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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.03.2018 LE180011

12 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·977 parole·~5 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Februar 2018 (EE170095-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juli 2017 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt, wobei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet wurde (Urk. 4/52 S. 44 f.). Am 13. November 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein Gesuch um Anordnung der Gütertrennung (Urk. 1). Der Gesuchsgegner reichte dazu am 11. Januar 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 7), wozu die Gesuchstellerin am 22. Januar 2018 ihrerseits eine Stellungnahme einreichte (Urk. 11). Mit Urteil vom 12. Februar 2018 ordnete die Vorinstanz die Gütertrennung mit Wirkung per 14. November 2017 an, auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin (Urk. 14 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 26. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 15/2) Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 17): "Ich akzeptiere keine Gütertrennung. Ich fordere die sofortige Scheidung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung (auch) "die sofortige Scheidung" (Urk. 17). Eine Ehescheidung war nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Scheidung kann daher nicht beim Obergericht anbegehrt werden, sondern der Gesuchsgegner hat eine entsprechende Klage beim von ihm als zuständig erachteten erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Auf die Scheidungsklage kann somit nicht eingetreten werden 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden getrennt leben, weshalb gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen sei, wenn es die Umstände erfordern würden. Die Gesuchstellerin habe belegt bzw. glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner wiederholt Waffenkäufe für insge-

- 3 samt rund Fr. 40'000.-- getätigt und namhafte Beträge für die Ausrichtung von zwei Festanlässen aufgewendet habe. Dass der Gesuchsgegner einerseits für seine Freizeitaktivitäten beträchtliche Beträge aufwende und andererseits seine Unterhaltspflichten gegenüber der Gesuchstellerin vernachlässige, weise darauf hin, dass er die Schädigung der finanziellen Interessen der Gesuchstellerin zumindest in Kauf nehme. Dasselbe ergebe sich aus den Äusserungen des Gesuchsgegners, dass er sich ins Ausland begeben und die Gesuchstellerin keinen Franken mehr erhalten werde. Damit würden genügende Umstände für die Anordnung der Gütertrennung vorliegen (Urk. 18 S. 6 f.). b) Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). c) Die Berufung des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Die Berufungsschrift beschränkt sich inhaltlich darauf, dass eine Gütertrennung nicht akzeptiert und die sofortige Scheidung gefordert werde; im Zusammenhang mit der Scheidung wird noch auf ein Schreiben an die Gesuchstellerin verwiesen (wohl Urk. 19/A), welchem allerdings auch keine Begründung betreffend die Gütertrennung entnommen werden kann. Mangels Begründung kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und 19/A-B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 12. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und 19/A-B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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