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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2018 LE170073

20 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·991 parole·~5 min·5

Riassunto

Eheschutz (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170073-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RE170024-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 20. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren,

betreffend Eheschutz (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)

- 2 - Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 13. November 2017 (EE170023-A)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit dem 22. Juni 2017 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Dieses fand mit Urteil und Verfügung vom 13. November 2017 seinen Abschluss, nachdem die Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. August 2017 sowie der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 zwei Teilvereinbarungen über das Getrenntleben und dessen Folgen geschlossen hatten (Urk. 22 und 30). Im vorinstanzlichen Urteil vom 13. November 2017 wurde das Getrenntleben bewilligt und vom Getrenntleben der Parteien seit dem 15. Januar 2017 Vormerk genommen; zudem wurden die beiden Teilvereinbarungen der Parteien vom 23. August 2017 bzw. 25. Oktober 2017 genehmigt und vorgemerkt. In der gleichentags ergangenen Verfügung wurde der Antrag der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auf Verpflichtung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 33 = Urk. 41). 1.2. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 40 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2017 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung vom 13. November 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

- 4 - 1.3. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (Urk. 49) wurde die Eingabe der Gesuchstellerin in Bezug auf die Anfechtung des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner als Berufung entgegengenommen und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Überdies wurde das - für die Anfechtung der Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - separat angelegte Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RE170024-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom 21. Dezember 2017 (Urk. 50) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 51) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 wurde die Berufung gutgeheissen und die Sache zur Erstellung einer vollständigen schriftlichen Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. November 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das übrige Rechtsmittelverfahren (Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) wurde sistiert bis zum Vorliegen der vollständigen schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz (Urk. 52). 1.2. Mit Schreiben vom 17. April 2018 (Urk. 55) hat die Gesuchstellerin die Beschwerde - und auch die Berufung, was allerdings vor dem Hintergrund der Erledigung des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (vgl. Urk. 52) bedeutungslos ist - vorbehaltslos zurückgezogen. Insbesondere hat sie keinen Vorbehalt betreffend Beschwerdeantrag Ziffer 3 gemacht. Damit gilt auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als zurückgezogen. Entsprechend ist die Sistierung aufzuheben und das Verfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. 2.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie-

- 5 gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 -

Zürich, 20. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc

Beschluss vom 20. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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