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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2019 LE180023

20 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,427 parole·~1h 7min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. Y1._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036-L) ____________________________

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 1) " 1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit dem 4. Dezember 2015 getrennt leben. 2. Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, sei der Ehefrau zuzuteilen. 3. Dem Ehemann sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren, wobei die Besuche ausschliesslich begleitet durchgeführt und vorerst auf maximal zwei Tage pro Monat beschränkt bleiben sollen; von einem Ferienrecht sei vorerst abzusehen; 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, den britischen Reisepass des Sohnes C._____ bei Gericht zu deponieren; 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von tt.mm.2016 bis 1. November 2016: CHF 5'862.– Von 1. November 2016 bis 1. Juli 2017: CHF 9'229.– Ab 1. Juli 2017: CHF 9'203.– Jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern vom Ehemann bezogen; 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre persönlichen Effekten sowie diejenigen des Sohnes C._____ unverzüglich herauszugeben; 7. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes." des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 1 ff.; Urk. 30 Ziff. 4) " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien nie zusammenlebten, sondern seit der Heirat am tt. Dezember 2015 getrennt leben. 2. Es sei ein Gutachten bei einem/r Sachverständigen am Marie Meierhofer Institut in Zürich oder einer vergleichbaren Institution einzuholen zur Frage, in Obhut von welchem Elternteil das Wohl des gemeinsamen Kindes C._____, geb. tt.mm.2016, besser gewahrt sei. Es sei die Obhut für C._____ sodann demjenigen Elternteil zuzuteilen. 3. Für den Fall, dass die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zugeteilt wird, sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Es seien dem Beistand bzw. der Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Befugnisse zu übertragen, die medizinischen Belange von C._____ zu kontrollieren und allenfalls notwendige Behandlungsmassnahmen anzuordnen.

- 3 - 4. Es sei ein Gutachten bei einem/r Sachverständigen am Marie Meierhofer Institut in Zürich oder einer vergleichbaren Institution einzuholen zur Frage, wie das Besuchs- und Kontaktrecht zum nicht obhutsberechtigten Elternteil kindgerecht zu gestalten sei. Es sei den Parteien nach Eingang des Gutachtens die Gelegenheit zu geben, ihre Anträge zur Ausgestaltung des Besuchs- und Kontaktrechts zu stellen. 5. Es sei der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, für die Dauer ab Oktober 2017 angemessene Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen, deren Bezifferung bis zum Abschluss der Abklärungen betreffend Obhut und Besuchs- und Kontaktrecht vorbehalten bleibt. Die Reisekosten des besuchsberechtigten Elternteils seien als notwendige Kinderkosten zu berücksichtigen. Für die Dauer von Geburt von C._____ bis und mit September 2017 sei festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 6. Es sei auf die Forderung nach Ehegattenunterhalt mangels Zuständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018: (Urk. 69 S. 36 ff. = Urk. 81 S. 36 ff.) 1. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, C._____ bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag während den gesamten Öffnungszeiten des begleiteten Besuchstreffs im Kinderhaus D._____ (aktuell 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr) auf eigene Kosten in Abwesenheit der Gesuchstellerin zu besuchen. Von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Samstag und am Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Anfang September 2020 wird der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] für berechtigt erklärt, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines je-

- 4 den Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, C._____ ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von je einer Woche zwei mal pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 3. Von der Errichtung einer Beistandschaft für C._____ wird abgesehen. 4. Der Gesuchstellerin wird die Weisung erteilt, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird. 5. Der britische Reisepass von C._____ wird dem Gesuchsgegner sechzig Tage nach Zustellung dieses Entscheids auf erstes Verlangen ausgehändigt. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich [recte: für den Sohn C._____] wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 550.– pro Monat rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis und mit dem 1. Juni 2017; - Fr. 2'000.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die laufenden Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind innert dreissig Tagen seit Zustellung dieses Urteils zahlbar. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 5 - - Fr. 2'560.– rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis und mit dem 1. Juni 2017; - Fr. 3'000.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind innert dreissig Tagen ab Zustellung dieses Urteils zahlbar. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten

10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. (Schriftliche Mitteilung) 13. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand [Art. 145 Abs. 2 ZPO] und sofortige Vollstreckbarkeit [Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO]) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 80 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1-3 sowie 6-11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzuheben und im Sinne der folgenden Anträge zu entscheiden: 1.1. Es sei die Obhut für C._____, geb. tt.mm.2016, dem Gesuchsgegner zuzuteilen. 1.2. Es sei der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht wie folgt zu gewähren: - bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag während den gesamten Öffnungszeiten des begleiteten Besuchstreffs im Kinderhaus D._____ (10.00 bis 15.45 Uhr) auf eigene Kosten in Abwesenheit der Gesuchstellerin [recte: des Gesuchsgegners];

- 6 - - von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten; - ab Anfang September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten; - ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von je einer Woche vier Mal pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien, unter Absprache mindestens drei Monate im Voraus; - die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht nachzuholen, falls es wegen Gründen, die bei C._____, dem Gesuchsgegner oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung BBT), nicht ausgeübt werden kann. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Wochenenden, an denen die Gesuchstellerin keinen Besuch bei C._____ hat, einen Kontakt per Skype herzustellen, damit C._____ die Gesuchstellerin sehen und sprechen kann. 1.3. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zugeteilt wird, sei umgekehrt dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht gemäss Ziff. 1.2. hiervor zu gewähren. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner bei Antritt des Ferienbesuchsrechts einen gültigen Reisepass von C._____ zu übergeben. 1.4. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zugeteilt wird, sei eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Zusätzlich seien der Beiständin oder dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Befugnisse zu übertragen, die medizinischen Belange von C._____ zu kontrollieren und allenfalls notwendige Behandlungsmassnahmen anzuordnen. 1.5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten hat. 1.6. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft des Obhutsentscheids angemessene Unterhaltsbeiträge für C._____ in Höhe von CHF 1'210.– pro Monat zuzüglich die effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 1.7. So lange C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin verbleibt, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Barunterhalt für C._____ wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:

- 7 - - CHF 550.– pro Monat von 1. Januar 2017 bis und mit 1. Juni 2017; - ab 1. Juli 2017 bis und mit Dezember 2017 CHF 586.– pro Monat zuzüglich 58% der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten; - ab 1. Januar 2018 CHF 434.– pro Monat zuzüglich 43% der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten, für die weitere Dauer der Obhut bei der Gesuchstellerin. 1.8. Es sei auf den Antrag betreffend Ehegattenunterhalt mangels Zuständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 und 6-11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens der Parteien sowie zum Entscheid im Sinne der Anträge des Gesuchsgegners zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufung für die Ziffern 7 bis 8 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2018 zu bestätigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2015 und wurden am tt.mm.2016 Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 26 S. 2). Sie wohnten vor der Heirat nie zusammen; die Gesuchstellerin lebte in Zürich und der Gesuchsgegner in Grossbritannien. Auch nach der Geburt von C._____ wohnte die Gesuchstellerin mit dem Kind weiterhin in Zürich, wo der Gesuchsgegner die beiden regelmässig besuchte. In der Folge erwarb der Gesuchs-

- 8 gegner ein Haus in E._____ Wells / Grossbritannien. Vom 28. Oktober bis 17. Dezember 2016 lebten die Parteien zusammen mit C._____ in diesem Haus. Dabei traten Differenzen zwischen den Eheleuten auf. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge mit C._____ zu ihren Eltern nach Wien. Während ihres Aufenthalts in Wien strengte der Gesuchsgegner ein Rückführungsverfahren an, in welchem er verlangte, dass C._____ nach Grossbritannien zurück gebracht werde (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 2-4; Urk. 28 S. 3-8; Urk. 42 S. 3-5). Sein Antrag auf Rückführung wurde zweitinstanzlich vom Landesgericht Wien am 23. Mai 2017 abgewiesen (Urk. 24/31). Im Juli 2017 kehrte die Gesuchstellerin zurück in ihre Wohnung in Zürich (Urk. 28 S. 8; Urk. 42 S. 5). 2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 81 S. 4). Am 17. April 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 71) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 80). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum gesuchsgegnerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils Stellung zu nehmen (Urk. 88, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde vom Gesuchsgegner ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– einverlangt (Urk. 88, Dispositiv- Ziffer 4). Dieser ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 89). In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin, dass auf die Berufung nicht eingetreten, eventualiter dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werde (Urk. 90 S. 2). Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Nichteintreten abgewiesen und auf die Berufung des Gesuchsgegners eingetreten (Urk. 92). Ferner wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils (persönliche Unterhaltsbeiträge) mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils (Kinderunterhaltsbeiträge) wurde das Gesuch um

- 9 - Erteilung der aufschiebenden Wirkung hingegen abgewiesen (Urk. 93). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 97). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 30. August 2018 (Urk. 98). Da die Gesuchstellerin mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 101/2-18) und neue Behauptungen aufstellte (vgl. Urk. 98), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. September 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 102). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess sich der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 103) und reichte seinerseits weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 105/1-22). Gleichzeitig ersuchte er – unter Beilage seines am 27. September 2018 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Vollstreckungsgesuchs betreffend die Besuchsrechtsregelung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 105/21) – um Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung betreffend die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 (Urk. 103 S. 2). Da der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufung mitunter die Aufhebung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung verlangt (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils, vgl. Urk. 80 S. 2) und dieser Teil des Urteils damit nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 betreffend Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wurde demgegenüber die Rechtskraftwirkung vorgemerkt (Urk. 106, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Mit demselben Beschluss wurde das Doppel der Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 samt Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge legte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eine Kopie ihrer gleichentags im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme ins Recht (Urk. 107; Urk. 108/19). Darüber wurde der Gesuchsgegner durch Zustellung des Doppels dieser Eingabe orientiert (vgl. Urk. 107; Urk. 108/19). Mit Entscheid vom 8. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das vom Gesuchsgegner gestellte Vollstreckungsbegehren gut und wies die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungs-

- 10 fall an, dem Gesuchsgegner das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 zu gewähren (Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1). Diesen Vollstreckungsentscheid reichte der Gesuchsgegner mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 16. November 2018 ins Recht (Urk. 110). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 110). Mit Eingabe vom 23. November 2018 orientierte Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Gesuchstellerin darüber, dass die Gesuchstellerin ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (Urk. 113; Urk. 114). Am 30. November 2018 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, das Erlöschen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 116). Nach erfolgter Akteneinsicht durch ihren neuen Rechtsvertreter liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 angezeigt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 117). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-79). II. A) Prozessuale Vorbemerkungen 1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 E. II/B/1). 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru-

- 11 fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). B) Prozessgegenstand 1. Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Kinderbelange Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge, gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf Errichtung einer Beistandschaft, gegen das Eintreten der Vorinstanz auf den gesuchstellerischen Antrag auf Ehegattenunterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft er-

- 12 wachsen, was bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 vorgemerkt wurde (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 3). 2. Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher er verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken. Er beantragt, es sei stattdessen davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten habe (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.5, S. 2 f.). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung führt er diesbezüglich allerdings selber aus, dass sich "dieses Thema (…) erledigt" habe, da die Gesuchstellerin zwischenzeitlich alle von ihr gewünschten Effekten erhalten habe (Urk. 80 Rz 53). Auch die Gesuchstellerin hält in diesem Zusammenhang fest, sie habe den Transport ihrer Gegenstände von England in die Schweiz selber organisiert und die entsprechenden Kosten direkt bezahlt, womit der Gesuchsgegner keine Kosten habe tragen müssen (Urk. 98 Rz 36). Damit verfügt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils. Auf seine diesbezüglichen Berufungsanträge ist daher nicht einzutreten. C) Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 1. Dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin, der britischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners sowie dessen Wohnsitzes in Grossbritannien ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zugrunde. Daher richten sich Zuständigkeit und anwendbares Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (nachfolgend IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen. 2. Hinsichtlich sämtlicher Kinderbelange ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und die dort aufgeführten einschlägigen Bestimmungen (Art. 5 Ziff. 2 lit. c und Art. 67 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit

- 13 und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, nachfolgend LugÜ; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996, nachfolgend HKsÜ) zu bejahen (vgl. Urk. 81 E. II/A/2.1). 3.1. Die Vorinstanz bejahte auch ihre Zuständigkeit zur Regelung des Ehegattenunterhalts. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass hinsichtlich des Ehegattenunterhalts keine Staatsverträge vorlägen, womit sich die Zuständigkeit nach Art. 46 IPRG richte. Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (mit Verweis auf BGE 133 III 539 E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt hätten die Gesuchstellerin und C._____ in Zürich gewohnt, was zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich genüge. Entsprechend könne offengelassen werden, wie es sich vorliegend mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bei Einleitung des Verfahrens verhalten habe (Urk. 81 E. II/A/2.2). 3.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Antrag betreffend persönlichen Unterhalt für die Gesuchstellerin eingetreten. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass erstens für die Frage der Zuständigkeit betreffend Ehegattenunterhalt nicht Art. 46 IPRG, sondern das LugÜ anwendbar sei. Zweitens sei der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit bei der Einleitung einer "Eheschutzklage", analog zu einer Scheidungsklage, nicht die Urteilsfällung, sondern die Rechtshängigkeit der Klage. So sei BGE 133 III 539, auf welchen sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Zuständigkeit stütze, vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen – und entsprechend auch im Eheschutzverfahren – die Ausnahme, dass die Zuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage gegeben sein müsse (mit Verweis auf BGE 116 II 9 E. 5). Vorliegend habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens – am 3. Februar 2017 – weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Als sie im Herbst 2016 zum Gesuchsgegner nach England gezogen sei, habe sie zweifellos die Absicht dauernden Verbleibens in England gehabt. Somit habe sie ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich bereits

- 14 nach wenigen Wochen in England entschieden habe, doch nicht dort zu bleiben. So sei sie nämlich nach ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in England nicht in die Schweiz, sondern in ihre alte Heimat nach Wien zurückgekehrt und habe dort für mehrere Monate gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Folglich sei die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Ehegattenunterhalts nicht zuständig und habe mit ihrem Eintreten auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin gegen Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 lit. b LugÜ verstossen (Urk. 80 S. 4 f.). 3.3 Grundsätzlich sind die ehelichen Verhältnisse vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Bezüglich des ehelichen Unterhalts besteht jedoch eine Ausnahme. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Unterhaltssachen nicht vom Negativkatalog des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ erfasst sind und andererseits auch explizit aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, der für Unterhaltssachen eine besondere Zuständigkeit vorsieht. Der Begriff der "Unterhaltssache" im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen; er beschlägt insbesondere Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern wie auch eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 380 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 5 LugÜ N 47). Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem IPRG, sondern nach dem LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ regelt die Zuständigkeit in den erfassten Unterhaltssachen abschliessend (Oberhammer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl. 2011, Art. 5 N 99). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – als beklagte Partei – Wohnsitz in Grossbritannien und damit in einem Vertragsstaat des LugÜ. Insofern bestimmt sich die Zuständigkeit hinsichtlich des ehelichen Unterhalts – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt – nach dem LugÜ und nicht nach dem IPRG. 3.4 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Zum Einen erlaubt Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ den Unterhaltsberechtigten, an seinem eigenen Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt Klage einzuleiten. Zum Anderen werden mit Art. 5 Ziff. 2

- 15 lit. b und c LugÜ Annexzuständigkeiten eröffnet. Diese ermöglichen, dass sich das mit Fragen des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung befasste Gericht gleichzeitig auch mit den damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen beschäftigen und damit die Streitigkeit umfassend beurteilen kann (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 5 N 366 ff., mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ lässt sich die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts zwar nur bejahen, sofern die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 116 II 9 E. 5; 116 II 209 E. 2b/bb; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012, E. 5.1; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 20 IPRG N 17). Demgegenüber wird die Zuständigkeit für Unterhaltssachen bei Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ an der Zuständigkeit für die Hauptsache, d.h. für das Verfahren über den Personenstand (lit. b) bzw. die elterliche Verantwortung (lit. c) angeknüpft. Damit sind sämtliche Verfahren gemeint, in welchen über den personenrechtlichen Status einer Person oder über elterliche Verpflichtungen entschieden wird, sei es im Rahmen eines Scheidungs- oder eines Eheschutzverfahrens. Von Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ erfasst wird demnach nicht nur der nacheheliche Unterhalt (gegenüber Ehegatten und Kindern), sondern auch der Unterhalt während bestehender Ehe – etwa Trennungsunterhalt oder Unterhalt während eines hängigen Scheidungsverfahrens (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 423 f. und N 426). Aus Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ ergeben sich keine Einschränkungen zeitlicher Natur. Erforderlich ist einzig, dass der Hauptsachenprozess hängig ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 432). Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung vor, für welches hinsichtlich der Kinderbelange Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft gestützt auf Art. 5 HKsÜ in Zürich eine internationale und örtliche Zuständigkeit besteht. Bereits deshalb ist die Annexzuständigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nicht nur für den Kinderunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt zu bejahen. Damit ist die Vorinstanz im

- 16 - Ergebnis zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte bzw. ob vorliegend auch Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfüllt wäre. Entsprechend zielen die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners ins Leere. 4. In Bezug auf das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 81 E. II/A/3). III. A. Obhut 1. Zur Obhutszuteilung und dem vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang beantragten Gutachten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich im Eheschutzverfahren die Einholung eines Gutachtens nur dann rechtfertige, wenn aufgrund besonderer Umstände vertiefter Abklärungsbedarf bestehe, was im gegebenen Fall zu verneinen sei. So vermöge der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin mit Spiritualität und Yoga beschäftige, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Auch die vom Gesuchsgegner geäusserten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung von C._____ hätten vorliegend aus dem Weg geräumt werden können, indem die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass sie C._____ nicht vegan ernähre, mit ihm regelmässig zum Arzt gehe und die Impfungen nachgeholt worden seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner auch nicht erwähnt, dass er während seines Besuches von C._____ gesundheitliche Probleme festgestellt habe. Zu beachten sei ferner, dass C._____ aufgrund der begleiteten Besuche und der Fremdbetreuung in der Krippe regelmässig in Kontakt mit verschiedenen Fachpersonen stehe. Diese könnten erkennen, wenn es C._____ an etwas fehlen würde und gegebenenfalls – im grundsätzlich nicht zu erwartenden Fall – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen.

- 17 - Der Gesuchsgegner habe C._____ während mehr als neun Monaten nicht gesehen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin von sich aus grosse Anstrengungen unternommen habe, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst schnell wieder aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien belastet sei. Ausserdem erscheine es aufgrund des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Rückführungsverfahrens auch verständlich, dass die Gesuchstellerin gewisse "Ressentiments" gegen den Gesuchsgegner habe bzw. eine Entführung von C._____ befürchte. Nichtsdestotrotz habe sie der vorsorglichen Besuchsrechtsvereinbarung freiwillig zugestimmt, sodass der Gesuchsgegner C._____ in der Zwischenzeit habe besuchen können. Dies indiziere zumindest eine genügende Bindungstoleranz der Gesuchstellerin, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines Gutachtens als unnötig erscheine. Insgesamt bestünden damit keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Diese sei seit der Geburt von C._____ unbestrittenermassen dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson und habe im Übrigen zwecks Kinderbetreuung ihre Stelle aufgegeben sowie einen Umzug zum Gesuchsgegner nach England auf sich genommen, wohingegen die berufliche Situation des Gesuchsgegners stabil geblieben sei. Eine Umstellung des – wenn auch nur für kurze Zeit – gelebten Betreuungsmodells in dem Sinne, dass der Gesuchsgegner neu 60 % und die Gesuchstellerin 100 % arbeiten würde, käme vor diesem Hintergrund nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Rollentausch aus Anlass der Trennung auch ein tieferes Gesamteinkommen der Parteien zur Folge hätte. Auch das wäre nur dann im Interesse von C._____ hinzunehmen, wenn gravierende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden. Wie gesehen, gebe es daran aber grundsätzlich keine Zweifel. Insofern sei nicht ersichtlich, wieso C._____ eine dermassen starke Änderung zuzumuten sei. Demgemäss sei die Obhut über C._____ ohne Weiteres der Gesuchstellerin zuzuteilen (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/D/3-7, S. 10 ff.). 2. Mit seiner Berufung verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Obhutsentscheids und in seinem Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.1, S. 2).

- 18 - Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Erziehungsgutachtens der Parteien und zum Entscheid im Sinne seines Hauptantrags (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 3). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Obhutszuteilung auf die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und namentlich auf die von ihm eingehend dargelegte fehlende Bindungstoleranz nur am Rande eingegangen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB sowie Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht richtig angewandt (Urk. 80 Rz 15, S. 6). Aufgrund der gesamten Umstände sei bei der Gesuchstellerin von einer stark eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen, welche ihre Erziehungsfähigkeit erheblich reduziere und die grosse Gefahr beinhalte, dass bei C._____ ein sog. Parental Alienation Syndrom auftrete. Dies zeige sich nicht nur in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisierten Punkten, sondern insbesondere auch im weiteren Verhalten der Gesuchstellerin im Verlaufe des Verfahrens (Urk. 80 Rz 17, S. 6). So habe die Gesuchstellerin seit der Geburt von C._____ nicht zugelassen, dass sich der Gesuchsgegner um das Kind kümmere. Sie habe sich lange geziert, mit dem Gesuchsgegner zusammen zu leben, sei nach wenigen Wochen in England wieder abgereist und habe den Gesuchsgegner im Glauben lassen, sie werde nach Weihnachten zurückkehren. Daraufhin sei sie jedoch monatelang mit dem Kind in Wien geblieben, habe dem Gesuchsgegner das Kind vorenthalten und sodann einem begleiteten Besuchsrecht nicht freiwillig, sondern erst im Rahmen und unter Druck des laufenden Verfahrens zugestimmt. In der Folge habe sie den Besuchsbeginn hinausgezögert bzw. vereitelt und sei sogar im laufenden Verfahren nicht in der Lage gewesen, das Kind im begleiteten Besuchstreff (nachfolgend BBT) alleine dem Gesuchsgegner zu überlassen. Dieses Verhalten der Gesuchstellerin sei "pathologisch". Es lasse erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz und damit an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Wegen der Kombination der zahlreichen Faktoren bestehe vorliegend im Rahmen der Obhutszuteilung ein vertiefter Abklärungsbedarf (Urk. 80 Rz 27, S. 8 f.). Auch die gesundheitlichen Bedenken des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz zu leichtfertig übergangen (Urk. 80 Rz 28, S. 9). Insgesamt habe es sich die Vorinstanz beim Entscheid über die Obhutszu-

- 19 teilung zu einfach gemacht. So gehe es nicht an, ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig seien und gestützt auf das von der Kindsmutter geschaffene fait-accompli über die Obhut zu entscheiden. Der Gesuchsgegner sei ein liebevoller Vater, der alle Bedürfnisse seines Kindes mit Hingabe erfülle, wenn man ihn denn liesse. Auch würde er den Kontakt des Kindes zur Mutter nicht einschränken. Es sei noch nicht zu spät, die Weichen für das zukünftige Leben des Sohnes richtig zu stellen. Indem die Vorinstanz das eigenmächtige Handeln einer Mutter schütze, welche ihr Kind als ihr Eigentum und dessen Vater als lästige Drittperson betrachte, werde dem Kind massiv geschadet. Dies verletze Art. 8 EMRK sowie Art. 8, 9, 11 und 14 BV (Urk. 80 Rz 34, S. 10). 3. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die massgeblichen Kriterien zur Obhutszuteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 81 E. II/D/1, S. 8 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht für den Scheidungsfall entwickelten Grundsätze durch die Besonderheiten des Eheschutzverfahrens gewisse Modifizierungen erfahren. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist eine Eheschutzmassnahme. Sie bezweckt in erster Linie eine Bewältigung der ehelichen Krise und ist als vorübergehende Massnahme gedacht (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 45). Das Bundesgericht hat für die Regelung der Obhut im Rahmen solcher Verfahren mit nur vorläufigem Charakter deshalb den Grundsatz aufgestellt, dass derjenige Elternteil den Vorzug verdient, der in der Lage ist, das Kind – ohne dass dieses gefährdet wäre – weitgehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (BGE 111 II 223 E. 3; BGer 5P.14/2004 vom 23. Februar 2004, E. 3.2; 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 6.2.4, in: FamPra.ch 2014 S. 1024). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die

- 20 bessere Gewähr für stabile Verhältnisse bietet, in einem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. In der Regel ist im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohnehin noch offen, wie sich die Verhältnisse der Eheleute, d.h. der Eltern, in Zukunft entwickeln. Daher ist insbesondere auf das soziale Umfeld des Kindes besonderes Gewicht zu legen. Seine bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Insofern hat die eheschutzrichterliche Instanz diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von der Zuwendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Krisen soweit als möglich schützen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Die (auch im summarischen Verfahren in Kinderbelangen geltende) Untersuchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe ohne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutachtens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden. Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur ein Fachmann abschliessend beurteilen kann (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 486 f.; BK- Bühler/Spühler, Art. 156 ZGB N 68 f., und Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 69; ZR 90/1991 Nr. 82, E. II/2.8.1). 4. Der Gesuchsgegner ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, dass vorliegend aufgrund des "pathologischen" Verhaltens der Gesuchstellerin und insbesondere wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht solche aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die Einholung eines Gutachtens erforderten. Dabei beanstandet er am angefochtenen Urteil im Wesentlichen, dass die Vorinstanz bei der Frage der Bindungstoleranz sowohl die Umstände betreffend das Zustandekommen des ersten begleiteten Besuches wie auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin – entgegen der Vereinbarung der

- 21 - Parteien – bis im Mai 2018 bei den Besuchen im BBT weiterhin renitent anwesend geblieben sei, komplett ignoriert habe (vgl. Urk. 80 Rz 18-22, S. 6 f.). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 13. September 2017 abgeschlossen haben, einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches jeden zweiten Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr im Besuchstreff im Kinderhaus D._____ stattfinden sollte. Dabei erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin beim ersten Besuch einverstanden. Für die weiteren Besuche war vorgesehen, dass die Gesuchstellerin je nach Empfehlung der betreuenden Person anwesend sein konnte (vgl. zum Ganzen Urk. 30 Ziffer 1 b). Dieser Vereinbarung haben beide Parteien – wenn auch beide unter dem Druck des laufenden Verfahrens – freiwillig zugestimmt. Was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgespräche im Einzelnen besprochen wurde, resp. wer dabei aus welchen Motiven was in der Vereinbarung festgeschrieben haben wollte, spielt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 19 f.) – keine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht früher auf eine aussergerichtliche vorsorgliche Besuchsrechtsvereinbarung eingelassen hat, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies bei belasteten Verhältnissen zwischen Parteien nichts Aussergewöhnliches ist. Unbestrittenermassen fand am 5. November 2017, mithin rund sieben Wochen nach Abschluss der Vereinbarung, der erste begleitete Besuchstag statt (Urk. 80 Rz 21; Urk. 98 Rz 12). Selbst wenn es nach dem langem Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn wünschenswert gewesen wäre, das erste Treffen innert kürzerer Frist zu organisieren, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem vereitelnden Verhalten der Gesuchstellerin gesprochen werden. So räumt selbst der Gesuchsgegner ein, dass die Organisation der Besuchstage beim BBT einen gewissen Vorlauf benötige (Urk. 103 Rz 37). Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Obhutszuteilung keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ist – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 Rz 12) – nicht zu beanstanden.

- 22 - Sodann ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sich bis im Mai 2018 nicht dazu bewegen liess, C._____ im begleiteten Besuchstreff dem Gesuchsgegner alleine zu überlassen (Urk. 80 Rz 22; Urk. 98 Rz 11). Auf die Empfehlung der zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums F._____, wonach die Besuche ab Februar 2018 grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchstellerin stattzufinden hätten, da die Anwesenheit der Gesuchstellerin den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und seinem Vater erschwere (Urk. 54), reagierte die Gesuchstellerin mit einer umfassenden Stellungnahme, in welcher sie mitunter verlangte, in den kommenden acht Wochen weiterhin im Nebenraum des Besuchstreffs anwesend zu sein (Urk. 56). Die Vorinstanz hat diese Geschehnisse in ihrem Entscheid im Rahmen des Besuchsrechts ausführlich behandelt und dabei zutreffend festgehalten, dass die Gesuchstellerin kein Recht hat, bei den begleiteten Besuchen anwesend zu sein (Urk. 81 E. II/E/3.2, S. 17-19). Berufungsweise macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Verhalten der Gesuchstellerin, welches den Verdacht der fehlenden Bindungstoleranz bekräftige, bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und der Frage, ob ein Gutachten dazu einzuholen sei, in Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht berücksichtigt (Urk. 80 Rz 22). In seiner Noveneingabe vom 1. Oktober 2018 führt er dazu ausserdem aus, er habe C._____ am 10. und 24. Juni, am 8. Juli sowie am 19. und 26. August 2018 im BBT gesehen. Die Besuche seien – wie aus den eingereichten Tagesprotokollen des BBT hervorgehe – durchwegs positiv verlaufen (Urk. 103 Rz 4 ff. mit Verweis auf Urk. 105/1-5 und Urk. 105/10-11). Nichtsdestotrotz verweigere die Gesuchstellerin ihm nun die unbegleiteten Besuche im September 2018, welche gemäss – angefochtenem, aber sofort vollstreckbarem – Urteil der Vorinstanz erstmals am ersten Septemberwochenende hätten stattfinden sollen. So habe der Gesuchsgegner C._____ am ersten Septemberwochenende gar nicht sehen können. Am dritten Septemberwochenende habe die Gesuchstellerin einerseits wiederum darauf beharrt, bei den Besuchen anwesend zu sein, und andererseits die Besuchszeit am Sonntag eigenmächtig auf den Nachmittag beschränkt (Urk. 103 Rz 4). Aufgrund der Renitenz der Gesuchstellerin habe er in Bezug auf das ihm zustehende Besuchsrecht ein Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht (Urk. 103 Rz 29 mit Verweis auf

- 23 - Urk. 105/21). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass bei ihr eine fehlende Bindungstoleranz bestehe. Sie ist der Ansicht, dass sie sich kooperativ verhalte und das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ fördere. Insbesondere habe sie, als Besuche im BBT wegen C._____s Krankheit nicht hätten stattfinden können, dem Gesuchsgegner ermöglicht, C._____ bei ihr zu Hause zu besuchen (Urk. 98 Rz 13 f.). Die Gesuchstellerin räumt sodann zwar ein, dass der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten seine Beziehung zu C._____ habe verbessern können. Gleichzeitig äussert sie aber auch Bedenken darüber, ob der Gesuchsgegner die zweitägige Betreuung des Sohnes ab September 2018 alleine bewerkstelligen könne (Urk. 98 Rz 21). In ihrer im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme, welche sie als Reaktion auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 auch im vorliegenden Berufungsverfahren einreichte, bringt sie alsdann unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt ist, die ab September 2018 unbegleitet durchzuführenden Besuche zu fördern, sondern stattdessen weiterhin die Durchführung begleiteter Besuche verlangt (Urk. 107; Urk. 108/19). Ihre diesbezüglichen Vorbringen, wonach der Gesuchsgegner weiterhin nicht ausreichend auf die Bedürfnisse von C._____ eingehe und insbesondere dessen Bedürfnis nach einem Mittagsschlaf oder sonstiger Erholung nicht respektiere, sodass C._____ an Besuchstagen wegen Übermüdung häufig Blessuren davon trage (Urk. 108/19 Rz 24), stehen jedoch im Widerspruch zu den in den Tagesprotokollen des BBT wiedergegebenen Wahrnehmungen der Betreuungspersonen. Diese beschreiben den Umgang des Gesuchsgegners mit C._____ insbesondere als liebevoll, aufmunternd, altersgerecht und zugewandt und halten mitunter fest, dass der Gesuchsgegner auf C._____s Bedürfnisse eingehe, sich fürsorglich und interessiert zeige, die von der Gesuchstellerin erwünschten Handlungen zeitgerecht und geschickt erledige, den Sohn nicht aus den Augen lasse und auch beim Mittagessen auf eine ausgewogene Ernährung C._____s achte (Urk. 83/3; Urk. 105/1; Urk. 105/3). Ferner geht aus den Tagesprotokollen des BBT hervor, dass C._____ seinen Vater seit Ende Juni 2018 bei den Besuchen jeweils erkannte und die Übergaben mit jedem Besuch besser verliefen (Urk. 105/4-5; Urk. 105/10- 11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin wird in den Protokollen erwähnt, dass diese

- 24 - Mühe habe, sich von C._____ zu lösen, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils genaue Vorschriften mache und ihm gegenüber in verschiedenen Situationen mehrfach vorwurfsvoll und unwirsch reagiert habe (Urk. 62; Urk. 83/3; Urk. 105/1). Dass die Protokolle nicht immer wahrheitsgemäss und objektiv abgefasst worden seien – wie es die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. Urk. 108/19 Rz 16 und Rz 20) – ist nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund, die Einschätzungen der Betreuungspersonen des BBT in Zweifel zu ziehen. So ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuungspersonen ein Interesse daran haben sollten, die Protokolle bloss deshalb so zu verfassen, damit der Gesuchsgegner in ein gutes Licht gerückt werde. Aufgrund all dieser vorstehend geschilderten Umstände ist zwar glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen Vater und Kind weder begünstigt noch fördert. Dieser Aspekt für sich allein begründet jedoch noch kein pathologisches Verhalten und auch keine aussergewöhnlichen Verhältnisse, welche die Entwicklung C._____s ernsthaft gefährden würden. Insbesondere liegen bei C._____ auch keine Anzeichen einer Entfremdung vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner trotz der schwierigen Umstände gelang, eine Beziehung zu C._____ aufzubauen. Diese Beziehung gilt es künftig weiter zu festigen, wobei aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) davon auszugehen ist, dass die Einhaltung des Besuchsrechts sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein vertiefter Abklärungsbedarf in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Urk. 98 Rz 15) – nicht gewillt ist, C._____s Englischkenntnisse zu fördern. Da Kleinkinder bei regelmässigen Kontakten zum fremdsprachigen Elternteil dessen Sprache grundsätzlich rasch erlernen, ist auch diesem Umstand im Zusammenhang mit der Obhutsfrage keine besondere Bedeutung zuzumessen. Vielmehr genügt es auch hierbei, den regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn sicherzustellen, sodass C._____ dadurch die Sprache seines Vaters erlernen kann. Soweit der Gesuchsgegner im Übrigen zur Begründung seiner Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin anführt, diese

- 25 habe sich seit C._____s Geburt in einem schädlichen Mass an ihn geklammert und ihn vom Vater ferngehalten resp. nicht zugelassen, dass der Gesuchsgegner sich um C._____ kümmere, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien hinsichtlich der Zeitspanne seit Geburt von C._____ bis nach Abschluss des Rückführungsverfahrens sehr unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben (vgl. Urk. 80 Rz 27 und 32; Urk. 98 Rz 16). Daraus wird deutlich, dass die Parteien in Bezug auf das Zusammenleben und den Umgang mit C._____ unterschiedliche Erwartungen und Ansichten hatten resp. haben. Rückschlüsse auf ihre Erziehungsfähigkeiten lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Insofern sind die entsprechenden Hintergründe im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beleuchten. Sie sind für die Frage der Obhut nicht von Belang, da diese losgelöst davon zu beantworten ist, welcher Elternteil für das Scheitern ihrer Beziehung die Verantwortung trägt. Des Weiteren hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 28 ff.) – seine gesundheitlichen Bedenken nicht leichtfertig übergangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche weder belegt noch glaubhaft sind (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10 f.). Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass C._____s Hautprobleme auf eine Mangelernährung durch die Gesuchstellerin zurückzuführen wären. Da C._____ ausserdem unbestrittenermassen unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10), ist nicht anzuzweifeln, dass die Gesuchstellerin C._____s grundlegenden Bedürfnisse nach medizinischer Versorgung erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unter den gegebenen Umständen hinsichtlich sämtlicher vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Fragen nicht angezeigt war, einen Sachverständigen beizuziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens über die Obhutsfrage entschieden hat. Ferner hat die Vorinstanz auch die übrigen Umstände richtig gewürdigt. Insbesondere hat sie berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen seit der Geburt von C._____ dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist und dass die bisherigen Lebensumstände des Kindes nicht ohne Not verändert werden sollten (vgl. Urk. 81 E. II/D/7, S. 12). Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin bestehen, wie ge-

- 26 sehen, keine. Seit Juli 2017 leben C._____ und die Gesuchstellerin wieder in der Schweiz. Nach ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle beim Bund stieg die Gesuchstellerin im Dezember 2017 mit einem Pensum von 40 % wieder ins Berufsleben ein; aktuell arbeitet sie in einem 60 %- Pensum (Urk. 43/52; Urk. 80 Rz 84; Urk. 98 Rz 53). Während ihrer Erwerbstätigkeit – d.h. aktuell an drei vollen Tagen pro Woche – wird C._____ in der Kita betreut (Urk. 98 Rz 63). Diese besucht er seit November 2017. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin C._____ persönlich (vgl. Prot. I S. 31). Zwar macht auch der Gesuchsgegner geltend, im Falle einer Obhutszuteilung an ihn sein Arbeitspensum zwecks persönlicher Betreuung von C._____ auf 60 % reduzieren zu wollen (Urk. 28 Rz 42; Urk. 80 Rz 80). Aus den Tagesprotokollen des BBT geht im Übrigen – wie gesehen – hervor, dass auch er durchaus in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass vorliegend beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Obhutszuteilung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. Letztere sprechen klar dafür, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen bzw. sie ihr zu belassen. So kann C._____ weiterhin die Kita der Stiftung G._____ besuchen, wo er sich mittlerweile eingewöhnt hat und sowohl die Betreuungspersonen wie auch die anderen Kinder kennt. Demgegenüber wäre C._____ in der Obhut seines Vaters nicht nur in örtlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt, in der er sich zusätzlich an eine andere Sprache gewöhnen müsste. Einen solchen einschneidenden Wechsel bei der Betreuung des Kindes, das seit seiner Geburt immer bei der Gesuchstellerin gelebt hat, gilt es zu vermeiden. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, dass die Obhut aus Gründen des Kindeswohls ihm zuzuteilen sei. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht ein. Der persönliche

- 27 - Verkehr solle bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag begleitet und in Abwesenheit der Gesuchstellerin im Kinderhaus D._____ stattfinden (1. Phase), und von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 in Form von je sechsstündigen Besuchen am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats (2. Phase), ab September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (3. Phase) sowie ab dem Eintritt C._____s in den Kindergarten zusätzlich zweimal jährlich für die Dauer von je einer Ferienwoche (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 81, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Diese Besuchsrechtsregelung blieb in Bezug auf die Phasen 1-3 in den Grundzügen unangefochten (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner beantragt lediglich, dass diese Regelung ergänzt wird um eine Verpflichtung des obhutsberechtigten Elternteils zur Herstellung von Skype-Kontakten sowie um ein Nachholrecht des besuchsberechtigten Elternteils, wenn Besuche wegen Gründen, die bei C._____, dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung des BBT), nicht ausgeübt werden können (Urk. 80 S. 2). Hinsichtlich der 4. Phase beantragt der Gesuchsgegner ferner die Erhöhung der Ferien von zwei auf vier Einzelwochen pro Jahr (Urk. 80 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu den weiteren Besuchen und persönlichen Kontakten in den Plädoyernotizen vom 13. September 2017 überhaupt nicht berücksichtigt und keine Veranlassung gesehen, von der gerichtsüblichen Praxis abzuweichen. Dabei habe sie sich nicht mit der internationalen Komponente des Falles auseinandergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass bei Familienverhältnissen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Ausland lebe, grosszügigere Ferienbesuche auszusprechen seien, um den fehlenden Kontakt zu kompensieren. Auch sei in diesem Spezialfall dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, Besuche, die wegen Krankheit des Kindes, Abwesenheiten des Obhutsinhabers oder ferienbedingter Schliessung des BBT ausfielen, nachzuholen, um die ohnehin knapp bemessene gemeinsame Zeit nicht weiter einzuschränken. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass

- 28 andere Kontaktmöglichkeiten denkbar wären, wie z.B. über Skype (Urk. 80 Rz 39). 3. Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Gesuchsgegner noch die Meinung, Besuche jedes zweite Wochenende seien unter Berücksichtigung der Flug- und Unterkunftskosten für keinen Elternteil über längere Zeitdauer durchführbar und finanziell tragbar. Entsprechend komme ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorliegend aufgrund der Distanz der Wohnorte der Eltern nicht in Frage. Sinnvoll sei vielmehr, dass die Besuche bis zum Kindergartenalter C._____s an verlängerten Wochenenden stattfänden, wobei die Abstände nicht zu lang sein sollten (Urk. 28 Rz 59). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner hinsichtlich der ersten drei Phasen die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings nicht. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei der vorinstanzlichen Regelung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt (vgl. Urk. 80 Rz 39; Urk. 81 E. II/E/3.1- 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nunmehr – entgegen seiner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht – bereit und gewillt ist, künftig weiterhin zweimal monatlich in die Schweiz zu reisen, um seinen Sohn zu besuchen. Zwar ist es richtig, dass Ferienbesuche sowie die anderen Formen des persönlichen Verkehrs – wie beispielsweise Kontakte über Skype – umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen des besuchsberechtigten Elternteils ist (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67). Dabei kommt es allerdings nicht alleine auf die räumliche Distanz als solche an; vielmehr ist massgebend, ob periodische Wochenendbesuche wegen der Distanz denn auch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 99). Ein solcher Kompensationsbedarf besteht vorliegend aufgrund der Bereitschaft des Gesuchsgegners zur Wahrnehmung der zweimal monatlich in der Schweiz durchzuführenden Besuchswochenenden gerade nicht. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, vorliegend seien grosszügigere Ferienbesuche, andere Kontaktmöglichkeiten (via Skype) sowie ein Nachholrecht für ausgefallene Besuche nötig, um den "fehlenden Kontakt zu

- 29 kompensieren". Seine gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Einwände sind damit unbegründet. In Bezug auf die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche ab September 2018 (vgl. Urk. 98 Rz 30) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. III/A/4). Wie zudem bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 81 E. II/E/2.5, S. 14 f.), lässt sich aus den von der Gesuchstellerin geschilderten "Missgeschicken" des Gesuchsgegners keine grundsätzliche Pflichtvergessenheit ableiten. Auch im Vollstreckungsverfahren vermochte die Gesuchstellerin in Bezug auf die unbegleiteten Besuche keine Gründe vorzubringen, welche das Kindeswohl von C._____ ernsthaft gefährden würden (vgl. Urk. 111/1 E. 2.3, S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung nicht angefochten hat und die unbegleiteten Besuche – wenn allenfalls auch unter Druck des Vollstreckungsverfahrens – am ersten und zweiten Oktober- sowie am ersten Novemberwochenende 2018 stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche nach einer Eingewöhnung und Überwindung der Anpassungsschwierigkeiten ablegen kann. Alles in allem bestehen vorliegend keine Gründe, um die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung aufzuheben resp. abzuändern. Vielmehr erscheint das schrittweise aufzubauende Besuchsrecht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände als angemessen und im Sinne des Kindeswohls. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen. C. Beistandschaft 1. Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz beantragten Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB samt Übertragung von besonderen Befugnissen an den Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB; Kontrolle der medizinischen Belange von C._____, Anordnung notwendiger Behandlungsmassnahmen) erwog die Vorinstanz, dass die Bedenken des Gesuchsgegners bei den Gesundheitsthemen übertrieben seien. So ernähre die Gesuchstellerin

- 30 - C._____ nicht vegan; sie sei wegen den Ekzemen beim Arzt gewesen und habe die üblichen Impfungen nachgeholt. Höchst bedenklich sei jedoch die Haltung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Besuchssonntage. Diese Haltung zeige sich erneut in ihrem mehrseitigen E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie begründe, weshalb C._____ aus ihrer Sicht – selbst unter der Aufsicht der Fachpersonen in einem Besuchstreff – noch nicht mit dem Vater allein gelassen werden könne. Dabei schildere sie bloss alltägliche Probleme, mit welchen alle Eltern zu kämpfen hätten, auch solche, die mit ihren Kindern im selben Haushalt lebten. Wenn die Gesuchstellerin in diesen alltäglichen Situationen stets herbeieile und C._____ übernehme, hätten der Gesuchsgegner und C._____ keine Chance, sich aneinander zu gewöhnen. Da jedoch eine Beistandschaft an dieser bedenklichen Haltung der Gesuchstellerin kaum etwas ändern könne, sei vorliegend von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB abzusehen. Auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei vorliegend nicht zu errichten. Zwar wäre eine solche geeignet, wenn es darum ginge, anstelle eines Elternteils für eine angemessene medizinische Versorgung des Kindes zu sorgen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht nötig, zumal die Gesuchstellerin die Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Impfungen, vegane Ernährung und Ekzeme relativiert habe (Urk. 81 E. II/F/3, S. 21). 2. Berufungsweise macht der Gesuchsgegner zum Einen geltend, die Vorinstanz sei trotz seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Notwendigkeit einer Erziehungsbeistandschaft bei fehlender Bindungstoleranz eingegangen, sondern habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, um für angemessene medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenso hätte die Vorinstanz alle zur fehlenden Bindungstoleranz vorgebrachten Noven – insbesondere die "Vereitelung der begleiteten Besuche bis am 5. November 2017" und "die Behinderung der Besuche im BBT" – auch im Rahmen der Errichtung einer Beistandschaft, würdigen sollen. Eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei vorliegend zu errichten, damit die Gesuchstellerin Rat und Tat erhalte, um ihre fehlende Bindungstoleranz abzubauen und um den Kontakt zum Vater zu erleichtern (Urk. 80 Rz 44).

- 31 - Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat die Vorinstanz die problematische Haltung der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Besuchen im BBT hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Erziehungsbeistandschaft sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt. Allerdings erachtet die Vorinstanz eine solche Kindesschutzmassnahme nicht als geeignet, um an der Haltung der Gesuchstellerin etwas zu ändern. Dieser Erwägung setzt der Gesuchsgegner nichts entgegen. Stattdessen weist er erneut auf die angebliche "Vereitelung der begleiteten Besuche" der Gesuchstellerin hin. Diesbezüglich wurde bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich des verzögerten Beginns der begleiteten Besuche nicht von einem vereitelnden Verhalten der Gesuchstellerin die Rede sein kann (vgl. oben E. III/A/4). Auch mit dem vom Gesuchsgegner erneut ins Feld geführten Verhalten der Gesuchstellerin bei den Besuchen im BBT geht – wie gesehen (vgl. oben E. III/A/4) – aktuell keine Gefährdung des Kindeswohls einher. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mittlerweile bereits mehrere unbegleitete Besuchstage stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Im Übrigen ist aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin künftig auch ohne einen entsprechenden Rat einer Beistandsperson an die Besuchsrechtsregelung halten wird. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit der Anordnung der beantragten Erziehungsbeistandschaft zu verneinen. Alles in allen ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete. 3. Zum Anderen beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz seine Bedenken in Bezug auf C._____s Ernährung und dessen medizinische Versorgung auch im Zusammenhang mit der beantragten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als übertrieben erachtete. Er ist der Ansicht, diese Bedenken seien aufgrund der gesamten Umstände des Falles und wegen des Verhaltens der Gesuchstellerin nachvollziehbar und müssten zum Wohl des Kindes genauer untersucht werden (Urk. 80 Rz 45).

- 32 - Dass in diesem Zusammenhang vorliegend kein Abklärungsbedarf besteht, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/A/4). Da wie gesehen keine Hinweise dafür bestehen, dass C._____s Hautprobleme auf ein Fehlverhalten der Gesuchstellerin zurückzuführen wären und C._____ ausserdem unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht, ist nicht erforderlich, dass ein Beistand die medizinischen Belange von C._____ überwacht bzw. anstelle der Gesuchstellerin die notwendigen Behandlungsmassnahmen anordnet. Daran vermögen auch die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Thema Impfungen nichts zu ändern, zumal gemäss glaubhafter und auch unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin die Impfungen nicht verpasst, sondern auf Empfehlung des Kinderarztes bei C._____ erst später vorgenommen wurden (vgl. Urk. 80 Rz 47; Urk. 98 Rz 34; Urk. 103 S. 12 f.). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus Kritik daran übt, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils die Weisung erteilte, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anordnung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Entsprechend erübrigen sich Weiterungen dazu. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls von C._____ weder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB noch eine solche im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Kontrolle und Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung von C._____ nötig ist. Umso weniger stellt sich vorliegend – entgegen der Andeutung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 48) – die Frage nach der Einschränkung der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin im Bereich der medizinischen Belange C._____s. Damit erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners auch in diesen Punkten als unbegründet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist.

- 33 - D. Unterhaltsbeiträge 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen fest, wobei die Berechnung in der ersten Phase von Januar bis und mit Juni 2017 nach Österreichischem Recht erfolgte und diejenige in der zweiten Phase ab 1. Juli 2017 nach Schweizer Recht (Urk. 81 E. II/A/3.1-3.2, S. 6 und E. II/H/4 ff., S. 27 ff.). 1.2 Der Gesuchsgegner anerkennt den Kinderunterhaltsbeitrag der ersten Phase von Fr. 550.– pro Monat (Urk. 80 Rz 56). Zwar ging die Vorinstanz bei dieser Berechnung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III/D/3) – von einem zu tiefen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus. Da der auf Basis dieses Einkommens errechnete Unterhaltsbeitrag jedoch ohnehin die Angemessenheitsgrenze nach Österreichischem Recht massiv überschritten hätte (vgl. Urk. 81 E. II/H/4, S. 27), ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der ersten Phase im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin bleibt es dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen. 1.3 Für den Fall des Eintretens auf die gesuchstellerischen Anträge betreffend Ehegattenunterhalt verlangt der Gesuchsgegner die Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziff. 1.8, S. 3). Damit wehrt er sich grundsätzlich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase. Seine Vorbringen in der Berufungsschrift betreffen aber allesamt – wie er selbst festhält – lediglich die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung der zweiten Phase (vgl. Urk. 80 Rz 54 ff.). Damit fehlt es hinsichtlich des nach Österreichischem Recht festgesetzten Ehegattenunterhalts in der ersten Phase an konkreten Rügen. Mangels Begründung ist daher auf den Feststellungsantrag des Gesuchsgegners – soweit dieser den persönlichen Unterhalt in der ersten Phase betrifft – nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es demzufolge auch dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'560.– zu bezahlen.

- 34 - 1.4 Hinsichtlich der zweiten Phase beanstandet der Gesuchsgegner zunächst die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief angesetzt und auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Einkommen falsch berechnet. Zudem ist der Gesuchgegner mit den von der Vorinstanz im Barbedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten nicht einverstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 80 Rz 54 ff. S. 14 ff.). 2. Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin in der zweiten Phase nach der zweistufigen Methode. Sie errechnete dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 10'962.– pro Monat (inkl. Steuern) und ein monatliches Einkommen von Fr. 17'797.– (vor Steuern). Die anrechenbaren Ausgaben im Haushalt der Gesuchstellerin (erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin zusammen mit C._____) bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 6'834.– pro Monat, wobei sie den Anteil von C._____ mit Fr. 2'600.– pro Monat auswies. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz ausgehend von einem 60 %-Pensum auf einen Betrag von Fr. 5'446.– pro Monat ab, wobei unklar bleibt, ob darin Familienzulagen eingerechnet wurden. Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 5'447.–, welcher zu rund 2/3 (d.h. im Betrag von Fr. 3'650.–) der Gesuchstellerin und C._____ sowie zu rund 1/3 (d.h. im Betrag von Fr. 1'798.–) dem Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Entsprechend ermittelte die Vorinstanz ein Zieleinkommen der Gesuchstellerin (zusammen mit C._____) von monatlich Fr. 10'483.– (Fr. 6'834.– [anrechenbare Ausgaben] + Fr. 3'650.– [Überschussanteil]), womit unter Berücksichtigung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'446.– ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'000.– resultierte. Diesen sprach die Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat als Kinderunterhalt und im Betrag von Fr. 3'000.– pro Monat als Ehegattenunterhalt zu (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/H/9, S. 28 ff.).

- 35 - 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass vorliegend nicht mit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gerechnet werden könne, zumal lediglich über den Kinderunterhalt, mangels örtlicher Zuständigkeit aber nicht über die persönlichen Unterhaltsbeiträge zu entscheiden sei. Stattdessen seien die belegten effektiven Kosten des Kindes im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Entsprechend sei der Barbedarf von C._____ zu berechnen. Von einem Betreuungsunterhalt für C._____ sei abzusehen, da dieser einerseits offenbar teilweise in einer Krippe fremdbetreut werde – was beim Barunterhalt zu berücksichtigen sei – und beide Parteien netto mehr als Fr. 3'500.– pro Monat verdienen würden (Urk. 80 Rz 54 und 57). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass auch deshalb nicht zweistufig gerechnet werden dürfe, da es im gegebenen Fall gar keinen gemeinsam gelebten Standard vor der Trennung gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der vorliegende Fall atypisch sei, weil die Parteien nur während weniger Wochen Ende 2016 in einem Haushalt in England gelebt hätten und diese Phase zu kurz gewesen sei, um daraus etwas abzuleiten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien in England zwar in einem Haushalt, aber in getrennten Schlafzimmern gelebt hätten. Die zweistufige Berechnungsmethode basiere auf der Annahme, dass es einen gemeinsam gelebten Standard vor der Trennung gegeben habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die zweistufige Berechnungsmethode dürfe deshalb in diesem atypischen Fall nicht angewandt werden. Weil es keinen gemeinsamen Lebensstandard gegeben habe, müsse der Gesuchsgegner auch nicht nachweisen, dass aufgrund des – nicht vorhandenen – gemeinsamen Lebensstandards eine Sparquote bestanden habe (Urk. 80 Rz 58). Zuletzt macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Ehe der Parteien – trotz des gemeinsamen Kindes – nicht lebensprägend gewesen sei. Sie habe bis zur "Trennung als Paar" lediglich rund ein Jahr gedauert, wobei die Parteien in diesem Jahr nur wenige Wochen in England zusammen "unter einem Dach" verbracht hätten. Beide Parteien seien im gleichen Masse als internationale Steuerexperten hochqualifizierte Berufsleute. Sie hätten geplant, dass beide kurz nach

- 36 der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen würden. Berücksichtige man die Einkünfte, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2016 erzielt habe, werde deutlich, dass sie denn auch keine ehebedingte Nachteile erlitten habe. Die Gesuchstellerin habe ihr Einkommen erst 2017 und mithin nach der Trennung reduziert. Auf diese von ihr erst nach der Trennung geschaffenen Fakten dürfe bei der Frage der Unterhaltsberechnung nicht abgestützt werden (Urk. 80 Rz 61 f.). 2.3 Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet. Sie schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während bestehender Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzverfahrens – nach wie vor an. Die Gesuchstellerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorüber-

- 37 gehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, können ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. So wurden ihre Lebensverhältnisse diesfalls durch die Ehe noch nicht geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es in solchen Fällen an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 04.07 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme liegt hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Zwar ist unbestritten, dass die Parteien lediglich während weniger Wochen gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben. Allerdings hat die Vorinstanz hinsichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards nicht auf diese kurze Phase des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt abgestellt. Vielmehr erwog sie, dass die vorherige Phase, in welcher die Parteien noch ein Paar mit zwei Haushalten gewesen seien, massgebend sei (Urk. 81 E. II/H/6, S. 29). Diese Phase endete am 28. Oktober 2016, als die Gesuchstellerin mit C._____ nach England abreiste, und dauerte damit rund neun Monate. Während dieser Zeit waren die Gesuchstellerin und C._____ nicht auf finanzielle Unterstützung des Gesuchsgegners angewiesen, weil die Gesuchstellerin auch nach ihrem Mutterschaftsurlaub – dank Abgeltungsansprüchen aus Überstunden – bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2016 weiterhin über genügende Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 24/2; Urk. 80 Rz 62; Urk. 98 Rz 53). Entsprechend führten die Parteien in dieser Zeit nicht nur zwei getrennte Haushalte, sondern grundsätzlich auch getrennte Kassen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann aus diesen Umständen allerdings nicht abgeleitet werden, dass es vorliegend keine ehebedingten Nachteile auszugleichen gebe. Ebenso wenig kann seiner Auffassung gefolgt werden, wonach keine lebensprägende Ehe vorliege. Eine Ehe gilt in der Regel bereits als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind die Parteien kurz nach ihrer Heirat Eltern geworden. Der Gesuchstellerin, welche die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung des heute dreijährigen Sohnes trägt, kann keineswegs zugemutet werden, weiterhin ein Einkommen in dem Umfang zu erzielen, wie sie es noch vor der Geburt von C._____ in einem Vollzeitpensum konnte, weshalb sie ihre voreheliche Biographie nicht

- 38 ungehindert fortsetzen kann. Insofern durfte der Gesuchsgegner nicht davon ausgehen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ weiterhin über solche Einkünfte verfügen würde. Ferner kann es keine Rolle spielen, ob die Parteien – wie der Gesuchsgegner vorbringt – während des Zusammenlebens gemeinsam entschieden haben, dass beide Ehegatten kurz nach der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen werden. Denn solche Entscheidungen werden unter der Prämisse des fortdauernden Zusammenlebens getroffen. Nach der Trennung ist demgegenüber einzig massgebend, ob die Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin durch die Ehe geprägt wurden, was vorliegend zweifellos zu bejahen ist. Bereits deshalb hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Teilhabe an der Lebenshaltung, auf welche sich die Ehegatten verständigt und welche sie tatsächlich gelebt haben. Da die Parteien bereits in der ersten Phase ihrer Ehe trotz getrennter Haushalte und getrennter Kassen eine Lebensgemeinschaft begründeten und diese Form der Gemeinschaft immerhin rund neun Monate lang lebten, wohingegen der gemeinsame Haushalt in England lediglich ein paar Wochen anhielt, erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards auf die Lebensverhältnisse der Parteien während der ersten Phase ihrer Ehe abstellte. 2.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Eheleuten verteilt wird. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der zuletzt gelebte

- 39 - Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote aufbrauchen. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages herangezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkommen hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Sparquote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des andern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.5 Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, die zweistufige Berechnung mit Überschussverteilung sei vorliegend "anzuzweifeln". In einem "normalen Eheschutzverfahren" komme diese zur Anwendung, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass eine Sparquote bestehe. Vorliegend hätten beide Parteien in der Zeit vor der Trennung "gutes Einkommen" und eine Sparquote ge-

- 40 habt. Die Gesuchstellerin habe damals über Fr. 10'000.– verdient. Entsprechend sei eine einstufige Berechnung vorzunehmen, womit die Gesuchstellerin darzulegen habe, wieviel sie resp. das Kind effektiv brauche (Prot. I S. 24). Dem entgegnete die Gesuchstellerin, dass die Gegenseite "bis heute" keine Bankunterlagen eingereicht habe, aus denen eine Sparquote ersichtlich wäre. Es sei somit naheliegend, dass zweistufig zu rechnen sei. Da der Gesuchsgegner keine Sparquote dargelegt habe, sei anzunehmen, dass keine solche bestanden habe (Prot. I S. 36 f.). 2.6 Im Berufungsverfahren ergänzt der Gesuchsgegner seine Vorbringen in Bezug auf die behauptete Sparquote dahingehend, als dass er vorbringt, die Gesuchstellerin habe Ende 2016 erhebliche Ersparnisse von rund Fr. 216'000.– gehabt (mit Verweis auf Urk. 43/49), wohingegen es Ende 2014 lediglich rund Fr. 156'000.– gewesen seien (mit Verweis auf Urk. 27/38). Auch er selber habe bis Ende 2016 über erhebliche Ersparnisse verfügt, welche er "bis dorthin" durch seine Arbeitstätigkeit erworben und in das Haus in E._____ Wells investiert habe (mit Verweis auf Urk. 29/22). Die zweistufige Berechnungsmethode habe nach der Rechnung der Vorinstanz einen hohen Überschuss von Fr. 5'447.– ergeben. Werde der Gesuchstellerin ein entsprechend hoher Überschussanteil zugeteilt, könne sie mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Vermögen bilden, was nicht "Sinn von Unterhaltsbeiträgen" sei (Urk. 80 Rz 59 f.). 2.7 Weder mit seinen pauschalen Vorbringen vor Vorinstanz noch mit seinen ergänzenden Ausführungen im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner die behauptete Sparquote substantiiert dargelegt, geschweige denn beziffert. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang auch seine Verweise auf das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin und der Vergleich der entsprechenden Vermögensstände Ende 2014 und Ende 2016. So ergibt sich aus den Vermögenszahlen der Gesuchstellerin nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ferner haben die Parteien erst am 4. Dezember 2015 geheiratet, weshalb ein Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2014 und 2016 auch vorehelich entstanden sein kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einmalige grössere Aus-

- 41 gaben nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. Diesbezüglich unterliess es der Gesuchsgegner, konkret aufzuzeigen, in welcher Zeit er welche Geldbeträge für den Hauskauf angespart haben soll. Da darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die dafür verwendeten Mittel zumindest teilweise durch einen anderen Vermögenszufluss bereit gestellt wurden, kann auch aus den pauschalen Behauptungen nicht ohne Weiteres auf eine Sparquote geschlossen werden. Ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag ist damit weder auf Seiten der Gesuchstellerin noch auf Seiten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht worden. Daran vermag auch der Hinweis auf den vorinstanzlich resultierenden Überschuss in der Höhe von Fr. 5'447.– nichts zu ändern, zumal es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung handelt, welche nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen ist. Da es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen ist, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat. 2.8 Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die effektiven Kosten C._____s seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen (Urk. 80 Rz 57), kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners diejenige der Gesuchstellerin bei Weitem übersteigt. Andererseits leistet der Gesuchsgegner mit seinem gerichtsüblichen Besuchsrecht keinen Betreuungsanteil, der eine Verteilung von Barunterhaltskosten rechtfertigen würde (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 51 f.). Entsprechend ist der Barbedarf von C._____ voll auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Dies gilt auch für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden Elternteil – im Sinne einer Richtlinie – erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin trotz des noch jungen Alters des Kindes bereits

- 42 heute in einem 60 %-Pensum tätig ist und mit dem dabei erzielten Einkommen (vgl. dazu unten E. III/D/4) unbestrittenermassen in der Lage ist, ihren (erweiterten) Bedarf (vgl. dazu unten E. III/D/6) selber zu decken, hat zur Folge, dass vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Würde die Gesuchstellerin dagegen – im Sinne der genannten Richtlinie – bis zur Einschulung C._____s auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, würden zwar keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Allerdings wäre der Gesuchsgegner diesfalls zweifellos zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. Ausgehend vom Bedarf der Gesuchstellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist anzunehmen, dass ein solcher Betreuungsunterhalt um einiges höher ausfallen würde, als die Kosten, welche vorliegend entstehen, da die Gesuchstellerin C._____ während ihrer Erwerbstätigkeit in einer Krippe betreuen lässt (zu den Fremdbetreuungskosten siehe unten E. III/D/7.3). Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, von der Gesuchstellerin eine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten zu verlangen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner auch die Fremdbetreuungskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, dass sich dieses im Steuerjahr 2015/2016 auf GBP 163'422.– und im Steuerjahr 2016/2017 auf GBP 172'904.– belaufen habe. Durchschnittlich habe der Gesuchsgegner damit in den letzten beiden Steuerjahren ein monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– pro Monat erzielt, was bei einem Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27 rund Fr. 18'000.– ergebe (Urk. 81 E. II/H/7, S. 30). Gemäss Arbeitsvertrag habe der Gesuchsgegner in den ersten drei Jahren seiner Anstellung Anspruch auf vertraglich fixierte Bonuszahlungen, danach stünden die Bonuszahlungen im Ermessen des Arbeitgebers. Damit sei das künftige Einkommen des Gesuchsgegners zwar ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich in ähnlicher Höhe bewegen werde, da mit zunehmender Erfahrung und zunehmenden Dienstjahren beim selben Arbeitgeber das Einkommen eher steige, als dass es abnehmen würde. Die Position des Gesuchsgegners auf dem Arbeitsmarkt erscheine stark genug, um zukünftig beim jetzigen

- 43 oder einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Entsprechend stellte die Vorinstanz in ihrer tabellarisch dargestellten Unterhaltsberechnung auf den (nicht gerundeten) Betrag von Fr. 17'797.– ab (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). Die Steuerabzüge berücksichtigte sie nicht beim Einkommen, sondern im Bedarf des Gesuchsgegners. Dabei stellte sie wiederum auf die Steuerjahre 2015/2016 und 2016/2017 ab und errechnete eine durchschnittliche Steuerlast von GBP 61'896.– pro Jahr resp. von GBP 5'158.– pro Monat. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss britischem Steuerrecht aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen jährlichen Steuerabzug von maximal GBP 326.– erhalten werde (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32 f.). Insgesamt ging die Vorinstanz damit von einer monatlichen Steuerbelastung von GBP 5'130.– ([GBP 61'896.– ./. GBP 326.–] geteilt durch 12 Monate) entsprechend Fr. 6'516.– aus (vgl. 81 E. II/H/9, S. 34). 3.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zunächst geltend, die Vorinstanz habe einerseits mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'548.– nach Abzug der Quellensteuer (mit Verweis auf Urk. 81 S. 27) und andererseits mit einem solchen von rund Fr. 18'000.– vor Steuern gerechnet (mit Verweis auf Urk. 81 S. 30 und S. 34). Die Differenz der beiden Beträge betrage Fr. 7'452.–; letztlich habe die Vorinstanz jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich Fr. 6'516.– für Steuern eingesetzt. Damit habe sie sowohl das Einkommen wie auch den Steuerbetrag falsch berechnet. Das durchschnittliche Einkommen 2015-2017 nach Steuern sei ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 29/68-72) und betrage umgerechnet Fr. 10'548.– pro Monat. Mit diesem Betrag sei für das Jahr 2017 zu rechnen (Urk. 80 Rz 63 f.). Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Einkommens vor Steuern auf die in den Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 ausgewiesenen Beträge abgestellt (vgl. Urk. 29/69; Urk. 29/71) und gestützt darauf ein durchschnittliches monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– berechnet (GBP 163'422.34 + GBP 172'904.48 geteilt durch 24 Monate ergibt GBP 14'013.60), was umgerechnet (mit dem vorinstanzlich angewandten Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27) einem Betrag von

- 44 - Fr. 17'797.– entspricht. Auch die durchschnittliche monatliche Steuerbelastung hat die Vorinstanz korrekt ermittelt. So ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Steuerbescheinigung 2015/2016 ausgewiesenen Betrages von GBP 65'369.– und in Abzug des zu viel bezahlten Betrages von GBP 5'825.– für das Steuerjahr 2015/2016 eine Steuerbelastung von GBP 59'544.– (vgl. Urk. 29/69-70). Im Steuerjahr 2016/2017 betrug die Steuerbelastung sodann GBP 64'129.– (GBP 59'565.– [Urk. 29/71] + GBP 4'564.– [Urk. 29/72]). Dies ergibt eine durchschnittliche Steuerbelastung von GBP 61'836.50 pro Jahr. Weiter berücksichtigt hat die Vorinstanz einen Steuerabzug von GBP 326.– pro Jahr, welche britische Steuerpflichtige für Unterhaltsbeiträge erhalten – was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Demgemäss reduziert sich die durchschnittliche Steuerbelastung auf GBP 61'510.50 pro Jahr bzw. auf GBP 5'126.– pro Monat. Dies ergibt umgerechnet rund Fr. 6'510.– pro Monat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners monatlich Fr. 6'516.– für Steuern anrechnete. Unter Berücksichtigung der nicht gerundeten Beträge beträgt das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern demnach Fr. 11'287.– (Fr. 17'797.– ./. Fr. 6'510.–), was im Übrigen auch die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren anerkennt (vgl. Urk. 98 Rz 42). Soweit der Gesuchsgegner – sowie im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung der 1. Phase auch die Vorinstanz – auf ein tieferes Nettoeinkommen abstellt (Fr. 10'548.–; vgl. Urk. 80 Rz 63 f.; Urk. 81 E. II/H/3, S. 26 f.), kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 3.3 Ferner macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, ab 2018 sei nur noch mit dem garantierten Einkommen von GBP 7'079.94, d.h. von umgerechnet Fr. 8'991.50 zu rechnen (mit Verweis auf Urk. 83/11). Er habe diesbezüglich bereits vor Vorinstanz erklärt und belegt, dass ihm als Anreiz zum Stellenwechsel spezielle Eins

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