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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2018 LE180047

22 agosto 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·706 parole·~4 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 22. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. Juni 2018 (EE180140-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 13. August 2018 (am 14. August 2018 zur Post gegeben, hierorts am 16. August 2018 eingegangen; Urk. 28), unter Hinweis darauf, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners das angefochtene Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 29) am 2. August 2018 in Empfang genommen hat (nicht akturierter Empfangsschein von RA lic. iur. Y._____ vom 2. August 2018), da die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 29 S. 17 Dispositivziffer 9 und Kurzbrief der Vorinstanz an den Gesuchsgegner vom 30. Juli 2018, Urk. 27), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 13. August 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die erst am 14. August 2018 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. an Urk. 28 angehefteter Briefumschlag), da die Spruchgebühr des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und diese gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist, da die Gesuche des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.– sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 28 S. 2) zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen sind (Art. 117 lit. b ZPO),

- 3 da der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.– wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 28, 30 und 31/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz

Beschluss vom 22. August 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.– wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 28, 30 und 31/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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