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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2021 LE200009

12 febbraio 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,528 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2019 (EE180049-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung (C._____- Strasse …, D._____) inkl. Hausrat während der Dauer der Trennung zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei anzuweisen, bis spätestens 1. Oktober 2018 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von mindestens CHF 28'000.00 zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens der Mini Cooper S Cabriolet sowie der Porsche Cayenne zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. 5. Es sei die Benutzung des Ferienhauses in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens im wöchentlichen Wechsel festzulegen. 6. Es sei per Einleitung des Gesuchs Gütertrennung anzuordnen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Beitrag an die Prozesskosten in der Höhe von einstweilen CHF 20'000.00 zu bezahlen. 2. Es sei der Gesuchsgegner bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zu edieren: – Auszüge (Kontostand und Saldoverlauf) sämtlicher Bankkonti in der Schweiz und im Ausland vom 1. Januar 2016 bis heute – sämtliche Lohnabrechnungen 2018 – aktueller Arbeitsvertrag inkl. sämtliche Reglemente und Nebenvereinbarungen – Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten in der Schweiz und im Ausland von 1. Januar 2016 bis heute – allfällige Darlehensverträge

- 3 - – Auflistung über Schliessfächer, Tresore, Bargeldbestände und Bekanntgabe der sich darin befindlichen Vermögenswerte" des Gesuchsgegners (Urk. 19): "1. Vom Getrenntleben der Parteien ab dem 31. März 2018 sei Vormerk zu nehmen, Eventualiter: Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Antrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin sei abzuweisen, und es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat während der Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist anzusetzen, die eheliche Wohnung zu verlassen, spätestens per Ende März 2018. Eventualiter: Für den Fall, dass die eheliche Wohnung wider aller Erwarten der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung überlassen wird, sei a) dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis Ende März 2019 anzusetzen b) die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner nebst seinen persönlichen Effekten die Gegenstände von Mobiliar und Hausrat für die Möblierung einer eigenen Wohnung gemäss separater Liste zu überlassen. 3. Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 4. Der Antrag Ziffer 4 der Gesuchstellerin sei insofern abzuweisen, als ihr für die Dauer der Trennung nur der PW Mini Cooper S zur Benützung zuzuteilen ist. Der Porsche Cayenne ist den Parteien für die Zeit, in welcher sie gemäss Ziffer 5 nachfolgend die Benützung des Ferienhauses innehaben, je zur Benützung zuzuteilen. 5. Es sei die Benützung des Ferienhauses E._____ den Parteien in den Monaten Dezember bis und mit April abwechselnd im Vierzehntagerhythmus zu überlassen, je von Samstag, 18.00 Uhr bis Samstag 18 Uhr zwei Wochen später, wobei für die 2. Dezemberhälfte sich die Benutzung bis zum 2. Januar, 18 Uhr erstreckt. Die Benutzung für diese fünf Monate sei alternierend zu regeln, so dass jede Partei die Wohnung alle zwei Jahre an Weihnach-

- 4 ten/Neujahr zum Gebrauch hat, in geraden Jahren die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner]. In den weiteren Monaten sei die Benützung im Monatsrhythmus den Parteien alternierend zu überlassen. Es sei der Porsche Cayenne den Parteien alternierend für die Dauer je der Benützung des Ferienhauses in E._____ zu überlassen. 6. Mit der Anordnung der Gütertrennung per Datum Einleitung des Gesuchs ist der Gesuchsgegner einverstanden. 7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Verwaltung der beiden Liegenschaften in D._____ sowie des Ferienhauses in E._____ per Ende 2018 abzugeben und einer von beiden Parteien gemeinsam zu bestimmenden neutralen Treuhandfirma samt allen notwendigen Unterlagen zu übergeben. 8. Der Antrag Ziffer 7 der Gesuchstellerin sei abzuweisen, und es seien die Kosten des Trennungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das Verfahren vollumfänglich (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zu den prozessualen Anträgen der Gesuchstellerin: Diese seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin."

Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 18. Dezember 2019 (Urk. 67 S. 103 ff. = Urk. 71 S. 103 ff.) Das Einzelgericht verfügt und erkennt: 1. Auf den Antrag Ziff. 7 des Gesuchsgegners sowie dessen Antrag, es sei vorzumerken, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab April 2018 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung bereits bezahlt seien, wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird betreffend die Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 9'265.– als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

- 5 - 3. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 4. Die eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vorbehalten bleiben, was den Hausrat anbetrifft, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 nachfolgend. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die genannte Wohnung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung auszuhändigen. 5. Der Gesuchstellerin wird der PW Mini Cooper S für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Der Porsche Cayenne wird den Parteien jeweilen für die Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen, während welcher ihnen die alleinige Benützung des Ferienhauses in E._____ (vgl. Dispositiv-Ziff. 7) zusteht. 7. Das Ferienhaus der Parteien in E._____ wird diesen abwechselnd zur alleinigen Benützung wie folgt zugewiesen: – in den Monaten Dezember bis und mit April im Vierzehntagerhytmus, je von Samstag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, zwei Wochen später, wobei für die 2. Dezemberhälfte sich die Benutzung bis zum 2. Januar des Folgejahres, 18.00 Uhr, erstreckt. Die Benutzung der Ferienwohnung für diese fünf Monate versteht sich derart alternierend, dass jede Partei die Wohnung alle zwei Jahre an Weihnachten/Neujahr zum Gebrauch hat, in geraden Jahren die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren der Gesuchsgegner. – in den Monaten Mai bis und mit November im Monatsrhythmus alternierend.

- 6 - 8. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen, weder für die Zeit vom 1. April 2018 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens, noch für die Zeit danach. 9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 17. August 2018 die Gütertrennung angeordnet. 10. Sämtliche übrigen, von vorstehenden Anordnungen abweichenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00. 12. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 13. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezogen. 14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– (Mehrwertsteuer in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 15. [Schriftliche Mitteilungen.] 16. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.] 17. [Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde, 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 f. und Urk. 86 S. 4):

1. Es sei Dispositivziffer 3 (Bewilligung Getrenntleben) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2018 getrennt leben und es wird ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt." 2. Es sei Dispositivziffer 4 (Zuteilung eheliche Wohnung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

- 7 - "4. Die eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungsbeklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vorbehalten bleiben, was den Hausrat anbetrifft, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 nachfolgend. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die genannte Wohnung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffer zu verlassen und dem Berufungsbeklagten sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung auszuhändigen." 3. Es sei Dispositivziffer 8 (Unterhaltsregelung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "8. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats: - CHF 10'979 ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2019 - CHF 18'626 ab 1. August 2019 bis und mit März 2020 - CHF 20'918 ab April 2020 bis und mit Juni 2020 - CHF 12'566 ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Eventualiter sei Dispositivziffer 8 aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei Dispositivziffer 12 aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt." 5. Es sei Dispositivziffer 14 aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 8 des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2):

"1. Der Antrag Ziffer 1 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 1 ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 2 sei ersatzlos zu streichen. 3. Der Antrag Ziffer 3 sei abzuweisen. 4. Der Antrag Ziffer 4 sei abzuweisen. 5. Der Antrag Ziffer 5 sei abzuweisen. 6. Der Antrag Ziffer 6 sei abzuweisen, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin."

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 17. August 2018 stehen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 71 S. 4 ff.). Am 18. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Verfügung und Urteil, Urk. 71 S. 103 ff.). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Urk. 70) innert Frist (vgl. Urk. 68/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Beschluss vom 3. März 2020 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Parteien (vgl. Urk. 78; Urk. 79) zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis am 4. Mai 2020 sistiert (Urk. 80). Nachdem der Gesuchsteller auf entsprechende Nachfrage am 15. Mai 2020 mitteilte, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 82), wurde diesem mit Verfügung vom 25. Mai 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 83). Die Beru-

- 9 fungsantwortschrift datiert vom 15. Juni 2020 (Urk. 88). Unter demselben Datum reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (Urk. 86). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurden diese Rechtsschriften je der Gegenseite zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 91). Die entsprechenden Stellungnahmen gingen innert angesetzter Frist – jene des Gesuchstellers am 13. Juli 2020 (Urk. 92), jene der Gesuchstellerin am 30. Juli 2020 (Urk. 98) – ein und wurden der Gegenpartei je zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom 24. August 2020 (Urk. 103), 24. September 2020 (Urk. 111), 23. Oktober 2020 (Urk. 118), 6. November 2020 (Urk. 124) und 23. November 2020 (Urk. 128). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde den Parteien angekündigt, dass die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei (Urk. 131). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. Prozessuales 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 3, 4 und 8 des angefochtenen Entscheids sowie die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 11-14, [Urk. 70 S. 2]). Als mitangefochten hat die Dispositivziffer 1 zu gelten. Die Dispositivziffern 2, 5 bis 7, 9 und 10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vo-

- 10 rinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. 1.3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.). Darauf wird später im Rahmen der neu geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin zurückzukommen sein (vgl. E. III.C.2.5).

- 11 - 2. Zuständigkeitsabgrenzung Eheschutz- und Scheidungsgericht 2.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 haben die Parteien beim Bezirksgericht Meilen das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht (vgl. Urk. 121; Urk. 122). Es ist daher eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Eheschutzund dem Scheidungsgericht vorzunehmen. 2.2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der Eheschutzrichter zuständig für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während laufendem Eheschutzverfahren anhängig gemacht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Eheschutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Urteil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). 2.3. Mit Blick auf die Streitgegenstand bildenden Unterhaltsbeiträge werden diese gemäss ständiger Praxis der Kammer – auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird – für die weitere Dauer des

- 12 - Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. III. Materielle Beurteilung A. Ausgangslage Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Auszugsfrist aus der ehelichen Wohnung, der Zeitpunkt des Getrenntlebens bzw. dessen Festlegung sowie die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Parteien noch im selben Haushalt wohnen würden, weshalb sie auf die Festlegung eines Trennungszeitpunktes verzichtete und den Parteien das Getrenntleben lediglich für die Zukunft bewilligte. Gestützt auf diese Überlegungen prüfte sie sodann einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 176 ZGB erst ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung (Urk. 71 E. V). Zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die sog. einstufig-konkrete Methode an. Den Bedarf der Gesuchstellerin setzte sie dabei auf Fr. 17'067.85 fest (Urk. 71 E. VII.5) und ging von einer aktuellen Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin bestehend aus Erwerbseinkommen, Liegenschaftserträgen sowie über die Firma laufende Privatauslagen von Fr. 13'585.– aus. Unter Berücksichtigung eines (betragsmässig nicht festgelegten) hypothetischen Einkommens hielt die Vorinstanz dafür, dass die Gesuchstellerin in der Lage sei, für ihren Bedarf selber aufzukommen und kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (Urk. 71 E. VII.6.6 und Dispositivziffer 8). B. Getrenntleben 1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien würden noch unter demselben Dach leben und sich offenbar Küche, sanitäre Anlagen und sogar das eheliche Bett teilen. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge liefen sich die Parteien zudem auch an den Wochenenden in der Wohnung über den Weg. Sodann benütze die Gesuchstellerin Teile der ehelichen Wohnung auch dann, wenn sie sich in ihrem sich an der C._____-Strasse … befindlichen Büro

- 13 aufhalte, da Letzteres über keine Toilette und keine Küche verfüge. Zumindest bis Ende August 2018 hätten die Parteien ferner füreinander eingekauft. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gesprochen werden, weshalb die gerichtliche Festlegung eines Trennungszeitpunktes zu unterbleiben habe und den Parteien das Getrenntleben für die Zukunft zu bewilligen sei (Urk. 71 E. V.3.4). 2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sie seit dem 31. März 2018 getrennt leben würden. Sie hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die eheliche Wohnung nicht mehr gleichzeitig, sondern abwechselnd bewohnt worden sei und auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden sei. Dass die Vorinstanz den von beiden Parteien klar mitgeteilten Sachverhalt ignoriere und den Trennungszeitpunkt nicht festhalte, sondern vielmehr erst ab Auszug der Gesuchstellerin von einem Getrenntleben ausgehe, stelle eine willkürliche Sachverhaltsermittlung und eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 70 Rz. 20 ff.). 3. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III.A.3.1.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interesse an der Feststellung des Trennungszeitpunktes, was selbst die Vorinstanz anerkannte, hielt sie doch fest, der Trennungszeitpunkt der Parteien habe – zumindest was die Unterhaltsbeiträge anbetreffe – Auswirkungen auf das anwendbare Recht und damit auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge und müsse folglich festgelegt werden (Urk. 71 E. V.3.2.). Indem sie es dennoch unterliess, ein Datum festzulegen,

- 14 verhält sie sich widersprüchlich. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen. 4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht allein der Umstand, dass die Parteien noch in derselben Wohnung bzw. demselben Haus wohnen, einem Getrenntleben nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass kein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft geführt wird (BGer 5P.26/2007 vom 25.06.2007, E. 3.3.; BSK ZGB I-Steck, Art. 114 N 7; Fankhauser-FammKomm Scheidung, Band I, Art. 114 N 14 f.). Somit erschliesst sich der Begriff des Getrenntlebens im Einzelfall hauptsächlich als Gegensatz zum Zusammenleben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemeinsamkeit aufweist, als das, was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.3.3.). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend, stützt sie sich doch einzig darauf, dass die Parteien noch im selben Haus wohnen, ohne auf die übereinstimmend dargelegte konkrete Ausgestaltung mit alternierender Nutzung einzugehen. Den Angaben der Parteien zufolge hatte jeder "seine Tage", an welchen er sich alleine im ehelichen Haus aufhielt (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 19 Rz. 21). Nicht relevant erscheint vor diesem Hintergrund, dass sie sich noch dieselben Räume teilten, hielten sie sich doch grundsätzlich nicht mehr gemeinsam darin auf. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Parteien trotz Aufteilung der Wochenenden auch mal am Wochenende im Haus begegnet sind, bezieht sich die Vorinstanz dabei doch auf von der Gesuchstellerin geschilderte Ausnahmevorkommnisse, wobei sie diese Besuche des Gesuchsgegners jeweils als ungerechtfertigt empfand (vgl. Urk. 26 Rz. 37; Urk. 44 Rz. 12). Auch der Gesuchsgegner hielt explizit fest, die Parteien würden seit dem 31. März 2018 in der ehelichen Wohnung getrennt leben (Urk. 19 Rz. 21). Offensichtlich bestand auch keine wirtschaftliche Gemeinschaft mehr im bisher gelebten Sinn, zumal neu der Gesuchsgegner einen gewissen Betrag auf das Haushaltskonto zum Verbrauch einzahlte und die Gesuchstellerin nicht mehr eigenständig auf die Kreditkartenkonten des Gesuchsgegners zugreifen konnte (Urk. 54 Rz. 68). Das Bundesgericht hat mit seiner neueren Rechtsprechung zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass

- 15 insbesondere die konkrete Vorstellung der Ehegatten vom ehelichen Zusammenleben entscheidend ist, weshalb auch im Lichte der Untersuchungsmaxime kein Grund besteht, von der übereinstimmenden Empfindung der Parteien, wonach sie ab 31. März 2018 bzw. 1. April 2018 getrennt leben, abzuweichen. Dementsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 getrennt leben. 5. Dem Umstand, dass dennoch gewisse Ausgaben weiterhin vom Gesuchsteller abgedeckt wurden, ist im Rahmen der Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge Rechnung zu tragen (vgl. E. III.C.5). Sodann ist bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, dass der Gesuchstellerin bis zu ihrem Auszug im März 2020 keine Miet- und Nebenkosten für die C._____-Strasse … entstanden sind (vgl. E. III.C.3.11). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung Nachdem die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … ausgezogen ist, ist der Rechtsmittelantrag Ziffer 2, mit welchem die Gesuchstellerin eine Verlängerung der Auszugsfrist von 30 Tagen auf drei Monate anstrebt, gegenstandslos geworden (so auch der Gesuchsgegner, vgl. Urk. 98 Rz. 114). Soweit die Gesuchstellerin lediglich in einer Klammerbemerkung noch festhält, das von ihr genutzte, sich ebenfalls an der C._____- Strasse … befindliche Büro sei von der vorinstanzlichen Zuweisung der ehelichen Wohnung und der Auszugsfrist nicht mitumfasst (Urk. 70 Rz. 25), ist sie nicht zu hören. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz dies festgehalten haben soll – der genannte Verweis auf S. 28 Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu – und legt auch nicht näher dar, weshalb das Büro nicht zur ehelichen Liegenschaft gehören soll. Weiterungen erübrigen sich demnach.

- 16 - C. Unterhalt 1. Ausgangslage 1.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. III.A) sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zu. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung von substantiellen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 10'979.– vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2019; Fr. 18'626.– ab 1. August 2019 bis und mit März 2020; Fr. 20'918.– ab April 2020 bis und mit Juni 2020; Fr. 12'566.– ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Urk. 70 S. 2 und Urk. 86 S. 4]). 1.2. Umstritten sind dabei sämtliche Parameter der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin neu eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung (rezidivierende Depression) geltend macht. 2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Seit dem Jahr 2012 ist die Gesuchstellerin mit ihrem Architektur- und Immobilienunternehmen selbständig erwerbstätig. Hinsichtlich des damit erzielten Einkommens stellte die Vorinstanz auf die Jahresdurchschnittseinkommen der Jahre 2015, 2016 und 2017 von Fr. 65'419.– ab und setzte demnach ein Monatseinkommen von Fr. 5'452.– fest. Im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit rechnete sie der Gesuchstellerin sodann Privatbezüge im Umfang von Fr. 2'525.– als Einkommen auf. Davon umfasst sind Fr. 557.– Mietanteil für die geschäftliche Nutzung des Büros in der ehelichen Liegenschaft, Fr. 218.– über das Geschäft abgerechnete Kosten des Mini Cooper, Fr. 1'300.– für die rein private Nutzung der über die Firma abgerechneten Wohnung an der F._____- Strasse sowie Fr. 450.– Anteil privater Telefon- und Bürokosten etc. Ferner rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Liegenschaftserträge im Betrag von Fr. 5'608.– als Einkommen an, und stellte eine bestehende effektive Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 13'585.– fest (Urk. 71 E. VII.6.1 - 6.4). 2.2. In Bezug auf das vorinstanzlich ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt die Gesuchstellerin aus, sie sei – wie schon im vorinstanzli-

- 17 chen Verfahren – trotz Verluste im Jahr 2018 bereit, sich den durchschnittlichen Lohn aus den Jahren 2015 bis 2017 im Betrag von Fr. 5'438.– anrechnen zu lassen (Urk. 70 Rz. 109). Woraus diese Diskrepanz zum Betrag der Vorinstanz von Fr. 5'452.–, welcher auf denselben Grundlagen (Durchschnitt der Jahre 2015- 2017) errechnet wurde, resultiert, zeigt sie jedoch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden. 2.3. Die aufgerechneten Privatbezüge beanstandet die Gesuchstellerin sodann nur insofern, als für die Wohnung F._____-Strasse Fr. 1'170.– einzusetzen seien (Urk. 70 Rz. 109 ff.). Dieser Einwand ist berechtigt, ging doch die Vorinstanz fälschlicherweise weiterhin von der ursprünglich getroffenen Annahme des Gesuchsgegners von Fr. 1'300.– aus, obwohl der effektive Mietzins mittels Mietvertrag im Umfang von Fr. 1'170.– ausgewiesen war (Urk. 27/10). Dies ist zu korrigieren, was im Übrigen auch vom Gesuchsgegner anerkannt wird (Urk. 88 Rz. 67). Es verbleiben damit leicht reduzierte Privatbezüge von Fr. 2'395.–. 2.4.1. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Liegenschaftserträge von Fr. 5'608.– seien um Fr. 4'000.– zu reduzieren (Urk. 86 Rz. 10 f.). Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Sinne einer vom Gesuchsgegner geschuldeten anteilsmässigen Abgeltung der Benützung der zur Hälfte im Miteigentum stehenden ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … als Einkommen an (Urk. 71 E. VII. 6.2.4). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei per Ende März 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auszahle, weshalb die Liegenschaftserträge entsprechend zu reduzieren seien (Urk. 86 Rz. 10 f.). 2.4.2. Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, der Gesuchstellerin diesen Betrag nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Gesuchstellerin habe dieses Novum erst mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und damit verspätet geltend gemacht. Sodann sei die Gesuchstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht vollständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Sie habe diverse persönliche Sachen in der Wohnung und diverse Umzugskartons im Keller herumliegen lassen. Überdies habe sie ihre Büroräumlichkeiten abgeschlossen und den

- 18 - Schlüssel mitgenommen, sodass der Gesuchsgegner keine Benutzungsmöglichkeit habe. Die Fr. 4'000.– seien gemäss vorinstanzlichem Entscheid – wenn überhaupt – erst dann geschuldet, wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Benutzung aller Räumlichkeiten der vormals ehelichen Wohnung überlasse (Urk. 92 Rz. 33 ff.). 2.4.3. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Berufungsschrift im Januar 2020 konnte die Gesuchstellerin noch nicht voraussehen, dass die Auszahlung dieses Betrags ein Thema sein würde. Ob das Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juni 2020 verspätet war, kann jedoch ohnehin offen bleiben, zumal sich in dieser Hinsicht eine Korrektur von Amtes wegen aufdrängt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Zuständigkeit des Eheschutzrichters, den Gesuchsgegner zu einer solchen Benutzungsgebühr zu verpflichten. Auch die Gesuchstellerin hat vorderhand keine Möglichkeit, diesen Betrag von monatlich Fr. 4'000.– einzutreiben, verfügt sie diesbezüglich doch über keinen direkten Rechtstitel. Offenbar stellt der Gesuchsgegner die Leistungspflicht dieser Fr. 4'000.– denn auch in allgemeiner Weise in Frage ("wenn überhaupt geschuldet"). Es kann nicht angehen, der Gesuchstellerin ein Einkommen anzurechnen, über welches sie im ungünstigsten Fall erst nach einem durchlaufenen Rechtsstreit effektiv verfügen kann, geht es bei der Festsetzung des Unterhalts doch um die Deckung laufender Kosten. Im Ergebnis ändert sich sodann nichts, ob der Gesuchsteller die Fr. 4'000.– unter dem Titel "Benutzungsgebühr" oder unter dem Titel "Unterhalt" infolge verringerter Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin leistet. Dieser Umweg über eine der Gesuchstellerin als Einkommen aufgerechnete vom Gesuchsgegner zu leistende Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Liegenschaft ist demnach nicht sachgerecht. Dies zeigt sich augenscheinlich an der ausführlich vorgetragenen Streitigkeit hinsichtlich liegen gebliebener Gegenstände etc. und der Frage, ab wann die Gesuchstellerin vollständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei (Urk. 92 Rz. 33 ff.; Urk. 94/1-5; Urk. 98 Rz. 298 ff.; Urk. 103 Rz. 158 ff.; Urk. 111 Rz. 121 ff.; Urk. 118 Rz. 68 ff.; Urk. 124 67 ff.; Urk. 128 Rz. 68 f.). Selbst wenn man davon ausginge, die Gesuchstellerin habe die eheliche Wohnung noch nicht verlassen, könnten ihr dennoch keine Fr. 4'000.– als Einkommen aufgerechnet werden, zumal dies einer Aufrechnung

- 19 eines Eigenmietwerts gleichkäme, was unzulässig ist, da es sich dabei um kein real existierendes Einkommen handelt (OGer ZH LE180060 vom 28. Februar 2019, E. 2.3). Dem Gesagten zufolge ist damit der Gesuchstellerin in Bezug mit der ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … kein Einkommen anzurechnen und im Gegenzug schuldet der Gesuchsgegner auch nichts für die Nutzung derselben. 2.5. Damit reduziert sich die effektive Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin auf Fr. 9'455.– (Fr. 5'452.– Erwerbseinkommen Selbständigkeit; Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge; Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge). 2.5. Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 2.5.1. Neu bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei vom 5. August 2019 bis am 27. September 2019 in stationär-psychiatrischer Behandlung im G._____ gewesen und seither aufgrund einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33) bis Ende Juni 2020 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihr für diesen Zeitraum kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden könne. Entsprechend entfalle auch die damit einhergehende Aufrechnung von Privatbezügen bzw. Privatanteilen als Einkommen (Urk. 70 Rz. 109 ff.). 2.5.2. Der stationäre Klinikaufenthalt hat damit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 18. Dezember 2020 stattgefunden, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit dieses Novums stellt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. auch E. II.1.3). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei bereits seit April 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen gemacht habe. Durch die anhaltenden Trennungskonflikte und insbesondere nach dem Gerichtstermin im April 2019 hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand immer mehr akzentuiert, bis es im Sommer 2019 zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen sei. Die behandelnden Ärzte hätten eine stationäre Thera-

- 20 pie als unumgänglich gesehen. Da nicht absehbar gewesen sei, wie sich der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin entwickeln würde und weil sie eine Stigmatisierung und weiteren Druck durch den Gesuchsteller gefürchtet habe, habe sie das Ausmass ihrer Beschwerde und insbesondere ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit zunächst nicht im Prozess einbringen wollen. Nach dem Klinikaustritt am 27. September 2019 sei jedoch klar geworden, dass sie weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt sein würde, da die deutlich depressive Symptomatik weiter fortbestanden habe und dies Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe. Um diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, habe sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 27. September 2019 umgehend telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigt, ob der Aktenschluss schon eingetreten und die Beratungsphase begonnen habe, weil andernfalls umgehend eine Noveneingabe erforderlich sei. Am 4. Oktober 2019 sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass die Beratungsphase bereits begonnen habe. Angesichts dieser Formulierung müsse davon ausgegangen werden, dass der Aktenschluss bereits früher eingetreten sei. Denselben Schluss liessen die in früheren Telefonaten erteilten Auskünfte der Vorinstanz zu. So sei ihr etwa am 27. August 2019 mitgeteilt worden, dass das Urteil nicht fertig und zurückgestellt worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Entsprechend könnten die Entwicklungen seit Austritt der Gesuchstellerin aus dem G._____ Ende September 2019 als echte Noven in den Prozess eingebracht werden (Urk. 70 S. 5 ff., Rz. 10-19). 2.5.3. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, nach dem Anwaltswechsel der Gesuchstellerin per 29. Mai 2019 hätte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ausreichend Zeit gehabt, die neue gesundheitliche Situation, insbesondere die Tatsache der Behandlung in der Klinik G._____ und die behauptete damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. Der Aktenschluss sei erst per 4. Oktober 2019 erfolgt. Beide Rechtsvertreterinnen seien vorgängig über dieses beabsichtigte Vorgehen des Gerichts informiert worden. Die behaupteten Noven hätten also im Laufe von August und September 2019, spätestens gerade nach dem Telefonat mit dem Gerichtsschreiber am 27. September 2019 ohne weiteres noch in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht werden können. Es handle sich dabei deshalb um unechte Noven, die im vorliegenden Berufungsver-

- 21 fahren nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin arbeitsfähig sei (Urk. 88 Rz. 65 ff.). 2.5.4. Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, nachdem sich herauskristallisiert habe, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche nicht erfolgsversprechend verlaufen würden, sei den Parteien am 4. Oktober 2019 der Aktenschluss mitgeteilt worden (Urk. 71 E. I.). Nachdem den Parteien zuvor die Phase der Urteilsberatung unbestrittenermassen noch nicht angezeigt wurde bzw. im Gegenteil gemäss Angaben der Gesuchstellerin gar noch am 27. August 2019 die Auskunft erteilt worden sei, das Urteil werde zurückgestellt (vgl. Urk. 98 Rz. 10), kann entgegen deren Ausführungen nicht geschlossen werden, der Aktenschluss sei in Tat und Wahrheit schon früher eingetreten. Sodann ist zwar aus der Gesprächsnotiz vom 27. September 2019 ersichtlich, dass sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin danach erkundigte, ob der Aktenschluss bereits eingetreten sei (Urk. 59). Damit vermag die Gesuchstellerin allerdings nicht ausreichend glaubhaft zu machen, dass sie am 27. September 2019 tatsächlich darum bemüht war, diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, zumal die Initiative dieses Telefonats offenbar seitens des Gerichts kam ("RAin X._____ ruft zurück" [Urk. 59]). Auch die Behauptung, die Aktennotiz des Gerichtsschreibers sei insofern unvollständig, als sie nicht erwähne, dass sie eine Noveneingabe angekündigt habe, ist unbehelflich, zumal es in ihrer Verantwortung steht, mittels schriftlicher Eingaben für die entsprechende Dokumentation besorgt zu sein. Nicht zielführend ist weiter das Argument der Gesuchstellerin, selbst wenn der Aktenschluss tatsächlich erst am 4. Oktober 2019 eingetreten wäre, hätte sie die neuen Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren einbringen können, da ihr damit ab Kenntnis der neuen Tatsachen nach dem Klinikaustritt der Gesuchstellerin am 27. September 2019 bis zum spätmöglichsten Eintritt des Aktenschlusses am 4. Oktober 2019 für eine Noveneingabe lediglich sieben Tage Zeit verblieben wären, was nicht ausreichend sei (Urk. 98 Rz. 18 f.). Die Gesuchstellerin verkennt dabei, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem

- 22 - 5. August 2019 bestanden hatte (Urk. 73/2) und bereits mit ärztlichem Zeugnis vom 23. September 2019 nochmals für einen Monat bescheinigt worden war (Urk. 73/4). Die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin lag damit bereits lange vor Aktenschluss vor und hätte demzufolge ohne Weiteres früher ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht werden können und auch müssen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, wie sie selber angibt, am 27. August 2019 mitgeteilt worden sei, das Gericht könne nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Aus welchen Gründen die Gesuchstellerin diese Tatsache der Arbeitsunfähigkeit nicht früher in den Prozess einbringen wollte, ist dabei unbeachtlich. Das Zuwarten bis nach Klinikaustritt steht sodann auch insofern einer sorgfältigen Prozessführung entgegen, als seit der Hauptverhandlung im April 2019 bereits bei Vorliegen des ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vier Monate vergangen waren. 2.5.5. Dem Gesagten zufolge gelingt der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie diese Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können, weshalb sie gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Damit ist weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit / Hypothetisches Einkommen 2.6.1. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, weshalb die Gesuchstellerin keinen Betreuungsaufgaben nachzugehen habe. Sie sei 42 Jahre alt und von Beruf diplomierte Architektin SIA, habe 2012/2013 darüber hinaus den Master in Real Estate erworben und habe während der ganzen Dauer ihrer Beziehung mit dem Gesuchsgegner stets gearbeitet. In den Jahren vor 2012, d.h. vor ihrer Weiterbildung und als sie noch mit einem Partner zusammen eine Firma gehabt habe, habe sie weit mehr verdient als mit ihrer Einzelfirma H._____, so etwa Fr. 216'400.– im Jahr 2011. Nachdem sie nun noch über eine Zusatzausbildung verfüge, sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr in unselbständiger Anstellung nicht ähnlich hohe Saläre wie vor dem Jahr 2012 erzielen könne. Sie selber

- 23 schliesse denn auch eine Anstellung offenbar nicht länger aus und gehe immerhin selber von einem Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.– brutto aus. Auch eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% scheine zumutbar, da die bisherige Verwaltung der ehelichen Liegenschaft in Zukunft entfalle. Ohne das der Gesuchstellerin anzurechnende Einkommen abschliessend festzulegen, sei davon auszugehen, dass dieses ausreichen werde, um die errechnete Differenz von Bedarf und bisherigem Einkommen auszugleichen (Urk. 71 E. VII.6.6). 2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, indem die Vorinstanz weder die Höhe des hypothetischen Einkommens, welches die Gesuchstellerin bei einer Ausdehnung auf eine 100% Erwerbstätigkeit erzielen könne, ermittelt noch eine Übergangsfrist festgelegt habe, habe sie den Sachverhalt nicht bzw. nicht richtig festgestellt (Urk. 70 Rz. 112). 2.6.3. Nachdem – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.C.3) – der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Gesuchstellerin leicht zu korrigieren und zudem der Gesuchstellerin auch keine Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'000.– als Einkommen aufzurechnen ist (vgl. vorstehend E. III.C.2.4.1 ff.), muss ohnehin zahlenmässig festgelegt werden, welches hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin angerechnet werden kann. Sodann ist auch eine Übergangsfrist zu berücksichtigen. 2.6.4. Einhergehend mit den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 70 Rz. 114) kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids implizit entnommen werden, dass es die Vorinstanz als der Gesuchstellerin zumutbar und möglich erachtete, ihre Eigenversorgungskapazität im Rahmen einer unselbständigen Anstellung in einem 100%-Pensum auf Fr. 11'460.– netto (Fr. 17'067.85 Bedarf abzüglich Fr. 5'608.– Liegenschaftserträge) zu erhöhen. Gegen die Aufstockung auf ein 100%-Pensum stellt sich die Gesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht (vgl. Urk. 70 Rz. 122), und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auch nicht auseinander. Nachdem inzwischen auch die Verwaltung der Liegenschaften an eine Drittperson vergeben wurde (vgl. Urk. 88 Rz. 69; Urk. 101/26-27), ist diese Aufstockung auf ein 100%-Pensum nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Höhe des zumutbaren hypothetischen Einkommens stützte sich die Vorinstanz

- 24 generell auf die Jahre vor ihrer Selbständigkeit und führte als Beispiel das Jahreseinkommen 2011 von Fr. 216'400.– an. Damals war die Gesuchstellerin jedoch unbestrittenermassen nebst des Anstellungsverhältnisses zu 50% Teilinhaberin und damit massgeblich am Geschäftsgewinn beteiligt, weshalb dieses Einkommen als Referenzgrösse ohnehin ausser Betracht fallen muss. Wie die Gesuchstellerin sodann zu Recht einbringt, geht aus den Steuererklärungen (Urk. 3/4-8) und der darauf basierenden Tabelle (Urk. 3/3) deutlich hervor, dass es sich dabei um ein ausserordentlich hohes Einkommen handelte, das in all den anderen Jahren nie erreicht wurde. Auch das (implizit) angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 11'460.– erzielte die Gesuchstellerin bisher noch nie. Einzig der Hinweis, dass sie nun noch über eine weitere Ausbildung verfüge, genügt nicht um davon auszugehen, dass sie bei einem Wiedereinstieg in eine Anstellung nach achtjähriger Selbständigkeit direkt wieder an die ursprünglich erzielten Einkommen anknüpfen bzw. diese gar übertreffen kann. In der Zwischenzeit hat die Gesuchstellerin per 1. Juli 2020 bei der I._____ AG eine 80%-Anstellung als Bauherrenvertreterin und Projektmanagerin gefunden, wobei ab September 2020 eine Erhöhung auf ein 90%-Pensum stattfand (vgl. Urk. 114/4). Aus dem Arbeitsvertrag und den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August und September geht für ein 100%-Pensum ein Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn von brutto Fr. 144'000.– und damit monatlich Fr. 12'000.– brutto bzw. Fr. 10'440.– netto (nach Abzug der üblichen Sozialversicherungsbeiträge von rund 13%) hervor (Urk. 86 Rz. 7 ff.; Urk. 87/4; Urk. 114/4-5). Dass die vereinbarte Autospesenpauschale von Fr. 300.– keinen Lohnbestandteil darstellt, wurde vom Arbeitgeber bestätigt (Urk. 114/6) und auch aufgrund der von der Gesuchstellerin detailliert aufgelisteten Projektorte (u.a. in Mettmenstetten, Küsnacht, Herrliberg, Lengg, Rorschach, St. Gallen, Zürich Wollishofen, Luzern) ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Pauschale jeweils aufgebraucht bzw. zumindest annähernd aufgebraucht wird (Urk. 98 Rz. 297). Es erscheint angemessen, sich zur Beurteilung des erzielbaren Einkommens an diesem Salär zu orientieren, zumal dieses die effektiven Begebenheiten auf dem Arbeitsmarkt wiedergibt. Somit ist von einem möglichen und zumutbaren hypothetischen Einkommen im Rahmen einer 100%-Anstellung von Fr. 10'440.– netto pro Monat auszugehen. Soweit der Gesuchsgegner geltend

- 25 macht, die Gesuchstellerin werde nach wie vor über ihre Firma Einkünfte erzielen (Urk. 88 Rz. 69), weshalb diese und auch die damit einhergehenden Privatbezüge weiterhin aufzurechnen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal in diesem Fall von der Gesuchstellerin ein Pensum von über 100% verlangt würde, was selbstredend nicht angeht. Selbst wenn die Gesuchstellerin sodann – wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 88 Rz. 69; Urk. 103 Rz. 114 ff.; Urk. 118 Rz. 53), von ihr indes bestritten (vgl. Urk. 98 Rz. 215 ff.; Urk. 111 Rz. 88 ff.; Urk. 124 Rz. 56) – über ihre Firma bzw. die Vermietung von Büroräumlichkeiten etc. noch gewisse Einkünfte generieren sollte, besteht kein Anlass, diese zusätzlich zum hypothetischen 100%-Lohn zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich vielmehr um ein hypothetisch anzurechnendes Maximaleinkommen, welches die Gesuchstellerin in erster Linie überhaupt erreichen muss. 2.6.5. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Betreffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). 2.6.6. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Übergangsfrist gewährt, sondern ging davon aus, dass sie sofort in der Lage sein werde, mit einem höheren hypothetischen Einkommen ihr Manko zu decken. Dies ist, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, nicht zulässig. Soweit der Gesuchsgeg-

- 26 ner geltend macht, die Gesuchstellerin habe seit Erhalt der Klageantwortschrift (Urk. 19) erkennen können, dass sie sich um ein Einkommen für eine Tätigkeit von 100% bemühen müsse bzw. spätestens seit der Verhandlung vom 12. April 2019, anlässlich welcher das Gericht ihr dargelegt habe, dass es eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nicht sehe (Urk. 88 Rz. 68 und Rz. 71), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Wissen bzw. eine Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3.). Klarerweise von keiner Relevanz sind diesbezügliche gegnerische Parteivorbringen sowie eine nicht protokollierte vorläufige Einschätzung der Sachund Rechtslage durch das Gericht (vgl. auch OGer ZH LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. 4.5.2). Abgesehen davon bestreitet die Gesuchstellerin diese Einschätzung seitens des Gerichts; im Gegenteil sei Letzteres damals noch der Ansicht gewesen, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestehe kein Anlass (Urk. 98 Rz. 230 f.). Die Gesuchstellerin will sich ein 100%-Pensum erst neun Monate nach ihrem Auszug im März 2020 bzw. ab Dezember 2020 anrechnen lassen (vgl. Urk. 70 Rz. 122). Im vorliegenden Fall drängt sich durchaus eine grosszügige Übergangsfrist auf. Zum einen besteht angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien keinerlei Dringlichkeit für eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin. Zum anderen war die Gesuchstellerin nun acht Jahre selbständig erwerbstätig, weshalb ein Wechsel auf eine Anstellung eine grosse Umstellung darstellt, für die ihr genügend Zeit zu gewähren ist. Dies gilt umso mehr, als die Selbständigkeit trotz Mindereinnahmen eine gemeinsam getragene Entscheidung war bzw. zumindest als solche zu gelten hat. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden indes die pauschal behaupteten zusätzlichen Schwierigkeiten beim Bewerbungsprozess zufolge der Covid-19- Pandemie (Urk. 86 Rz. 5 f.). Zusammenfassend erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren, weshalb ihr per 1. Juli 2020 ein (teilweise) hypothetisches Einkommen von Fr. 10'440.– netto anzurechnen ist.

- 27 -

2.7. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen: 1. April 2018 bis 30. Juni 2020: Fr. 5'452.– Einkommen Selbständigkeit Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 9'455.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 10'440.– Teilw. hyp. Einkommen 100% unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 12'048.– 3. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf von Fr. 17'067.85 ausgegangen (Urk. 71 E. VII.5.2). Die Gesuchstellerin kritisiert die Positionen Grundbetrag, Miete, Nebenkosten, Raumpflege, Parkplatz, Massagekosten, zusätzliche Gesundheitskosten, Ferien, Auto Mini Cooper sowie Zuschlag für auswärtige Verpflegung. Der Gesuchsgegner beanstandet insbesondere die Höhe der Mietkosten, die Höhe des Betrags für Ferien sowie generell die Positionen Auto Porsche Cayenne und Ferienhaus E._____. 3.2. Grundbetrag 3.2.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Ausgaben der Gesuchstellerin für im Grundbetrag enthaltene Positionen wie Lebensmittel, Wein/Champagner, Kleidung, Instandhaltung, Kosmetikerin, Coiffeurkosten, Geschenke, Ausrichten von Festen und Kulturelles eine Verdoppelung des Grundbetrags gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für eine alleinstehende

- 28 - Person von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– als angemessen erachtet (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei ein rund dreifacher Grundbetrag von Fr. 3'806.– anzurechnen (Urk. 70 Rz. 65). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Vorinstanz sehr grosszügig gerechnet habe und der von der Gesuchstellerin angeführte Grundbetrag von Fr. 3'806.– den Lebensstandard der Parteien, welchen sie während ihres Zusammenlebens und insbesondere im Jahr 2017 gehabt hätten, bei Weitem übersteigen würde. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin explizit damit einverstanden gewesen, dass die einstufige Berechnungsmethode Anwendung finde, weshalb die Kosten für die einzelnen Posten nachzuweisen seien und grundsätzlich nicht vom Grundbedarf gemäss Kreisschreiben des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 88 S. 24 ff.). 3.2.3. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, treten bei der einstufigen Methode an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Eine gewisse Pauschalisierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln. Ist glaubhaft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E.5.1; BGer 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom 19. November 2010, E.6.4.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, N 02.65c; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt

- 29 ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.2.4. Vorliegend handelte die Vorinstanz die Bedarfs- und Ausgabepositionen zwar einzeln ab, wie die Gesuchstellerin aber zu Recht beanstandet, blieb sie insgesamt dennoch sehr vage, in welchem Ausmass ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. So gestand sie der Gesuchstellerin gegenüber der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote etwa für die Position Kleidung/Schuhe/Accessoires eine "deutlich erhöhte Grösse" und für Wein und Champagner einen "leicht erhöhten Anteil" zu und hielt ferner fest, betreffend der Position "Kulturelles" sei auch klar, dass die Auslagen durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien. Zusammenfassend kam sie letztlich zum Schluss, dass der einfache Grundbetrag bei Weitem nicht ausreiche, um den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin auch in Zukunft sicherstellen zu können. Dabei würden die in den Bereichen "Kleidung" und "Kosten der Kosmetikerin" zugestandenen Erhöhungen des einfachen Grundbetrags quantitativ am meisten ins Gewicht fallen. Nachdem aber auch bei den meisten der anderen Teilpositionen eine Erhöhung gegenüber dem einfachen Grundbetrag resultiere, rechtfertige es sich, den Grundbetrag zu verdoppeln (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.5. Die Gesuchstellerin beanstandet konkret, dass die blosse Verdoppelung des Grundbetrags im Widerspruch zu den Ausführungen und (in Worten ausgedrückten) Zugeständnissen der Vorinstanz stehe und damit willkürlich sei. Sodann seien die von der Vorinstanz ermittelten Zuschläge teilweise unzureichend bzw. willkürlich tief (Urk. 70 S. 10 ff.). Diese Rügen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – teilweise begründet: 3.2.6. Lebensmittel 3.2.6.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Lebensmittelkosten auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Kostenaufstellung des Jahres 2017 (Urk. 17/46) ab und erwog, da unbestritten geblieben sei, dass diese Kosten teilweise auch zwei Per-

- 30 sonen betreffen würden, seien diese Gesamtkosten zu halbieren, womit im Bedarf der Gesuchstellerin für Lebensmittel ein Betrag von Fr. 473.45 anzurechnen sei (Urk. 71 E. VII.5.3, S. 39 ff.). 3.2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihr damit noch nicht einmal den im Grundbetrag für Lebensmittel vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– (50% von Fr. 1'200.–) zugestanden. Fehl gehe dabei die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchstellerin für die Führung eines Einpersonenhaushalts nur die Hälfte der bisherigen Kosten anfallen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Einpersonenhaushalt mehr koste, weshalb auch der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– nicht die Hälfte, sondern 70.6% des Grundbetrags für ein Ehepaar (Fr. 1'700.–) ausmache. Willkürlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz lediglich auf die unvollständigen und teilweise falsch kategorisierten Ausgaben der Liste des Gesuchsgegners für das Jahr 2017 abgestellt habe. Die Kosten im Vorjahr seien viel höher gewesen. Rechne man 70.6% der vom Gesuchsteller in seinen Listen für das Jahr 2016 markierten gemeinsamen Kosten ("g"), sowie den vollen Betrag der der Gesuchstellerin zugewiesenen Kategorie "d" zusammen, ergebe dies Fr. 9'112.– bzw. monatlich Fr. 760.–. Realitätsfremd und willkürlich sei sodann, dass die Vorinstanz keinen Betrag für Bareinkäufe eingerechnet habe, obwohl sie solche glaubhaft dargelegt habe, zumal es naturgemäss für diese mehrere Jahre zurückliegenden Einkäufe keine Belege mehr gebe. Es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtliche Ausgaben per Karte bezahlt würden. Überdies gehe auch aus den Auswertungen des Gesuchsgegners zu den Ausgaben 2015, 2016 und 2017 hervor, dass die Gesuchstellerin regelmässig Barbezüge getätigt habe. Es seien für Bareinkäufe monatlich mindestens Fr. 200.– zu berücksichtigen und es sei demnach insgesamt ein Zuschlag für Lebensmittel von Fr. 360.– vorzunehmen (Urk. 70 S. 10 f.; Urk. 98 Rz. 119; Urk. 111 Rz. 43). 3.2.6.3. Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass seine Darstellung, wonach die aufgelisteten Lebensmittelkosten für zwei Personen seien und der Betrag zu halbieren sei, im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei. Der Einwand der Gesuchstellerin,

- 31 ausgehend von den vorgesehenen Grundbeträgen sei für eine alleinstehende Person nicht von der Hälfte, sondern von 70.6% der Kosten eines Ehepaars auszugehen, sei deshalb neu und unzulässig. Die Gesuchstellerin zeige nicht auf, wo sie vor Vorinstanz diese Rechnung vorgenommen habe. Die Gesuchstellerin habe den Nachweis gerade nicht erbracht, dass sie für Lebensmittel mehr als die vorinstanzlich errechneten Fr. 473.– aufgewendet habe. Es sei auch keine Willkür der Vorinstanz darin zu sehen, dass sie nur auf die Kostenzusammenstellung des Jahres 2017 abgestellt habe. Einerseits habe die Gesuchstellerin nicht nachgewiesen, wo sie vor Vorinstanz die Liste "Lebensmittel" des Gesuchstellers bestritten und als unvollständig und teilweise falsch kategorisiert habe, andererseits liege es im Ermessen des Gerichts, welche Zeitperiode des Zusammenlebens berücksichtigt werde für die Feststellung des gebührenden Bedarfs. Unzutreffend sei sodann die Ansicht der Gesuchstellerin, es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtliche Ausgaben per Karte bezahlt würden. Weiter seien auch Belege über Cash- Bezüge kein rechtsgenügender Nachweis, dass damit Lebensmittel gekauft worden seien. Die Gesuchstellerin habe nie bar Lebensmittel bezahlt (Urk. 88 Rz. 28 ff.; Urk. 103 Rz. 60 ff.). 3.2.6.4. Für die Ermittlung des bisherigen Lebensstandards ist grundsätzlich auf den Zeitraum von rund einem Jahr vor der Trennung abzustellen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Jahres 2017 herangezogen hat. Einzig der Umstand, dass die Ausgaben im Jahr 2017 tiefer lagen als im Jahr 2016, vermag jedenfalls keine Willkür der Vorinstanz zu begründen, können solche Kosteneinsparungen doch vielerlei – auch sachliche – Gründe haben. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern die Kostenauflistung des Jahres 2017 falsch sein soll bzw. wo sie dies vor Vorinstanz näher dargelegt haben will. Der von der Gesuchstellerin nur gestützt auf die höheren Ausgaben des Jahres 2016 errechnete Zuschlag ist deshalb abzulehnen; wenn überhaupt, wäre ohnehin ein Durchschnittswert zu bilden. Berechtigt ist hingegen der Einwand der Gesuchstellerin, dass eine hälftige Teilung der Kosten zu keinem angemessenen Resultat führt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der von

- 32 der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 473.– bedeutend unter den Fr. 600.– liegt, die im Rahmen des Existenzminimums für Nahrung zugestanden werden (vgl. Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Mit dieser Rüge ist die Gesuchstellerin entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch nicht ausgeschlossen, anerkannte sie vor Vorinstanz doch einzig, dass die vom Gesuchsteller aufgelisteten Kosten teilweise beide Parteien betreffen würden. Etwas anderes geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz steht einer Überprüfung selbstredend offen. Vorliegend erscheint es sachgerecht, von 60% der gemeinsamen Kosten (Fr. 8'172.90) auszugehen, da bereits ein Betrag für die Gesuchstellerin separat ausgewiesen wurde, der voll anzurechnen ist (Fr. 1'063.25). Dies ergibt Ausgaben von monatlich rund Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin rügt des Weiteren zu Recht, dass die Vorinstanz keinerlei Bareinkäufe aufgerechnet hat. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin gar nicht auseinandergesetzt. Aus der Aufstellung des Gesuchstellers vom Jahr 2017 gehen immerhin nicht zurechenbare Barbezüge der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'397.80 hervor und es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Teil davon für Lebensmitteleinkäufe verwendet hat. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 200.– entsprechen rund 10% dieses Betrags, was plausibel erscheint. Insgesamt sind damit Kosten für Lebensmittel von rund Fr. 700.– pro Monat glaubhaft gemacht. Damit liegen sie Fr. 100.– über dem im einfachen Grundbetrag für Nahrung vorgesehenen Betrag. Ein Zuschlag in dieser Höhe erscheint jedoch sachgerecht, zumal den eingereichten Listen entnommen werden kann, dass die Lebensmitteleinkäufe zur Hauptsache bei den gängigen Grossverteilern Migros, Coop, Denner und Aldi getätigt wurden und nicht etwa ausschliesslich in gehobenen Lebensmittelgeschäften eingekauft wurde, was einen bedeutenden Zuschlag eher rechtfertigen würde. Überdies sind der Gesuchstellerin für Champagner/Wein und das Ausrichten von Festen zusätzlich separate Beträge zuzugestehen (vgl. nachfolgend E. III.C.3.2.7 und E. III.C.3.2.10).

- 33 - 3.2.7. Champagner / Wein 3.2.7.1. In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin trinke selber zwar anerkanntermassen wegen ihrer Erkrankung selten Alkohol, doch seien ihr für die Bewirtung ihrer Gäste monatlich ca. 8 Flaschen Wein zuzugestehen. Dies rechtfertige es, unter diesem Titel einen gegenüber dem Grundbetrag leicht erhöhten Anteil für Getränke anzurechnen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 43 f.). 3.2.7.2. Die Gesuchstellerin rügt die mangelnde Bezifferung der vorinstanzlichen Zugeständnisse und fordert – ausgehend von Kosten von 2x Fr. 50.– für Champagner und 6x Fr. 30.– Wein – einen Zuschlag von monatlich Fr. 280.– (Urk. 70 Rz. 49; Urk. 98 Rz. 129, Urk. 111 Rz. 44). 3.2.7.3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe die Kosten für einzelne Weinflaschen und Champagnerflaschen vor Vorinstanz nicht belegt, sondern lediglich auf jährliche Gesamtkosten der Weineinkäufe hingewiesen. Es sei nicht Sache des Gerichts, selber Annahmen über Weinpreise zu treffen. Die Pauschalisierung im Sinne einer leichten Erhöhung des Grundbetrags sei auf die mangelhafte Begründung der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Nachbezifferung im Berufungsverfahren sei unzulässig (Urk. 88 Rz. 33; Urk. 103 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 28). 3.2.7.4. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat die Gesuchstellerin die monatlichen Kosten für Wein und Champagner vor Vorinstanz beziffert. Sie machte geltend, pro Woche durchschnittlich je eine Flasche Champagner, Weisswein und Rotwein gekauft und hierfür monatlich Fr. 500.– ausgegeben zu haben. Diesen Betrag schätzte sie ausgehend von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2017 den Parteien für Weinkosten zugewiesenen monatlichen Betrag von Fr. 333.– (Urk. 17/46) und der Annahme, dass diese Listen nicht ganz vollständig seien (Urk. 44 Rz. 74; vgl. auch Urk. 98 Rz. 129). Ein Nachweis der einzelnen Preise pro Flasche ist naturgemäss anhand von Belegen und Kontoauszügen kaum möglich und im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht erforderlich. Die Nachbezifferung einzelner Flaschenpreise im Berufungsverfahren erfolgt lediglich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen. Nach-

- 34 dem sich die Vorinstanz in der Lage sah, eine Annahme in Bezug auf die zuzugestehende Anzahl Weinflaschen zu treffen, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich des Preises der Flaschen bzw. des hierfür zu gewährenden Zuschlags festzulegen. Nachdem vom Gesuchsgegner die Anzahl von acht Flaschen grundsätzlich nicht bestritten wird, erscheint ein Zuschlag von rund Fr. 280.–, wie dies die Gesuchstellerin fordert, angesichts der gehobenen Weinhandlungen, in welchen eingekauft wurde, realistisch und glaubhaft. 3.2.8. Kleidung / Schuhe / Accessoires 3.2.8.1. Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin unter diesem Titel eine gegenüber der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote "deutlich erhöhte Grösse" zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, es falle auf, dass die Gesuchstellerin aus einzelnen Belegen eine Regelmässigkeit der entsprechenden Ausgaben zu konstruieren versuche und ferner das daraus resultierende Endergebnis grosszügig aufrunde. Trotz des Beweismasses des Glaubhaftmachens wäre eine weitergehende Unterlegung ihrer geltend gemachten Auslagen wünschenswert gewesen, indes sei festzuhalten, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten und allein schon von daher nicht ausschliesslich im Billigsegment der jeweiligen Anbieter eingekauft haben dürften (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 44 ff.). 3.2.8.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe detailliert substantiiert, welche Einkäufe sie im Schnitt pro Jahr tätige und basierend auf den eingereichten Belegen die durchschnittlichen Kosten für diese Einkäufe auf Fr. 1'000.– geschätzt. Die Vorinstanz habe ihr denn auch eine "deutlich erhöhte Grösse" gegenüber dem Grundbetrag zugestanden, es jedoch unterlassen, diesen Betrag zu bestimmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig bzw. gar nicht festgestellt. Gehe man davon aus, dass im einfachen Grundbetrag für Kleidung ein Betrag von Fr. 250.– vorgesehen sei, resultiere ein Zuschlag von Fr. 750.– (Urk. 70 Rz. 51 ff.; Urk. 98 Rz. 131 ff.; Urk. 111 Rz. 45).

- 35 - 3.2.8.3. Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Bezifferungspflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb der Vorinstanz nichts anderes übrig geblieben sei, als den Posten Kleidung pauschal festzustellen. Die von der Gesuchstellerin erstellte Auflistung habe er sodann bestritten und gestützt auf die von ihr eingereichten Belegen Fr. 232.40 pro Monat anerkannt (Urk. 88 Rz. 35 ff.; Urk. 103 Rz. 65 f.). 3.2.8.4. Auch diesbezüglich ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass es in Bezug auf den Ausdruck "deutlich erhöhte Grösse" an ausreichender Transparenz fehlt. Eine klare Äusserung hätte sich aber insbesondere deshalb aufgedrängt, als die Parteien mit ihren Standpunkten sehr weit auseinanderlagen, verlangte die Gesuchstellerin doch die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 1'000.–, während der Gesuchsgegner ihr lediglich Fr. 232.40 zugestand. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Erwägungen nicht annähernd erahnt werden kann, was unter dem Zugeständnis zu verstehen ist, zumal die Vorinstanz auf die eingereichten Belege und Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen ist. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, was an dieser Stelle nachzuholen ist. 3.2.8.5. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz detailliert ausgeführt und aufgelistet, was für Einkäufe sie jeweils tätigte (Urk. 44 Rz. 75 ff.), und diverse Belege aus den Jahren 2009 bis 2017 eingereicht (Urk. 45/30-38). In Bezug auf Ausgaben im Luxusbereich, welche selbstredend vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt sind, machte die Gesuchstellerin geltend, pro Jahr durchschnittlich rund Fr. 7'450.– auszugeben (Kleidung 3, Schuhe 3, Handtasche 1 und Accessoires 1). Da solche teureren Anschaffungen in unregelmässigeren Abständen als übliche Kleidereinkäufe stattfinden, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt dreier Jahre abzustellen. Für das Jahr 2015 sind Luxuseinkäufe im Betrag von rund Fr. 5'800.–, für das Jahr 2016 keine und für das Jahr 2017 solche von rund Fr. 2'300.– ausgewiesen (Urk. 45/36-49). Daraus resultiert ein Jahresschnitt von Fr. 2'700.–, mithin monatlich Fr. 225.–. Wenngleich die weiter zurückliegenden Belege für die Ermittlung des aktuellen ehelichen Standards nicht relevant sind, lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin noch über Quittungen aus dem Jahr

- 36 - 2009 verfügt, jedenfalls darauf schliessen, dass nebst den belegten keine weiteren Luxuseinkäufe stattgefunden haben. Darüber hinausgehende Ausgaben für Einkäufe im Luxusbereich vermag die Gesuchstellerin demnach nicht glaubhaft zu machen. Für "normale" Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und Strumpfhosen macht sie weitere monatliche Kosten von insgesamt Fr. 387.50 geltend. Diesbezüglich reicht die Gesuchstellerin zwar nur wenige Belege ein (Urk. 45/32-37), im Rahmen des Glaubhaftmachens darf jedoch auch nicht verlangt werden, dass sie in Bezug auf Einkäufe in preiswerteren Shops noch über sämtliche Quittungen verfügt. Nachdem beide Parteien in sachgerechter Weise davon ausgehen, dass im einfachen Grundbetrag ein Anteil von rund Fr. 250.– für Kleidung, Schuhe etc. vorgesehen ist (vgl. Urk. 70 Rz. 39; Urk. 88 Rz. 43), erscheinen Ausgaben im geltend gemachten Umfang von Fr. 387.50 im Normalpreissegment angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der Ausgaben im Luxusbereich sehr realistisch und sind damit ausreichend glaubhaft gemacht. Demnach ist der Gesuchstellerin für Kleidung ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 600.– , und damit ein Zuschlag von Fr. 350.– zum einfachen Grundbetrag zuzugestehen. 3.2.9. Kosmetikerin/Kosmetik 3.2.9.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Kosmetikerin seien weitgehend ausgewiesen. Zu beanstanden sei insofern lediglich, dass sie im Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren deutlich zugenommen hätten, was die Frage prozesstaktischer Überlegungen in den Raum stelle. Hinsichtlich der Kosmetikartikel würden hingegen sämtliche Belege fehlen. Ferner sei dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass medizinisch bedingte Kosmetikartikel über die Krankenkasse abgerechnet werden könnten und diese Kosten lediglich im Umfang des Selbstbehalts sowie der Franchise ins Gewicht fallen würden. Die üblichen Kosmetikkosten seien sodann im Grundbetrag enthalten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertige es sich demnach, den Grundbetrag im Umfang der leicht reduzierten Kosten der Kosmetikerin sowie geringfügig für Kosmetikartikel zu erhöhen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 47 f.).

- 37 - 3.2.9.2. Die Gesuchstellerin moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einerseits davon ausgehe, dass die Parteien gar noch nicht getrennt lebten, gleichzeitig jedoch die im Jahre 2018 angefallenen Kosten nicht als massgeblich für den zuletzt gelebten ehelichen Standard akzeptieren wolle. Die Kosmetikerkosten der Gesuchstellerin seien seit 2015 jedes Jahr gestiegen. Aber auch der Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017 belege einen Betrag von Fr. 603.–, worauf mindestens abzustellen sei. Betreffend der Kosmetikartikel sei es realitätsfremd und willkürlich, anzunehmen, dass jemand, der anerkanntermassen monatlich über Fr. 600.– für den Kosmetiker ausgebe, die Kosten für Kosmetikartikel mit dem im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag für übliche Kosmetika decken könne. Die Gesuchstellerin habe sodann einzig ausgeführt, dass sie aufgrund der …- Erkrankung auf richtige Pflege angewiesen sei. Daraus zu schliessen, dass die Krankenkasse sich an diesen Beautyprodukten wie Sonnencrème, Parfum, Lidschatten, Lippenstift oder Nagellack beteilige, sei abwegig. Sie habe vor Vorinstanz detailliert dargetan, welche Produkte sie verwende, und deren Preis genannt. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners (Urk. 54 Rz. 47 f.) sei ungenügend. Deshalb seien ihr monatliche Ausgaben von Fr. 300.– zuzugestehen. Zusammen mit den Kosten für die Kosmetikerin von Fr. 600.– pro Monat und den zugestandenen Coiffeurkosten von Fr. 82.–, bereinigt um die im üblichen Grundbetrag enthaltenen Fr. 100.– für Körper- und Gesundheitspflege, resultiere ein Zuschlag von Fr. 882.– (Urk. 70 Rz. 57 ff.; Urk. 98 Rz. 134 ff.; Urk. 111 Rz. 46). 3.2.9.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auflistung von Produkten und deren Kosten sei kein Nachweis, dass der Gesuchstellerin diese Kosten entstanden seien. Deshalb sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, einen Betrag zu beziffern. Sodann enthalte die Auflistung der Gesuchstellerin auch einzelne Produkte, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge im Grossverteiler Coop einkaufe. Gerade solche Produkte seien Bestandteil des Grundbetrags, weshalb keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen seien. Ferner habe die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass sie keine Vergütung erhalte von der Krankenkasse, und reiche nicht einmal die angeblich negativen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ein (Urk. 88 Rz. 39 f.; Urk. 103 Rz. 67 f.).

- 38 - 3.2.9.4. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der durchschnittlich höheren Kosten für das Jahr 2018 eine leichte Reduktion der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 643.– vornahm, zumal für das Jahr 2018 zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht die Kosten des gesamten Jahres vorlagen und sie damit einen weniger verlässlichen Durchschnitt abbildeten. Indes ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betragsmässig ausgedrückt einen Zuschlag für Kosmetikerkosten von mindestens Fr. 600.– entsprechend dem Durchschnittswert der Jahre 2016 und 2017 nach sich ziehen müssen, stellte sie doch einzig in Frage, ob die höheren Auslagen des Jahres 2018 in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten und erachtete ansonsten die Kosmetikerkosten – zu Recht (Urk. 45/50 - 51A) – als ausgewiesen. Diese Kosten sind zweifelsohne vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt und damit als Zuschlag anzurechnen. Hinsichtlich der Ausgaben für Kosmetikartikel ist dem Gesuchsgegner zwar insofern Recht zu geben, als dass die Auflistung von Produkten keinen Nachweis effektiv entstandener Kosten darstellt, doch ist ein solcher im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht gefordert. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Produkte des Alltaggebrauchs üblicherweise Belege nicht mehr vorhanden sind und auch Kontobelastungen in der Regel keine direkten Rückschlüsse auf die einzelnen gekauften Produkte zulassen. Die Gesuchstellerin hat jedoch substantiiert ausgeführt, welche Pflege- und Kosmetikprodukte sie für welche Körperpartien benutzt und wie viel diese Produkte kosten. Angesichts ihrer Hautkrankheit und der hohen Ausgaben für die Kosmetikerin erscheint es zudem auch glaubhaft, dass sie dabei jeweils auf die von ihr aufgeführte Marken des höheren Preissegments (Clinique, La Roche Posay, Lancôme, Chanel, Armani etc.) zurückgreift, die nicht aus dem einfachen Grundbedarf bezahlt werden können. Dabei ist von einem üblichen Verbrauch auszugehen, zumal sie vor Vorinstanz angab, diese nach Bedarf neu anzuschaffen. Die Behauptung, Gesichts- und Augencrème sowie Körperöl müssten jeden Monat, Sonnencrème alle zwei Monate nachgekauft werden, ist neu und damit verspätet. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Aufteilung dem Posten "Körper- und Gesundheitspflege" im einfachen Grundbetrag Fr. 100.– zugewiesen (Urk. 70 Rz. 39). Dies ist plausibel und wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Eine Verdoppelung dieser Kosten

- 39 erscheint dem Gesagten zufolge gerechtfertigt. Selbst der Gesuchsgegner anerkannte vor Vorinstanz – jedoch im Rahmen der zusätzlichen Gesundheitskosten – um Fr. 100.– teurere Kosmetikartikel aufgrund der Hautkrankheit der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 71 E. VII.5.8. S. 57 und S. 60). Letztlich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin diese Kosten über die Krankenkasse abrechnen kann. Abgesehen von der pauschalen Behauptung des Gesuchsgegners bestanden und bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich dabei um medizinisch bedingte Kosmetikkosten handelt. Insgesamt ergibt sich demnach ein Zuschlag für Kosmetikerkosten und Auslagen für Kosmetikprodukte von Fr. 700.–. 3.2.10. Geschenke / Ausrichten von Festen 3.2.10.1. Die Vorinstanz erwog, dass zu dieser Ausgabeposition keinerlei Belege und Unterlagen im Recht liegen würden, immerhin aber aufgrund des bisherigen Lebensstandards der Parteien als glaubhaft erscheine, dass die angesprochenen Aufwendungen ein Mass erreicht hätten, welches nicht mehr durch den einfachen Grundbetrag abgedeckt sei. Allerdings dürften diese zukünftig nur noch halb so viel ausmachen (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 48 f.). 3.2.10.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu beziffern, von welchem Betrag sie der Gesuchstellerin die Hälfte anrechne, weshalb sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (Urk. 70 Rz. 63; Urk. 98 Rz. 139). Nachdem beide Parteien im Berufungsverfahren letztlich von einem Zuschlag von Fr. 228.– ausgehen (vgl. Urk. 70 Rz. 64, Urk. 88 Rz. 42 und Urk. 103 Rz. 69), dieser Zuschlag angemessen erscheint und auch die Vorinstanz vermutungsweise von diesem Betrag ausging, kann ohne Weiterungen darauf abgestellt werden.

- 40 - 3.2.11. Kulturelles 3.2.11.1. Die Vorinstanz zog in Betracht, die Gesuchstellerin habe ihre bisherigen Aufwendungen für Kulturelles ziemlich substantiiert dargetan, während die entsprechenden Bestreitungen des Gesuchsgegners pauschal geblieben seien. Einleuchtend seien hingegen seine Ausführungen, was die Reduktion der geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte anbelange. Unter dem Strich sei aber auch insofern klar, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Auslagen für Kulturelles getätigt habe, die durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 49). 3.2.11.2. Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich wiederum, dass die Vorinstanz keine Bezifferung des Zuschlags vorgenommen hat und geht davon aus, dass ihr ausgehend von den Ausführungen der Vorinstanz ein Zuschlag von Fr. 106.– zustehe (Urk. 70 Rz. 36 und Rz. 65). Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin in seiner Berechnung einen solchen von Fr. 28.– zu (Urk. 88 Rz. 43). 3.2.11.3. Auch bei dieser Teilbedarfsposition blieb die Vorinstanz intransparent, inwiefern ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. Ungenügend ist insbesondere der blosse Hinweis, die Überlegung des Gesuchsgegners, wonach die geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte zu reduzieren seien, leuchte ein, ohne die Konsequenzen in Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Auslagen darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin ihre eigenen Auslagen von durchschnittlich Fr. 156.– bereits unter Berücksichtigung von Einzeleintrittspreisen dargelegt hatte und diese von der Vorinstanz als ausreichend substantiiert erachtet wurden. Unter der Annahme, dass bereits rund Fr. 50.– im einfachen Grundbetrag für Kulturelles vorgesehen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 39), ergibt dies einen Zuschlag von gerundet Fr. 100.–.

- 41 - 3.2.12. Fazit Grundbetrag Einfacher Grundbetrag Fr. 1'200.– Zuschlag Lebensmittel Fr. 100.– Zuschlag Wein/Champagner Fr. 280.– Zuschlag Kleidung Fr. 350.– Zuschlag Körper- und Gesundheitspflege Fr. 700.– Zuschlag Coiffeur Fr. 41.– Zuschlag Geschenke / Feste Fr. 228.– Zuschlag Kulturelles Fr. 100.– Total Grundbetrag gerundet Fr. 3'000.– Folglich erscheint es angemessen, von einem um das 2.5-fache erhöhten Grundbetrag auszugehen. 3.3. Wohn- und Parkplatzkosten 3.3.1. Bis Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.1.1. Wohnkosten für die Nutzung der ehelichen Liegenschaft sind der Gesuchstellerin unbestrittenermassen keine entstanden (vgl. Urk. 70 Rz. 108). Die Gesuchstellerin rügt unter diesem Titel jedoch, in ihrem Bedarf seien für die Zeit bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse Wohnkosten von Fr. 1'170.– für das Studio F._____-Strasse zu berücksichtigen, da ihr dieser Betrag – bzw. aktenwidrig Fr. 1'300.– – spiegelbildlich auch als Einkommen angerechnet worden sei (Urk. 70 Rz. 71). 3.3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Wohnung an der F._____-Strasse werde anerkanntermassen spätestens seit Juni 2018 für rein private Zwecke der Gesuchstellerin genutzt und stelle folglich, weil die Miete der Wohnung von der H._____ direkt bezahlt werde, Lohnbestandteil dar. Einhergehend mit der Auffassung der Gesuchstellerin wird mit diesem direkten Zahlungsfluss lediglich umgangen, dass der Gesuchstellerin von der H._____ der Lohn in der Höhe des Mietzinses ausbezahlt wird, mit welchem sie den Mietzins der Wohnung begleichen würde. Entsprechend muss der Mietzins im gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, andernfalls der Betrag der Gesuchstellerin doppelt, mithin einmal als höheres Einkommen und einmal als im Bedarf unberücksichtigt gebliebener effektiver Aufwand, in Rechnung gestellt wird (vgl. auch Urk. 98 Rz. 148).

- 42 - Diese Ansicht teilte im Übrigen auch der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 19 Rz. 28). Die Gesuchstellerin hat sodann vor Vorinstanz den Mietvertrag eingereicht und damit den effektiven Mietzins von Fr. 1'170.– belegt (vgl. auch vorstehend E. VII.C.2.3). Nicht korrekt ist demnach, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Einkommens der Gesuchstellerin weiterhin von der ursprünglich getroffenen Annahme des Gesuchsgegners ausging, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 1'170.– für die Wohnung an der F._____- Strasse, wie beantragt bis zum 31. März 2020, zu berücksichtigen ist. 3.3.2. Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete, ausgehend von den Kosten für die (ehemals) eheliche Liegenschaft von Fr. 8'000.–, für die Gesuchstellerin allein einen Wohnkostenbetrag von Fr. 4'000.– als angemessen (Urk. 71 S. 53), was die Gesuchstellerin nicht beanstandet. Indes macht sie geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keine Wohnnebenkosten berücksichtigt (Urk. 70 Rz. 72 ff.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, auf diesen hypothetischen Posten sei ohnehin nicht mehr einzugehen, da die Gesuchstellerin per Ende März 2020 eine eigene Wohnung bezogen habe und sie nun weit tiefere – die genaue Höhe sei im nicht bekannt – Wohnkosten habe, als ihr im angefochtenen Entscheid ab Auszug zugestanden worden sei. Aufgrund des echten Novums des Auszugs und des Kaufs einer Eigentumswohnung sei eine Korrektur der Wohnkosten vorzunehmen (Urk. 88 Rz. 47). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Höhe ihrer tatsächlichen Wohn- und Nebenkosten seit ihrem Auszug Ende März 2020 – welche sie mit Fr. 2'772.80 bezifferte (vgl. nachfolgend E. 3.3.4. f) – irrelevant seien, da sie freiwillig auf die Miete einer angemessenen Wohnung für Fr. 4'000.– zuzüglich Nebenkosten verzichte. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 98 S. 24). 3.3.2.2. Im familienrechtlichen Bedarf sind grundsätzlich die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um ei-

- 43 ne vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. OGer ZH LE180019 vom 20. Dezember 2019, E.2.3.4.; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Bei guten finanziellen Verhältnissen ist einzig entscheidend, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt (vgl. OGer ZH LE20007 vom 22. April 2020, E. 3.3.4.). Gemäss eigener Angaben hat sich die Gesuchstellerin für Fr. 1'960'000.– eine 4 ½- Zimmerwohnung an der J._____-Strasse … in Zürich mit einer 100 m2 grossen Dachterrasse gekauft (Urk. 98 Rz. 151). Nachdem sie zuvor zusammen mit dem Gesuchsgegner eine 8-Zimmerwohnung bewohnte, kann – insofern ist dem Gesuchsgegner beizupflichten (vgl. Urk. 88 S. 32) – von einer Einschränkung des Wohnkomforts keine Rede sein. Die Gesuchstellerin macht denn auch nichts dergleichen geltend. Die Einsparung erfolgt demnach nicht aufgrund einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort, sondern aufgrund tieferer Hypothekar- und Nebenkosten. In diesem Fall sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1300). Entsprechend ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten effektiven Kosten näher einzugehen (vgl. Urk. 98 Rz. 151 ff.). 3.3.2.3. Die Gesuchstellerin führt aus, ihre tatsächlichen Wohnkosten beliefen sich seit 1. April 2020 auf insgesamt Fr. 2'772.80 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 1'056.40 Hypothekarzinsen, Fr. 1'143.30 Nebenkosten/Unterhalt, Fr. 250.– Unterhalt Dachterrasse sowie Fr. 323.10 Parkplatz Parkhaus … (Urk. 98 Rz. 153; Urk. 111 Rz. 50 und Urk. 124 Rz. 37). 3.3.2.4. Die Hypothekarzinsen sind in diesem Umfang belegt und anerkannt (vgl. Urk. 100/16; Urk. 103 S. 33 Rz. 78 und Urk. 111 S. 6. Rz. 50). Die Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 hat die Gesuchstellerin im Einklang mit der verbreiteten Praxis errechnet, wonach die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1% und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7% des Werts der Liegenschaft veranschlagt werden (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der

- 44 neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322; OGer LE190025 vom 5. September 2019 E. III.1.5.b; OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. C.2.5.; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.4.). Diese Vorgehensweise ist folglich nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten könnten zwar – wie dies der Gesuchsgegner verlangt (vgl. Urk. 103 S. 33 f. Rz.70 f.) – auch konkret bestimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach und erscheint insbesondere nur dann sinnvoll, wenn effektiv auf bereits vorhandene Zahlen abgestellt werden kann und nicht, wie vorliegend, diverse Annahmen getroffen werden müssten. Folglich ist mit der Gesuchstellerin von Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 pro Monat auszugehen. 3.3.2.5. Umstritten sind weiter die beanspruchten Gärtnerkosten. Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, sie benötige für den Unterhalt der ca. 100 m2 grossen Dachterrasse einen Gärtner. Für ihren Gartenanteil in der ehelichen Liegenschaft hätten die Parteien während des Zusammenlebens ebenfalls einen Gärtner beschäftigt, wofür sie vor Vorinstanz auch einen Anteil von Fr. 120.– beantragt habe. Sie beschäftige den bisherigen Gärtner, Herrn K._____, zu den gleichen Konditionen weiter. Sie rechne mit einem Aufwand von im Schnitt vier Stunden pro Monat à Fr. 50.– zuzüglich Fr. 20.– Anfahrtsweg, Miete von Maschinen und Geräten sowie Material. Dies ergebe monatlich einen Betrag von Fr. 250.– (Urk. 98 S. 25 Rz. 157 ff.). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten und stellt in Abrede, dass eine Dachterrasse eine Bewirtschaftung durch einen Gärtner notwendig mache. Es könne auch nicht auf die bisherigen Kosten abgestellt werden, zumal diese für einen Garten von 1000m2 angefallen seien und sich bei einer Dachterrasse etwa auch Schneeräumungsarbeiten oder Rasenpflege erübrigen würden (Urk. 103 Rz. 83). 3.3.2.6. Es ist evident, dass für eine Dachterrasse von rund 100m2 nicht gleich viel Arbeiten anfallen, wie für einen Garten von rund 1000m2. Die Gesuchstellerin macht indes auch nicht gleich viel Aufwand geltend, geht doch aus dem eingereichten Unterhaltsprotokoll für die Liegenschaft an der C._____-Strasse … hervor, dass für die Gartenpflege der ehelichen Liegenschaft für das erste Quartal

- 45 - 2019 55 Stunden Arbeit aufgewendet wurden, was monatlich durchschnittlich rund 14 Stunden entspricht (Urk. 101/18). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus angemessen und im Rahmen des bisherigen ehelichen Lebensstandards, der Gesuchstellerin die geltend gemachten vier Stunden pro Monat, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– für den Unterhalt der Dachterrasse anzurechnen. 3.3.2.7. Mit Blick auf die Parkplatzkosten bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, sie habe einen Garagenparkplatz im Parkhaus … in Aussicht, welchen sie nach Fertigstellung dessen Sanierung ab Herbst 2020 mieten könne. Da sich die Dauer der Sanierung verlängert habe, sei sie für den Winter – nachdem sie sich zunächst noch mit einer Parkkarte in der blauen Zone begnügt habe – auf eine Zwischenlösung in einem anderen Parkhaus ausgewichen, in welchem sie jedoch einen Parkplatz zum selben Preis, mithin Fr. 323.10 pro Monat, mieten könne (Urk. 98 Rz. 161 f.; Urk. 101/19; Urk. 111 Rz. 62 ff.; Urk. 124 Rz. 34 ff.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, solange die Gesuchstellerin keinen Garagenparkplatz habe, seien in ihrem Bedarf keine Kosten auf Vorrat zu berücksichtigen, im Eventualfall seien höchstens Fr. 250.– einzusetzen (Urk. 88 Rz. 84 ff.). 3.3.2.8. Ein gedeckter Garagenparkplatz gehörte zweifelsohne zum ehelichen Lebensstandard, blieben doch die Ausführungen der Gesuchstellerin, sie hätten während des Zusammenlebens über einen Carport, eine Garage sowie zwei Aussenabstellplätze verfügt (Urk. 98 Rz. 161), vom Gesuchsgegner unbestritten (vgl. Urk. 103 Rz. 84 ff.). Der Gesuchstellerin ist im Weiteren Recht zu geben, dass sie sich durch die vorübergehende Nutzung der Parkkarte für die blaue Zone in ihrem Komfort freiwillig einschränkt, muss sie dadurch doch, anders als bei einem fest zugewiesenen Parkhausparkplatz, jedes Mal aufs Neue nach einem freien Parkplatz Ausschau halten. Zum Grund dieser Übergangslösung führte die Gesuchstellerin sodann plausibel und glaubhaft aus, dass sie sich bereits für eine Dauermiete im Parkhaus … angemeldet habe, wegen dessen Sanierung aber noch keinen Parkplatz mieten könne und ihr eine Ausweichlösung bis im Herbst 2020 – der ursprünglich angepeilte Zeitpunkt der Fertigstellung – zu umständlich gewesen sei (Urk. 98 Rz. 161). Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn

- 46 er vorbringt, die Gesuchstellerin verfüge bereits über einen Parkplatz bei ihrem Büro, weshalb ihr keine zusätzlichen Parkkosten anzurechnen seien (Urk. 103 Rz. 85; Urk. 118 Rz. 39 f.), hatte die Gesuchstellerin diesen Büroparkplatz doch nachweislich (Mietbeginn 1.7.2015, Urk. 101/27) bereits während des ehelichen Zusammenlebens zusätzlich zu den anderen Parkmöglichkeiten. Daran ändert auch die Nähe dieses Parkplatzes zu ihrer neuen Wohnung nichts (vgl. Urk. 103 Rz. 85; Urk. 103/2; Urk. 111 Rz. 64), ebenso wenig ob die Gesuchstellerin – wie der Gesuchsgegner behauptet – grundsätzlich dauerhaft dort parken könnte (Urk. 111 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 39). Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Porsche Cayenne in naher Zukunft verkauft wird (vgl. Urk. 118 Rz. 38). Fakt ist, dass die Gesuchstellerin weiterhin mindestens ein Auto (Mini Cooper) fahren wird und dafür entsprechend dem ehelichen Lebensstandard Anspruch auf einen Garagenplatz hat. Demzufolge ist ihr trotz anfänglich günstigeren Parkkosten von Beginn an ein angemessener Betrag für einen gedeckten Parkplatz zuzugestehen. Den Preis der Dauermiete im Parkhaus … bezifferte die Gesuchstellerin letztlich – zunächst ging sie noch von Kosten von Fr. 398.50 aus – auf Fr. 323.10 und stützt sich dabei auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Parkhausverwaltung vom 29. Oktober bzw. 2. November 2020 (Urk. 126/2). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der Miete und beruft sich dabei auf eine auf der Homepage der L._____ AG abrufbare Übersicht zu den Tarifen für eine "7/24h fix"-Dauermiete, woraus ein Monatspreis von Fr. 280.– hervorgeht (Urk. 130/2). Aktuell werden jedoch aufgrund des Umbaus für das Parkhaus … gar keine Tarife mehr aufgeführt (vgl. www.L._____.ch, besucht am 7. Januar 2021). Dass die Preise nach dem Umbau neu beurteilt werden, bestätigte den

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