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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2020 LE200005

27 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·760 parole·~4 min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. September 2019 (EE180031-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. September 2019 entschied das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf über das von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 13. März 2018 (Datum Poststempel: 24. April 2018) eingereichte Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1 S. 1; Urk. 37 S. 53 ff. = Urk. 40 S. 53 ff.). 1.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Januar 2020) erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Berufung (Urk. 39). 2.1 Hierauf wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2020 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 43 S. 2). Da innert dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, nämlich, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 45 S. 2). 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2020 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 2. März 2020 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

- 3 - 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Berufungsverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 39 und Urk. 42, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 27. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sn

Beschluss vom 27. März 2020 Erwägungen: 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung m... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 39 und Urk. 42, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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