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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2019 LE180068

30 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,632 parole·~8 min·7

Riassunto

Abänderung Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. November 2018 (EE180029-D)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. November 2018: 1. Das Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils vom 3. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. EE160056-D) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, bzw. Beschwerde gegen Ziffern 2 bis 4, Frist 10 Tage] 7. [Kein Fristenstillstand] Berufungsanträge: "Ich beantrage die Aufhebung des Urteils vom 30. November 2018. 1. Ich beantrage, eine angemessene Unterhaltszahlung für mich und meinen Sohn festzusetzen. [...] 2. [...] Das Kontaktrecht soll bis auf weiteres auf Tagesbesuche ohne Übernachtungen beschränkt werden. C._____ soll seinen Vater nur mit meiner Begleitung besuchen. [...] 3. Ich beantrage, dass mein Mann angewiesen wird, sich einer Haar-Analyse zu unterziehen, um die Frage der Alkoholsucht abzuklären. [...] 4. Ich beantrage, die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- nicht mir zur Zahlung aufzuerlegen." Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. August 2005 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, geboren am tt.mm.2007 (Urk. 10/2). Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 3. Oktober 2016 wurde (u.a.) der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) für den Sohn und Fr. 1'300.-- für sie persönlich zu bezahlen (Urk. 8/23). Am 18. Dezember 2017 reichte der Gesuchsgeg-

- 3 ner eine Scheidungsklage ein, welche er (nach gerichtlichen Ausführungen zur zweijährigen Trennungsfrist) am 4. April 2018 zurückzog (Prot. S. 8 in Urk. 10). Am 19. April 2018 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 3. Oktober 2016 ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 30. November 2018 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 13 = Urk. 17; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 22. Dezember 2018 fristgerecht (Urk. 14/1) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 16). Am 25. Dezember 2018 reichte die Gesuchstellerin innert laufender Berufungsfrist eine weitere, ebenfalls vom 22. Dezember 2018 datierende Eingabe ein (Urk. 18). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die am 25. Dezember 2018 eingereichte Eingabe ist weitgehend identisch mit der am 22. Dezember 2018 eingereichten (vgl. Urk. 16 und 18). Sie enthält zwar keinen Antrag mehr auf Festsetzung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen, jedoch ist aus der späteren Eingabe nicht herauszulesen, dass dieser Antrag zurückgezogen werde. Beide Eingaben sind sodann als Beschwerde überschrieben (vgl. Urk. 16 und 18). Da in dieser Streitsache die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), sind die Eingaben der Gesuchstellerin als Berufung entgegenzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten übereinstimmend erklärt, dass der Gesuchsgegner ca. ein halbes Jahr nach dem Eheschutzurteil einen Hirnschlag erlitten habe. An der Verhandlung habe der Gesuchsgegner aber jederzeit adäquat und schlüssig antworten können und keinen hilfsbedürftigen Eindruck gemacht; er habe damit glaubhaft gemacht, dass der Hirnschlag entgegen der Gesuchstellerin zu keiner wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse geführt habe. Er habe auch glaubhaft gemacht, dass die finanziellen Verhältnisse jenen im Zeitpunkt des Eheschutzurteils ent-

- 4 sprechen würden. Auch die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Alkoholprobleme des Gesuchsgegners und Streitigkeiten in Bezug auf den gemeinsamen Sohn und das Führen der Ehe würden keinen Abänderungsgrund darstellen; die Bedenken der Gesuchstellerin seien bereits im damaligen Eheschutzverfahren thematisiert und folglich bei der damaligen Vereinbarung der Parteien berücksichtigt worden. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft machen können, dass der Eheschutzentscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen würde oder dem damaligen Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen wären. Zusammenfassend hätten sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid nicht erheblich und dauerhaft verändert. Das Abänderungsbegehren sei damit abzuweisen. Das Verfahren sei von der Gesuchstellerin allein veranlasst worden, welche vollständig unterliege, weshalb ihr die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen seien (Urk. 17 S. 4-7). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner habe die Verpflichtung, für sie und den Sohn den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten; dem komme er bisher nur ungenügend nach. Ihre eigene Arbeitsstelle sei ihr auf den 30. November 2018 gekündigt worden; aktuell habe sie kein Einkommen und es sei noch unklar, ob sie künftig Taggelder erhalten werde. Der Sohn habe erklärt, dass er nicht mehr beim Gesuchsgegner

- 5 übernachten wolle. Der Gesuchsgegner habe versprochen, eine Alkoholtherapie zu machen; das habe er nicht eingehalten. Das sei ihr und dem Sohn ein sehr wichtiges Anliegen. Mit den vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'300.-- lebe sie unterhalb des Existenzminimums. Der Gesuchsgegner habe sein Haus per Erbvorbezug auf seine drei erwachsenen Kinder aus erster Ehe übertragen und den gemeinsamen Sohn nicht berücksichtigt; sie befürchte, dieser sei übervorteilt worden und könne beim Erbe letztlich leer ausgehen. Der Sohn werde dazu von der Kindesschutzbehörde einen Anwalt erhalten (Urk. 16). d) Hinsichtlich des Abänderungsgesuchs erwog die Vorinstanz, wie erwähnt (oben Erw. 3.a), dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Eheschutzurteil vom 3. Oktober 2016 (in jenem Verfahren waren beide Parteien anwaltlich vertreten; vgl. Urk. 8/23) nicht erheblich und dauerhaft verändert hätten. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden in der Berufung mit keinem Wort beanstandet; die Berufungsschrift enthält keinerlei Ausführungen dazu, dass und weshalb doch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen sollte. Damit bleibt es bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. e) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, wie erwähnt (oben Erw. 3.a), dass diese der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien, weil sie allein das Verfahren veranlasst habe und vollständig unterliege. Auch diese Erwägungen werden in der Berufung in keiner Weise beanstandet, womit es auch diesbezüglich bei jenen bleibt. Das Berufungsvorbringen, dass die Gesuchstellerin unter dem Existenzminimum lebe, d.h. kein Geld habe, könnte allenfalls auch als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden; ein solches konnte jedoch nur bis zum Abschluss des Verfahrens gestellt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchstellerin als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6

- 6 - Abs. 2 lit. b i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben; sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 16). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. November 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18, 19 und 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 30. Januar 2019 Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. November 2018: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. November 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18, 19 und 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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