Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin MLaw X1._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019 (EE180073-I)
- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 25) "1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2018 voneinander getrennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, aber unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen mit Wohnsitz bei ihr.
3. Es sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, beginnend am Freitagabend um 18.00 Uhr und endend am Sonntagabend um 18.00 Uhr einzuräumen.
4. Es sei den Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Erziehung, den Unterhalt und die Pflege der Tochter C._____ den nachfolgenden Unterhalt zu zahlen: a.) Barunterhalt von Fr. 2'600.– pro Monat, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und dies mit Wirkung ab 1. Februar 2018;
b.) Betreuungsunterhalt von Fr. 5'000.– pro Monat, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus und ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2018.
5. Es seien diese Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung (1. Februar 2018) an diesen Kinderunterhalt Fr. 6'000.– pro Monat bezahlt und erst seit kurzem Kinderzulagen von Fr. 200.– zusätzlich überwiesen hat, wobei diese Zahlungen an die obgenannte Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin einen angemessenen, im Nachgang zu begründenden persönlichen Unterhalt zu entrichten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ebenfalls per 1. Februar 2018.
8. Es sei die eheliche Eigentumswohnung am D._____-Weg ... in E._____ [Ort] samt Inventar und Mobiliar der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ zur alleinigen Nutzung zuzusprechen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, allenfalls noch vorhandene Schlüssel auf erstes Verlangen herauszugeben.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses Verfahren einen angemessenen Prozesskostenbeitrag, mindestens jedoch
- 3 - Fr. 7'000.–, zu bezahlen. Falls diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
10. Es seien alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit und sofern sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin decken.
11. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Prot. I S. 8 ff.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Februar 2018 getrennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner als Besuchsrecht zuzusprechen, die gemeinsame Tochter, C._____ jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, unter der Woche einmal wöchentlich ab 18.00 Uhr bzw. ab Krippenschluss bis zum nächsten Morgen, 7.00 Uhr, sowie während 2 Wochen Ferien im Jahr bei sich zu haben.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für seine Tochter angemessenen monatlichen Barunterhalt zu bezahlen. 6. Es sei davon abzusehen, den Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. 7. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt abzuweisen. 8. Es sei auf den Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens die Gütertrennung anzuordnen. 9. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung in E._____ spätestens per 31. August 2019 zu verlassen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019: (Urk. 86 S. 77 ff.) "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits getrennt leben.
2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Februar 2019 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
"1. Getrenntleben
Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bereits getrennt leben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2017.
Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Tochter hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3. Eheliche Wohnung
Der Gesuchsgegner überlässt für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der D._____-Weg ..., E._____ zur alleinigen Benützung.
4. Strittige Punkte
Im Übrigen ersuchen die Parteien das Gericht, über die strittigen Punkte zu entscheiden."
- 5 - 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie wöchentlich von Dienstagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Krippenschluss bis Mittwochmorgen, 7.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'236.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 (davon Fr. 483.– Betreuungsunterhalt und Fr. 547.– Überschussanteil) (Phase 1)
- Fr. 4'633.– ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon Fr. 2'112.– Betreuungsunterhalt und Fr. 524.– Überschussanteil) (Phase 2) - Fr. 3'831.– ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 533.– Betreuungsunterhalt und Fr. 651.– Überschussanteil) (Phase 3)
Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'116.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 (davon Fr. 1'093.– Überschussanteil) (Phase 1)
- Fr. 1'862.– ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon Fr. 1'048.– Überschussanteil) (Phase 2)
- Fr. 2'317.– ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'301.– Überschussanteil) (Phase 3)
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende April 2019 mit 102.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2020. Berechnungsart:
- 6 -
(Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index)
Neuer Unterhaltsbeitrag =
––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.4 9. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'826.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 6 und 7 anzurechnen sind.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 11. Die Kosten für den Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 13. [Schriftliche Mitteilung] 14. [Berufung]"
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 85 S. 1): "S. 79, Ziff. 7: Unterhaltsbeiträge C._____ Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 auf CHF 3'863 (wovon CHF 730 Überschussanteil, zzgl. Familienzulagen) festzulegen (Phase 1). Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 auf CHF 2'658 (wovon CHF 661 Überschussanteil, zzgl. Familienzulagen) festzulegen (Phase 2). Der Unterhaltsbeitrag sei ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf CHF 3'217 (wovon CHF 570 Überschussanteil zzgl. Familienzulagen) festzulegen. S. 79, Ziff. 7: Unterhaltsbeiträge Gesuchstellerin Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 zu streichen. (Phase 1) Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 auf CHF 1'438 (wovon CHF 1'223 Überschussanteil) festzulegen (Phase 2)
- 7 - Der Unterhaltbeitrag sei ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf CHF 970 (Überschussanteil) festzulegen. S. 70, unten, Ziff. 7.8: Nicht berücksichtigte Forderungen Es seien zusätzlich zur Verrechnung mit den bezahlten Unterhaltsbeiträgen CHF 24'425 mit den noch zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen." Neuer Antrag Besuchsrecht (Urk. 100 S. 1): "Es sei die alte Handhabung (Wochenende - Donnerstag - Dienstag - Wochenende - usw.) festzulegen, weil so ein möglichst regelmässiger Austausch zwischen Tochter und Vater ermöglicht wird und dies der alten Handhabung entspricht." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 97 S. 2 i.V.m. Urk. 121 S. 2 und Urk. 126 S. 2): "1. Auf den Antrag des Berufungsklägers betreffend Verrechnung weiterer Forderungen sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen sei die Berufung vom 27.06.2019 vollumfänglich abzuweisen. 3. Die vom Berufungskläger eingereichten Anhänge 1-6 seien vollumfänglich aus den Akten zu weisen. 4. Es seien die von der Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden 1 bis 12 zu den Akten zu erkennen. 5. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs vom 04.06.2019 sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
CHF 6'341.00 rückwirkend auf den 01. Februar 2018 bis 30. April 2018 (davon CHF 2'571.00 Betreuungsunterhalt und CHF 312.00 Überschussanteil) (Phase 1 - Ehefrau 40 % Pensum)
CHF 6'383.00 Ab 01. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon CHF 3'833.00 Betreuungsunterhalt und CHF 303.00 Überschussanteil) (Phase 2 - Ehefrau Pensum 20 %)
CHF 6'892.00 Ab April 2019 bis 30.09.2019 (davon CHF 4'923.00 Betreuungsunterhalt und CHF 189.00 Überschussanteil (Phase 3 - Ehefrau keine Arbeitstätigkeit)
CHF 8'048.00 Ab Oktober 2019 bis November 2019 (davon CHF 4'343.00 Betreuungsunterhalt, CHF 3'705.00 Barunterhalt und
- 8 - CHF 00.00 Überschussanteil) (Phase 4 - Ehefrau stationärer Klinikaufenthalt)
CHF 6'892.00 Ab Dezember 2019 bis 30.06.2020 (davon CHF 4'923.00 Betreuungsunterhalt und CHF 189.00 Überschussanteil (Phase 3 - Ehefrau keine Arbeitstätigkeit)
CHF 5'731.00 Ab 01. Juli 2020 und bis auf weiteres (davon CHF 3'503.00 Betreuungsunterhalt und CHF 448.00 Überschussanteil) (Phase 5 - Ehefrau Pensum 20 %).
6. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. 7. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteikostenentschädigung (eventualiter: Parteikostenbeitrag) von CHF 16'009.60 zu bezahlen.
Sub-Eventualiter: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren (Geschäftsnummer LE190037-0/Z02) das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2017, hervor. Seit 1. Februar 2018 leben die Parteien getrennt (Prot. I S. 8, 54; Urk. 11; Urk. 25 S. 15 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2018 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 86 S. 4-7). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 82 = Urk. 86). Mit gleichzeitiger Verfügung wies
- 9 sie das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sowie deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 77). 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der (nicht mehr anwaltlich vertretene) Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 83) Berufung gegen das vorgenannte Eheschutzurteil mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 85; Urk. 88/1-6). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde die Gesuchstellerin vom Eingang der gegnerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 89). Den ihm mittels Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– bezahlte der Gesuchsgegner rechtzeitig (Urk. 90 und Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. August 2019 liess die Gesuchstellerin die Berufung rechtzeitig beantworten und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 97; Urk. 99/1-11). Mit Zuschrift vom 28. August 2019 stellte der Gesuchsgegner einen neuen Antrag betreffend das Besuchsrecht (Urk. 100; Urk. 101/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Berufungsantwort zu äusseren, und der Gesuchstellerin wurde Frist anberaumt, um zum neuen Antrag der Gegenseite Stellung zu nehmen (Urk. 102). Mit Zuschrift vom 16. September 2019 beantwortete die Gesuchstellerin fristgerecht die Noveneingabe des Gesuchsgegners und reichte ihrerseits eine neue Eingabe und neue Urkunden ein (Urk. 103, Urk. 104, Urk. 105 und Urk. 106/12-16). Mit Brief vom 18. September 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort bis zum 30. September 2019 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2019 wurde die Frist antragsgemäss erstreckt und es wurde gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 30. September 2019 zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. September 2019 samt Begleitschreiben und Beilagen zu äussern. (Urk. 108). Mit Eingaben vom 29. und 30. September 2019 bezog der Gesuchsgegner fristwahrend Stellung (Urk. 109, Urk. 110/1 und Urk. 111). Mit Zuschrift vom 8. Oktober 2019 machte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe (Urk. 112, Urk. 113 und Urk. 114/17-21). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
- 10 - 2019 wurde den Parteien je Frist anberaumt, sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Gegenseite zu äussern (Urk. 115). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 äusserte sich der Gesuchsgegner fristwahrend und mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 (Urk. 116) samt Beilage bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung (Urk. 117, Urk. 118 und Urk. 119/22). Die Stellungnahmen (samt Beilage) wurden je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 9; Urk. 120/1- 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess die Gesuchstellerin diverse neuen Beilagen sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichen, wobei sie den beantragten Parteikostenbeitrag neu bezifferte (Urk. 121, Urk. 122, Urk. 123/23- 31 und Urk. 124). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist anberaumt, um hiezu Stellung zu nehmen (Urk. 125). Mittels Eingabe vom 21. Januar 2020 äusserte er sich rechtzeitig, wobei er einen neuen Antrag betreffend die anrechenbaren Nettomieteinnahmen stellte (Urk. 129). Mit Zuschrift vom 20. Januar 2010 machte die Gesuchstellerin erneut eine Noveneingabe (Urk. 126, Urk. 127 und Urk. 128/32-38). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 wurde beiden Parteien je Frist angesetzt, um sich zur jeweiligen Noveneingabe der Gegenseite zu äussern (Urk. 131). Mittels Zuschrift vom 24. Februar 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung (Urk. 132). Die Gesuchstellerin liess sich mittels Eingabe vom 28. Februar 2020 fristwahrend vernehmen, wobei sie wiederum fünf neue Beilagen ins Recht reichen liess (Urk. 133, Urk. 134 und Urk. 135/39-43). Mittels Präsidialverfügung vom 2. März 2020 wurde die Eingabe des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin zugesandt und Frist zur Stellungnahme zu den neuen Beilagen anberaumt (Urk. 136). Mittels Zuschrift vom 12. März 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung, wobei er wiederum weitere Unterlagen einreichte (Urk. 137, Urk. 138 und Urk. 139/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 wurde diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Urteilsberatungsphase eröffnet (Urk. 140). Diese Verfügung hat der Gesuchsgegner am 21. März 2020 empfangen (vgl. Urk. 140 Anhang). Mit Zuschrift vom 23. März 2020 (Datum Poststempel: 24. März 2020) reichte er gleichwohl ein neues Beweismittel zu den
- 11 - Akten (Urk. 141 und Urk. 142 [Kündigungsschreiben betreffend die Wohnung in F._____ [Ort] vom 21. März 2020]). Dieses findet nach Eröffnung der Urteilsberatungsphase keine Berücksichtigung mehr und ist der Gesuchstellerin lediglich mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. Nachdem auch die Gesuchstellerin innert praxisgemäss zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung vom 17. März 2020 am 20. März 2020 von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif. Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 hatte die Gesuchstellerin ebenfalls Berufung erhoben, auf welche jedoch mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LE190038: Urk. 92). B. Vorbemerkungen / Prozessuales 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretene Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung die vorinstanzliche Festlegung der Kinderunterhalts- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Höhe der an die Unterhaltsbeiträge anzurechnenden bereits geleisteten Zahlungen (Urk. 85 S. 1). Damit gelten die Dispositivziffern 6, 7, 8 (Indexklausel betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge) und 9 des vorinstanzlichen Entscheides vom 4. Juni 2019 als angefochten. Die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 sind dementsprechend nicht angefochten. Die (Teil-)Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken. Auf den neuen Antrag des Gesuchsgegners betreffend das Besuchsrecht (Dispositivziffer 4) im Rahmen seiner Noveneingabe vom 28. August 2019 (Urk. 100) ist nicht einzutreten (vgl. auch Urk. 104 S. 2). Die Kinderbelange im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Daran ändert auch die hinsichtlich der Kinderbelange geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts, nachdem die Parteien den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen ihrer Berufungsanträge selbst festlegen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). Es handelt sich hier auch nicht etwa um eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO), welche zur Durchbrechung der Teilrechtskraft führen könn-
- 12 te (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 75), sondern vielmehr um eine nicht mehr zulässige Erweiterung des Berufungsgegenstandes. Demzufolge hätte der Gesuchsgegner beim erstinstanzlichen Gericht die Abänderung des (bezüglich des Besuchsrechts in Rechtskraft erwachsenen) Eheschutzentscheides wegen veränderter Verhältnisse zu verlangen, wenn er das Besuchsrecht neu geregelt haben möchte (Art. 134 ZGB). Die Berufungsinstanz ist dafür nicht zuständig. Im Übrigen bestünde auch gestützt auf die Offizialmaxime und im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen keine Veranlassung, auf das erstinstanzlich geregelte Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie wöchentlich von Dienstagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Krippenschluss bis Mittwochmorgen, 7.00 Uhr; Urk. 86 S. 78, Dispositivziffer 4) zurückzukommen, zumal eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist. Ein Besuchsrecht unter der Woche je alternierend am Dienstag und die nächste Woche am Donnerstag, damit die Abstände weniger lange sind, wie dies der Gesuchsgegner neu beantragt (Urk. 100 S. 1), drängt sich im Übrigen nicht auf. Solches bringt eher Unruhe und Unübersichtlichkeit, zumal die Besuchstage in der Vergangenheit häufig verschoben werden mussten (z.B. Urk. 106/15). Mit der Gesuchstellerin ist dabei davon auszugehen, dass sich die von der Vorinstanz erwähnte Kontinuität auf die Tatsache bezieht, dass zusätzlich an einem Wochentag ein Besuchskontakt stattfinden soll (Urk. 104 S. 4; Urk. 86 S. 21). Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 10 bis 12) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO): 2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens und die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 7 f.). Weil die betreffenden Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwir-
- 13 kungsobliegenheit gilt im Übrigen verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). 3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des
- 14 erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 4. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.4.2.1). Es sind daher vorliegend (vgl. nachstehende Ziffer 5) weder Eingaben noch Beilagen der Parteien aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 97 S. 4). 5. Sind, wie vorliegend (Urk. 85 S. 1), sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (vgl. demgegenüber: Urk. 97 S. 3 f.).
- 15 - 6. Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, die Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig sei (Urk. 109 S. 3 f.; Urk. 132 S. 1; Urk. 137 S. 4). Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) können der Gesuchstellerin im Ergebnis zwar nicht höhere persönliche Unterhaltsbeiträge, als die von der Vorinstanz festgelegten zugesprochen werden. Hinsichtlich der Unterhaltsberechnung steht es der Gesuchstellerin jedoch frei, die vorinstanzliche Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit zu beanstanden, und dabei insbesondere Ausführungen zu ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Bedarf zu machen. Zudem hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. zu erforschen (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Kinderunterhaltsbeiträge können demgegenüber auch von Amtes wegen erhöht werden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). C. Unterhaltsbeiträge 1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz erwog, es könne von der Gesuchstellerin, welche Mutter eines Kleinkindes sei und dieses auch persönlich betreue, nicht verlangt werden, ein derart hohes Nettoeinkommen, wie sie es im Jahr 2017 erwirtschaftet habe, beizubehalten, zumal sie glaubhaft dargelegt und mit Arztzeugnissen belegt habe, aufgrund der Dreifachbelastung (Anstellung bei der G._____ Zürich, selbstständige Erwerbstätigkeit mit zwei Firmen und Kleinkindbetreuung) eine Erschöpfungsdepression erlitten zu haben, welche im Jahr 2018 in einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit gemündet habe. Gleichwohl sei keine klassische Hausgattenehe gelebt worden. Tatsächlich sei denn auch die Gesuchstellerin bereits rund sechs Wochen nach der Geburt der Tochter C._____ einen Arbeitsvertrag mit ihrer Mutter betreffend die Betreuung von C._____ und die Besorgung des Haushalts an drei Tagen pro Woche eingegangen. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner geltend mache, nach der Geburt mindestens 50 % gearbeitet habe. Folglich sei der Gesuchstellerin auch für die Zukunft grundsätzlich ein Erwerbseinkommen anzurechnen, sofern dies auch inskünftig möglich und zumutbar erscheine (Urk. 86 S. 35). Alsdann nahm
- 16 die Vorinstanz - mit Blick auf die Kündigungen und Krankschreibung der Gesuchstellerin - eine Aufteilung in drei Phasen vor (Urk. 86 S. 36). Diese Aufteilung erscheint sinnvoll und wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt, ausgenommen dass die Gesuchstellerin für den Eventualfall hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine vierte Phase für angezeigt hält (Urk. 85 S. 1; Urk. 97 S. 2) und später mit Blick auf ihren stationären Klinikaufenthalt im Oktober/November 2019 noch drei weitere Zeitphasen ausscheiden will (Urk. 126). 1.2. Erste Phase vom 1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018 (Getrenntleben bis zur Auflösung des einen Arbeitsverhältnisses der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich) a) Diesbezüglich rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin insgesamt ein Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. 3'545.– (Fr. 3'295.– Anstellung 40 %-Pensum G._____ Zürich + Fr. 250.– selbstständige Erwerbstätigkeit H._____, vormals H'._____, vgl. Urk. 20 S. 2) pro Monat an (Urk. 86 S. 38). Der Gesuchsgegner fordert die Anrechnung von Einkünften der Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 5'795.– (Urk. 85 S. 5). Demgegenüber will die Gesuchstellerin sich Fr. 3'371.– anrechnen lassen (Urk. 97 S. 12). b) Nicht strittig sind die Einnahmen der Gesuchstellerin aus dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich von rund Fr. 3'295.– netto, einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 86 S. 37; Urk. 97 S. 12; vgl. auch Urk. 24/3). c) Einkünfte aus der H._____ (…; www.H._____.ch) aa) Weil betreffend das Jahr 2018 keine Abschlüsse der Einzelfirma H._____ der Gesuchstellerin vorlagen, berechnete die Vorinstanz aufgrund der Agendaeinträge der Gesuchstellerin betreffend deren Seminare und Referate im Jahr 2018 sowie deren Angaben betreffend die entsprechenden Vergütungsansätze ein monatliches Einkommen von rund Fr. 500.– brutto. Dieses reduzierte sie mit Blick auf
- 17 die ebenfalls zu vergütende Vorbereitungszeit und die Auslagen auf rund die Hälfte bzw. Fr. 250.– netto pro Monat (Urk. 86 S. 37 f.). bb) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit der Gesuchstellerin mit ihrer Firma H._____ einseitig betrachtet sowie einen willkürlichen Abzug, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitungszeit, vorgenommen. Mit Blick auf die Einnahmen in den Vorjahren (2017: Fr. 20'300.–; 2016: Fr. 15'915.–), das stetige Wachstum der Firma sowie keinerlei bzw. höchstens geringfügig (10 %) geltend zu machende Abzüge sei es dabei gerechtfertigt, für die selbstständige Tätigkeit mit der H._____ von einem grosszügig abgerundeten Einkommen von rund Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Die Gesuchstellerin sei denn auch nie arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich in dieser Phase keine Reduktion der Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten rechtfertige (Urk. 85 S. 3 f.). cc) Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, es sei betreffend das mit der H._____ erwirtschaftete Einkommen auf die in den Abschlüssen 2016 und 2017 ausgewiesenen Gewinne von Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.–, mithin durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat abzustellen und nicht auf die Agendaeinträge, zumal mehrere Referate eine reine Marketingmassnahme dargestellt hätten. Zwischenzeitlich läge der Abschluss 2018 der H._____ vor. Danach habe im Jahr 2018 ein auf das Rebranding der Firma zurückzuführender Verlust von Fr. 7'830.– (ohne den bisher berücksichtigten Mietzins) resultiert (Urk. 97 S. 8-10). dd) Neu wurde nunmehr der Abschluss 2018 der H._____ ins Recht gelegt. Danach resultierte im Jahr 2018 ein Verlust von rund Fr. 7'830.–, wobei die Gesuchstellerin den bisher als Betriebsaufwand berücksichtigten Mietzins für das Büro der H._____ in ihrer Privatwohnung im Umfang von Fr. 7'200.– jährlich unberücksichtigt liess, ansonsten der Verlust noch höher ausgefallen wäre (Urk. 97 S. 9; Urk. 99/1). Mit Blick auf das kostenintensive Rebranding der Firma (vgl. Prot. I S. 37-40; Urk. 109 S. 6; Urk. 99/1), wobei die Gesuchstellerin selber einräumt, der Verlust sei darauf zurückzuführen (vgl. Urk. 97 S. 9), ist dieser Verlust jedoch ausser Acht zu lassen (vgl. auch Urk. 97 S. 9; Urk. 109 S. 6). Dieser hat nichts mit dem ordentlichen bisherigen Geschäftsgang zu tun und die Gesuchstellerin legte
- 18 auch nicht dar, weshalb ein Rebranding (von einer Rechts- zu einer Strategieberatung; ein neues Gebiet mit neuen Kunden, ohne die Möglichkeit auf einen Rückgriff auf die vorherigen Ressourcen [Prot. I S. 38]) gerade im Zeitraum der Trennung der Parteien im Februar 2018 vonnöten war, nachdem die Firma im Jahr 2017 erfolgreich gewesen war (Prot. I S. 37 f.). Allerdings spricht nichts dagegen, mit der Gesuchstellerin (Urk. 97 S. 8) auf die vorhandenen Jahresabschlüsse 2016 und 2017 abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese nicht ordnungsgemäss erstellt wurden. Zudem bezog sich die im Laufe des Jahres 2018 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht auf ihre selbstständige, sondern lediglich auf ihre Angestelltentätigkeit bei der G._____ Zürich (vgl. Prot. I S. 25, 40). Aus den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 der H._____ (bzw. H'._____) ergibt sich ein Jahresertrag von rund Fr. 15'916.– bzw. Fr. 20'312.–. Die ausgewiesenen jährlichen Gewinne belaufen sich demgegenüber auf gerundet lediglich Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.– (vgl. Urk. 2/3a-b) und damit durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat. Dazu ist der verbuchte Mietaufwand von Fr. 600.– pro Monat (Urk. 2/3a-b, je S. 2; vgl. auch Prot. I S. 14) aufzurechnen, denn dieser schmälerte den effektiv mit der H._____ erzielten Gewinn. Es wurden der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf bzw. dem Barbedarf der Tochter die vollen Mietkosten angerechnet und kein Geschäftsaufwand ausgeschieden. Insgesamt ist somit von Einkünften bei der H._____ in der Höhe von Fr. 676.– pro Monat auszugehen. Die Agendaeinträge (Urk. 26/5), auf welche die Vorinstanz abstellte, ergeben demgegenüber kein vollständiges Bild (vgl. z.B. nur Referate, keine Beratungsdienstleistungen [Urk. 85 S. 3; Urk. 97 S. 8; demgegenüber: Urk. 99/1; Urk. 2/3ab]). Die Einnahmen können gestützt darauf nur grob abgeschätzt werden. Zudem machte die Vorinstanz einen pauschalen Abzug von 50 % für die Vorbereitungszeit und weitere anfallenden Kosten (Urk. 86 S. 38). Die Vorbereitungszeit für die Referate ist jedoch üblicherweise Teil des Honorars/Stundenansatzes (Prot. I S. 42), welches von den Kunden zu bezahlen ist. Die Vorbereitungszeit kann nicht wie Spesen als finanzieller Aufwand von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden (Urk. 109 S. 7), wie die Vorinstanz dies getan hat (Urk. 86 S. 37 f.). Die Behauptung der Gesuchstellerin, laut kaufmännischem Verband werde eine Work-
- 19 shopleitung pauschal mit Fr. 600.– vergütet (Prot. I S. 42), blieb im Übrigen unbelegt und ist bestritten (Prot. I S. 51). Die von der Vorinstanz geschätzten Bruttoeinnahmen für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 6'000.– brutto (8 Seminare und 2 Referate je à Fr. 600.–; Urk. 86 S. 37) liegen im Übrigen in der Grössenordnung der von der Gesuchstellerin unter "Events und Kurse" im Jahr 2018 verbuchten Erträge von Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 99/1). Dabei führte die Gesuchstellerin glaubhaft aus, dass die Referate zumindest teilweise der Sichtbarkeit gedient hätten, mithin zu blossen Werbezwecken kostenlos erfolgt seien (Prot. I S. 25, 40). Auch dies spricht mithin für eine korrekte Verbuchung durch die Gesuchstellerin. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann auch nicht einfach auf die Jahresumsätze als massgebliche Grösse abgestellt werden, weil im Bedarf der Gesuchstellerin bereits die vollen Abzüge für Mobilität, Wohnen, Kommunikation etc. gewährt und beim steuerlich ausgewiesenen Gewinn zusätzlich diverse weitere private Auslagen in Abzug gebracht worden seien (Restaurantbesuche, Möbel, etc.; vgl. Urk. 109 S. 6). Einerseits fallen der Gesuchstellerin durchaus auch private Mobilitäts- und Kommunikationskosten an (vgl. Urk. 86 S. 50 ff.), welche sie in der Buchhaltung ihrer Firma nicht geltend macht (Prot. I S. 27). Andererseits vermag der Gesuchsgegner konkrete verdeckte private Auslagen in der Erfolgsrechnung nicht näher zu substantiieren, geschweige denn zu beziffern. Hinsichtlich der Autokosten ist zu sagen, dass die Gesuchstellerin dafür rund Fr. 790.– geltend machte und auch belegte (Urk. 25 S. 21; Urk. 12/7). Die Vorinstanz rechnete ihr den gemäss Kreisschreiben vorgesehenen Maximalbetrag von Fr. 600.– an, dies mit Blick auf ihre Mehrbelastung als Mutter und berufstätige, teilweise selbstständig arbeitende Person und die damit verbundene notwendige Flexibilität (Urk. 86 S. 50 f.). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 85 S. 3, 11 f., 16; Urk. 109 S. 7). Wenn in den Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 darüber hinaus unter dem Titel Reisespesen Beträge von jährlich Fr. 1'023.60 bzw. Fr. 2'564.62 und damit durchschnittlich monatliche Kosten von rund Fr. 150.– verbucht werden (Urk. 3/2a-b je S. 2), ist solches nicht unangemessen. Die von der Vorinstanz veranschlagten (privaten) Mehrauslagen der Ge-
- 20 suchstellerin für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 38.– pro Monat für diese Zeitphase beziehen sich auf deren Arbeitsverhältnis als Angestellte der G._____ Zürich (Urk. 86 S. 51; Urk. 97 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, welche Positionen in den Erfolgsrechnungen der H._____ damit kollidieren sollten (Urk. 2/3ab; Urk. 99/1; Urk. 85 S. 3 unten). Die Fr. 120.– für die privaten Kommunikationskosten sind im Übrigen gerichtsnotorisch (Urk. 86 S. 50). d) Einkünfte aus der I._____ AG aa) Weil die Gesuchstellerin habe glaubhaft machen können, dass sie für ihre weitere Firma, die I._____ AG, schon lange nicht mehr gearbeitet habe und diese Firma faktisch stillgelegt sei, klammerte die Vorinstanz diese Firma für die Einkommensberechnung aus, zumal der Gesuchsgegner keine konkreten diesbezüglichen Einkommenszahlen habe nennen können und lediglich geltend gemacht habe, es sei unverständlich, dass eine nicht rentierende Firma so lange nicht aufgegeben werde (Urk. 86 S. 38). bb) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei weiterhin von einem versteckten Einkommen über die I._____ AG in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen. Zudem seien der Gesuchstellerin die jährlichen Mieteinnahmen für die Raummiete der I._____ AG in ihrer Wohnung in E._____ (Firmensitz) in der Höhe von Fr. 300.– monatlich anzurechnen (Urk. 85 S. 4 f.). cc) Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass die I._____ AG nicht rentabel sei, was durch den Jahresabschluss 2017 bestätigt werde, weshalb die Vorinstanz ihr daraus zu Recht keine Einnahmen angerechnet habe. Sie erziele auch auf privater Ebene keine Mietzinserträge aus der I._____ AG herkommend (Urk. 97 S. 10 f.). dd) Bei der I._____ AG ist die Gesuchstellerin (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. 21/1 sowie online-Auszug). Die Firma wurde offenbar im Zusammenhang mit einem Grossauftrag für den als Architekt tätigen Vater der Gesuchstellerin gegründet. Es kamen jedoch keine weiteren Projekte dazu (Prot. I S. 25, 27; Urk. 97 S. 11). Gemäss dem Jahresabschluss 2017
- 21 resultierte ein Verlust von Fr. 16'399.– (Urk. 24/1). Vom 1. Mai 2017 bis Ende 2017 wurden der Gesuchstellerin Fr. 25'950.– netto von der I._____ AG vergütet (Urk. 12/3 2c; Prot. I S. 27). Die Gesuchstellerin führte glaubhaft aus, für diese Firma schon lange nicht mehr gearbeitet zu haben. Diese sei faktisch stillgelegt. Ihre Minusstunden habe sie mit ihren Stunden aus dem Jahr 2018 kompensiert und sich keinen Lohn ausbezahlt (Prot. I S. 24 f. und 27). Allfällige versteckte Einnahmen der Gesuchstellerin über die sichtlich nicht rentable I._____ AG in der Höhe von (im Berufungsverfahren pauschal bezifferten) Fr. 1'500.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mithin nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren sah die Vorinstanz denn auch zu Recht von weiteren Editionen seitens dieser Firma ab (vgl. Urk. 85 S. 4). Die vom Gesuchsgegner neu eingereichte kurze Whatsapp-Konversation, wonach sich die Gesuchstellerin anfangs April 2019 bereit erklärt haben solle, sich über die I._____ AG monatlich Fr. 500.– auszuzahlen (Urk. 88/2), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Es kann daraus insbesondere nicht gefolgert werden, die Gesuchstellerin tätige mutwillig keine Auszahlungen mehr an sich über die I._____ AG (Urk. 85 S. 4 unten), sind doch die Hintergründe dieser Nachrichten bzw. allfälliger aussergerichtlicher Mediationsgespräche (vgl. Urk. 97 S. 11) nicht bekannt. Belege, wonach die I._____ AG der Gesuchstellerin Raumkosten im Umfang von Fr. 4'000.– tatsächlich vergüten soll (vgl. Urk. 85 S. 4 unten; Urk. 24/1; Prot. I S. 25 oben), liegen sodann keine vor. Auch in der Steuererklärung 2017 der Gesuchstellerin wurden keine solchen Einnahmen deklariert (Urk. 2/1b; Urk. 97 S. 11; Urk. 109 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner scheint zu verkennen, dass er diesbezüglich die Last der Glaubhaftmachung trägt (Art. 8 ZGB analog) und nicht die Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 5). Dass die I._____ AG per 1. Januar 2018 noch über ein Umlaufvermögen in der Höhe von Fr. 39'210.– sowie über liquide Mittel im Umfang von Fr. 27'706.95 verfügte (Urk. 24/1), ändert nichts daran, dass keine weiteren Aufträge akquiriert wurden und die Gesuchstellerin nicht mehr für die Firma tätig war und sich entsprechend auch keinen Lohn mehr auszahlte. Insbesondere ist die I._____ AG nicht gehalten, der Gesuchstellerin ohne Neuaufträge monatliche Auszahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.– noch über 20 Monate zu tätigen (Urk. 85 S. 5). Dies widerspräche nicht zuletzt den
- 22 buchhalterischen Grundsätzen. Zudem verfügt die I._____ AG auch über Passiven (Urk. 97 S. 11). Und schliesslich sind bei der Unterhaltsberechnung in erster Linie die Einkommens- und nicht die Vermögensverhältnisse relevant. Das Vermögen ist nur in Ausnahmefällen anzuzehren. Ein solcher liegt, nicht zuletzt in Anbetracht der Einkünfte des Gesuchsgegners, nicht vor. Es leuchtet im Übrigen auch ein, dass die Gesuchstellerin nebst ihrem 40 %- Pensum bei der G._____ Zürich und der Betreuung des im Juli 2017 geborenen Kindes nicht mehr die Kapazität hatte, mit zwei Firmen namhaft Geld zu verdienen. Ihr gesundheitlicher Zusammenbruch bahnte sich bereits im Jahr 2018 an und mündete in einem zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt von Oktober bis November 2019 (vgl. Urk. 123/23). e) Der Gesuchsgegner will auch der Gesuchstellerin, wie die Vorinstanz dies bei ihm gemacht habe, (hypothetische) Einnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von Fr. 130.– monatlich anrechnen. Zunächst habe sich die Gesuchstellerin geweigert, den zweiten Parkplatz zu vermieten. Seit zirka einem Jahr werde der Parkplatz nunmehr regelmässig von ihrem Lebenspartner genutzt. Beide Parteien hätten einen Parkplatz zur Verfügung, den sie vermieten könnten. Er tue dies, die Gesuchstellerin stelle den Parkplatz ihrem Lebenspartner zur Verfügung (Urk. 85 S. 2). Die Gesuchstellerin hält entgegen, sie erziele keine Mietzinseinnahmen im Hinblick auf den Parkplatz (Urk. 97 S. 5). Rückwirkend können der Gesuchstellerin ohnehin keine hypothetischen Einnahmen aus der tatsächlich nicht erfolgten Parkplatzvermietung angerechnet werden, weshalb sich jedenfalls an dieser Stelle Weiterungen erübrigen. f) Zusammengefasst belaufen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin in der Phase I somit auf Fr. 3'971.– netto (Fr. 3'295.– + Fr. 676.–). 1.3. Zweite Phase vom 1. Mai 2018 bis zum 31. März 2019 (20 %-Pensum der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich) a) In dieser Zeitspanne rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Einkünfte von insgesamt Fr. 1'897.– (Fr. 1'647.– 20 % Anstellung G._____ + Fr. 250.–
- 23 selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____) netto an (Urk. 86 S. 40). Der Gesuchsgegner geht von Gesamteinnahmen in der Höhe von Fr. 4'147.– aus (Urk. 85 S. 6), während die Gesuchstellerin ihre Einkünfte mit Fr. 1'723.50 beziffert (Urk. 97 S. 14). b) Nicht umstritten sind die Einkünfte bei der G._____ Zürich für das 20 %- Pensum von gerundet Fr. 1'647.– netto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn; Urk. 2/2; Urk. 86 S. 40; Urk. 97 S. 14; Urk. 85 S. 5 f.). c) Einkünfte aus der H._____ aa) Die Vorinstanz stellte auch hier auf die Agenda der H._____ ab, welche auch für diese zweite Zeitphase verschiedene Seminare und Referate aufweise. Es rechtfertige sich vorliegend, analog zur Phase I, Fr. 250.– als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu veranschlagen, zumal sich die teilweise Krankschreibung der Gesuchstellerin nur auf deren unselbstständige Tätigkeit bezogen habe. Dass die Gesuchstellerin die unselbstständige Tätigkeit zu Gunsten der selbstständigen Tätigkeit aufgegeben habe und aus dieser auch tatsächlich in der 2. Phase ein höheres Einkommen habe erzielt werden können, habe der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen können (Urk. 86 S. 40). bb) Die Reduktion des Arbeitspensums bei der G._____ Zürich um 20 % war mit dem Gesuchsgegner abgesprochen (Prot. I S. 31). Zwar war vorgesehen, dass die Gesuchstellerin im Gegenzug ihre selbstständige Tätigkeit ausbauen sollte (Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Wenngleich sich ihre mindestens teilweise Krankschreibung in der Zeit vom März 2018 bis September 2018 (Urk. 12/4) lediglich auf ihre unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog (Prot. I S. 40), erscheint allerdings doch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in dieser Zeit gesundheitlich angeschlagen war, indem sie weiterhin Medikamente einnahm und sich in Behandlung befand (Prot. I S. 26, 40 f., 44; Urk. 86 S. 39). Sie hielt zwar noch immer Referate, welche jedoch häufig nicht bezahlt wurden, weil sie einzig der Sichtbarkeit dienten (Prot. I S. 25, 40; Urk. 26/5). Die Erträge brachen im Jahr 2018 auf fast die Hälfte ein (Urk. 99/1). Es kann der Gesuchstellerin daher auch betreffend diese Zeitphase lediglich der durchschnittliche Reingewinn der Jahre 2016 und 2017 in der Hö-
- 24 he von Fr. 76.– pro Monat, wiederum unter Aufrechnung des verbuchten Mietaufwandes von Fr. 600.–, und damit ein Betrag von Fr. 676.– als Einkommen angerechnet werden. d) Einkünfte aus der I._____ AG Unter Verweis auf die Begründung bezüglich der Phase I können der Gesuchstellerin diesbezüglich keine Einnahmen angerechnet werden, zumal der Gesuchsgegner nicht plausibilisieren konnte, dass die Gesuchstellerin effektiv solche Einkünfte erzielt (Urk. 85 S. 4-6; Urk. 109 S. 7 f.; Prot. I S. 20 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin von März 2018 bis Oktober 2018 zumindest teilweise krankgeschrieben war (Urk. 12/4) und auch darüber hinaus noch Medikamente bezog und in Behandlung war (Urk. 86 S. 39), erscheint denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie nebst der Betreuung des Kleinkindes nicht mehr viel Zeit und Energie in die sich ohnehin noch im Aufbau befindende Firma (Eintragung im Handelsregister per tt.mm.2017 [21/1]) stecken konnte. Dass sich die Krankschreibung nur auf die unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog, ändert daran nichts. e) Insgesamt sind der Gesuchstellerin in der Phase 2 somit Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'323.– (Fr. 1'647.– + Fr. 676.–) anzurechnen. 1.4. Dritte Phase ab 1. April 2019 a) Diese Phase beginnt ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin in keinem Angestelltenverhältnis mehr steht und arbeitslos ist (Urk. 86 S. 36). Hier zog die Vorinstanz in Betracht, es rechtfertige sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil die Gesuchstellerin während der Ehe unbestrittenermassen berufstätig gewesen sei und bereits sechs Wochen nach der Geburt der Tochter Anstalten getroffen habe, mindestens 50 % zu arbeiten. Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung im Januar 2019 habe die Gesuchstellerin gesagt, dass ihre ärztliche Behandlung zu Ende gehe. Aufgrund der eingereichten diversen Arztzeugnisse ergebe sich keine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei ersichtlich, dass die Schlafstörungen unter der Therapie deutlich
- 25 nachgelassen hätten und tagsüber (bei therapeutischer Behandlung) keine relevanten Nebenwirkungen mehr angegeben worden seien, sodass die Therapie progressiv abgesetzt werden könne, nachdem die alltäglichen Belastungen gelöst (sein) würden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass per 1. April 2019 keine gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden (Urk. 86 S. 40 ff.). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin alsdann ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'545.– gleich ihrem Einkommen in der ersten Phase an. Einerseits sei glaubhaft, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Gesuchstellerin aktuell noch bestünden. Andererseits dürfe von einer Mutter eines so kleinen Kindes nicht verlangt werden, dass sie sich so verausgabe, wie sie glaubhaft gemacht habe, dies im Jahr 2017 getan zu haben. Nehme man das (nach Angabe der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrer Ausbildung zu tiefe) Einkommen der G._____ Zürich als Berechnungsgrundlage, würde sie das ihr anzurechnende hypothetische Einkommen von Fr. 3'545.– mit einem Pensum von 50 % bereits mit fast Fr. 886.25 überschreiten. Sie könne dieses Einkommen daher wohl schon mit einem geringeren Pensum erreichen. Zudem seien laut Agenda der H._____ für das erste Halbjahr 2019 einige Weiterbildungen geplant. Die selbstständigen Erwerbsaussichten ab April 2019 seien somit durchaus keine schlechten. Ob sie das hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 3'545.– in einem Angestelltenverhältnis verdiene oder durch ihre selbstständige Arbeitstätigkeit erwirtschafte, sei vorliegend nicht entscheidend (Urk. 86 S. 41 f.). b) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe das hypothetische Einkommen willkürlich angesetzt. Es sei mindestens von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'431.25 entsprechend einem 50 %-Pensum auszugehen. Ein solches Einkommen sei mit Blick auf die Ausbildung und Berufserfahrung der Gesuchstellerin immer noch tief bemessen. Im Zeitpunkt der Trennung (nach der Geburt der Tochter) habe die Gesuchstellerin zirka 80 % gearbeitet und Fr. 6'980.– verdient. Mittelfristig habe die Gesuchstellerin wieder ein solches Einkommen zu erzielen. Die Aufgabenteilung während der gelebten Ehe sei beizubehalten (Urk. 85 S. 6 f.; Urk. 109 S. 4).
- 26 c) Demgegenüber will sich die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge des Alters der gemeinsamen Tochter und des Umstands, dass aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge (Heirat, Geburt Tochter und Trennung) nicht auf die vor der Trennung gelebte Aufgabenteilung abgestellt werden könne, überhaupt kein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Der Umstand, dass sie nur neun Monate nach der Geburt der Tochter derart gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, dass sie von März 2018 bis September 2018 nachweislich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, zeige, dass diese Doppelbelastung (Arbeitstätigkeit teilweise als Selbstständige und Kinderbetreuung) nicht zumutbar sei. Zudem erstaune der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die neue bundesgerichtliche Schulstufenregel (Urk. 97 S. 4; 6 f., 14 f.; Urk. 117 S. 7). Selbst wenn ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei ihr ab vorinstanzlicher Urteilsfällung ein Jahr Zeit bis Ende Juni 2020 einzuräumen. Dabei könne sie höchstens in einem 20 %-Pensum erwerbstätig sein. Basierend auf dem zuletzt bei der G._____ Zürich erzielten Lohn entspreche dies Fr. 1'647.50 netto. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit mit der H._____ werde sie ab 2019 kein Einkommen generieren können (Urk. 97 S. 17). d) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Hausgattenehe, bei welcher eine Partei zu Hause bleibt und auf ein Erwerbseinkommen verzichtet, um sich vollständig der Kinderbetreuung und dem Haushalt zu widmen. Es ist nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin kurz nach der Geburt der Tochter (tt.mm.2017) ihre Arbeit wieder aufnahm und insgesamt mindestens 50 % erwerbstätig war (Urk. 86 S. 35; Urk. 2/7 [Arbeitsvertrag mit der Grossmutter betreffend Betreuung der Tochter vom 30. August 2017]; Prot. I S. 24, 36; Urk. 97 S. 4). Die bundesgerichtliche Schulstufenregel (vgl. BGE 144 III 481), wonach ein 50 %-Pensum (erst) ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes, mithin dem Kindergarteneintritt nach Vollendung des 4. Altersjahres, zuzumuten ist, greift vorliegend somit nicht. Vielmehr ist der Gesuchstellerin trotz des Alters der Tochter (im mm.2020 dreijährig) mit Blick auf die bisherige Rollenverteilung grundsätzlich auch für die Zukunft ein Teilzeitpensum zuzumuten und ein entsprechendes Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Erzie-
- 27 lung eines solchen hypothetischen Einkommens muss jedoch nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich sein. Die Doppelbelastung der Gesuchstellerin mit Kindsbetreuung und Erwerbstätigkeit beeinträchtigte offensichtlich ihre Gesundheit. Von März 2018 bis September 2018 war sie zufolge Erschöpfungserscheinungen und Depressionen mindestens teilweise arbeitsunfähig (Urk. 12/4; Urk. 65/2-4; Urk. 86 S. 35 f.). Auch in der Folge blieb sie gesundheitlich angeschlagen, nahm weiterhin Medikamente und war weiterhin in ärztlicher Behandlung (Urk. 86 S. 39-41; Urk. 65/2, /4). Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Zwar musste die Gesuchstellerin spätestens seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 damit rechnen, dass sie einen höheren Verdienst wird erzielen müssen. Allerdings vermag sie glaubhaft darzutun, dass sie auch per 1. April 2019 gesundheitlich zumindest angeschlagen war (Urk. 97 S. 15; Urk. 65/2 [Arztzeugnis von Dr. med. J._____, Fachärztin für FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. April 2019]; Urk. 65/4 und Urk. 99/2 [Arztzeugnisse von Dr. med. K._____, …-Arzt …- Medizin am G._____sspital Basel und Lebenspartner der Gesuchstellerin, vom 15. April 2019 und 26. Juni 2019]). Auch die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass glaubhaft sei, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Gesuchstellerin aktuell noch bestünden (Urk. 85 S. 41). Trotz angeschlagener Gesundheit bewarb sich die Gesuchstellerin im Zeitraum Mai bis Juli 2019 auf verschiedene Stellen, allerdings ohne Erfolg (vgl. Urk. 99/3). Laut dem ärztlichen Attest von Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2019 war die Gesuchstellerin aufgrund der depressiven Störung seit dem 26. August 2019 nur noch zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 106/13). In der Folge musste sie vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. November 2019 in der Seeklinik Brunnen stationär behandelt werden und war dementsprechend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 106/12; Urk. 112 S. 1; Urk. 114/17; Urk. 123/24-25). Per Ende November 2019 konnte sie die Klinik verlassen. Sie wird jedoch weiterhin ambulant ärztlich betreut und durch die psychiatrische Spitex begleitet. Bis zum 11. Dezember 2019 wurde sie durch die Klinikärzte weiterhin für 100 % arbeitsunfähig befunden (Urk. 121 S. 1; Urk. 123/23). Ihre Psychiaterin Dr. med. L._____ attes-
- 28 tierte ihr in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 11. Dezember 2019 bis insgesamt 30. April 2020 (Urk. 123/26, Urk. 135/39, /40). Mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung der Gesuchstellerin und ihre nunmehr wiederum ärztlich ausgewiesene erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist ihr hinreichend Zeit einzuräumen, um sich gesundheitlich vollständig zu erholen und danach eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 97 S. 2; Urk. 126 S. 2) ab Juli 2020 (rund ein Jahr ab dem erstinstanzlichen Urteil) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zuvor, nämlich betreffend die Zeit von April 2019 bis und mit Juni 2020 ist demgegenüber auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Per 31. März 2019 verlor die Gesuchstellerin ihre 20 %- Anstellung bei der G._____ Zürich (Urk. 77/3). Hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit für die H._____ vermochte die Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft zu machen, dass sie daraus ab 2019 einstweilen kein Einkommen mehr generiert. So mussten von neun angebotenen Seminaren bereits sechs infolge mangelnder Anmeldungen abgesagt werden (vgl. Urk. 97 S. 17; Urk. 99/4; vgl. auch Urk. 99/1 [Jahresabschluss 2018 mit einem Umsatzeinbruch auf die Hälfte und einem auf das Rebranding der Firma zurückzuführenden Verlust]). Es leuchtet ein, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____ durch die gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin und dem damit einhergehenden zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt ins Stocken geriet. Somit können der Gesuchstellerin in dieser Zeitphase keinerlei Einkünfte angerechnet werden. Erst recht kann der Gesuchstellerin weiter zurückwirkend, nämlich ab der Trennung im Februar 2018, kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wie dies dem Gesuchsgegner vorschwebt (Urk. 109 S. 8). Die Kündigung der einen Stelle bei der G._____ Zürich per Ende April 2018 erfolgte nach Absprache mit dem Gesuchsgegner im Hinblick auf einen Ausbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Die andere Anstellung wurde der gesundheitlich angeschlagenen Gesuchstellerin durch die G._____ Zürich per Ende März 2019 gekündigt (Urk. 47/1; Urk. 77/3; Prot. I S. 25). Von einer mutwilligen Reduktion ihres Einkommens (Urk. 109 S. 8) ist somit nicht auszugehen.
- 29 - Was das Arbeitspensum anbelangt, welches per Juli 2020 durch die Gesuchstellerin zu erfüllen sein wird, soll die Gesuchstellerin mit der Doppelbelastung einerseits nicht überfordert werden, andererseits ist der Aufgabenteilung vor der Trennung gebührend Rechnung zu tragen. Ein blosses 20 %-Pensum, wie die Gesuchstellerin sich dies vorstellt (Urk. 97 S. 17), erscheint daher zu gering. Vielmehr ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, nebst der Kinderbetreuung mindestens ein 30 bis 40 %-Pensum anzutreten (vgl. auch Prot. I S. 36). Es dürfte auf dem Stellenmarkt auch einfacher sein, ein solches Arbeitspensum zu erhalten. Die Gesuchstellerin besuchte in M._____ [Ort] das Gymnasium mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht und schloss anschliessend im Jahr … das Jurastudium an der G._____ Bern erfolgreich ab. In der Folge absolvierte sie ein Rechtspraktikum am Obergericht Aarau und war danach als wissenschaftliche Mitarbeiterin der G._____ Zürich tätig. Ab … besuchte sie das PhD-Programm "Biomedical Ethics and Law" und trägt heute den Doktortitel. Im Jahr 2011 war sie Geschäftsführerin der N._____ AG, danach Projektleiterin der O._____ des Kantons Zürich, dann Projektmanagerin des P._____-Programms der G._____ Zürich und anschliessend Studiengangleiterin des Q._____ der G._____ Zürich (Urk. 25 S. 11; Prot. I S. 10). Daneben betrieb sie die beiden vorstehend erwähnten Firmen. Zuletzt verdiente die Gesuchstellerin mit dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich Fr. 3'295.– netto monatlich (einschliesslich 13. Monatslohn; Urk. 86 S. 37; Urk. 24/3). Es rechtfertigt sich daher, ihr ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'000.– netto pro Monat anzurechnen, welches sie mit Blick auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang mit einem 30 bis 40 %-Pensum erreichen sollte. Die vom Gesuchsgegner eingereichten theoretischen Vergütungsanalysen der R._____ (Urk. 88/3-4) vermögen daran nichts zu ändern. Praktikabilitätshalber und weil die Unterhaltsbeiträge vorliegend grossmehrheitlich rückwirkend festzulegen sind, rechtfertigt es sich, von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 1'292.– (3 x Fr. 3'971.– + 11 x Fr. 2'323.– + 15 x Fr. 0.– = Fr. 37'466.– : 29 Monate) auszugehen.
- 30 - In Zukunft käme die Anrechnung von hypothetischen Vermietungskosten hinsichtlich des zweiten Parkplatzes der ehelichen Wohnung grundsätzlich in Frage. Allerdings erscheint glaubhaft, dass die Nachbarn keinen Parkplatz der ehelichen Wohnung anmieten wollen (Urk. 109 S. 2; Prot. I S. 56). Der vom Gesuchsgegner bislang zu Fr. 130.– vermietete dritte Parkplatz der ehelichen Wohnung wurde ihm per Ende September 2019 gekündigt (Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner hält dafür, beiden Parteien ab Oktober 2019 keine Mieteinnahmen aus den Parkplätzen mehr anzurechnen (Urk. 109 S. 2), dies obschon der Lebenspartner der Gesuchstellerin den zweiten Parkplatz offenbar unentgeltlich benutzt (Prot. I S. 56). Vor diesem Hintergrund sind der Gesuchstellerin inskünftig keine solchen Parkplatzmieteinnahmen zu veranschlagen. 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'661.75 (Fr. 10'511.75 [Fixeinkommen bei der R._____ AG ohne 13. Monatslohn und Kinderzulagen, einschliesslich Fr. 950.– Autospesen] + Fr. 1'020.– [durchschnittlicher monatlicher Nettobonus der Jahre 2016, 2017 und 2018] + Fr. 1'000.– [Nettomieteinnahmen aus der Vermietung seiner 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____] + Fr. 130.– aus der Parkplatzvermietung der ehelichen Wohnung) an (Urk. 86 S. 46). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt eine Ungleichbehandlung von Bonus und Mieteinnahmen. Beim Bonus werde eine Langzeitperspektive eingenommen, welche dazu führe, dass er hypothetische Einnahmen abgeben müsse, welche er nicht realisiert habe. Die tiefere Auszahlung im Jahr 2019 (Bonus 2018) sei dem weiterhin schlechten Geschäftsgang geschuldet, welchen er nicht beeinflussen könne. Demzufolge sei mit dem aktuellen Bonus von Fr. 8'108.65 (netto) geteilt durch 12 zu rechnen. Sodann habe die Vorinstanz die Unterhaltskosten seiner Eigentumswohnung unbegründet gesenkt. Er habe den minimalen Wert für Liegenschaften- Unterhalt gemäss HEV angegeben und dies begründet (Urk. 14/3b). Es seien dementsprechend die geltend gemachten Unterhaltskosten zu belassen und die Nettomieteinnahmen auf Fr. 949.– zu senken (Urk. 85 S. 8).
- 31 - 2.3. Die Gesuchstellerin hält dafür, der Gesuchsgegner habe jedes Jahr einen Bonus erzielt. Weil er angeblich keinen 13. Monatslohn erhalte, seien die Bonuszahlungen erst recht als fixer Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Unklar bleibe bloss, weshalb im Jahr 2019 nur ein reduzierter Bonus berücksichtigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2019 noch zusätzliche Leistungen erhalten werde und somit insgesamt den gleichen Bonus wie in den Vorjahren erzielen werde. Er habe sämtliche Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2019 zu den Akten zu reichen, wobei die allenfalls höhere Einkommensbasis vom Obergericht im Rahmen der Offizialmaxime festzulegen sein werde. Im Minimum sei jedoch auf die von der Vorinstanz berechneten Bonusanteile abzustellen. Die Mietobjekte seien vermietet, weshalb aktuell kein Leerbestand bestehe (Urk. 97 S. 18 f. ). 2.4. In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifikationen, zum Beispiel weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern (Six, a.a.O., N 2.130 S. 133). Nicht beanstandet wurden die von der Vorinstanz ermittelten Nettobonusbeträge in der Höhe von Fr. 14'085.– (2016, auf das ganze Jahr aufgerechnet; Urk. 14/2b; Urk. 43/2), Fr. 14'522.– (2017; Urk. 43/3) und Fr. 8'108.65 (2018; Urk. 86 S. 43 f.; Urk. 56/1). Die ergebnisabhängige Zusatzvergütung entspricht der jeweils in der R._____ AG geltenden Richtlinie. Bei 100 %-iger Zielerreichung (Geschäftsergebnis und individuelle Zielerreichung) entspricht dies einer Zusatzvergütung in der Höhe von brutto Fr. 15'000.–. Sie wird jeweils im Folgejahr mit der Märzlohnabrechnung vergütet (Urk. 43/2; Prot. I S. 29; Urk. 14/2b; Urk. 56/1; Urk. 27/2). Nach der herkömmlichen Terminologie und offenbar auch gemäss Auffassung der R._____ AG sind "Zusatzvergütung" und "Bonus" das Gleiche (vgl. Urk. 14/2b [Lohnausweis 2017] und Urk. 43/3 [Lohnausweis 2018]; Urk. 54/1 [Schreiben R._____ AG betr. Bonusausschüttung vom 12. März 2019]; vgl. auch Urk. 86 S. 45). Es erscheint somit mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Gesuchsgegner im März 2019 für das Jahr 2018 lediglich eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 8'108.65 ausbezahlt erhielt (vgl. auch Urk. 27/2 [E-Mail der R._____ AG vom 22. Januar 2019, wonach sich eine vorläufige Bonusausschüt-
- 32 tungsquote von 36 % ergibt]). Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Gesuchsgegner im Jahr 2019 weitere Bonuszahlungen hätte erhalten sollen, welche er nicht offenlegte. Im Übrigen vermochte er auch glaubhaft darzutun, dass der ursprünglich vereinbarte 13. Monatslohn (vgl. Urk. 43/1 [Arbeitsvertrag vom 6. April 2016]) nicht mehr ausbezahlt, sondern ab dem Jahr 2017 auf 12 Monatslöhne umgestellt wurde (vgl. Prot. I S. 48; Urk. 43/1 [Fr. 9'00.– brutto x 13]; Urk. 43/4 und Urk. 56/1 [Fr. 10'800.– Bruttolohn]). Eine Edition sämtlicher Lohnabrechnungen 2019 seitens des Gesuchsgegners (Urk. 97 S. 18) erübrigt sich im vorliegenden summarischen Verfahren damit. Allerdings sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Geschäftsgang weiterhin schlecht sein soll (Urk. 85 S. 8) und der Gesuchsgegner für das Jahr 2019 (Bonusauszahlung März 2020) nicht wieder einen Bruttobonus in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, wie in den Vorjahren 2017 und 2018, erhalten sollte. Insbesondere wurde kein entsprechendes Schreiben der R._____ AG ins Recht gereicht, obschon solches ohne weiteres möglich und dem Gesuchsgegner denn auch zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urk. 27/2 E-Mail der R._____ AG vom 22. Januar 2019 betreffend die voraussichtliche Bonuszahlung 2019 [Performance 2018 mit Märzsalär 2019]). Es ist daher nicht auf den aktuell tieferen Bonus 2018, sondern praxisgemäss mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen und dementsprechend von durchschnittlichen monatlichen Bonuszahlungen in der Höhe von rund Fr. 1'020.– pro Monat auszugehen (Fr. 36'715.65 : 3 = Fr. 12'238.55 : 12). Wie es sich mit Blick auf die Coronavirus-Krise mit Bonuszahlungen für das Jahr 2020, Auszahlung im Frühjahr 2021, verhält (vgl. Urk. 137 S. 2), kann und muss im vorliegenden spruchreifen Eheschutzverfahren dahingestellt bleiben. Solches ist gegebenenfalls im Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 137 S. 3 f.) zu prüfen. Es ist keine Ungleichbehandlung des Bonus mit den Mieteinnahmen des Gesuchsgegners zu erblicken. Die Bonuszahlungen sind abhängig vom Geschäftsgang sowie der individuellen Zielerreichung und variieren dementsprechend. Die Mietobjekte des Gesuchsgegners in F._____ (Wohnung und Einstellplatz) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vermietet. Es bestanden keinerlei
- 33 - Hinweise, dass in absehbarer Zeit allfällige Leerstandskosten anfallen würden. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz daher keinerlei solche Kosten (Urk. 86 S. 45 unten sowie nachstehend). 2.5. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner rund Fr. 1'000.– Nettomieteinnahmen an. Sie erwog dabei, es falle auf, dass der Gesuchsgegner den monatlichen Unterhalt seiner Eigentumswohnung in F._____ mit Fr. 910.– eher hoch einschätze. Leerstandskosten seien sodann nicht zu berücksichtigen, weil die Mietobjekte aktuell offensichtlich vermietet seien (Urk. 86 S. 45). Mit der Vermietung der 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____ (inkl. Einstellplatz) sowie eines weiteren Parkplatzes und eines Kellerabteils/Bastelraums verdient der Gesuchsgegner Fr. 3'350.– brutto pro Monat (vgl. Urk. 14/3a-d). Nicht beanstandet werden die geltend gemachten und von der Vorinstanz veranschlagten Hypothekarkosten der Migros Bank (Fr. 1'209.–), die Kosten für die Verwaltung der Umgebung (Fr. 56.–) und die Kosten der Liegenschaftsverwaltung (Fr. 226.–; Urk. 86 S. 45; Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8; Urk. 97 S. 19). Umstritten sind die vom Gesuchsgegner angenommenen Kosten des Unterhalts der Wohnung (Fr. 910.–) sowie die angenommenen Leerstandskosten (Fr. 352.–; Urk. 14/3d). Betreffend die Wohnungsunterhaltskosten stützt sich der Gesuchsgegner auf den minimalen Wert für Liegenschaften-Unterhalt gemäss HEV (Hauseigentümerverband Schweiz) in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwerts und damit Fr. 10'914.– pro Jahr bzw. rund Fr. 910.– monatlich. Es handle sich um eine Wohnung mit überdurchschnittlichem Ausbau mit entsprechend höherem Unterhaltsaufwand. Die Vorinstanz habe diesen gerichtsüblichen Minimalwert ohne Begründung willkürlich reduziert (Urk. 85 S. 8; Urk. 14/3d). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es genüge nicht, auf Pauschalbeträge des HEV zu verweisen. Der Gesuchsgegner habe nicht nachgewiesen, dass ihm diese Kosten in den letzten Jahren effektiv entstanden seien. Es sei deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass keine Investitionen notwendig seien. Ein Abzug für Unterhaltskosten sei demnach nicht angezeigt (Urk. 97 S. 19).
- 34 - Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % und diejenigen einer Stockwerkeigentumswohnung mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt (Six, a.a.O., N 2.94 S. 118). Laut der Steuererklärung 2017 hat die (Stockwerk-)Eigentumswohnung des Gesuchsgegners in F._____ einen Verkehrswert von Fr. 751'000.– (Urk. 14/1, gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2016 betrug der Verkehrswert noch Fr. 756'000.– [Urk. 2/1a]). Etwas anderes belegt der Gesuchsgegner nicht (vgl. Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8). Damit sind Fr. 5'257.– pro Jahr bzw. Fr. 438.– pro Monat Wohnungsunterhaltskosten zu veranschlagen. Belege betreffend höhere tatsächliche Unterhaltskosten reicht der Gesuchsgegner nicht ein. Die Anrechnung der geltend gemachten, auf fünf Jahre angenommenen Leerstandskosten in der Höhe von Fr. 352.– pro Monat (Urk. 14/3d) lehnte der Vorderrichter richtigerweise ab, weil das Mietobjekt zurzeit vermietet sei und allfällige in Zukunft anfallende Leerstände im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht beachtlich seien (Urk. 86 S. 45). Neu macht der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Januar 2020 allerdings geltend, die Mieter der Eigentumswohnung in F._____ hätten mündlich per Ende Juni 2020 gekündigt (eine schriftliche Bestätigung werde nachgereicht; Urk. 129 S. 1 f.). Selbst wenn das Mietverhältnis per Ende Juni 2020 formgültig (Urk. 14/3a, Ziffer 3.3) gekündigt worden wäre, hätte der Gesuchsgegner hinreichend Zeit, seine Wohnung nahtlos weiterzuvermieten. Er tut denn auch nicht dar, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. Solches wäre mit Blick auf die Wohnungsknappheit im Raum Zug auch nicht glaubhaft. Es rechtfertigt sich daher nicht, pauschal von einem Leerstand von einem Monat auszugehen. Die geltend gemachten Maklerkosten von Fr. 3'991.– (Urk. 129 S. 2) sind nicht notwendig (vgl. auch Urk. 133 S. 3). Der Gesuchsgegner ist Senior Consultant (Urk. 43/1) und dürfte in der Lage sein, seine Wohnung selber online zu inserieren und weiterzuvermieten, zumal es lediglich um eine einzige Wohnung und bloss um eine Vermietung und nicht um einen Verkauf geht. Es ist notorisch, dass solche Onlineinserate auch gratis getätigt werden können (z.B. bei urbanhome.ch oder auch tutti.ch etc.). Die Insertionskosten über Fr. 323.10 im Januar 2020 bzw. Fr. 161.55 im Februar 2020 durch die S._____ AG sind daher als unnötige und einmalige Kosten nicht zu berücksichtigen. Dass es sich um ein reines Renditeob-
- 35 jekt handelt (vgl. Prot. I S. 30), ändert im Übrigen nichts. Das nachträglich beigebrachte "Maklermandat Standard (Miete)", worin der Gesuchsgegner die S._____ AG mit der Vermietung seiner Wohnung in F._____ beauftragt, datiert vom 30. September 2017 (Urk. 139/1) und ist daher ohnehin unbeachtlich. Zudem ist darin von Insertionskosten nirgends die Rede. Die blosse Absicht des Gesuchsgegners, die Wohnung alsbald zu verkaufen (Urk. 137 S. 3), ändert an den momentan anzurechnenden Mieterträgen nichts. Solches wird gegebenenfalls im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Insgesamt könnten somit vom Bruttomietertrag von Fr. 3'350.– Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'929.– abgezogen werden. Weil die Gesuchstellerin jedoch nach wie vor Nettomietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 1'000.– anerkennt (Urk. 97 S. 19; Urk. 25 S. 24), hat es dabei sein Bewenden. Aus diesem Grund können die geltend gemachten Leerstandskosten von Fr. 352.– ohnehin offenbleiben. Zudem kann auch dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Kosten von Fr. 1'890.– (bzw. Fr. 53.– auf den Monat umgerechnet bei einer dreijährigen Geltungsdauer der Trennung) für das Streichen der 4-5-Zimmer-Wohnung zufolge des Mieterwechsels (Urk. 129 S. 2) als Aufwand abzuziehen oder als werterhaltende Aufwendungen bzw. periodisch anfallende Instandhaltungskosten bereits im Pauschalabzug für die durchschnittlichen Unterhaltskosten enthalten sind. Mit der Vorinstanz sind dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 130.– für die effektive Vermietung seines Parkplatzes der ehelichen Wohnung als Einkünfte anzurechnen (Urk. 86 S. 46; Prot. I S. 56). Der vermietete Parkplatz wurde jedoch per Ende September 2019 durch die Mieterin gekündigt (Urk. 109 S. 2, Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner führte wie schon die Gesuchstellerin (vgl. Prot. I S. 56) aus, dass sämtliche Nachbarn kein Interesse an der Miete dieses Parkplatzes hätten, weil ihr Verhältnis zur Gesuchstellerin völlig zerstritten sei. Entsprechend seien ab Oktober 2019 für beide Parteien keine Mieteinnahmen aus den Parkplätzen mehr zu berücksichtigen (Urk. 109 S. 2). Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, der Gesuchsgegner habe nicht nachgewiesen, inwiefern er sich um eine Weitervermietung bemüht habe. Er sei unterhaltspflichtig und somit auch verpflichtet, sein Ein-
- 36 kommen in der bisherigen Höhe sicherzustellen, weshalb weiterhin die Mieteinnahmen aus der Parkplatzvermietung von monatlich Fr. 130.– als Einkommen zu berücksichtigen seien (Urk. 117 S. 1). Es erscheint glaubhaft, dass der Parkplatz nicht an die Nachbarn vermietet werden kann. Wer den Parkplatz denn sonst mieten sollte, ist nicht ersichtlich. Ab Oktober 2019 sind diese Mieteinnahmen beim Gesuchsgegner somit wegzulassen. 2.6. Zusammengefasst beläuft sich das Einkommen des Gesuchsgegner somit auf gerundet Fr. 12'662.– und ab Oktober 2019 auf rund Fr. 12'532.–. 3. Einkommen der Tochter Das Einkommen der Tochter besteht aus den vom Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 56/1; Urk. 86 S. 46). 4. Bedarf der Gesuchstellerin 4.1. In der 1. Phase (1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018) bezifferte die Vorinstanz den Notbedarf der Gesuchstellerin mit rund Fr. 3'928.– und den erweiterten Bedarf mit rund Fr. 5'051.–. In der 2. Phase (1. Mai 2018 bis 31. März 2019) ging sie von einem Notbedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'909.– und einem erweiterten Bedarf von gerundet Fr. 4'823.– aus. In der 3. Phase (ab 1. April 2019) wurde der Gesuchstellerin ein Notbedarf von rund Fr. 3'978.– sowie ein erweiterter Bedarf von rund Fr. 5'094.– veranschlagt (Urk. 86 S. 52 f.). 4.2. Die Vorinstanz brachte der Gesuchstellerin für die Mehrauslagen auswärtige Verpflegung in der 1. Phase (basierend auf dem 40 %-Pensum) Fr. 88.– (Fr. 220.– für ein 100 %-Pensum) in Anrechnung, wovon sie Fr. 50.– für die von der G._____ gewährte Verbilligung ("Lunch-Checks"; vgl. Urk. 24/3) abzog und dementsprechend der Gesuchstellerin noch Fr. 38.– anrechnete. In der 2. Phase (basierend auf dem 20 %-Pensum) betrage der anrechenbare Anteil Mehrauslagen auswärtige Verpflegung grundsätzlich Fr. 44.–, abzüglich Fr. 25.– Lunch- Check Verbilligung (Urk. 2/2) resultiere ein massgeblicher Betrag von Fr. 19.–. Für die 3. Phase (hypothetisches Einkommen) rechtfertige es sich, den gleichen
- 37 - Anteil wie bei der 1. Phase zu berücksichtigen, jedoch ohne Abzug der Lunch- Check Verbilligung, also Fr. 88.– (Urk. 86 S. 51). Der Gesuchsgegner moniert, wenn als Grundlage für das hypothetische Einkommen schon auf das tiefe Salär bei der G._____ Zürich abgestellt und somit die Gesuchstellerin bevorteilt werde, müssten auch die gleichen Lohnnebenleistungen (bspw. Vergünstigungen für Verpflegung) berücksichtigt werden. Daher sei es korrekt, der Gesuchstellerin für die Phase 3 nur Fr. 47.50 anzurechnen (entsprechend einem 50 %-Pensum an der G._____ Zürich (Urk. 85 S. 11). Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, der Gesuchsgegner verkenne, dass ihr die Anstellung bei der G._____ Zürich gekündigt worden sei und sie folglich auch nicht mehr von den Lunch-Checks profitieren würde (Urk. 97 S. 21). Wie dargetan, wird der Gesuchstellerin erst per 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen, basierend auf einem 30 bis 40 %-Pensum, angerechnet. Dementsprechend rechtfertigen sich Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 88.– ab diesem Zeitpunkt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin erneut beim Staat eine Teilzeitstelle mit Lunch-Check Verbilligung antreten wird. In der Zeit ab 1. April 2019 war die Gesuchstellerin, wie dargetan, in keinem Anstellungsverhältnis. Dementsprechend fielen ihr auch keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung mehr an. Das Büro der H._____ befindet sich im Übrigen am Wohnort der Gesuchstellerin. Von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 erscheint es aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt, von durchschnittlichen Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von gerundet Fr. 11.– pro Monat auszugehen (3 x Fr. 38.– + 11 x Fr. 19.– + 15 x Fr. 0.– = Fr. 323.– : 29 Monate). 4.3. Die Vorinstanz kürzte die seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'485.15 (Urk. 25 S. 22; Urk. 12/6) auf Fr. 2'110.– (Urk. 86 S. 47). Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die ihrerseits nachgewiesenen und zu den Akten gereichten Unterhaltskosten für die von ihr bewohnte eheliche Wohnung nicht im Bedarf eingerechnet. Es handle sich um die Positionen T._____ (Fr. 277.85 [Urk. 24/8]) und U._____ (Fr. 173.00 [Urk. 24/9]), was pro Monat total Fr. 38.– ausmache. Sodann seien von der ersten
- 38 - Instanz die Kosten für den Liftservice (Fr. 234.– auf den Monat umgerechnet) gestrichen worden, weil es sich um einmalige Kosten handle. Der Liftservice müsse jedoch jährlich durchgeführt werden. Selbst der Gesuchsgegner habe eingeräumt, dass dafür Rückstellungen zu bilden seien. Sofern diese Kosten nicht im Bedarf der Gesuchstellerin einberechnet würden, hätten die Eigentümer und damit auch der Gesuchsgegner diese je hälftig zu tragen (Urk. 97 S. 19 f., 27). Der Gesuchsgegner vertritt die - falsche - Auffassung, die Kosten für die Wohnung in E._____ seien nicht Gegenstand der Berufung (Urk. 109 S. 11; vgl. vorn E. B/6). Vor Vorinstanz bestritt er, dass die Kosten für den Liftservice jährlich in der geltend gemachten Höhe anfielen. Eine Position für Rückstellungen müsse man wahrscheinlich machen, nicht aber in dieser Höhe (Prot. I S. 17). Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist. Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen (Six, a.a.O., N 2.94 S. 118). Der Eigenmietwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 16'200.– (Urk. 2/1b S. 2). Damit würde sich ein durchschnittlicher Unterhaltsaufwand von Fr. 270.– monatlich ergeben (Fr. 3'240.– : 12). Die Gesuchstellerin macht Unterhaltskosten (Lift, Storen, Gartenarbeiten) in der Höhe von rund Fr. 201.– sowie Heiz- -und Betriebskosten von Fr. 6.– auf den Monat umgerechnet geltend. Ausserdem werden rund Fr. 917.– für die V._____ AG betreffend die anteilsmässig zu tragenden Gemeinschaftskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgelistet (Urk. 25 S. 22; Urk. 12/6). Die Stromkosten sind mit der Vorinstanz bereits im Grundbetrag enthalten und die Kosten für die Hausratsversicherung 2018 im Bedarf separat zu veranschlagen (Urk. 86 S. 47). Es ist der Vorinstanz sodann dahingehend beizupflichten, dass es sich bei den Kosten für den Liftservice 2017 in der Höhe von Fr. 2'811.60 (vgl. Urk. 12/6) um einmalige, in der Vergangenheit angefallene Kosten handelt, die im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der gewöhnliche Liftunterhalt wird bereits im Rahmen der geltend gemachten und von der Vorinstanz zu Recht einberechneten Unterhaltskosten von Fr. 201.– pro Monat (Urk. 12/6 S. 1;
- 39 - Urk. 25 S. 22) berücksichtigt. Dass zurzeit oder in näherer Zukunft erneut ein Liftservice fällig wird, liess die Gesuchstellerin nicht behaupten. Allfällige Rückstellungen, welche die Gesuchstellerin nicht zu beziffern vermochte, erübrigen sich somit. Die in ihrer vorinstanzlichen Aufstellung (vgl. Urk. 12/6 und Urk. 25 S. 22) nicht separat aufgeführten Kosten T._____ in der Höhe von Fr. 277.85 (Urk. 24/8) und die Rechnung U._____ (betreffend die Reparatur eines Kühlschranks) in der Höhe von Fr. 173.– (Urk. 24/9; Urk. 24/5) gelten als in den Unterhaltskosten inbegriffen. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von Wohnkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'110.– auszugehen (Fr. 986.– Hypothekarzinsen, Fr. 917.– Kosten V._____, Fr. 6.– Heiz- und Betriebskosten und Fr. 201.– Unterhaltskosten). Davon sind ihr zwei Drittel und damit rund Fr. 1'407.– im Bedarf anzurechnen. 4.4. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Auslagen für Katze und Putzfrau (Fr. 150.– bzw. Fr. 367.–; Urk. 25 S. 21) seien weder näher dargelegt noch belegt worden und daher nicht zu veranschlagen (Urk. 86 S. 52). Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten seit jeher eine Reinigungskraft. Diese Reinigungsarbeiten seien zunächst durch ihre Mutter (als Angestellte) und später durch W._____ erbracht worden. Diese Kosten seien in der ersten und zweiten Phase zu berücksichtigen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass man eine Reinigungskraft hatte. Er hält lediglich dafür, die Aufgabenteilung sei wegen der kurzen zeitlichen Abfolge der Ehe nicht ausschlaggebend. Zudem sei die Gesuchstellerin diesbezüglich auf den Freibetrag zu verweisen, woraus sie sich die Annehmlichkeit einer Putzfrau leisten könne (Urk. 109 S. 13). Gemäss Lohnausweis 2017 erhielt die Putzfrau der Parteien, W._____, für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 Fr. 1'818.– bzw. Fr. 303.– pro Monat ausbezahlt (Urk. 2/6b). Ab August 2017 übernahm die Mutter der Gesuchstellerin nebst der Betreuung der Tochter C._____ auch einen Anteil an den Haushaltsarbeiten (Urk. 2/7). Laut den aktenkundigen Lohnabrechnungen 2018 verdiente W._____ im Februar 2018 Fr. 268.– netto, im März 2018 Fr. 359.10 netto und im April 2018 Fr. 348.85 netto (Urk. 2/6b). Es erscheint damit hinreichend glaubhaft,
- 40 dass die Gesuchstellerin während der gelebten Ehe eine Reinigungskraft beanspruchte (vgl. auch Prot. I S. 46), womit dies zu ihrem gebührenden Bedarf gehört. Zudem ist ausgewiesen, dass sie auch nach der Trennung jedenfalls eine Zeitlang tatsächlich weiterhin eine Putzhilfe beschäftigte. Es rechtfertigt sich somit, der Gesuchstellerin für die Putzfrau den vor der Trennung im Februar 2018 ausgegebenen Betrag von gerundet durchschnittlich Fr. 300.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Dies aber nur, wie verlangt (vgl. Urk. 97 S. 27), für die erste und zweite Zeitphase gemäss Vorinstanz, d.h. von Februar 2018 bis und mit März 2019. 4.5. Die Gesuchstellerin beanspruchte zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 267.– pro Monat (Urk. 25 S. 21). Die Vorinstanz rechnete ihr jedoch lediglich den vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 100.– monatlich an. Die Kosten der Augenlaseroperation, Kontaktlinsen, Korrekturbrille, Zahnpasta etc. seien abzuziehen, da diese einmalig gewesen seien bzw. nicht mehr anfielen bzw. aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Ebenso fielen die Behandlungskosten bei der Psychiaterin Dr. J._____ nicht mehr an. Belege über aktuelle, regelmässig anfallende Gesundheitskosten lägen keine im Recht. Zu den Zahnarztkosten (Zahnarztrechnung und Kostenvoranschlag für eine zahnärztliche Behandlung) seien von der Gesuchstellerin keine Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei nicht ausgeführt worden, inwiefern es sich um notwendige Auslagen handle (Urk. 86 S. 48-50). Im Berufungsverfahren liess die Gesuchstellerin neu mittels Eingabe vom 20. Januar 2020 einen Auszug der Krankheitskosten der AA._____ [Versicherung] für das Jahr 2019 nachreichen. Die ihrerseits selbst getragenen Gesundheitskosten lägen bei rund Fr. 5'000.– pro Jahr 2019 bzw. bei Fr. 415.– pro Monat. Diese Auslagen würden sich auch mit dem Steuerauszug der Krankenkasse für das Jahr 2018 decken. Demnach seien die von der Vorinstanz eingerechneten monatlichen Krankheitskosten von Fr. 100.– bei weitem ungenügend. Vielmehr sei monatlich ein Betrag von Fr. 415.– zu berücksichtigen (Urk. 126; Urk. 128/32). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfassten Gesundheitskosten nicht zu berücksichtigen.
- 41 - Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht (Urk. 86 S. 48 mit Hinweis auf Six, a.a.O., N 2.110). Fallen bei einem Ehegatten regelmässig Franchise und Selbstbehalt an (z.B. bei chronischen Erkrankungen), sind diese im familienrechtlichen Bedarf zusätzlich zur KVG-Prämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Weil die Gesuchstellerin gesundheitlich angeschlagen ist und ihr regelmässige zusätzliche Gesundheitskosten anfallen (vgl. Urk. 12/5; Urk. 128/32 [Fr. 5'096.80 von ihr im Jahr 2018 zu tragende Krankheitskosten, Fr. 4'914.80 von ihr im Jahr 2019 zu tragende Krankheitskosten]; Prot. I S. 43, 45), rechtfertigt es sich, ihr die Jahresfranchise (Fr. 2'500.– bis Ende 2019; Urk. 2/8a; Urk. 123/27) und den maximalen jährlichen Selbstbehalt (Fr. 700.–; Art. 103 KVV; Urk. 2/8a) und damit durchschnittlich Fr. 267.– pro Monat unter diesem Titel in Anrechnung zu bringen. Die nicht versicherten Kosten (Leistungen, die weder von der Grund- noch von der Zusatzversicherung bezahlt werden; Fr. 879.70 im Jahr 2019 [Urk. 128/32]) gehören demgegenüber nicht in den familienrechtlichen Bedarf und auch nicht zum gebührenden Bedarf, zumal diese Kosten nach der Trennung anfielen. Ab 2020 liess die Gesuchstellerin ihre Franchise auf die minimalen Fr. 300.– herabsetzen (Urk. 123/27). Dementsprechend wären ihr nunmehr Gesundheitskosten von monatlich Fr. 83.– anzurechnen (Fr. 300.– + Fr. 700.– : 12). Weil der Gesuchsgegner jedoch Fr. 100.– anerkannte, bleibt es dabei. 4.6. Die von der Vorinstanz veranschlagten Krankenkassenprämien von rund Fr. 242.– für die obligatorische Grundversicherung und rund Fr. 80.– für die Zusatzversicherung bei der AA._____ (Urk. 86 S. 48) sind belegt (Urk. 2/8a) und blieben unangefochten. Ab Januar 2020 belaufen sich ihre Krankenkassenprämien auf rund Fr. 371.– (KVG). Hinsichtlich der Zusatzversicherungen (VVG) sind weiterhin die bisherigen Versicherungen (AB._____ und AC._____) im Umfang von nunmehr insgesamt Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen, nicht hingegen die offenbar neu während laufendem Berufungsverfahren abgeschlossene AD._____ Spitalgeldversicherung im Betrag von Fr. 20.– pro Monat (Urk. 123/27). Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin auf ihren Freibetrag zu verweisen (vgl. auch Urk. 129 S. 5 unten).
- 42 - 4.7. Zwar wurden die von der Vorinstanz in sämtlichen Zeitphasen veranschlagten Fr. 600.– Mobilitätskosten nicht beanstandet (vgl. Urk. 86 S. 50-43; Urk. 85 S. 11 f. und Urk. 109 S. 12 f.). Allerdings rechtfertigt es sich von Amtes wegen, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen Geltung hat, diesen maximalen Betrag zumindest während der Zeit zwischen April 2019 bis Ende Juni 2020 pauschal auf die Hälfte (Fr. 300.–) zu reduzieren, weil die Gesuchstellerin in dieser Zeit arbeitslos war und zudem während zweier Monate in stationärer Behandlung weilte. Ausserdem hat sie sich Ende Juli 2019 ein im Unterhalt im Vergleich zum kostenintensiven Porsche Cayenne Turbo etwas günstigeres Auto (Audi S5 Cabrio, Jahrgang 2011) angeschafft (vgl. Urk. 117 S. 9 unten; Urk. 119/22; Urk. 121 S. 1; Urk. 123/31). Ein solcher Betrag erscheint ausreichend für die Wahrnehmung von Terminen und den Transport der Tochter zur Kita (Urk. 97 S. 30 unten). Das Auto an sich gehört zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin. 4.8. Für die laufenden Steuern berücksichtigte die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin, welche Fr. 800.– pro Monat geltend machte (Urk. 25 S. 21), monatlich Fr. 1'043.– (Phase 1), Fr. 834.– (Phase 2) und Fr. 1'036.– (Phase 3; Urk. 86 S. 52). Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz spreche der Gesuchstellerin mehr zu, als diese verlange, was nicht statthaft sei. Zudem begründe die erste Instanz nicht ansatzweise, wie sie auf die höheren Beträge komme. Der Hinweis auf ein Berechnungsprogramm alleine genüge nicht. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von maximal Fr. 90'000.– seien die Steuern in allen Phasen auf Fr. 675.– pro Monat festzulegen (Urk. 85 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber an der vorinstanzlichen Vorgehensweise fest (Urk. 97 S. 21). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Ob die Steuern im Rahmen der Notbedarfsberechnung oder der Überschussaufteilung einbezogen werden, ist unerheblich, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten gewahrt bleibt (ZK-Bräm/ Hasenböhler, N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Da-
- 43 bei darf das Gericht ohne weiteres auch höhere als die geltend gemachten Steuerbetreffnisse berücksichtigen. Die Dispositionsmaxime darf nur im Ergebnis, d.h. im Hinblick auf die zuzusprechenden Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht verletzt werden. Im Unterhaltskontext bezieht sich das Verschlechterungsverbot nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.1; BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge gelten demgegenüber ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb das Gericht auch über die Anträge der Parteien hinausgehen kann. Angesichts der verschiedenen Zeitphasen rechtfertigt es sich vorliegend, die laufenden Steuern bei der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen. 4.9. Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin somit folgendermassen: Fr. 1'350.– Grundbetrag Fr. 1'407.– Anteil Wohn- inkl. Nebenkosten (2/3) Fr. 242.– Krankenkassenprämien (KVG), ab 1.01.2020 Fr. 371.– Fr. 80.– Krankenkassenprämien (VVG), ab 1.01.2020 Fr. 101.– Fr. 267.– zusätzliche Gesundheitskosten, ab 1.01.2020 Fr. 100.– Fr. 41.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 120.– Kommunikation Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 600.– Mobilitätskosten (Auto); von 1.04.2019 bis 30.06.2020 Fr. 300.– Fr. 11.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung bis 30.06.2020, ab 1.07.2020 Fr. 88.– Fr. 300.– Putzfrau, ab 1.4.2019 Fr. 0.– Fr. 4'448.– total Fr. 3'848.– total von 1.04.2019 bis 31.12.2019 Fr. 3'831.– total von 1.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 4'208.– total ab 1.07.2020 Zwecks Vereinfachung ist von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 4'134.– (14 x Fr. 4'448.– + 9 x Fr. 3'848.– + 6 x Fr. 3'831.– = Fr. 119'890.–: 29 Monate) auszugehen. Ab Juli 2020 beläuft sich ihr Bedarf auf Fr. 4'208.–.
- 44 - 5. Bedarf der Tochter 5.1. Nicht strittig sind der monatliche Kindergrundbetrag von Fr. 400.– und der Wohnkostenanteil von rund Fr. 703.–. Anerkannt wurden sodann Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 105.– monatlich (Urk. 86 S. 58). Per 1. Januar 2020 belaufen sich die Prämien auf insgesamt rund Fr. 132.– (Fr. 95.– KVG und Fr. 37.– VVG; Urk. 123/27). 5.2. In der Phase 1 (Februar bis April 2018) veranschlagte die Vorinstanz durchschnittliche Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 2'198.50 pro Monat. Im Februar und März 2018 fielen dabei Fr. 2'478.75 Fremdbetreuungskosten an, nämlich Fr. 2'100.– brutto für die vertraglich geregelte Betreuung durch die Mutter der Gesuchstellerin (Urk. 2/7) und Fr. 378.75 durchschnittliche Kosten der zusätzlichen flexiblen Betreuung durch die Kinderbetreuung an der G._____ Zürich (AF._____; Urk. 2/7a). Im April 2018 wurde die Tochter nicht mehr durch die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Die Vorinstanz berechnete hier Kosten für zwei Betreuungstage in der AE._____ Kinderkrippe bei einem unter 18-monatigen Kind in der Höhe von Fr. 1'260.– (Urk. 26/14) zuzüglich Fr. 378.75 für die zusätzlich beanspruchte flexible Kinderbetreuung der AF._____ (Urk. 86 S. 59). Laut den Ausführungen der Gesuchstellerin und dem verbindlichen Betreuungsvertrag der AE._____ Kinderkrippen wurde die Tochter, nachdem die Grossmutter mütterlicherseits per Ende März 2018 ausgestiegen war, im April 2018 jedoch nur an einem Tag pro Woche (Donnerstag) dort fremdbetreut (Prot. I S. 25, 55; Urk. 2/7b). Dementsprechend fielen im April 2018 lediglich Kosten von Fr. 630.– zuzüglich die Fr. 378.75 durchschnittliche flexible Betreuungskosten AF._____ und damit insgesamt Fr. 1'008.75 an. Dies ist mit Blick auf die Untersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (welcher die vorinstanzlich angerechneten Fremdbetreuungskosten in dieser Phase nicht beanstandete [Urk. 85 S. 11 f., 16]), von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die durchschnittlichen Betreuungskosten in der Phase 1 auf rund Fr. 1'989.– (2 x Fr. 2'478.75 + Fr. 1'008.75 : 3). Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Ehemann die von diesem direkt bezahlten Fremdbetreuungskosten an die ausstehenden Alimente an-
- 45 gerechnet, diese jedoch beim Bedarf der Tochter nicht aufgerechnet. An die in den Phasen 1 und 2 durchschnittlich berechneten Betreuungskosten seien die vom Gesuchsgegner bezahlten Anteile von monatlich durchschnittlich Fr. 105.– hinzuzurechnen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin habe in Urk. 2/7a die gesamten Betreuungskosten der