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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2017 LE170030

16 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,524 parole·~8 min·6

Riassunto

Abänderung Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Februar 2017 (EE160104-L)

- 2 - Aktualisiertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: "1. ... 2. Der Gesuchsgegner sei im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend ab 7. April 2015 zur Bezahlung von angemessenen, monatlichen Unterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 3'664.– an die Gesuchstellerin zu verpflichten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Gerichts- und Anwaltskosten im Eheschutz-/Abänderung Eheschutzverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen Fr. 6'000.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Falls das Begehren um die Entrichtung eines Prozesskostenbeitrages abgewiesen würde, wird eventualiter beantragt, es sei der Gesuchstellerin in Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. C._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Februar 2017 Verfügung: "1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. C._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Auf das Begehren des Gesuchsgegners, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 27. Dezember 2014 getrennt leben, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis."

Urteil: "1. Das Begehren der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen Fr. 6'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 2. In Abänderung des Urteils vom 10. März 2016 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'070.– rückwirkend vom 6. April 2016 bis am 30. Juni 2016; - Fr. 1'760.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: 0.–;

- 3 - - Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: • bis am 30. Juni 2016:Fr. 7'834.– (Fr. 7'066.– netto D._____ AG und Fr. 768.– Ertrag Liegenschaft E._____/AG); • ab dem 1. Juli 2016 Fr. 5'640.– (hypothetisches Nettoeinkommen für ein 100%-Pensum bei der F._____ AG, inkl. 13. Monatslohn); - Bedarf Gesuchstellerin: • bis am 30. Juni 2016: Fr. 3'070.– (inkl. Steuern); • ab dem 1. Juli 2016: Fr. 2'915.– (inkl. Steuern); - Bedarf Gesuchsgegner: • bis am 30. Juni 2016: Fr. 3'960.– (inkl. Steuern); • ab dem 1. Juli 2016: Fr. 3'880.– (inkl. Steuern). 3. (Entscheidgebühr.) 4. (Kostenverteilung.) 5. (Parteientschädigung.) 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 10. März 2016 bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben, wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) zur alleinigen Benützung zu und nahm davon Vormerk, dass sich der Gesuchsgegner bereit erklärt hatte, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten herauszugeben und ihr einen Teil des Hausrats und Mobiliars zur Benützung zu überlassen (Urk. 4/17). Die Gesuchstellerin machte mit Eingaben vom 2. April 2016, 5. Juli 2016 bzw. 1. September 2016 das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1a und b, Urk. 10 und 13). Mit Verfügung und Urteil vom 10. Februar 2017 wies die Vorinstanz u.a. das Begehren der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'000.– ab, sprach der Gesuchstellerin in Abänderung des Eheschutzurteils vom 10. März 2016 Unterhaltsbeiträge ab 6. April 2016 zu und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 32 = Urk. 37). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 16. Mai 2017, eingegangen am 18. Mai 2017, fristgerecht Berufung (Urk. 36). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige-

- 4 zogen. Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 um Stellungnahme zur Frage einer allenfalls eingetretenen Teilrechtskraft des angefochtenen Eheschutzentscheids vom 10. Februar 2017 (Urk. 43). Mit dem heutigen Entscheid erübrigt sich eine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners teilte dem Gericht mit Eingabe vom 13. Juni 2017 seine bis 1. Juli 2017 dauernde Auslandsabwesenheit mit (Urk. 45). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach, dass der auf Geldzahlung gerichtete Berufungsantrag zu beziffern ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom 9. Februar 2017). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Berufungsanträge. Aus der Berufungsschrift lässt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid immerhin entnehmen, dass die Gesuchstellerin darüber traurig ist, dass ihr die Vorinstanz keine Unterhaltsbeiträge ab März 2015 zugesprochen hat (Urk. 36 S. 1). Sie unterlässt es aber, die ihr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge ab März 2015 zu beziffern. Zudem ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht, ob alle Zeitperioden oder nur die von März 2015 bis 5. April 2016 angefochten werden. Sodann liegen auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung keine genügenden Berufungsanträge vor. Ergänzend ist anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. c) Nach dem Gesagten ist auf die Berufung der Gesuchstellerin nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1

- 5 lit. a ZPO). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzulegen. Unklar ist, ob die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 36). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 36, 38 und 39/1-4, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 45, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 16. Juni 2017 Aktualisiertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 36, 38 und 39/1-4, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 45, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfang... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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