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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2023 LE220037

14 luglio 2023·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,393 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Eheschutz

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022 (EE190044-A)

- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Auskunfts- / Editionsbegehren: Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin nachfolgende Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu edieren: – Nachweis der Arbeitssuchbemühungen seit Sommer 2019 – Allfälliger Arbeitsvertrag – Lohnabrechnungen/Lohnausweise der letzten drei Jahre 2. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen gemäss vorstehender Ziffer 1 durch den Gesuchsgegner, eine Frist zur abschliessenden Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin die Fortführung des Getrenntlebens zu bewilligen. 4. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten zu mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: – Jedes zweite Wochenende: Samstag, 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr, – 25. Dezember sowie 31. Dezember jeweils von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am – Ostersonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 100.00 (davon CHF 0.00 Barunterhalt) zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.

- 4 - 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeinsam mit der Gesuchstellerin auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu künden. 9. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer der Kündigungsfrist der Gesuchstellerin sowie der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Darüber hinaus sei der gesamte Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. 10. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Gesuchsgegners." der Gesuchstellerin (anl. der Hauptverhandlung ergänzt; Urk. 28 S. 1 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin die Fortführung des Getrenntlebens zu bewilligen. 2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu erstellen. 3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten nur in Begleitung einer geeigneten Fachperson mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: – Jedes zweite Wochenende: Samstag, 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr, – 25. Dezember sowie 31. Dezember jeweils von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am – Ostersonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr. 4. Es sei eine Besuchsrechtbeistandschaft zu errichten. 5. Es sei sodann festzuhalten, dass das beantrage begleitete Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 nach 6 Monaten ab dem ersten Besuch vom einzusetzenden Beistand auszuwerten und im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung oder Ausdehnung der Besuchskontakte zu überprüfen sei, dass bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides der dannzumal zuständigen Behörde das begleitete Besuchsrecht jedoch in der installierten Form fortgesetzt wird.

- 5 - 6. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung zu verbieten mit der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen. 7. Die Kantonspolizei Zürich sei anzuweisen, das Ausreiseverbot gemäss Ziffer 6 hiervor in den entsprechenden Informationssystemen zu erfassen. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 500.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeinsam mit der Gesuchstellerin auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu künden. 11. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer der Kündigungsfrist der Gesuchstellerin sowie der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Darüber hinaus sei der gesamte Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. 12. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Gesuchsgegners." der Gesuchstellerin (anl. der Hauptverhandlung ergänzt; Urk. 250 S. 1): "1. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ in die USA abzuweisen. 2. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners, über die Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ in die USA in einem Teilentscheid zu entscheiden, abzuweisen. 3. Weitergehende oder anderslautende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen.

- 6 - 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 1 f.): "1. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] den gemeinsamen Haushalt bereits verlassen hat. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] zu stellen. 3. Eventualantrag: Für den Fall, dass die Tochter C._____ nicht unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] gestellt wird, sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Gesuchstellerin zu erstellen. 4. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C._____ alleine zuzuteilen und es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflichten, deren Reiseausweise dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] auszuhändigen. 5. Der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] sei für die Tochter C._____ ein Besuchsrecht einzuräumen wie folgt: – an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen, 9 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, 9 Uhr; – jede Woche von Dienstagabend, 18 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9 Uhr; – in geraden Jahren über Weihnachten und in den ungeraden Jahren über Neujahr; – in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten; – während mindestens vier und höchstens sechs Kindergartenbzw. Schulferienwochen pro Jahr. 6. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]) für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] zur alleinigen Benützung für sich und die Tochter zuzuweisen. 7. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Familienauto (F._____) zur Benützung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.

- 7 - 8. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflichten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] für den Unterhalt für ihn persönlich und die gemeinsame Tochter rückwirkend seit 1. November 2019 einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 7'699.00.00 [recte: CHF 7'699.00] zu bezahlen, zusammengesetzt aus: – CHF 1'794.00 Barunterhalt und CHF 4'714.00 Betreuungsunterhalt für die Tochter C._____, zuzüglich Familienzulage – CHF 1'191.00 Ehegattenunterhalt für den Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] persönlich, wobei der Ehegattenunterhalt sich entsprechend einer allfälligen Kürzung des Betreuungsunterhalts erhöht. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. 9. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflichten, über ihre Vermögenswerte im Ausland (USA, Argentinien) Auskunft zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. 10. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflichten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen, eventualiter sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]." des Gesuchsgegners/Massnahmegesuchstellers (ergänzt; sinngemäss, Urk. 67 S. 2): 1. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, eventualiter vorsorglicher Massnahmen die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab November 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'311.00 zu bezahlen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend einer Reduktion des Betreuungsunterhalts zu erhöhen sei, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats und verzinslich zu 5% ab Verfall. 2. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, eventualiter vorsorglicher Massnahmen die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, rückwirkend ab November 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 6'804.00 (CHF 2'090.00 Bar- und CHF 4'714.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im

- 8 - Voraus auf den ersten eines jeden Monats und verzinslich zu 5% ab Verfall. 3. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in Höhe der bisherigen Anwaltskosten und damit von insgesamt CHF 15'365.00 zu bezahlen […] und es sei über diesen Antrag umgehend zu entscheiden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. des Gesuchsgegners (ergänzt, Urk. 208 S. 5): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und es sei ihm der Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ in die USA per sofort zu bewilligen. 2. Es sei über diesen Antrag im Rahmen eines Teilentscheides zu befinden und hernach über die übrigen Kinderbelange zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." des Gesuchsgegners (ergänzt; sinngemäss, Urk. 253 S. 4f.): 1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erste Aufforderung hin zu erteilen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner berechtigt, diese Erneuerung ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. 2. Eventualiter sein die mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 angeordnete Betreuungsregelung zu bestätigen und dem Gesuchsgegner Frist anzusetzen, um Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen bzw. diese zu erneuern und zu begründen. des Gesuchsgegners/Massnahmegesuchstellers (prozessualer Antrag; sinngemäss, Urk. 67 S. 2): Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei über diesen Antrag umgehend zu entscheiden.

- 9 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022: (Urk. 263 S. 77 f. = Urk. 270 S. 77 f.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Gesuchsgegner bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde. 2. Die Anträge der Parteien hinsichtlich der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ werden als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 3. Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 4. [Mitteilungssatz]. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022: (Urk. 263 S. 78 ff. = Urk. 270 S. 78 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 entschieden wurde. 2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 28. Oktober 2019 getrennt leben. 4. Die elterliche Sorge für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird den Eltern gemeinsam zugeteilt. 5. Die Obhut für die Tochter C._____ wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. Die Tochter C._____ hat ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner. 6. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Aufenthaltsort resp. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen.

- 10 - 7. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu erteilen. Sollte sie ihre Zustimmung verweigern, wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. 9. Die Gesuchstellerin ist für die Dauer des Getrenntlebens und während C._____ in der Schweiz wohnt berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 9.00 Uhr; − jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9.00 Uhr; − jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.

- 11 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 10. Für die Zeit ab welcher der Gesuchsgegner mit der Tochter in die USA übersiedelt, ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen resp. zu kontaktieren: − jede Woche jeweils Dienstagabends auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter bleiben vorbehalten. 11. Für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen;

- 12 - − die Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt, zu unterstützen; − die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung der Tochter zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; − die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstützen; − die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend die Kindebelange und bei Konflikten zwischen der Tochter und den Eltern zu unterstützen. 12. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss vorstehender Ziffer 11 geeignete Beistandsperson zu ernennen. 13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Tochter Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 6'737.– (davon Fr. 5'021.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 5'080.– (davon Fr. 3'596.– Betreuungsunterhalt) − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 5'557.– (davon Fr. 3'571.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 2'850.– (davon Fr. 666.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Ehegattenunterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 13 - − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 1'481.– USA: Fr. 2'311.– − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 2'061.– USA: Fr. 2'311.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 15. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Gesuchstellerin: Fr. 13'690.– (100%-Pensum, inkl. Bonus) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (Phase 1 (CH+USA), ab 1. Juli 2022, arbeitslos) Fr. 1'750.– (Phase 2 (CH), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) Fr. 3'630.– (Phase 2 (USA), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) C._____: Fr. 460.– (derzeitige Familienzulage) familienrechtlicher Bedarf: Gesuchstellerin: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschussanteil 40%) USA: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschussanteil 40%)

- 14 - Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschussanteil 40%) USA: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschussanteil 40%) Gesuchsgegner: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 5'021.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschussanteil 40% USA: Fr. 3'596.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschussanteil von 40%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 5'321.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschussanteil 40%) USA: Fr. 4'296.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschussanteil 40%) C._____: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 1'435.– zuzüglich Fr. 741.– (Überschussanteil 20%) USA: Fr. 789.– zuzüglich Fr. 1'155.– (Überschussanteil von 20%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 1'415.– zuzüglich Fr. 1'031.– (Überschussanteil 20%) USA: Fr. 937.– zuzüglich Fr. 1'707.– (Überschussanteil 20%)

- 15 - Vermögen:

16. Das Familienfahrzeug (F._____, Kennzeichen ZH 2) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen. 17. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 18. Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeentscheide) wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten Fr. 15'516.50 Prozessbeistand des Kindes Fr. 15'146.– Gutachterkosten 19. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 7/8 und dem Gesuchsgegner zu 1/8 auferlegt. Der auf den Gesuchsgegner entfallende Kostenanteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 20. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ steht für ihre Bemühungen eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'310.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu. Unter Abzug der bereits ausbezahlten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 20'000.–, wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Staatskasse eine Rest-Honorarentschädigung in der Höhe von Fr. 12'310.– ausbezahlt. 21. Dem Gesuchsgegner steht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'232.50 zu. Der dem Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin zustehende Entschädigungsanspruch von Fr. 24'232.50 für die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der bereits geleisteten Akontozahlungen Gesuchstellerin: kein relevantes Vermögen Gesuchsgegner: kein relevantes Vermögen C._____: kein relevantes Vermögen

- 16 und der gemäss vorstehender Ziffer 20 noch auszubezahlender Rest- Honorarentschädigung auf den Kanton Zürich übergegangen. Die Gesuchstellerin wird somit verpflichtet, die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'232.50 an die Bezirksgerichtskasse Affoltern ZH zu bezahlen. 22. [Mitteilungssatz]. 23. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 269 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Dementsprechend sei fest[zu]halten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____ bei der Berufungsklägerin befindet. 2. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten zu verbieten, den Aufenthaltsort bzw. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. 3. Es sei Ziffer 7. des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten zu verbieten, während der Dauer des Berufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Es sei über diesen Antrag superprovisorisch zu entscheiden. 4. Es sei Ziffer 8. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben[.] 5. Es sei Ziffer 9. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem zwei[t]en Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 9.00 Uhr; - jede Woche Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9.00 Uhr; - jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.0 Uhr bis 18.00 Uhr; - während fünf Wochen Ferien pro Jahr.

- 17 - In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (nachfolgender Absatz, Die Eltern…..der Mutter, wird nicht angefochten). Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten). 6. Es sei Ziffer 10. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, sollte er ohne C._____ in die USA übersiedeln, zu berechtigen und zu verpflichten C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen resp. zu kontaktieren: jede Woche jeweils Dienstagsabends auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten) 7. Es sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 00.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen USA: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten) 8. Eventualiter sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbeklagten verbleiben und dieser zusammen mit C._____ in die USA übersiedeln, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 18 - Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 5'794.00 (davon CHF 4'291.00 Betreuungsunterhalt) USA: CHF 3'531.30 (davon CHF 2'257.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'229.00 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen USA: CHF 1'870.60 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten) 9. Es sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsklägerin bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an sie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Eventualiter sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbeklagten verbleiben, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 1'096.00 USA: CHF 2'207.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'311.00 USA: CHF 2'311.00 (letzter Absatz wird nicht angefochten) 10. Es sei über die Parteien ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. 11. Es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 19 des Berufungsbeklagten (Urk. 286 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Juni 2022 zu bestätigen, wobei die Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 von CHF 8'218.00 (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) gemäss Disp.-Ziff. 13 und 14 ab 1. Juli 2020 zuzusprechen seien, unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen; 3. Eventualiter für den Fall, dass dem Berufungsbeklagten die Verlegung des Aufenthaltsorts resp. des Wohnsitzes von C._____ in die USA untersagt wird, sei das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Disp.-Ziff. 6 und 10 sowie 13 bis 15, soweit sich die Zahlen auf die USA und bei Disp.-Ziff. 13 und 14 auf die fehlende Rückwirkung beziehen, zu bestätigen; 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 276 S. 1 f.): "1. Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei gutzuheissen. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei abzuweisen" des Berufungsbeklagten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 277 S. 2): "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Disp. Ziff. 6 und Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 sei abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."

- 20 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2012 verheiratet und Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 4/3 und Urk. 4/4). 2. Mit Eingabe vom 14. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3 und Urk. 4/1-16). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor der Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 270 S. 9 ff.). Mit Urteil vom 9. Juni 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurde festgestellt, dass sie seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Verfahrensbeteiligte (fortan: C._____), wurde den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut für C._____ wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zugeteilt und es wurde festgehalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner hat. Dieser wurde für berechtigt erklärt, den Aufenthaltsort respektive den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wurde abgewiesen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu erteilen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung wurde der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung von C._____s amerikanischem Pass ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin wurde für die Dauer des Getrenntlebens ein Betreuungsrecht für C._____ eingeräumt, einerseits für die Zeit, während der C._____ in der Schweiz wohnt, und andererseits für die Zeit nach deren Umzug mit dem Gesuchsgegner in die USA. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 270 S. 78 ff.).

- 21 - 3. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 bis 10 sowie der Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022, hierorts eingegangen am 29. Juni 2022, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 265 und Urk. 269) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Unter anderem beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass eines (superprovisorischen) vorsorglichen Verbotes gegenüber dem Gesuchsgegner, während der Dauer des Berufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen (Urk. 269 S. 2 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der Anträge in Urk. 273 S. 3 f.). 4. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit teilweise nicht eingetreten (Urk. 273 S. 7 f. und S. 10). Das Gesuch um Anordnung eines (superprovisorischen) vorsorglichen Ausreiseverbotes des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ wurde abgewiesen (Urk. 273 S. 8 ff.). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wurde dem Gesuchsgegner und dem Kindsvertreter Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt und es wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid darüber alle Vollstreckungs- beziehungsweise Vollziehungshandlungen hinsichtlich der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu unterbleiben haben (Urk. 273 S. 7 f und S. 11). Zudem wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 273 und Urk. 275). Die fristgerecht erstattete Stellungnahme des Kindsvertreters datiert vom 14. Juli 2022 (Urk. 276), jene des Gesuchsgegners vom 18. Juli 2022 (Urk. 277 und Urk. 279/1-6). 5. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 des an-

- 22 gefochtenen Urteils betreffend Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ wurde abgewiesen (Urk. 280 S. 11). 6. Am 29. August 2022 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 27. September 2022 vorgeladen (Urk. 281). Nachdem die Vergleichsgespräche am 27. September 2022 gescheitert waren (vgl. Prot. II S. 8), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 285). Diese ging fristgerecht hierorts ein (vgl. Urk. 286, Urk. 287 und Urk. 288/1-12) und wurde der Gesuchstellerin sowie dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 289). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 3. Januar 2023 Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift der Gesuchstellerin und zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 290). Die Stellungnahme des Kindsvertreters vom 16. Januar 2023 ging am 17. Januar 2023 fristwahrend ein und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 292). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2023 sowie die zugehörige Beilage wurden der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 293 ff.). Die Gesuchstellerin reichte daraufhin eine Stellungnahme mit Datum vom 13. Februar 2023 inklusive Beilagen ein, welche dem Gesuchsgegner und dem Kindsvertreter zugestellt wurden (Urk. 297 ff.). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Stellungnahme, datierend vom 24. Februar 2023, inklusive Beilage ein, welche der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter zugestellt wurde (Urk. 301 ff.). Die Gesuchstellerin wiederum reichte mit Eingabe vom 13. März 2023 eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein, welche zur Kenntnisnahme an den Gesuchsgegner und den Kindsvertreter versandt wurden (Urk. 305 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote des Kindsvertreters vom 12. Juni 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 311 und Urk. 312). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Parteien ein.

- 23 - 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-268). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien und dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 12. April 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 309). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beruhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ade&number_of_ranks=0#page569

- 24 fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert sowie lediglich ihre Argumente und Tatsachenbehauptungen wiederholt, die sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, ohne hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Urk. 269 Rz. 6, Rz. 9 ff., Rz. 16 ff. und Rz. 25 f.), genügt die Berufung den formellen Begründungsanforderungen nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin stellen vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor insgesamt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese

- 25 ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung 1. Umzug in die USA / Zuteilung der Obhut 1.1. Vorbemerkungen zu Art. 301a Abs. 2 ZGB 1.1.1. Nach der Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber getroffene Entscheid, dass die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren ist, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der Kriterien, die für die Wegzugsfrage relevant sind. Art. 301a Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Regel für den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes. Die Frage lautet nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht, oder, wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der eine Elternteil wegziehen will, dass also nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu

- 26 regeln ist (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.). 1.1.2. Die bestehende Betreuungsregelung ist somit an eine neue Situation anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes ist in vorgenannter Situation nur zu verbieten, wenn er eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die hauptsächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann ebenfalls allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtfertigen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, Wir ziehen um!? – Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – das heisst in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsortes entschieden werden. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern demgegenüber in den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.1; OGer ZH LY180022 vom 22.

- 27 - August 2018, E. 5.1.2). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm- Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 1.1.3. Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird. Eine Gutheissung des Begehrens ist demgegenüber mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). 1.2. Zeitpunkt der Beurteilung des Betreuungsmodells 1.2.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Zuteilung der Obhut, dass beide Elternteile C._____ in den letzten zweieinhalb Jahren betreut hätten, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwortung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Dieser sei zweieinhalb Jahre C._____s Hauptbetreuungsperson gewesen. Wie die Betreuung zuvor – das heisst vor der Einleitung des Eheschutzes – ausgesehen habe, sei zwischen den Parteien bis zuletzt strittig geblieben (Urk. 270 S. 34 f.). Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise einer Verlegung des Wohnsitzes in die USA erwog die Vorinstanz, aufgrund der konkreten Umstände sei dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweieinhalb Jahren die überwiegende Betreuung übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben, den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen (Urk. 270 S. 38 f.). 1.2.2. Die Gesuchstellerin argumentiert, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Ein Verbot des Aufenthaltswechsels komme erst in Betracht, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Fortsetzung seiner Beziehungen sowie Erhaltung seines Umfelds offensichtlich grösser sei als das Inte-

- 28 resse der Betreuungsperson an der freien Wahl eines Wohnorts. Bis zum superprovisorischen Entscheid vom 6. Dezember 2019 sei C._____ von der Gesuchstellerin und deren Familienmitgliedern mütterlicherseits betreut worden. Kurz vor oder nach der Trennung der Eltern sei das sogenannte Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses beziehe sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung beziehungsweise auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besage, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung weiterzuführen sei. Es sei aufgrund der gelebten Rollenverteilung und trotz der vollen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie der teilweisen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen mehrfachen Spitalaufenthalten, Arztbesuchen und Therapiestunden davon auszugehen, dass beide Parteien C._____ während des ehelichen Zusammenlebens betreut hätten. Die Gesuchstellerin habe sich aufgrund ihrer belastbaren Psyche und ihres guten Gesundheitszustands jedoch weitaus mehr um C._____ gekümmert, insbesondere am Abend und an den Wochenenden. Die Eingewöhnungszeit bei der Kita habe sie ebenfalls allein übernommen. Die Vorinstanz habe sich mit der Sachdarstellung und den Beweisofferten der Gesuchstellerin in Urk. 62 und Urk. 64 nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, es sei bis zuletzt strittig geblieben, wie die Betreuung vor Einleitung des Eheschutzes ausgesehen habe. Die Vorinstanz habe sich mit dem erstellten Sachverhalt nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt und damit willkürlich entschieden (Urk. 269 Rz. 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner erklärt, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen, sei es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibe und folglich mit ihm wegziehe. Sei das Kind noch klein und mehr personen- als umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Massgeblich seien am Ende jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – mithin seit bald drei Jahren – die alleinige Obhut über die

- 29 inzwischen siebenjährige C._____ innehabe und diese zur Hauptsache betreue. Der Gesuchstellerin komme ein Besuchsrecht zu. Wie die Parteien die Betreuung vor der Trennung beziehungsweise vor Dezember 2019 geregelt hätten, könne daher offen gelassen werden, zumal von der Situation unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland und nicht vor der Trennung auszugehen sei. Seit der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner seien bald drei Jahre vergangen, was ohnehin eine zu lange Zeit im Leben eines siebenjährigen Kindes sei, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könne. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu C._____s Betreuung vor der Trennung der Parteien seien daher mit Blick auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner der Umzug in die USA zu erlauben sei, nicht relevant. Entsprechend habe die Vorinstanz sich auch nicht mit der diesbezüglichen Sachdarstellung und den Beweisofferten der Gesuchstellerin auseinandersetzen müssen (Urk. 286 Rz. 3 ff.). 1.2.4. Der Kindsvertreter führt aus, es sei zwar zutreffend, dass die Vorinstanz zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher Elternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen habe, keine Beweise abgenommen habe und dieser Sachverhalt bis zuletzt strittig geblieben sei. Vorliegend sei aber betreffend die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – somit seit über drei Jahren – die alleinige Obhut innehabe. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es würden keine Probleme vorliegen. Da C._____ aufgrund ihres Alters mehr personen- als umgebungsbezogen sei, sei bei der Abwägung die Betreuungszeit seit Dezember 2019 stärker zu gewichten, als diejenige seit Geburt bis Dezember 2019, mithin der Trennung der Eltern (Urk. 291 Rz. 4 f.). 1.2.5. In zeitlicher Hinsicht ist beim Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Wohnsitzverlegung grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Wegzugs abzustellen (BGE 142 III 502 E. 2.7; BGer 5A_271/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 16, m.w.H; Christener-Trechsel/Herzig, Arbeitskreis 10: Heraus-

- 30 forderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelartikel – Versuch einer Auslegeordnung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 229 ff., S. 255). Ist der Wegzug bereits erfolgt und liegt auch schon lange zurück, sind die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden (veränderten) Verhältnisse relevant (BGer 5A_397/2018 vom 16. August 2018, E. 4.1). 1.2.6. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit erteilt (vgl. Urk. 280). Der Gesuchsgegner beabsichtigt jedoch weiterhin, zusammen mit C._____ in die USA umzuziehen, wenn ihm dieser Umzug erlaubt wird (vgl. Urk. 286 Rz. 28; Urk. 293). Entsprechend ist vorliegend auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslich bevorstehenden Wegzugs abzustellen und nicht auf diejenigen vor der Trennung der Parteien. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher Elternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen habe, Beweise abzunehmen. Sämtliche Ausführungen der Parteien, welche nicht die aktuellen Betreuungsverhältnisse betreffen, sind in der Folge nicht relevant und nicht zu hören. Auf die aktuelle Situation ist nachfolgend einzugehen. 1.2.7. Die Vorinstanz hat sich zusammengefasst nicht mit den strittigen Sachdarstellungen vor der Trennung der Parteien auseinandersetzen müssen und ist entsprechend auch nicht in Willkür verfallen, indem sie diesbezüglich keine Beweise abgenommen hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin sind somit unbegründet. 1.3. Erziehungsfähigkeit 1.3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Parteien, es könne diesbezüglich auf die eingeholte Begutachtung der Fachstelle für zivilrechtliche Gutachten und Beratung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorien und Spezi-

- 31 alangebote, vom 25. Februar 2021 betreffend die Familienangelegenheiten (nachfolgend: Gutachten; Urk. 188) abgestellt werden. Wie jedes Beweismittel unterliege auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei das Gericht bei Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen solle. Das Gutachten sei mit Blick auf die Frage der Erziehungsfähigkeit schlüssig, weshalb auf dieses abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten seien beide Elternteile erziehungsfähig, trotz unterschiedlicher kleinerer Einschränkungen diesbezüglich, welche jedoch der Erziehungsfähigkeit im Grundsatz nicht abträglich seien (Urk. 270 S. 30). 1.3.2. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid betreffend Obhutszuteilung die fehlende Stabilität des Gesuchsgegners ausser Acht gelassen. Der bisherige Lebenslauf des Gesuchsgegners zeige keine Stabilität und Kontinuität. Er sei seit dem Jahr 2014 in Behandlung und leide gemäss dem behandelnden Psychiater unter einer chronischen Depression. Zudem gebe es Hinweise für ein ADHS und eine Selbstwertproblematik. Der Gesuchsgegner habe erklärt, dass er eine kleine Dosis eines Medikaments nehme, welches ihm helfe, nachts einzuschlafen. Auch habe er zugegeben, dass er im Jahr 2016 Cannabis probiert habe, als er Schlafprobleme gehabt habe und depressiv gewesen sei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei der Gesuchsgegner wiederholt in stationären psychiatrischen Einrichtungen gewesen. Der Gesuchsgegner erkläre zwar, es gehe ihm heute wieder gut. Später führe er jedoch auch an, er gehe davon aus, dass sich seine Gesundheit in den USA erholen werde. Selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, müsse die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners, der seit 2014 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe, zumindest als angeschlagen und labil bezeichnet werden. Wer sich um C._____ kümmern werde, falls sich die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners in den USA wieder verschlechtere, sei ungewiss. All diese dem Kindeswohl widersprechenden Fakten habe die Vorinstanz nicht erwogen. Die Gesuchstellerin beantrage aus diesen Gründen ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten über die Parteien (vgl. Urk. 269 Rz. 23 f.).

- 32 - 1.3.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, es stimme nicht, dass sein Lebenslauf keine Stabilität und Kontinuität aufweise. Richtig sei, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren und er aufgrund der schwierigen Paarbeziehung Ende 2017 ein Burnout erlitten habe. Diese Schwierigkeiten würden mit der Rückkehr in sein Heimatland entfallen. Bedenken mit Bezug auf seine Stabilität und seine Fähigkeit, für sich und C._____ zu sorgen, seien daher fehl am Platz. Bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit, die die Gesuchstellerin erneut anzweifle, sei auf das Gutachten zu verweisen. Der Gesuchsgegner erachte ein weiteres Gutachten nicht für notwendig. Es sei richtig, dass er unter der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und deren Vorwürfen leide und der behandelnde Psychiater Dr. G._____ im Zeitpunkt der Begutachtung von einer chronischen Depression ausgegangen sei. Allerdings werde auch bestätigt, dass beim Gesuchsgegner keine psychiatrischen Einbussen bestehen würden, die seine Fähigkeit als mündiger Vater wesentlich eingeschränkt hätten. Dr. G._____ habe auch stets gesagt, dass der Gesuchsgegner gut in der Lage sei, für C._____ zu sorgen, zuletzt mit Schreiben vom 15. Juli 2022. Auch die Gutachterinnen hätten keinen Grund gesehen, an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu zweifeln. Der Gesuchsgegner habe vorübergehend Antidepressiva eingenommen, welche er jetzt schon seit längerem nicht mehr nehme. Der gesundheitliche Zustand des Gesuchsgegners habe sich inzwischen weiter verbessert. Zu Dr. G._____ gehe er noch, weil die Gutachterinnen dies empfohlen hätten. Nach der Rückkehr in die Heimat werde er ganz genesen, zumal er dort arbeiten könne und eine Perspektive habe. Seine Depression sei eine Reaktion auf die schwierigen Lebensumstände in der Schweiz gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in den USA erneut eine depressive Phase haben werde. Falls doch, habe er dort seine Herkunftsfamilie als Unterstützung (Urk. 286 Rz. 37 ff.). 1.3.4. Der Kindsvertreter führt aus, das von der Gesuchstellerin beantragte erwachsenenpsychiatrische Gutachten dränge sich nicht auf. Der Gesuchsgegner widerspreche sämtlichen Behauptungen der Gesuchstellerin und stelle entsprechende eigene Behauptungen auf. Es sei kaum Sache eines Gutachtens, den Sachverhalt zu eruieren und gestützt darauf irgendwelche Beurteilungen vorzunehmen. Die weiteren Behauptungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des

- 33 - Gesuchsgegners seien thematisiert und abgeklärt worden. Es seien Berichte der involvierten Fachpersonen eingeholt und gewürdigt worden. Gemäss Gutachterinnen würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, C._____ zu betreuen. Die Erziehungsfähigkeit sei als gegeben beurteilt worden und es gebe laut Gutachterinnen auch keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Eine nochmalige Begutachtung desselben Sachverhalts sei nicht opportun (Urk. 291 Rz. 10). 1.3.5. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 1.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner gegenüber durchwegs pauschaler Natur sind. Selbst wenn eine

- 34 psychische Erkrankung oder ein Medikamenten- beziehungsweise allfälliger Cannabis-Konsum glaubhaft gemacht wäre, wäre damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern sich ihre Vorwürfe auf die vorgenannten Fähigkeiten auswirken würden. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Gesuchsgegner das Kindeswohl konkret gefährdet hätte oder dieses in Zukunft gefährdet werden könnte. Des Weiteren wurde bereits vor Vorinstanz ein Gutachten eingeholt, in welchem die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Aspekte im Grundsatz thematisiert wurden. Aus gutachterlicher Sicht sei in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners festzuhalten, dass dieser C._____ liebe und um deren Wohl sehr besorgt sei. Er sei gewillt, die elterliche Verantwortung zu übernehmen und gewährleiste eine angemessene Betreuung. Die Stabilität, Vorhersagbarkeit und Zuverlässigkeit des Gesuchsgegners könne zum Begutachtungszeitpunkt als hinreichend gegeben beurteilt werden. Im Alltag scheine er für C._____ verfügbar zu sein und ihr Stabilität zu bieten. Im Gutachten wurde auch explizit auf die Rückmeldung von Dr. G._____ verwiesen, wonach beim Gesuchsgegner zum Beurteilungszeitpunkt keine krankheitsbedingte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorgelegen habe. Der Gesuchsgegner verfüge gemäss Gutachten zusammengefasst über wertvolle Ressourcen, von welchen C._____ profitieren könne. Gleichzeitig hätten Einschränkungen in den Bereichen Perspektivenübernahme und emotionale Wärme festgestellt werden können (vgl. Urk. 188 S. 7 ff. und S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 270 S. 30), ist das eingeholte Gutachten hinsichtlich der Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dass von dieser Einschätzung abgewichen werden müsste ist – auch nach den berufungsweisen Vorbringen der Gesuchstellerin – nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Eheschutz im summarischen Verfahren handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass ein erwachsenenpsychologisches Gutachten über die Parteien eingeholt werden müsste. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 269 S. 6) ist im Ergebnis abzuweisen. 1.3.7. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen, inwiefern sich die von ihr behaupteten Einschränkungen des Gesuchsgeg-

- 35 ners (Stabilität und Kontinuität) negativ auf dessen Erziehungsfähigkeit auswirken sollen. Das eingeholte Gutachten bescheinigt beiden Elternteilen ausdrücklich die Erziehungsfähigkeit. Eine ergänzende Beurteilung oder Begutachtung erscheint auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet. 1.4. Urteilsfähigkeit von C._____ betreffend ihre Wohnsituation 1.4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wunsch des Kindes sei im Rahmen der Obhutszuteilung respektive der Verlegung des Aufenthaltsortes je nach Alter des Kindes zu berücksichtigen. C._____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, was dem Gutachten unmissverständlich zu entnehmen sei. Daraus folge auch, dass C._____ nicht nur den Wunsch geäussert habe, bei der Gesuchstellerin wohnen zu wollen, sondern auch beim Gesuchsgegner. Diese Äusserung sei als Ausfluss des Loyalitätskonflikts zu sehen. C._____ wolle am liebsten, dass ihre Eltern wieder zusammenfinden könnten und sie sich nicht entscheiden müsse. Aufgrund ihres Alters sei C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte, nicht urteilsfähig. Ausgehend davon könne für die Obhutszuteilung respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf ihre Äusserungen abgestellt werden (Urk. 270 S. 34). 1.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, C._____s Äusserungen seien als Signale ernst zu nehmen und deren direkt oder indirekt geäusserter Wille sei als Ausdruck der Persönlichkeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, wie die Bewertung der Urteilsfähigkeit ausfalle. Die Kundgabe seines Willens sei dem Kind auch durch Art. 12 UN-KRK garantiert. Dieses Persönlichkeitsrecht zu missachten heisse, das Kind als Rechtssubjekt zu negieren. Das Anhörungsrecht bringe zum Ausdruck, dass das Kind nicht Objekt eines Verfahrens sei, über das gestritten und verfügt werden könne, sondern dass es sich um eine eigenständige Persönlichkeit mit eigenen Rechten handle. Diese Aspekte habe die Vorinstanz nicht rechtsgenügend beachtet und in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen. C._____ habe anlässlich der Kontakte mit den Gutachterinnen jedes Mal erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen. Sie vermisse die Gesuchstellerin. Sie habe dieselbe Meinung kundgetan, unabhängig davon, welcher Elternteil sie gebracht habe.

- 36 - Auch sei festzuhalten, dass die Gutachterinnen nicht gefragt hätten, wo C._____ lieber wohnen würde. Die Gutachterinnen hätten nach der aktuellen Wohnsituation gefragt und C._____ habe geantwortet, dass sie bei der Gesuchstellerin wohne. Im zweiten Gespräch habe sie in Bezug auf ihre Zukunftswünsche angegeben, sie wünsche sich, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, da sie sie sehr vermisse. Sie könne sich vorstellen, den Gesuchsgegner jeweils am Wochenende zu sehen. Sie habe auch erklärt, dass sie sowohl beim Gesuchsgegner als auch der Gesuchstellerin wohnen wolle. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass sie sich nicht entscheiden wolle. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei willkürlich. C._____ habe anlässlich beider Gespräche für die fachkundigen Gutachterinnen sinngemäss erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen, sie wünsche sich das für die Zukunft, da sie die Gesuchstellerin vermisse. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um den eigenen, selbstbestimmten Willen von C._____ handle, den sie konstant äussere. Zu diesem Schluss seien auch die Gutachterinnen gekommen, zumal gemäss Gutachten keine Hinweise festgestellt worden seien, dass C._____ diesen Willen nicht selbständig und autonom gebildet habe. Auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen werde von den Gutachterinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser eigene Wille von C._____ sei bedeutsam, weil es ein Kindeswohl gegen einen klaren und beständigen Kindeswillen kaum geben könne. Dieser Kindeswille werde durch die Vorinstanz jedoch aktenwidrig und willkürlich negiert. Die Vorinstanz halte fest, dass C._____ nicht urteilsfähig sei zu wissen, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte. Dem sei zu widersprechen. Die Vorinstanz habe die Feststellung der Gutachterinnen aktenwidrig und ermessensfehlerhaft, also willkürlich, gewürdigt (vgl. Urk. 269 Rz. 12, Rz. 17 Abs. 2 und Rz. 18). Im Gutachten sei klar festgehalten, dass eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner nicht dem klar geäusserten Kindeswillen entspreche, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Vorinstanz habe den Entscheid über die Obhutszuteilung in Missachtung des Kindeswillens und trotz eines gegenlautenden, fachpsychologischen Gutachtens getroffen. Zwar gelte gemäss Art. 157 ZPO die freie Beweiswürdigung auch in Bezug auf die Würdigung von Fachgutachten. Gleichwohl müsse dabei das pflichtgemässe Ermessen gewahrt sein. Eine Urteilsbegründung, die sich über die Erkenntnisse und Empfehlungen

- 37 eines Fachgutachtens hinwegsetze sei – sofern es hierfür nicht triftige Gründe gebe – ermessensfehlerhaft und willkürlich (Urk. 269 Rz. 16). 1.4.3. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber an, es sei mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein fünfjähriges Kind nicht urteilsfähig sei bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle. Das gehe aus dem Gutachten eindrücklich hervor, zumal C._____ bereits ihre aktuelle Wohnsituation nicht richtig einschätzen könne und meine, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obwohl sie beim Gesuchsgegner wohne. Sodann habe nicht die Vorinstanz festgestellt, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde, sondern die Gutachterinnen hätten diesen richtigen Schluss gezogen. Der angebliche Wunsch bezüglich ihrer Wohnsituation sei mithin Ausdruck von C._____s Loyalitätskonflikt. Soweit die Gesuchstellerin unter Verweis auf Art. 12 UN-KRK moniere, C._____s Wunsch sei durch die Vorinstanz nicht ernst genommen und sie sei als Rechtssubjekt negiert worden, sei zu entgegnen, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ein eigener Vertreter bestellt worden sei. Dieser habe ebenfalls die Ansicht vertreten, dass C._____ bezüglich ihrer Wohnsituation nicht urteilsfähig sei und ihren Wunsch, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, wohl auch nicht derart klar geäussert habe, wie das die Gutachterinnen festhalten würden. Anzufügen sei, dass die Verständigung mit C._____ wohl auch aufgrund der Sprachbarriere schwierig gewesen sei, zumal diese Englisch und die Gutachterinnen Deutsch mit Englisch gemischt gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe allen rechtserheblichen Aspekten genügend Rechnung getragen und den angeblichen Willen von C._____ korrekt gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gutachten seien überzeugend und weder aktenwidrig noch willkürlich. Die Vorinstanz habe im Gegenteil die richterliche Beweiswürdigung korrekt ausgeübt. Die Frage bleibe, wie die Gutachterinnen zu der abstrusen Schlussfolgerung gekommen seien, dass ein fünfjähriges Kind einen autonomen Willen mit Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, bilden könne. Offenbar sei ihnen das Konzept der Urteilsfähigkeit nicht bekannt, was aber bei Gutachterinnen im familienrechtlichen Kontext vorausgesetzt sein sollte. Da es aufgrund von C._____s Alter im Zeitpunkt der Begutachtung bereits an deren Willensbildungsfähigkeit fehle, könne of-

- 38 fenbleiben, ob sie diesen Willen autonom gebildet habe oder nicht. Bezweifelt werden dürfe beziehungsweise müsse dies indes mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin, die – wie auch der Kinderanwalt festgestellt habe – nichts unversucht gelassen habe, die Umteilung der Obhut an sich zu erwirken und dazu wohl auch C._____ instrumentalisiert habe (Urk. 286 Rz. 12 f. und Rz. 24). Es werde bestritten, dass die Vorinstanz die Obhut trotz des gegenlautenden, fachpsychologischen Gutachtens dem Gesuchsgegner zugeteilt habe. Es habe triftige Gründe gegeben, von einem Gutachten, das einem fünfjährigen Kind einen stabilen und autonom gebildeten Willen bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, unterstelle, abzuweichen. Eine solche Aussage halte weder in rechtlicher noch in psychologischer Hinsicht stand und könne nicht als Grund für eine Obhutszuteilung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde und mit Bezug auf die Frage der Wohnsituation nicht urteilsfähig sei (Urk. 286 Rz. 24 ff.). 1.4.4. Der Kindsvertreter erklärt, das Bundesgericht habe in konstanter Rechtsprechung immer wieder ausgeführt, dass ein Kind in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, nicht urteilsfähig sei. Die Urteilsfähigkeit setze die Willensbildungsfähigkeit wie auch die Willensumsetzungsfähigkeit voraus. Vorliegend bedeute dies, dass die anlässlich der Begutachtung fünfjährige, heute siebenjährige C._____ in der Lage hätte sein müssen zu beurteilen, was es für sie bedeute, wenn sie bei der Mutter oder beim Vater wohne. Konkret hätte sie beurteilen müssen, welche Auswirkungen dies auf ihr tägliches Leben im Kindergarten sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum andere Elternteil hätte. Selbstverständlich sei ein Kind ins Verfahren einzubeziehen und anzuhören. C._____ sei vorliegend sogar in die Begutachtung einbezogen worden. Deren Aussagen seien aber dennoch immer unter der Prämisse der kinderpsychologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, wonach formal logische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich seien und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab ungefähr diesem Alter entwickelt sei. Aus kinderpsychologischer Sicht fehle es C._____ damit an der Willensbildungsfähigkeit. Ebenso fehle ihr die Willensumsetzungsfähigkeit.

- 39 - Wie aus dem Gutachten hervorgehe, befinde sie sich in einem Loyalitätskonflikt, habe beiden Elternteilen gegenüber geäussert, sie wolle bei ihnen wohnen und gemäss Gutachterinnen wisse sie, was sie auf jeweilige Frage hin bei dem jeweiligen Elternteil sagen solle. Das Bundesgericht führe auch aus, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen sei, könnten sich diese doch noch gar nicht losgelöst von allfälligen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne eine stabile Absichtserklärung abgeben (Urk. 291 Rz. 8). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wille von C._____ autonom gebildet worden sei, hätten solche Aussagen jüngerer Kinder für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert. Bei solchen Befragungen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung verfüge. Es sei aber eben nicht das allein massgebliche Kriterium. Zudem treffe es nicht zu, dass C._____ ihren Willen selbständig und autonom gebildet habe, wie sich aus deren widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Wohnsitz ergebe. Wenn die Gutachterinnen ausführen würden, es gäbe keine Hinweise darauf, dass dieser Wille nicht autonom gebildet worden wäre, sei tatsächlich fraglich, inwieweit diese Kenntnis vom juristischen Begriff der Urteilsfähigkeit hätten (Urk. 291 Rz. 9). 1.4.5. Der Kindeswille ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes und im Grundsatz ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sowie des Sachverhalts. Dem Kindeswillen ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein unterschiedlicher Stellenwert beizumessen (vgl. FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). Kinderpsychologischen Erkenntnissen zufolge ist davon auszugehen, dass geistige Aktivitäten formaler Logik erst ab einem Alter von etwa elf bis dreizehn Jahren möglich sind und dass sich die Fähigkeit zur Differenzierung und Abstraktion ebenfalls erst ab diesem Alter mehr oder weniger entwickelt (vgl. BGer 5A_488/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter beziehungsweise dessen Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zentral (vgl. BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_656/2016 vom 13. März 2017 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar

- 40 - 2015, E. 2.3.2). Zur autonomen Willensbildung ist das Kind fähig, wenn es seine eigene Situation zu erkennen vermag und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann. Im Rahmen von Zuteilungsfragen ist die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 m.w.H.; Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, in: Gauch (Hrsg.), AISUF – Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Bd./Nr. 348, N 149). Laut Bundesgericht darf der aktenkundig geäusserte Wille eines jüngeren Kindes dennoch nicht ausgeblendet werden. Der kindliche Zuteilungswunsch ist insbesondere zu beachten, wenn dadurch eine starke innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck gebracht wird. Je konstanter die Willenskundgebung vorgebracht wird und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumente unterlegt wird, desto eher kann sie bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Authentizität des vom Kind geäusserten Willens jedoch kritisch zu hinterfragen, zumal der Kindeswille gerade bei hochkonflikthaften Prozessen leicht für parteiliche Interessen instrumentalisiert werden kann. Zu beachten bleibt jedenfalls, dass im Zusammenhang mit Zuteilungsfragen der Meinung beziehungsweise dem Willen des Kindes in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Dem Kind kommt insbesondere kein freies Wahlrecht zu, wo und bei welchem Elternteil es in Zukunft aufwachsen möchte. Äussert ein Kind nahe an der Grenze zur Volljährigkeit einen stabilen Zuteilungswunsch, erscheint eine Zuteilung gegen seinen Willen nur denkbar, wenn dieser offensichtlich dem Kindeswohl widersprechen würde (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2; BGE 122 III 401 E. 3d; BGer 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; BGer 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.3; BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017, E. 4; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). 1.4.6. C._____s Aussagen wurden vorliegend unbestrittenermassen in das Gutachten vom 25. Februar 2021 miteinbezogen (vgl. Urk. 188). Durch den Einbezug in die Begutachtung sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz wurden C._____s Aussagen in Nachachtung ihrer Rechte als Teil der Sachverhaltserstel-

- 41 lung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde C._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ein eigener Rechtsvertreter bestellt. Dieser liess sich betreffend den Willen von C._____, bei der Mutter zu wohnen, die Würdigung dieses Willens und die entsprechenden Ausführungen der Gutachterinnen bereits vor Vorinstanz vernehmen (vgl. Urk. 248 S. 11 f.). Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe C._____s Persönlichkeitsrecht missachtet, läuft damit ins Leere. Im Lichte der hiervor genannten kinderpsychologischen Erkenntnisse sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen des Kindsvertreters sodann klar davon auszugehen, dass der anlässlich der Begutachtung fünfjährigen, mittlerweile siebenjährigen, C._____ aufgrund ihres Alters die Willensbildungsfähigkeit in Bezug auf die Zuteilungsfrage fehlt. Die Gesuchstellerin lässt weiter selbst mehrfach vortragen, dass C._____ nicht in der Lage sei sich vorzustellen, was es bedeute, in den USA zu leben (vgl. Urk. 297 Rz. 4; Urk. 305 S. 2 f.). Dass C._____ tatsächlich (noch) nicht in der Lage ist, ihre eigene Situation zu erkennen und sich eine eigene Meinung zu bilden, äussert sich exemplarisch darin, dass sie auf entsprechende Frage der Gutachterinnen zunächst nicht wusste, wo sie wohnt, und auf weitere Nachfrage angegeben habe, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obschon sie tatsächlich bereits beim Gesuchsgegner wohnte (Urk. 188 S. 26). Weiter habe sie gemäss Gutachten den Kindseltern gegenüber je erzählt, dass sie bei beiden Elternteilen leben wolle. Die Gutachterinnen schliessen daraus selbst, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt zu befinden scheine (Urk. 188 S. 47), was zutreffend erscheint. Die Ausführungen im Gutachten, wonach es im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise darauf gebe, dass C._____s Wille, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht autonom gebildet worden wäre, erscheinen vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor nicht überzeugend. Entsprechend kann auf diese Einschätzung nicht vorbehaltlos abgestellt werden und es rechtfertigt sich, in diesem Umfang vom Gutachten abzuweichen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen wolle, aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig sei. Ausschlaggebend war für die Vorinstanz somit insbesondere das Alter von C._____. Dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht begründet habe – wie die Gesuchstellerin moniert –, kann

- 42 demnach nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass die Gutachterinnen die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen nicht in Abrede stellen, lassen die Erwägungen der Vorinstanz sodann weder aktenwidrig noch willkürlich erscheinen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin lässt sich aus der vorgenannten gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht im Umkehrschluss ableiten, C._____ sei bezüglich der Zuteilungsfrage urteilsfähig. Zu beachten bleibt schliesslich, dass C._____s Wille bei der vorliegenden Frage der Zuteilung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist beziehungsweise ihr kein Wahlrecht zukommt, zumal sie noch weit entfernt von der Volljährigkeit ist und auch keine starke innere Verbundenheit nur zu einem Elternteil ausgemacht werden kann. Im Ergebnis sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C._____ in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte, aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig sei, und für die Zuteilung der Obhut respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf deren Äusserungen abgestellt werden könne, nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor erübrigt sich auch die von der Gesuchstellerin angesprochene Ergänzung des Gutachtens um die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht bekannten Umzugspläne des Gesuchsgegners. 1.4.7. Zusammengefasst wurde C._____s Wille vor Vorinstanz miteinbezogen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Rügen der Gesuchstellerin sind damit in vorgenanntem Umfang unbegründet. 1.5. Weitere Rügen im Zusammenhang mit dem Wegzug und der Obhut 1.5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, hinsichtlich der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sei zu sagen, dass die Gesuchstellerin seit C._____s Geburt in einem 100%-Pensum bei der H._____ AG angestellt sei. Zwar arbeite die Gesuchstellerin zu 100% im Homeoffice und habe ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin eingereicht, wonach für die Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin keine Auslandreisen mehr nötig seien. Das Schreiben bestätige jedoch nicht, dass die Arbeit stets zu 100% aus dem Homeoffice erledigt werden könne. Im Übrigen verkenne die Gesuchstellerin, dass die Tochter nicht nur ihre physische An-

- 43 wesenheit brauche, sondern sie auch psychisch anwesend sein müsse. Entsprechend sei Homeoffice allein kein Betreuungskonzept. Im Übrigen arbeite die Gesuchstellerin als Managerin bei einem internationalen Grossunternehmen. Es dürfe als notorisch angesehen werden, dass ihre Berufstätigkeit die Gesuchstellerin nicht nur während der effektiven Arbeitszeit, sondern auch zu Randzeiten stark beanspruche. Entsprechend könne die Gesuchstellerin C._____ nicht umfassend persönlich betreuen, sondern wäre grösstenteils auf Drittbetreuung angewiesen. Der Gesuchsgegner sei mit Ausnahme einer kurzen Anstellung seit anfangs 2018 arbeitslos und habe damit die entsprechenden Kapazitäten und Ressourcen, C._____ persönlich zu betreuen. C._____ sei im Dezember 2019 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt worden und werde seit diesem Zeitpunkt persönlich von ihm betreut. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner habe sich bewährt und es gehe C._____ gut. Die Besorgnis der Gesuchstellerin, wonach es C._____ beim Gesuchsgegner nicht gut gehe und eine Obhutszuteilung an ihn eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, sei unbegründet. Aktenkundig sei, dass C._____ ein normal entwickeltes, normal gewichtiges und fröhliches Mädchen sei. Hinsichtlich der Wohnsituation seien für die Entwicklung des Kindes stabile örtliche Verhältnisse wichtig. Der Gesuchsgegner sei im Juli 2020 nach I._____ gezogen. C._____ besuche dort den Kindergarten und es wäre in deren Wohle, wenn sie in ihrem bisherigen Setting bleiben und per August 2023 die 1. Klasse in ihrem gewohnten Umfeld in I._____ besuchen könnte. Dies sei jedoch – unabhängig davon, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werde – nicht möglich. Würde die Obhut an die Gesuchstellerin zugeteilt, würde dies für C._____ einen Umzug von I._____ nach J._____ bedeuten. Würde die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt, würde dies wohl in naher Zukunft einen Umzug von I._____ in die USA bedeuten. Wenn der Umzug zurück in die USA nicht im Raum stehen würde, wäre im Sinne der Stabilität der Wohnverhältnisse C._____s Wohl mit dem Verbleib beim Gesuchsgegner am besten gedient. Auf das Indiz der Wohnsituation respektive Stabilität der örtlichen Verhältnisse könne damit für die Zuteilung der Obhut nur beschränkt zurückgegriffen werden. In C._____s Alter seien Kinder mehr personenbezogen als ortsgebunden. Beide Elternteile hätten in den letzten zweieinhalb Jahren die Tochter betreut, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwor-

- 44 tung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Abgesehen von jedem zweiten Wochenende und wöchentlich jeweils Dienstagabend bis Mittwochmorgen mit Übernachtung sowie einiger zusätzlicher Betreuungstage, sei C._____ vom Gesuchsgegner betreut worden. Dieser sei somit seit zweieinhalb Jahren die Hauptbetreuungsperson. Gestützt auf diese Betreuung entspreche es C._____s Wohl, dass sie auch weiterhin von demjenigen Elternteil betreut werde, welcher sie in den letzten Jahren zur Hauptsache betreut habe. Dies sei vorliegend der Gesuchsgegner. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der auswanderungswillige Elternteil könne den Aufenthaltsort des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur mit Zustimmung des anderen Elternteils beziehungsweise mit dem behördlichen Entscheid ändern. Da die Gesuchstellerin vorliegend die Zustimmung zur Verlegung von C._____s Wohnsitz in die USA ablehne, habe das Gericht über die Verlegung des Aufenthaltsorts zu entscheiden. Es sei von der Prämisse auszugehen, dass der Gesuchsgegner in die USA zurückkehre. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei zu prüfen, ob es C._____s Kindeswohl entspreche, ihren Aufenthaltsort von I._____ in die USA zu verlegen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst zunächst, ausgehend von den bei den Akten liegenden Unterlagen zu C._____s Sprachkenntnissen sei davon auszugehen, dass sie gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Nichtsdestotrotz sei bei einem Verbleib in der Schweiz anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihrer Fortschritte die deutsche Sprache schnell lernen würde. Demgegenüber bringe ein Umzug in die USA keine sprachlichen Verständigungsschwierigen mit sich, spreche C._____ doch bereits Englisch. Aufgrund der ihm zukommenden Obhut werde der Gesuchsgegner C._____ auch in Zukunft hauptsächlich betreuen. Der Ort K._____, an welchen der Gesuchsgegner plane zurückzukehren, sei sein Heimatort. Er sei an diesem Ort aufgewachsen, kenne die Umgebung sowie die Schule und habe Familie dort. Die Eltern des Gesuchsgegners sowie dessen drei Geschwister, welche teilweise ebenfalls Kinder im Alter von C._____ hätten, würden dort wohnen. C._____ sei bereits in K._____ gewesen. Aktenkundig sei, dass C._____ zumindest ihre Grossmutter väterlicherseits kenne. Weiter sei ausgeführt worden, dass die Parteien

- 45 jeweils Ferien in den USA bei ihren Familien verbracht respektive Familienmitglieder sie in der Schweiz besucht hätten. Der Wegzug würde für C._____ einen Umzug in ein Land bedeuten, welches sie wohl nur wenig kenne. Jedoch würde sie in ein Land auswandern, dessen Sprache sie beherrsche, das Heimatland ihrer Eltern sei und wo auch ein Familienkreis mit Kindern in ihrem Alter bestehe, welchen sie teilweise bereits kenne. Zugleich würde sie an einem Ort aufwachsen und eine Schule besuchen, die der Gesuchsgegner kenne, da er selbst dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Weiter seien die Ortschaften K._____ und I._____ betreffend die Lebensverhältnisse wohl als vergleichbar einzustufen. Dies gelte auch für die USA im Vergleich zur Schweiz. Darüber hinaus sei C._____ aufgrund ihres Alters mehrheitlich personenbezogen, das heisse mehr an den Gesuchsgegner als Hauptbetreuungsperson der letzten zweieinhalb Jahre, als an den Ort I._____ gebunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass aufgrund der konkreten Umstände dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweieinhalb Jahren die überwiegende Betreuung von C._____ übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben sei, deren Wohnsitz in die USA zu verlegen. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (Urk. 270 S. 32 ff. und S. 36 f.). 1.5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien hätten in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie sei hier verwurzelt und habe einen festen Freundeskreis, zu dem auch Schweizer gehören würden. Sie habe seit dem Zuzug in die Schweiz eine Festanstellung bei der H._____. Seit März 2020 arbeite sie ausschliesslich im Homeoffice. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie weiterhin im Homeoffice tätig sein. Eine Reisetätigkeit sei bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberin habe der Gesuchstellerin zudem bestätigt, dass sie jederzeit ihr Pensum reduzieren könne, um C._____ persönlich zu betreuen, ohne ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Betreffend den Gesuchsgegner sei hingegen keinesfalls sicher, dass dieser in K._____ in den USA so leicht eine Arbeitsstelle finde, wie er behaupte. C._____ sei in der Schweiz geboren, hier verwurzelt und mit der hiesigen Kultur vertraut. Deren Deutschkenntnisse seien gut und sie habe grosse Fortschritte gemacht. Die Gesuchstellerin biete C._____ in der Schweiz eine gesicherte, gefestigte und stabile Zukunft. Ein Umzug von

- 46 - I._____ nach J._____ zur Gesuchstellerin habe weitaus geringere Konsequenzen als eine Umsiedelung in die USA. Die Gesuchstellerin sei zudem bereit, ihren Wohnsitz von J._____ nach I._____ zu verlegen, falls ihr die Obhut zugesprochen werde. Ein Umzug nach K._____ dagegen bedeute für C._____ Unsicherheit und Ungewissheit. Die Konsequenzen eines Umzugs in die USA, ein ihr unbekanntes Land, eine unbekannte Umgebung, die ihr weitgehend unbekannte Familie des Gesuchsgegners sowie die dort neue und unbekannte Schule, unterschlage die Vorinstanz in ihren Erwägungen. Bereits bei der jetzigen Betreuungsregelung vermisse C._____ ihre Mutter. Ein Wegzug in die USA würde die starke Bindung zwischen Mutter und Tochter praktisch unterbinden. Ein Wegzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ in die USA widerspreche deren Kindeswohl. Mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität in unzulässiger Weise Vorrang vor der Wahrung des Kindeswohls eingeräumt (vgl. Urk. 269 Rz. 10, Rz. 12a, Rz. 13, Rz. 17 und Rz. 18). Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe jegliche Ausführungen darüber unterlassen, inwiefern K._____ und I._____ betreffend Lebensverhältnisse als vergleichbar einzustufen seien. Diese unbegründete Annahme sei willkürlich. K._____ sei eine nicht rechtsfähige Gemeinde in L._____ County, M._____ [US-Bundesstaat], deren Bevölkerungszahl seit 2010 rückläufig sei. Im Unterschied zu I._____ habe K._____ im internationalen Vergleich ein erhebliches Heroinproblem. Die Pläne des Gesuchsgegners über seinen zukünftigen Alltag und seine Lebensverhältnisse in den USA seien sodann nicht sehr konkret und unklar. Zwar gebe er an, er könne bei seiner Mutter wohnen, jedoch habe er keine Arbeitsbemühungen, keinen Arbeitsvertrag und auch keine Bestätigung der neuen Schule für C._____ eingereicht. Die Vorbereitungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf den geplanten Umzug seien demnach rudimentär. C._____ gehe es in der Schweiz gut. Diese Situation sei daher beizubehalten. Ob es ihr nach dem Umzug in die USA gleich gut ginge oder nicht, könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Ein Wechsel in ein anderes Land stelle für Kinder immer eine zusätzliche Belastung dar. Die Vorinstanz missachte daher C._____s Kindeswohl. Für die Vorinstanz stehe fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter wohnen könne und sich alles andere schon fin-

- 47 den werde. Diese Annahme sei willkürlich (vgl. Urk. 269 Rz. 14 f. und Urk. 297 Rz. 2). 1.5.3. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die Parteien seien amerikanische Staatsbürger und nur in der Schweiz wegen der Anstellung der Gesuchstellerin bei der H._____. Die Gesuchstellerin sei hierzulande nicht integriert, spreche die Sprache nicht und ihr Freundeskreis bestehe aus Expats. Es sei davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihre Anstellung verliere oder ihre Stelle wieder ins Ausland verlegt werde – was bei einem internationalen Grosskonzern wie der H._____ jederzeit geschehen könne –, die Schweiz auch wieder verlassen werde. Die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin seien daher nicht so stabil wie sie behaupte. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass sie auf unbestimmte Zeit im Homeoffice arbeiten könne und keine Geschäftsreisen unternehmen müsse. Sodann sei Homeoffice kein Betreuungsmodell. Der Gesuchsgegner habe durch und durch ein beständiges und geordnetes Leben geführt, was sich erst mit der Heirat und seinem Umzug in die Schweiz geändert habe. Dem Gesuchsgegner sei es in den letzten drei Jahren trotz der für ihn widrigen Umstände gelungen, C._____ ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten sowie sein eigenes Leben zu meistern. Ausserdem habe er den Kontakt von C._____ zur Gesuchstellerin sichergestellt beziehungsweise diese jederzeit motiviert, die Kontakte zur Gesuchstellerin auch wahrzunehmen. Letztere sei in den vergangenen drei Jahren hingegen alles andere als eine Unterstützung in Bezug auf die gemeinsame Tochter gewesen. Der Gesuchsgegner wolle nun mit C._____ zurück in das Heimatland der Parteien, wo er aufgewachsen sei und wo seine Mutter und seine drei Geschwister mit ihren Kindern in C._____s Alter leben würden, wo er bereits über eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ verfüge sowie eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, die ihm weiterhin die Betreuung ermöglichen würde. Die Rückkehr komme somit keiner Flucht gleich. Für C._____ sei es ein Vorteil, wenn sie in einem englischsprachigen Umfeld aufwachsen könne, zumal es fraglich sei, ob ihre Deutschkenntnisse für die Einschulung im August 2023 ausreichen würden und sie mit der Einschulung Hochdeutsch lernen müsste, eine für sie neue Sprache. Zwar kenne sie die Verhältnisse in K._____ nicht gut, das spiele aber aufgrund ihres jungen Alters und mithin ihrer Personenbezogenheit eine

- 48 untergeordnete Rolle. Wichtiger sei mit Blick auf das Kindeswohl, dass sie bei ihrer bisherigen Hauptbezugsperson verbleiben könne. Dies sei seit bald drei Jahren der Gesuchsgegner. Es gebe kein Vorrecht der Mutter bei der Betreuung der Kinder, sondern es sei zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechun

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