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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2018 LE170040

12 giugno 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·901 parole·~5 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170040-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE170041-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 12. Juni 2018

in Sachen

A._____, Dr., Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufungen gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Juni 2017 (EE160044-G)

Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 3. Juli 2017 erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung gegen den Eheschutzentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 (Urk. 66 und

- 2 - 76/66). Der vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Juli 2017 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 76/70 und 76/73). Mit Beschluss vom 21. August 2017 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der vorliegenden Prozessnummer LE170040-O weitergeführt. Das Berufungsverfahren LE170041-O wurde demzufolge als erledigt abgeschrieben (Urk. 74 und 75). 2. Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilten die Parteien dem Gericht gemeinsam mit, dass sie sich darauf geeinigt hätten, im Rahmen einer Mediation eine aussergerichtliche Regelung der Nebenfolgen ihres Getrenntlebens anzustreben. Aus diesem Grund beantragten sie eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis Ende November 2017 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 5. September 2017 wurde das erwähnte Gesuch der Parteien gutgeheissen und das Verfahren bis 30. November 2017 sistiert (Urk. 78). Mit Verfügung vom 29. November 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgrund eines gemeinsamen Ersuchens der Parteien (Urk. 80) bis Ende Februar 2018 verlängert (Urk. 81). Am 27. Februar 2018 reichten die Parteien eine vollständige und von beiden Ehegatten unterschriebene Scheidungskonvention ein und beantragten eine erneute Verlängerung der Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Scheidungsverfahrens (Urk. 83-85). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis 31. Mai 2018 verlängert (Urk. 86). 3. Mit Urteil vom 20. April 2018 hat das Bezirksgericht Meilen die Ehe der Parteien geschieden und die vorerwähnte Scheidungskonvention genehmigt (Urk. 88 und 90). Gestützt auf dieses Scheidungsurteil zogen beide Parteien ihre Berufungen im vorliegenden Eheschutzverfahren mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Gesuchsgegner; Urk. 87) bzw. 4. Juni 2018 (Gesuchstellerin; Urk. 89) zurück. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

- 3 - 4. In der vom Bezirksgericht Meilen genehmigten Scheidungskonvention haben die Parteien vereinbart, im vorliegenden Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten und die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Urk. 88 und 90, S. 7 Ziff. 13). Diese Kosten- und Entschädigungsregelung erscheint vor dem Hintergrund, dass beide Parteien ihre jeweilige Berufung zurückgezogen haben, angemessen und sachgerecht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE170040-O wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner im Verfahren LE170041-O geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 87 und 88; − den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 89 und 90; − die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 12. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc

Beschluss vom 12. Juni 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE170040-O wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner im Verfahren LE170041-O geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Ko... 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 87 und 88; - den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 89 und 90; - die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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