Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180016-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Dezember 2017 (EE170057-E)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1; Urk. 15): "1. Der Gesuchstellerin sei gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei ab Aufnahme des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene monatliche, monatlich zum Voraus jeweils auf den 28. des Vormonats zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners."
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 18): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit Januar 2013 getrennt leben. 2. Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit über zwei Jahren getrennt leben (Stichtag: 3. Oktober 2017). 3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Der Gesuchstellerin sei eine nicht verlängerbare Frist bis maximal 31. März 2018 anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen.
4. Es sei die Gütertrennung per 5. Juli 2017 (Eingang des Eheschutzbegehrens) anzuordnen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2017: (Urk. 36 S. 26 ff.) "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind.
- 3 - 2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 23. November 2017 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Getrenntleben
Die Parteien erklären, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
2. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat Die Parteien halten fest, dass die Gesuchstellerin die eheliche Liegenschaft bereits per 16.11.2017 verlassen hat. 3. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2017." 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
− Fr. 4'150.– vom 17. November bis 31. Dezember 2017;
− Fr. 2'797.– für den Monat Januar 2018;
− Fr. 3'102.– vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2018;
− Fr. 2'690.– ab dem 1. August 2018.
Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Nettoeinkommen Gesuchstellerin vom 17. November 2017 bis 31. Juli 2018: Fr. 0.–
Hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin ab August 2018: Fr. 1'000.–
Nettoeinkommen Gesuchsgegner bis Dezember 2017: Fr. 9'514.– Nettoeinkommen Gesuchsgegner im Monat Januar 2018: Fr. 6'814.–
Nettoeinkommen Gesuchsgegner ab Februar 2018: Fr. 7'443.75
Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 15'000.–
Vermögen des Gesuchsgegners: Fr. 49'000.–
- 4 - 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung per 16. November 2017 verlassen hat.
6. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 5. Juli 2017 die Gütertrennung angeordnet. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten. 8. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. (Schriftliche Mitteilung) 11. (Berufung)"
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. EE170057) im Umfang der für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2017 (recte: 2018) geregelten Ehegattenunterhaltsbeiträge aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
'- CHF 3'102.– vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2018; - CHF 1'390.– ab dem 1. Juli 2018.' 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2017 hinsichtlich des festgelegten Einkommens der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
'Nettoeinkommen Gesuchstellerin vom 17. November 2017 bis 30. Juni 2018: CHF 0.– Hypothetisches Einkommen ab 1. Juli 2018 CHF 3'600.–' 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Dezember 2017 zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 5 der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2017 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die vorliegende Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 7'275.– (CHF 4'275.– für Anwaltskosten und CHF 3'000.– für Prozesskosten) zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit Dezember 2001 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 18 S. 3; Prot. I S. 30). 2.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). In der Folge zog die Vorinstanz die Akten der drei vorhergehenden Eheschutzverfahren aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 bei (Urk. 6, 7 und 8). Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2017 statt und wurde am 23. November 2017 fortgeführt, wobei eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben und die Gütertrennung geschlossen werden konnte (Prot. I S. 4 ff., 22 ff.; Urk. 28). Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 29). Mittels Schreiben vom 28. Dezember 2017 liess der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) fristwahrend (vgl. Urk. 30) um Begründung des Urteils nachsuchen (Urk.
- 6 - 31). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 setzte die Vorinstanz die Gegenseite davon in Kenntnis (Urk. 32). Am 7. März 2018 wurde schliesslich der begründete Entscheid verschickt (Urk. 33). 2.2. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 34) mit Eingabe vom 16. März 2018 Berufung erheben und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 35). Den ihm gemäss Präsidialverfügung vom 28. März 2018 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– bezahlte er rechtzeitig (Urk. 39 und 40). Mittels Präsidialverfügung vom 19. April 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 41). Innert Frist erstattete sie mittels Eingabe vom 7. Mai 2018 ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen samt Beilagen (Urk. 42 und 45/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist anberaumt, um zu den von der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort neu aufgestellten Behauptungen und den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu beziehen sowie um sich zum Antrag der Gesuchstellerin betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von einstweilen Fr. 7'275.– zu äussern (Urk. 46). Der Gesuchsgegner bezog rechtzeitig mit Eingabe vom 1. Juni 2018 Stellung, wobei er neue Behauptungen aufstellte sowie eine neue Beilage einreichte (Urk. 47 und 48/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde der Gesuchstellerin am 8. Juni 2018 zugesandt (Urk. 49). Mittels Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel) machte diese unverzüglich von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 50), reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 52/1-6) und erhöhte den von ihr verlangten Prozesskostenbeitrag auf Fr. 8'799.– (Urk. 50 S. 9). Diese Eingabe samt Beilagen wurde am 29. Juni 2018 wiederum dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50 S. 1, 51 und 52/6). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. B. Prozessuales / Vorbemerkungen 1. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2017 (Urk. 35 S. 2). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken. Betreffend die ebenfalls nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kosten- und Ent-
- 7 schädigungsfolgen (Urk. 36 S. 28, Dispositivziffern 7-9) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä-
- 8 gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren betreffend die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegenden Belange – wie die vorliegend im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge – nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. 4.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz, weil die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin nur angemessene Unterhaltsbeiträge verlangt und diese bis zum Ende des Hauptverfahrens nie beziffert habe (Urk. 35 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 47 S. 4). Die Gesuchstellerin stellt eine Verletzung der Dispositionsmaxime in Abrede, zumal der Gesuchsgegner sich bereit erklärt habe, angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen und die Bemessung der Unterhaltsbeiträge somit in das richterliche Ermessen gestellt habe. Auf dieser Anerkennung sei er zu behaften. Zudem leite der Gesuchsgegner aus der – von ihr bestrittenen – Verletzung der Dispositionsmaxime nichts ab, insbesondere auch nicht die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, weshalb auf diese Ausführungen des Gesuchsgegners ohnehin nicht einzugehen sei. Hinzu komme, dass er vor Vorinstanz eine solche Verletzung nie geltend gemacht habe, weshalb sein Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. Sodann habe sie dargelegt, dass sie ab 12. Oktober 2017 kein Einkommen erziele und ihr auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Zudem habe sie das Einkommen ihrer (vorehelichen) Tochter und die Bedarfszahlen dargetan. Es sei für das Gericht somit ohne weiteres ersichtlich gewesen, welche Mindestbeträge sie ab Aufnahme des Getrenntlebens, welches im Zeitpunkt der erwähnten Verhandlung noch nicht vorgelegen habe, benötigen würde. Das Rechtsbegehren sei somit hinreichend bestimmt gewesen (Urk. 42 S. 3 ff.).
- 9 - 4.2. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt der Dispositionsgrundsatz. Verlangt ein Ehegatte persönliche Unterhaltsbeiträge, hat er diese in seinem Begehren zu beziffern und der Richter darf ihm nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat (Art. 84 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ist ihm eine Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten fehlen, hat er zu Beginn des Prozesses einen Mindestbetrag zu nennen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie beantragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat der Richter einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern. Unzulässig ist das Begehren, der Richter solle die Ehegattenunterhaltsbeiträge nach Ermessen oder im üblichen Umfang festlegen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, Rz 2.62). Rechtsbegehren sind nach dem Vertrauensprinzip und unter Beizug der Klagebegründung auszulegen, allenfalls unter Beanspruchung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (Engler, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4). Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist die Fragepflicht jedoch eingeschränkt (Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 56 N 2 m.H.). Vorliegend liess die anwaltlich vertretene (und damit nicht unbeholfene) Gesuchstellerin mit ihrem Eheschutzbegehren unter anderem die Zusprechung von angemessenen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen verlangen mit dem Hinweis, dass die Begründung der Anträge anlässlich der Hauptverhandlung erfolgen werde (Urk. 1 S. 2). Auch im Rahmen ihrer Plädoyernotizen verlangte die Gesuchstellerin angemessene monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge und gab ihr Einkommen, bestehend aus Arbeitslosentaggeldern, mit durchschnittlich Fr. 2'023.70 netto pro Monat an. Ab 13. Oktober 2017 werde sie ausgesteuert sein und über keinerlei Einkünfte mehr verfügen. Ein hypothetisches Einkommen könne ihr nicht angerechnet werden. Ihren monatlichen Bedarf bezifferte sie mit Fr. 4'134.65 (Urk. 15 S. 1, 3 ff.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ab dem Auszug aus der ehelichen Liegen-
- 10 schaft per 16. November 2017 (vgl. Urk. 36 S. 26, 27) jedenfalls monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gerundet Fr. 4'135.– verlangt hat. Wenn die Vorinstanz betreffend die Zeitphase von 17. November 2017 bis 31. Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'150.– zusprach, verletzte sie somit die Dispositionsmaxime im geringfügigen Umfang von rund Fr. 15.– pro Monat. Der Gesuchsgegner rügt zwar die Verletzung der Dispositionsmaxime, ficht aber einzig die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge ab Juli 2018 an (Urk. 35 S. 2, 5 i.V.m. Urk. 36 S. 27). Die Gesuchstellerin selbst hat keine Berufung erhoben. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrages führt das vorinstanzliche Vorgehen nicht zur diesbezüglichen Aufhebung der vor-instanzlichen Unterhaltsregelung. Daran ändert nichts, dass den Parteien von der Vorinstanz nach Abschluss der Teilvereinbarung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 keine Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. nachträglichen Bezifferung des Rechtsbegehrens eingeräumt wurde (Prot. I S. 22 ff., 38; Urk. 42 S. 7; Urk. 47 S. 4). Die anwaltlich vertretenen Parteien haben solches im Übrigen auch nicht (mehr) verlangt. C. Unterhaltsbeiträge 1. Ausgangslage Angefochten sind die von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Juli 2018. Strittig sind vor allem die Höhe und der Beginn des von der Vorinstanz der Gesuchstellerin angerechneten hypothetischen Einkommens. Nicht angefochten werden die vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen der Parteien (Urk. 35 S. 5; Urk. 42 S. 8, 18, 20; Urk. 36 S. 8 ff. und S. 25 f.) und das Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von insgesamt Fr. 7'443.75 ab Februar 2018 (Urk. 35 S. 10; Urk. 36 S. 27; Urk. 42 S. 23). 2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die erste Instanz erwog, die Gesuchstellerin sei 50-jährig und werde im März 2018 51 Jahre alt. Es sei nachvollziehbar, dass es in ihrem Alter nicht mehr einfach sei, eine Stelle zu finden. Erschwerend komme hinzu, dass die Gesuchstellerin nur über eine Ausbildung als Pflegehelferin verfüge und Mühe mit der
- 11 deutschen Sprache bekunde. Es handle sich jedoch für die Gesuchstellerin nicht um einen Wiedereinstieg nach einer langen Hausgattenehe. Nach eigenen Aussagen habe die Gesuchstellerin während der Ehe stets gearbeitet. Aus den vergangenen Eheschutzverfahren gehe jedoch hervor, dass sie nicht regelmässig und immer nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet und nie besonders viel verdient habe. Zudem sei sie meist nur temporär angestellt gewesen. Bei den meisten Stellen habe sie weniger als Fr. 1'000.– pro Monat verdient. Im Jahr 2015 habe sie jedoch ein Einkommen von Fr. 2'226.90 monatlich erzielt. Die Gesuchstellerin sei zudem äusserst motiviert und traue sich zu, zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– pro Monat zu verdienen. Ausserdem habe sie keine gesundheitlichen Einschränkungen. In Betracht kämen Stellen in den Bereichen Reinigung, Logistik, Gastgewerbe und Pflege. Die Gesuchstellerin sei im Bereich Pflege auf Stellensuche, habe kürzlich eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und habe in diesem Bereich auch schon einen Probearbeitstag absolvieren können. Weil der Eheschutz das Getrenntleben nur vorübergehend regle, und weil es für die Gesuchstellerin schwierig sein dürfte, direkt eine Stelle mit einem hohen oder gar vollzeitigen Pensum zu finden, sei ihr in dieser Zeit vorerst nur eine Teilzeittätigkeit zuzumuten. Sie könnte beispielsweise eine Teilzeitstelle in einem Altersheim oder bei der Spitex erhalten. Aber auch im Bereich Logistik habe sie Erfahrung sammeln können. Es sei gerichtsnotorisch, dass es in der Reinigungsbranche und im Gastgewerbe Stellen gebe, für welche weder eine Ausbildung noch fundierte Deutschkenntnisse nötig seien. Gemäss dem Lohnrechner des BFS und dem Lohnbuch von Mühlhauser sollte es der Gesuchstellerin bei einem Arbeitspensum von acht bis zwanzig Wochenstunden möglich sein, mindestens Fr. 1'000.– netto zu verdienen. Trotz der erkannten Schwierigkeiten, welche die Gesuchstellerin bei der Stellensuche habe, überzeuge vorliegend ihre Zuversicht und Motivation, wonach es ihr möglich sein werde, erneut mit einem Teilzeitpensum in das Arbeitsleben einzusteigen. Da es sich zwar nicht um einen kompletten Wiedereinstieg nach langer Zeit handle, die Gesuchstellerin jedoch seit 2015 nicht mehr gearbeitet habe, sei ihr für die Stellensuche bis im August 2018 und somit gut sieben Monate Zeit zu geben (Urk. 36 S. 19-23 m.w.H.).
- 12 - 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin willkürlich zu tief festgesetzt. Das Bundesgericht habe bei einem Wiedereinstieg ins Berufsleben die Altersgrenze bei Frauen sukzessive auf über 50 Jahre ausgedehnt. Zudem werde insbesondere jenen Frauen, welche bereits während der Ehe teilzeitlich erwerbstätig gewesen seien, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % auch später noch zugemutet. Von einem Wiedereinstieg könne bei der Gesuchstellerin nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz richtig festhalte, habe sie während der Ehe stets gearbeitet. Die Gesuchstellerin sei denn auch motiviert, eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der sie ein Einkommen zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– generieren könne. Es sei allgemein bekannt und dürfe als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass in den von der Vor-instanz in Betracht gezogenen Bereichen Reinigung und Pflege bei entsprechendem Willen ohne weiteres eine Stelle gefunden werden könne. Selbst die Vor-instanz sei der Meinung, dass die Gesuchstellerin in einem Altersheim oder bei der Spitex arbeiten könnte. Gemäss Salarium des Bundesamtes für Statistik könne eine 51-jährige Frau ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Kanton Zürich im Gesundheitswesen als Reinigungs- oder sonstige Hilfskraft mindestens Fr. 3'609.– verdienen bei einem Vollzeitpensum. Es erscheine geradezu willkürlich, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin nur ein Pensum von 20 bis 50 % zumute, nachdem diese völlig andere Aussagen zu Arbeitsmotivation und Höhe des Einkommens gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin vorerst einer Teilzeittätigkeit nachgehen sollte, obschon einem Vollpensum weder gesundheitliche noch andere Gründe, wie etwa Betreuungsaufgaben, entgegen stünden. Die Gesuchstellerin habe nie gesagt, sie könne nur Teilzeit arbeiten. Ohne ersichtlichen Grund – und deshalb willkürlich und auch gegen den Grundsatz der Dispositionsmaxime verstossend – setze die Vorinstanz das Pensum auf acht bis zwanzig Wochenstunden fest, was einerseits einer nicht nachvollziehbar grossen Bandbreite eines Teilzeitpensums entspreche. Andererseits sei aber auch nicht einzusehen, weshalb sich die Gesuchstellerin bei der Arbeitssuche auf ein Teilzeitpensum beschränken sollte, wenn es gerichtsnotorisch sei, dass Vollzeitstellen einfacher zu finden seien. Ausgehend von einer solchen Vollzeitstelle sei ihr in Anlehnung an das Salarium ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'600.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin habe bereits im Zeit-
- 13 raum des ersten Eheschutzverfahrens, spätestens aber seit Einreichung des vorliegenden Eheschutzbegehrens am 5. Juli 2017 bewusst gewesen sein müssen, dass sie inskünftig ihre Eigenversorgungskapazität voll würde ausnützen müssen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihr für die Stellensuche nochmals sieben Monate seit dem Urteil vom 12. Dezember 2017 einräume. Weil vielerorts Reinigungs- oder Hilfskräfte auch ohne besondere Deutschkenntnisse eingestellt würden, sei der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist bis höchstens 30. Juni 2018 zur Stellensuche einzuräumen. Zusammengefasst sei ihr somit ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.– anzurechnen (Urk. 35 S. 6 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie akzeptiere, dass ihr ab August 2018 ein fiktives Einkommen von Fr. 1'000.– angerechnet werde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei ein Wiedereinstieg in der Regel nach wie vor nach dem 45. Altersjahr nicht mehr möglich. Es bestehe lediglich eine Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Entgegen den vom Gesuchsgegner zitierten Bundesgerichtsentscheiden handle es sich hier nicht um eine Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, nachdem die Gesuchstellerin mittlerweile über zwei Jahre arbeitslos und somit überhaupt nicht erwerbstätig sei. Zudem bestehe im vorliegenden Eheschutzverfahren nach wie vor die eheliche Solidarität weiter. Vorliegend handle es sich denn auch um einen Wiedereinstieg, weil die Gesuchstellerin nicht immer, sondern immer wieder während der Ehe Teilzeit gearbeitet habe, aktuell jedoch seit über zwei Jahren arbeitslos sei. Es stimme nicht, dass allgemein bekannt sei und als gerichtsnotorisch bezeichnet werden dürfe, dass in den Bereichen Reinigung und Pflege ohne weiteres eine Stelle gefunden werden könne. Hätte sich die Gesuchstellerin nicht ordnungsgemäss auf solche Stellen beworben, hätte sie keine Arbeitslosengelder erhalten. Zudem sei unbestritten geblieben, dass sie ernsthafte Suchbemühungen unternommen habe. Wie aus den beiliegenden Bewerbungs- und Absageschreiben hervorgehe, habe sie sich, insbesondere auch nach dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, weiterhin leider erfolglos bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Zu Recht habe die Vorinstanz lediglich in Bezug auf eine Teilzeitarbeit die reale Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme gesehen, weil die Gesuchstellerin immer
- 14 nur Teilzeit gearbeitet habe. Auch die Dispositionsmaxime sei nicht verletzt, weil sie beantragt habe, es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dass sie persönlich deponiert habe, sie glaube, in Zukunft ein entsprechendes Einkommen verdienen zu können, ändere daran nichts, weil darin keine Zugabe erblickt werden könne. Gerade in der Reinigungs- und Pflegebranche sei es im Übrigen einfacher, eine Teilzeit- als eine Vollzeitstelle zu finden. Die gegnerische Behauptung, wonach ihr ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'600.– anzurechnen sei, stelle ein unzulässiges Novum dar, weil der Gesuchsgegner vor Vorinstanz noch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Fr. 2'277.– bzw. Fr. 2'023.70) gefordert habe. Die von der Vorinstanz anberaumte Übergangsfrist von sieben Monaten sei angemessen und nicht zu beanstanden (Urk. 42 S. 8 ff.). 2.4. a) Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat die Vorinstanz richtig dargelegt (vgl. Urk. 36 S. 20 f. m.H.). Die Einkommenssteigerung muss tatsächlich möglich und zumutbar sein. Weiter ist eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen. Solches ist denn auch nicht strittig (Urk. 35 S. 9; Urk. 42 S. 17). Zwecks Ergänzung und Verdeutlichung ist Folgendes festzuhalten: Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis bestehen während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor und bildet Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn – wie vorliegend – nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Zeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; Six, a.a.O., Rz 2.53 f.). In solchen Fällen gewinnt aber neben der ehelichen Solidarität das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt gel-
- 15 tenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 128 III 65 E. 4.a; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015, E. 3.1). Wie das Wort "miteinzubeziehen" bereits zum Ausdruck bringt, bedeutet dies jedoch nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB durch die zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung resp. die entsprechenden Überlegungen präjudiziert wird. Im Eheschutzverfahren soll insbesondere nicht der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorweggenommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2; Six, a.a.O., Rz 2.54 und Rz 2.158). Dadurch erhält der betroffene Ehegatte den Schutz, den ihm die Ehe bietet. Auf der anderen Seite trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Brunner, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 04.62; OGer ZH LE150071 vom 10.02.2016, E. III/4). Die Verpflichtung zur Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens ergibt sich im Übrigen auch bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führt. Dies bedeutet normalerweise gleichzeitig, dass Kapazitäten für die (Wieder- )Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse steht (vgl. BGer 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4). Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer
- 16 - Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel handelt, sondern um eine Richtlinie (so schon BGE 115 II 6 E. 5a) und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein (vgl. BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5, betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete). Aus dem Ausgeführten zeigt sich, dass stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles massgebend sind (vgl. BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III/4.1), unter denen neben der Dauer der Ehe, der gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). b) Die Parteien sind seit Dezember 2001 und damit über 16 Jahre verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 18 S. 3; Prot. I S. 30). Mit Blick auf den Umstand, dass die Parteien bereits mehrere Eheschutzverfahren durchlaufen haben und seit 17. November 2017 in getrennten Wohnungen leben, erscheint eine erneute Wiederaufnahme des Zusammenlebens nunmehr eher unwahrscheinlich (vgl. auch Urk. 36 S. 23; Prot. I S. 4, 23, 30 ff.). Die Gesuchstellerin war im Zeitpunkt der definitiven Trennung per 17. November 2017 50-jährig. Sie hat Mühe mit der deutschen Sprache und verfügt lediglich über eine sechsmonatige Ausbildung als Pflegehelferin. Allerdings hat sie während der Ehe immer wieder gearbeitet. Es handelte sich jedoch nicht um regelmässige Arbeiten, sondern
- 17 vielmehr um verschiedene Temporäreinsätze im Teilzeitpensum und im Stundenlohn (vgl. Urk. 6/7/3, 4; Urk. 7/12/3; Urk. 8/8; Prot. I S. 25 f.; Urk. 36 S. 21). Im Jahr 2006 war sie beispielsweise während dreier Monate bei der E._____ AG in .../SG tätig, wo sie an vier ganzen Tagen die Woche arbeitete. Ihr durchschnittliches Wochenpensum betrug zirka 24 Stunden (vgl. Urk. 6/6 S. 10; Urk. 6/7/3; vgl. auch Urk. 7: Prot. S. 4; Urk. 7/11 S. 9). In den Jahren 2014 und 2015 arbeitete sie in der Logistik bei der F._____ AG, wo sie im Teilzeitpensum zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente. Im Jahr 2015 erzielte sie namentlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'226.90 pro Monat. Ihre letzte Anstellung hatte sie als Pflegehelferin. Von April 2016 bis Mitte Oktober 2017 bezog sie Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich rund Fr. 2'270.– pro Monat, wobei der versicherte Verdienst Fr. 2'705.– brutto betrug (Prot. I S. 24-26; Urk. 10/3, 4; Urk. 15 S. 4; Urk. 16/16; Urk. 17). Die Gesuchstellerin selbst scheint äusserst motiviert, wieder zu arbeiten und traut sich zu, zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdienen zu können (Prot. I S. 26). Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend zwar nicht um eine Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, aber, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, auch nicht um einen klassischen Wiedereinstieg nach einer jahrelangen Hausgattenehe mit Erwerbsunterbruch. Vielmehr ist von einer Zuverdienstehe auszugehen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der Gesuchstellerin deshalb trotz ihres Alters zuzumuten. Die Gesuchstellerin ist gesund und frei von jeglichen Kinderbetreuungspflichten. Es ist ihr daher mit Blick auf ihre bisherigen Tätigkeiten, entgegen der Vorinstanz, welche lediglich von einem 20 bis 50 %-Pensum ausging (Urk. 36 S. 22), was der Gesuchsgegner zu Recht bemängelt (Urk. 35 S. 7), zuzumuten, bereits im Zuge des Getrenntlebens ein Arbeitspensum von wenigstens 70 % zu verrichten. Die Gesuchstellerin bewarb sich nämlich unter anderem auf 100 %-Stellen als Pflegeassistentin bzw. Reinigungsmitarbeiterin sowie auf eine Anstellung als Lagermitarbeiterin im 60- bis 80 %- Pensum (Urk. 45/1, 2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 47 S. 3 f.). Ein solches 70 %-Pensum erscheint auch tatsächlich möglich. Einerseits stellt das Gesundheitswesen eine klassische Teilzeitbranche dar und im Pflegebereich, wo die Gesuchstellerin primär eine Anstellung sucht (Prot. I S. 25), sind denn auch viele
- 18 - Teilzeitstellen verfügbar (vgl. z.B. www.jobs.ch; www.indeed.ch etc.). Andererseits vermag die Gesuchstellerin dieses Pensum allenfalls auch im Rahmen mehrerer, miteinander koordinierbarer Teilzeit- und Temporäranstellungen zu bewältigen, zumal mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es für die Gesuchstellerin schwierig sein dürfte, direkt eine Stelle mit hohem oder gar vollzeitigem Pensum zu finden (Urk. 36 S. 22; vgl. dazu auch die neu beigebrachten Absageschreiben: Urk. 45/2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens besteht im Übrigen denn auch keine Veranlassung, die Gesuchstellerin zu einem solchen Vollzeitpensum anzuhalten, weil die finanziellen Mittel ausreichend sind. Im Hinblick auf die absehbare Scheidung wird die Gesuchstellerin jedoch gehalten sein, sich um eine zumutbare und, nachdem ihr die Wiedereingliederung ins Berufsleben geglückt ist, auch tatsächlich mögliche Vollzeitstelle zu bemühen. Im Rahmen eines 70 %-igen Arbeitspensums ist es der Gesuchstellerin möglich, in den von der Vorinstanz zu Recht in Betracht gezogenen Bereichen Reinigung, Logistik, Gastgewerbe und Pflege (vgl. Urk. 36 S. 22) jedenfalls ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 2'200.– zu verdienen, wie sie dies denn auch im Rahmen ihrer Anstellung in der Logistikbranche im Jahr 2015 vermochte (vgl. auch Mühlhauser, Lohnbuch Schweiz 2017, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, S. 533 [Pflegehelfer: Fr. 3'893.15], S. 343 [Kantinenpersonal, Fr. 3'144.–], S. 469 [Unterhaltsreiniger, Fr. 3'419.–], je Bruttolöhne im Vollzeitpensum, wobei der 13. Monatslohn jeweils noch dazuzuzählen ist [S. 33]). Vor Vorinstanz wollte der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Übrigen ein hypothetisches Einkommen in der Höhe der Arbeitslosentaggelder, welche nach seiner Ansicht Fr. 2'277.– pro Monat betrugen, anrechnen lassen (Urk. 18 S. 9; Prot. I S. 19). Die Dispositionsmaxime ist somit entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht verletzt (vgl. Urk. 42 S. 14 f.). Solches wäre im Übrigen ohnehin nur betreffend das Ergebnis der konkreten Unterhaltsbeiträge und nicht bezüglich der Begründung der Fall. Ob der Gesuchstellerin die Erzielung eines höheren Einkommens in einer bestimmten Höhe zuzumuten ist, ist eine Rechtsfrage. Neue rechtliche Vorbringen sind stets zulässig. Somit blieb es dem Gesuchs-
- 19 gegner unbenommen, nunmehr im Berufungsverfahren ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.– in den Raum zu stellen. Ob dieses Einkommen dann tatsächlich erzielbar ist, ist demgegenüber eine Tatfrage (vgl. BGE 128 III 4, E. 4a ff.). Wenngleich die Gesuchstellerin über 50 Jahre alt ist, kann mit Blick auf die gute Konjunktur und die tiefe gegenwärtige Arbeitslosenquote in der Schweiz von 2,4 % (vgl. www.nzz.ch/wirtschaft vom 7.6.2018) sowie mit Blick auf den Umstand, dass das Gesundheitswesen eine hohe Fluktuationsrate und eine vergleichsweise hohe Einstellungsrate bei älteren Erwerbstätigen aufweist (vgl. Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, 50plus, Chancen und Risiken auf dem Zürcher Arbeitsmarkt, publiziert im September 2016, S. 24, 27 f.), davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin bei genügend intensiven Stellensuchbemühungen eine entsprechende Anstellung wird finden können. Gegenteiliges vermag sie denn auch nicht genügend glaubhaft zu machen. So verweist sie lediglich auf ihre dem RAV gegenüber gemachten Stellensuchbemühungen, ohne diese beizubringen (Urk. 15 S. 4; Prot. I S. 29; Urk. 42 S. 11, 16; Urk. 50 S. 2), und lässt erst im Rahmen des Berufungsverfahrens und einzig betreffend die Monate März und April 2018 vergebliche Stellensuchbemühungen einreichen (Urk. 45/1-2). Es fehlen insbesondere solche Bemühungen betreffend die Zeit ab Mitte Oktober 2017 bis Februar 2018 (vgl. auch Urk. 47 S. 2 f.). Immerhin konnte die Gesuchstellerin sich bereits einmal in einem Pflegeheim in ... vorstellen und dort im August 2017 einen Probearbeitstag absolvieren (Prot. I S. 29 f.). Es ist indessen notorisch, dass teilweise über 100 Bewerbungen erforderlich sind, um eine Anstellung zu bekommen. Ihre Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hinderten die Gesuchstellerin im Übrigen nicht daran, während der Ehe bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig zu sein und die Ausbildung als Pflegehelferin zu absolvieren. Zudem schrieb sie im Rahmen einer Bewerbung als Lagermitarbeiterin bei der G._____ AG, dass sie sowohl Hochdeutsch als auch Schweizerdeutsch spreche und verstehe (Urk. 45/1). Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkom-
- 20 mens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417, E. 2.2.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in extremen Einzelfällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Die Gesuchstellerin musste spätestens mit Erhalt des angefochtenen Urteils vom 12. Dezember 2017 damit rechnen, zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet zu werden. Die Vorderrichterin räumte ihr bereits eine Übergangsfrist bis Ende Juli 2018 ein, mithin blieben ihr gemäss diesem Entscheid sieben Monate zur Stellensuche (Urk. 36 S. 23, 27). Der Gesuchsgegner möchte der Gesuchstellerin indessen bloss eine sechsmonatige Übergangsfrist bis 30. Juni 2018 gewähren. Der Gesuchstellerin habe bereits im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens 2008, spätestens aber seit Einreichung des vorliegenden Eheschutzbegehrens am 5. Juli 2017 bewusst sein müssen, dass sie inskünftig ihre Eigenversorgungskapazität voll werde ausnützen müssen (Urk. 35 S. 2, 9 f.). Die Gesuchstellerin hält die vorinstanzliche Übergangsfrist für angemessen und wehrt sich (jedenfalls betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 1'000.–) nicht dagegen (Urk. 42 S. 18). Es besteht kein Grund, die von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen festgelegte Übergangfrist um einen Monat zu verkürzen. Der Gesuchstellerin muss namentlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre längere Arbeitslosigkeit hinreichend Zeit für die Stellensuche zur Verfügung stehen. Es rechtfertigt sich daher, den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Anrechnung eines hypothetischen
- 21 - Einkommens von Fr. 1'000.– per 1. August 2018 zu bestätigen. Für die Erzielung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2'200.–, womit die Gesuchstellerin erst nach dem vorliegenden Berufungsentscheid rechnen muss, ist ihr eine weitere, allerdings kürzere Übergangsfrist bis Ende November 2018 einzuräumen. 3. Unterhaltsberechnung 3.1. Phasen I und II Wie bereits erwähnt, blieben die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'150.– vom 17. November 2017 bis 31. Dezember 2017 und Fr. 2'797.– für den Monat Januar 2018 unangefochten (Urk. 36 S. 27; Urk. 35 S. 2), weshalb es dabei bleibt. 3.2. Phase III Von Februar 2018 bis und mit Juli 2018 belaufen sich die Unterhaltsbeiträge mit der Vorinstanz auf Fr. 3'102.– (vgl. Urk. 36 S. 25, 27; Urk. 35 S. 2). 3.3. Phase IV Von August 2018 bis und mit November 2018 bleibt es bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'000.– und damit den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'690.–, zumal die Einkünfte des Gesuchsgegners sowie die Bedarfszahlen beider Parteien unangefochten blieben (vgl. Urk. 36 S. 26 f.; Urk. 35 S. 5, 10; Urk. 42 S. 8, 18 ff.). 3.4. Phase V Ab Dezember 2018 ist der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'200.– in Anrechnung zu bringen. Eine allfällige Anpassung ihres Bedarfs (vgl. Urk. 36 S. 8 f.) liess die Gesuchstellerin für den Eventualfall nicht beantragen (Urk. 42 S. 18, 20 f.; Urk. 50 S. 3 ff.). Es bleibt daher bei den erstinstanzlichen Zahlen (vgl. Urk. 36 S. 25 f.). Damit belaufen sich die Unterhaltsbeiträge auf gerundet Fr. 2'090.– (Fr. 9'643.75 Gesamteinkommen [Fr. 7'443.75 Einkommen Ge-
- 22 suchsgegner + Fr. 2'200.– hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin] - Fr. 7'809.20 Gesamtbedarf [Fr. 3'372.45 Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 4'436.75 Bedarf Gesuchsgegner] = Fr. 1'834.55 Überschuss, der hälftig zu teilen ist (je gerundet Fr. 917.–. Unterhalt Gesuchstellerin = Fr. 3'372.45 Bedarf + Fr. 917.– Anteil Freibetrag - Fr. 2'200.– Einkommen). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'200.– zuzüglich Fr. 675.– Dolmetscherkosten je hälftig und sprach dementsprechend keine Parteientschädigungen zu (Urk. 36 S. 26, 28). Dies blieb unangefochten (Urk. 35 S. 2), weshalb es dabei bleibt. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu regeln. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die ab Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens strittigen Unterhaltsbeiträge unterliegt der Gesuchsgegner zu über drei Vierteln. Ebenso unterliegt er bezüglich der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin. Allerdings ist dessen Höhe deutlich tiefer angesetzt als von der Gesuchstellerin verlangt (vgl. nachstehend lit. E). Insgesamt rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu beziehen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihren Kostenanteil in der Höhe von Fr. 600.– zu ersetzen (Urk. 39 und 40; Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) bzw. der Anw- GebV vom 8. September 2010 zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin machte zuletzt Anwaltskosten in
- 23 der Höhe von insgesamt Fr. 5'799.– geltend (Fr. 5'215.25 Honorar [23.60 Stunden à Fr. 220.–] zuzüglich Fr. 169.10 Barauslagen und Fr. 414.65 Mehrwertsteuern; Urk. 50 S. 9; Urk. 52/6). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil vom 12. Dezember 2017 datiert (Urk. 36) und die begründete Fassung im März 2018 versandt wurde (Urk. 34). Sämtliche Bemühungen die vorher und insbesondere im November 2007 erfolgten (vgl. Urk. 52/6 : 0.51 h à insgesamt Fr. 137.70, mit einem MwSt.-Zuschlag von 7.6 %, wobei diese Bemühungen in der ersten Honorarnote noch nicht enthalten waren [vgl. Urk. 45/4]), können im Berufungsverfahren nicht entschädigt werden. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist der notwendige Zeitaufwand sodann nur ein Kriterium. Weitere Kriterien sind die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d, und e sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV). Das Bundesrecht gewährt keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz (vgl. z.B. BGE 144 III 164 E. 3.6; OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.1). Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands entwickelten Grundsätze müssen bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht beachtet werden. Insbesondere begründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Vorliegend handelt es sich um einen eher einfachen Fall, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Auch der zeitliche Aufwand hielt sich in Grenzen, nachdem einzig das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin im Streit lag. Es rechtfertigt sich daher eine Grundgebühr von Fr. 5'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Da es sich um ein Eheschutzverfahren handelt, ist diese Gebühr auf zwei Drittel und damit gerundet Fr. 3'350.– zu ermässigen (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Für die in Ausübung ihres Replikrechts erfolgte weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2018 (Urk. 50) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30 % bzw. Fr. 1'005.– (§ 11 Abs. 1-3 AnwGeb). Weil das Eheschutzverfahren endgültig erledigt wird, erfolgt sodann eine Herabsetzung dieser Gebühr auf zwei Drittel (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Damit beläuft sich die volle Parteientschädigung auf Fr. 2'900.–. Dementsprechend beträgt die vom Ge-
- 24 suchsgegner der Gesuchstellerin zu bezahlende, auf 60 % reduzierte Parteientschädigung Fr. 1'740.–. Dazu kommen Barauslagen von Fr. 104.10 (vgl. Urk. 52/6 S. 2; die Fr. 65.– Reisespesen sind nicht zu berücksichtigen, weil auf diese ein MwSt.-Zuschlag von 8 % gemacht wurde, welcher nur bis 31. Dezember 2017 Gültigkeit hatte, weshalb diese Spesen nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entschädigen sind) sowie 7.7 % MwSt. bzw. Fr. 142.–, womit eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'986.– resultiert. E. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Gesuchstellerin ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von einstweilen Fr. 7'275.– (Fr. 4'275.– für Anwaltskosten und Fr. 3'000.– für Prozesskosten) bzw. Fr. 8'799.– (Fr. 5'799.– Anwaltskosten einschliesslich 7.7 % MwSt. und Auslagen sowie Gerichtskosten von bis zu Fr. 3'000.–), eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 42 S. 2; Urk. 50 S. 9). Ihr Bedarf belaufe sich gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen zurzeit auf Fr. 3'102.45. Sie sei nach wie vor arbeitslos. Ihre monatlichen Einnahmen beschränkten sich auf die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 3'102.– bzw. Fr. 2'690.– ab August 2018. Ihr Vermögen habe sich am 23. November 2017 noch auf ungefähr Fr. 15'000.– belaufen. Nunmehr liege es nur noch bei Fr. 5'660.20. Ihre Prozessarmut sei daher ausgewiesen. Demgegenüber sei der Gesuchsgegner angesichts seines Vermögens leistungsfähig. Gemäss Steuererklärung belaufe sich dieses nämlich auf Fr. 282'323.–, wobei allein das bewegliche Vermögen Fr. 138'573.– betrage (Urk. 42 S. 22 ff.; Urk. 45/3; Urk. 50 S. 8). Der Gesuchsgegner lässt die von der Gesuchstellerin behauptete Bedürftigkeit bestreiten. Mit dem einzig eingereichten Bankbeleg der Zürcher Kantonalbank vom 29. März 2018 könne sie ihre Prozessarmut nicht hinreichend dartun. In der Vergangenheit habe sie bereits sehr hohe Beträge von ihm erhalten, wobei sie daraus nichts an den gemeinsamen Bedarf habe bezahlen müssen. Auch die bezogenen Arbeitslosentaggelder seien nicht in die Familienkasse geflossen, womit die Gesuchstellerin mindestens rund Fr. 39'600.– habe ansparen können. Im Weiteren habe sie sich auch in ihren Aussagen verstrickt, als sie von der Vorinstanz
- 25 auf die Zahlung von Fr. 70'000.– im Jahr 2014 angesprochen worden sei. Zusammenfassend stelle er sich auf den Standpunkt, dass er die Gesuchstellerin bisher überdurchschnittlich stark finanziell unterstützt habe und deshalb zu keinem Prozesskostenbeitrag verpflichtet werden sollte. Aufgrund der langen Zeit, in welcher er ihr monatliche Pauschalbeträge zur freien Verfügbarkeit überwiesen habe, nämlich seit 2012 zunächst Fr. 2'700.–, im Jahr 2014 Fr. 2'400.–, im Jahr 2015 Fr. 1'600.– und seit Ende Mai 2017 bis zum Auszug aus dem Familienhaus Mitte November 2017 noch Fr. 1'500.– pro Monat, ziehe er in Zweifel, dass die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren nicht finanzieren könne. Diesbezüglich müsste sie ihre Vermögensverhältnisse deutlicher aufzeigen. Zum Anderen habe sich seine finanzielle Lage seit seiner Pensionierung im Januar 2018 verschlechtert. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Wohnhauses und der Mietwohnungen würden die liquiden Mittel immer knapper. Und schliesslich bestreite er die Höhe des geforderten Beitrages, welcher sich nicht nach dem effektiven Zeitaufwand, sondern der Gebührenverordnung des Obergerichts richte (Urk. 47 S. 5 ff.). Darauf liess die Gesuchstellerin erwidern, zwar sei nicht bestritten, dass sie in der Vergangenheit vom Gesuchsgegner finanziell unterstützt worden sei, für die Beurteilung der Mittellosigkeit seien allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Das Geld des Gesuchsgegners habe sie für Kleider, Essen, Wohnung etc. verwendet. Insbesondere sei das Essen, das sie gekauft habe, auch für den Gesuchsgegner gewesen. Mit dem Arbeitslosengeld habe sie die Schulden für die Ausbildung ihrer Tochter bezahlt. Sie sei auch für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der jüngeren Tochter H._____ aufgekommen, welche nunmehr ein Studium zur Diplomierten Textilwirtschafterin HF absolviere. Dementsprechend habe sie kein angespartes Geld aus der Vergangenheit. Auch die Fr. 30'000.–, welche sie vom Gesuchsgegner insgesamt erhalten habe, habe sie für Schulden aufwenden müssen, und zwar für jene, welche sie in der Phase, in welcher sie getrennt gelebt hätten, für die Wohnung aufgenommen habe. Es sei denn auch belegt, dass sie per Ende März 2018 lediglich noch über ein Vermögen von etwas mehr als Fr. 5'000.– verfüge. Der Gesuchsgegner habe alsdann seine Leistungsfähigkeit, namentlich dass sich sein
- 26 - Vermögen auf Fr. 282'323.– belaufe und allein das bewegliche Vermögen Fr. 138'573.– betrage, nicht substantiiert bestritten. Es dürfe daher von ihm erwartet werden, dass er zwecks Finanzierung des Prozesses auf dieses beträchtliche Vermögen zurückgreife (Urk. 50 S. 6 ff.). 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, besteht zudem Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vor (BGE 138 III 672, E. 4.2.1). Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages gründet in der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Vorausgesetzt ist, dass die bedürftige Person für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist und dieser zudem zur Leistung in der Lage ist (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 635 ff., S. 637). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künftig erwarteten Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen. 2.2. Einkommensmässig gilt die Gesuchstellerin als bedürftig, zumal ihr betreffend den Zeitpunkt der Gesuchstellung im Mai 2018 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'102.– zugesprochen werden, welche gerade ihren Bedarf decken (vgl. Urk. 36 S. 8, 25 f.). Ein hypothetisches Einkommen ist im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen.
- 27 - Per 29. März 2018 verfügte die Gesuchstellerin auf ihrem ZKB-Konto noch über rund Fr. 5'660.– (Urk. 45/3 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO), Ende November 2017 waren es noch zirka Fr. 15'000.– gewesen (Prot. I S. 26). Allerdings würde auch dieser letztere Betrag einen Notgroschen darstellen, welcher der Gesuchstellerin zu belassen wäre. Es blieb unbestritten und wurde auch belegt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seit 2012 über entsprechende Daueraufträge jeweils monatliche Geldbeträge von anfänglich Fr. 2'700.– (2012) und zuletzt Fr. 1'500.– (2017) überwies (Urk. 13/7; Urk. 19/8; Prot. I S. 27; Urk. 18 S. 5). Die Gesuchstellerin vermochte jedoch glaubhaft darzutun, dieses Geld für den Haushalt, insbesondere das Essen für sich, die Tochter H._____ und zumindest teilweise auch für den Gesuchsgegner, gebraucht zu haben (Prot. I S. 23 f., 26 ff.), zumal sie selbst nur unregelmässig arbeitete und nicht viel verdiente (vgl. Prot. I S. 24, 27 f.). Nicht strittig ist auch, dass ihre voreheliche jüngere Tochter H._____ zunächst eine Lehre als Textilfachfrau absolvierte und alsdann eine Weiterbildung zur Dipl. Textilwirtschafterin HF in Angriff nahm. Die Semestergebühren belaufen sich dabei auf Fr. 4'890.–, wobei die (berufsbegleitende) Ausbildung sechs Semester dauert (Urk. 16/11, 15; Prot. I S. 24). Mit ihren eigenen Nettoeinkünften von Fr. 2'174.70 konnte und kann die Tochter, nebst ihren Lebenshaltungskosten, diese Schulkosten wohl kaum (vollumfänglich) selbst bezahlen (Urk. 16/12). Sodann gab die Gesuchstellerin glaubhaft zu Protokoll, mit dem Arbeitslosengeld die Schulden für die Ausbildung ihrer Tochter bezahlt zu haben (zehntes Schuljahr an der Berufswahlschule; Prot. I S. 27 f.). Die Gesuchstellerin räumte auch ein, Fr. 30'000.– nach dem Tod des Vaters des Gesuchsgegners erhalten zu haben. Dieses Geld habe sie aber ebenfalls für die Schulden benutzt, nämlich für die Wohnung, welche sie in der Phase, in der sie getrennt gelebt hätten, übernommen habe (Prot. I S. 28). Weil die Parteien nach dem Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2008, worin die Gesuchstellerin verpflichtet wurde, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. Dezember 2008 zu verlassen (Urk. 7/13), während zweieinhalb Jahren getrennt lebten, bis die Gesuchstellerin 2011 wieder in die eheliche Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 18
- 28 - S. 4), erscheint solches nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 50 S. 7). Dass sie weitere Geldbeträge für sich erhalten haben soll, ist bestritten (Prot. I S. 28) und durch nichts belegt, insbesondere auch nicht durch die vom Gesuchsgegner neu eingereichte, nicht datierte und nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 70'000.– bezahlen soll (Urk. 48/1; dazu auch: Prot. I S. 28). Zusammengefasst bestehen mithin keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte, wonach die Gesuchstellerin in der Vergangenheit namhafte Geldbeträge ansparen konnte. Vielmehr erscheint mit Blick auf ihre Ausführungen und den Kontoauszug der ZKB glaubhaft, dass solches nicht der Fall ist. Ihre Mittellosigkeit ist daher auch in vermögensmässiger Hinsicht zu bejahen. Was die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners anbelangt, so ist diese mit Blick auf sein Einkommen zu verneinen. Ab August 2018 verfügt er zwar über einen geringfügigen Freibetrag von Fr. 317.– (Fr. 7'443.75 Einkommen - Fr. 4'436.75 Bedarf - Fr. 2'690.– Unterhaltsbeiträge), diesen benötigt er aber für die (teilweise) Tilgung seiner eigenen Prozesskosten. Gemäss der Steuererklärung 2015 belief sich das bewegliche Vermögen des Gesuchsgegners zwar auf Fr. 138'534.– und das steuerbare Gesamtvermögen auf Fr. 282'323.– (Urk. 10/8 = Urk. 13/2), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 47 S. 8). Allerdings wurde gemäss der Schlussrechnung 2015 Staats- und Gemeindesteuern vom 27. Oktober 2017 lediglich von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 49'000.– ausgegangen (vgl. Urk. 27/17), wovon auch die Vorinstanz unangefochtenermassen ausging (vgl. Urk. 36 S. 27, Dispositivziffer 4; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a bei Pensionskassen, Banken oder Versicherungen [vgl. Urk. 10/8: Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2015] notorischerweise steuerfrei sind). Davon ist dem pensionierten, gesundheitlich angeschlagenen Gesuchsteller (vgl. Prot. I S. 31, 34) jedenfalls ein Notgroschen von Fr. 20'000.– zu belassen (vgl. Maier, a.a.O., S. 651). Mit dem verbleibenden Betrag ist er jedoch ohne weiteres in der Lage, nebst seinen eigenen erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten auch der Gesuchstellerin einen Beitrag an deren
- 29 zweitinstanzlichen Prozesskosten zu bezahlen. Die Gesuchstellerin hat somit Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag. Der Gesuchsgegner beschränkte sich im Übrigen im Wesentlichen auf den Hinweis, dass er die Gesuchstellerin bereits bisher überdurchschnittlich stark finanziell unterstützt habe und deshalb zu keinem Prozesskostenbeitrag verpflichtet werden sollte (Urk. 47 S. 6). Dieser Umstand vermag ihn jedoch nicht von seiner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht bestehenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an seine Ehefrau zu entbinden. Seine pauschale Behauptung, wonach sich seine finanzielle Lage seit seiner Pensionierung im Januar 2018 verschlechtert habe, weil insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Wohnhauses und der Mietwohnungen die liquiden Mittel immer knapper würden (Urk. 47 S. 6 f.), blieb denn auch gänzlich unsubstantiiert und unbelegt. 2.3. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigte. Es soll verhindert werden, dass die Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Es müssen also nur, aber immerhin, alle Kosten, die für die ordentliche Führung eines Prozesses bezahlt werden müssen, gedeckt sein. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Als Mass kann dabei der Aufwand einer nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierenden Partei herangezogen werden. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (nachfolgend AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (vgl. OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, S. 20 f.). Weil die Gesuchstellerin, wie dargetan, lediglich Gerichtskosten von Fr. 600.– (1/5 von Fr. 3'000.–) zu tragen hat, ist der Prozesskostenbeitrag hinsichtlich der Gerichtskosten auf diese Summe zu beschränken. Was die Anwaltskosten anbelangt, erscheint, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. D.2, S. 21 f.), eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 2'900.– angemessen. Hinzu kommen die Barausla-
- 30 gen von Fr. 104.10 und 7.7 % Mehrwertsteuer, weshalb insgesamt Fr. 335.40 zu addieren sind. Damit resultiert eine angemessene Entschädigung von Fr. 3'235.40. Davon ist die der Gesuchstellerin zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'986.– (inkl. Barauslagen von Fr. 104.10 und 7.7 % MwSt.) abzuziehen (vgl. ZR 85 [1986] Nr. 32, E. e). Es resultiert somit ein Prozesskostenbeitrag in der Höhe von gerundet Fr. 1'850.– (Fr. 1'249.40 + Fr. 600.–). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Dezember 2017 betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'150.– vom 17. November 2017 bis 31. Dezember 2017; - Fr. 2'797.– für den Monat Januar 2018; - Fr. 3'102.– vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018; - Fr. 2'690.– vom 1. August 2018 bis 30. November 2018; - Fr. 2'090.– ab 1. Dezember 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 2. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde:
- 31 - Nettoeinkommen Gesuchstellerin vom 17. November 2017 bis 31. Juli 2018: Fr. 0.– Hypothetisches Nettoeinkommen Gesuchstellerin ab August 2018: Fr. 1'000.– ab Dezember 2018: Fr. 2'200.– Nettoeinkommen Gesuchsgegner bis Dezember 2017: Fr. 9'514.– Nettoeinkommen Gesuchsgegner im Januar 2018: Fr. 6'814.– Nettoeinkommen Gesuchsgegner ab Februar 2018: Fr. 7'443.75 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 5'600.– Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 49'000.– 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 675.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je hälftig auferlegt. 5. Es werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 4/5 und der Gesuchstellerin im Umfang von 1/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'986.– zu bezahlen.
- 32 - 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Gerichtsund Anwaltskosten im Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'850.– zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: bz
Beschluss und Urteil vom 11. September 2018 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2017: (Urk. 36 S. 26 ff.) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: