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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.05.2024 LE220016

21 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,526 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 87 S. 1 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] am 2. Juli 2020 die eheliche Liegenschaft verlassen hat und die Parteien seit 1. Januar 2020 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1 [Adresse], D._____, sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung mitsamt Hausrat und Mobiliar zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die folgenden von ihm mitgenommenen Gegenstände: Sämtliche Weihnachtskugeln, unverzüglich zurückzugeben. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 4'240.65 (Ersatz Möbel) zu bezahlen. 4. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren tt. März 2004, und F._____, geboren tt. Juni 2005, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder gemäss Betreuungsplan (Beilage Plädoyer 2) auf eigenen Kosten zu betreuen; Eventualiter: der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 [Uhr], während drei Wochen Ferien im Jahr (davon zwei zusammenhängend im Sommer) sowie jeweils am 26. Dezember von 10.00 [Uhr] bis 27. Dezember 20.00 [Uhr] und am 2. Januar von 10.00 Uhr bis 20.00 [Uhr] auf eigene Kosten zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] auf Pfingsten oder Ostern, verlängert sich seine Betreuung bis Montagabend 19.00 Uhr. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, kommt in geraden Jahren der Mutter das Vorrecht zu, in ungeraden Jahren dem Vater. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. April 2020 im Sinne der nachfolgenden Ausführungen für die Dauer des weiteren Getrenntlebens zu bezahlen (mindestens CHF 3'985 monatlich), zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Monats. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betreuungsunterhalt für den Sohn im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (mindestens CHF 5'743 monatlich) rückwirkend ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen, zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Mo-

- 3 nats. [Sollte der Betreuungsunterhalt gekürzt werden, sei der eheliche Unterhalt entsprechend zu erhöhen, vgl. nachfolgend.] 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Auslagen der beiden Kinder je einen Kindesbarunterhalt von je CHF 3'156 pro Kind rückwirkend seit 1. April 2020 für die weitere Dauer der Trennung zu bezahlen, zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Monats, dies über die Mündigkeit hinaus, solange das betreffende Kind in Ausbildung steht. Sollte ein Kind einen Lehrlingslohn erzielen, sei 1/4 davon vom Barunterhalt in Abzug zu bringen. 8. Der Gesuchstellerin sei das Fahrzeug BMW X5 zur alleinigen Nutzung für die Dauer der Trennung zuzuweisen. 9. Weitere und widersprechende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer." des Gesuchsgegners (Urk. 89 S. 1 ff.): "1. Dem Gesuchgegner sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, sei für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzuweisen und die Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 sei diesbezüglich entsprechend zu genehmigen. 3. Die beiden Kinder der Parteien, E._____, geboren tt. März 2004, und F._____, geboren tt. Juni 2005, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und die Vereinbarung der Parteien vom 28. August sei diesbezüglich entsprechend zu genehmigen. 4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs sei angesichts des Alters der Kinder zu verzichten. Entsprechend seien die Anträge Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der Gesuchstellerin abzuweisen. 5. Eventualiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, F._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr und E._____ wöchentlich von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitag 08.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchgegner eventualiter berechtigt zu erklären, die Kinder in ungeraden Jahren über Ostern (Mittwoch vor Ostern

- 4 - 18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr), in geraden Jahren über Pfingsten (Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr), jährlich vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester / Neujahr (30. Dezember 18.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) sowie während 5 Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Beide Parteien seien zu verpflichten, bei der Planung ihrer Ferien mit den Kindern auf die ihnen bereits schriftlich mitgeteilten Ferienpläne der jeweils anderen Partei mit den Kindern Rücksicht zu nehmen. 6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von ab April 2020 bis Juli 2020 CHF 1'319.75 ab August 2020 bis März 2021 CHF 1'152.75 von April 2021 bis Juli 2021 CHF 1'259.30 im August 2021 CHF 1'196.30 von September 2021 bis Dezember 2021 CHF 863.30 von Januar 2022 bis Februar 2020 [recte: 2022] CHF 1'196.30 von März bis Juli 2022 CHF 581.30 ab August 2022 bis Juli 2023 CHF 454.30 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüberhinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen 7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für F._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von ab April 2020 bis März 2021 CHF 1'310.75 von April 2021 bis Juli 2021 CHF 1'357.30 im August 2021 CHF 1'157.30 von September 2021 bis Dezember 2021 CHF 824.30 von Januar 2022 bis Juli 2022 CHF 1'157.30 ab August 2022 bis Juni 2023 CHF 1'122.30 im Juli 2021 CHF 507.30. ab August 2023 bis Juli 2024 CHF 427.30. zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüberhinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen.

- 5 - 8. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2020 bis 30. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'820.00, von 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 von CHF 1'690.00 und ab Juni 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens von CHF 55.00 zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüber hinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen. 9. Weiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Versicherungsprämien für das von der Gesuchstellerin gefahrene Auto, die Strassenverkehrsabgaben für das von der Gesuchstellerin gefahrene Auto und die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft akonto der der geschuldeten Unterhaltsbeiträge weiterhin direkt zu bezahlen. 10. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben: - 1 Teppich und eine Stehlampe Acryl aus Wohnzimmer - Kommode aus Korridor - Tisch und 6 Stühle von Balkon - Div. 8 Schalen und Vasen der Glasi Hergiswil - 2 Goldketten - 20 Flaschen Rotwein (insbes. 2 Magnum Flaschen (einmal Amarone, einmal Barolo), 10 Falschen [recte: Flaschen] Weisswein, 5 Flaschen Champagner (Bollinger) 11. Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 betreffend die vom Gesuchgegner der Gesuchstellerin herauszugebenden Gegenstände zu genehmigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Weihnachtskugeln herauszugeben sei abzuweisen. 12. Es sei Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 zu genehmigen. 13. Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 14. Antrag Ziffer 6 der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen. 15. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 6 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022: (Urk. 121 S. 100 = Urk. 130 S. 100) 1. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Lohnabrechnungen Januar bis April 2021 und Lohnausweis 2020 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Vom Rückzug der Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen September 2020 bis März 2021, Anmeldung beim RAV, Stellensuchbemühungen seit Februar 2021, Taggeldabrechnungen April bis Mai 2021, der Rechnung der TUI (Sommerferien 2019), aktueller Arbeitsvertrag sowie der Autohaftpflichtversicherung wird Vormerk genommen und dies als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. [Mitteilung] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022: (Urk. 121 S. 100 ff. = Urk. 130 S. 100 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Januar 2020 getrennt leben. 3. Die nachfolgende Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 wird – was die Kinderbelange betrifft – richterlich genehmigt und im Übrigen vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge und Obhut a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder  E._____, geboren am tt. März 2004,  F._____, geboren am tt. Juni 2005.

- 7 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2. Fahrzeug BMW X5 Der BMW X5 wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen. 3. Eheliche Wohnung Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft am 2. Juli 2020 verlassen hat Im Übrigen wird die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 4. Mobiliar und Hausrat Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft am 2. Juli 2020 verlassen hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: Schlüssel der ehelichen Wohnung, Schlüsselkarte und Unterlagen betreffend die eheliche Wohnung (Belege zum Hauskauf, zu den Investitionen etc.). Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Garagenschlüssel bis spätestens am 14. September 2020 herauszugeben. Über den weiteren gesuchstellerischen Antrag auf Herausgabe der Weihnachtskugeln und weitere Anträge des Gesuchsgegners wird zu einem weiteren Zeitpunkt gerichtlich entschieden.

- 8 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für diesen Vergleich je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt." 4. Die nachfolgende zweite Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2021 wird vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Mobiliar und Hausrat Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bis Ende Juni 2021 20 bis 25 Weihnachtskugeln seiner Wahl herauszugeben hat. Die Gesuchstellerin verzichtet auf die Herausgabe weiterer Weihnachtskugeln. Weiter verzichtet der Gesuchsgegner auf die Herausgabe des Tisches sowie der 6 Stühle auf dem Balkon in der ehelichen Liegenschaft. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für diese Vereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt." 5. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern E._____, geb. tt. März 2004 sowie F._____, geb. tt. Juni 2005 und dem Gesuchsgegner wird verzichtet. Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner hat in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und den Kindern und unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder und des Gesuchsgegners zu erfolgen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter E._____, geboren am tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'710.– vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020

- 9 - - Fr. 2'574.– vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 2'351.– vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 2'397.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'257.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 2'361.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 2'059.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, resp. rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E._____. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange E._____ in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren am tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'824.– (davon Fr. 3'173.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 - Fr. 6'097.– (davon Fr. 3'582.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 6'121.– (davon Fr. 3'582.– Betreuungsunterhalt) vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 6'826.– (davon Fr. 4'286.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 - Fr. 2'540.– vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'296.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 2'400.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 2'179.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, resp. rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F._____. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange F._____ in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'538.– vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 - Fr. 5'388.– vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 5'487.– vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 4'594.– vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 - Fr. 8'880.– vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 2'757.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 8'703.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 6'173.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. April 2020. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6-8 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (inkl. 13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag, Pauschalspesen): - 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 25'577.– - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 24'087.– - 1. Januar 2022 bis 30. April 2022: Fr. 10'985.– (Arbeitslosengelder, inkl. Vermögensertrag und Mietzinsertrag) - ab 1. Mai 2022: Fr. 23'777.– (hyp. Einkommen, 100% Anstellung, inkl. 13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag) Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn): - 1. April 2020 bis 31. Juli 2022: Fr. 0.–

- 11 - - ab 1. August 2022: Fr. 3'200.– (hyp. Einkommen, 100% Anstellung) Monatliches Nettoeinkommen von E._____: - 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 360.– Kinderzulage - 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 649.– (Einkommen und Kinde[r]zulage von Fr. 360.–) - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 599.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 280.–) - 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 591.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2022: Fr. 726.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) Monatliches Nettoeinkommen von F._____: - 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 300.– Kinderzulage - 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 300.– Kinderzulage - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 378.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 265.–) - 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 524.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2022: Fr. 578.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. Januar 2023: Fr. 557.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2023: Fr. 658.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) Vermögen des Gesuchsgegners: rund Fr. 600'000.– (inkl. Liegenschaften) Vermögen der Gesuchstellerin: rund Fr. 250'000.– (inkl. Liegenschaften) Vermögen von E._____: Fr. 0.– Vermögen von F._____: Fr. 0.– 10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 bereits Fr. 82'756.– bezahlt hat.

- 12 - 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 und 7 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2021 mit 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.5 (alter Index) Fällt der Index unter den Stand von 101.5 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung. 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen einen Teppich und eine Acryllampe aus dem Wohnzimmer herauszugeben. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 1/5 und dem Gesuchsgegner zu 4/5 auferlegt. 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'924.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] 18. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 129 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchgegner neu zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter E._____,

- 13 geboren tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zzgl. der ihm ausbezahlten Kinder- / Ausbildungs- / Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'813.60 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 1'965.60 vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 1'718.60 vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020  CHF 1'842.14 vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 1'036.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 734.00 vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022  CHF 599.00 ab 1. August 2022 bis Dezember 2022, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E._____. 2. Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner neu zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. der ihm ausbezahlten Kinder- / Ausbildungs- / Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'754.60 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 1'906.60 Barunterhalt und CHF 57.00 Betreuungsunterhalt vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 1'906.60 Barunterhalt und CHF 57.00 Betreuungsunterhalt vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020  CHF 1'961.65 Barunterhalt und CHF 36.00 Betreuungsunterhalt vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021  CHF 1'961.65 von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 1'130.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 1'178.40 ab 1. April 2022 bis 30. Juli 2022  CHF 1'621.70 ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F._____. 3. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 3'685.20 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 4'037.20 vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 4'037.20 vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020

- 14 -  CHF 4'242.30 vom 1. Januar 2021 bis Juni 2021  CHF 4'278.00 von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 2'757.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 3'046.50 vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2002 [recte: 2022]  CHF 1'489.00 ab 1. August 2022 bis Dezember 2022. 4. Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf folgenden finanziellen Verhältnissen beruhen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (inkl. 13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag, Pauschalspesen, Arbeitslosentaggelder):  1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 25'527.00  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 24'037.00  Ab 1. Januar 2022: CHF 10'935.00 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, Arbeitslosentaggeld, Vermögensertrag):  1. April 2020 bis 31. Juli 2022: CHF 840.00 (hypothetisches Einkommen, Vermögensertrag)  1. August 2022: CHF 3'675 (hypothetisches Einkommen, 100% Anstellung, Vermögensertrag) Monatliches Nettoeinkommen von E._____:  1. April 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 360.00 Kinderzulage  1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 649.00 (Einkommen und Kinderzulagen von CHF 360.00)  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 599.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 280.00)  1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 591.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2022 CHF 726.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00) Monatliches Einkommen von F._____:  1. April 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 300.00 Kinderzulage  1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 300.00 Kinderzulage  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 378.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 265.00)

- 15 -  1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 524.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2022: CHF 578.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. Januar 2023: CHF 557.00 (Einkommen, Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2023: CHF 658.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00) Steuerbares Vermögen des Gesuchsgegners: rund CHF 600'000.00 (inkl. Liegenschaften) Steuerbares Vermögen Gesuchstellerin: rund CHF 250'000.00 (inkl. Liegenschaften) Vermögen von E._____: CHF 0.00 Vermögen von F._____: CHF 0.00 5. Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und festzustellen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis zur Erstattung dieser Berufung in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehenden Ziffer[n] 1 bis 3 gegenüber der Gesuchstellerin und den beiden Kindern bereits CHF 141'864.10 bezahlt hat bzw. die Unterhaltsbeiträge in diesem Umfang getilgt hat. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchgegner bis 26. Mai 2021 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 93'020.00 bezahlt hat, und er sei berechtigt zu erklären, weitere nach dem 26. Mai 2021 an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen in Anrechnung zu bringen. 6. Dispositiv Ziff. 11 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei ersatzlos aufzuheben. 7. Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin zu ¾ und dem Gesuchgegner zu ¼ aufzuerlegen. 8. Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'924 (inkl.. MwSt. zu bezahlen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zu bezahlen."

- 16 der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 145 S. 1 = Urk. 161 S. 1): "1) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, zzgl. MwSt. Prozessuales Editionsbegehren: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Steuererklärungen 2020 und 2021 einzureichen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Parteien am tt. November 2003 geheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder E._____, geboren am tt. März 2004, und F._____, geboren am tt. Juni 2005, hervor (Urk. 130 S. 8). 2. Mit Eingabe vom 12. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 8 ff.). Dieser erging am 31. Januar 2022 (Urk. 121 = Urk. 130). 3. Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 17. März 2022 fristgerecht (siehe Urk. 122; Urk. 129A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 129). Zugleich ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 129 S. 5). Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern; ausserdem wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 133). Letzterer ging fristgerecht ein (Urk. 134). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur aufschiebenden Wirkung datiert vom 5. April 2022 (Urk. 135). Am 25. April 2022 reichte der Gesuchsgegner einen Zahlungsbeleg ein (Urk. 138). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 im gesamthaft Fr. 38'211.78 (zu-

- 17 züglich der in derselben Periode ausbezahlten Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) übersteigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde sie verweigert (Urk. 141 S. 9). Am 4. Mai 2022 reichte der Gesuchsgegner zwei Zahlungsbelege ein (Urk. 142). Ohne dass ihr dazu Frist angesetzt worden wäre, erstattete die Gesuchstellerin am 18. Mai 2022 eine Berufungsantwort und verlangte die Edition der Steuererklärungen 2020 und 2021 (Urk. 145). Am 2. Juni 2022 und am 4. Juli 2022 reichte der Gesuchsgegner weitere Zahlungsbelege ein (Urk. 148; Urk. 151). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um sich zum Editionsbegehren zu äussern (Urk. 153). Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 reichte er die Steuererklärung 2020 ein und machte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 155). Am 22. Juli 2022 legte er noch ergänzende Unterlagen zur Steuererklärung 2020 ins Recht (Urk. 157). Am 26. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin nochmals dieselbe Berufungsantwort ein (Urk. 160). Mit Eingaben vom 9. August 2022, 5. September 2022 und 4. Oktober 2022 gingen weitere Zahlungsbelege des Gesuchsgegners ein (Urk. 162; Urk. 164; Urk. 167). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurden die neue Berufungsantwort und die Replik der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 169). Es folgten diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 170; Urk. 173; Urk. 177; Urk. 180). In seiner Replik vom 21. November 2022 passte der Gesuchsgegner sein Begehren bezüglich bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge an (Urk. 180 S. 4). Beide Parteien äusserten sich mehrmals (Urk. 183; Urk. 186; Urk. 190; Urk. 198; Urk. 200; Urk. 203; Urk. 209; Urk. 212; Urk. 216; Urk. 218; Urk. 222; Urk. 223; Urk. 228; Urk. 231; Urk. 235; Urk. 238; Urk. 242; Urk. 245). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–128). Das Berufungsverfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 27. September 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 248). Am 6. Februar 2024 wurde die Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Gesuchstellerin aufgefordert, je eine Erklärung von E._____ und F._____ betreffend die Volljährigenunterhaltsbeiträge einzureichen (Urk. 252). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die mündigen Kinder mit dem Vater eine Abrede hätten und keine Vollmacht abgeben wollten (Urk. 253).

- 18 - 5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender in diesem Verfahren mit. 6. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Materielle Beurteilung 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde zunächst die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2022 (Urk. 130 S. 100). Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Getrenntleben), 3 (Genehmigung resp. Vormerkung der Vereinbarung vom 28. August 2020), 4 (Vormerkung der Vereinbarung vom 26. Mai 2021), 5 (persönlicher Verkehr) und 12 (Herausgabe des Teppichs und der Acryllampe) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 129 S. 2 ff.; Urk. 130 S. 100 ff.). Diese Ziffern sowie die Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 1.3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun-

- 19 gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 05.02.2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 1.4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 20 - 2. Überschussanteile der Kinder 2.1. Die Vorinstanz erwog, die bisherige Lebensführung bilde den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Beim ehelichen Unterhalt dürfe es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt werde. Folglich bedürfe es einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt werde. Dieser sei sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspreche mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten sei ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 [= BGE 147 III 293], E. 4.4; Urk. 130 S. 18 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, aus BGer 5A_891/2018, E. 4.4, ergebe sich nicht, dass die Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten. Vielmehr habe das Bundesgericht ausgeführt, dass das Kind selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen könne, welche den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite, wenn die Eltern sparsamer lebten, als es die Verhältnisse zuliessen (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265], E. 7.3). Dazu komme, dass nicht von einer Verbesserung der Verhältnisse der Parteien seit der Trennung gesprochen werden könne. Dies ergebe sich aus den Einkommen der Parteien (Urk. 129 Rz. 10). 2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, das Bundesgericht räume in seinem Entscheid vom 11. November 2020 den kantonalen Gerichten weiterhin ein Ermessen bei der Unterhaltsberechnung ein (Urk. 161 Rz. 3). Es habe festgehalten, dass ein Kind am gehobenen Lebensstandard eines nicht obhutsberechtigten Elternteils partizipieren dürfe. Somit bestehe nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine fixe Obergrenze des Überschussanteils beim Kindesunterhalt. Die

- 21 - Ausführungen zur Schattenrechnung beträfen den ehelichen Unterhalt (Urk. 161 Rz. 4). 2.4. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielen zwei weitere neuere Entscheide, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 5.1). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind unter anderem die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch

- 22 keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu behandeln als solche, bei denen dies der Fall war. Demzufolge ist auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Lebensstellung von der potentiellen Leistungsfähigkeit abweichen kann, wenn eine Sparquote nachgewiesen wird. In einem solchen Fall limitiert die Lebensführung der Eltern wie eingangs erwähnt auch jene des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). Dies bedeutet, dass sich das Kind eine allfällige Sparquote grundsätzlich entgegenhalten lassen muss (im Ergebnis gleich OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.18.6. [S. 47]; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5). 2.5. Die Berufung erweist sich als unbegründet, soweit der Gesuchsgegner pauschal vorbringt, ein Kind könne nicht am höheren Lebensstandard nach der Trennung teilhaben. 3. Überschussanteil der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin benötige einen Überschussanteil von Fr. 4'851.–, um den zuletzt gemeinsam gelebten Standard zu erreichen (Urk. 130 S. 37). In der Phase I sprach sie ihr in der Folge einen Überschussanteil von Fr. 6'538.–, in der Phase II einen solchen von Fr. 5'388.– und in der Phase III einen solchen von Fr. 5'487.– zu (Urk. 130 S. 76 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, der Gesuchstellerin hätte in den Phasen I bis III kein höherer Überschussanteil als die Fr. 4'851.– zugebilligt werden dürfen. Die Vorinstanz sei nämlich zum Schluss gekommen, der Überschussanteil der Parteien habe während des Zusammenlebens Fr. 4'851.– pro Partei betragen (Urk. 129 Rz. 11). 3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, aufgrund des gelebten Lebensstandards stimme die Unterhaltsberechnung mitsamt Überschussanteil (Urk. 161 Rz. 7 f.). 3.4. Die Vorinstanz führte an anderer Stelle aus, dass die Obergrenze des ehelichen Unterhalts dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspreche (Urk. 130 S. 18). Dies ist korrekt (OGer ZH LE210005 vom

- 23 - 24.09.2021, E. III.17.5. [S. 41 f.] mit Hinweis). Inkonsequent ist es, wenn sie der Gesuchstellerin in der Folge dennoch einen höheren Überschussanteil zuwies. Dies wird zu korrigieren sein. 4. Sparquote und Bestimmung des ehelichen Standards 4.1. Die Vorinstanz bestimmte das Jahr 2019 als Referenzperiode, um den gemeinsam gelebten Standard feststellen zu können (Urk. 130 S. 19). Sie ermittelte für 2019 eine Sparquote von Fr. 34'550.– oder Fr. 2'879.– pro Monat (Urk. 130 S. 26). In der Folge subtrahierte sie den Gesamtbedarf der Familie im Jahr 2019 vom Gesamteinkommen desselben Jahres. Die Differenz verteilte sie als Überschuss zu je einem Drittel (oder Fr. 4'851.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 2'425.–) auf die Kinder. Sie stellte fest, dass die Obergrenze des ehelichen Unterhalts für die Gesuchstellerin das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 4'851.– sei (Urk. 130 S. 37). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des ehelichen Standards die Sparquote gar nicht berücksichtigt. Sie hätte vom Gesamteinkommen nicht nur das familienrechtliche Existenzminimum während des Zusammenlebens, sondern auch die Sparquote abziehen müssen (Urk. 129 Rz. 14). 4.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe die Sparquote grundsätzlich korrekt berechnet und berücksichtigt (Urk. 161 Rz. 10). 4.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 130 S. 18), dass der eheliche Standard rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Man gab für das alltägliche Leben weniger aus, als möglich gewesen wäre, und führte damit einen tieferen Lebensstandard. Rechnerisch wird dies berücksichtigt, indem man vom Gesamteinkommen der Referenzperiode

- 24 nicht nur den Gesamtbedarf, sondern auch die Sparquote des betreffenden Jahres subtrahiert und die Differenz als Überschuss auf die Familienmitglieder verteilt (siehe BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2; OGer LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.8. [S. 44]). 4.5. Zusammenfassend rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz auch die Sparquote vom Gesamteinkommen 2019 hätte subtrahieren müssen. 5. Doppelte Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten 5.1. Die Vorinstanz errechnete trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 44'700.– pro Jahr, was monatlich Fr. 3'725.– entspreche (Urk. 130 S. 28). In der Folge erwog sie, dass die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Dies gelte bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin, sodass bis zum 1. August 2022 keine Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen sei (Urk. 130 S. 29). 5.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei falsch, wenn der Überschussanteil während des Zusammenlebens bestimmt werde, der Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten gegenüberzustellen. Die trennungsbedingten Mehrkosten seien während des Zusammenlebens ja gerade nicht angefallen (Urk. 129 Rz. 15). Bei der Bestimmung des Überschusses während des Zusammenlebens gehe es darum, den Betrag zu bestimmen, welchen die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens für über das Existenzminimum hinausgehenden Konsum ausgegeben hätten. Bei den trennungsbedingten Mehrkosten handle es sich aber ausschliesslich um Positionen, welche im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen seien. Entsprechend würden sie auch in den neuen familienrechtlichen Existenzminima der Familienmitglieder bei Getrenntleben in voller Höhe berücksichtigt. Man dürfe sie nicht ein zweites Mal bei der Bestimmung des zum familienrechtlichen Existenzminimum zu addierenden Überschussanteils berücksichtigen. Die Vorinstanz berücksichtige die trennungsbedingten Mehrkosten (Erhöhung der Grundbeträge, höhere Wohnkosten, höhere Versicherungs- und Kommunikationspauschalen, Verdoppelung der Serafe-Gebühren) sowohl in den Existenz-

- 25 minima als auch bei der Bestimmung des Überschussanteils. Dies gehe nicht an (Urk. 129 Rz. 16). Sodann habe der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die Sparquote weiter erhöhe, wenn man von einem höheren Einkommen als 2019 ausgehe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass bei E._____ ab August 2020 von einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'400.– und bei F._____ ab August 2021 von einem solchen von rund Fr. 7'200.– netto pro Jahr auszugehen sei. Allein dadurch erhöhe sich die Sparquote um weitere Fr. 15'000.– (Urk. 129 Rz. 29). 5.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, selbstverständlich seien die trennungsbedingten Mehrkosten vor der Trennung nicht angefallen. Dies sei aber gar nicht der Punkt. Ein Ehegatte könne den Lebensstandard vor der Trennung nicht weiterführen, wenn bloss ein Überschussanteil angerechnet werde, welcher die Sparquote während des Zusammenlebens abziehe, aber die Mehrkosten der Trennung völlig ausser Acht lasse. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_311/2019 zu Recht ausgeführt, dass der Lebensstandard vor der Trennung die Obergrenze des Unterhalts bilde. Bezüglich der trennungsbedingten Mehrkosten beim Überschussanteil habe das Bundesgericht seine Praxis nicht geändert (Urk. 161 Rz. 13). So gebe es gerade bei den Mobilitätskosten erhebliche trennungsbedingte Mehrkosten, da die Autohaftpflichtversicherung während des Zusammenlebens unter den Ehegatten habe halbiert werden können. Nach der Trennung müsse die Gesuchstellerin sie alleine aus dem Überschussanteil finanzieren (Urk. 161 Rz. 14). Andere trennungsbedingte Mehrkosten seien die Ferien. So werde ein Hotelzimmer während des Zusammenlebens geteilt, nach der Trennung müsse ein Ehegatte ein Hotelzimmer alleine bezahlen (Urk. 161 Rz. 15). Eine Erhöhung von Einkommen oder späteren Bedarfszahlen beeinflusse die Sparquote während des Zusammenlebens nicht (Urk. 161 Rz. 23). 5.4. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hat das Bundesgericht vorgegeben, wie man die Obergrenze berechnet, auf welche ein Ehegatte aufgrund des ehelichen Standards Anspruch hat (Urk. 130 S. 18 f.). Die Obergrenze gilt für den Ehegattenunterhalt (BGer 5A_754/2020 vom 10. August 2021, E. 3.2). Sie entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des

- 26 betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur die Mehrkosten berücksichtigt werden, welche bei den Positionen anfallen, die das familienrechtliche Existenzminimum bilden. Zumindest ein Teil davon findet auch im höheren Grundbetrag seinen Niederschlag. Was die Ferien angeht, ist es zutreffend, dass die Kosten pro Person höher sind, wenn man alleine reist. Nur ist der Standard auch höher, wenn man beispielsweise ein Hotelzimmer für sich alleine hat und es nicht mit jemand anderem teilen muss. Dasselbe gilt, wenn man ein Fahrzeug für sich alleine hat. Die Sparquote ist bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 299]; BGer 5A_274/2023 vom 15. November 2023, E. 6.1). Fraglich ist nun, wie man das nach der Trennung rechnerisch berücksichtigt. Die Vorinstanz subtrahiert die trennungsbedingten Mehrkosten von der Sparquote. Bei gleichbleibendem Gesamteinkommen wirkt sich dies neutral aus: Das Gesamteinkommen (Ertrag) entspricht nämlich der Summe der Bedarfe, der Überschussanteile und der Sparquote (Aufwand). Nach der Trennung erhöht sich der Gesamtbedarf um die trennungsbedingten Mehrkosten. Subtrahiert man diese gleichzeitig von der Sparquote, so bleibt der Überschuss gleich. Die trennungsbedingten Mehrkosten verschieben sich nämlich von der Sparquote ins familienrechtliche Existenzminimum. Problematisch ist diese Vorgehensweise jedoch, wenn das Gesamteinkommen nach der Trennung höher ist (weil beispielweise einem Elternteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird). Dann vergrössert sich nämlich der Überschuss auch zulasten der (um die trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten) Sparquote, was nicht angeht (BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 4.3.2). Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, um den Unterhalt nach der Trennung zu berechnen: Zunächst wird das familienrechtliche Existenzminimum (worin die trennungsbedingten Mehrkosten enthalten sind) vom Gesamteinkommen subtrahiert. Anschliessend subtrahiert man den Überschuss bei Zusammenleben (siehe BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 297 f.]). Damit ist sichergestellt, dass der eheliche Standard gewahrt bleibt und nicht zugunsten der Sparquote reduziert wird. Von der Differenz subtrahiert man schliesslich die errechnete Sparquote (siehe BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). Fraglich ist, ob ein

- 27 allenfalls noch verbleibender Betrag dem zu verteilenden Überschuss oder der Sparquote zuzuweisen ist: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Mitteln, die aufgrund der Selbständigkeit der Kinder frei werden, davon auszugehen, dass sie für beide Ehegatten verwendet worden wären (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.5.2; differenzierend Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 53). Bei Mehreinkommen der unterhaltsberechtigten Person hat die Kammer erkannt, dass ein solches zum Überschuss gehöre (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.5.3.). Auszugehen ist wie bei der Sparquote während des Zusammenlebens vom Grundsatz, dass eine solche nicht gegeben ist. Ausnahmsweise ist sie zu beachten, wenn der Unterhaltsschuldner sie behauptet und plausibel machen kann (BGE 140 III 485 E. 3.3); ein Beweis im eigentlichen Sinne kann nicht verlangt werden, weil zu prüfen ist, was gewesen wäre, wenn sich die Parteien nicht getrennt hätten. In allen Fällen ist der Überschussanteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich limitiert (E. II.3.4.), jener der Kinder jedoch nicht (E. II.2.4.); sie partizipieren somit auch am verbleibenden Rest, wenn dieser dem Überschuss zuzuweisen ist. 5.5. Die Vorinstanz errechnete für 2019, als die Parteien noch zusammenlebten, ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 25'580.– (Urk. 130 S. 37). Für die Zeit des Getrenntlebens ging sie jedoch teilweise von einem höheren Gesamteinkommen aus (Urk. 130 S. 76 ff.). Jedenfalls soweit dies auf die Einkommen der Kinder zurückzuführen war, berücksichtigte sie die Sparquote nur ungenügend (siehe Urk. 130 S. 29). Der Gesuchsgegner hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren begründet, weshalb die Mehreinkommen der Kinder zur Sparquote zu zählen seien (Urk. 61 Rz. 78; Urk. 129 Rz. 29). Sollte nach Abzug des familienrechtlichen Existenzminimums, dem Überschuss bei Getrenntleben und der Sparquote bei Getrenntleben noch etwas vom Gesamteinkommen übrig sein, so wird der entsprechende Betrag dem Überschuss zuzuweisen sein.

- 28 - 6. Sparquote: ZKB-Fondskonto 6.1. Die Vorinstanz erwog, aus den Steuererklärungen 2018 und 2019 ergebe sich eine Erhöhung des beweglichen Vermögens (Wertschriften und Guthaben) im Jahr 2019 um Fr. 36'125.–. Die Parteien brächten mit Verweis auf die Steuererklärungen 2018 und 2019 übereinstimmend vor, dass der Wert der drei Fonds des Gesuchsgegners (UBS (lux) Strategy Fund, LU, Balanced) im Jahr 2019 aufgrund des Kursanstiegs um Fr. 20'654.– zugenommen habe, was somit kein Sparen darstelle. Da bei der Berechnung der Sparquote Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen seien, sei davon auszugehen, dass sich das bewegliche Vermögen im Jahr 2019 um Fr. 15'471.– (Fr. 36'125.– - Fr. 20'654.– Kurssteigerungen) erhöht habe. Dieser Betrag sei zur Sparquote hinzuzuzählen (Urk. 130 S. 20 f.). Die Parteien hätten anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend erklärt, dass das ZKB-Fondskonto der Gesuchstellerin im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt sei. Weiter sei das Guthaben des ZKB-Fondskontos per 31. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 52'064.– ausgewiesen. Damit stelle sich die Frage, woher die Fr. 52'064.– stammten respektive ob das Geld im Jahr 2019 gespart worden sei. Es sei erwiesen, dass der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 26'100.– (Fr. 5'000.– am 4. Januar 2019, Fr. 500.– am 25. Februar 2019 und Fr. 20'600.– am 1. Juli 2019) auf "B._____, Fond 2019" überwiesen habe. Von welchem Konto der restliche Betrag des Fondskontos überwiesen worden sei, könne offenbleiben. Unbestritten sei nämlich, dass die Fr. 52'064.– durch Überweisungen von bereits bestehenden Guthaben auf anderen Bankkonten geäufnet worden seien. Da der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Fr. 52'064.– im Jahr 2019 und nicht zuvor gespart worden seien, sei in der Referenzperiode (das Jahr 2019) kein Betrag zur Sparquote zu rechnen (Urk. 130 S. 23). 6.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die Gesuchstellerin habe Anfang 2019 ein ZKB Fondskonto eröffnet. Auf dieses hätten die Parteien 2019 gemeinsam Mittel von über Fr. 50'000.– von anderen Konten, über welche sie bereits verfügt hätten, überwiesen. Das Guthaben auf dem neuen ZKB Fondskonto per Ende 2019 sei in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden. Wenn man die Sparquote bestimme, indem man die Vermögensstände

- 29 der Parteien per Ende 2018 und 2019 vergleiche, müsse man das gesamte Vermögen berücksichtigen. Zusätzlich zum in der Steuererklärung 2019 deklarierten Vermögen sei das Guthaben auf dem nicht deklarierten, 2019 neu eröffneten Fondskonto von Fr. 52'063.– zu berücksichtigen. Das effektive bewegliche Vermögen der Parteien per Ende 2019 habe Fr. 542'086.– und nicht nur Fr. 490'000.–, wie in der Steuererklärung deklariert, betragen. Es sei somit von per Ende 2018 Fr. 453'897.– auf effektiv Fr. 542'086.– und damit um Fr. 88'189.– angestiegen. Dies entspreche nach Abzug des Kursgewinns von Fr. 20'654.– einer Ersparnis von Fr. 67'535.– (Urk. 129 Rz. 18). Die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, das ZKB Fondskonto der Gesuchstellerin sei erst im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz ausgeführt, der Betrag des ZKB Fondskontos per Ende 2019 in der Höhe von Fr. 52'064.– sei ausgewiesen (Urk. 129 Rz. 19). Tatsächlich seien Fr. 67'535.– auf den in den Steuererklärungen 2018 deklarierten Konten im Jahr 2019 gespart worden. Im Umfang von Fr. 52'064.– hätten sie jedoch den "Abfluss" der Fr. 52'064.– auf das ZKB Fondskonto kompensiert (Urk. 129 Rz. 20). 6.3. Die Gesuchstellerin erwidert, würde man der gegnerischen Argumentation folgen, so würde der Wert des Fonds im Jahr 2019 als Erspartes gelten, obwohl er nachweislich aus bereits früher Erspartem gebildet worden sei (Urk. 161 Rz. 18). Im Übrigen werde bestritten, dass ein Vergleich der Bankguthaben per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 eine Sparquote auf den Franken genau beweise. Es sei gerichtsnotorisch, dass namentlich Ende Jahr Rechnungen für das nächste Jahr einträfen, die entweder noch im Dezember oder dann im Januar bezahlt würden, wie namentlich Hypothekarzinsen, Steuerrechnungen und Versicherungen. Je nachdem, ob diese Rechnungen im Dezember oder Januar bezahlt würden, könne dies den Vermögensstand auf den Bankkonten per 31. Dezember ganz erheblich mitbestimmen. Daher sei der vom Gesuchsgegner behauptete Vergleich der Bankkontoguthaben per Ende 2018 und per Ende 2019 weder eine substantiierte Behauptung über eine Sparquote noch ein korrekter Beleg dafür. Somit spielten die Fondskonten der Gesuchstellerin keine Rolle (Urk. 161 Rz. 19).

- 30 - 6.4. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_842/2022 vom 23. November 2023, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Zum Nachweis einer allfälligen Sparquote kann man grundsätzlich auf die Vermögensentwicklung gemäss den Steuererklärungen abstellen (Angelo Schwizer / Hans-Peter Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, AJP 2022, S. 3 ff., S. 7; Philipp Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1284; Arndt, a.a.O., S. 60). Bei komplexeren finanziellen Verhältnissen sollte die beweisbelastete Partei dagegen die Vermögensbildung gesondert ausweisen und sie gegenüber einem allfälligen Wertzuwachs abgrenzen. Halten die Ehegatten beispielsweise Wertschriften, so sind diese separat zu betrachten, da sich aus einem Wertzuwachs im Depotverzeichnis keine Sparquote ableiten lässt (Arndt, a.a.O., S. 60 f.; ähnlich Schwizer / Oeri, a.a.O., S. 7). Selbstverständlich handelt es sich, wie bei anderen Parametern der Unterhaltsberechnung auch (insbesondere der Steuern), um eine Annäherung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei die Sparquote beispielsweise durch Zahlung möglichst vieler oder weniger Rechnungen zu ihren Gunsten beeinflussen wollte, so kann man dem durch Aufrechnungen oder Subtrahierungen begegnen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Zahlungsverhalten jedes Jahr in etwa dasselbe ist. 6.5. Beim vorliegend zu beurteilenden Vermögenswert handelt es sich um ein Fondsportfolio-Depot (Urk. 80/19). Dass ein solches Wertschwankungen unterliegt, ist notorisch. Nun stellte die Vorinstanz aber fest, dass die Fr. 52'064.–, welche sich per 31. Dezember 2019 auf dem Fondskonto befunden hätten, gesamthaft durch Überweisungen von bereits bestehenden Guthaben auf anderen Bankkonten geäufnet worden seien (Urk. 130 S. 23). Dies blieb unangefochten. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Konto im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt sei (Urk. 130 S. 23). Ob das auf das Fondskonto einbezahlte Geld im Jahr 2019 oder zuvor gespart worden ist, spielt bei einer Gesamtbetrachtung keine Rolle. Es wird nämlich das gesamte Vermögen zu Beginn jenem am Ende der Referenzperiode gegenübergestellt (korrigiert um allfällige Wertzu- oder -abnahmen). Mit anderen Worten wäre der Stand

- 31 der übrigen (in der Steuererklärung 2019 aufgeführten) Konten um Fr. 52'064.– höher, wenn der Betrag nicht auf das Fondskonto einbezahlt worden wäre. Ein ungewöhnliches Zahlungsverhalten wurde sodann nicht geltend gemacht. 6.6. Zusammenfassend hätte die Vorinstanz die Fr. 52'064.– zur Sparquote zählen müssen. 7. Sparquote: Mietzinserträge des Gesuchsgegners 7.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe vorgebracht, dass die Verwaltung der Wohnung des Gesuchsgegners in G._____ LU den Ertrag immer erst im Folgejahr überweise. Deshalb sei der Ertrag für das Jahr 2019, welcher in der Steuererklärung 2019 mit Fr. 26'880.– ausgewiesen worden sei, erst im Jahr 2020 überwiesen worden. Im Jahr 2019 seien dem Gesuchsgegner lediglich Fr. 10'039.– für das Jahr 2018 ausbezahlt worden. In der Steuererklärung 2019 sei somit ein Mietertrag im Umfang von Fr. 16'842.– ausgewiesen, welcher dem Gesuchsgegner 2019 noch nicht zugeflossen sei und entsprechend nicht im Wertschriftenverzeichnis 2019 enthalten sei. Dies stelle eine weitere Sparquote von Fr. 16'842.– dar (Urk. 130 S. 23). Der Gesuchsgegner könne nicht geltend machen, dass er im Jahr 2019 Fr. 16'842.– gespart habe, weil ihm der Ertrag aus der Mietwohnung in G._____ LU aus dem Jahr 2019 noch nicht ausbezahlt worden sei. Solange er über einen Betrag nicht tatsächlich verfüge und diesen ausgeben könne, könne ein Betrag auch nicht gespart werden. Entsprechend seien die Fr. 16'842.– nicht zur Sparquote zu rechnen (Urk. 130 S. 24). 7.2. Der Gesuchsgegner erachtet die Argumentation der Vorinstanz als falsch. Letztere berücksichtige bei der Bestimmung des Einkommens der Parteien im Jahr 2019 die Mietzinserträge von Fr. 26'880.–. Der Gesuchsgegner habe diese 2019 erwirtschaftet, sie seien ihm in jenem Jahr aber noch nicht ausbezahlt worden. Berücksichtige die Vorinstanz den Betrag dennoch als Einkommen, so müsse sie den entsprechenden Anspruch (Forderung gegen die Verwaltung der Liegenschaft) auch als Vermögenswert und damit als Teil der Sparquote berücksichtigen. Man könne auch Geld sparen, über welches man nicht verfügen könne, weil es noch

- 32 nicht ausbezahlt worden sei. Es erfolge eine Art "Zwangssparen". Forderungen gehörten zum Vermögen und seien zu berücksichtigen (Urk. 129 Rz. 26). 7.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Gesuchsgegner setze sich mit dem Umstand nicht einmal ansatzweise auseinander, dass die Verwaltungsfirma seiner Mietwohnung jedes Kalenderjahr allfällige Mietzinserträge des Vorjahres im nächsten Jahr ausbezahle. Er müsste deshalb für den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 selbstverständlich auch den Mietzinsertrag für das Jahr 2019 (der erst im Jahr 2020 ausbezahlt worden sei) hinzuzählen (Urk. 161 Rz. 21). 7.4. Die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote müssen identisch sein (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, E. D.2.5.; Arndt, a.a.O., S. 51). Abzustellen ist dabei auf das Einkommen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021, E. 4.6.2; BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, E. 4.3.2; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2). Entsprechend kann beispielsweise auch ein Bonus erst in jenem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden, in welchem er ausbezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn damit Leistungen des Vorjahres entschädigt werden. Dasselbe gilt im Übrigen im Steuerrecht: Nach dem Zuflussprinzip ist Einkommen nur steuerbar, wenn es zugeflossen ist, das heisst realisiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person die Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Anspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener Erwerbsvorgang. Eine blosse Anwartschaft genügt nicht (BGer 9C_663/2022 vom 16. August 2023, E. 4.1 f. und 6.2.1). 7.5. Es ist unbestritten, dass die Erträge aus der Wohnung in G._____ immer erst im Folgejahr ausbezahlt werden (Urk. 129 Rz. 24; Urk. 161 Rz. 21). Die H._____ AG erstellt dazu eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das ganze Jahr, woraus sich der Betrag ergibt (siehe Urk. 53/3). Dies setzt voraus, dass das entsprechende Jahr bereits abgelaufen ist. Wie hoch der Anspruch des Gesuchsgegners ist, ergibt sich mithin erst im Folgejahr. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung hat die Vorinstanz die Mietzinseinnahmen des Jahres 2019, welche sich erst 2020 realisierten, zu Recht nicht bei der Sparquote des Jahres 2019 berück-

- 33 sichtigt. Konsequenterweise hätte sie die Erträge allerdings auch nicht als Einkommen des Jahres 2019 ansehen dürfen (siehe Urk. 130 S. 32). Für 2019 sind die Mietzinserträge massgebend, welche effektiv ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um jene des Jahres 2018. Diese beliefen sich auf Fr. 2'047.– (E. II.18.6.) oder monatlich Fr. 171.–. 8. Höheres Einkommen nach 2019 und Auswirkung auf die Sparquote 8.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die Sparquote erhöhe, wenn man von einem höheren Einkommen als 2019 ausgehe. Bei E._____ sei ab August 2020 mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'400.– und bei F._____ ab August 2021 von einem zusätzlichen Einkommen von rund Fr. 7'200.– netto pro Jahr zu rechnen. Allein dadurch erhöhe sich die Sparquote um weitere Fr. 15'000.–. Die Vorinstanz habe dies in keiner Art und Weise berücksichtigt. Sie sei für das Jahr 2019 von einem familiären Gesamteinkommen von Fr. 25'580.– ausgegangen, habe dann aber bei ihrer Unterhaltsberechnung deutlich höhere familiäre Einkommen verteilt (Urk. 129 Rz. 29). 8.2. Die Gesuchstellerin erwidert, bei der Unterhaltsberechnung seien stets die aktuellen Einkommen und die aktuellen Bedarfszahlen zu berücksichtigen. Eine Erhöhung von Einkommen oder späteren Bedarfszahlen beeinflusse die Sparquote während des Zusammenlebens nicht. Die leicht gestiegenen Einkommen nach der Trennung seien in die Unterhaltsberechnung aufzunehmen, ohne dass die Sparquote während des Zusammenlebens künstlich erhöht werde. Würde man der gegnerischen Argumentation folgen, so müssten zudem die berufsbedingten Mehrkosten (Schulkosten der Tochter, nachdem sie die Lehre begonnen habe; Auswärtsverpflegung der Mutter bei Erwerbstätigkeit und Auswärtsverpflegung der in der Lehre befindlichen Tochter; erhöhte Mobilitätskosten der Mutter und der Kinder) vom Einkommen wieder abgezogen werden (Urk. 161 Rz. 23). Der Gesuchsgegner können denn auch keine einzige Literaturstelle und keinen Gerichtsentscheid aufführen, welcher eine Erhöhung des Einkommens nach der Trennung infolge Erwerbstätigkeit als Sparquote qualifizieren würde (Urk. 161 Rz. 24).

- 34 - 8.3. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus den erwähnten Gesetzesvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Kind sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hätte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; siehe BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1). Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Die kantonalen Gerichte verfügen dabei über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1). Der Ermessensspielraum reicht von der fehlenden bis zur gänzlichen Anrechnung des Einkommens des Kindes. Je geringer die Leistungsfähigkeit der Eltern ist, desto eher ist es dem Kind zumutbar, seinen Unterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten. Soweit sich die Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund des Einkommens des Kindes reduzieren, ist davon auszugehen, dass die frei werdenden Mittel zugunsten der Lebenshaltung verwendet worden wären. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann sie deshalb grundsätzlich nicht einfach für sich reklamieren (BGer 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 2.4.2; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 6.2). 8.4. Folgt man dem Gesuchsgegner und weist man ein Mehreinkommen des Kindes der Sparquote zu, so muss das Kind sein Mehreinkommen im Ergebnis gänzlich für seinen Bedarf aufwenden. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen

- 35 - Rechtsprechung. Im Übrigen weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass nicht nur das Mehreinkommen, sondern auch der dadurch bedingte Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. 9. Steuern im Jahr 2019 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Staats- und Gemeindesteuer der Parteien in D._____ ZH habe im Jahr 2019 gemäss provisorischer Rechnung Fr. 36'933.65 betragen und die direkte Bundessteuer 2019 sei gemäss provisorischer Rechnung auf Fr. 19'790.– festgesetzt worden. Zudem hätten die Parteien für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 in G._____ (Kanton Luzern) Fr. 1'467.10 bezahlt. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von Fr. 58'191.– im Jahr 2019 bzw. Fr. 4'849.– pro Monat (Urk. 130 S. 37). 9.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, sämtliche Gelder, welche 2019 (für welches Jahr auch immer) effektiv an die Steuerbehörden bezahlt worden seien, könnten 2019 für nichts anderes verwendet worden sein. Entsprechend sei auf die effektiven Steuerzahlungen abzustellen. Die Parteien hätten 2019 effektiv Steuern von Fr. 65'941.35 bezahlt, was monatlich Fr. 5'495.11 entspreche (Urk. 129 Rz. 31). Dies sei belegt (Urk. 180 Rz. 33). 9.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass 2019 Steuern von effektiv Fr. 65'941.35 bezahlt worden seien. Dies sei aber irrelevant. Habe die Familie im Jahr 2019 effektiv mehr Steuern bezahlt als geschuldet, indem sie Steuern der Vorjahre bezahlt habe, so müsste die Sparquote im gleichen finanziellen Betrag reduziert werden. Am Anfang der Bemessungsperiode hätten nämlich Steuerschulden in dieser Höhe bestanden, die den Lebensstandard reduziert hätten (Urk. 161 Rz. 26). 9.4. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören nur die laufenden Steuern (BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 5.1.1). Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzungen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den ge-

- 36 meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Auslagen, die einmalig sind und nicht regelmässig anfallen, gehören zur Sparquote (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.7.3.; Arndt, a.a.O., S. 52). 9.5. Vorliegend kann grundsätzlich offenbleiben, wieviel die Parteien 2019 für die Steuern früherer Jahre zahlten und ob der entsprechende Betrag einmalig bezahlt wurde oder nicht. Auf den Überschussanteil während des Zusammenlebens wirkt es sich nämlich gleich aus, wenn man den Betrag beim Bedarf oder bei der Sparquote berücksichtigt. Weist man ihn jedoch dem Bedarf zu, so ist die Sparquote, welche für die Unterhaltsberechnung beim Getrenntleben eine Rolle spielen kann (E. II.5.4.), geringer. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner 2019 insgesamt Fr. 48'239.35 an Steuern zahlte, nämlich Fr. 40'000.– am 28. Februar 2019 (Urk. 63/43), Fr. 3'514.– am 30. April 2019 (Urk. 63/45), Fr. 1'485.90 am 20. Mai 2019 (Urk. 63/46), Fr. 639.90 am 30. August 2019 (Urk. 63/37), Fr. 1'132.45 am 30. September 2019 (Urk. 63/44) und Fr. 1'467.10 am 29. November 2019 (Urk. 63/37). Demgegenüber überwies er die Fr. 17'702.– am 29. März 2019 keiner Gemeinde und keinem Kanton, sondern der Gesuchstellerin (Urk. 63/44). Die bezahlten Steuern entsprechen monatlich Fr. 4'020.–. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wieviel davon auf die laufenden und wieviel auf die vergangenen Steuern entfallen. Er legt sodann nicht dar, ob er regelmässig oder einmalig Schulden tilgte (siehe Urk. 129 Rz. 31). Mangels Substantiierung kann deshalb nichts im Rahmen der Sparquote berücksichtigt werden (E. II.6.4.). Vielmehr sind die effektiv bezahlten Steuern von monatlich Fr. 4'020.– als Steuern bzw. Schuldentilgung im Bedarf einzusetzen, wie dies der Gesuchsgegner denn auch verlangt (Urk. 129 Rz. 31).

- 37 - 10. Referenzperiode zur Bemessung des ehelichen Standards 10.1.Die Vorinstanz erwog, es erscheine sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, um den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard zu ermitteln. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben mögen, erscheine eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt in der Ehe gelebten Standards" vorliegend nicht angebracht. In vereinzelten Fällen könne es sich allerdings rechtfertigen, die Referenzperiode abweichend vom Grundsatz festzulegen. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn kurz vor der Trennung ausserordentliche Kosten anfielen oder in unmittelbarer Zukunft erhebliche Kosten wegfielen, womit (wenn auch erst in Zukunft) die Bildung einer Sparquote ermöglicht werde. Dies scheine jedoch vorliegend nicht der Fall zu sein. Es seien kurz vor der Trennung keine ausserordentlichen Kosten anoder unmittelbar nach der Trennung erhebliche Kosten weggefallen. Deshalb sei festzustellen, was der gemeinsam gelebte Standard der Parteien im Jahr 2019 gewesen sei (Urk. 130 S. 19). 10.2.Die Gesuchstellerin führt aus, angesichts des beinahe identischen Gesamteinkommens von 2018 und 2019 empfehle es sich, zur Bemessung der Sparquote auf zwei Jahre abzustellen. Dies habe erstens den Vorteil, dass aussagekräftigere Zahlen entstünden. Zweitens könnten dadurch Fluktuationen beim Bezahlen von Rechnungen entweder Ende oder inner- oder ausserhalb der Bemessungsperiode besser berücksichtigt werden. Drittens könnten allfällige Abweichungen nach unten oder oben besser abgefedert werden (Urk. 161 Rz. 32). 10.3.Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe zutreffend auf das Jahr 2019 abgestellt (Urk. 180 Rz. 36). Es werde bestritten, dass es "Fluktuationen beim Bezahlen von Rechnungen" gegeben habe (Urk. 180 Rz. 44). 10.4.Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, E. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, E. III.A.3.5.; Christine

- 38 - Arndt / Paul Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler / Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). 10.5.Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie spezifiziert insbesondere keine ausserordentlichen Kosten, welche kurz vor der Trennung angefallen sind. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). 11. Zwischenergebnis: Berechnung des ehelichen Standards 11.1.Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner monatliche Mietzinserträge von Fr. 1'716.– an (Urk. 130 S. 33). Tatsächlich können nur Fr. 171.– berücksichtigt werden (E. II.7.5.). Das von der Vorinstanz errechnete monatliche Familieneinkommen von Fr. 25'580.– (Urk. 130 S. 37) ist somit um Fr. 1'545.– tiefer; es beträgt Fr. 24'035.–. 11.2.Die Steuern von Fr. 4'849.– (Urk. 130 S. 37) sind um Fr. 829.– auf Fr. 4'020.– (E. II.9.5.) zu reduzieren. Damit reduziert sich auch der monatliche Gesamtbedarf von Fr. 11'027.– (Urk. 130 S. 37) auf Fr. 10'198.–. 11.3. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 130 S. 23) gehören auch jährlich Fr. 52'064.– zur Sparquote (E. II.6.6.). Letztere erhöht sich somit um monatlich Fr. 4'339.– von Fr. 2'879.– (Urk. 130 S. 26) auf Fr. 7'218.–. 11.4. Insgesamt verbleibt den Parteien ein zu verteilender Überschuss von Fr. 24'035.– - Fr. 10'198.– - Fr. 7'218.– = Fr. 6'619.– (siehe E. II.4.5.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchstellerin ein Drittel zustehe, blieb unangefochten (Urk. 129 Rz. 34; Urk. 130 S. 37) und ist zutreffend. Demzufolge beträgt der Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'206.–. Die Kinder müssen sich den ehelichen Standard nicht als Obergrenze entgegenhalten lassen (E. II.2.4. f.).

- 39 - 12. Überschussanteil volljähriger Kinder 12.1.Die Vorinstanz erwog, der Volljährigenunterhalt sei grundsätzlich maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungszulagen) begrenzt (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265], E. 7.2 und 7.3). Vorliegend rechtfertige es sich aber angesichts der guten finanziellen Verhältnisse und unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Kinder, deren Altersunterschied nur rund 15.5 Monate betrage, auch E._____, die am tt. März 2022 volljährig werde, im Rahmen des vorliegenden Eheschutzentscheids weiterhin für eine gewisse Zeit am Überschuss teilhaben zu lassen. So halte denn das Bundesgericht im vorher genannten Entscheid fest, dass "eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mir kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde" (E. 7.2 in fine). Eine Bevorzugung von E._____ sei vorliegend angesichts des Charakters von Eheschutzentscheiden (die in der Regel für eine beschränkte Zeit die Verhältnisse der Parteien regelten) und angesichts des Altersunterschieds der Kinder sowie der Tatsache, dass beide eine Lehre absolvierten und zurzeit eine unterschiedlich lange Ausbildungszeit der Kinder und damit zusammenhängend eine Bevorzugung eines Kindes nicht im Raum stehe, nicht ersichtlich (Urk. 130 S. 80). 12.2.Der Gesuchsgegner wendet ein, volljährige Personen hätten grundsätzlich für sich selber aufzukommen. Zweck des Volljährigenunterhalts sei einzig die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung und nicht die fortgesetzte Teilhabe am allenfalls hohen Lebensstandard der Eltern (Urk. 129 Rz. 37). Eine Ungleichbehandlung der Kinder sei sodann nicht ersichtlich. Beide Kinder hätten genau bis zu ihrem jeweiligen Eintritt in die Volljährigkeit Anspruch auf Beteiligung am Überschuss (Urk. 129 Rz. 38). Ab dem 1. Januar 2022 könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse sodann nicht mehr als gut bezeichnet werden (Urk. 129 Rz. 40). 12.3.Die Gesuchstellerin entgegnet, dem Eheschutzgericht stehe ein erhebliches Ermessen zu (Urk. 161 Rz. 36). E._____ befinde sich in der Lehre. Sie sei erst im März 2022 18 Jahre alt geworden. In einem Jahr [2023] werde sie die Lehre

- 40 abgeschlossen haben. Angesichts der kurzen Unterhaltsdauer habe die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt (Urk. 161 Rz. 37). 12.4.Das Bundesgericht hielt im Leitentscheid vom 11. November 2020 unmissverständlich fest, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei. Zudem würde eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Seither führt das Bundesgericht in konstanter Praxis und ohne Ausnahme aus, dass Volljährige keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss haben (BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.5; BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 8.4; BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10; BGer 5A_274/2023 vom 15. November 2023, E. 5.3.5; BGer 5A_231/2023 vom 15. November 2023, E. 4.1). Den Gerichten kommt in diesem Bereich folglich kein Ermessen zu. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, welche einen Überschussanteil vorsehen (OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.11. [S. 33]). 12.5.Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz für die Volljährigenalimente keine Überschussanteile ausscheiden dürfen. 13. Einkommen der Gesuchstellerin: Editionsbegehren 13.1.Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner rechne der Gesuchstellerin vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 1'500.– pro Monat aus …-handel [Lebensmittel] (I._____) an. Die Gesuchstellerin habe diesbezüglich ausgeführt, dass das operative Geschäft – der …-handel – nie in Angriff genommen worden sei, da unter anderem der geplante Geschäftspartner frühzeitig ausgestiegen sei. Weiter habe sie eine Bestätigung des Geschäftsführers vom 1. November 2020 ins Recht gelegt, wonach im Jahr 2020 kein … der Marke "I._____" verkauft worden sei. Auch wenn der Beweiswert dieses Schreibens kaum über eine Parteibehauptung hinauskomme, deute dies darauf hin, dass der …-handel im Jahr 2020

- 41 kaum einträglich gewesen sei. Anlässlich der Parteibefragung habe die Gesuchstellerin weiter bestätigt, dass sie keine Einnahmen durch den …-handel generiert habe. Sie und ihr Geschäftspartner J._____ hätten wegen der Covidpandemie die Idee mit dem …-handel nicht mehr weitergeführt. So wolle bei der Gesuchstellerin auch erst im November 2019, einige Monate vor Beginn der Covid19-Pandemie, die Idee mit dem …-handel aufgekommen sein, operativ solle sie im …-handel nie tätig gewesen sein und sie habe nie Einnahmen aus dem …-handel erzielt. Aus den Akten ergäben sich sodann auch keinerlei Hinweise für Einkünfte aus dem…handel. Dem Gesuchsgegner gelinge es damit nicht, glaubhaft darzutun, dass die Gesuchstellerin ein Einkommen aufgrund des …-handels erzielt habe (Urk. 130 S. 48 f.). 13.2.Der Gesuchsgegner rügt, er habe bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin die Edition diverser Unterlagen verlangt, so die Jahresrechnung von I._____ 2019 und (sobald vorliegend) 2020, sowie die Edition der Lohnabrechnungen Januar bis September 2020. Im Eheschutzverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Dennoch habe die Vorinstanz einfach auf die blossen Behauptungen der Gesuchstellerin abgestellt, wonach sie während der Dauer des Eheschutzverfahrens kein Einkommen erziele. Damit habe sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf Beweis sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 129 Rz. 42). 13.3.Die Gesuchstellerin entgegnet, die Parteiaussage unter Androhung der Bestrafung bzw. Kostenfolgen bei Unwahrheiten sei ein geeignetes Beweismittel, namentlich im summarischen Verfahren. Sie habe ausgesagt, sie erziele kein Einkommen. Weiter habe sie Arztzeugnisse und weitere Unterlagen zu ihren gesundheitlichen Beschwerden eingereicht. Sie habe kein Einkommen mit dem …-handel erzielt. Das entsprechende Geschäft sei operativ nicht tätig. Im Übrigen belegten auch die Steuererklärungen 2020 und 2021 das fehlende Arbeitseinkommen (Urk. 161 Rz. 39). 13.4.Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dabei hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Ge-

- 42 richt darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGer 4A_144/2019 vom 27. Mai 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 13.5.Die Vorinstanz befragte die Gesuchstellerin am 26. Mai 2021 formell als Partei im Sinne von Art. 191 ZPO (Prot. I, S. 22). Sie erachtete ihre Aussage als glaubhaft, wonach sie nie ein Einkommen aus …-handel erzielt habe (Urk. 130 S. 49). Hinsichtlich des …-handels zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die Parteiaussage der Gesuchstellerin – einem vollwertigen Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO) – hätte abstützen dürfen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht gegeben wären. Hinzu kommt, dass die Parteien in ihrer Steuererklärung 2019 kein Einkommen der Gesuchstellerin aus …-handel deklariert haben (Urk. 53/5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Jahresrechnung 2019 etwas daran ändern sollte. Bezüglich des Einkommens 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Steuererklärung ein. Daraus geht hervor, dass sie im Jahr 2020 kein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 147/1 S. 2). Der Gesuchsgegner stellte dies in der Folge nicht mehr in Frage (siehe Urk. 155 Rz. 2 f.; Urk. 161 Rz. 39; Urk. 180 Rz. 48 f.). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in der Zeit von Januar bis September 2020 nicht erwerbstätig war und daher auch keine Lohnabrechnungen einreichen kann. 14. Einkommen der Gesuchstellerin: Arbeitslosentaggelder bis Juli 2022 14.1.Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchstellerin in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 130 S. 50). Zu allfälligen Arbeitslosentaggelder äusserte sie sich soweit ersichtlich nicht (siehe Urk. 130 S. 37 ff.). 14.2.Der Gesuchsgegner rügt, er habe in seiner Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin jedenfalls bis Mitte 2019

- 43 erwerbstätig gewesen sei. Sie könne sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden und Arbeitslosentaggelder beziehen. Da sie anwaltlich vertreten sei, habe sie bereits zuvor wissen müssen, dass sie sich beim RAV anmelden sollte. Auch der Gesuchsgegner habe sie wiederholt darauf hingewiesen. Massgebend für die Höhe der Taggelder sei das Einkommen in den letzten zwei Jahren vor Stellenverlust. Da die Gesuchstellerin zwei minderjährige Kinder habe, erhalte sie 80 % des versicherten Verdienstes. Aufgrund ihres Einkommens 2017 und 2018 sei davon auszugehen, dass sie mindestens Taggelder von Fr. 790.– netto pro Monat erzielen könne. Diese seien ihr anzurechnen (Urk. 129 Rz. 43). Die Vorinstanz habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt (Urk. 129 Rz. 44). Die Vorinstanz habe sodann betreffend die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zutreffend ausgeführt, diese komme in Frage, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorzuwerfen sei. Solches Verhalten sei vorliegend offensichtlich gegeben. Die Gesuchstellerin sei bereits im April 2020 anwaltlich vertreten gewesen und habe daher wissen müssen, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Vermindere ein Ehegatte sein Einkommen böswillig, so sei ihm ein hypothetisches Einkommen selbst dann anzurechnen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Die Gesuchstellerin habe böswillig auf ihr zustehende Arbeitslosentaggelder verzichtet, um möglichst hohe Unterhaltszahlungen zu erhalten. Für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2022 sei ihr daher zumindest ein Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern von Fr. 790.– pro Monat anzurechnen (Urk. 129 Rz. 45). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin nicht erwerbs- und vermittlungsfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien nur für einige wenige Tage ausgestellt worden (Urk. 180 Rz. 49). 14.3.Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Sie habe keinen Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern gehabt. Sie sei nämlich nicht erwerbsfähig und dementsprechend nicht vermittlungsfähig gewesen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht zulässig. Dies komme einzig bei mutwilligem Verhalten in Frage, woran es vorliegend fehle (Urk. 161 Rz. 40).

- 44 - 14.4.Ein hypothetisches Einkommen kann einem Ehegatten auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Ehegatte bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt nicht nur für den unterhaltspflichtigen, sondern auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018, E. 3.1.2). Eine Schädigungsabsicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.3.2). Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Sie ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 14.5. Aus der vom Gesuchsgegner zitierten Stelle geht nicht hervor, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Gesuchstellerin hätte Arbeitslosengelder beziehen können (Urk. 61 Rz. 194 f.). Er machte vielmehr geltend, die Gesuchstellerin habe sich nicht beim RAV angemeldet, weil sie die Stelle selber gekündigt habe und nicht mehr habe arbeiten wollen (Urk. 61 Rz. 195). Im Berufungsverfahren bringt der Gesuchsgegner pauschal vor, der Gesuchstellerin hätten Arbeitslosentaggelder zugestanden (Urk. 129 Rz. 45). Er äussert sich nicht zu den einzelnen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.3.). Auch inhaltlich erweist sich seine Rüge als unbegründet: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin lediglich über einen Primarschulabschluss aus Brasilien und keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 130 S. 43), blieb unangefochten. Damit kann sie höchstens im Niederlohnsektor arbeiten. Es ist ihr – sollte sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt haben – nicht möglich, die Verminderung des Einkommens rückgängig zu machen.

- 45 - Es ist aktenkundig, dass sie im fraglichen Zeitraum (April 2020 bis Juli 2022; Urk. 129 Rz. 45) gesundheitliche Probleme hatte und teilweise auch arbeitsunfähig war (Urk. 53/8.1–8.2; Urk. 57/42; Urk. 74/12; Urk. 88/10). Es ist daher zumindest fraglich, ob sie vermittlungsfähig gewesen wäre. Damit ist nicht erstellt, dass sie sich allein deshalb nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erstreiten. Eine Schädigungsabsicht ist mithin zu verneinen. 14.6.Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern anrechnete. 15. Einkommen der Gesuchstellerin: Lohn ab August 2022 15.1.Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Gesuchstellerin zumutbar, eine im Rahmen des Schulstufenmodells liegende Arbeitstätigkeit (Vollzeitstelle als Serviceangestellte im Gastronomiebereich) aufzunehmen (Urk. 130 S. 44). Gestützt auf das Salarium (Region: Zürich [ZH]; Branche: 56 Gastronomie; Berufsgruppe: 51 Berufe im Bericht personenbezogener Dienstleistungen; Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 42; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 49; Dienstjahre: 3; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 13. Monatslohn; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) resultiere ein Medianbruttolohn für Schweizerinnen von Fr. 4'288.–, was netto (bei 16 % Sozialabzügen) Fr. 3'601.– entspreche. Angenommen würden drei Jahre Berufserfahrung, da die Gesuchstellerin seit 2008 nur über bescheidene Berufserfahrung verfüge. Mit Blick auf den erschwerenden Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht sehr gut deutsch spreche, dafür aber ihre Muttersprache Portugiesisch sei, rechtfertige es sich, sie im unteren Viertel anzusiedeln, in welchem von einem Bruttolohn von Fr. 3'795.– pro Monat bzw. einem Nettomonatslohn von Fr. 3'187.– ausgegangen werde. Gemäss Art. 10 L-GAV Gastro betrage der Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre ab 1. Januar 2022 inklusive 13. Monatslohn Fr. 3'766.– brutto (13 x Fr. 3'477.– / 12), was netto bei 16 % Sozialabzügen Fr. 3'164.– ergebe (Urk. 130 S. 46). Die Vorinstanz gewährte der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten und rechnete ihr ab dem 1. August 2022 ein hypothetisches Einkommen von gerundet

- 46 - Fr. 3'200.– an. Sie berücksichtigte bei dieser Frist die mangelnde Berufsausbildung und die ausbaubaren Deutschkenntnisse (Urk. 130 S. 48). 15.2.Der Gesuchsgegner rügt, gebe man die von der Vorinstanz aufgeführten Angaben ein, so resultiere ein Medianbruttolohn bei Schweizerinnen von Fr. 4'536.– und das Gehalt im untersten Viertel betrage brutto Fr. 4'014.–. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu den von ihr aufgeführten Zahlen komme (Urk. 129 Rz. 46). Die Sozialabzüge betrügen sodann nicht 16 %. Der Abzug für AHV / IV / EO betrage 5.3 % und jener der ALV 1.1 %. Zur Berechnung des BVG-Abzugs sei vom Jahresbruttolohn zunächst der Koordinationsabzug abzuziehen. Gehe man vom Jahresbruttolohn gemäss Vorinstanz aus, so verbleibe ein versicherter Lohn von Fr. 20'445.–. Beim Alter zwischen 45 und 54 Jahren betrage der BVG-Beitrag 15 %. Die eine Hälfte werde vom Arbeitgeber bezahlt, die andere vom Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sei also ein BVG-Beitrag von 7.5 %. Dies seien bei Fr. 20'445.– Fr. 1'533.37 pro Jahr bzw. monatlich Fr. 127.80. Total sei somit beim von der Vorinstanz angenommenen Bruttolohn von Fr. 3'795.– pro Monat von Lohnabzügen von Fr. 370.68 (das heisse 9.7 %) auszugehen. Es resultierte ein Nettolohn von mindestens Fr. 3'425.–. Tatsächlich sei jedoch entsprechend der Ausführungen zum Salarium von einem Nettolohn von mindestens Fr. 3'625.– auszugehen (Urk. 129 Rz. 47). Die Gesuchstellerin habe in der Vergangenheit nur deshalb kein Einkommen von Fr. 3'800.– brutto erzielt, weil sie nicht vollzeitig erwerbstätig gewesen sei (Urk. 180 Rz. 50). Es werde bestritten, dass sie zwei anspruchsvolle Kinder zu betreuen habe. Beide Kinder seien in der Lehre und den ganzen Tag ausser Haus (Urk. 180 Rz. 53). Weiter werde bestritten, dass die Gesuchstellerin gesundheitliche Beschwerden habe und nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 180 Rz. 52, 57 und 60). 15.3.Die Gesuchstellerin entgegnet, es sei zu ambitioniert, ihr brutto Fr. 3'800.– bzw. netto Fr. 3'187.– als Einkommen anzurechnen. Sie habe das Einkommen in der Vergangenheit nicht erzielt, obwohl sie im Gastronomiebereich aushilfsweise tätig gewesen sei. Hinzu komme, dass die heute [am 18. Mai 2022] 50jährige Gesuchstellerin gesundheitliche Beschwerden habe, eine lange Berufspause aufweise und noch zwei anspruchsvolle Kinder zu betreuen habe. Dies lege

- 47 nahe, eine deutlich längere Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2022) und ein tieferes Einkommen (Fr. 2'856.– netto bei 100 %) anzunehmen (Urk. 161 Rz. 42). Sie stamme aus Brasilien. Deutsch sei nicht ihre Muttersprache. Sie habe keinerlei Berufsabschluss (Urk. 161 Rz. 43). Sie werde keine Stelle in einem grossen Gastronomieunternehmen finden können (Urk. 161 Rz. 46). Weiter sei sie nicht 49 Jahre alt, wie es die Vorinstanz eingegeben habe, sondern 50 (Urk. 161 Rz. 47). Werde der Salarium-Rechner mit diesen Vorgaben verwendet und das Einkommen am unteren Rand für Schweizerinnen

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