenversorgungskapazität auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei (Urk. 100 S. 11). In der Schweiz habe die Gesuchstellerin mit einem Praktikum in einem 80 %-Pensum einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 4'000.– erzielen können. Damit werde sie in der Lage sein, in einem Vollzeitpensum in Kanada – dem Land, zu welchem sie gemäss eigenen Ausführungen eine sehr enge Beziehung habe und dessen Kultur sie sehr gut kenne – ohne Weiteres einen Verdienst in zumindest der doppelten Höhe erzielen können. Nur schon mit einem 60 %-Pensum könne sie zumindest Fr. 5'000.– verdienen. Damit könne sie ihre Lebenshaltungskosten in Kanada ohne Weiteres vollständig selber finanzieren. Ab dem Zeitpunkt, in welchem C._____ fünf Tage pro Woche ganztags fremdbetreut werde, sei ein Pensum von 100 % anzurechnen. Dies werde nach Angaben der Gesuchstellerin ab September 2023 der Fall sein (Urk. 100 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin habe im Mai 2023 behauptet, dass C._____ ab September 2023 ganztags und zwar an fünf Tagen in der Woche in den Kindergarten gehen werde. Es sei eindeutig von einer ganztägigen Betreuung die Rede gewesen (Urk. 112 S. 3

LE230009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.02.2024 LE230009 — Swissrulings