Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022 (EE190139-L)
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Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 119 S. 2 f.) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022: (Urk. 114 S. 45–47 = Urk. 119 S. 45–47) Es wird verfügt: 1. Auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Kosten der Privatschule für C._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 17. Januar 2017 getrennt leben. 2. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. März 2020 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Teilvereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn − C._____, geboren am tt.mm.2009. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 3 b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt: Der Vater betreut den Sohn: − an jedem Wochenende jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und − während der Hälfte der Schulferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Auf eine Regelung betreffend die Betreuung während der Feiertage wird verzichtet. Die Parteien können sich diesbezüglich einvernehmlich einigen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 7'474.– (davon Fr. 2'604.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. August 2018. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'925.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. August 2018. 6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 167'500.– nachgekommen ist. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 667.50 Dolmetscherkosten. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
- 4 - 10. [Mitteilungssatz] 11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 118 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 (EE190139-L) aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen: - Von August 2018 bis Juli 2021 CHF 2'765.00 Barunterhalt und CHF 2'122.00 Betreuungsunterhalt - Von August 2021 bis Januar 2022 CHF 2'490.– Barunterhalt - Von Februar 2022 bis zu C._____s Austritt aus der Privatschule CHF 2'850.00 Barunterhalt - Ab Austritt von C._____ aus der Privatschule CHF 2'985.00 Barunterhalt; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten der von den Parteien einvernehmlich gewählten Privatschule von C._____ ab August 2021 zu bezahlen. 2. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 (EE190139-L) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe: - Von August 2018 bis Juli 2021 CHF 4'220.00 - Von August 2021 bis Januar 2022 CHF 5'675.00 - Von Februar 2022 bis zu C._____s Austritt aus der Privatschule CHF 3'530.00 - Ab Austritt von C._____ aus der Privatschule bis Januar 2025 CHF 4'070.00 - Ab Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 2'620.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und festzustellen, dass der Ge-
- 5 suchsgegner berechtigt ist, an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit August 2018 bis und mit Februar 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 368'441.00 bereits bezahlt hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin."
modifizierte Anträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 132 S. 2 f.): "[…] 3. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und festzuhalten, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Eventualiter sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für die Zeit August 2018 bis und mit Mai 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 393'941.00 bereits bezahlt hat. […]" der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 126 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2003 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2009 (Urk. 24 Rz. 5). Seit Januar bzw. [recte] Februar 2017 leben sie getrennt (vgl. Urk. 21 S. 2; Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 119 S. 7 und S. 45). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ersuchte das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 9. Mai 2019 um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Am 10. März 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben, in welcher sie dem Gericht beantragten, C._____ unter der gemeinsamen elterli-
- 6 chen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Zudem vereinbarten sie, dass C._____ jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie die Hälfte der Ferien durch den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) betreut werden solle (Urk. 45). Am 29. Mai 2020 machte der Gesuchsgegner das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig (Urk. 58 Rz. 52; Urk. 60/17). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat die Vorinstanz auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Kosten der Privatschule für C._____ nicht ein (Urk. 119 S. 45). Mit Urteil gleichen Datums genehmigte sie die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. März 2020 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Gesuchstellerin persönlich. Zudem stellte sie den Umfang der vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen fest und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 119 S. 45–47). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Urk. 118; Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 116) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen. Die vor-instanzlichen Akten (Urk. 1–117) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 125). Die Berufungsantwort datiert vom 4. April 2022 (Urk. 126). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. April 2022 zugestellt (Urk. 129). Dieser replizierte innert erstreckter Frist (Urk. 130; Urk. 131) mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Urk. 132). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2022 (Urk. 136) wurde ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2022 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 137). Die Duplik datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 138) und wurde dem Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 141; Prot. II S. 9). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Juni 2022 (Urk. 142) wurde der Gesuchstellerin am 14. Juni 2022 zugestellt (Urk. 145; Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm der Gesuchsgegner zur Duplik der Gesuchstellerin Stellung (Urk. 146), welche der Gesuchstellerin am 24. Juni 2022 zugestellt wurde (Urk. 147; Prot. II S. 11). Die weiter erfolgten Eingaben des Gesuchsgegners vom 8. Juli 2022 (Urk. 148), 23. August 2022 (Urk. 152) und 3. Oktober 2022 (Urk. 157) wurden der Gesuchstellerin am 15. Juli 2022,
- 7 - 29. August 2022 und 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151; Urk. 155; Urk. 160; Prot. II S. 12–14). Mit Beschluss vom 18. November 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einige Fragen zu ihrer aktuellen Arbeitssituation zu beantworten (Urk. 161). Der Gesuchsgegner reichte hierauf am 25. November 2022 eine Eingabe ein (Urk. 162), die Gesuchstellerin beantwortete mit Eingabe vom 5. November 2022 die gestellten Fragen (Urk. 165). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurden diese Eingaben den Parteien gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 168). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 170) erneut vernehmen, der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 (Urk. 171). Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 174; Urk. 175; Prot. II S. 17 f.). Hierauf erfolgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 16. Januar 2023 (Urk. 176) und am 19. Januar 2023 (Urk. 177), welche ihnen gegenseitig am 25. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 180; Urk. 181; Prot. II S. 19 f.). Die am 3. Februar 2023 eingereichte Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 183) wurde der Gesuchstellerin am 8. Februar zugestellt (Urk. 186; Prot. II S. 21). Mit Telefonat vom 14. April 2023 bestätigte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin auf Nachfrage, dass der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium bestanden habe (Urk. 186A). Auch der Gesuchsgegner bestätigte dies mit Eingabe vom 21. April 2023 (Urk. 187). Letztere wurde der Gesuchstellerin am 27. April 2023 zugestellt (Urk. 189; Prot. II S. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Urk. 190) angezeigt wurde. Die Verfügung ging der Gesuchstellerin am 12. Mai 2023 zu (siehe Empfangsschein angeheftet an Urk. 190). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, hier eingegangen am 15. Mai 2023 (Urk. 191), reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. April 2023 (Urk. 187) ein. Diese kann dem Gesuchsgegner mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden.
- 8 - II. Prozessuales 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 119 S. 4 f.). 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut) und 3 (Genehmigung bzw. Vormerknahme der Teilvereinbarung vom 10. März 2020) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 119 S. 45–47). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). 1.4. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er-
- 9 hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 1.5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). 2. Zuständigkeit des Eheschutzgerichts 2.1. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht hat sich das Bundesgericht schon mehrfach geäussert. Demnach bleiben Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens
- 10 das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 95 (E. 4 und E. 5.1) festgehalten, dass das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Massnahmenverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) auch dann ordentlich zu Ende zu führen habe, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht worden sei. Ein Entscheid sei erst dann zu fällen, wenn das Verfahren spruchreif sei, was den Einbezug sämtlicher nach Art. 229 ZPO und gegebenenfalls Art. 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetze. Nur auf diese Weise werde das Eheschutzverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen und sei eine möglichst prozessökonomische Koordination von Eheschutz- und Scheidungsverfahren möglich. Ausserdem werde so sichergestellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen möglichst aktuell seien und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Die (schematische) Nichtberücksichtigung von nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretener oder wirksam gewordener Tatsachen und Beweismittel im Eheschutzverfahren sei offensichtlich unhaltbar. 2.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 119 S. 7) und mit dem Gesuchsgegner (Urk. 118 Rz. 35 und Rz. 38; Urk. 124) sind daher auch sämtliche Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 29. Mai 2020 eingetreten bzw. wirksam geworden sind, im vorliegenden Eheschutzverfahren zu berücksichtigen.
- 11 - III. Materielles A. Methode der Unterhaltsberechnung 1. Grundsätzliches zum methodischen Vorgehen 1.1. Nach einleitenden theoretischen Ausführungen zur zweistufigen Methode zur Berechnung von Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 119 S. 9–11) ermittelte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die aktuellen bzw. vor dem 29. Mai 2020 bestehenden Einkommensverhältnisse sowie familienrechtlichen Existenzminima der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners und von C._____ (Urk. 119 S. 11–26). Anschliessend berechnete sie die Sparquote, wobei sie übereinstimmend mit den Parteien als Referenzperiode vom Jahr 2016 ausging (Urk. 119 S. 26–32). Sodann prüfte sie, ob die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten (teilweise) aufgebraucht wurde. Nach Vergleich der trennungsbedingten Mehr- und Minderkosten kam sie zum Schluss, dass keine trennungsbedingten Mehrkosten vorlägen (Urk. 119 S. 33–35). Entsprechend sei eine Sparquote nachgewiesen, was bedeute, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens sparsamer lebten, als es ihre Verhältnisse zugelassen hätten. Die Gesuchstellerin und C._____ könnten im Rahmen der Überschussverteilung daher keinen Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die den "ehelichen Standard" übersteige. Mithin sei der Unterhaltsbeitrag auf den Betrag beschränkt, den die Parteien mit C._____ während ihres Zusammenlebens für ihre Lebensführung verbrauchten. Den ehelichen Standard berechnete die Vorinstanz, indem sie vom Gesamteinkommen der Parteien im Jahr 2016 die Sparquote abzog (Urk. 119 S. 35 f.). Diesen "eheliche Standard" teilte sie anschliessend zu je 40% auf die Eltern und zu 20% auf C._____ auf. Weiter erwog sie, zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin gehöre auch ein Anteil der Sparquote. Diese sei im Verhältnis der Einkommen den Parteien zuzurechnen, da beide mit ihren jeweiligen Einkommen dazu beigetragen hätten, dass gespart habe werden können (Urk. 119 S. 36). Zu den 40% des "ehelichen Standards", welcher auf die Gesuchstellerin fielen, rechnete sie 11% der Sparquote hinzu. Da keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien, sei diese Summe auch nach der Trennung der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin. Derjenige von C._____ betrage
- 12 - 20% des "ehelichen Standards". Darauf hätten die Gesuchstellerin und C._____ Anspruch, ein höherer Überschuss verbleibe beim Gesuchsgegner, der diesen mit seinem höheren Einkommen erzeuge (Urk. 119 S. 36 f.). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge methodisch falsch und im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechnet, indem sie den Überschussanteil während des Zusammenlebens nicht bestimmt und das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten nicht berücksichtigt habe. Richtigerweise sei zur Bestimmung des maximalen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin und des Sohnes zu deren aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum der Überschussanteil der Gesuchstellerin und des Sohnes zu addieren, der maximal dem Überschussanteil während des Zusammenlebens entspreche. Dieser müsse bestimmt werden, was die Vor-instanz nicht getan habe. Vielmehr habe diese vom vermeintlichen Einkommen der Parteien im Jahr 2016 die vermeintliche Sparquote abgezogen und den so berechneten Verbrauch im Jahre 2016 schlicht im Verhältnis 40% für die Eltern und 20% für den Sohn verteilt und damit diesen vermeintlichen Verbrauch aus dem Jahre 2016 zum heutigen gebührenden Bedarf der Parteien und des Sohnes erklärt. Dies sei aus mehreren Gründen falsch (Urk. 118 Rz. 12–14): - Erstens habe die Vorinstanz damit unberücksichtigt gelassen, dass sich das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien und C._____ seit der Trennung geändert habe. Die Vorinstanz hätte lediglich zur Bestimmung des maximalen Überschusses auf den Verbrauch im Jahre 2016 abstellen dürfen. - Zweitens habe die Vorinstanz erklärt, der Überschuss könne nicht berechnet werden, weil die Bedarfszahlen für das Jahr 2016 nicht bekannt seien. Dies sei offensichtlich falsch, nachdem er dazu detaillierte Ausführungen gemacht habe. Indem die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen überhaupt nicht eingegangen sei, verletze sie zum einen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zum anderen die Untersuchungsmaxime.
- 13 - - Drittens sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz überhaupt noch das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum berechnet habe, wenn sie den Verbrauch der gesamten Familien des Jahres 2016 zum gebührenden Bedarf der Familie von heute erklärt habe. Des Weiteren bemängelt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz entgegen ihren zuerst korrekten Ausführungen zur Obergrenze des gebührenden Unterhalts und der klaren langjährigen Rechtsprechung einen Anteil der Sparquote in den angeblichen gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin gerechnet habe. Dies sei offensichtlich falsch (Urk. 118 Rz. 19 f.). 1.3. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, es sei richtig, dass für die Berechnung des gebührenden Unterhalts die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten festzustellen sei. Sie hält die Rüge des Gesuchsgegner für berechtigt, dass die Vorinstanz den Bedarf der Familie des Jahres 2016 nicht berechnet habe, obwohl beide Parteien dazu Stellung genommen hätten. Sie teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall der genauen Berechnung des Existenzminimums im Jahr 2016 keine Bedeutung zukomme, da dieses wie auch im Jahr 2020 bei beiden Parteien ungefähr gleich hoch sei. Diesbezüglich verweist sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 126 Rz. 8 f.). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat das Bundesgericht die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 4.). Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien S. 1 ff.), wobei in Abweichung davon
- 14 für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenössischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte "familienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Überschusses nach "grossen und kleinen Köpfen". Bei der Verteilung sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen. Vor Aufteilung des Überschusses ist eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten sparsamer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Eine nachgewiesene Sparquote beeinflusst somit die Höhe des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen Anspruch haben. Dieser
- 15 bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsam Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um daher die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Beim so ermittelten gebührenden Unterhalt handelt es sich um einen sogenannten "Verbrauchsunterhalt". Dieser dient der Deckung der Kosten des täglichen Verbrauchs und nicht dem Sparen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; Arndt, a.a.O., S. 44, m.w.H.). Folglich hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anspruch auf Teilhabe an der Sparquote während des Zusammenlebens. Dies würde vielmehr dem Grundsatz, dass es beim ehelichen Unterhalt nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen darf, zuwiderlaufen. Die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrages bildet somit das heutige familienrechtliche Existenzminimum zuzüglich des Überschussanteils während des Zusammenlebens. Bezüglich des Kinderunterhalts hielt das Bundesgericht in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 fest, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE
- 16 - 147 III 265 E. 7.3). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung eines weiteren neueren Entscheids, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Dies gilt jedoch nur bezüglich des Barunterhalts. Der Betreuungsunterhalt beschränkt sich auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum, da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). 1.5. Zur Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. gebührenden Bedarfs als Obergrenze der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und C._____ hat die Vorinstanz vom Familieneinkommen des Jahres 2016 die damalige Sparquote abgezogen und den daraus resultierenden Gesamtverbrauch an-
- 17 teilsmässig (40% Gesuchstellerin, 40% Gesuchsgegner und 20% C._____) verteilt (Urk. 119 S. 35 f.). Der Gesamtverbrauch setzt sich aus dem familienrechtlichen Existenzminimum im Jahr 2016 und dem Überschussanteil im Jahr 2016 zusammen. Bei ihrer Berechnung übersieht die Vorinstanz, dass das damalige familienrechtliche Existenzminium aller Beteiligten nicht automatisch auch im Verhältnis 40/40/20 wie der Überschuss aufzuteilen ist. Jedes Familienmitglied hat seinen eigenen individuellen Bedarf. Zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs als Obergrenze für die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin und C._____ hätte die Vorinstanz deshalb die familienrechtlichen Existenzminima der beiden im Jahr 2016 konkret berechnen müssen. Wie die Parteien zu Recht vorbringen (Urk. 118 Rz. 14; Urk. 126 Rz. 9), nahmen sie hierzu vor Vorinstanz Stellung. Ebenfalls nicht korrekt ist die Hinzurechnung eines Anteils der Sparquote zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs der Gesuchstellerin (Urk. 119 S. 36 f.), da es sich beim ehelichen Unterhalt nur um einen Verbrauchsunterhalt handelt. Eine Begrenzung des Überschussanteils von C._____ auf den Standard während des Zusammenlebens seiner Eltern hat sodann nur zu erfolgen, sofern keine Leistungsfähigkeitssteigerung des Gesuchsgegners nach der Trennung erfolgte (oben E. III. A.1.4 [S. 16]) 1.6. Nachfolgend sind zuerst die Überschussanteile der Gesuchstellerin und C._____ während des Zusammenlebens zu bestimmen (E. III. A. 2–6), welche der Überprüfung der Obergrenzen ihrer Unterhaltsbeiträge dienen. Die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgt unter E. III. B (S. 32 ff.). 2. Einkommen im Jahr 2016 2.1. Zum Einkommen der Parteien im Jahr 2016 führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2016 ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Familienzulagen und Anteil Geschäftswagen) von Fr. 18'747.25 (Fr. 224'967.– / 12) erzielt habe. Dazu komme ein Wertschriftenertrag von Fr. 102'112.– (davon Dividenden von Fr. 100'000.–), d.h. Fr. 8'509.30 im Monat. Mithin habe er im Monat total Fr. 27'256.55 erzielt. Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin habe Fr. 3'209.– (Fr. 38'508.– / 12) betragen. Das
- 18 - Gesamteinkommen der Familie habe sich somit auf Fr. 30'465.55 pro Monat belaufen (Urk. 119 S. 35 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe entgegen seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass 1/3 der Wertschriftenerträge, d.h. vorliegend Fr. 35'000.–, als Verrechnungssteuern direkt an die Steuerbehörden bezahlt worden und entsprechend den Parteien gar nicht zugeflossen seien. Deshalb sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 330'587.– auszugehen. Andernfalls müsste der Steuerbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum während des Zusammenlebens um den Betrag der Verrechnungssteuern erhöht werden (Urk. 118 Rz. 15). 2.3. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Vorinstanz die Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 35'000.– im Zusammenhang mit der Sparquote berücksichtigt habe. So sei diese zum Schluss gekommen, dass für das Jahr 2016 insgesamt Fr. 9'039.50 zu viel an Steuern bezahlt worden sei, in welchem Umfang ein Guthaben gegenüber dem Steueramt bestanden habe. Es gehe selbstverständlich nicht an, die Verrechnungssteuer sowohl bei der Sparquote als auch beim relevanten Einkommen für das Jahr 2016 zu berücksichtigen (Urk. 126 Rz. 10). 2.4. Vermögenserträge wie Zinserträge, Dividenden, Nettomieterträge etc. sind als Einkommen zu qualifizieren (Arndt, a.a.O., S. 52). Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand sind unter anderem Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Darunter fallen Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen (Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Steuer beträgt auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern. Bei ordnungsgemässer Deklaration in der Einkommenssteuererklärung (Privatvermögen) bzw. ordnungsgemässer Verbuchung (Geschäftsvermögen) der verrechnungssteuerbelasteten Erträge wird
- 19 die Verrechnungssteuer zurückerstattet (Art. 21 ff. VStG). 2.5. Da dem Gesuchsgegner demzufolge die Verrechnungssteuer, die auf den Dividenden erhoben wird, wieder zurückerstattet bzw. an die tatsächlich zu bezahlenden Steuern angerechnet wird, sind die Wertschriftenerträge in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Zur Berücksichtigung der Verrechnungssteuer im Rahmen der Sparquote und des familienrechtlichen Existenzminimums wird auf die dortigen Ausführungen (unten E. III. A.3 und E. III. A.5.3) verwiesen. Es bleibt daher bei einem Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2016 von monatlich Fr. 30'465.55. 3. Sparquote im Jahre 2016 3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich das Vermögen der Parteien Ende 2016 gegenüber Ende 2015 um Fr. 46'041.– reduziert habe (Urk. 119 S. 29 f.). Sodann rechnete sie den Einkauf in die zweite Säule von Fr. 55'000.– sowie die Einzahlungen in die dritte Säule von Fr. 13'536.– hinzu (Urk. 119 S. 30). Auch berücksichtigte sie, dass die Parteien im Jahr 2016 Fr. 9'039.50 zu viel an Steuern, insbesondere Verrechnungssteuern, bezahlt hatten (Urk. 119 S. 32). Zu den Investitionen in die Liegenschaft erwog sie, dass es entgegen dem Gesuchsgegner relevant sei, ob die Investitionen als werterhaltend (im Sinne von Unterhaltskosten) oder als wertvermehrend zu qualifizieren seien. Ein zu verteilender Überschuss berechne sich aus der Differenz der verfügbaren Mittel (abzüglich einer allfälligen Sparquote) und dem familienrechtlichen Existenzminimum. Dass Investitionen im Betrag von Fr. 63'687.94, d.h. knapp Fr. 5'310.– im Monat, neben den Hypothekarzinsen von Fr. 1'881.50 (Fr. 22'578.– / 12) als Wohnkosten zum familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien gehörten, was zu Wohnkosten von Fr. 7'191.50 führe, mache nicht einmal der Gesuchsgegner geltend. Dieser gehe vielmehr von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'991.88 ([Fr. 22'578.– + Fr. 1'324.56] / 12) aus. Damit seien die Investitionen jedenfalls nicht im familienrechtlichen Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Zu prüfen bleibe, ob sie (ganz oder teilweise) als Sparquote vom verfügbaren Einkommen abzuziehen seien oder ob sie zu den "Lebenshaltungskosten" (im weiteren Sinn) gehörten (Urk. 119 S. 31). Hierzu hielt die Vor-instanz fest, dass es sich bei den Investitionen tat-
- 20 sächlich nicht um laufenden Unterhalt oder normale Kosten des Lebensunterhalts gehandelt habe. Zur Sparquote gehörten jedoch nur "wertvermehrende" und nicht bloss "werterhaltende" Investitionen in Liegenschaften. Es obliege grundsätzlich dem Gesuchsgegner, der eine Sparquote geltend mache, zu behaupten und mindestens glaubhaft zu machen, dass die bzw. welche der Arbeiten, die im Jahr 2016 ausgeführt worden seien, wertvermehrend gewesen seien. Diesbezüglich genüge die "Zusammenstellung Investitionen in die Liegenschaft für Steuererklärung 2016" (Urk. 60/1) nicht. Zunächst lasse sich dieser nicht entnehmen, was im Detail gemacht worden sei. Bei den einzelnen Investitionen müsste dargelegt werden, dass sie den bisherigen Standard verbessert, mithin zu einer besseren Ausstattung geführt, und nicht bloss dem bisherigen Standard entsprochen hätten. Dies sei vom Gesuchsgegner nicht gemacht worden. Gemäss seiner Aufstellung handle es sich im Umfang von Fr. 30'018.53 um wertvermehrende Investitionen und im Umfang von Fr. 34'993.77 um Unterhalt, d.h. werterhaltende Investitionen. Die Gesuchstellerin anerkenne dies ausdrücklich. Da sie die konkreten Verhältnisse, insbesondere den Zustand der Liegenschaft vor und nach den jeweiligen Investitionen, kenne und es aus steuerrechtlichen Überlegungen Sinn mache, möglichst viel als Unterhalt (statt als wertvermehrende Investition) zu deklarieren, um es vom Einkommen abziehen zu können, erscheine es plausibel, dass von den im Jahr 2016 erfolgten Investitionen Fr. 30'018.53 wertvermehrend gewesen seien. Damit habe der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass Fr. 30'018.53 nicht als Lebenshaltungskosten verwendet worden seien (Urk. 119 S. 31 f.). Somit habe sich das Vermögen der Parteien per Ende 2016 (gegenüber Ende 2015) um insgesamt Fr. 61'553.03 (- Fr. 46'041.– + Fr. 55'000.– + Fr. 13'536.– + Fr. 9'039.50 + Fr. 30'018.53) erhöht. Die Parteien hätten somit im Jahr 2016 Fr. 61'553.– gespart bzw. diesen Betrag nicht für ihre Lebenshaltung ausgegeben. Damit bestehe eine Sparquote von rund Fr. 5'130.– im Monat (Urk. 119 S. 32). 3.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz nur Fr. 30'018.53 der im Jahr 2016 in die Liegenschaft investierten Mittel von Fr. 63'687.94 als Sparquote berücksichtigt habe mit der Begründung, dass nur diese wertvermehrend gewesen seien. Betreffend die restlichen investierten Mittel von Fr. 34'993.77 erkenne
- 21 die Vorinstanz zwar grundsätzlich zutreffend, dass das Geld nicht für andere Lebenshaltungskosten ausgegeben worden sein könne. Sie ziehe aber die richtige Konsequenz nicht, nämlich dass der entsprechende Betrag bei der Bestimmung des Überschussanteils ebenfalls vom Verbrauch abzuziehen sei. Vielmehr berücksichtige sie den Punkt ausschliesslich bei der Frage, ob trennungsbedingte Mehr- oder Minderkosten vorlägen. Geld, welches in die Liegenschaft investiert worden sei, könne für nichts anderes verwendet worden sein, insbesondere nicht für über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Konsum (Urk. 118 Rz. 16). Folglich seien Fr. 22'495.– gespart (2. Säule und 3. Säule) und Fr. 63'687.96 in die Liegenschaft investiert worden (Urk. 118 Rz. 17). 3.3. Die Gesuchstellerin lässt dagegen ausführen, dass derjenige Teil des Einkommens, welcher nicht gespart worden sei und somit nicht unter die Sparquote falle, schlichtweg verbraucht worden sei. Der Gesuchsgegner weise selbst darauf hin, dass alles, was über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehe, aus dem Überschussanteil zu bezahlen sei. Die Vorinstanz weise zutreffend darauf hin, dass zur Sparquote nur wertvermehrende und nicht bloss werterhaltende Investitionen in die Liegenschaften zu berücksichtigen seien. Es sei unbestritten, dass ein Teil der in die Liegenschaft geflossenen Investitionen, soweit der Gesuchsgegner diese gegenüber den Steuerbehörden als wertvermehrend qualifiziert habe, als Sparquote zu berücksichtigen seien. Bei den übrigen Auslagen sei seitens des Gesuchsgegners nicht geltend gemacht worden, dass diese zu einem Mehrwert geführt hätten (Urk. 126 Rz. 11). 3.4. Für die Berechnung der Überschussanteile während des Zusammenlebens, die es vorliegend zu ermitteln gilt, sind vom Gesamteinkommen im Jahr 2016 die damalige Sparquote sowie das damalige familienrechtliche Existenzminium abzuziehen (oben E. III. A.1.4 [S. 15]). Da die unbestrittenermassen in die Liegenschaft investierten Mittel von Fr. 34'993.77 entweder als wertvermehrende Investitionen Teil der Sparquote oder als werterhaltende Investitionen als Wohnkosten Teil des Existenzminimums bilden, sind sie in jedem Fall von Einkommen abzuziehen und bilden entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 85 Rz. 12; Urk. 126 Rz. 12) nicht Teil des damaligen Überschusses. Wie der Gesuchsgegner
- 22 zu Recht rügt, zieht die Vorinstanz diesen richtigen Schluss, dass die investierten Fr. 34'993.77 entweder Sparquote oder Wohnkosten seien, lediglich unter dem Titel "trennungsbedingte Mehrkosten" (Urk. 119 S. 34). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es am Gesuchsgegner gewesen wäre, aufzuzeigen, welche Investitionen und weshalb zu einem Mehrwert geführt hätten, damit diese der Sparquote hätten zugerechnet werden können. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht (oben E. II. 1.4) nicht ausreichend nachkommt. Es hat daher bei der Sparquote von Fr. 61'553.– im Jahr 2016 bzw. monatlich Fr. 5'130.– zu bleiben. 4. Trennungsbedingte Mehrkosten 4.1. Nachdem die Vorinstanz die Sparquote feststellt hatte, prüfte sie, ob die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten (teilweise) aufgebraucht wird. Dabei ging sie von Mehrkosten von insgesamt Fr. 826.30 aus (Erhöhung Grundbetrag Fr. 850.–, Erhöhung Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.–, Erhöhung Kommunikation inkl. Serafe Fr. 148.– und Reduktion Wohnkosten Fr. 211.70). Zudem ging sie davon aus, dass die Steuern bei gleichem Einkommen und Vermögen nach der Trennung insgesamt mindestens Fr. 800.– pro Monat tiefer seien. Somit werde die Sparquote nicht von trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht (Urk. 119 S. 33–35). 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten sowie der Steuern und kommt insgesamt zum Schluss, dass trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 1'909.90 vorlägen (Urk. 126 Rz. 13). Hieraus leitet die Gesuchstellerin jedoch nichts ab. So berechnet sie den Überschuss im Jahr 2016 unter Berücksichtigung der "vollen" Sparquote von Fr. 5'130.– (vgl. Urk 126 Rz. 12 S. 6 letzter Abschnitt). Insofern ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen genau geltend machen möchte. Eine weitere Auseinandersetzung mit ihren Rügen kann daher unterbleiben. Anzumerken bleibt, dass der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren", der Bedarf nach der Trennung aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird. Dadurch sind die trennungsbedingten Mehrkosten bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in je-
- 23 dem Fall zu berücksichtigt (Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 7) und sie sind nicht zusätzlich von der Sparquote abzuziehen oder Ähnliches. 5. Familienrechtliches Existenzminimum im Jahr 2016 5.1. Wie bereits erwähnt (oben E. III. A.1.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz die familienrechtlichen Existenzminima während des Zusammenlebens nicht ermittelte. Er beziffert diese auf insgesamt Fr. 9'555.50 (Urk. 118 Rz. 10), welche sich gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz wie folgt zusammensetzten (Urk. 76 Rz. 18–30): Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ a) Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 b) Wohnkosten Fr. 796.74 Fr. 796.74 Fr. 398.40 c) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 569.60 Fr. 569.60 Fr. 141.60 d) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 e) Kommunikation inkl. Billag Fr. 138.50 (davon Billag 18.50) Fr. 138.50 (davon Billag 18.50) Fr. 0.00 f) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 g) Mobilität Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 h) Fremdbetreuung Fr. 0.00 0.00 Fr. 516.58 i) Steuern Fr. 2'979.16 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 5'724.00 Fr. 2'374.94 Fr. 1'456.58 5.2. In ihrer Berufungsantwort hält die Gesuchstellerin fest, dass sich die Parteien vor Vorinstanz zum Bedarf der Familie im Jahr 2016 geäussert hätten, und verweist diesbezüglich auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (Urk. 126 Rz. 9). Darin anerkannte sie die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, Versicherungen, Kommunikation, Billag und Fremdbetreuung. Die übrigen Positionen bezifferte sie in Abweichung des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 85 Rz. 15–27): Gesuchsgegner Gesuchstellerin f) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 g) Mobilität Fr. 0.00 Fr. 95.85
- 24 i) Steuern eventualiter Fr. Fr. 0.00 2'979.16 Fr.
0.00
Total eventualiter Fr. Fr. 2'374.84 5'354.00 Fr.
2'470.79 Entsprechend hätten die familienrechtlichen Existenzminima im Jahr 2016 total Fr. 6'302.21 bzw. mit den Steuern höchstens Fr. 9'281.37 betragen (Urk. 126 Rz. 12; Urk. 85 Rz. 27). 5.3. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sind vorliegend sogleich die familienrechtlichen Existenzminima der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners und von C._____ während des Zusammenlebens zu ermitteln. Diese setzen sich wie folgt zusammen: a) Die Grundbeträge der Parteien betrugen während des Zusammenlebens je Fr. 850.–. Der Grundbetrag des sechs- bzw. siebenjährigen C._____s betrug Fr. 400.– (eidgenössische Richtlinien S. 1). b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Trennungsbedingte Mehrkosten" zu den Wohnkosten der Familie bei Zusammenleben, dass zunächst die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen seien, die sich im Jahr 2016 auf Fr. 20'984.–, d.h. Fr. 1'748.65 im Monat belaufen hätten. Zudem seien die Investitionen in die Liegenschaft, soweit sie nicht bereits als wertvermehrend bei der Sparquote berücksichtigt worden seien, bei den Wohnkosten der Parteien einzurechnen. Im Jahr 2016 seien Investitionen in die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 34'993.77 nicht als wertvermehrend berücksichtigt worden. Dies ergebe monatliche Kosten von Fr. 2'916.15, die zusätzlich für das Wohnen aufgewendet worden seien. Grundsätzlich wären die durchschnittlichen Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend mangels Angaben nicht möglich. Üblicherweise sei für Nebenkosten von 0.7% bis 1% des Werts der Liegenschaft auszugehen. Der Wert der Liegenschaft im Jahre 2016 sei nicht bekannt, sie sei im Jahr 2012 für Fr. 1'710'000.– gekauft und im Jahr 2019 für Fr. 3'500'000.– verkauft worden. Die Unterhaltskosten im Jahr 2016 erschienen damit hoch und überstiegen 1% des Werts. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine ältere Liegenschaft, die nach dem Kauf vollständig renoviert worden sei, weshalb höhere Unterhaltskosten als
- 25 üblich angefallen sein dürften. Damit erscheine es gerechtfertigt, die im Jahr 2016 konkret angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Dazu kämen schliesslich grundsätzlich noch die von der Gesuchstellerin aufgeführten Kosten (Fr. 42.80 Heizungskosten Unterhalt D._____, Fr. 165.15 Heizung Erdgas, Fr. 44.50 Regenabwasser, Fr. 3.60 Abfall, Fr. 75.– Gartenunterhalt, Fr. 38.95 Gebäudeversicherung, Fr. 22.65 Wasserversorgung und Fr. 200.– Gebäudeunterhalt pauschal). Nicht zu berücksichtigen seien jedoch "Heizungskosten Unterhalt D._____" in Höhe von Fr. 42.80, die bereits bei den Investitionen enthalten seien. Nachdem die konkreten Investitionen berücksichtigt worden seien, sei auch kein Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt anzurechnen. Dies ergebe weitere Kosten von Fr. 396.50. Insgesamt betrügen die monatlichen Wohnkosten somit Fr. 5'034.30 (Fr. 1'748.65 + Fr. 2'916.15 + Fr. 369.50; Urk. 119 S. 34 f.). Die Parteien gehen bei ihren Berechnungen des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums übereinstimmend von Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'991.88 monatlich aus, die sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 1'881.50 (Fr. 22'578.– / 12) sowie den jährlichen Unterhaltskosten von Fr. 1'324.34 zusammensetzten (Urk. 76 Rz. 16 und Rz. 20; Urk. 85 Rz. 17 und Rz. 27). Eventualiter beantragt der Gesuchsgegner, dass die Differenz zwischen Fr. 65'012.30 (Gesamtbetrag Investitionen und Unterhalt, vgl. Urk. 60/1) und den als Sparquote betrachteten Kosten ebenfalls als Wohnkosten zu berücksichtigen seien, sollte ein kleinerer Teil als Fr. 63'687.94 der im Jahr 2016 für die Liegenschaft getätigten Auslagen als Sparquote betrachtet werden (Urk. 76 Rz. 20). Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten, denn die geltend gemachten Unterhaltskosten würden gerade nicht regelmässig anfallen, sondern hätten einmaligen Charakter. Die Parteien hätten sich angesichts ihres hohen Einkommens den Luxus geleistet, die Liegenschaft gut zu unterhalten und damit Einkommen zu verbrauchen (Urk. 85 Rz. 12; Urk. 99 Rz. 4). Sinngemäss macht die Gesuchstellerin somit geltend, dass diese Kosten zum "weiteren Verbrauch", sprich zum Überschuss gehörten. Dies wird wiederum vom Gesuchsgegner bestritten. Er macht geltend, dass Mittel, welche 2016 in die Liegenschaft investiert worden seien, entweder Teil der Sparquote oder Unterhaltskosten seien. Für über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Konsum könnten sie nicht verwendet worden sein (Urk. 94 Rz.
- 26 - 14). Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten gemäss den eidgenössischen Richtlinien (S. 1) aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlichen Abgaben sowie den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Die Hypothekarzinse im Jahr 2016 sind mit Fr. 1'748.65 monatlich belegt (Urk. 26/10). Sodann gehen die Parteien von jährlichen Unterhaltskosten von Fr. 1'324.34 aus. Diese beinhalten die Kosten für die Grüngutabfuhr von Fr. 480.– , das Heizungswartungsabo von Fr. 434.99 und die Gebäudeversicherung von Fr. 408.75 (Urk. 58 Rz. 21; Urk. 60/1). Diese Kosten sind jedoch bereits in den Investitionen in die Liegenschaft im Betrag von Fr. 34'993.77 enthalten (vgl. Urk. 60/1). Wie ausgeführt (oben E. III. A.3.4), gelang es dem Gesuchsgegner nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich bei diesen Investitionen um wertvermehrende handelte, weshalb sie nicht als Sparquote zu berücksichtigen sind. Hingegen sind sie als werterhaltende Investitionen bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2'916.15 entspricht. Weiter als Unterhaltskosten bzw. öffentliche Abgaben sind die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen, welche noch nicht in den Fr. 34'993.77 enthalten sind, die aber üblicherweise bei selbstbewohntem Wohneigentum anfallen. Diesbezüglich liegen zwar nur Rechnungen aus den Jahren 2018 und 2019 im Recht (Urk. 25/47–49; Urk. 25/52–53; Urk. 25/55), es ist aber davon auszugehen, dass diese Beträge nicht stark variieren. Folglich sind Fr. 165.15 für Erdgas, Fr. 44.50 für Abwasser, Fr. 3.60 für Abfall, Fr. 75.– für Gartenunterhalt sowie Fr. 22.65 für die Wasserversorgung zusätzlich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Damit ist von Wohnkosten der Familie im Jahr 2016 von insgesamt Fr. 4'975.70 (Fr. 1'748.65 + Fr. 2'916.15 + Fr. 310.90) auszugehen. Sie sind zu je 40% auf die Parteien (gerundet Fr. 1'990.–) und zu 20% auf C._____ (gerundet Fr. 995.–) aufzuteilen. c) Die Krankenkassenprämien der Parteien und von C._____ sind anerkannt (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 21; Urk. 85 Rz. 18) und ausgewiesen (Urk. 78/1–2). Die Prämien für die Grundversicherungen betrugen (jeweils gerundet) Fr. 450.– bei
- 27 der Gesuchstellerin, Fr. 427.– beim Gesuchsgegner und Fr. 113.– bei C._____. Die Prämien für die Zusatzversicherungen betrugen Fr. 120.– bei der Gesuchstellerin, Fr 142.– beim Gesuchsgegner und Fr. 28.– bei C._____. d) Übereinstimmend gehen die Parteien von Versicherungskosten von je Fr. 20.– aus (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 22; Urk. 85 Rz. 19), was angemessen erscheint. e) Die Kommunikationskosten umfassen die Auslagen für Telefon, Internet, Fernsehen und Radio. Gerichtsüblich wird bei einer erwachsenen Einzelperson eine Kommunikationspauschale von Fr. 120.– und die Gebühr für Radio und Telefon von Fr. 30.– (Billag) bzw. Fr. 28.– (Serafe ab 2019) im Bedarf angerechnet. Einige Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet, Festnetz und Serafe/Billag), andere (beispielsweise das Mobiltelefon) können auch eine Person alleine betreffen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Gesuchsgegner geltend gemachte (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 24) und von der Gesuchstellerin anerkannte (Urk. 85 Rz. 21) Betrag von Fr. 120.– pro erwachsene Person bei einem gemeinsamen Haushalt zu hoch. Es erscheint angemessen, die Kommunikationspauschale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Die Billag-Gebühr ist hälftig, d.h. auf je Fr. 15.– aufzuteilen. f) Betreffend die Mobilitätskosten macht der Gesuchsgegner für den Privatanteil seines Geschäftsautos Fr. 150.– geltend. Das Einkommen in diesem Umfang habe er nicht in bar erhalten und damit auch keine anderen Ausgaben decken können (Urk. 76 Rz. 27). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner sein Geschäftsauto auch für Privatfahrten benutzt habe, in welchem Umfange kein steuerrechtlicher Abzug zulässig sei. Aus diesem Grund werde von der Steuerbehörde ein pauschaler Anteil für Privatfahrten aufgerechnet. Der Betrag von Fr. 150.– sei somit nicht im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 85 Rz. 24). Die Kosten für ein Auto sind bei der Unterhaltsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn das Auto für die Berufsausübung erforderlich ist (eidgenössische Richtlinien S. 2).
- 28 - Der Gesuchsgegner arbeitete im Jahr 2016 in E._____ (Urk. 85 Rz. 23; Urk. 94 Rz. 19) und wohnte an der F._____-Strasse … in … Zürich. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert dieser Arbeitsweg gemäss Google-Maps rund eine Stunde und somit rund drei Mal länger als mit dem Auto. Angesichts dieser erheblichen Zeitersparnis pro Tag ist die Kompetenzqualität des Autos zu bejahen, weshalb antragsgemäss Fr. 150.– zu berücksichtigen sind. Wie gezeigt (oben E. III. A.2.1), wurde auch der Privatanteil am Geschäftswagen beim Einkommen des Gesuchsgegners berücksichtigt. In Bezug auf die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass ihr aufgrund ihrer Home-Office Tätigkeit keine Kosten angefallen seien (Urk. 76 Rz. 28). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass sie vom Gesuchsgegner angehalten werde, sich nach einer Arbeitsstelle umzusehen, was sie auch tue. Sie besitze im Gegensatz zum Gesuchsgegner kein Geschäftsfahrzeug, weshalb ihr zumindest die Kosten eines Monatsabonnements des ZVV zuzugestehen sei. Für drei Zonen koste dies im Jahr Fr. 1'150.–, weshalb gerundet Fr. 96.– im Bedarf einzusetzen seien (Urk. 85 Rz. 25). Der Gesuchsgegner opponiert hiergegen nicht, da eine Erhöhung des Bedarfs der Gesuchstellerin schliesslich zu Lasten ihres Überschussanteils ginge (Urk. 94 Rz. 21). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 im Home-Office arbeitete (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 76 Rz. 28). Auch führte die Gesuchstellerin in ihrer späteren Eingabe vom 21. September 2021 aus, dass der Gesuchsgegner sie nie aufgefordert habe, eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 99 Rz. 10). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner sie zur Stellensuche angehalten habe, sind daher widersprüchlich. Ohnehin wäre sie zur Stellensuche nicht auf ein Monatsabonnement für drei Zonen angewiesen gewesen. Vielmehr hätte sie an den Tagen, an welchen ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hätte, eine Tageskarte lösen können. Es sind deshalb keine berufsbedingten Mobilitätskosten zu berücksichtigen. g) Der Gesuchsgegner macht für die Kosten für auswärtige Verpflegung einen Betrag von Fr. 220.– monatlich geltend, der bei einem Vollzeitpensum gerichtsüblich sei (Urk. 76 Rz. 26). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgeg-
- 29 ner das Mittagessen üblicherweise von zu Hause mitgenommen habe. In der Nähe seines Büros in E._____ habe es ein einziges Restaurant gegeben (Urk. 85 Rz. 23). Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist für jede Hauptmahlzeit ein Betrag zwischen Fr. 9.– und Fr. 11.– zu berücksichtigen (eidgenössische Richtlinien S. 2). Die Gesuchstellerin hatte in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2021 ausgeführt, dass der Gesuchsgegner das Mittagessen nicht zuhause eingenommen habe, weshalb von den gekauften Lebensmitteln im Jahre 2016 nicht die Hälfte auf den Gesuchsgegner entfallen seien (Urk. 65 S. 16). Dies steht im Widerspruch zu ihrer späteren Behauptung, der Gesuchsgegner habe sein Mittagessen üblicherweise von zuhause mitgenommen (Urk. 85 Rz. 23). Dies ist nicht glaubhaft, weshalb beim Gesuchsgegner Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen sind. Bei einem Vollzeitpensum ist ein Betrag zwischen Fr. 195.30 (Fr. 9.– à 21.7 Tage) und Fr. 238.70 (Fr. 11.– à 21.7 Tage) monatlich anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht für die Zeit vor der Trennung Fr. 220.– und für danach Fr. 210.– geltend (Urk. 85 Rz. 18 und Rz. 26; Urk. 118 Rz. 79 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für dasselbe Arbeitspensum des Gesuchsgegners von einem anderen Betrag vor und nach der Trennung ausgegangen werden sollte. Es sind daher einheitlich Fr. 210.– zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hatte im Jahr 2016 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung, da sie von zu Hause aus arbeitete. h) Die Fremdbetreuungskosten für C._____ betrugen unbestrittenermassen gerundet Fr. 517.– pro Monat (Urk. 76 Rz. 25; Urk. 85 Rz. 22). i) Der Gesuchsgegner macht bezüglich den Steuern geltend, dass die effektiv bezahlten Steuern im Jahr 2016 zu berücksichtigen seien, denn das Geld, das effektiv an die Steuerbehörden geflossen sei, könne nicht für andere Bedürfnisse verwendet worden sein (Urk. 76 Rz. 29). Es seien (zusätzlich zum Verrechnungssteuerabzug) Fr. 35'750.– einbezahlt worden, was monatliche Steuern von Fr. 2'979.16 ergebe (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 30). Sollten die Verrechnungssteuern
- 30 über Fr. 35'000.– nicht vom Einkommen abgezogen werden, müsste zudem der Steuerbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum während des Zusammenlebens um den Betrag der Verrechnungssteuern erhöht werden (Urk. 118 Rz. 15). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit dem Verrechnungssteueranspruch im Umfang von Fr. 245'735.– verrechnet worden seien, sodass den Parteien im Jahr 2018 insgesamt Fr. 220'791.45 ausbezahlt worden seien. Somit hätten die Parteien für das Jahr 2016 effektiv keine Staats- und Gemeindesteuern bezahlt. Die direkte Bundessteuer habe sich auf Fr. 15'230.55 belaufen, sei aber erst am 28. Dezember 2017 bezahlt worden. Die Bezahlung der Akontobeträge im Umfang von Fr. 35'750.– seien rein zufälliger Natur und habe nichts mit den effektiv zu bezahlenden Steuern bzw. den Steuerrückerstattungen zu tun. Die im Jahr 2016 bezahlten, jedoch nicht geschuldeten Steuern seien somit nicht im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 85 Rz. 26). Sollten Steuern berücksichtigten werden, beliefen sich diese, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführe, auf Fr. 2'979.16 (vgl. Urk. 85 Rz. 27). Unbestritten und belegt ist, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2016 Fr. 35'750.– an Staats- und Gemeindesteuern bezahlte und Fr. 35'735.– als Verrechnungssteuern direkt vom Einkommen abgezogen wurden (Urk. 24 Rz. 28; Urk. 26/14; Urk. 50 Rz. 5.3.4.4; Urk. 52/1; Urk. 58 Rz. 29; Urk. 76 Rz. 30; Urk. 85 Rz. 26). Insgesamt haben somit Fr. 71'485.– nicht anderweitig verbraucht werden können, was es – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 85 Rz. 26) – zu berücksichtigen gilt. Die Staats- und Gemeindesteuern 2016 beliefen sich auf Fr. 62'445.50 (Urk. 52/1). Folglich sind gerundet Fr. 9'040.– zu viel an Staats- und Gemeindesteuern im Jahr 2016 bezahlt worden, was im Rahmen der Sparquote bereits berücksichtigt wurde (oben E. III. A.3.1). Es sind deshalb Fr. 62'445.50 (Fr. 71'485.– - Fr. 9'040.–) für Staats- und Gemeindesteuern im Bedarf anzurechnen. Die direkte Bundessteuer belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 15'583.15 (Urk. 52/1; Urk. 58 Rz. 33; Urk. 65 Rz. 5.3.4.7). Der Gesuchsgegner tätigte hierfür im Jahr 2016 jedoch keine Zahlungen (Urk. 60/10–11; Urk. 76 Rz. 78; Urk. 85 Rz. 26). Zum familienrechtlichen Existenzminimum des Jahres 2016 gehören deshalb nur die Staats- und Gemeindesteuern von monatlich (gerundet) Fr. 5'204.–
- 31 - (Fr. 62'445.50 / 12). Diese sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen. Folglich sind Fr. 4'684.– (90%) beim Gesuchsgegner und Fr. 520.– (10%) bei der Gesuchstellerin einzusetzen. 5.4. Zusammenfassend präsentieren sich die familienrechtlichen Existenzminima während des Zusammenlebens wie folgt: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ a) Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 b) Wohnkosten Fr. 1'990.00 Fr. 1'990.00 Fr. 995.00 c) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 570.00 Fr. 569.00 Fr. 141.00 d) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 e) Kommunikation inkl. Billag Fr. 95.00 (davon Billag 15.00) Fr. 95.00 (davon Billag 15.00) Fr. 0.00 f) Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 g) Mobilität Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 h) Fremdbetreuung Fr. 0.00 0.00 Fr. 517.00 i) Steuern Fr. 4'684.00 Fr. 520.00 Fr. 0.00 Total Fr. 8'569.00 Fr. 4'044.00 Fr. 2'053.00 Total Familie Fr. 14'666.00 6. Fazit Überschuss während des Zusammenlebens Wie dargelegt, betrug das Familieneinkommen gerundet Fr. 30'466.– pro Monat (E. III. A.2.5). Davon sind die Sparquote von Fr. 5'130.– (E. III. A.3.4) und die familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 14'666.– (E. III. A.5.4) abzuziehen. Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 10'670.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel werden von den Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach entfallen 40% und damit Fr. 4'268.– im Monat auf die Gesuchstellerin. Auf C._____ entfallen 20% bzw. Fr. 2'134.–. Der so ermittelte Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betragsmässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteigerung des Gesuchsgegners auch für C._____. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtli-
- 32 chen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III. B.2.1.6) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 4'268.–. Der gebührende Unterhalt von C._____ besteht aus seinem familienrechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben (unten E. III. B.2.3.7) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'134.–, soweit keine Leistungsfähigkeitssteigerung eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zurückzukommen sein (unten E. III. B.3). B. Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge 1. Einkommen 1.1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1.1. Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'171.– (ohne Familienzulage) aus. Sodann erwog sie, dass die rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unzulässig sei, sodass ein solches lediglich für die Zukunft berücksichtigt werden könnte. Mangels Zuständigkeit für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirkten, prüfte die Vorinstanz die Frage nach einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin jedoch nicht (Urk. 119 S. 12). 1.1.2. Tatsächliches Einkommen 1.1.2.1. Betreffend das tatsächliche Einkommen anerkennt der Gesuchsgegner bis Ende Dezember 2021 ein Einkommen von Fr. 2'171.– netto pro Monat. Bezüglich des Jahres 2022 macht er geltend, die Gesuchstellerin habe bis September 2022 einen Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 2'170.– und danach einen solchen von Fr. 2'893.– erhalten. Dazu kämen Provisionszahlungen von durchschnittlich Fr. 608.– pro Monat. Dies ergebe für das Jahr 2022 einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 2'958.70 (Urk. 118 Rz. 81; Urk. 171 Rz. 4 f.; Urk. 183 Rz. 1). Ab 2023 belaufe sich das Einkommen der Gesuchstellerin auf mindestens Fr. 3'500.– netto (Fr. 2'893.– plus Fr. 608.– Provisionen, Urk. 171 Rz. 5). In seiner späteren Stellungnahme lässt er ausführen, die Gesuchstellerin erhalte ab Januar 2023 mindestens Fr. 2'458.– ausbezahlt, wobei noch die Bonuszahlungen hinzu-
- 33 zurechnen seien (Urk. 183 Rz. 3). 1.1.2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, im Jahr 2021 netto Fr. 2'170.– verdient zu haben. Von Januar 2022 bis November 2022 habe sie einen Nettolohn von Fr. 2'198.40 erhalten, wobei in diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 250.– enthalten seien. Seit Oktober 2022 betrage ihr Lohn EUR 3'360.–, was einem Pensum von 65% entspreche. Davor habe sie in einem 50%-Pensum gearbeitet. Den höheren Lohn von brutto Fr. 3'316.32, was Fr. 2'300.– netto ohne Kinderzulagen entspreche, habe sie jedoch erstmals im Dezember 2022 ausbezahlt erhalten. Zusätzlich habe sie im Jahr 2022 zwei Bonuszahlungen erhalten, welche im Zusammenhang mit der WM in Katar stünden. Da im Jahr 2023 kein Grossereignis einer Sportveranstaltung stattfinde, sondern erst wieder im Jahr 2024 (Olympiade Paris), würden im Jahr 2023 kaum Bonuszahlungen bezahlt werden (Urk. 165 Rz. 2 und Rz. 4; Urk. 176 Rz. 1 f.). 1.1.2.3. Hierauf lässt der Gesuchsgegner entgegen, dass 2023 in Frankreich die Rugby WM stattfinde, wobei die Gesuchstellerin dieselben Leistungen erbringe wie im Zusammenhang mit der Fussball WM im Jahr 2022. Es sei deshalb mindestens mit denselben Bonuszahlungen wie im Jahr 2022 zu rechnen (Urk. 183 Rz. 2). 1.1.2.4. Die Gesuchstellerin war bis Ende August 2021 für die Firma G._____ tätig, danach wechselte sie zur Firma H._____ (Urk. 165 Rz. 1). Für das Jahr 2018 ist ein Einkommen von monatlich gerundet Fr. 1'990.– ohne Kinderzulagen ausgewiesen (Urk. 18/21). In den Jahren 2019, 2020 und 2021 ist von einem Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von gerundet Fr. 2'170.– auszugehen (Urk. 4/16; Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 24 Rz. 50; Urk. 85 Rz. 39; Urk. 128/1; Urk. 167/1). Für das Jahr 2022 ist ein Einkommen von gerundet Fr. 2'960.– ausgewiesen (Urk. 185/1). Im Januar 2023 erhielt die Gesuchstellerin Fr. 2'458.– (Urk. 185/2) ausbezahlt. Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 183 Rz. 2), findet auch im Jahr 2023 mit der Rugby WM in Frankreich ein grösserer Event statt, sodass auch für dieses Jahr Bonuszahlungen von monatlich Fr. 608.– zu berücksichtigen sind. Ab Januar 2023 ist damit von einem Gesamteinkommen der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 3'070.– (Fr. 2'458.– + Fr. 608.–) auszugehen.
- 34 - 1.1.2.5. Der Gesuchsgegner bringt zudem vor, es sei ihm zur Kenntnis gekommen, dass die Gesuchstellerin regelmässig erhebliche Beträge von seinem Vater für Arbeiten, welche sie für diesen erledige, wie Einkäufe etc., erhalte. Er gehe davon aus, dass dies mindestens Fr. 1'500.– pro Monat seien. In diesem Zusammenhang ersucht er um die Edition sämtlicher Kontoauszüge der Gesuchstellerin seit August 2018 bzw. Januar 2020 (Urk. 171 Rz. 7; Urk. 183 Rz. 6). 1.1.2.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihrem Schwiegervater und dessen Ehefrau insbesondere während der Pandemiezeit geholfen zu haben, indem sie Einkäufe für diese getätigt habe. Zudem entspreche es der japanischen Kultur, Eltern und Schwiegereltern zu unterstützen, und zwar ohne Entgelt. Für ihren Schwiegervater sei dies besonders wichtig, da er durch seine fortschreitende Erblindung sowie durch eine Ataxie schwer behindert sei. Sodann wisse ihr Schwiegervater, dass C._____ als Hobby und Sport das Segeln entdeckt habe, bei welchem er C._____ finanziell unterstütze, zumal er selbst ein leidenschaftlicher Segler gewesen sei. Da er grosse Freude an seinem Enkel habe, übergebe er ihr ab und zu Geldbeträge, welche sie im Sinne von C._____ verwende, wie z.B. auch zur Finanzierung der teuren Japanreise. Es sei dem Schwiegervater, welcher sich sehr mit der japanischen Kultur befasst habe, ein grosses Anliegen, seinem Enkel den Austausch mit Japan zu ermöglichen, namentlich auch mit dessen Grossmutter, welche in Japan lebe. Demnach bezahle der Vater des Gesuchsgegners keine Geldbeträge für irgendwelche Arbeitsleistungen (Urk. 176 Rz. 5). 1.1.2.7. Der Gesuchsgegner bestreitet wiederum, dass die Gesuchstellerin die erhaltenen Geldbeträge im Interesse von C._____ verwende. Sie verwende diese vielmehr im eigenen Interesse oder spare sie. Der Segelclub von C._____ sei auch nicht besonders teuer. Folglich unterstütze sein Vater nicht den gemeinsamen Sohn, sondern bezahle die Gesuchstellerin (Urk. 183 Rz. 6 f.). 1.1.2.8. Der Gesuchsgegner behauptet vorliegend pauschal, dass die Gesuchstellerin von seinem Vater regelmässig mindestens Fr. 1'500.– pro Monat für Arbeiten wie Einkäufe etc. erhalte. Die Gesuchstellerin stellt zwar nicht in Abrede, ihren Schwiegervater – insbesondere während der Coronapandemie – unterstützt zu haben, sie macht jedoch geltend, dass die Geldbeträge, welche sie von ihrem
- 35 - Schwiegervater erhalte, für C._____ – insbesondere für das Segeln und die Japanreisen – gedacht seien und verwendet würden. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten, macht er bezüglich des Segelclubs doch lediglich geltend, dass dieser nicht so teuer sei. Bezüglich des angeblichen Entgelts für Arbeiten (Einkäufe etc.) der Gesuchstellerin für deren Schwiegervater ist festzuhalten, dass es keineswegs ungewöhnlich ist, Familienangehörigen unentgeltlich zu helfen. Das Gegenteil vermag der Gesuchsgegner vorliegend nicht darzutun. Es fehlt diesbezüglich bereits an substantiierten Behauptungen. So führt der Gesuchsgegner nicht aus, wann und wie häufig solche Arbeiten erfolgten und wie er auf den Betrag von mindestens Fr. 1'500.– kommt. Auch bleibt unklar, wie er überhaupt zu dieser Kenntnis gekommen ist. Die Edition der beantragten Kontoauszüge kann daher unterbleiben. Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substantiierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Im Übrigen ist auch fraglich, ob aus den Kontoauszügen überhaupt ersichtlich wäre, welche Beträge für C._____ gedacht wären und welche das Entgelt der Gesuchstellerin darstellten. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin daher kein weiteres tatsächliches Einkommen anzurechnen. 1.1.3. Hypothetisches Einkommen 1.1.3.1. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, welches Einkommen der Gesuchstellerin in Zukunft anzurechnen sei (Urk. 118 Rz. 43–46). Er beantragt mit seiner Berufungsschrift vom 11. Februar 2022, dass ihr spätestens ab Februar 2022 ein hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'750.– (80%-Pensum) und ab Februar 2025 ein solches in der Höhe von Fr. 7'200.– (100%-Pensum) anzurechnen sei (Urk. 118 Rz. 41 und Rz. 46). Zur Begründung führt er aus, dass die Gesuchstellerin seit 2015 für G._____ arbeite. Im Jahr 2016 habe sie das ganze Jahr in einem 50%- Arbeitspensum gearbeitet und dabei Fr. 38'508.– netto verdient. Im Jahr 2017 habe sie Fr. 45'509.– netto erhalten (Urk. 24 Rz. 50; Urk. 58 Rz. 50). Im Vergleich zu diesen Jahren sei ihr aktuelles Einkommen ungewöhnlich tief. Daher könne nicht auf diesen faktischen Zustand abgestellt werden (Urk. 24 Rz. 52). Es bestehe
- 36 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vermutung, dass das Einkommen gemäss Salarium tatsächlich erzielbar sei. Mit einem 50%-Pensum könne die Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.– erzielen, zumal sie im Jahr 2016 mit einem 50%-Pensum bereits Fr. 38'508.– verdient habe (Urk. 58 Rz. 55; Urk. 118 Rz. 40). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums bei G._____ nicht möglich sei, und macht geltend, auch wenn dies der Fall wäre, müsste sich die Gesuchstellerin eine andere Stelle suchen (Urk. 58 Rz. 56; Urk. 76 Rz. 82; Urk. 132 Rz. 30). Die Wirtschaft sei heute sehr international. Deutschkenntnisse seien da von untergeordneter Bedeutung. In der Finanz-, Werbe-, Sportwelt sei Englisch die allseits verwendete Sprache. Da es in der Schweiz nur wenige Arbeitnehmer gebe, die Japanisch sprechen und schreiben könnten und auch mit der japanischen Kultur bestens vertraut seien, verfüge die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Herkunft über einen sogenannten "unique selling point" (Urk. 58 Rz. 56; Urk. 132 Rz. 25). Die Gesuchstellerin könnte im Bereich Werbung und Marktforschung als Marketingfachfrau tätig sein, denn als solche sei sie bei G._____ tätig (Urk. 24 Rz. 52; Urk. 132 Rz. 24). Offensichtlich habe die Gesuchstellerin auch nicht ernsthaft eine neue Stelle gesucht, habe sie sich doch im Zeitraum November 2019 bis Mai 2020 gerade einmal auf vier Stellen beworben. Im Zeitraum Juni 2020 bis Januar 2021 habe sie ein Inserat ausgedruckt, auf welches sie sich offenbar nicht beworben habe. Auch die elf Bewerbungen von Januar bis Juni 2021 (sechs Monate) und die zwei Bewerbungen von Juni 2021 bis und mit März 2022 (zehn Monate) seien deutlich zu wenig (Urk. 132 Rz. 27; Urk. 146 Rz. 14). Die Gesuchstellerin habe sogar ein Stellenangebot für eine Teilzeitstelle als Japanisch-Lehrerin abgelehnt, weil sie die Stunden abends hätte geben müssen. Dabei hätte sich das ideal mit ihrer Tätigkeit für G._____ kombinieren lassen und er hätte C._____ gerne betreut. Die Gesuchstellerin habe es also absichtlich unterlassen, ein Einkommen zu erzielen, das sie tatsächlich hätte erzielen können (Urk. 94 Rz. 39; Urk. 132 Rz. 27). Erst im April 2022, wohl aufgrund seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung, habe die Gesuchstellerin ein paar Bewerbungen mehr verfasst. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei unklar, ob sie sich tatsächlich bei der I._____, der J._____, der K._____ GmbH und bei der L._____ beworben habe. Festzuhal-
- 37 ten sei, dass sich die Gesuchstellerin offenbar in zwei Monaten (April und Mai 2022) auf maximal 18 Stellen beworben habe. Selbst das RAV verlange mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat. Jedenfalls könne aus diesen 18 Bewerbungen während zwei Monaten nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin keine Möglichkeit habe, eine neue Stelle zu finden. Immerhin sei sie bei der M._____ sogar zu zwei Interviews eingeladen worden, was zeige, dass sie eine neue Stelle finden könne. Sodann sei offensichtlich, dass sich die Gesuchstellerin auf ein sehr beschränktes Berufsfeld fokussiere; Bewerbungen für Sprachschulen, Finanzinstitute, Reisebüros etc. fehlten (Urk. 146 Rz. 14 f.). Nachdem die Gesuchstellerin nach eigenem Bekunden mit der Organisation von Unterkünften befasst sei, wäre sie für eine Arbeitsstelle in der Tourismusbranche bestens qualifiziert (Urk. 94 Rz. 40; Urk. 132 Rz. 29). Eine Tätigkeit im Tourismusbereich erfordere auch keinen "24 stündigen Bereitschaftsdienst" und gehöre nicht per se zum "Niedriglohn Bereich". Auch wäre der Gesuchstellerin eine Tätigkeit im Gastgewerbe zumutbar (Urk. 132 Rz. 29; Urk. 146 Rz. 16). Die Gesuchstellerin bemühe sich nicht ausreichend um ein höheres Einkommen (Urk. 94 Rz. 41; Urk. 132 Rz. 27). 1.1.3.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein höheres Einkommen als das bisherige zu erzielen. Sie sei in Japan geboren, dort aufgewachsen und auch ihre Ausbildung habe sie dort absolviert. Auch ihre erste Anstellung habe sie in Japan ausgeübt. Als sie den Gesuchsgegner kennengelernt habe, habe sie in Japan gearbeitet und einen Job mit Karrieremöglichkeiten bekleidet. Aufgrund der Heirat sei sie zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen und habe dadurch ihre bisherige Tätigkeit und die Verfolgung einer eigenen Karriere in Japan aufgeben müssen. Sie habe damit ihre Karriereaussichten zugunsten der Tätigkeit des Gesuchgegners beendet, welcher kurz vor der Heirat die N._____ GmbH gegründet habe und all seine Energie in den Aufbau dieser Firma investiert habe. Eine Tätigkeit in der Schweiz sei für sie weder möglich – schon aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse – noch vom Gesuchsgegner erwünscht gewesen. Nach der Geburt von C._____ sei eine Erwerbstätigkeit von ihr ohnehin kein Thema mehr gewesen. Der Gesuchsgegner habe sehr viel Zeit in sein Unternehmen investiert, weshalb die Kinderbetreuung
- 38 im Wesentlichen ihr oblegen habe. Wie sie bereits vor Vorinstanz darlegt habe, sei sie in der Schweiz bis 2015 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Tätigkeit bei G._____ handle es sich um eine ganz spezifische Tätigkeit der Organisation von Unterkünften bei grossen Sportveranstaltungen wie zum Beispiel den Olympischen Spielen. Dabei sei sie ausschliesslich für japanische Kunden zuständig. Sie habe keine Ausbildung auf dem Gebiet der Werbung und Marktforschung und sei auch nicht in diesem Bereich bei G._____ tätig, weshalb das vom Gesuchsgegner erwähnte Salarium ohnehin nicht relevant sei. Hinzu komme, dass ihre Deutschkenntnisse höchst mangelhaft seien, insbesondere auch im schriftlichen Ausdruck. Auch bei international tätigen Firmen, welche in der Schweiz eine Niederlassung hätten, sei die deutsche Sprache durchwegs Voraussetzung. Es zeige sich auch, dass dieser Umstand bei der Stellensuche ein grosses Handicap sei. Hinzu komme, dass ihr Alter ein Damoklesschwert darstelle. Leider würden praktisch alle Unternehmen junge Arbeitnehmer mit sehr viel Erfahrung einstellen wollen. All dies könne sie nicht vorweisen. Sie bemühe sich nach wie vor sehr intensiv um eine Anstellung, welche ein höheres Einkommen zur Folge hätte. Sofern überhaupt einigermassen geeignete Jobangebote bestünden, von denen es sehr wenige gebe, bewerbe sie sich, bisher leider ohne Erfolg. Allein im Jahre 2021 habe sie sich auf zahlreiche Angebote beworben. Die meisten Stellen, bei welchen die japanische Sprache gewünscht würden, fänden sich im Gastgewerbe und im Tourismusbereich. In diesen Bereichen habe sie weder eine Ausbildung noch Erfahrung. Eine Tätigkeit im Gastgewerbe wäre für sie angesichts ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Lebensführung auch nicht zumutbar. Sowohl das Gastgewerbe als auch der Tourismusbereich seien saisonabhängig und schon aufgrund der Corona-Situation sei es bis anhin aussichtslos gewesen, eine Anstellung zu finden. Solche Tätigkeiten würden zum Niedriglohnbereich gehören. Hinzu komme, dass bei solchen Jobs keine Garantie für eine längerdauernde Anstellung bestünde. Tätigkeiten im Tourismusbereich für japanische Kunden würden insbesondere die "ganzheitliche Betreuung und Begleitung" von japanischen Touristen beinhalten. Dies bedeute ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst, die unverzügliche Lösung von Problemen, welche die Touristen hätten, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Solche Einsätze wären sehr sporadisch
- 39 und würden zu keinem regelmässigen Einkommen führen. Sie müsste sogar damit rechnen, weniger zu verdienen als bei ihrer bisherigen Tätigkeit. Sie müsse überhaupt froh sein, wenn sie den bisherigen Job behalten könne. Eine Ausdehnung des Pensums bei G._____ sei ausgeschlossen. Demgemäss sei auch in Zukunft von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'167.35 auszugehen (Urk. 126 Rz. 28). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 bestätigte die Gesuchstellerin, seit September 2021 als Freelancerin für H._____ mit Sitz in O._____, Frankreich, tätig zu sein. Sie übe dort eine gleiche Tätigkeit wie bei G._____ aus. Bei H._____ handle es sich um einen Reiseveranstalter, welcher exklusiv für internationale Rundfunkanstalten, technisches Personal, Sportverbände und Reisebüros für grosse Sportereignisse wie Olympiaden und Fussballweltmeisterschaften tätig sei. Als Sales Accountant sei sie für die Fussballweltmeisterschaft 2022 in Doha aktiv (gewesen) und sie werde für die Rugby Weltmeisterschaft 2023 und die olympischen Spiele 2024 in Paris für japanische Kunden tätig sein. Sie verfüge über ein Beziehungsnetz zu japanischen Kunden, zu welchen sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Dabei habe sie den grossen Vorteil, dass sie japanisch spreche, was die gute Beziehung unterstütze und fördere. Das Beherrschen der japanischen Sprache sei denn auch der Hauptgrund, dass sie für H._____ tätig sein könne (Urk. 165 Rz. 1 und Rz. 3). 1.1.3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Eheschutzgericht in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5, mit
- 40 - Verweis auf BGE 147 III 301 E. 6.2). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1, m.w.H.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Sodann ist gemäss dem geltenden Schulstufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zuzumuten, ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres 100% zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Um die Höhe des Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darf darauf geschlossen werden, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2, m.w.H.). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und mittels Erfahrungswerten darlegen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Ein-
- 41 kommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler: OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III. 2.1.4.5). 1.1.3.4. Beide Parteien gehen vorliegend davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Seit dem 29. Mai 2020 ist denn auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster hängig (vgl. Urk. 60/17). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Gesuchstellerin ihre vorhandene Arbeitskapazität bereits ausschöpft oder ob ihr künftig ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Wie gezeigt, verdient die Gesuchstellerin derzeit Fr. 3'070.– netto pro Monat (oben E. III. B.1.1.2.4), was einem Arbeitspensum von 65% entspricht. So ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 171 Rz. 6) nicht davon auszugehen, dass sich lediglich der Lohn und nicht auch das Pensum der Gesuchstellerin erhöht hat. In der Lohnabrechnung vom Januar 2023 wird ein Arbeitspensum von 65% ausgewiesen (Urk. 185/2). Unbestritten ist, dass es der Gesuchstellerin unter dem Aspekt "Betreuungsaufgaben" bereits heute zumutbar wäre, einem 80%-Arbeitspensum nachzugehen, da C._____ seit August 2021 die Oberstufe besucht (Urk. 85 Rz. 39; Urk. 118 Rz. 17). Ab dem 16. Geburtstag von C._____ am tt.mm.2025 wäre ihr gemäss Schulstufenmodell ein Vollzeitpensum zuzumuten. Die Gesuchstellerin bringt ihre fehlende Ausbildung und Berufserfahrung, fehlende passende Stellenangebote, ihr Alter sowie ihre mangelhaften Deutschkenntnisse als Gründe vor, weshalb sie ihre Erwerbstätigkeit nicht ausdehnen könne. Zudem machte sie bezüglich ihrer Anstellung bei G._____, bei welcher sie bis Ende August 2021 tätig war (Urk. 165 Rz. 1), geltend, ihr Pensum nicht ausdehnen zu können (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 50 Rz. 8 S. 16 f.; Urk. 65 Rz. 5). Betreffend
- 42 ihre aktuelle Stelle bei H._____ macht sie dies nicht mehr geltend. Ausserdem führt sie aus, ihr Pensum bei H._____ ab Oktober 2022 von 50% auf 65% erhöht zu haben (Urk. 165 Rz. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass eine weitere Erhöhung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zumutbar ist, entweder eine gänzlich neue Stelle oder eine zweite Stelle nebst ihrer aktuellen anzutreten, um gesamthaft ein höheres Arbeitspensum zu erreichen. Die Gesuchstellerin ist in P._____, Japan, geboren und aufgewachsen. Sie absolvierte dort einen Bachelor in Recht und war bis Ende 2002 in P._____ bei der zweitgrössten Werbeagentur als Legal Managerin tätig. 2003 zog sie mit dem Gesuchsgegner in die Schweiz und ging bis im Jahr 2015 keiner festen, regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung von C._____ und unterstützte den Gesuchsgegner in dessen Unternehmen. Ausserdem führte sie ab und zu kleinere Übersetzungsarbeiten für japanische Firmen aus und vertrat Q._____ aus Südafrika in Japan (Urk. 21 Rz. 3.1; Prot. I S. 11; Urk. 85 S. 11; Urk. 140/1). 2015 fand sie eine Anstellung bei G._____, die spezialisierte Unterbringungen, Transportdienstleistungen etc. während internationalen Sportevents anbietet. Im Februar 2017 zog die Gesuchstellerin berufsbedingt im Zusammenhang mit den olympische Sommerspielen 2020 mit C._____ nach Japan und arbeitete bei der japanischen Niederlassung von G._____. Ab August 2018 arbeitete sie wieder von der Schweiz aus als Consultant für G._____. Dabei war die Gesuchstellerin für die Organisation von Unterkünften für Medienschaffende, Sponsoren, Telekommunikation etc. verantwortlich (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 24 Rz. 6 f.). Gemäss ihrem LinkedIn Profil (Urk. 26/2) und ihrem Lebenslauf (Urk. 140/1) gehörten auch die Kundenakquisition, der Aufbau eines neues Büros in P._____ sowie die Mitarbeiterausbildung zu ihren Aufgaben bei G._____. Seit September 2021 ist die Gesuchstellerin bei H._____ als Sales Account Manager tätig, wobei sie gemäss eigenen Angaben gleichartige Aufgaben wie bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin ausführt (Urk. 165 Rz. 3; vgl. auch Urk. 140/1).
- 43 - Demnach kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin insbesondere in den letzten acht Jahren Berufserfahrung im Sales und Marketing im Bereich Hospitality gesammelt hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann daher nicht von mangelnder Berufserfahrung gesprochen werden, die es ihr verunmöglichen würde, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Andernfalls wäre sie auch kaum bis in die finale Runde bei der Firma "R._____" gekommen, wo sie sich für eine Stelle als "Sales and Operation Assistant" beworben hatte (vgl. Urk. 87/2–3). Auch wurde sie zweimal für eine Stelle als Event Planerin bei "M._____" interviewt (Urk. 138 Rz. 11 S. 10; Urk. 140/17). Ebenfalls durfte sich die Gesuchstellerin bei der japanischen Botschaft in der Schweiz vorstellen (Urk. 99 Rz. 12). Gemäss Stelleninserat hätten zu ihrem Aufgabenbereich die Unterstützung der Buchhaltung, die Unterstützung in der der Verwaltung von Gebäuden und Anlagen, von Büromaschinen und des Netzwerk-Servers sowie allgemeine Büroarbeit usw. gehört (Urk. 101/2). Weshalb sie schliesslich eine Absage erhielt, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Dennoch zeigt auch dies, dass die Gesuchstellerin über verschiedene berufliche Qualifikationen verfügt und durchaus auch für andere Arbeitgeber interessant ist. Zuletzt zeigt auch ihr Wechsel per September 2021 zu H._____, dass die Gesuchstellerin dank ihrer mehrjährigen Berufserfahrung eine andere Arbeitsstelle finden kann. Sodann ist ihrem Einwand der fehlenden Deutschkenntnisse entgegenzuhalten, dass nicht überall die deutsche Sprache vorausgesetzt wird; insbesondere im internationalen Bereich reicht auch Englisch oftmals aus. Aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen ergibt sich denn auch nicht, dass ihre Stellensuche (vor allem) an den mangelnden Deutschkenntnissen scheiterte. Bezüglich ihres Alters von bald 53 Jahren gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach jahrelanger Abwesenheit handelt, was erfahrungsgemäss in höherem Alter schwieriger ist. So bezog sich auch die vom Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegebene "45er- Regel" auf die Situation des (Wieder-)Einstiegs, während die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit auch bei über 45-jährigen Ehegatten seit jeher als zumutbar erachtet wurde (BGE 147 III 308 E. 5.2 m.w.H.). Schliesslich ist
- 44 festzuhalten, dass ihr im September 2021 und damit im Alter von 51 Jahren der Wechsel zu H._____ gelang. Was ihre bisherigen Suchbemühungen betrifft, bewarb sich die Gesuchstellerin von November 2019 bis Mai 2020 auf vier Stellen (Urk. 50 Rz. 8 S. 17; Urk. 132 Rz. 27). Danach sind bis Januar 2021 gar keine Bewerbungen mehr dokumentiert, respektive reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Februar 2021 eine Absage-Mail von S._____ ein (Urk. 67/2). Wie auch der Gesuchsgegner feststellte (Urk. 76 Rz. 85), ist diese Mail jedoch undatiert und es bleibt auch unklar, auf was für eine Stelle sich die Gesuchstellerin beworben hatte. Von Januar 2021 bis Ende Mai 2021 bewarb sie sich auf elf Stellen (Urk. 85 Rz. 38 S. 12; Urk. 87/2; Urk. 132 Rz. 27). Aus den eingereichten Stelleninseraten ergibt sich, dass die meisten Stellen die Bereiche Sales/Marketing/Management/Hospitality betrafen (vgl. Urk. 87/2–8). Im Januar 2021 bewarb sich die Gesuchstellerin erfolgreich als Sprachlehrerin, wobei sie das Stellenangebot aufgrund der Arbeitszeiten ablehnte (Urk. 87/2; Urk. 138 Rz. 11). Im August oder September 2021 bewarb sie sich bei der japanischen Botschaft in der Schweiz (Urk. 99 Rz. 12; Urk. 101/2). Des Weiteren ist es – auch wenn bei drei Bewerbungen eine Bestätigung des Erhalts des Dossiers fehlt (vgl. Urk. 140/5; Urk. 140/16; Urk. 140/18) – glaubhaft, dass sie sich in den Monaten November 2021 und Januar 2022 auf je eine Stelle, im April 2022 auf 11 Stellen und im Mai 2022 auf 7 Stellen bewarb. Fast alle betrafen die Bereiche (Event-)Management/Sales/Hospitality/Travel (vgl. Urk. 138 Rz. 11; Urk. 140/1–20). Bei der Firma M._____ bewarb sie sich als Event Planerin und durfte sich zwei Mal vorstellen (Urk.140/17). Damit liegen seit November 2019 maximal 37 Bewerbungen vor, was weniger als einer Bewerbung pro Monat entspricht. Dies genügt den Anforderungen an ausreichende Suchbemühungen selbst unter Berücksichtigung der Pandemiejahre 2020 und 2021 nicht. Es fällt zudem auf, dass etwa die Hälfte der Bewerbungen auf die Monate April und Mai 2022 fallen. Dass nur gerade in diesen beiden Monaten so viele zum Profil der Gesuchstellerin passende Stelleninserate vorhanden waren, ist sehr unwahrscheinlich. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin mangels passender Stellenangebote keine Arbeitsstelle zu einem höheren Pensum und einer höheren Entlohnung finden kann. Die Gesuchstellerin ist gehalten, auch andere
- 45 - Arbeitstätigkeiten in Betracht zu ziehen, sollte sie in ihrem bisherigen Berufsfeld keine Anstellung finden. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 138 Rz. 12) wäre ihr auch eine Tätigkeit im Gastronomiebereich zumutbar; sie hat ihre Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021, E. 4.2.4). Gemäss ihrem Lebenslauf verfügt die Gesuchstellerin über eine Ausbildung als Sommelier (vgl. Urk. 140/1), was im Gastronomie- oder Tourismusbereich von Vorteil sein kann. Insbesondere die Tourismus-/Reisebranche passt zum Jobprofil (Organisation von Unterkünften/Transporten) der Gesuchstellerin. Sie räumt auch selbst ein, dass dies ein Bereich sei, wo die japanische Sprache gefragt werde (Urk. 126 Rz. 28 S. 13). Die Corona-Krise ist zudem nicht mehr akut und es wird auch wieder vermehrt gereist. Nicht erwartet wird von der Gesuchstellerin, dass sie die "ganzheitliche Betreuung und Begleitung" japanischer Touristen und sie dafür rund um die Uhr zur Verfügung steht (Urk. 126 Rz. 28 S. 13). In Erwägung zu ziehen wäre des Weiteren auch eine Stelle als Japanisch-Sprachlehrerin oder Übersetzerin. Die Gesuchstellerin bewarb s