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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2020 LE200030

5 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,232 parole·~6 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. April 2020

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 12. November 2019 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. April 2020 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab, wobei sie (u.a.) die Kinder (geboren 2012 und 2015) unter die Obhut der Gesuchstellerin stellte, ein zeitlich abgestuftes Besuchsrecht des Gesuchsgegners festsetzte und den Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder und die Gesuchstellerin verpflichtete (Urk. 57 = Urk. 62). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 62 S. 55). b) Gegen das ihm am 5. Mai 2020 zugestellte Urteil erhob der Gesuchsgegner am 15. Mai 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung (Urk. 61). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 62 S. 58 Ziff. 13). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ist ausnahmsweise trotzdem einzutreten, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was zugesprochen werden soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diese formellen Anforderungen erfüllt die Berufungsschrift des Gesuchsgegners nicht. Sie enthält keine Anträge. Auch unter Berücksichtigung der

- 3 - Berufungsbegründung bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Berufung genau erreichen will. Er macht geltend, seine Vaterrechte seien "nirgendwo" und sollten "noch mal angeschaut werden" (Urk. 61 S. 1). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ein detailliert abgestuftes Besuchsrecht des Gesuchsgegners festgesetzt (vgl. Urk. 62 S. 21-23, S. 56 f.), weil auch nach Darstellung des Gesuchsgegners seit rund fünf Monaten keine Kontakte mehr stattgefunden hätten (Urk. 62 S. 21). In der Berufungsschrift wendet sich der Gesuchsgegner stark hiergegen – er verstehe nicht, wieso die Kinder Angst vor ihm haben sollten (Urk. 61 S. 1) –, macht dann aber andererseits schliesslich in einem Satz geltend, er wolle die Obhut, weil er sich besser in der Schweiz integriert habe (Urk. 61 S. 2). Damit bleibt, wie bereits gesagt, letztlich unklar, ob mit der Berufung nur die Obhutszuteilung angefochten werden soll (womit dann wohl das Besuchsrecht der Gesuchstellerin festzusetzen wäre, wozu sich die Berufung jedoch mit keinem Wort äussert), oder – was von der Stossrichtung der Begründung eigentlich eher zu vermuten wäre – die Regelung bzw. der Umfang des Besuchsrechts. Somit liegen keine genügenden Berufungsanträge vor. Aber auch wenn das Berufungsvorbringen des Gesuchsgegners, er wolle die Obhut, als Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 2) und Zuteilung der Obhut an ihn zu verstehen wäre (was ein formell genügender Berufungsantrag wäre), würde dies am Ergebnis aus folgenden Gründen nichts ändern. Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; auch darauf wurde bereits in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, Urk. 62 S. 58 Ziff. 13). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern es geht um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Vorinstanz hat die Obhut nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt, weil diese bis anhin vorwiegend die

- 4 - Kinder betreut habe, der Gesuchsgegner nach seinem Auszug nur noch hin und wieder mit den Kindern zusammen gewesen sei und den Kindern bei einem Verbleib mit der Gesuchstellerin in der ehelichen Wohnung die grösstmögliche Stabilität gewährt werde (Urk. 62 S. 17-19). Das blosse Vorbringen des Gesuchsgegners, er wolle die Obhut, weil er sich besser in der Schweiz integriert habe, stellt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, weshalb für einen Antrag auf Obhutszuteilung keine genügende Berufungsbegründung vorliegen würde. Soweit das Berufungsvorbringen des Gesuchsgegners, er wolle die Kosten der Rechtsanwältin der Gesuchstellerin nicht übernehmen, weil diese nicht von ihm, sondern von der Gesuchstellerin engagiert worden sei, als Berufungsantrag auf (ersatzlose) Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils zu verstehen wäre, so könnte auch hierauf wegen völlig fehlender Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 49-54) nicht eingetreten werden. c) Nach dem Gesagten kann demgemäss vollumfänglich auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 61, an den Gesuchsgegner unter Retournierung des Originals von Urk. 62, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Beschluss vom 5. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 61, an den Gesuchsgegner unter Retournierung des Originals von Urk. 62, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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