Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190019-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE190020-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zeitweise substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Abänderung Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 (EE180092-I)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 35 S. 2 f.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019: (Urk. 32 S. 29 ff. = Urk. 35 S. 29 ff.) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 2 wird der Gesuchsteller verpflichtet, ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren tt.mm.2005, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 450.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Für D._____: - Fr. 350.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten [inkl. Ferienhort], Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu tragen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 3 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab
- 3 - 1. November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 4 sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnungen wie folgt festzuhalten: Einkommensverhältnisse Gesuchsteller (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 3'775.– IV-Rente Fr. 1'175.– Gesuchsgegnerin (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 2'800.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– IV-Rente Fr. 470.– D._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– IV-Rente Fr. 470.–
Bedarfszahlen Gesuchsteller familienrechtlicher Bedarf (inkl. Überschussanteil) Fr. 3'950.– Gesuchsgegnerin familienrechtlicher Bedarf (inkl. Überschussanteil) Fr. 3'000.– C._____ Barbedarf bei GSin (ohne Überschussanteil) Fr. 1'050.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB Fr. 0.– D._____ Barbedarf bei GSin (ohne Überschussanteil) Fr. 940.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB Fr. 0.– Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchsteller Fr. 0.– Vermögen Gesuchsgegnerin Fr. 0.– Vermögen C._____ Fr. 0.– Vermögen D._____ Fr. 0.– 4. Die E._____ GmbH, … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, per sofort und bis auf weiteres den Anteil des Lohnes des Gesuchstellers in der Höhe von monatlich Fr. 1’000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Unterhaltsbeitrag) direkt auf
- 4 das Privatkonto der Gesuchsgegnerin bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, IBAN Nr. 1, zu überweisen. 5. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des begründeten Entscheides werden dem Gesuchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 9. … (Schriftliche Mitteilung) 10. … (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage) Berufungsanträge zur Erstberufung: der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 34 S. 2 f): "1. Es seien Dispositiv Ziff. 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Abänderungsklage des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die E._____ GmbH, …[Adresse], anzuweisen, per sofort und bis auf weiteres den Anteil des Lohns des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen direkt auf das Privatkonto der Berufungsklägerin bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, IBAN-Nr. 1 zu überweisen.
3. Es seien Dispositiv Ziff. 6-7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Gerichtskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine volle Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.
- 5 - 5. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten."
prozessualer Antrag:
"Es sei die E._____ GmbH, ...[Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB i.V.m. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO anzuweisen, per sofort und bis auf weiteres den vollstreckbaren Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin und die beiden Kinder in der Höhe von insgesamt monatlich Fr. 1'000.– vom Lohn des Berufungsbeklagten direkt auf das Privatkonto der Berufungsklägerin bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, IBAN-Nr. 1 zu überweisen." des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 39 S. 2 f.): "● Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin (Berufungsschrift vom 4. April 2019, Urk. 34) vollumfänglich abzuweisen, ● unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin."
prozessuale Anträge: "1. Es seien die beiden Berufungsverfahren der Parteien, nämlich das Berufungsverfahren des Gesuchstellers gemäss Berufungsschrift vom 8. April 2019 im Verfahren LE190020 und das vorliegende Berufungsverfahren der Gesuchsgegnerin im Verfahren Nr. LE190019 zu vereinigen.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin (und Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren) zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
3. Eventuell, es sei dem Gesuchsteller (und Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 6 - Berufungsanträge zur Zweitberufung:
des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 45/34 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 5. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. EE180092-I) aufzuheben; 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 23. November 2017 (Geschäfts-Nr. EE170024) mit Wirkung ab 1. Oktober 2018, evtl. ab 30. Oktober 2018 (Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens) bezüglich Ziffer 4 lit. c (Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017), darin Ziffer 2 2. Abs. (Kinderunterhaltsbeiträge), Ziffer 3 (Ehegattenunterhalt) und Ziffer 4 (Grundlagen der Unterhaltsberechnungen) aufzuheben;
3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger ab 1. Oktober 2018, evtl. ab 30. Oktober 2018 keine Kinderunterhaltsbeiträge schuldet, evtl. es sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab 1. Oktober 2018, evtl. ab 30. Oktober 2018, während der weiteren Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____ und D._____ Forte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.– je Kind und Monat zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen;
4. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. Oktober 2018, evtl. ab 30. Oktober 2018 keine Unterhaltsbeiträge schuldet;
5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der [Berufungs-]Beklagten."
prozessuale Anträge: "1. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts zu bestellen;
2. Es sei der Berufung bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 4 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und einstweilen von einer Schuldneranweisung an die E._____ GmbH, ...[Adresse], abzusehen."
der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 45/41 S. 2 f.): "1. Es sei die klägerische Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- 7 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7,7% MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind seit tt. Mai 2004 verheiratet und Eltern der Söhne C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 4/8). Seit 1. November 2017 leben die Ehegatten getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 23. November 2017 merkte das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster die Vereinbarung der Parteien vom 21. August 2017 sowie die zwei Teilvereinbarungen vom 20. November 2017 über die Folgen des Getrenntlebens vor bzw. genehmigte sie mit Bezug auf die Kinderbelange. Dabei wurden unter anderem die beiden Kinder unter die Obhut der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) gestellt und dem Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Besuchsrecht eingeräumt. Weiter verpflichtete sich der Gesuchsteller, die IV- Kinderrenten an die Gesuchsgegnerin zu überweisen und für sie ab 1. November 2017 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.– zuzüglich Familienzulagen sowie für die Gesuchsgegnerin ab 1. April 2018 einen Ehegattenunterhalt von Fr. 500.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 3/1). 1.2. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2018 machte der Gesuchsteller beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster ein Abänderungsbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 35 S. 4 f.). Am 5. Februar 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid zunächst in unbegründeter (Urk. 22), hernach auf Verlangen beider Parteien (Urk. 28; Urk. 30) in begründeter Fassung (Urk. 32 = Urk. 35). 2. Dagegen erhoben die Gesuchsgegnerin am 4. April 2019 und der Gesuchsteller am 8. April 2019 innert Frist (vgl. Urk. 33) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 45/34 S. 2 f.). Der Gesuchsteller ersuchte u.a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Schuldneranweisung
- 8 - (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils; Urk. 45/34 S. 3), während die Gesuchsgegnerin die sofortige Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers beantragte (Urk. 34 S. 3). Der Antrag der Gesuchsgegnerin wurde mit Verfügung vom 23. April 2019 abgeschrieben (Urk. 37) und das Gesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 24. April 2019 abgewiesen (Urk. 45/39). Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erstattete die Gesuchsgegnerin die Zweitberufungsantwort (Urk. 45/41). Die Erstberufungsantwort des Gesuchstellers datiert vom 27. Mai 2019 (Urk. 39). Beide Eingaben wurden der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 40; Urk. 45/42) wie auch die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. Juni 2019 (Urk. 41; Urk. 44). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Beide Berufungen der Parteien in den Geschäfts-Nr. LE190019-O und LE190020-O richten sich gegen das vorinstanzliche Urteil als Anfechtungsobjekt. Zur Vereinfachung der Verfahren rechtfertigt es sich daher, die Prozesse zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Entsprechend werden die Akten des Verfahrens LE190020-O als Urk. 45/34-43 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. 2. Im vereinigten Berufungsverfahren liegen die Ehegatten- und die Kinderunterhaltsbeiträge, die Schuldneranweisung und die Verteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Entscheids im Streit (Dispositiv-Ziffern 1-4 und 7-8, Urk. 35 S. 29 ff.). Die Gesuchsgegnerin verlangt mit Erstberufungsantrag Ziffer 3 zudem die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Festsetzung Entscheidgebühr; Urk. 34 S. 2), begründet diesen Antrag jedoch nicht (Urk. 34). Der Gesuchsteller, der mit Zweitberufungsantrag Ziffer 1 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 45/34 S. 2), bringt keine Ausführungen zu den angefochtenen Dispositiv-Ziffern 5 (Abweisung übrige Rechtsbegehren Parteien) und 6 (Festsetzung Entscheidgebühr) des vorinstanzlichen Urteils vor (Urk. 45/34). Insofern kamen beide Parteien ihrer Begründungspflicht nicht nach.
- 9 - Da ihre Berufungen diesbezüglich den formellen Anforderungen nicht genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist auf sie in diesem Umfang nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10.2015, E. 5.2). 3.1. Betreffend die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gelten die Offizialund Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime findet auch zugunsten des Pflichtigen Anwendung (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5 ff.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Das Gericht ist indes nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5- 7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch. 3.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- 10 - 3.3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Gesuchsteller erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 45/38/3-4) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. III. A. Abänderbarkeit der Vereinbarung, Abänderungsgrund 1. Die Vorinstanz erwog, das derzeitige, effektive monatliche Erwerbseinkommen des Gesuchstellers belaufe sich auf Fr. 3'775.– zuzüglich der monatlichen Invalidenrente in unbestrittener Höhe von Fr. 1'175.–, insgesamt somit auf Fr. 4'950.– (Urk. 35 S. 16). Im originären Eheschutzverfahren sei das Gericht von einem Netto(erwerbs)einkommen von Fr. 5'050.– ausgegangen (Urk. 4/73; Urk. 4/75 S. 3), das anhand der Verfügung der SVA Zürich vom 9. November 2017 bestimmt worden sei (Urk. 4/63). Aus der Verfügung werde ersichtlich, dass der Gesuchsteller in den letzten Jahren als Akkordmaurer tätig gewesen und seit September 2015 aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung seines linken Handgelenks in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Wegen dieser gesundheitlichen Einschränkung bestehe beim Gesuchsteller ein Invaliditätsgrad von 50%. Neben der monatlichen Invalidenrente von Fr. 1'175.– sei es ihm möglich, ein jährliches Einkommen von Fr. 60'167.20 zu erzielen (Urk. 4/63). Sowohl die Parteien als auch das Gericht seien im Eheschutzverfahren davon ausgegangen, der Gesuchsteller werde in Zukunft eine selbständige Tätigkeit im Rahmen seiner Einzelunternehmung ausüben (Urk. 4/69 S. 4 f., Urk. 4 Prot. S. 33, S. 27 f.). Weiter habe auch die Gesuchsgegnerin angenommen, der Gesuchsteller verfüge über monatliche Einkünfte von mindestens Fr. 5'000.– (Urk. 4/69 S. 6). Demnach hätten weder das Gericht (Urk. 4/73 Zeile 11) noch die Parteien (Urk. 4/75 S. 3) je von einem hypothetisch anrechenbaren Einkommen des Gesuchstellers gesprochen. Ferner erwog die Vorinstanz, im Jahr 2017 habe der Vater der Gesuchsgegnerin seinen Schwiegersohn für eine Forderung von Fr. 35'000.– betrieben (Urk. 4 Prot. S. 7, 12, 30), worauf über den Gesuchsteller
- 11 mit Urteil des Konkursgerichts Uster der Konkurs mit Wirkung ab 18. September 2018 (publiziert im kantonalen Amtsblatt am 30. November 2018) eröffnet worden sei (Urk. 15/1). Ab diesem Datum habe der Gesuchsteller seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Maurer einstellen müssen und habe damit auch kein Einkommen mehr erzielen können. Ein Abänderungsgrund sei daher ohne Weiteres gegeben (Urk. 35 S. 8 ff.). Inwieweit die Gesuchsgegnerin aktiv auf den Konkurs der Einzelunternehmung des Gesuchstellers hingewirkt habe, könne – so die Vorinstanz weiter – offenbleiben. Ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren sei jedoch zumindest als widersprüchlich zu bezeichnen, verlange sie doch Unterhaltszahlungen vom Gesuchsteller, habe aber tatenlos zugesehen, wie dem Gesuchsteller wegen eines verhältnismässig kleinen Betrages die Möglichkeit zur Erzielung eines selbständigen Erwerbseinkommens entzogen worden sei (Urk. 35 S. 12). 2.1. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz sei beim Einkommen des Gesuchstellers zu Unrecht von einer feststehenden, statt einer vergleichsweise definierten Tatsache ausgegangen. Seine Einkommenssituation sei auch im originären Eheschutzverfahren unklar gewesen. Der Gesuchsteller habe dannzumal behauptet, er könne aus selbständiger Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 40'000.– erzielen, und habe sich dabei auf den von ihm eingereichten Jahresabschluss 2016 berufen (Urk. 4 Prot. S. 28; Urk. 15/2). Die Gesuchsgegnerin habe diese Angaben bestritten und stattdessen eigene hypothetische Einkommensberechnungen angestellt (Urk. 4/69 S. 4 ff.). Damit sei klar und belegt, dass im Eheschutzverfahren beim Gesuchsteller eben gerade nicht auf effektiv verdientes, sondern im Sinne einer vergleichsweise definierten Tatsache auf ein abstrakt berechnetes und damit hypothetisches Einkommen abgestellt worden sei (Urk. 34 S. 6). Die Abänderungsvoraussetzungen seien demnach vorliegend nicht erfüllt. Daran ändere auch der Konkurs des Gesuchstellers nichts. Er habe danach nicht ansatzweise die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Im Konkurszeitpunkt habe der Gesuchsteller für die F._____ AG gearbeitet (Urk. 15/5) und sei für sie auch nach der Konkurseröffnung unverändert als Akkordmaurer tätig gewesen (Urk. 20 S. 4 ff.). Die Einnahmen rechne er aber nunmehr über die kurz vor dem Konkurs
- 12 von seiner Freundin gegründete E._____ GmbH ab und lasse sich im Gegenzug von der GmbH ein Minimalgehalt auszahlen. Dies erfolge mit dem offenkundigen Zweck, seine effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Gläubigern und im Abänderungsverfahren nicht offenlegen zu müssen (Urk. 34 S. 9). Schliesslich wehrt sich die Gesuchsgegnerin gegen den Vorwurf, sie habe tatenlos zugesehen, wie dem Gesuchsteller die Möglichkeit zur Erzielung eines selbständigen Einkommens entzogen worden sei. Der Gesuchsteller sei nicht als Opfer eines Rachefeldzuges unverschuldet in Konkurs geraten. Seine Einzelunternehmung sei schon seit Jahren massiv überschuldet gewesen (Urk. 15/1-3; Urk. 34 S. 9). 2.2. Der Gesuchsteller hält berufungsweise an seinem Standpunkt betreffend die erfüllten Abänderungsvoraussetzungen fest (Urk. 39 S. 6; Urk. 45/34 S. 5). Sein Einkommen sei bereits vor dem ersten Eheschutzentscheid unregelmässig gewesen (Arbeitslage, Aufträge, unregelmässige Überweisungen der Auftraggeber; Urk. 39 S. 6 f.). Schliesslich bestreitet der Gesuchsteller, nach dem Konkurs als selbständiger Akkordmaurer tätig sein zu können. Sein Konto sei gesperrt und er sei unter der gesetzlichen Strafandrohung nicht mehr zur Einziehung fälliger Guthaben befugt gewesen. Zudem werde keine Vertragspartei weiterhin mit einem im Konkursverfahren befindlichen Partner vertragliche Beziehungen unterhalten. Es sei ihm also nichts anders übrig geblieben, als ein unselbständiges Arbeitsverhältnis zu suchen, welches für ihn im Baugewerbe in seinem Alter und als partieller IV-Bezüger rar sei (Urk. 39 S. 8 ff.). 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 7). Es kann darauf verwiesen werden. Im Kern ist bedeutsam, dass eine Anpassung nur dann erfolgen kann, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden (BGE 142 III 518 E. 2.6 mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1). Keine Anpassung hingegen erfolgt bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum),
- 13 zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Eine Berichtigung originär unzutreffender Entscheidgrundlagen kann sodann nur erfolgen, wenn ein rechtserheblicher Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) vorliegt (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6.1-2). Im Bereich des caput controversum besteht zudem kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.5.17, E. II. 1.2). Sodann ist eine Abänderung ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (statt vieler BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 m.w.H.). Ein in Schädigungsabsicht vermindertes Einkommen des Unterhaltspflichtigen schliesst selbst dann eine Abänderung der Unterhaltsleistung aus, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3). 3.2. Es trifft zu, dass die Parteien im originären Eheschutzverfahren unterschiedlich hohe Einkommen des Gesuchstellers behaupteten (Urk. 4 Prot. S. 28; Urk. 4/69 S. 5 f.). Es liegt in der Natur der selbständigen Erwerbstätigkeit, dass die Einkommenssituation aufgrund verschiedener Einflussfaktoren, namentlich schwankender Auftragslage und höherem oder niedrigerem Aufwand, von Jahr zu Jahr divergiert. Das Einkommen von Selbstständigerwerbenden wird daher jeweils unter Einbezug der Geschäftszahlen mehrerer Jahresabschlüsse festgesetzt und entspricht damit stets einem errechneten Durchschnittswert. Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2014 (Urk. 4 Prot. S. 11) aufgrund seiner physischen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert ist. Die Vorinstanz stützte sich daher zu dessen Einkommensermittlung als selbständiger Akkordmaurer auf die Verfügung der SVA Zürich vom 9. November 2017 (Urk. 73 Zeile 11 Spalte S). Diese enthält einen Schätzwert, legte sie doch
- 14 als Berechnungsgrundlage der IV-Rente 29 Jahre Berufstätigkeit des Gesuchstellers zugrunde (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: Fr. 120'768.65), ermittelte indes sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 60'167.20 anhand von Statistikwerten (Urk. 4/63). Die Gesuchsgegnerin stellte ihrerseits im originären Eheschutzverfahren Berechnungen zum Einkommen des Gesuchstellers gestützt auf Betriebsaufwand, Umsatz und erzielten Reingewinn 2017 an, die sich im Betrag mit den Angaben der SVA Zürich decken (Urk. 4/69 S. 5 f.). Weiter lässt die von ihr anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung gewählte Formulierung ("Insgesamt verfügt der Gesuchsgegner somit mindestens über folgende Einkünfte"; Urk. 4/69 S. 6) darauf schliessen, dass sie das behauptete Einkommen des Gesuchstellers als tatsächlich erwirtschaftetes, nicht als hypothetisch zu erzielendes Einkommen betrachtete. Gestützt auf die gesamte Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Parteien das für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge festgesetzte Einkommen des Gesuchstellers als im Zeitpunkt der Vereinbarung feststehende Tatsache betrachteten. Aufgrund ihrer Vorbringen im originären Eheschutzverfahren ist weiter glaubhaft, dass beide Seiten im Zeitpunkt der Vereinbarung annahmen, der Gesuchsteller werde auch in Zukunft als selbständiger Akkordmaurer arbeiten (Urk. 4/69 S. 5; Urk. 4 Prot. S. 13 ff.). Sofern sich demnach erhebliche tatsächliche Änderungen ergeben haben, sind die Unterhaltsbeiträge entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin grundsätzlich abänderbar. 3.3. Es ist unbestritten und belegt, dass über den Gesuchsteller mit Urteil des Konkursgerichts Uster vom 18. September 2018 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 34 S. 7; Urk. 39 S. 5; Urk. 15/1). Die Vorinstanz hielt die rechtlichen Folgen der Konkurseröffnung zutreffend fest (Urk. 35 S. 9): Hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung erwirtschafteten Einnahmen und übrigen Vermögenswerte war der Gesuchsteller ab Eröffnung des Konkurses nicht mehr verfügungsberechtigt. Selbst wenn ihm die Werkzeuge und Gerätschaften, die er zur Ausübung seines Berufs benötigt, weiterhin als Kompetenzstücke zur Verfügung gestanden haben (Art. 224 SchKG i.V.m. Art. 92 SchKG), ist glaubhaft, dass ihm ab Konkurseröffnung die notwendigen liquiden Mittel fehlten, um eine neue Einzelunternehmung zu führen. Weiter ist davon auszugehen, dass zumindest einige seiner Gläubiger
- 15 aufgrund der Konkurseröffnung unbefriedigt blieben, zumal die Einzelunternehmung des Gesuchstellers gemäss den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 über kaum verwertbares Umlauf- und Anlagevermögen mehr verfügte (Urk. 15/2+3; Urk. 34 S. 7). Dass die bisherigen Vertragspartner vor diesem Hintergrund an einer Weiterführung der vertraglichen Beziehungen mit dem Gesuchsteller interessiert waren, muss bezweifelt werden. Zum Vorwurf der Verschleierung seiner effektiven Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der F._____ AG ist festzuhalten (Urk. 20 S. 5), dass der Gesuchsteller lediglich bestritt, nach Konkurseröffnung als selbständiger Akkordmaurer (unverändert) tätig zu sein und monatliche Einnahmen von Fr. 8'000.– (wohl eher Umsatz, vgl. Urk. 20 S. 5) generieren zu können. Dass er als Angestellter der E._____ GmbH weiterhin Akkordmaurerarbeiten für die F._____ AG erledigt, stellt er indessen nicht in Abrede (Urk. 34 S. 7; Urk. 39 S. 8, S. 12). Die Umstände, die zur anerkannten Geschäftsbeziehung der F._____ AG mit der E._____ GmbH geführt haben, sind jedoch weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Akten. Ohne nähere Anhaltspunkte kann daraus daher nicht abgeleitet werden, die F._____ AG hätte auch nach Konkurseröffnung mit dem Gesuchsteller als selbständig erwerbendem Akkordmaurer zusammenarbeiten wollen. Entsprechend ist der Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin der Boden entzogen, der Gesuchsteller habe nach dem Konkurs einfach als Angestellter der E._____ GmbH weiter für die F._____ AG gearbeitet in der unlauteren Absicht, seine effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verschleiern (Urk. 34 S. 7 f.). Insgesamt erscheint vielmehr die Feststellung der Vorinstanz schlüssig, wonach der Gesuchsteller mit seinem Beruf als selbständiger Akkordmaurer ab Eröffnung des Konkurses kein Einkommen mehr habe erzielen können (Urk. 35 S. 9 f.). Damit liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor. Dass der Gesuchsteller sodann aus seiner Tätigkeit bei der E._____ GmbH neben seinem Lohn weitere Bezüge tätige, hat er vor Erstinstanz bestritten (Prot. I S. 14) und ist nicht belegt. Allein der Umstand, dass die Freundin des Gesuchstellers die Geschäftsführerin seiner neuen Arbeitgeberin ist (Prot. I S. 10), reicht für die Glaubhaftmachung unlauterer Machenschaften nicht aus. Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung, die Freundin unterstütze den Gesuchsteller finanziell (Urk. 34 S. 12), etwas zugunsten dieser Sachverhaltsdarstellung ablei-
- 16 ten. Eine Schädigungsabsicht des Gesuchstellers hinsichtlich seiner Einkommensverminderung, welche die Bejahung eines Abänderungsgrundes ausschlösse (vgl. BGE 143 III 233 E. 3), ist demnach nicht auszumachen. 3.4. Die Gesuchsgegnerin wendet weiter ein, der Gesuchsteller habe nach dem Konkurs keinen Nachweis irgendeiner persönlichen Arbeitsbemühung erbracht. Er habe sich auf keine offene Stelle beworben, sondern sich lediglich bei ehemaligen Arbeitskollegen nach einer neuen Stelle erkundigt, was nicht genüge (Urk. 34 S. 11 f.). Die Angaben des Gesuchstellers zu seinem Einkommen seien unglaubwürdig. Er habe sich von seiner Freundin zu einem Minimallohn anstellen lassen, welcher nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 5'050.– seien somit erfüllt (Urk. 34 S. 12 f.). Schriftliche Suchbemühungen des Gesuchstellers für eine neue Arbeitsstelle nach der Konkurseröffnung liegen keine im Recht. Auch trifft zu, dass er angibt, sich lediglich bei seinen ehemaligen Arbeitskollegen nach einer neuen Stelle erkundigt zu haben (Prot. I S. 11). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung 51-jährige, mittlerweile 52-jährige Gesuchsteller nur zu 50% arbeitsfähig ist (Urk. 15/9). Es ist glaubhaft, dass seine Aussichten auf eine Festanstellung im Baugewerbe angesichts seines Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigung gering sind. Hinzu kommen seine lange selbständige Erwerbstätigkeit und damit das Fehlen von Referenzen und Arbeitszeugnissen sowie die persönlichen Umstände des Erwerbsverlustes (Konkurs). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller selbst mit Suchbemühungen auf dem offenen Arbeitsmarkt innert nützlicher Frist eine Festanstellung gefunden hätte. Sein aktueller Lohn von monatlich netto Fr. 3'616.– (Urk. 15/7/8) liegt zwar deutlich unter dem erzielten Einkommen als Selbstständigerwerbender von monatlich netto Fr. 5'050.–. Angesichts seiner geringen Aussicht auf eine Anstellung auf dem offenen Arbeitsmarkt kann ihm jedoch keine höhere Leistungsfähigkeit angerechnet werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er über längere Zeit, wenn nicht gar dauerhaft, stellenlos geblieben wäre. Insgesamt ist daher angesichts der gegebenen Umstände die Einkommensreduktion des Gesuchstellers hinzuneh-
- 17 men, sind ihm doch insofern weder Mutwilligkeit noch eine Schädigungsabsicht anzulasten. Mit der Anstellung bei der E._____ GmbH und der damit verbundenen Einkommensverminderung liegt eine erhebliche tatsächliche Änderung des Sachverhalts vor, welche angesichts der geringen Anstellungschancen des Gesuchsgegners auf dem offenen Stellenmarkt als dauerhaft anzusehen ist. Damit ist ein Abänderungsgrund gegeben. 3.5. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund weiterhin, ob und inwieweit die Gesuchsgegnerin aktiv auf den Konkurs des Gesuchstellers hingewirkt hat. Die Vorinstanz, welche die Frage eingehend erörterte (Urk. 35 S. 10 ff.), leitete denn auch selbst nichts aus ihren Erwägungen ab. 4. Liegt ein die Unterhaltsbeiträge betreffender Abänderungsgrund vor, hat das Gericht diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen. Diese sind den aktuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfällige Veränderungen der einzelnen Positionen ebenfalls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1.; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Mit anderen Worten ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich diese allerdings an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat (vgl. statt vieler OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1). B. Einkommen Parteien 1. Einkommen Gesuchsteller 1.1. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, es ergebe sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller neben der unbestrittenen persönlichen IV-Rente von monatlich Fr. 1'175.– derzeit als Arbeitnehmer ein monatliches Einkommen von Fr. 3'616.70 erziele (Urk. 15/7; Urk. 15/8; Urk. 19/3). Allerdings sei der Abzug in Höhe von Fr. 250.– vom Bruttolohn für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs nur teilweise gerechtfertigt, da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben selber für das Benzin für die Fahrten zu den Arbeitsorten aufkommen müsse (Prot. I
- 18 - S. 11). Bei monatlich zurückgelegten 800 km, einem Verbrauch von ca. 7 Litern Benzin pro 100 km und einem Dieselpreis im Rahmen von Fr. 1.80 bis Fr. 2.– rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'775.– statt dem effektiv ausbezahlten von Fr. 3'616.70 anzurechnen (Urk. 35 S. 15 f.). 1.2. Die Gesuchsgegnerin wendet gegen den Abzug für die private Fahrzeugnutzung ein, dieser sei beim Einkommen aufzurechnen. Der Gesuchsteller könne sodann seine Benzinauslagen, die überdies ohnehin nicht belegt seien, zurückfordern (Urk. 15/6). Sollte das auf dem Papier ausgewiesene Nettoeinkommen des Gesuchstellers überhaupt relevant sein, sei von mindestens Fr. 3'866.70 auszugehen (Urk. 34 S. 13 f.). 1.3. Der Gesuchsteller wendet sich mit seiner Berufung gegen die einkommensrelevante Anrechnung von Fr. 158.30 für den Gebrauch des Firmenautos. Zum einen werde das rechtliche Gehör verletzt, indem das Zustandekommen des anzurechnenden Betrags nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen werde der Abzug von Fr. 250.– für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs vorgenommen. Da er über diesen Betrag nicht frei verfügen könne, sei er nicht als Nettoeinkommen anzurechnen (Urk. 45/34 S. 5 f.). Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers, bestehend aus der IV-Rente (Fr. 1'175.–) und dem tatsächlichen Nettoeinkommen (Fr. 3'616.70), betrage somit monatlich Fr. 4'791.70 (Urk. 45/34 S. 6). 1.4. Gemäss Ziffer 9 des Arbeitsvertrags vom 24. September 2018 erhält der Gesuchsteller von der Arbeitgeberin ein Firmenauto zur Verfügung gestellt, wobei Letztere sämtliche anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten übernimmt (Urk. 15/6 S. 3). Sofern der Gesuchsteller – wie er auf Befragen vor Vorinstanz behauptete – die Benzinkosten selber trägt (Prot. I S. 11) und dafür einen Teil seines Nettoeinkommens aufwendet, wäre er dazu vertraglich nicht verpflichtet und könnte die Kosten von der Arbeitgeberin zurückfordern. Dadurch würde sich sein Einkommen von Fr. 3'616.70 jedoch nicht erhöhen. Unbeanstandet blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller seine eigenen nicht berufsbedingten Mobilitätskosten vor seinem Konkurs über seine Einzelunternehmung abrechnen konnte (Urk. 35 S. 21 f.; Urk. 34; 45/34; Urk. 39; Urk. 45/41).
- 19 - Ihm sind daher weiterhin Kosten für die private Nutzung eines Fahrzeugs anzurechnen. Gegenüber den von der Gesuchsgegnerin beanspruchten Fr. 394.– für Mobilitätskosten erscheint eine Monatspauschale von Fr. 250.– für die private Nutzung eines Fahrzeugs moderat (Urk. 15/6 S. 3; Urk. 15/7+8; Urk. 19/3). Unter Berücksichtigung dieser Pauschale ist dem Gesuchsteller somit ein monatliches Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'616.– anzurechnen. 1.5. Das Gesamteinkommen des Geruchstellers beläuft sich somit auf Fr. 4'791.– (Fr. 3'616.– + Fr. 1'175.–). 2. Einkommen Gesuchsgegnerin und Kinder 2.1. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 2'800.– netto blieb beidseits unangefochten (Urk. 35 S. 17; Urk. 34 S. 19; Urk. 45/34 S. 10), weshalb vorliegend davon auszugehen ist. 2.2. Ebenfalls unangefochten sind die Einkommen der Kinder, bestehend aus monatlich je Fr. 470.– Invalidenrente (Urk. 13/7) und Fr. 250.– Kinderzulagen (Urk. 13/6), insgesamt somit monatlich je Fr. 720.– pro Kind (Urk. 35 S. 16; Urk. 34; Urk. 45/34). C. Bedarf Parteien 1. Die Vorinstanz ging auf Seiten der Parteien und der Kinder von folgenden Bedarfspositionen aus (Urk. 35 S. 18): Bedarfsposition Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ 1 Grundbetrag 1'100.– 1'350.– 600.– 600.– 2 Wohn- und Nebenkosten 1'600.– 250.– 250.– 250.– 3 Krankenkasse (abzgl. IPV) 344.– 308.– 48.– 48.– 4 Zusätzliche Gesundheitskosten – 110.– 40.– 10.–
- 20 - 5 Versicherungen 40.– 40.– – – 6 Radio- und Fernsehgebühr 30.– 30.– – – 7 Kommunikationskosten 120.– 120.– 25.– 25.– 8 Fremdbetreuungskosten – – 90.– – 9 Mobilitätskosten – – – – 10 Verpflegung 200.– – – – 11 Weitere Positionen – – – – Zwischentotal: 3'434.– 2'208.– 1'053.– 933.– 12 Anteil Überschuss 500.– 500.– 250.– 250.– Total (gerundet): 3'950.– 2'700.– 1'300.– 1'200.– 2. Bedarf Gesuchsgegnerin 2.1. Wohn- und Nebenkosten 2.1.1. Im originären Eheschutzverfahren wurden für die Wohn- und Nebenkosten der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 800.– eingesetzt (Urk. 4/73, Zeile 19, Spalte D). Im Abänderungsentscheid rechnete ihr die Vorinstanz Wohn- und Nebenkosten von insgesamt Fr. 750.– an. Sie erwog, da die Gesuchsgegnerin mit ihren Söhnen eine Eigentumswohnung bewohne, seien Unterhalts- und Finanzierungskosten wie insbesondere Hypothekarzinsen, Beiträge für obligatorische Gebäudeversicherung, Hauswartung oder Umgebungsarbeiten zu berücksichtigen. Entsprechend seien neben den Hypothekarzinsen von Fr. 167.– (Urk. 21/32) und einem Baurechtszins von Fr. 262.– (Urk. 13/9) Wohnnebenkosten von Fr. 321.– (Fr. 583.– ./. Fr. 262.–) anzurechnen. Letztere würden sich aus den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Wohnnebenkosten von rund Fr. 515.– (Urk. 20 S. 11; Urk. 13/9) abzüglich Einzahlungen in den Erneuerungsfonds (Urk. 13/9) ergeben, welche als vermögensbildende Ausgaben aus dem Überschuss zu bezahlen und damit nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Insgesamt würden die
- 21 gesamten Wohnkosten der Gesuchsgegnerin (inkl. Baurechtszins und Hypothekarkosten) demnach Fr. 750.– betragen (Urk. 35 S. 19 f.). 2.1.2. Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Vorinstanz sei mit ihrem Abänderungsentscheid von den im Eheschutzverfahren getroffenen Grundannahmen abgewichen. Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, auf welche in Urk. 4/73 verwiesen werde, seien die Wohnnebenkosten mit 1% des Verkehrswerts zu veranschlagen, wobei der Baurechtszins von den Wohnnebenkosten abzugrenzen sei. Ausgehend von den im Eheschutzverfahren zugrunde gelegten Annahmen sei mit Wohnkosten von mindestens total Fr. 862.– zu rechnen (Fr. 167.– Hypothekarzins, Fr. 262.– Baurechtszins, Fr. 433.– Wohnnebenkosten, entsprechend 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft; Urk. 34 S. 15 f.). Der Gesuchsteller verweist in seiner Berufungsantwortschrift auf die Berechnung im angefochtenen Entscheid (Urk. 39 S. 14). 2.1.3. Im bei den Eheschutzakten liegenden Ausdruck zur Unterhaltsberechnung wurden unter dem Titel "Wohn- inkl. Nebenkosten" in der Spalte C der Kaufvertrag der Liegenschaft (Urk. 4/28/41 = Urk. 13/19), "1% Verk.preis" sowie der Hypothekarzins von Fr. 167.– (Urk. 4/28/42 = Urk. 13/8) aufgeführt (Urk. 4/73). Aufgrund dieser Hinweise ist davon auszugehen, dass die Nebenkosten für das Wohneigentum im Eheschutzverfahren – neben den ausgewiesenen Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 167.– – aufgrund des Verkehrswerts der Liegenschaft und damit mittels abstrakter Berechnungsmethode annäherungsweise ermittelt wurden. An diese Ermittlungsmethode, mithin diese Wertung des Eheschutzgerichts, ist das Abänderungsgericht grundsätzlich gebunden. Im angefochtenen Entscheid prüfte die Vorinstanz nunmehr in Abweichung von der abstrakten Methode die konkret von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten monatlichen Wohnnebenkosten und nahm diese – mit Ausnahme der Einzahlungen in den Erneuerungsfonds – zusammen mit den Hypothekarzinsen und dem Baurechtszins als Grundlage für die Bezifferung der Wohnkosten von Fr. 750.– (Urk. 35 S. 19 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verkehrswert und die Hypothekarzinsen haben sich nach den unbestrittenen Angaben der Gesuchsgegnerin seit dem Eheschutzverfahren nicht verändert (Urk. 34 S. 15; Urk. 39 S. 14). Entsprechend sind
- 22 sie gleichbleibend zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, wonach im originären Eheschutz der Baurechtszins von damals Fr. 250.– (Urk. 4/26 S. 13) zu den abstrakt ermittelten Nebenkosten hinzugerechnet worden wäre, ergeben sich nicht aus den Akten. Folglich kann der – seither angestiegene – Baurechtszins im Abänderungsverfahren ebenfalls nicht gesondert berücksichtigt werden. Damit hat es mit der ursprünglichen Festsetzung der Wohn- und Nebenkosten von Fr. 800.– sein Bewenden. Sie sind im Umfang von Fr. 300.– auf die Gesuchsgegnerin und je im Umfang von Fr. 250.– auf die Kinder zu verteilen. 2.2. Mobilitätskosten 2.2.1. Im Eheschutzverfahren wurde der Gesuchsgegnerin ein Betrag von Fr. 394.– für Mobilitätskosten im Bedarf eingesetzt (Urk. 4/73). Im angefochtenen Abänderungsentscheid rechnete ihr die Vorinstanz keine Mobilitätskosten mehr an. Zur Begründung führte sie aus, ihr Arbeitsweg betrage lediglich einen Kilometer und könne zu Fuss zurückgelegt werden. Die Anrechnung im Eheschutzverfahren sei nur aus Gleichstellungsgründen erfolgt, da der Gesuchsteller seine nicht berufsbedingten Mobilitätskosten über seine Einzelunternehmung habe abrechnen können. Dies sei nach dessen Konkurs nicht mehr der Fall (Urk. 35 S. 21 f.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin moniert mit ihrer Berufung, ihre Mobilitätssituation präsentiere sich unverändert zum Eheschutzverfahren und sei vor Vorinstanz unbestritten gewesen. Nach wie vor arbeite sie an der gleichen Arbeitsstelle vormittags und auch nachmittags, koche am Mittag für den einen Sohn und fahre beide Kinder zu ihren jeweiligen Therapien. Die Berücksichtigung von sog. nicht berufsbedingten Mobilitätskosten des Gesuchstellers sei im Eheschutzverfahren kein Thema gewesen (Urk. 34 S. 16 f.). Der Gesuchsgegner schliesst sich im Berufungsverfahren den Erwägungen der Vorinstanz an und behauptet neu (Prot. I S. 15 f; Urk. 39 S. 14), der Gesuchsgegnerin würden keine Mobilitätskosten anfallen. Zudem wirke sich der Konkurs auf die Aufwandberechnung beider Parteien aus. Durch das Konkursver-
- 23 fahren sei beidseits der von der Gesuchsgegnerin erwähnte Kompetenzcharakter weggefallen (Urk. 39 S. 14). 2.2.3. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im originären Eheschutzentscheid einigten sich die Parteien darauf, der Gesuchsgegnerin im Bedarf Kosten für ihr Motorfahrzeug anzurechnen, und gingen damit implizit vom Kompetenzcharakter des Fahrzeugs aus. An dieser Wertung hat sich der Abänderungsentscheid zu orientieren. Die damaligen Parameter (Leasinggebühr, Arbeitsweg) blieben gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien seit dem Eheschutzentscheid unverändert. Folglich haben die nunmehr im Abänderungsentscheid von der Vorinstanz neu angestellten Überlegungen zum Kompetenzcharakter des Fahrzeugs und zur Zumutbarkeit, den Arbeitsweg zu Fuss zurückzulegen, keinen Platz. Darüber hinaus werden die nicht berufsbedingten Mobilitätskosten des Gesuchstellers seit seiner Anstellung direkt von seinem Einkommen abgezogen und demnach insofern bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Auch aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Anrechnung der Mobilitätskosten bei der Gesuchsgegnerin, zumal der Argumentation der Vorinstanz betreffend die Gleichbehandlung der Parteien dadurch der Boden entzogen ist (vgl. Urk. 35 S. 21 f.). Der Gesuchsgegnerin sind folglich weiterhin Mobilitätskosten von Fr. 394.– im Bedarf anzurechnen. 2.3. Die weiteren Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei bestandet und erweisen sich als angemessen. 3. Bedarf Gesuchsteller 3.1. Grundbetrag 3.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– für einen alleinstehenden, in Haushaltsgemeinschaft lebenden Erwachsenen an (Urk. 35 S. 19). 3.1.2. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, er sei lediglich Untermieter der oberen Etage einer Liegenschaft in …. Dabei entstehe keine Kosteneinsparung bzw. Verbilligung der Lebenskosten, wie dies bei Ehegatten oder Konkubinats-
- 24 partnern in Haushaltsgemeinschaft der Fall sei, weshalb ihm Fr. 1'200.– im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 45/34 S. 6). 3.1.3. Der Gesuchsteller mietet nach eigenen Angaben den oberen Stock eines Hauses und teilt Küche und Bad mit einer im selben Haushalt lebenden erwachsenen Person (Prot. I S. 10 ff., S. 18 f.). Dass es sich dabei um einen Freund handelt, blieb unbestritten (Prot. I S. 17 ff.). Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ist daher glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist daher ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– im Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen. Worin insofern eine Gehörsverletzung des Gesuchstellers bestehe, wie dieser berufungsweise behauptet (Urk. 45/34 S. 7), erschliesst sich nicht, zumal auch die Vorinstanz ihren Entscheid entsprechend begründete (Urk. 35 S. 19). 3.2. Berufsauslagen / Fahrkosten 3.2.1. Der Gesuchsteller behauptet wiederum, er müsse für das Benzin für die Fahrten zu den Arbeitsorten selber aufkommen, und macht berufsbedingte Mobilitätskosten von monatlich Fr. 112.–, eventualiter von Fr. 100.– geltend (Urk. 45/34 S. 7 f.). 3.2.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. III.B.1.4.), hat die Arbeitgeberin des Gesuchstellers gestützt auf den Arbeitsvertrag sämtliche Betriebs- und Unterhaltskosten des Firmenfahrzeugs zu übernehmen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs wird vom Lohn des Gesuchstellers eine Monatspauschale in Abzug gebracht (Urk. 15/6 S. 3, Ziffer 9). Für die Anrechnung berufsbedingter Mobilitätskosten im Bedarf des Gesuchstellers besteht folglich keine Grundlage. 3.3. Kommunikationskosten Kinder 3.3.1. Der Gesuchsteller bringt mit seiner Berufungsschrift vor, er habe gemäss Eheschutzurteil vom 23. November 2017, Dispositiv-Ziffer 4.a., die Mobiltelefonkosten der Kinder zu bezahlen (vgl. Urk. 3/1 S. 3), weshalb ihm insbesondere die
- 25 - Kosten von C._____ im Betrag von Fr. 100.– im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 45/34 S. 8). 3.3.2. Der Gesuchsteller übersieht, dass es sich dabei um die Verpflichtung zur Kostenübernahme der Mobiltelefongebühren während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien handelte. Seit dem Getrenntleben ist es nunmehr die Gesuchsgegnerin, die mit Eheschutzurteil vom 23. November 2017 verpflichtet wurde, die regelmässig anfallenden Kinderkosten, namentlich die Handykosten, zu tragen (vgl. Urk. 3/1, Dispositiv-Ziffer 4.c.2.). Auch für deren Anrechnung im Bedarf des Gesuchstellers besteht somit keine Grundlage. 3.4. Auslagen für Besuchsrecht, Steuern 3.4.1. Zu den Auslagen für die Ausübung des Besuchrechts führt der Gesuchsteller aus, die Vorinstanz habe ihm die Anrechnung dieser Kosten verweigert, da sie mit Blick auf ein obergerichtliches Urteil von der besuchsberechtigten Person zu tragen seien (vgl. OGer ZH LE110027 vom 13.07.2012, E. 3.4). Entsprechendes gehe jedoch aus dem zitierten Entscheid nicht hervor. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seien somit je Fr. 100.– pro Kind, insgesamt demnach Fr. 200.– pro Monat im Bedarf anzurechnen (Urk. 45/34 S. 8). Da nach der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ein Überschuss resultiere, sei in seinem Bedarf ferner die Anrechnung eines monatlichen Betrags von Fr. 500.– für Steuern gerechtfertigt (Urk. 45/34 S. 9). 3.4.2. Die Bedarfsberechnung für den Eheschutzentscheid sieht keine Anrechnung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts vor (Urk. 4/73). Im Abänderungsverfahren ist von dieser Wertung auszugehen, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, die Betreuungssituation habe sich seither hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung verändert (Urk. 18 S. 7; Prot. I S. 9; Urk. 45/34 S. 8 f.). 3.4.3. Gleiches gilt für die verlangte Anrechnung von Steuern im Betrag von Fr. 500.– monatlich (Urk. 45/34 S. 9 f.). Auch diese fanden keinen Eingang in die Bedarfsberechnung für den Eheschutzentscheid (Urk. 4/73) und sind daher – wie
- 26 die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 35 S. 22) – aus dem Überschuss zu decken. 3.5. Die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchstellers, wie auch diejengen der Kinder, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen, weshalb insofern auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 18 ff., E. 6.2., 6.4.). Zusammenfassend ist damit von folgendem Bedarf der Parteien und der Kinder auszugehen: Bedarfsposition Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ 1 Grundbetrag 1'100.– 1'350.– 600.– 600.– 2 Wohn- und Nebenkosten 1'600.– 300.– 250.– 250.– 3 Krankenkasse (abzgl. IPV) 344.– 308.– 48.– 48.– 4 Zusätzliche Gesundheitskosten – 110.– 40.– 10.– 5 Versicherungen 40.– 40.– – – 6 Radio- und Fernsehgebühr 30.– 30.– – – 7 Kommunikationskosten 120.– 120.– 25.– 25.– 8 Fremdbetreuungskosten – – 90.– – 9 Mobilitätskosten – 394.– – – 10 Verpflegung 200.– – – – 11 Weitere Positionen – – – – Zwischentotal: 3'434.– 2'652.– 1'053.– 933.– 12 Anteil Überschuss 320.– 320.– 160.– 160.– Total (gerundet): 3'750.– 2'970.– 1'210.– 1'090.–
- 27 - D. Unterhaltsberechnung 1. Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebende Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'791.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 2'800.– Einkommen C._____ Fr. 720.– Einkommen D._____ Fr. 720.– Total: Fr. 9'031.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'434.– Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 2'652.– Bedarf C._____ Fr. 1'053.– Bedarf D._____ Fr. 933.– Total Fr. 8'072.– Überschuss Fr. 959.– 2. Überschussverteilung Es rechtfertigt sich, den Überschuss von rund Fr. 960.– den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Söhnen zu je einem Sechstel zuzuteilen. Damit ergibt sich ein Barbedarf inkl. Überschussanteil von gerundet Fr. 3'750.– beim Gesuchsteller, von gerundet Fr. 2'970.– bei der Gesuchsgegnerin, von gerundet Fr. 1'210.– bei C._____ und von gerundet Fr. 1'090.– bei D._____.
- 28 - 3. Barunterhalt Söhne Der Barunterhalt der beiden Söhne ergibt sich aus ihrem Barbedarf inkl. Überschussanteil abzüglich ihrer Einkommen (Fr. 470.– IV-Rente, Fr. 250.– Kinderzulage). Entsprechend beläuft sich der Barunterhalt für C._____ auf Fr. 490.– (Fr. 1'210.– abzgl. Fr. 720.–), derjenige für D._____ auf Fr. 370.– (Fr. 1'090.– abzgl. Fr. 720.–). Es rechtfertigt sich weiter, die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für die Kinder entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil mit Fr. 450.– für C._____ und Fr. 350.– für D._____ zu bemessen, wobei der verbleibende Restbetrag von Fr. 40.– bei C._____ und Fr. 20.– bei D._____ aus dem Überschussanteil der Gesuchstellerin zu decken ist. Dem Ansinnen des Gesuchstellers, der Bedarf der Söhne sei zusätzlich aus dem Vermögen der Gesuchsgegnerin zu decken (Urk. 45/34 S. 10 f.), kann nicht gefolgt werden, zumal nicht dargetan wurde, wie das – in der Eigentumswohnung gebundene – Vermögen (vgl. Urk. 13/23) für die Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen wäre. 4. Betreuungsunterhalt Die Gesuchsgegnerin ist imstande, mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist somit nicht geschuldet. 5. Persönlicher Unterhalt Gesuchsgegnerin Werden vom Einkommen des Gesuchstellers sein eigener Bedarf inkl. Überschussanteil sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht, verbleibt ein Differenzbetrag von gerundet Fr. 240.–, welcher der Gesuchsgegnerin als persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist. Dieser erscheint auch deshalb als angemessen, da die Gesuchsgegnerin – wie bereits im vorinstanzlichen Urteil vorgesehen – einen Teil ihres Überschusses zur Deckung des Barbedarfs der Kinder zu verwenden hat. E. Schuldneranweisung 1. Während die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren an der Schuldneranweisung festhalten will (Urk. 34 S. 2, S. 19 f.), beantragt der Gesuchsgegner
- 29 deren Aufhebung. Es handle sich um einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, welcher potentiell seine Existenzgrundlage gefährde. Zwar treffe zu, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Oktober 2018 keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, was auf die Konkurseröffnung zurückzuführen sei. Mit der neuen Arbeitsstelle verfüge er nun aber über eine dauerhafte Anstellung und regelmässigen Lohn, weshalb er in Zukunft die Unterhaltsbeiträge werde pünktlich leisten können (Urk. 45/41 S. 11 ff.). 2. Der Gesuchsteller trat seine Arbeitsstelle am 1. Oktober 2018 an (Urk. 15/6) und verfügt seither über ein regelmässiges Erwerbseinkommen (Urk. 15/7+8). Dessen ungeachtet gibt er mit seiner Berufungsschrift vom April 2019 erneut an, keine Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin bezahlt zu haben (Urk. 45/34 S. 12). Dass sodann die Schuldneranweisung die Berufstätigkeit des Gesuchstellers radikal gefährde, wie er mit seiner Berufung weiter geltend macht (Urk. 45/34 S. 11), wurde von ihm trotz bereits erfolgter Anweisung (Urk. 24) nicht näher substantiiert und damit die Unverhältnismässigkeit der Massnahme nicht glaubhaft dargelegt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung nach wie vor gegeben und die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, die E._____ GmbH, ...[Adresse], ist anzuweisen, den Anteil des Lohnes des Gesuchstellers in der Höhe von monatlich Fr. 1'040.– zuzüglich Kinderzulagen (Unterhaltsbeitrag) direkt auf das Privatkonto der Gesuchsgegnerin zu überweisen. F. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 3'600.– und die (volle) Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 4'500.– fest (vgl. vorstehend E. II.2.). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, der Gesuchsteller habe die Aufhebung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 1 S. 2 f.), die Gesuchsgegnerin das Festhalten an den im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 20 S. 1). Da das Gericht
- 30 zwar das Vorliegen eines Abänderungsgrundes bejaht, die Unterhaltsbeiträge jedoch nur um einen Drittel gesenkt und die Schuldneranweisung angeordnet habe, unterliege der Gesuchsteller im Verhältnis von zwei Dritteln. Es rechtfertige sich daher, dem Gesuchsteller die Kosten des begründeten Entscheids zu zwei Dritteln, der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen und den Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 35 S. 28). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt die vollumfängliche Tragung der erstinstanzlichen Kosten durch den Gesuchsteller sowie die Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (zzgl. MwSt) an sie (Urk. 34 S. 19). Der Gesuchsteller will ausgangsgemässe Verteilung der Kosten und Zusprechung der Parteientschädigung (Urk. 45/34 S. 13). 4. Angesichts der Bestätigung der erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge und der Schuldneranweisung und nachdem der persönliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin nur geringfügig zu erhöhen ist, bleibt es bei der erstinstanzlichen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. IV. 1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung erhoben. Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 1.2. Im Berufungsverfahren umstritten waren das Vorliegen eines Abänderungsgrundes, die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die Anordnung einer Schuldneranweisung und die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während der Gesuchsteller keinerlei Unterhaltspflichten anerkannte (Urk. 45/34 S. 2) und die Aufhebung der Schuldneranweisung verlangte, beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Abänderungsklage zufolge fehlender Abänderungsvoraussetzungen und die Bestätigung der Unterhaltspflicht des Gesuchstel-
- 31 lers im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.– pro Monat gemäss Eheschutzurteil (Urk. 34 S. 4 ff.). Mit vorliegendem Urteil wird ein Abänderungsgrund bejaht, der Gesuchsgegnerin und den Kindern Unterhalt von gesamthaft Fr. 1'040.– pro Monat zugesprochen sowie die Anordnung der Schuldneranweisung und die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bestätigt. Damit unterliegt der Gesuchsteller im vereinigten Berufungsverfahren zu rund 3/4, die Gesuchsgegnerin zu rund 1/4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller zu 3/4, der Gesuchsgegnerin zu 1/4 aufzuerlegen. 1.3. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsteller zur Zahlung einer auf die Hälfte reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 34 S. 2, S. 20 ff.; Urk. 45/34 S. 3 f.). Mit seiner Berufungsantwort beantragt der Gesuchsteller die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.–, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39 S. 3, S. 16 f.). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur
- 32 - Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss resp. –beitrag unter Ehegatten. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist darzutun, dass ein solcher aussichtslos wäre. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt sodann voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege – eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.Hinw.). 2.3. Dem Gesuchsteller verbleibt nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss von Fr. 317.– (vgl. vorstehend E. III.C.3.5., D), den er für die Aufwendungen im Rahmen seines erweiterten Bedarfs (Steuern, Ausgaben für die Besuchsrechtsausübung) heranzuziehen hat. Gestützt auf die aktenkundigen Belege verfügt er über kein nennenswertes Barvermögen (Urk. 15/4+5; Urk. 15/11); mit Wirkung ab 18. September 2018 wurde über ihn der Konkurs eröffnet (Urk. 15/1). Seine Mittellosigkeit ist damit ohne Weiteres glaubhaft. Auch bei der Gesuchsgegnerin sind die Verhältnisse knapp. Nach der Deckung ihres Bedarfs und demjenigen der Kinder verbleibt ihr ein geringer Überschuss, der ihr zur Tilgung des erweiterten Bedarfs, namentlich der Steuerbetreffnisse dient. Auch sie verfügt mit Blick auf die eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 13/23) über kein Barvermögen, jedoch über eine Eigentumswohnung in Volketswil, die sie im Jahre 2017 für Fr. 520'000.– zu Alleineigentum erworben hat (Urk. 13/19). Die Wohnung ist mit einer Festhypothek von Fr. 200'000.– (Urk. 13/8+23) belastet und mit einem Darlehen der Eltern der Gesuchsgegnerin von Fr. 320'000.– fremdfinanziert (Urk. 13/19; Urk. 13/20). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers handelt es sich bei diesem Darlehen demnach nicht um frei verfügbares Kapital (Urk. 45/41 S. 17). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin erscheint es des weiteren glaubhaft, dass ihr die Beschaffung liquider Mittel durch
- 33 - Erhöhung der Hypothek aktuell nicht möglich ist. Insgesamt ist daher auch die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin zu bejahen. Folglich fällt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an den Gesuchsteller ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 2.4. Die Gesuchsgegnerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages gestellt (Urk. 34; Urk. 45/41), immerhin aber dargetan, dass der Gesuchsteller unter Hinweis auf den Konkurs und die aktenkundigen Belege bedürftig sei (Urk. 41 S. 3; Urk. 15/4+5). Dieser Hinweis genügt gerade noch, um daraus abzuleiten, dass die Mittellosigkeit des Gesuchstellers derart augenfällig sei, dass sie eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss überflüssig macht (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Es ist daher auf das subsidiäre unentgeltliche Rechtspflegegesuch der Gesuchsgegnerin einzutreten. 2.5. Die Prozessstandpunkte der Parteien waren nicht aussichtslos und die mittellosen und rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Es ist ihnen daher für das vereinigte Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Gesuchsgegnerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, Vertreter des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren, substituierte für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Urk. 45/36), welcher die Zweitberufungsschrift vom 8. April 2019 mit Gesuch um aufschiebende Wirkung verfasste (Urk. 45/34). Mit von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ erstellter Erstberufungsantwortschrift vom 27. Mai 2019 zeigte dieser den Wegfall der Substitution durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ an; der Gesuchsteller werde für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wieder durch ihn vertreten (Urk. 39 S. 3). Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller für das vereinigte Berufungsverfahren zunächst einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und ab Verfassen der Erstberufungsantwortschrift einen solchen in der Person von lic. iur. Y1._____ zu bestellen.
- 34 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE190020-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter Geschäfts-Nr. LE190019- O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Berufungen wird nicht eingetreten, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 beantragt wird. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bis vor Verfassen der Erstberufungsantwortschrift in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, ab diesem Zeitpunkt für den weiteren Verfahrensverlauf in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ bestellt. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 werden aufgehoben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 3 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab
- 35 - 1. November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 240.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 4 sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnungen wie folgt festzuhalten: Einkommensverhältnisse Gesuchsteller (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 3'616.– IV-Rente Fr. 1'175.– Gesuchsgegnerin (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 2'800.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– IV-Rente Fr. 470.– D._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– IV-Rente Fr. 470.–
Bedarfszahlen Gesuchsteller familienrechtlicher Bedarf (inkl. Überschussanteil) Fr. 3'750.– Gesuchsgegnerin familienrechtlicher Bedarf (inkl. Überschussanteil) Fr. 2'970.– C._____ Barbedarf bei GGin (ohne Überschussanteil) Fr. 1'050.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB Fr. 0.– D._____ Barbedarf bei GGin (ohne Überschussanteil) Fr. 940.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB Fr. 0.– Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchsteller Fr. 0.– Vermögen Gesuchsgegnerin Fr. 0.– Vermögen C._____ Fr. 0.– Vermögen D._____ Fr. 0.–
- 36 - 4. Die E._____ GmbH, ...[Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, per sofort und bis auf weiteres den Anteil des Lohnes des Gesuchstellers in der Höhe von monatlich Fr. 1'040.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Unterhaltsbeitrag) direkt auf das Privatkonto der Gesuchsgegnerin bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, IBAN Nr. 1, zu überweisen. 5. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 wird bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 (Kinderunterhalt) sowie Ziff. 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln dem Gesuchsteller und zu einem Viertel der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'420.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Vorinstanz und die Obergerichtskasse sowie hinsichtlich Urteilsdispositiv-Ziffer 4 an die E._____ GmbH, ...[Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 37 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2019 Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 35 S. 2 f.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019: (Urk. 32 S. 29 ff. = Urk. 35 S. 29 ff.) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 2 wird der Gesuchsteller verpflichtet, ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Getrenn... Für C._____: - Fr. 450.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Für D._____: - Fr. 350.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten [inkl. Ferienhort], Sport- und Musikkosten, Freizeitku... Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige... Die Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu tragen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 3 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. November 2018 für die weite... 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 4 sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnungen wie folgt festzuhalten: 4. Die E._____ GmbH, … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, per sofort und bis auf weiteres den Anteil des Lohnes des Gesuchstellers in der Höhe von monatlich Fr. 1’000.– zuzüglich allfälliger Kin... 5. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des begründeten Entscheides werden dem Gesuchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 9. … (Schriftliche Mitteilung) 10. … (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage) Berufungsanträge zur Erstberufung: Berufungsanträge zur Zweitberufung: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 werden aufgehoben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 3 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. November 2018 für die weite... 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2017, lit. c) Teilvereinbarung 2 vom 20. November 2017, Ziffer 4 sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnungen wie folgt festzuhalten: 4. Die E._____ GmbH, ...[Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, per sofort und bis auf weiteres den Anteil des Lohnes des Gesuchstellers in der Höhe von monatlich Fr. 1'040.– zuzüglich allfälliger Ki... 5. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2019 wird bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 (Kinderunterhalt) sowie Ziff. 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln dem Gesuchsteller und zu einem Viertel der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse gen... 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'420.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der A... 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Vorinstanz und die Obergerichtskasse sowie hinsichtlich Urteilsdispositiv-Ziffer 4 an die E._____ GmbH, ...[Adresse], je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...