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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2019 LE190034

18 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,276 parole·~1h 1min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 (EE180098-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 58 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2019: (Urk. 55 S. 63 ff. = Urk. 58 S. 63 ff.) 1. Vom Getrenntleben der Parteien ab 1. August 2018 wird Vormerk genommen. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge als Barunterhalt zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − CHF 1'616.– für August 2018; − CHF 1'294.– für September 2018; − CHF 186.– für Oktober 2018; − CHF 10.– für November 2018 bis Ende Januar 2019; − CHF 310.– ab Februar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Es wird festgehalten, dass sich die Parteien dazu verpflichtet haben, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für kieferorthopädische Massnahmen [Zahnspangen], Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) je hälftig zu übernehmen soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden und sofern sich die Parteien über diese Kosten geeinigt haben. 4. Der Antrag des Gesuchsgegners, dass ohne Zustimmung der Gegenpartei die ausserordentlichen Kinderkosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die die Kosten veranlasst, ist abzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 429.– zu bezahlen. Ab September 2018 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung von Ehegattenunterhalt abgewiesen. 6. Es wird festgehalten, dass sich beide Parteien dazu verpflichtet haben, auf erstes Verlangen die Unterschriften für eine Passverlängerung von C._____ zu leisten. 7. Es wird festgehalten, dass sich der Gesuchsgegner dazu verpflichtet hat, den Reisepass von C._____ der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszugeben und die Gesuchstellerin wird dazu verpflichtet, dem Gesuchsgegner Zug um Zug gegen Aushändigung des Reisepasses von C._____ die Identitätskarte von C._____ auszuhändigen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 3 - 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. … (Schriftliche Mitteilung) 12. … (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage)

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 57 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2019, GeschäftsNr. EE180098-L, vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:

'Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für den Sohn C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge als Barunterhalt zu bezahlen; zahlbar jeweils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- CHF 748 für September 2018 - CHF 896 für Oktober 2018 - CHF 1'344 ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens - Es wird festgestellt, dass für den Monat August 2018 keine Unterhaltsbeiträge an den Barunterhalt von C._____ geschuldet sind. - Manko Barunterhalt Oktober 2018 CHF 947; Manko Barunterhalt November 2018 bis Januar 2019 CHF 499, Manko Barunterhalt ab Februar 2019 CHF 32.' 2. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2019, GeschäftsNr. EE180098-L, vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:

'Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung von Ehegattenunterhalt wird abgewiesen.' 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.

Prozessualer Antrag: 1. Es sei der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufzufordern, weshalb die Bedarfszahlen gemäss Tabelle auf Seite 35, Ziff. 4.1. des Urteils vom 28. Mai 2019 nicht mit den Bedarfszahlen gemäss Unterhaltsberechnung S. 54 bis 59 des Urteils vom 28. Mai 2019 übereinstimmen.

- 4 - 3. Es seien die erstinstanzlichen Akten mit der GeschäftsNr. EE180098-L beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, beizuziehen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): "Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Januar 2014 geheiratet und sind Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2014 (Urk. 1 S. 5; Urk. 9 S. 5). Seit 1. August 2018 leben die Ehegatten getrennt. Mit Gesuch vom 20. März 2018 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine "Teil-Trennungsvereinbarung" zu den Kinderbelangen (ausgenommen Unterhalt), der Zuteilung der ehelichen Wohnung und der Aufteilung von Hausrat und Mobiliar (Urk. 24), welche die Vorinstanz mit Teilurteil vom 25. Juni 2018 genehmigte resp. vormerkte (Urk. 25). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 55 S. 5 ff. = Urk. 58 S. 5 ff.). Am 28. Mai 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 58 S. 63 ff.). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 13. Juni 2019 innert Frist (vgl. Urk. 56/1) Berufung mit den vorstehend zitierten Anträgen (Urk. 57 S. 1 f.). Sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 19. Juni 2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 64), den er rechtzeitig leistete (Urk. 65). Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 erstattete die Gesuchstellerin die Berufungsantwort (Urk. 68), zu welcher der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. August 2019 Stellung nahm (Urk. 73). Auf Er-

- 5 suchen der Parteien wurde ihnen je mit Verfügungen vom 17. September 2019 (Urk. 77; Urk. 78) und 22. Oktober 2019 (Urk. 84; Urk. 85) Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt, das die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 80-82/10), der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2019 (Urk. 86-88/2) wahrnahm. Die jeweiligen Schriften wurden der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt, Letztere mit Verfügung vom 12. November 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Replikeingabe angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens innert nicht erstreckbarer Frist zu erfolgen hätte (Urk. 89). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-56). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv- Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 11 f., E. II.A.). 3.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren liegt der Ehegatten- und Kinderunterhalt im Streit (Urk. 58 S. 63 f., Dispositiv-Ziffer 2 und 5). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Betreffend den Kinderunterhalt gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296

- 6 - Abs. 1 und 3 ZPO). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Das Gericht ist indes nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bezüglich der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5 ff., OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung (allfälliger) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch. 3.2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die zahlreichen von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 61/2-5; Urk. 71/2-11; Urk. 75/1-19; Urk. 82/1-10; Urk. 88/1-2) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. III. A. Einkommen Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für August 2018 bis Oktober 2018 ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Überzeitentschädigung und 13. Monatslohn) von Fr. 5'518.–, ab November 2018 von Fr. 5'764.– an. Zum Monatslohn der Zeitspanne August 2018 bis Oktober 2018 hielt sie fest, die Gesuchstellerin habe von Juli 2014 bis Ende September 2018 beim Amt für Justizvollzug

- 7 des Kantons Zürich in einem Pensum von 60% gearbeitet. Die einmalige Abgeltung für geleistete Überstunden von Fr. 1'282.95 sei mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5P_172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.1.1) beim regelmässigen Einkommen anzurechnen und mit einem Durchschnittswert von monatlich Fr. 25.– (Juli 2014 bis September 2018 = 51 Monate) zu berücksichtigen. Die Ferienentschädigung sei dagegen nicht beim Lohn anzurechnen. Weiter habe die Gesuchstellerin per Ende September 2018 ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und im November 2018 ihre gegenwärtige Arbeitsstelle bei der D._____ angetreten. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre vormalige Stelle freiwillig aufgegeben und damit die Verminderung ihrer Eigenversorgungskapazität selbst verschuldet habe, weshalb ihr für Oktober 2018 der bisherige Lohn von Fr. 5'518.– anzurechnen sei. Bei der D._____ arbeite sie seit November 2018 wiederum zu einem Arbeitspensum von 60%. Vorläufig sei ihr kein höheres Pensum zumutbar (Urk. 58 S. 18 ff.), weshalb ihr ab 1. November 2018 das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 5'764.– inkl. 13. Monatslohn anzurechnen sei (Urk. 58 S. 22). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, das angesparte Ferienguthaben der Gesuchstellerin sei als Lohnbestandteil zu berücksichtigen. Sie habe es während des Zusammenlebens generiert, weshalb sie nicht allein davon profitieren könne, zumal der Gesuchsgegner seine gesamten Vorleistungen aus erarbeiteter Überzeit aus den Jahren vor der Geburt von C._____ für die Zeit nach der Geburt der Familie zur Verfügung gestellt habe. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Zeitspanne von 51 Monaten (Juli 2014 bis September 2018) sei willkürlich festgesetzt. Vielmehr sei auf den letzten Lohnausweis (Urk. 41/1) und damit auf die Dauer Januar bis September 2018 abzustellen (Urk. 57 S. 5). Da die Gesuchstellerin im Oktober 2018 ohne Weiteres an ihrer angestammten Stelle hätte bleiben und dabei das überschüssige Ferien- bzw. Überzeitguthaben beziehen können, sei vom Guthaben der Oktoberlohn abzuziehen und die Restanz auf die Monate Januar bis Oktober aufzurechnen, wodurch sich ein für August bis Oktober 2018 anzurechnendes Erwerbseinkommen von Fr. 6'245.05 ergebe (Urk. 57 S. 6; Urk. 73 S. 3 f.).

- 8 - 1.3. Die Gesuchstellerin schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an (Urk. 68 S. 3 ff.). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind ausbezahlte Ferienentschädigungen nicht im Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. auch Jann Six, a.a.O., S. 133 N 2.129). Der Einwand des Gesuchsgegners, er habe seine vor C._____s Geburt erarbeitete Überzeit im Rahmen eines Sabbaticals der Familie zur Verfügung gestellt, verfängt nicht, zumal sich auch die Gesuchstellerin ihre Überzeit anrechnen lassen muss. Insofern ist keine Schlechterstellung des Gesuchsgegners ersichtlich. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Behauptung, die Gesuchstellerin habe sowohl ihre Überzeit als auch das Ferienguthaben über die Jahre der Anstellung akkumuliert, unbestritten blieb (Urk. 47; Urk. 49; Urk. 58 S. 18). Die zugrunde gelegte Zeitspanne von 52 Monaten erweist sich daher als sachgerecht. Weitere Abklärungen dazu waren nicht angezeigt (Urk. 57 S. 5). Unangefochten und überzeugend ist ferner die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin während ihrer selbstverschuldeten Stellenlosigkeit im Monat Oktober 2018 das bisherige Einkommen anzurechnen sei. Damit ging die Vorinstanz für die Monate August 2018 bis Oktober 2018 zutreffend von einem Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 5'518.– (Fr. 5'493.– + Fr. 25.– Anteil Überzeitentschädigung) aus. 2.1. Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin für die Zeit ab November 2018 in Überschreitung ihres Ermessens ein Arbeitspensum von 60% angerechnet. Im Wesentlichen macht er geltend, angesichts der Betreuung von C._____ durch Kindergarten, Hort und den Gesuchsgegner im Umfang von insgesamt 80% sei der Gesuchstellerin ohne Weiteres ein Pensum von mindestens 70% möglich und zumutbar. Dies sei ihr im Zeitpunkt der Stellensuche in E._____ aufgrund des damals bereits feststehenden Betreuungsmodells und der Fremdbetreuungszeiten durch das "Tagi" klar gewesen (Urk. 73 S. 5). Es könne nicht allein auf das gelebte Rollenmodell abgestellt werden, nachdem sich die Betreuungssituation von C._____ aufgrund dessen Einschulung und Wohnsitzwechsels nach E._____ massgeblich verändert habe. Das Einkommen der

- 9 - Gesuchstellerin betrage somit bei Anrechnung eines 70%-Pensums monatlich Fr. 6'590.– netto inkl. 13. Monatslohn (Urk. 57 S. 7; Urk. 73 S. 4 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin führt dazu aus, sie leiste ihr 60%-Pensum am Dienstag von ca. 9 Uhr bis 16.35 Uhr, jeden zweiten Mittwoch ab ca. 9 Uhr den ganzen Tag, jeden Donnerstag den ganzen Tag und jeden zweiten Freitag den ganzen Tag. Eine Erhöhung des Pensums sei bereits vor dem Hintergrund der tatsächlichen Betreuung von C._____ nicht möglich und vom Gesuchsgegner auch nicht gewünscht (Urk. 9 S. 27). Der Gesuchstellerin sei daher ab November 2018 ein Nettoeinkommen von Fr. 5'764.– anzurechnen (Urk. 68 S. 5). 2.3. Es ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin seit 1. November 2018 in der Funktion als Vizepräsidentin der D._____ mit einem Arbeitspensum von 60% angestellt ist (Urk. 35). Weiter blieb unangefochten, dass die Gesuchstellerin während des gesamten Zusammenlebens der Parteien ein 60%-Pensum innehatte (Urk. 9 S. 33; Urk. 58 S. 21; Urk. 57 S. 6 f.; Urk. 73 S. 4 ff.). Zu prüfen ist, ob der Gesuchstellerin angesichts der veränderten Verhältnisse aufgrund ihres Umzugs nach E._____ ein höheres Pensum anzurechnen, mithin möglich und zumutbar, ist. Gemäss ab Umzug nach E._____ geltender Betreuungsvereinbarung der Parteien betreut der Gesuchsgegner C._____ von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen (ungerade Kalenderwochen) und von Donnerstag ab Ende Kindergarten bis Sonntag 17 Uhr (gerade Kalenderwochen; Urk. 24 S. 2, Ziff. 2.4.1.). Aus den Unterlagen der Kindertagesstätte ergibt sich, dass die Parteien für C._____ jeweils an zwei Wochentagen die Mittagsbetreuung und an zwei Wochentagen die Mittags- und Nachmittagsbetreuung gebucht haben (Urk. 31/8; Urk. 71/2; Urk. 71/4; Urk. 71/11). Dabei handelt es sich offenbar um den minimalen Betreuungsumfang dieser Tagesstätte (Urk. 73 S. 9; Urk. 80 S. 6). Tatsächlich genutzt wird das Angebot jedoch von beiden Parteien in geringerem Umfang (Prot. I S. 52, S. 54; Urk. 68 S. 5; Urk. 73 S. 10; Urk. 86 S. 6). Die Gesuchstellerin behauptet, sie betreue C._____ jeweils am Montag bis Kindergartenbeginn um 8.30 Uhr und ab 12 Uhr, am Dienstag bis Kindergartenbeginn und ab 17 Uhr, am Mittwochmorgen bis Kindergartenbeginn und jeden zweiten Mittwoch ab 12 Uhr, je-

- 10 den zweiten Donnerstag bis Kindergartenbeginn und jeden zweiten Freitag ab 12 Uhr (Urk. 68 S. 5). Mit Eintritt in das zweite Kindergartenjahr hat offenbar ein Wechsel der Arbeitstage von Dienstag auf Montag stattgefunden (Urk. 71/4+5), was den Umfang der in Anspruch genommenen Fremdbetreuung jedoch nicht tangiert. Der Gesuchsgegner behauptet implizit, C._____ werde an den Betreuungstagen der Gesuchstellerin länger als von ihr angegeben im "Tagi" betreut (Urk. 73 S. 6, Tabelle). Belege dazu finden sich indes keine bei den Akten, insbesondere ergibt sich nichts dergleichen aus der Mailkorrespondenz mit der Tagesstätte (Urk. 71/4+5; Urk. 75/2+3; Urk. 82/1+2). Vielmehr waren und sind sich die Eltern offenbar darin einig, dass C._____ wenn immer möglich von ihnen persönlich betreut und nur während ihrer notwendigen Abwesenheit in die Fremdbetreuung gegeben wird (Urk. 86 S. 7; vgl. auch Urk. 82/1+2 S. 2). Insgesamt erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin C._____ nicht länger fremdbetreuen lässt, als sie arbeitsbedingt abwesend ist. Weiter blieb unbestritten, dass die Gesuchstellerin (je nach Verkehr) rund eine halbe Stunde Arbeitsweg hat (Urk. 80 S. 4, Urk. 86 S. 6). Selbst wenn demnach der Ansicht des Gesuchsgegners gefolgt wird, wonach die Gesuchstellerin C._____ montags, dienstags und mittwochs sowie jeden zweiten Donnerstag zu Beginn der Auffangzeit um 8 Uhr statt erst um 8.30 Uhr im Kindergarten abliefern könnte, wäre ihr an diesen Tagen ein Arbeitsantritt vor 8.30 Uhr nicht möglich (Urk. 73 S. 6; Urk. 80 S. 4). Aufgrund des dargestellten Betreuungskonzepts durch Kindergarten, "Tagi" und Gesuchsgegner und unter Berücksichtigung des halbstündigen Arbeitswegs stehen der Gesuchstellerin somit wöchentlich 3 Stunden, entweder am Mittwoch- oder Freitagmorgen von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, für weitere Arbeitsleistung zur Verfügung. Dies lässt eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit um 10% nicht zu. Damit hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft dargetan, dass die Gesuchstellerin aufgrund der tatsächlichen Betreuung von C._____ ein Arbeitspensum von 70% leisten könnte (Urk. 73 S. 6). Die Erhöhung des Fremdbetreuungsumfangs von C._____, die ein Arbeitspensum von 70% bei der Gesuchstellerin möglich machen würde, ist auch vom Gesuchsgegner nicht gewollt (Urk. 9 S. 27; Urk. 86 S. 5 ff.). Damit kann offenbleiben, ob der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Stellensuche aufgrund der bestehenden Angebote eine Anstellung zu 80% möglich gewesen wäre resp. ob

- 11 sie an der angestammten Stelle ihr Pensum erhöhen kann. Es bleibt demnach – zumindest einstweilen (vgl. Urk. 58 S. 21) – beim von der Gesuchstellerin bis anhin ausgeübten Arbeitspensum von 60% und dem ab 1. November 2018 angerechneten monatlichen Einkommen von Fr. 5'764.– inkl. 13. Monatslohn. B. Einkommen Gesuchsgegner 1. Der Vorderrichter erwog, der Gesuchsgegner sei seit über fünfzehn Jahren bei der F._____ AG angestellt. Während sein Arbeitspensum vor C._____s Geburt ca.120% betragen habe (Urk. 9 S. 5, 9), habe er es nach der Geburt auf 80% reduziert und den Sohn unter der Woche an einem vollen Tag alleine betreut. Per September 2018 habe er das Arbeitspensum weiter auf 70% verringert. Aufgrund der Betreuungsvereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2018 (Urk. 24) ergebe sich für den Gesuchsgegner unter der Woche unter Berücksichtigung von C._____s Kindergarten- bzw. Hortaufenthalt im Ergebnis kaum ein grösserer Betreuungsaufwand als damals, als die Parteien noch zusammengelebt hätten. Daher sei dem Gesuchsgegner ein Arbeitspensum von 80% zumutbar (Urk. 58 S. 22 ff.). Die per September 2018 vorgenommene Pensumsreduktion auf 70% hielt die Vorinstanz für rechtsmissbräuchlich und teilweise in Schädigungsabsicht erfolgt. Weil der Gesuchsgegner überdies über Vermögen verfüge, mit dem er die vorübergehende Einkommensreduktion überbrücken könne, sei bei ihm rückwirkend ab September 2018 von einem Arbeitspensum von 80% auszugehen (Urk. 58 S. 26) und – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – der Lohn für ein 80%-Pensum, nicht für ein 100%-Pensum anzurechnen (Urk. 58 S. 26 f.). Hinsichtlich der Einkommenshöhe berücksichtigte die Vorinstanz zwar keine Dividendenerträge (Urk. 58 S. 27 ff.), jedoch anteilsmässige Boni (Urk. 58 S. 29 f.) sowie die ausbezahlten Pauschalspesen als Lohnbestandteil, da diesen keine effektive Auslagen gegenüberstünden (Urk. 58 S. 30 ff.). Entsprechend rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für den Monat August 2018 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9'878.– an (Fr. 8'088.50, zuzüglich Fr. 687.– Anteil 13. Monatslohn [Fr. 8'088.50 + Fr. 160.– : 12], Fr. 400.– Spesen und Fr. 703.– Bonus). Ab September 2018 ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 8'491.– aus. Sie bestimmte dieses anhand des auf 80% aufgerech-

- 12 neten ausbezahlten Einkommens bei einem Arbeitspensum von 70% von Fr. 6'881.– (Fr. 6'001.– + Geschäftsauto Fr. 160.– : 70% x 80% - Geschäftsauto Fr. 160.–) zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 587.– (Fr. 6'881.– + Geschäftsauto Fr. 160.– : 12), zuzüglich Fr. 703.– Bonus sowie Spesen von Fr. 320.– (Urk. 58 S. 33 f.). Ab 1. Februar 2019 sei aufgrund einer Bonusreduktion auf monatlich Fr. 543.– von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 8'331.– auszugehen (Urk. 58 S. 34). 2. Arbeitspensum Gesuchsgegner 2.1. Der Gesuchsgegner rügt zum rückwirkend angerechneten Arbeitspensum von 80%, die Vorinstanz habe verkannt, dass er sein Arbeitspensum per September 2018 gerade im Wissen um den geplanten Umzug der Gesuchstellerin nach E._____ reduziert habe. Er habe damit die Betreuung von C._____ gewährleisten wollen für den Fall, dass dieser wie beantragt bei ihm in Zürich bleibe. Zudem lasse die im Juni 2018 abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (Urk. 24, Urk. 25) kein Arbeitspensum über 70% zu. Die Vorinstanz habe weder den Weg Zürich- E._____ berücksichtigt, den der Gesuchsgegner jede ungerade Kalenderwoche an zwei Arbeitstagen und jede gerade Kalenderwoche an einem Arbeitstag zurücklege, noch den Umstand, dass der Gesuchsgegner als Führungsperson einen erhöhten Koordinationsaufwand für die beiden Homeoffice-Halbtage pro Woche in E._____ habe. Der Umzug von C._____ nach E._____ sei für Sohn und Vater mit einem herben Verlust des persönlichen Kontakts einhergegangen, dem der Gesuchgegner zur Vermeidung des drohenden Bezugsverlusts mit viel zeitlichem Aufwand (Unterhalt Zweitwohnung, Reisezeiten, Homeoffice) bestmöglich entgegenwirke. Die Vorinstanz aberkenne ihm schliesslich das Recht, seine Ferien mit seinem Sohn persönlich zu verbringen (Urk. 57 S. 7 ff.; Urk. 73 S. 12 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass der Gesuchsgegner ohne Rücksprache mit ihr sein Arbeitspensum bei der F._____ AG, bei der sein Vater Verwaltungsratspräsident sowie er und sein Bruder Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung seien, per 1. September 2018 auf 70% reduziert habe. Dazu habe die Betreuungsvereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2018 (Urk. 24, Urk. 25) keinen Anlass gegeben. Es rechtfertige sich deshalb, ihm das ursprüngli-

- 13 che Pensum von 80% unverändert ab 1. September 2018 anzurechnen, zumal ihm eine Rückkehr zum ursprünglichen Pensum ohne Weiteres zumutbar und möglich sei (Urk. 68 S. 7 f.; Urk. 80 S. 6). 2.3. Gemäss Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2018 betreut der Gesuchsgegner C._____ in einer Woche jeweils von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen und in der nächsten von Donnerstagmittag bis Sonntagabend (Urk. 24 S. 2 Ziff. 2.4.1). Unter der Woche findet die Betreuung in E._____ statt. Es ist glaubhaft, dass C._____s Wohnortswechsel nach E._____ vom Gesuchsgegner ein höheres Mass an Koordination und Flexibilität erfordert, als dies für die Betreuung zuvor notwendig war. Um am Alltag seines Sohnes teilnehmen und die Betreuung auch unter der Woche gewährleisten zu können, muss der Gesuchsgegner nunmehr einmal wöchentlich von Zürich nach E._____ und zurück reisen, wobei er einmal beide Wege, einmal einen Weg an einem Arbeitstag und somit zulasten seiner Arbeitszeit zurücklegt. Dahingegen fällt der mit dem Konzept einhergehende eine (nicht zwei, Urk. 57 S. 8) Homeoffice-Halbtag wohl weniger ins Gewicht. Zwar leuchtet ein, dass für den Gesuchsgegner damit eine Einschränkung der Verfügbarkeit von Terminen verbunden ist (Urk. 73 S. 12), indes ist davon auszugehen, dass er einen halben Tag Homeoffice in seiner Tätigkeit als Informatiker und Führungsperson ebenfalls nutzbringend einsetzen kann. Der tatsächliche Betreuungsaufwand des Gesuchsgegners beläuft sich unter der Woche auf zwei Halbtage. Abgesehen vom erwähnten Zeitverlust aufgrund des Reisewegs Zürich-E._____ ergibt sich somit für den Gesuchsgegner unter der Woche unter Berücksichtigung von C._____s Kindergarten- und Hortaufenthalt am Mittwoch, Donnerstag bzw. Freitag kein wesentlich höherer Betreuungsaufwand als während des Zusammenlebens der Parteien, als der Gesuchsgegner C._____ am Montag ganztags betreute. Auch wenn die wöchentlichen Fahrten von Zürich nach E._____ und zurück eine Mehrbelastung des Gesuchsgegners darstellen, rechtfertigen sie noch keine Reduktion seines Arbeitspensums um 10%. Ebenso wenig vermag dies die angeführte Ferienbetreuung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass kein Anspruch erwerbstätiger Eltern besteht, ihre Kinder während der Schulferien durchgehend persönlich zu betreuen. Dies ergibt sich bereits aus dem Missverhältnis der jährlichen Anzahl Ferienwochen von Schulkindern (13

- 14 - Wochen) gegenüber dem jährlichen gesetzlichen Ferienanspruch arbeitstätiger Eltern (4, eventuell 5 Wochen; Urk. 58 S. 25). Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein über seinen Ferienanspruch hinausgehendes Recht zum Ferienbezug abspricht, hat sie demnach ihr Ermessen nicht überschritten (Urk. 57 S. 8; Urk. 58 S. 25). Insgesamt erscheint somit dem Gesuchsgegner ein Arbeitspensum von 80% möglich und zumutbar. 2.4. Weiter überzeugt die Argumentation des Gesuchsgegners nicht, er habe mit seiner Pensumsreduktion die Betreuung von C._____ in Zürich sicherstellen wollen (Urk. 57 S. 7 f.). Zwar trifft zu, dass sein Antrag im Eheschutzverfahren ursprünglich auf Zuteilung der Obhut an ihn lautete (Urk. 9 S. 37). Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, vor Kenntnis der Auffassung des Gerichts Fakten zu schaffen und die eigene Leistungsfähigkeit herabzusetzen, zumal dem Gesuchsgegner hatte bewusst sein müssen, dass dadurch allfällige Kinderunterhalts- resp. Ehegattenunterhaltsbeiträge vermindert würden. Die bestrittene Behauptung, die Abmachung der Parteien habe immer vorgesehen, die Betreuung von C._____ mit Eintritt in den Kindergarten neu zu regeln (Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 6; Urk. 68 S. 6 f.), ist für die vorgenommene Pensumsreduktion auf 70% zu wenig substantiiert. Auch lässt sich aus der Bestätigung des bezogenen Sabbaticals (Urk. 10/36) nichts zugunsten der vom Gesuchsgegner behaupteten Abmachung ableiten, er werde nach Ablauf des gestaffelten Sabbaticalbezugs eine (weitere) Reduktion von 80% auf 70% vornehmen. Insgesamt ist daher die Würdigung der Vorinstanz zutreffend, wonach die Pensumsreduktion des Gesuchsgegners zumindest teilweise in Schädigungsabsicht erfolgte und damit nicht zu schützen ist. Die hypothetische Anrechnung eines Arbeitspensums von 80% seit September 2018 erscheint vor diesem Hintergrund als sachgerecht. Dass der Gesuchsgegner über Vermögen verfügt, um die vorübergehende Einkommensreduktion zu überbrücken (Urk. 58 S. 26), blieb ungerügt. 3. Bonus 3.1. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe ihm einen Bonus als fixen Lohnbestandteil angerechnet, ohne sich mit den Arbeitsverträgen von 2003 (Urk. 10/2) und 2018 (Urk. 10/29) zu befassen. Die Leistungsprämie sei in keinem

- 15 dieser Verträge garantiert und jedes Jahr abhängig vom Geschäftsergebnis. Richtigerweise sei sodann nur vom tatsächlich erzielten Einkommen eines 70%- Pensums auszugehen und damit von einem Bonus von Fr. 6'060.– brutto, mithin von monatlich Fr. 474.– netto (Urk. 57 S. 9; Urk. 73 S. 13). 3.2. Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner ab Februar 2019 – wie die Vorinstanz – gestützt auf sein 80%-Pensum einen Bonus von monatlich Fr. 542.– netto anrechnen (Urk. 68 S. 8). 3.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zum Nettoeinkommen nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmal (z.B. 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen und auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abzustellen (vgl. statt vieler BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3; BGer 5A_724/2018 vom 14. März 2019, E. 5.3.1). 3.4. Es trifft zu, dass aus den Arbeitsverträgen des Gesuchsgegners mit der F._____ AG vom 15. Juli 2003 (Urk. 10/2) und vom 20. April 2018 (Urk. 10/29) keine Vereinbarung über Bonuszahlungen hervorgeht. Wie sich jedoch aus den eingereichten Lohnausweisen und Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners sowie dessen eigenen Angaben ergibt, wurden ihm bei einem 100%-Pensum im Jahr 2016 Fr. 8'000.– und in den Jahren 2017 und 2018 je Fr. 9'000.– ausbezahlt (Urk. 33 S. 13; Urk. 3/28; Urk. 34/28; Urk. 34/23; Urk. 50/2). Zutreffend ging die Vorinstanz daher bei der Bonuszahlung von einem effektiv ausbezahlten Lohnbestandteil aus. Bis Ende Januar 2019 stellte sie auf den im Jahre 2018 tatsächlich ausbezahlten Bonus von Fr. 9'000.– brutto ab, resp. unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 6.23% (Urk. 34/23) auf monatlich Fr. 703.– netto (Urk. 68 S. 29). Diese Berechnungsweise blieb unangefochten (Urk. 57 S. 9; Urk. 73 S. 13). Moniert wurde die Anrechnung eines 80%-Pensums statt des tatsächlichen 70%-Pensums ab Februar 2019, was jedoch unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum dem Gesuchsgegner anrechenbaren hypothetischen

- 16 - Einkommen (vgl. vorstehend E. III.B.2.3.-2.4.) nicht zu beanstanden ist. Es ist daher ab Februar 2019 auf den durchschnittlichen jährlichen Bonus des Gesuchsgegners, umgerechnet auf ein 80%-Pensum, abzustellen. Somit ist seinem Einkommen ab diesem Zeitpunkt ein jährlicher Bonus von Fr. 8'666.– brutto bei einem 100%-Pensum, mithin von monatlich Fr. 542.– netto bei einem 80%-Pensum (Fr. 578.– abzüglich 6.23% Sozialabzüge) anzurechnen. 4. Spesen 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die monatlich ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 400.– als Lohnbestandteil angerechnet. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren jedoch ausführlich dargelegt, dass den Spesen effektive Auslagen gegenüberstünden (Urk. 9 S. 34; Urk. 33 S. 13; Prot. I S. 50 f.). Es liege in der Natur der Sache, dass gerade Belege über Kleinstbeträge unter Fr. 50.– wie Kundengeschenke und -essen nicht gesammelt würden, da sie mit den Pauschalspesen abgedeckt seien. Während der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift noch ausführte, er habe keine zusätzlichen Spesen abgerechnet, insbesondere auch solche nicht, die den Betrag von Fr. 50.– übersteigen würden (Urk. 57 S. 9), anerkennt er in seiner Stellungnahme vom 23. August 2019, einmalig im Mai 2018 Kleinspesen unter Fr. 50.– geltend gemacht zu haben (Urk. 43/6), woraus jedoch keine entsprechende regelmässige Spesenhandhabung abgeleitet werden könne (Urk. 73 S. 13). 4.2. Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner die Pauschalspesen als Lohn anrechnen, da ihnen keine belegten Ausgaben gegenüberstünden (Urk. 68 S. 8 f.; Urk. 80 S. 6). 4.3. Der Gesuchsteller ist bei der F._____ AG als Geschäftsleiter angestellt (Urk. 10/29). Wie aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen hervorgeht, wurden ihm unter dem Titel "Spesen pauschal" bis August 2018 monatlich Fr. 400.–, ab September 2018 monatlich Fr. 300.– vergütet (Urk. 43/3-9; Urk. 50/2). Gemäss "Spesen Zusatzreglement F._____ AG leitendes Personal und Projektleiter" sind mit der ausgerichteten Pauschalentschädigung für Spesen sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten

- 17 - (Urk. 43/2 Ziffer III.). In der erstinstanzlichen Befragung auf die Spesen angesprochen, gab der Gesuchsgegner an, er lade öfters Klienten zum Mittagessen ein, wobei er zwischen Fr. 150.– und Fr. 200.– ausgebe, was zwei bis drei Mal pro Monat vorkomme. Im Kontakt mit Kunden trage er oft einen Anzug, weshalb er pro Jahr ein bis zwei Anzüge kaufe (Prot. I S. 50 f.). Bei beiden Ausgaben handelt es sich jedoch gerade nicht um Kleinbeträge von unter Fr. 50.– pro Ereignis, die gemäss Spesen Zusatzreglement mit den Pauschalspesen abgedeckt sind. Dagegen trifft dies auf den in den Rechtsschriften erwähnten Wein zu (Urk. 9 S. 34; Urk. 33 S. 13), wobei weder behauptet noch ohne Weiteres glaubhaft erscheint, dass der Gesuchsgegner für dieses Kundengeschenk monatlich durchschnittlich Fr. 400.– resp. Fr. 300.– ausgibt. Andere Kleinausgaben wurden nicht geltend gemacht. Zwar erscheint lebensnah, dass die entsprechenden Quittungen angesichts der pauschalen Entschädigung durch den Arbeitgeber nicht aufbewahrt werden. Die Höhe der durchschnittlichen, tatsächlich getätigten Kleinausgaben hätte der Gesuchsgegner jedoch beziffern können und müssen. Mangels substantiierter Angaben gelingt es dem Gesuchsgegner somit nicht, glaubhaft zu machen, dass den vergüteten Pauschalspesen tatsächliche Ausgaben gegenüberstehen. Es ist daher der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Spesenpauschale des Gesuchsgegners als versteckter Lohn zu qualifizieren und im Umfang von Fr. 400.– bis August 2018, danach im Umfang von Fr. 320.– (entsprechend einem 80%- Pensum) dessen Einkommen anzurechnen ist. 5. Zusammengefasst beträgt das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners für August 2018 Fr. 9'878.– (Fr. 8'088.50 + 687.– Anteil 13. Monatslohn + Fr. 400.– Spesen + Fr. 703.– Bonus). Für die Monate September 2018 bis Januar 2019 ist beim Gesuchsgegner wie ausgeführt entgegen seiner Pensumsreduktion auf 70% ein Arbeitspensum von 80% anzurechnen und damit von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8'491.– auszugehen (Fr. 6'881.– + Fr. 587.– Anteil 13. Monatslohn + Fr. 320.– Spesen + Fr. 703.– Bonus). Ab Februar 2019 sind ihm Fr. 8'331.– anzurechnen (Fr. 6'881.– + Fr. 587.– Anteil 13. Monatslohn + Fr. 320.– Spesen + Fr. 543.– Bonus). Auch insofern dringt der Gesuchsgegner demnach mit seiner Berufung nicht durch.

- 18 - 6. Unangefochten blieb das Einkommen von C._____. Die Kinderzulage beträgt Fr. 200.– und wird der Gesuchstellerin ausbezahlt, ab 1. November 2018 zusammen mit der Erziehungszulage von Fr. 197.65 (Urk. 58 S. 34; Urk. 30 S. 3). C. Bedarf 1. Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfspositionen der Parteien und von C._____ aus (Urk. 58 S. 35): Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG 1. Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 300.– CHF 300.– 2. Miete + NK bis 30.09.18 bis 31.01.19 ab 01.02.19

CHF 1'070.–

CHF 1'577.– CHF 2'591.– CHF 2'233.–

CHF 535.–

CHF 789.– CHF 1'295.– CHF 1'117.– 3. Krankenkasse (KVG und VVG) CHF 525.– CHF 454.– CHF 181.– 4. zusätzliche Gesundheitskosten CHF 54.– CHF 48.– CHF 17.– 5. Versicherungen CHF 63.– CHF 53.– 6. Serafe CHF 30.– CHF 30.– 7. Kommunikationskosten CHF 122.– CHF 81.– 8. Fremdbetreuung bis 31.08.2018 bis 30.09.2018 bis 30.10.2018 ab 01.11.2018 ab 01.02.2019

CHF 470.– CHF 405.– CHF 310.– CHF 295.– CHF 320.–

9. Zusätzliche Kinderkosten CHF 50.– CHF 50.– 10. Auswärtige Verpflegung CHF 132.– CHF 176.– 11. Mobilität CHF 150.– CHF 13.– 12. Parkplatz ab 01.11.2018 CHF 150.– CHF 210.– CHF 150.–

13. Steuern bis. 31.08.2018 bis 30.09.2018 bis. 31.10.2018 ab 01.11.2018 ab 01.02.2019

CHF 1'000.– CHF 800.– CHF 500.– CHF 600.– CHF 650.–

CHF 1'350.– CHF 1'200.– CHF 1'500.– CHF 1'550.– CHF 1'400.–

Total bis. 31.08.2018 bis 30.09.2018 bis. 31.10.2018 ab 01.11.2018 ab 01.02.2019

CHF 4'646.– CHF 4'446.– CHF 4'146.– CHF 4'306.– CHF 4'356.–

CHF 5'282.– CHF 5'132.– CHF 6'446.– CHF 6'496.– CHF 5'988.–

CHF 1'553.- CHF 1'488.– CHF 1'393.– CHF 1'378.– CHF 1'403.–

CHF 1'139.– CHF 1'645.– CHF 1'652.– CHF 1'467.–

- 19 - 2. Wohnkosten 2.1. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz berücksichtige beim Gesuchsgegner (ab Februar 2019) monatliche Mietkosten von insgesamt Fr. 3'310.– und damit doppelt so hohe Wohnauslagen wie bei ihr. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Gesuchsgegner eine 4 ½-Zimmerwohnung in Zürich benötige, wenn er doch mit C._____ nur zwei Wochenenden (d.h. vier Nächte pro Monat) dort verbringe. Ebenso unverständlich sei, dass der Gesuchsgegner sich nicht bemüht habe, die Wohnkosten in E._____ tief zu halten, sei diese Zweitwohnung doch beinahe gleich teuer wie die Hauptwohnung der Gesuchstellerin (Urk. 68 S. 9). 2.2. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, auch eine kleinere Wohnung sei im Raum Zürich kaum zu einem Mietzins zu finden, der unter demjenigen von Fr. 1'790.– für die Wohnung am G._____-weg liege. In E._____ habe er eine 2- Zimmerwohnung in der Nähe von C._____s Kindergarten und seinen neuen Kindergartenkontakten angemietet (Urk. 73 S. 14). 2.3. Der Gesuchsgegner wohnte bis Ende September 2018 in der Familienwohnung an der H._____-strasse in Zürich zu einem Mietzins von Fr. 2'306.– zuzüglich Fr. 60.– Nebenkosten (Urk. 33 S. 4 f.; 58 S. 38 f.). Zusätzlich mietet er seit Oktober 2018 aufgrund des Aufenthaltsortswechsels von C._____ eine 2- Zimmerwohnung an der I._____-Strasse … in E._____ zu einem Mietzins von Fr. 1'520.– inkl. Nebenkosten (Urk. 34/3). Per 1. Februar 2019 zog er in Zürich um in eine 4 1/2-Zimmerwohnung am G._____-weg … zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'790.– inkl. Nebenkosten, zuzüglich Fr. 40.– Kabelanschluss (Urk. 10/26; Urk. 33 S. 5). Damit übersteigen die Wohnkosten des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 3'350.– ab Februar 2019 diejenigen der Gesuchstellerin um rund Fr. 1'700.–, was in etwa dem Mietzins der E._____ Wohnung des Gesuchsgegners entspricht. Dass er diese zum Hauptwohnsitz dazu mietet, liegt im Umzugswunsch der Gesuchstellerin im Laufe des Eheschutzverfahrens begründet. Die Miete der Zweitwohnung ist ihm daher zuzugestehen, zumal sie offenbar die Anforderungen an die Ausübung des Besuchsrechts von Vater und Sohn erfüllt und in Gehdistanz zur Wohnung der Gesuchstellerin sowie zum dem Kind bekannten Umfeld liegt. Die Miete für die eher grosse Wohnung in Zürich fällt vergleichswei-

- 20 se moderat aus und ist – wie der Gesuchsgegner zu Recht festhält – wohl auch mit einer kleineren, aber noch für die Besuchswochenenden von C._____ geeigneten Wohnung im Raum Zürich kaum zu unterbieten. Damit bleibt es bei den Wohnkosten des Gesuchgegners im ihm angerechneten Umfang, welche die vor Erstinstanz anerkannten Nebenkosten für die Wohnung an der H._____strassevon Fr. 60.– und die Kosten für den Kabelanschluss für die Wohnung am G._____-weg von Fr. 40.– mitumfassen (vgl. Urk. 58 S. 38 f.). 3. Krankenkasse C._____ 3.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Krankenkassenprämie für C._____ bei der Gesuchstellerin eingerechnet, obwohl aktenkundig sei, dass er seit jeher und auch aktuell sowohl dessen Prämie von Fr. 181.– als auch die ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 17.– bezahle (Urk. 34/12-14; Urk. 58). Beide Positionen seien daher beim Bedarf "C._____ bei Gesuchsgegner" anzurechnen. Sofern die Kosten weiterhin bei der Gesuchstellerin berücksichtigt würden, sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner von August 2018 bis Dezember 2018 Fr. 997.10, von Januar bis 3. Juni 2019 Fr. 1'131.85, total somit Fr. 2'128.95 bezahlt habe (Urk. 57 S. 11). 3.2. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner bis und mit Juli 2019 C._____s Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten übernommen hat, nicht aber den bis Juni 2019 behaupteten Gesamtbetrag (Urk. 68 S. 10). 3.3. Die von der Gesuchstellerin anerkannte Kostenübernahme rechtfertigt es, die Krankenkassenprämien von C._____ von monatlich Fr. 181.– und dessen Gesundheitskosten von monatlich Fr. 17.– bis und mit Juli 2019 bei C._____s Bedarfszahlen beim Gesuchsgegner zu berücksichtigen. Per 1. August 2019 wurde die Krankenkasse von C._____ auf die Gesuchstellerin übertragen (Urk. 71/6). Von diesem Zeitpunkt an übernimmt sie dessen Krankenkassen- und Gesundheitskosten, eine Behauptung, die anerkannt und – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – angesichts der fehlenden Novenschranke bei umfassender Untersuchungsmaxime zuzulassen ist (vgl. dazu vorstehend E. II.3.2.; Urk. 68 S. 10;

- 21 - Urk. 73 S. 15). Folglich rechtfertigt es sich, die entsprechenden Kosten ab August 2019 in C._____s Bedarf bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Die weiteren Argumente des Gesuchsgegners, er werde von der Krankenkasse nicht über C._____s medizinischen Belange informiert, wenn er nicht mehr dessen Versicherung zahle (Urk. 73 S. 17 f.), sind sachfremd und für die vorliegende Bedarfsberechnung irrelevant. 4. Zusätzliche Gesundheitskosten 4.1. Der Gesuchsgegner behauptet, er habe vor Erstinstanz ausführlich seine regelmässige ärztliche Behandlung wegen seiner unklaren Thrombose und seinen Rückenproblemen belegt (Urk. 34/9+10). Aus dem Auszug der Krankenkasse für die Steuererklärung 2018 würden wiederum ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 4'137.05 ersichtlich (Urk. 61/2). Bis Dezember 2018 sei daher von ungedeckten Kosten von monatlich Fr. 266.–, ab 1. Januar 2019 von Fr. 84.– auszugehen (Urk. 57 S. 10; Urk. 73 S. 15). 4.2. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, da die Vorinstanz bereits für das Jahr 2018 die erst ab Januar 2019 geltenden höheren Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners von Fr. 454.– pro Monat (statt Fr. 322.– pro Monat) angerechnet habe, habe sie beim Gesuchsgegner indirekt ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 132.– pro Monat berücksichtigt. Es könne daher von vornherein unter diesem Titel einzig ein Betrag von Fr. 134.– (Fr. 266.– ./. Fr. 132.–) angerechnet werden. Da jedoch gänzlich unklar sei, wie der Gesuchsgegner zum ungedeckten Gesundheitskostenbetrag von monatlich Fr. 266.– (2018) resp. Fr. 84.– (ab 2019) gelange, sei von der Berechnungsweise im angefochtenen Entscheid auszugehen (Urk. 68 S. 10; Urk. 80 S. 6). 4.3. Der Gesuchsgegner weist im Berufungsverfahren nunmehr pauschal zusätzliche Gesundheitskosten für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 4'137.05 aus (Urk. 61/2). Wie sich daraus die von ihm geltend gemachten monatlichen Kosten errechnen, hat er indes nicht dargelegt (Urk. 57 S. 10; Urk. 73 S. 15; Urk. 33 S. 6). Es ist nämlich daran zu erinnern, dass Versicherte nicht krankenkassenpflichtige Leistungen selbst bezahlen müssen, wobei die medizinische Notwen-

- 22 digkeit von Fall zu Fall zu beurteilen wäre. Aus der Leistungsabrechnung der J._____ vom 8. Dezember 2018 ergeben sich für den massgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2018 zusätzliche Gesundheitskosten des Gesuchsgegners von Fr. 1'778.– (Urk. 34/10), mithin durchschnittliche monatliche Kosten von Fr. 236.–. Nach Abzug der von der Vorinstanz monatlich zu viel zugestandenen Fr. 132.– (Urk. 58 S. 40; Urk. 34/11; Urk. 61/2) rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von August 2018 bis Ende Januar 2019 für ungedeckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 104.– (Fr. 236.– ./. Fr. 132.–) anzurechnen. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners, er müsse zur Zeit wegen seiner unklaren Thrombose regelmässig zum Arzt und ca. alle zwei Jahre zufolge seiner Rückenprobleme in die Physiotherapie (jeweils 16 Termine; Prot. I S. 48 ff.), schätzte die Vorinstanz seine regelmässigen Gesundheitskosten für die Zukunft auf jährlich Fr. 3'000.–. Die für das Jahr 2018 ausgewiesenen ungedeckten Gesundheitskosten übersteigen diese Schätzung zwar (Urk. 61/2), mangels Detailaufstellung ist deren Zusammensetzung jedoch unklar. Für das Jahr 2017 belegte der Gesuchsgegner Kosten von Fr. 3'453.–, wobei Fr. 2'068.– auf einen (ausserordentlichen) Krankenhausaufenthalt entfielen (Urk. 34/9). Insgesamt erweist sich daher die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung von Fr. 3'000.– für dem Gesuchsgegner regelmässig anfallende Gesundheitskosten als den gesamten Umständen angemessen. Ab Februar 2019 sind ihm somit nach Abzug der Kostenbeteiligung der Krankenkasse jährlich Fr. 570.– (Fr. 300.– Franchise + Selbstbehalt von 10% von Fr. 2'700.–), monatlich demnach Fr. 48.– im Bedarf anzurechnen. 5. Versicherungen 5.1. Der Gesuchsgegner moniert, es sei nicht korrekt, dass der Kleinfamilienbeitrag für die Regamitgliedschaft (Fr. 40.– jährlich) im Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet worden sei. Er habe jeweils die Versicherungsprämien für die ganze Familie bezahlt, weshalb bei ihm unter dem Titel Versicherungen insgesamt Fr. 56.– statt Fr. 53.–, bei der Gesuchstellerin Fr. 52.– (statt Fr. 63.–) zu berücksichtigen seien (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 73 S. 18 ff.).

- 23 - 5.2. Die Beiträge für Rega und Paraplegikerstiftung fallen nach der Trennung bei den Parteien getrennt an. Dass die Gesuchstellerin den Beitrag für eine "Kleinfamiliengönnerschaft" der Rega bezahlt, ist belegt und wird vom Gesuchsgegner mittlerweile nicht mehr angezweifelt (Urk. 71/8-10; Urk. 86 S. 12). Die Vorwürfe des Gesuchsgegners zum behaupteten unlauteren Vorgehen der Gesuchstellerin bei der Umschreibung der Mitgliedschaft und dem Entzug der Betreuungsrechte des Gesuchgegners (Urk. 73 S. 18 ff.; Urk. 86 S. 12 f.) sind sachfremd und für die Bedarfserhebung der Parteien irrelevant. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz angerechneten Beträgen. 6. Kommunikationskosten 6.1. Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin für den Zeitraum August bis Ende Oktober 2018 lediglich Kommunikationskosten von Fr. 87.– (Fr. 8.– Mailhosting und Fr. 79.– UPC Abo) statt der im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Fr. 122.– anrechnen, denn sie habe für die Zeit von Januar bis September 2018 von ihrem vormaligen Arbeitgeber einen Beitrag von insgesamt Fr. 360.– bzw. monatlich Fr. 40.– an die Handykosten erhalten (Urk. 41/1; Urk. 57 S. 12; Urk. 73 S. 20; Urk. 86 S. 13). Die Gesuchstellerin anerkennt die Vergütung von monatlich Fr. 40.– während der Monate August und September 2018, wehrt sich jedoch gegen deren hypothetische Anrechnung für Oktober 2018 nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses (Urk. 68 S. 11; Urk. 80 S. 10). Aufgrund des anerkannten Kostenbeitrages sind die Kommunikationskosten der Gesuchstellerin für die Monate August und September 2018 auf Fr. 87.– zu reduzieren. Dies gilt überdies für den Monat Oktober 2018, ist doch von der unangefochten gebliebenen Prämisse im vorinstanzlichen Entscheid auszugehen, wonach die Gesuchstellerin für den Monat Oktober 2018 so zu stellen ist, wie wenn sie noch immer an ihrer vormaligen Arbeitsstelle beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gearbeitet hätte (vgl. Urk. 58 S. 20). Damit wäre im Oktober 2018 auch ein Kostenbeitrag für das Mobilfunktelefon erfolgt, der bei den Kommunikationskosten der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen ist.

- 24 - 6.2. Weiter behauptet der Gesuchsgegner, die ihm angerechneten Kommunikationskosten von Fr. 81.– würden nur bis Ende September 2018 zutreffen. Nach Bezug der Zweitwohnung in E._____ habe er weitere Kommunikationskosten von Fr. 39.– für den Internetanschluss belegt (Urk. 33 S. 8; Urk. 34/20), weshalb ihm ab 1. Oktober 2018 Kommunikationskosten von monatlich Fr. 120.– anzurechnen seien (Urk. 57 S. 12; Urk. 73 S. 20). Die bei den Akten befindlichen Rechnungen von K._____ beschlagen die Monatsgebühren für "K._____ …" für eine Mobiltelefonnummer für den Zeitraum von November 2018 bis Juli 2019, mit Ausnahme der Rechnungsperioden März und April 2019 (Urk. 34/20; Urk. 75/16). Ob diese Gebühren jedoch die behaupteten – und bestrittenen (Prot. I S. 39; Urk. 73 S. 20) – Internetkosten des Gesuchsgegners in E._____ betreffen, wird aus ihnen nicht ersichtlich. Es fehlt somit an deren Glaubhaftmachung, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners finden. 7. Fremdbetreuungskosten 7.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe statt der belegten Hortkosten von monatlich Fr. 292.– gestützt auf eigene Berechnungen und ohne Einforderung detaillierter Unterlagen höhere Hortkosten veranschlagt. Auszugehen seien von den anerkannten Fr. 292.– (Urk. 57 S. 12 f.; Urk. 73 S. 20). 7.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Fremdbetreuungskosten würden vom Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin abhängen. Ersteres könne mit Blick auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids nicht effektiv beziffert werden. Entsprechend habe sie eine Schätzung vorgenommen (Urk. 68 S. 11; Urk. 80 S. 10). 7.3. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren die "Verfügung Elternbeitrag" des Erziehungsdepartements des Kantons L._____, Fachstelle Tagesbetreuung, eingereicht (Urk. 71/11). Daraus wird ersichtlich, dass der Elternbeitrag von monatlich Fr. 292.– auf einem massgeblichen Jahreserwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 68'932.– beruht, zuzüglich Fr. 6'675.– entsprechend 10%

- 25 des anrechenbaren Vermögens (Urk. 71/11 S. 2 f.). Liegt das aktuelle monatliche Einkommen der Gesuchstellerin während mehr als drei Monaten um mehr als 20% über dem in der Berechnung aufgeführten Einkommen, ist die Gesuchstellerin zu einer Meldung an die Fachstelle innert diesen drei Monaten verpflichtet (Urk. 71/11 S. 1). Eine Neuberechnung des Elternbeitrages erfolgt somit erst dann, wenn das monatliche Einkommen während mehr als drei Monaten um mehr als 20% vom zugrunde gelegten Einkommen abweicht (Urk. 71/11 S. 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Werden die mit diesem Urteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzugerechnet, erfährt ihr Einkommen während mehr als drei Monaten keine Steigerung von 20%. Folglich ist eine Erhöhung der Fremdbetreuungskosten im heutigen Zeitpunkt nicht glaubhaft. Damit ist mit dem Gesuchsgegner von monatlichen Fremdbetreuungskosten für C._____ bei der Gesuchstellerin von Fr. 292.– auszugehen. 8. Auswärtige Verpflegung Wie vorstehend ausgeführt, ist bei der Gesuchstellerin von einem Arbeitspensum von 60%, beim Gesuchsgegner von einem solchen von 80% auszugehen (vgl. E. III.A.2.2, III.B.2.3). Dem Ansinnen des Gesuchsgegners, die Kosten für die auswärtige Verpflegung seien entsprechend den von ihm behaupteten Arbeitspensen anzupassen, ist folglich nicht nachzukommen (Urk. 57 S. 13; Urk. 73 S. 21; Urk. 86 S. 13). 9. Mobilität 9.1. Der Gesuchsgegner rügt, ihm seien unter diesem Titel Fr. 446.– statt der beim Lohn in Abzug gebrachte Privatanteil von Fr. 160.– anzurechnen. Die Nutzung der beiden Firmenfahrzeuge durch die Parteien (Geschäftsfahrzeug sowie seit August 2018 regelmässig privat genutztes Poolfahrzeug) sei noch nicht abschliessend geregelt. Es sei notorisch, dass keine Firma einer in Trennung lebenden Familie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung stelle. Die F._____ AG sei bereit, das Firmenfahrzeug für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin (entsprechend Fr. 498.–) zur Verfügung zu stellen, was zur Folge habe, dass der Gesuchsgegner für die erweiterte

- 26 - Privatnutzung des Poolfahrzeugs die Kosten von monatlich Fr. 446.– zu übernehmen habe (Urk. 57 S. 13 f.; Urk. 73 S. 21). 9.2. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, das Firmenfahrzeug sei für sie gekauft und von ihr bereits während der Ehe fast ausschliesslich für den Arbeitsweg, den Weg zur Krippe und die Fahrten von Zürich nach E._____ genutzt worden. Dafür würden dem Gesuchsgegner Fr. 160.– pro Monat vom Lohn abgezogen, welche – da sie beim Einkommen nicht berücksichtigt würden – auch nicht bei dessen Ausgaben aufzuführen seien. Nebst dem Firmenfahrzeug habe die Familie seit jeher das Poolfahrzeug der Familien-AG benützt, ohne je dafür etwas bezahlt zu haben (Prot. I S. 30 f.; Urk. 68 S. 12; Urk. 80 S. 10). 9.3. Aufgrund des im Recht liegenden Auszugs der Finanzbuchhaltung der F._____ AG sowie der Belege zu An- und Verkauf der Fahrzeuge Volvo und Renault Mégane (Urk. 75/17-19) ist glaubhaft, dass es sich beim von der Gesuchstellerin genutzten Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners handelt. Für die erweiterte Nutzung des Poolfahrzeugs fielen bislang gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien keine Kosten an. Belege, die eine diesbezügliche Änderung glaubhaft machen, liegen keine im Recht. Auch liegt insofern nicht Notorietät vor, unterliegt die fragliche Regelung doch einzig der Disposition der Vertragsparteien. Entsprechend fehlt es an glaubhaft gemachten Kosten für die erweiterte Nutzung des Poolfahrzeugs. Mit der Vorinstanz ist dem Gesuchsgegner dafür kein zusätzlicher Betrag im Bedarf anzurechnen. 9.4. Weiter moniert der Gesuchsgegner, es seien in seinem Bedarf zu Unrecht keine Kosten für das Motorrad berücksichtigt worden. Dieses gehöre zum ehelichen Lebensstandard (Urk. 57 S. 14). 9.5. Dass es sich beim fraglichen Motorrad um ein Kompetenzstück handelt, behauptet selbst der Gesuchsgegner nicht. Dessen Betriebskosten sind daher unter Hinweis auf die vorliegend zur Anwendung gelangende zweistufige Berechnungsmethode nicht beim Bedarf zu berücksichtigen, sondern wären aus dem Überschuss zu decken.

- 27 - 10. Parkplatz 10.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe zwar die Kosten für den Parkplatz am G._____-weg, zu Unrecht aber nicht diejenigen für die Parkkarte in E._____ von monatlich Fr. 32.– in seinem Bedarf berücksichtigt. Der Preis für die Parkkarte sei zudem per 1. März 2019 massiv erhöht worden, koste doch eine Halbtageskarte nunmehr Fr. 12.– (statt vormals Fr. 6.–), eine Tageskarte Fr. 20.– (statt vormals Fr. 10.–; Urk. 34/7; Urk. 61/4). Der Gesuchsgegner bezahle seit 1. März 2019 daher Fr. 32.– pro Woche für die Parkkarten in E._____, mithin Fr. 128.– pro Monat. Ihm seien somit von 1. Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 Parkkosten von Fr. 32.–, für Februar 2019 von Fr. 182.– (Fr. 150.– Parkplatz G._____-weg, Fr. 32.– Parkplatz E._____) und ab 1. März 2019 von Fr. 278.– (Fr. 150.– Parkplatz G._____-weg, Fr. 128.– Parkplatz E._____) anzurechnen (Urk. 57 S. 15; Urk. 73 S. 21 f.). 10.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass monatliche Kosten von Fr. 32.– bzw. Fr. 128.– für das Parkieren in E._____ entstehen (Urk. 68 S. 13). Da der Gesuchsteller auf ein Auto angewiesen ist, um den Sohn in E._____ zu betreuen, braucht er auch eine Parkmöglichkeit. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz Kopien von sechs Parkkarten mit Datum zwischen dem 6. Dezember 2018 und 17. Januar 2019 eingereicht (Urk. 34/7). Von Oktober 2018 bis Februar 2019 können ihm daher monatliche Parkkosten von Fr. 32.– im Bedarf angerechnet werden. Dass der Gesuchsteller auch ab März 2019 Besuchsparkkarten bezieht und – angesichts der massiven Verteuerung – keine günstigere Variante in Frage kommt, hat er nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Eine Erhöhung der im Bedarf zu berücksichtigenden Parkkosten in E._____ kommt daher nicht in Frage. Die Kosten für den Parkplatz am G._____-weg in Zürich fallen seit 1. Februar 2019 an und sind ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. 11. Steuern 11.1. Der Gesuchsteller führt aus, die Vorinstanz habe die Steuerlasten der Parteien aufgrund falscher Unterhaltsbeiträge berechnet. Gestützt auf seine Ausführungen vor Erstinstanz sei bei ihm von einer monatlichen Steuerlast von

- 28 - Fr. 1'200.–, bei der Gesuchstellerin von einer solchen von Fr. 750.– auszugehen (Urk. 57 S. 15; Urk. 73 S. 22). 11.2. Die steuerliche Belastung der unterhaltsberechtigten Person steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest. Sie kann nur geschätzt werden. Im summarischen Eheschutzverfahren kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Dennoch werden die mutmasslichen Steuern oftmals mittels der von den Verwaltungen zur Verfügung gestellten Steuerrechnern ermittelt. Dabei ist bezüglich des zu veranschlagenden Einkommens vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung auszugehen. Die Gesuchstellerin wird aufgrund ihres Umzugs während laufendem Jahr 2018 für die gesamte Steuerperiode 2018 in L._____ besteuert (vgl. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 2 Steuergesetz Kanton L._____, SG 640.100). Ausgehend von den zu schätzenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen für das Jahr 2018 von rund Fr. 2'000.– und dem Bruttojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 72'000.– ist bei der Gesuchstellerin für das Jahr 2018 insgesamt von einem Bruttojahreseinkommen von rund Fr. 74'000.– auszugehen. Beim Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden folgende Parameter ausgewählt: Zivilstand - Einelternfamilie; Kinder - eines; Konfession - keine; Gemeinde - E._____. Unter Berücksichtigung der Kinder- und Versicherungsabzüge auf Bundes- und Kantonsebene resultiert eine jährliche Steuerbelastung von insgesamt Fr. 5'701.– (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2018/bs.php). Für das Jahr 2019 beläuft sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bei der Gesuchstellerin auf rund Fr. 2'500.–, danach auf rund Fr. 4'000.–. Zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 80'000.– brutto ergibt sich für 2019 ein Bruttojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 83'000.–. Daraus resultiert eine jährliche Steuerbelastung von insgesamt Fr. 7'811.–. Zwecks Vermeidung weiterer Unterhaltsperioden ist von einer durchschnittlichen Steuerbelastung der Gesuchstellerin von 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 von monatlich Fr. 500.–, ab 1. Februar 2019 von Fr. 700.– auszugehen.

- 29 - 11.3. Beim Gesuchsgegner ist im Jahre 2018 von einem Bruttojahreseinkommen von rund Fr. 120'000.– auszugehen (Urk. 3/23; Urk. 34/23). Davon sind die Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'000.– abzuziehen, wodurch ein Bruttoeinkommen von Fr. 118'000.– resultiert. Der Gesuchsgegner als Unterhaltspflichtiger kann keine Kinderabzüge vornehmen (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 31 Abs. 1 lit. c Zürcher Steuergesetz). Entsprechend wurden beim Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgende Parameter ausgewählt: Zivilstand - alleinstehend; Kinder - 0; Konfession - keine; Gemeinde - Zürich. Unter Berücksichtigung der Versicherungsabzüge auf Bundes- und Kantonsebene resultiert damit eine jährliche Steuerbelastung von insgesamt Fr. 17'716.– (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2018/zh.php). Für das Jahr 2019 ist beim Gesuchsgegner von einem Bruttojahreseinkommen von gerundet Fr. 103'000.– auszugehen (Fr. 106'000.– abzgl. Unterhaltsbeiträge Fr. 2'500.–). Daraus ergibt sich eine jährliche Steuerbelastung von insgesamt Fr. 14'142.–. Die durchschnittliche Steuerbelastung des Gesuchsgegners ist demnach von 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 auf Fr. 1'400.–, ab 1. Februar 2019 auf Fr. 1'200.– zu schätzen. 12. Nicht berücksichtigte Kosten 12.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Kosten für die beiden Umzüge und die Ausgaben für die temporären Unterkünfte zwischen August 2018 bis Oktober 2018 für die Betreuung von C._____ in E._____ nicht in seinem Bedarf angerechnet. Dabei handle es sich um trennungsbedingte Mehrkosten, die in der Höhe von Fr. 375.– ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2020 im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen seien (Urk. 57 S. 16; Urk. 73 S. 22). 12.2. Die behaupteten Umtriebskosten sind weder substantiiert behauptet noch belegt. Darüber hinaus fehlt es an deren Regelmässigkeit. Sie finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. 13. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Hinsichtlich der weiteren Bedarfspositionen des Kindes kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58

- 30 - E. II.4.1-4.2). Insgesamt ist von folgenden Barbedarfen der Parteien und C._____ auszugehen:

Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG 1. Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 300.– CHF 300.– 2. Miete + NK bis 30.09.2018 bis 31.01.2019 ab 01.02.2019

CHF 1'070.–

CHF 1'577.– CHF 2'591.– CHF 2'233.–

CHF 535.–

CHF 789.– CHF 1'295.– CHF 1'117.– 3. Krankenkasse (KVG und VVG) bis 31.07.2019 ab 01.08.2019

CHF 525.–

CHF 454.–

CHF 181.– CHF 181.– 4. zusätzliche Gesundheitskosten bis 31.01.2019 ab 01.02.2019 bis 31.07.2019 ab. 01.08.2019

CHF 54.– CHF 104.– CHF 48.–

CHF 17.–

CHF 17.– 5. Versicherungen CHF 63.– CHF 53.– 6. Serafe CHF 30.– CHF 30.– 7. Kommunikationskosten bis 31.10.2018 ab 01.11.2018

CHF 87.– CHF 122.– CHF 81.–

8. Fremdbetreuung CHF 292.– 9. Zusätzliche Kinderkosten CHF 50.– CHF 50.– 10. Auswärtige Verpflegung CHF 132.– CHF 176.– 11. Mobilität CHF 150.– CHF 13.– 12. Parkplatz bis 31.10.2018 bis 31.01.2019 ab 01.02.2019

CHF 150.– CHF 210.–

CHF 32.– (inkl. CHF 182.– Okt. 18)

13. Steuern bis 31.01.2019 ab 01.02.2019

CHF 500.– CHF 700.–

CHF 1'400.– CHF 1'200.–

Total bis 30.09.2018 (Phase 1 + 2) bis 31.10.2018 (Phase 3) bis 31.01.2019 (Phase 4) bis 31.07.2019 (Phase 5) ab 01.08.2019 (Phase 6)

CHF 4'111.– CHF 4'111.– CHF 4'206.– CHF 4'406.– CHF 4'406.–

CHF 5'238.– CHF 6'284.– CHF 6'284.– CHF 5'820.– CHF 5'820.–

CHF 1'177.– CHF 1'177.– CHF 1'177.– CHF 1'177.– CHF 1'375.–

CHF 1'337.– CHF 1'843.– CHF 1'843.– CHF 1'665.– CHF 1'467.–

- 31 - 14. Unterhaltsberechnung 14.1. Die Vorinstanz unterscheidet von August 2018 bis Januar 2019 nicht weniger als vier Unterhaltsphasen, was angesichts des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens überaus detailliert ist. Die gewählte Abstufung liegt jedoch noch innerhalb des dem Eheschutzrichter zustehenden Ermessens und erweist sich nicht als willkürlich, weshalb sich der Berufungsentscheid daran zu orientieren hat. Aufgrund der zulässigen Noven zu C._____s Krankenkassen- und Gesundheitskosten (vgl. vorstehend E. III.C.3.3) ist überdies eine sechste Phase ab 1. August 2019 auszuweisen. 14.2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Gesuchstellerin in sämtlichen Phasen in der Lage, mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist somit nicht geschuldet. 14.3. Phase 1 (August 2018)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'518.– CHF 9'878.– CHF 200.– CHF 0.– abz. Bedarf - CHF 4'111.– - CHF 5'238.– - CHF 1'177.– - CHF 1'337.– Überschuss CHF 1'407.– CHF 4'640.– - CHF 977.– - CHF 1'337.– Den Parteien verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs und desjenigen von C._____ gemeinsam in der Phase 1 ein Überschuss von Fr. 3'733.– (Gesamteinkommen von Fr. 15'596.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 9'349.– ./. Bedarf von C._____ von Fr. 2'514.–). Dieser Überschuss ist entsprechend dem von der Vorinstanz angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den Parteien zu je 40% und C._____ zu je 10% bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner zuzuteilen. Entsprechend resultiert ein Bedarf der Gesuchstellerin persönlich inkl. Überschussanteil von Fr. 5'604.– (Fr. 4'111.– + Fr. 1'493.– Überschuss), des Gesuchsgegners von Fr. 6'731.– (Fr. 5'238.– + Fr. 1'493.– Überschuss) sowie von C._____ von Fr. 1'550.– bei der Gesuchstellerin (Fr. 1'177.– + Fr. 373.– Über-

- 32 schuss) und von Fr. 1'710.– beim Gesuchsgegner (Fr. 1'337.– + Fr. 373.– Überschuss). Der Gesuchstellerin fehlt bei einem Monatseinkommen von Fr. 5'518.– der Betrag von Fr. 86.–, um ihren Bedarf samt Überschuss zu decken. C._____ fehlt bei der Gesuchstellerin unter Anrechnung seines Einkommens von monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen ein Betrag von Fr. 1'350.–. Der Gesuchsgegner ist folglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat August 2018 an den Unterhalt von C._____ den Betrag von Fr. 1'350.– und der Gesuchstellerin persönlich an deren Unterhalt den Betrag von Fr. 85.– zu bezahlen. 14.4. Phase 2 (September 2018)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'518.– CHF 8'491.– CHF 200.– CHF 0.– abz. Bedarf - CHF 4'111.– - CHF 5'238.– - CHF 1'177.– - CHF 1'337.– Überschuss CHF 1'407.– CHF 3'253.– - CHF 977.– - CHF 1'337.– In der Phase 2 verbleibt den Parteien nach der Deckung ihres eigenen Bedarfs und demjenigen von C._____ ein Überschuss von Fr. 2'346.– (Gesamteinkommen von CHF 14'209.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 9'349.– ./. Bedarf C._____ von insgesamt Fr. 2'514.–). Unter Zuteilung dieses Überschusses zu je 40% an die Parteien und zu je 10% an C._____ beim jeweiligen Elternteil resultiert ein persönlicher Barbedarf der Gesuchstellerin inkl. Überschuss von Fr. 5'049.– (Fr. 4'111.– + Fr. 938.– Überschussanteil) sowie ein solcher des Gesuchsgegners von Fr. 6'176.– (Fr. 5'238.– + Fr. 938.– Überschussanteil). C._____ Barbedarf inkl. Überschussanteil beträgt bei der Gesuchstellerin Fr. 1'411.– (Fr. 1'177.– + Fr. 234.– Überschuss) und beim Gesuchsteller Fr. 1'571.– (Fr. 1'337.– + Fr. 234.– Überschuss). Der Gesuchstellerin verbleibt in der Phase 2 bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'518.– nach Abzug ihres Barbedarfs inkl. Überschuss ein Betrag von Fr. 469.–, den sie zur Deckung von C._____ Barbedarf zu verwenden

- 33 hat. C._____ fehlt bei der Gesuchstellerin unter Anrechnung seines Einkommens von Fr. 200.– und dem Beitrag der Gesuchstellerin (Fr. 469.–) Fr. 742.– zur Deckung seines Barbedarfs, die vom Gesuchsgegner zu zahlen sind. Er ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der Phase 2 an den Unterhalt von C._____ einen Betrag von Fr. 740.– zu bezahlen. Da die Gesuchstellerin ihren persönlichen Bedarf inkl. Überschuss aus ihren eigenen Mitteln decken kann, schuldet ihr der Gesuchsgegner keinen persönlichen Unterhalt. 14.5. Phase 3 (Oktober 2018)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'518.– CHF 8'491.– CHF 200.– CHF 0.– abz. Bedarf - CHF 4'111.– - CHF 6'284.– - CHF 1'177.– - CHF 1'843.– Überschuss CHF 1'407.– CHF 2'207.– - CHF 977.– - CHF 1'843.– Nach der Deckung ihres Bedarfs sowie desjenigen von C._____ gemeinsam verbleibt den Parteien in der Phase 3 ein Überschuss von Fr. 794.– (Gesamteinkommen von Fr. 14'209.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 10'395.– ./. Bedarf C._____ insgesamt von Fr. 3'020.–). Wird der Überschuss entsprechend den vorstehenden Phasen verteilt (40% Parteien, 20% C._____), ergibt sich ein persönlicher Bedarf der Gesuchstellerin inkl. Überschuss von Fr. 4'429.– (Fr. 4'111.– + Fr. 318.– Überschuss), sowie einen solchen des Gesuchsgegners von Fr. 6'602.– (Fr. 6'284.– + Fr. 318.– Überschuss). C._____ verfügt bei der Gesuchstellerin über einen persönlichen Bedarf inkl. Überschuss von Fr. 1'256.– (Fr. 1'177.– + Fr. 79.– Überschuss), beim Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 1'922.– (Fr. 1'843.– + Fr. 79.– Überschuss). Der Gesuchstellerin verbleibt bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'518.– ein Betrag von Fr. 1'089.–, den sie zur Deckung von C._____s Unterhalt zu verwenden hat. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 200.– weist C._____ bei der Gesuchstellerin nach Anrechnung ihres Beitrags von Fr. 1'089.– einen Überschuss von Fr. 33.– auf. Angesichts des geringen Betrages

- 34 ist dieser bei der Gesuchstellerin zu belassen. Der Gesuchsgegner hat die entsprechende Unterdeckung für C._____ aus seinem Überschuss zu bezahlen. Folglich ist für Phase 3 weder Kinderunterhalt noch Ehegattenunterhalt geschuldet.

14.6. Phase 4 (1. November 2018 bis 31. Januar 2019)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'764.– CHF 8'491.– CHF 398.– CHF 0.– abz. Bedarf - CHF 4'206.– - CHF 6'284.– - CHF 1'177.– - CHF 1'843.– Überschuss CHF 1'558.– CHF 2'207.– - CHF 779.– - CHF 1'843.– In der Phase 4 verbleibt den Parteien nach der Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie desjenigen von C._____ gemeinsam ein Überschuss von Fr. 1'143.– (Gesamteinkommen Fr. 14'653.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 10'490.– ./. Bedarf von C._____ von Fr. 3'020.–). Nach Verteilung dieses Überschusses im Verhältnis von 40% für die Eltern und 20% für das Kind ergibt sich ein persönlicher Bedarf der Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil von Fr. 4'663.– (Fr. 4'206.– + Fr. 457.– Überschuss) und einen solchen des Gesuchsgegners von Fr. 6'741.– (Fr. 6'284.– + Fr. 457.– Überschuss). C._____ steht bei der Gesuchstellerin ein persönlicher Bedarf inkl. Überschuss von Fr. 1'292.– (Fr. 1'177.– + Fr. 115.– Überschuss), beim Gesuchsgegner ein solcher von Fr. 1'958.– (Fr. 1'843.– + Fr. 115.– Überschuss) zu. Der Gesuchstellerin verbleibt in Phase 4 bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'764.– ein monatlicher Betrag von Fr. 1'101.–, den sie für den Unterhalt von C._____ zu verwenden hat. C._____ weist bei der Gesuchstellerin bei einem Einkommen von Fr. 398.– und dem Beitrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'101.– einen Überschuss von Fr. 207.– auf. Beim Gesuchsgegner ergibt sich demgegenüber bei einem Einkommen von Fr. 8'491.– und nach Deckung seines Bedarfs sowie desjenigen von C._____ samt Überschussanteil eine Unterdeckung von Fr. 208.–. Die Gesuchstellerin ist somit zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in

- 35 der Phase 4 an den Unterhalt von C._____ einen Betrag von monatlich Fr. 210.– zu bezahlen.

14.7. Phase 5 (1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'764.– CHF 8'331.– CHF 398.– CHF 0.– abz. Bedarf -CHF 4'406.– - CHF 5'820.– - CHF 1'177.– - CHF 1'665.– Überschuss CHF 1'358.– CHF 2'511.– - CHF 779.– - CHF 1'665.– Der Überschuss der Parteien in der Phase 5 beträgt nach der Deckung ihres Bedarfs sowie desjenigen von C._____ Fr. 1'425.– (Gesamteinkommen von Fr. 14'493.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 10'226.– ./. Bedarf von C._____ von Fr. 2'842.–). Nach Zuteilung dieses Überschusses im Verhältnis 40% an die Parteien, 20% an C._____, resultiert ein persönlicher Bedarf der Gesuchstellerin inkl. Überschuss von Fr. 4'976.– (Fr. 4'406.– + Fr. 570.– Überschuss) sowie des Gesuchsgegners von Fr. 6'390.– (Fr. 5'820.– + Fr. 570.– Überschuss). C._____s Bedarf beträgt bei der Gesuchstellerin inkl. Überschuss Fr. 1'320.– (Fr. 1'177.– + Fr. 143.–), beim Gesuchsgegner Fr. 1'808.– (Fr. 1'665.– + Fr. 143.– Überschuss). Die Gesuchstellerin verfügt bei einem Monatseinkommen von Fr. 5'764.– nach der Deckung ihres persönlichen Bedarfs inkl. Überschuss über Fr. 788.–, welche für C._____s Barbedarf zu verwenden sind. C._____ fehlt bei der Gesuchstellerin bei einem Einkommen von Fr. 398.– sowie dem Beitrag der Gesuchstellerin von Fr. 788.– ein Betrag von monatlich Fr. 134.–. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ in der Phase 5 den Betrag von gerundet Fr. 135.– zu bezahlen. Der Gesuchstellerin persönlich schuldet der Gesuchsgegner keinen Unterhalt.

- 36 - 14.8. Phase 6 (ab 1. August 2019)

Gesuchstellerin Gesuchsgegner C._____ bei GSin C._____ bei GG Einkommen CHF 5'764.– CHF 8'331.– CHF 398.– CHF 0.– abz. Bedarf -CHF 4'406.– - CHF 5'820.– - CHF 1'375.– - CHF 1'467.– Überschuss CHF 1'358.– CHF 2'511.– - CHF 977.– - CHF 1'467.– In der Phase 6 bleibt es wie in Phase 5 bei einem Überschuss von Fr. 1'425.– (Gesamteinkommen von Fr. 14'493.– ./. Bedarf der Parteien von Fr. 10'226.– ./. Bedarf von C._____ von Fr. 2'842.–), der zu 40% an die Parteien und zu 20% an das Kind zu verteilen ist. Während der Bedarf der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners inkl. Überschussanteil gleich bleibt wie in Phase 5, beträgt derjenige von C._____ bei der Gesuchstellerin neu Fr. 1'518.– (Fr. 1'375.– + Fr. 143.– Überschuss) und beim Gesuchsgegner Fr. 1'610.– (Fr. 1'467.– + Fr. 143.– Überschuss). Der Gesuchstellerin verbleibt gemäss dieser Berechnung bei ihrem Einkommen von Fr. 5'764.– monatlich ein Betrag von Fr. 788.–, den sie für den Unterhalt von C._____ zu verwenden hat. Bei C._____ resultiert bei der Gesuchstellerin unter Anrechnung seines Einkommens von Fr. 398.– und des Beitrages der Gesuchstellerin von Fr. 788.– ein monatlicher ungedeckter Bedarf von Fr. 332.–. Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ in der Phase 6 den Betrag von gerundet Fr. 330.– zu bezahlen. Der Gesuchstellerin persönlich ist nach wie vor kein Unterhalt geschuldet. 15. Vernehmlassung Vorinstanz Der Gesuchsgegner beantragt in prozessualer Hinsicht das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz zur Frage, weshalb die Bedarfszahlen gemäss Tabelle des angefochtenen Urteils (Urk. 58 S. 35, E. II.C.4.1) nicht mit den Bedarfszahlen gemäss der Unterhaltsberechnung im Urteil (Urk. 58 S. 54 ff., E. II.C.4.4) übereinstimmen. Die Bedarfspositionen in der Tabelle entsprechen den nachfolgenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 35 ff.).

- 37 - Unzutreffend sind hingegen einzelne von der Vorinstanz errechnete Totale in der Tabelle (vgl. vorstehend E. III.C.1.5), was zu einer fehlerhaften Berechnung der Barunterhalte von C._____ und der Gesuchstellerin führte. Vorliegend überprüfte die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid im Rahmen der geltend gemachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwendung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung) und hat im Sinne der vorstehenden Erwägungen einen neuen Sachentscheid zu fällen, der den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt. Die beantragte Vernehmlassung erübrigt sich aus diesem Grund. 16. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beurteilung der Arbeitspensen der Parteien sowie deren Einkommen durch die Vorinstanz als zutreffend. Demgegenüber sind einzelne Bedarfspositionen der Ehegatten und des Kindes anzupassen, was zu einer Senkung des Ehegattenunterhalts sowie des Kindesunterhalts führt. Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin in der Phase 4 zur Zahlung von Kinderunterhalt zu verpflichten. Insgesamt dringt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung demnach teilweise, allerdings nur in geringem Umfang, durch (vgl. nachstehend E. IV.2.2). IV. 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, was unangefochten blieb. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, mit der Begründung, in strittig geführten Eheschutzverfahren obsiege in der Regel keine Partei vollständig bzw. hätten beide Parteien gleichermassen das Recht, ihre eigenen Interessen zu vertreten (Urk. 58 S. 63).

- 38 - Neben den vorliegend angepassten Unterhaltsbeiträgen lagen vor Erstinstanz zur Hauptsache weitere Kinderbelange im Streit, welche mit Teilvereinbarung geregelt wurden. Insgesamt erscheint daher die hälftige Kostenteilung im erstinstanzlichen Verfahren gerechtfertigt. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliche Entscheidgebühr und Parteientschädigung 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren umstritten war der Ehegatten- und Kindesunterhalt. Der Gesuchsgegner beantragte die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht (Fr. 1'616.– + Fr. 1'294.– + Fr. 186.– + Fr. 30.– [Fr. 10.– x 3 Monate] + Fr. 5'580.– [Fr. 310.– x 18 Monate] = Fr. 8'706.– + Fr. 429.–) und die Leistung von Unterhaltszahlungen der Gesuchstellerin an ihn für den Sohn C._____ (Fr. 748.– + Fr. 896.– + Fr. 28'244.– [Fr. 1'344.– x 21 Monate] = Fr. 29'868.–). Weiter ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner unterliegt hinsichtlich seiner Anträge zu den Unterhaltsbeiträgen zu 93% und hinsichtlich seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich. Angesichts seines nahezu vollständigen Unterliegens sind ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.

- 39 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge als Barunterhalt zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − CHF 1'350.– für August 2018; − CHF 740.– für September 2018; − CHF 135.– für Februar 2019 bis Ende Juli 2019, − CHF 330.– ab August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für den Sohn C._____ für November 2018 bis Ende Januar 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Barunterhalt von CHF 210.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 85.– zu bezahlen.

- 40 - Ab September 2018 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 5. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 wird bezüglich der Dispositiv- Ziffern 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 41 - Zürich, 18. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2019 Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 58 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2019: (Urk. 55 S. 63 ff. = Urk. 58 S. 63 ff.) 1. Vom Getrenntleben der Parteien ab 1. August 2018 wird Vormerk genommen. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge als Barunterhalt zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:  CHF 1'616.– für August 2018;  CHF 1'294.– für September 2018;  CHF 186.– für Oktober 2018;  CHF 10.– für November 2018 bis Ende Januar 2019;  CHF 310.– ab Februar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Es wird festgehalten, dass sich die Parteien dazu verpflichtet haben, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für kieferorthopädische Massnahmen [Zahnspangen], Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) je hälftig zu übern... 4. Der Antrag des Gesuchsgegners, dass ohne Zustimmung der Gegenpartei die ausserordentlichen Kinderkosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die die Kosten veranlasst, ist abzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 429.– zu bezahlen. Ab September 2018 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung von Ehegattenunterhalt abgewiesen. 6. Es wird festgehalten, dass sich beide Parteien dazu verpflichtet haben, auf erstes Verlangen die Unterschriften für eine Passverlängerung von C._____ zu leisten. 7. Es wird festgehalten, dass sich der Gesuchsgegner dazu verpflichtet hat, den Reisepass von C._____ der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszugeben und die Gesuchstellerin wird dazu verpflichtet, dem Gesuchsgegner Zug um Zug gegen Aushändigun... 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. … (Schriftliche Mitteilung) 12. … (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge als Barunterhalt zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:  CHF 1'350.– für August 2018;  CHF 740.– für September 2018;  CHF 135.– für Februar 2019 bis Ende Juli 2019,  CHF 330.– ab August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für den Sohn C._____ für November 2018 bis Ende Januar 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Barunterhalt von CHF 210.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 85.– zu bezahlen. Ab September 2018 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 5. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Mai 2019 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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