Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter D. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 (EE180038-G)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1; Urk. 11) "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfahren gegen ihn vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. 2. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und vollständigen Edition folgender Unterlagen zu verpflichten: - Steuererklärung 2016 und 2017 inkl. sämtlicher Beilagen - Sämtliche Lohnausweise 2017 vollständig - Sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2018 - Offenlegung sämtlicher Beteiligungen mit unterzeichneter Vollständigkeitserklärung - Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblättern und Belegen - Sämtliche aktuelle Kontoauszüge über all seine Konti in der Schweiz und im Ausland mit unterzeichneter Vollständigkeitserklärung 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag für Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von CHF 8'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin für das eherechtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019: (Urk. 71 S. 23 f.) 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfahren vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss unter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'700.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– (7.7 % MWST darin enthalten) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2):
"1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. EE170027-F) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Gütertrennung mit Wirkung per 28. März 2017 angeordnet und im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vom 7. Dezember 2017 genehmigt (Urk. 4/1).
- 4 - 1.2 Am 24. November 2017 hatte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) eingereicht, mit welcher sie von diesem Fr. 85'860.45 netto – unter Vorbehalt des Nachklagerechts – für ausstehende Teillöhne für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2016 verlangte (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig hatte sie den prozessualen Antrag gestellt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 18'000.– als Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten zzgl. 8% MwSt. zu überweisen, eventualiter sei ihr ab dem 26. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 4/3 S. 2). Am 2. Mai 2018 beschloss das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter anderem Folgendes (Urk. 4/3 S. 13 f.): 1.-3. […]. 4. Der Klägerin wird rückwirkend ab 26. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt unter der Bedingung, dass die Klägerin innert spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides beim zuständigen Ehegericht den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Beklagten für das vorliegende Verfahren stellt und dem Arbeitsgericht umgehend die rechtzeitige Antragsstellung belegt. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Entscheid um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rückwirkend widerrufen würde für den Fall, dass - die Klägerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Beklagten nicht rechtzeitig stellt; - die Klägerin dem Arbeitsgericht die rechtzeitige Antragsstellung nicht umgehend belegt (spätestens innert 7 Tagen ab Einreichung); - der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird (jedenfalls in dem Umfange, in welchem der Vorschuss zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten genügt). 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 5 - 1.3 Am 13. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1-4/1-3). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie ihr Begehren mit Eingabe vom 25. Juni 2018 und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 12/4-18). Dabei erhöhte sie den ursprünglich beantragten Prozesskostenvorschuss für das arbeitsrechtliche Verfahren von Fr. 20'000.– auf Fr. 22'000.– sowie denjenigen für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.– auf Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 1 S. 2 f. mit Urk. 11 S. 2 f.). 1.4 Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 widerrief das Arbeitsgericht Zürich die der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 2. Mai 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 26. September 2017 mit der Begründung, diese habe ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der Vorinstanz verspätet eingereicht (Urk. 25 S. 6). 1.5 Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz verzichteten die Parteien mit Schreiben vom 5. bzw. 12. September 2018 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 37 S. 2; Urk. 39 S. 2). 1.6 Am 5. November 2018 erging folgendes Teilurteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 11 f.): 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchsgegner unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstellerin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die nachfolgend genannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder inwiefern er dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist: - Steuerklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen; - sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018; - Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblättern (ohne Belege); - Aufstellung über sämtliche Beteiligungen; - sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Ausland.
- 6 - Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Festsetzung und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid betreffend Prozesskostenvorschuss vorbehalten. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Dispositivziffer 1, Frist: 10 Tage; Beschwerde gegen Dispositivziffer 2, Frist 10 Tage). 1.7 Die dagegen gerichtete Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 abgewiesen und das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018 wurde bestätigt (Urk. 50 S. 10 f.). 1.8 Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte die Vorinstanz das Statthalteramt Bezirk Meilen um entsprechende Verfolgung und Ahndung des Gesuchsgegners (Urk. 51). Hierauf liess sich der neue Rechtsvertreter des Gesuchsgegners – zunächst telefonisch, hernach schriftlich – mit Eingabe vom 3. April 2019 vernehmen und reichte einen Teil der mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018 geforderten Unterlagen ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 58/1-2). 1.9 Am 4. April 2019 erging das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz in unbegründeter Form (Urk. 60). Hierauf ersuchte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2019 um Folgendes (Urk. 63 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufgrund der vorliegenden Akten aufzuheben bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei zudem dem Unterzeichnenden Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Unterlagen NACH SEINER ANGEKÜNDIGTEN AUS- LANDSABWESENHEIT einzureichen und es sei neu gestützt auf diese Unterlagen zu entscheiden. 2. Eventualiter sei das Urteil vom 04. April 2019 zu begründen (Ziffer 6. des Dispositivs) und es sei der begründete Entscheid NICHT VOR DEM 24. APRIL 2019 ZU VER- SENDEN, WEIL DER UNTERZEICHNETE BIS DANN AUSLANDSABWESEND IST. 3. Es sei der Strafverfolgungsauftrag vom 29. März 2019 zurückzuziehen." Hierzu liess der Gesuchsgegner weitere Unterlagen einreichen (Urk. 64/1-6).
- 7 - 1.10 Mit Verfügung vom 11. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 4. April 2019 nicht ein, nahm das Gesuch als Aufforderung zur Begründung des Urteils entgegen und leitete die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. April 2019 zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Bezirk Meilen weiter (Urk. 66 S. 3 f.). Schliesslich wurde das begründete Urteil am 8. Mai 2019 versandt (Urk. 68). 1.11 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2019) innert Frist Beschwerde [recte: Berufung] mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 70 S. 1). 2.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit ist – wie von der Vorinstanz zutreffend angegeben (Urk. 71 S. 23) – nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern dasjenige der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Damit ist die vorliegende Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 zeigte das Konkursamt Küsnacht der angerufenen Kammer an, dass mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2019 über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 74; Urk. 75). Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf familienrechtliche Prozesse wie den vorliegenden (Art. 207 Abs. 4 SchKG; BSK SchKG-II-Wohlfahrt/Meyer, Art. 207 N 37). Dementsprechend zeitigt die Konkurseröffnung auf das vorliegende Verfahren keine Wirkung. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der hier anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die Begründungspflicht. Demzufolge hat die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese
- 8 wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 317 N 10 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).
- 9 - 3.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz zuletzt beurteilte Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Soweit sich der Gesuchsgegner zu den übrigen (hängigen/abgeschlossenen) Verfahren zwischen den Parteien äussert oder generell Kritik am gegnerischen Prozessverhalten äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig hat sich die angerufene Instanz mit den Ausführungen auseinanderzusetzen, wer von den Parteien die ehelichen Schulden massgeblich verursacht hat. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, das Gericht habe die Annahme seiner mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen mit der Begründung verweigert, diese seien nach Aktenschluss eingereicht worden. Indessen werde der Aktenschluss nicht begründet. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 229 Abs. 3 ZPO verstossen. Da die Vorinstanz das Urteil am 4. April 2019 gefällt habe, hätte sie alle Tatsachen und Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt zwingend berücksichtigen müssen, mithin auch die Eingabe vom 3. April 2019. Allein schon deshalb sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei habe das Gericht selbstredend alle bis zur neuen Urteilsberatung eingereichten Tatsachen und Beweismittel, auch diejenigen vom 8. April 2019, zu berücksichtigen. Des Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und weder aus seinen Ausführungen noch eingereichten Unterlagen ein klares und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Gesamtsituation hervorgehe. So ergebe sich aus der Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2019, dass der Gesuchsgegner lediglich über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'621.– brutto bzw. Fr. 5'431.– netto verfüge. Damit erhelle, dass er nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Unterlagen zeigten ein Bild der Vergangenheit, als die beiden Parteien einen grosszügigen Lebensstil pflegten. Diese seien zur Beurteilung der Situation über die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ungeeignet. Bereits bei Gesuchseinreichung habe die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners
- 10 festgestanden. Entsprechend sei auf die vollständigen Akten abzustellen und neu zu entscheiden (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2 Den Ausführungen des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Eheschutzverfahren der beschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt (Art. 272 ZPO). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 272 ZPO wird durch den Umstand relativiert, dass – mit Ausnahme allfällig zu regelnder Kinderbelange – das Eheschutzverfahren vom Dispositionsgrundsatz beherrscht ist: Der Verfahrensgegenstand wird von den Parteien bestimmt. In diesem Rahmen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen; darüber hinaus ist es weder verpflichtet, noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären. Mit anderen Worten bestimmt die Parteidisposition die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wegen des mit der Postulierung des Untersuchungsgrundsatzes angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der unbeholfenen Partei, bei anwaltlich vertretenen Parteien seitens des Gerichtes – gleich wie im ordentlichen Prozess – Zurückhaltung zu üben ist. So bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudium behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Parteien, die entscheidrelevanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N 6 ff., insbesondere N 12 - 14 m.w.H.). Sodann muss derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2.1).
- 11 - 4.3.1 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht: Der Gesuchsgegner beschränkt sich darauf zu beanstanden, die Vorinstanz hätte seine mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen – bei der Vorinstanz am 4. April 2019 zeitgleich mit dem Erlass des angefochtenen Urteils eingegangen – berücksichtigen müssen. Indes zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, welche Tatsachen die Vorinstanz festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Ein solcher Vorwurf ginge ohnehin mit Blick auf das vorinstanzliche Teilurteil vom 5. November 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, fehl, da die Vorinstanz mit diesem nicht nur dem Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin folgte, sondern gleichermassen auch die Unterlagen verlangte, welche für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses und der damit einhergehenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners notwendig sind. Diesbezüglich aber war es der Gesuchsgegner seinerseits, welcher die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht verletzte, indem er die verlangten Unterlagen weder fristgerecht noch vollständig einreichte. Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner, aufzuzeigen, inwiefern die Berücksichtigung der von ihm mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen (Handelsregisterauszug D._____ und Steuererklärung 2016 ohne Beilagen; Urk. 58/1-2) für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären. Damit ist der Berufung allein schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden. 4.3.2 Selbst wenn aber die Vorinstanz besagte Unterlagen berücksichtigt hätte, hätte sich am Ausgang des Verfahrens nichts geändert: Zum einen war lediglich die Steuererklärung betreffend das Jahr 2016 eingereicht worden und damit nicht sämtliche mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, geforderten Unterlagen. So fehlten die Beilagen der Steuererklärung 2016; die Steuererklärung 2017, die Lohnausweise/-abrechnungen der Jahre 2017 und 2018, die Jahresrechnung der C._____ GmbH samt Kontoblätter für das Jahr 2017 und die Kontoauszüge sämtlicher Konti in der Schweiz und im Ausland fehlten gänzlich. Kommt hinzu, dass die Steuererklärung 2016 nicht unterzeichnet ist. Damit ist nicht ersichtlich, ob diese in vorliegender Form überhaupt beim zuständigen Steueramt eingereicht worden war, zumal sie noch handschriftliche Anmerkungen (so u.a. Fragezeichen) ent-
- 12 hält, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht in endgültiger Form vorliegt (vgl. Urk. 58/2). 4.3.3 Sodann wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners eine Offenlegung seiner gesamten finanziellen Verhältnisse erforderlich sei. Die Einreichung eines Arbeitsvertrages reiche hierzu von vornherein nicht aus, da sich dieser nicht über die gesamte finanzielle Situation des Arbeitnehmers (bspw. Privatbezüge, Nebenverdienste, Vermögen, etc.) äussere. Davon unabhängig sei zu bemerken, dass der Gesuchsgegner als Geschäftsführer einer Unternehmung angestellt sei, welche er nach Darstellung der Gesuchstellerin selber gegründet und finanziert habe. Die Gesuchstellerin habe ausführen lassen, der Gesuchsgegner sei alleiniger Geschäftsführer der C._____ GmbH und wirtschaftlich allein Berechtigter an der Unternehmung. Bei der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin handle es sich um die Mutter des Gesuchsgegners, welche mit der Unternehmung weder finanziell noch anderweitig zu tun habe und bloss als Strohfrau auftrete. Diese Darstellung habe der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gelassen. Er distanziere sich auch im Berufungsverfahren nicht von der Rolle als wirtschaftlich Berechtigter. Unter diesen Umständen sei zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners die Einreichung des Arbeitsvertrages nicht ausreichend. Weiter wurde im damaligen Entscheid festgehalten, der Gesuchsgegner habe gegen die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzig vorgebracht, diese seien teilweise noch nicht erstellt, was er indes vor Vorinstanz vorzutragen habe (OGer ZH LE180062 vom 29.01.2019, E. 3, S. 8, und E. 4, S. 8 f.). Damit steht fest, dass allein das Einreichen eines Arbeitsvertrages oder einer unvollständigen Steuererklärung den geforderten Auskünften nicht zu genügen vermag. Demzufolge greift die Berufungsbegründung zu kurz, wenn sie sich darauf beschränkt zu behaupten, die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ergebe sich (unter anderem) aus dem Arbeitsvertrag (Urk. 70 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27/31) und es existierten keine weiteren Einkünfte. Mit diesem Vorbringen kam der Gesuchsgegner – selbst wenn die Vorinstanz die Eingabe vom 3. April 2019 berücksichtigt hätte – der ihm mit Urteil vom 5. November 2018, bestätigt mit Ur-
- 13 teil der Kammer vom 29. Januar 2019, auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Weder reichte der Gesuchsgegner die unterzeichnete Steuererklärung 2016 vollständig samt Beilagen ein, noch die Steuererklärung 2017 und sämtliche Lohnausweise und -abrechnungen 2017 bis und mit September 2018. Schliesslich teilte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter ausdrücklich mit, weder Jahresrechnung noch Kontoblätter der C._____ GmbH auszuhändigen (Urk. 55 S. 1). 4.3.4 Bei der im Berufungsverfahren eingereichten Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2019 (Urk. 73/2) handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Beilage bereits bei der Vorinstanz eingereicht, indes erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils mit Eingabe vom 8. April 2019 (Urk. 64/6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Gesuchsgegner nicht möglich hätte sein sollen, diese Urkunde bereits vor Vorinstanz – notabene vor Erlass des Urteils vom 4. April 2019 – einzureichen. Hierzu äussert sich der Gesuchsgegner nicht einmal. Selbst wenn die Pfändungsurkunde indes berücksichtigt worden wäre, änderte dies nichts am vorliegenden Ergebnis. Der Pfändungsurkunde lässt sich lediglich entnehmen, dass gegen den Gesuchsgegner eine Lohnpfändung bis zum 13. April 2020 läuft (Urk. 64/6 = Urk. 73/2). Diese Urkunde ist lediglich ein Beleg dafür, dass der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6'500.–, für welche gegen ihn die Betreibung angehoben wurde – nicht bezahlt hat, nicht aber, dass er zur Bezahlung dieser Forderung tatsächlich nicht in der Lage (gewesen) wäre. Die Pfändung lässt demzufolge bloss und allenfalls auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen, beweist aber noch keine Zahlungsunfähigkeit. 4.3.5 Damit hat der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt, inwiefern die Berücksichtigung seiner Eingabe am Ergebnis etwas geändert hätte. Ohnehin aber hätte sich – wäre die unvollständige Steuererklärung 2016 beachtet worden – wie aufgezeigt am Ergebnis nichts geändert. 4.4 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht hinreichend genau auf, welche der von der Vorinstanz berücksichtigten Unterlagen seiner Ansicht nach veraltet sind und damit nicht hätten zur Entscheidfindung herangezogen werden dürfen. Es fehlt an der notwendigen Substantiierung.
- 14 - 4.5 Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner auf das Wiederholen seines vor Vorinstanz eingenommen Standpunktes, wonach er von Beginn des Verfahrens an mittellos gewesen sei. Dies vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. 4.6 Damit erweist sich die Berufung als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2019 ist zu bestätigen. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren ist den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen: der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 74 und Urk. 75, an die Gesuchstellerin zudem unter Beilage je eines
- 15 - Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 17. Dezember 2019 Rechtsbegehren: (Urk. 1; Urk. 11) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019: (Urk. 71 S. 23 f.) 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfahren vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss unter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche von CHF 22'000.– (zzgl. ... 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'700.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– (7.7 % MWST darin enthalten) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zür... Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, ... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 74 und Urk. 75, an die Gesuchstellerin zudem unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfan... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...