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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2017 LE170001

26 settembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,448 parole·~1h 7min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 26. September 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 (EE160040-D)

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 57 S. 2 f. i.V.m. Prot. I S. 41) "1. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2009, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

- 2 - 2. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ - jeden Mittwoch von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, - jedes 2. Wochenende von Sonntag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten an einem öffentlichen Ort auf Besuch zu nehmen. 3. Die Besuche gemäss Ziff. 2 seien i[m] Beisein der eingesetzten Beiständin durchzuführen. 4. […] 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Fahrzeug Renault Espace der Gesuchstellerin unverzüglich herauszugeben. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend und während der Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 (zzgl. CHF 302.00 IV-Kinderrente) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindestens CHF 500.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, innert 14 Tagen nach vorgängiger Absprache mit der Gesuchstellerin seine persönlichen Effekten im ehelichen Haus in D._____ abzuholen; eventualiter sei die Gesuchstellerin zu berechtigen, die Gegenstände auf Kosten des Gesuchsgegners zu entsorgen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 58 S. 1 f.) "1. Es sei die Teilvereinbarung vom 20. Mai 2016 zu genehmigen. 2. Es sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2009, der Mutter zuzuteilen. 3. Es sei eine Familienbegleitung und eine Erziehungsbeistandschaft für die Gesuchstellerin anzuordnen. 4. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Juli 2016 zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ an jedem Mittwochnachmittag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Es seien die Parteien unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, gleichzeitig an einem vom Institut für Rechtsmedizin Zürich festgelegten Termin eine Haarprobe von unbehandeltem Haar abzugeben und diese auf Alkohol- und Cannabiskonsum abzuklären. Je nach Ausgang des Resultates seien die Parteien zu verpflichten, während einer noch zu bestimmenden Dauer monatliche Alkohol- und Cannabiswerte vorzulegen. 6. Es sei Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2016 zu bestätigen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, von der erhaltenen IV-Kinderrente Fr. 201.30 pro Monat an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung durch den Gesuchsgegner persönliche Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner von mindestens Fr. 950.00 pro Monat zu bezahlen. Ab dem Bezug einer eigenen Wohnung durch den Gesuchsgegner sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, persönliche Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner von mindestens Fr. 1'380.00 pro Monat zu bezahlen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin umgehend den Bezugstermin einer eigenen Wohnung mitzuteilen. 8. Es sei das Auto Renault Espace dem Gesuchsgegner bzw. das Auto Toyota Hiace der Gesuchstellerin unter vollständiger Übernahme der jeweiligen Kosten für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 (Urk. 68 S. 45 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Dauer zum Getrenntleben berechtigt sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. April 2016 getrennt leben. 2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2009, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ einstweilen bis am 30. Juni 2017 jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Der Gesuchsgegner wird angewiesen, in regelmässigen Abständen von vier Wochen einen Blutalkoholtest (CDT) zu machen, erstmals im Januar 2017, und die Ergebnisse unmittelbar dem Besuchsrechtsbeistand mitzuteilen. 5. Weist der Gesuchsgegner spätestens per 30. Juni 2017 einen moderaten Alkoholkonsum (EtG-Wert unter 30 pg/mg oder dauerhaft negative CDT- Werte) nach, ist er ab 1. Juli 2017 berechtigt und wird verpflichtet, C._____ jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Erbringt der Gesuchsgegner per 30. Juni 2017 den Nachweis gemäss Dispositivziffer 5 nicht, wird die Bewährungsphase verlängert, bis der Gesuchsgegner einen EtG Wert[e] unter 30 pg/mg oder sechs aufeinanderfolgende negative CDT Werte vorweist. 7. Der Gesuchsgegner wird bei der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 5 angewiesen, in regelmässigen Abständen von acht Wochen,

- 5 einen Blutalkoholtest (CDT) zu machen, erstmals im August 2017, und die Ergebnisse unmittelbar dem Besuchsrechtsbeistand mitzuteilen. 8. Für die Dauer des Getrenntlebens ist die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestätigen. Dem Beistand sind folgende Aufgaben aufzutragen: - Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien, - Überwachung der Alkoholtest[s] des Gesuchsgegners, - Unterstützung der Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 3 und 5 dieses Urteils. 9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, von der erhaltenen IV-Kinderrente monatlich Fr. 201.30 rückwirkend ab 1. Juni 2016 an die Gesuchstellerin zu überweisen. 11. Es wird festgestellt, dass die Parteien bis zum Bezug einer eigenen Wohnung des Gesuchsgegners mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ab Bezug einer eigenen Wohnung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 117.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 13. Es wird festgestellt, dass dem Gesuchsgegner ab Bezug einer eigenen Wohnung zur Deckung seines persönlichen Unterhalts monatlich Fr. 783.– fehlen. 14. Von den Teilvereinbarungen der Parteien wird im Übrigen Vormerk genommen. Die Vereinbarung vom 20. Mai 2016 laute[t] wie folgt:

- 6 - "Getrenntleben 1. […] Besuchsrechtsbeistandschaft 2. […] Zuweisung eheliche Wohnung 3. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug das eheliche Einfamilienhaus an der …strasse … in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, seine persönlichen Effekten sowie folgende Gegenstände zur Benützung mitzunehmen: - Portugiesisches TV-Empfangsgerät und kleiner TV; - Playstation samt dazugehöriger Videospiele; - Stereoanlage; - Persönliche Skier und Skischuhe; - kleine Tiefkühltruhe. Anordnung Gütertrennung 5. […]" Die Vereinbarung vom 25. Oktober 2016 laute[t] wie folgt: "Obhutszuteilung 1. […] Zuweisung Fahrzeuge

- 7 - 2. Die Parteien stellen fest, dass das Auto Renault Espace dem Gesuchsgegner und das Auto Toyota Hiace der Gesuchstellerin unter vollständiger Übernahme der jeweiligen Kosten des Getrenntlebens zuzuteilen sind. Gegenstände des Gesuchsgegner 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die vereinbarten Gegenstände am 26. Oktober 2016 um 9:00 Uhr bei der Gesuchstellerin abzuholen. Weiteres 4. In allen übrigen Belangen sei vom Gericht ein Entscheid zu fällen." 15. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 26. April 2016 die Gütertrennung angeordnet. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.00 Dolmetscher Hauptverhandlung vom 20. Mai 2016; Fr. 487.50 Dolmetscher Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2016; Fr. 950.00 Haaranalyse der Gesuchstellerin; Fr. 250.00 Haaranalyse des Gesuchsgegners; Fr. 8'520.00 Gutachten kjz D._____ Fr. 18'582.50 Total 17. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten. 18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 19. [Schriftliche Mitteilung] 20. [Berufung] 21. [Hinweis fehlender Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1, 2 lit. b und 3 ZPO]"

Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 3 f.): "1. Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, und 13 sei gutzuheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____

- jeden Mittwoch von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, - jedes 2. Wochenende von Sonntag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten an einem öffentlichen Ort auf Besuch zu nehmen. 3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 aufzuheben. 4. Die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 seien aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend und während der Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 (zzgl. CHF 302.00 IV- Kindesrente) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

5. Die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin mindestens CHF 500.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats; eventualiter sei auf die Ausrichtung eines persönlichen Unterhalts zu verzichten.

6. Die Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Oktober 2016 seien aufzuheben.

- 9 -

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 74 S. 3): "1. Es sei die Berufung vom 9. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."

Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2009 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren tt.mm.2009. Seit dem 15. April 2016 leben sie getrennt (Urk. 68 S. 8, 45). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) hat eine voreheliche Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2003, welche im ehelichen Haushalt der Parteien lebte (Urk. 68 S. 8). Auch der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) hat einen vorehelichen Sohn, F._____, den er aber nur selten sieht (Prot. I S. 20). 2.1. Mit Eingabe vom 25. April 2016 liess die Gesuchstellerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf ein Eheschutzbegehren einreichen (Urk. 1). Am 20. Mai 2016 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben schlossen (Urk. 18). Am 25. Mai 2016 wurde der gemeinsame Sohn C._____ angehört (Prot. I S. 24 ff.) und gleichentags der Gesuchstellerin antragsgemäss superprovisorisch die Obhut über C._____ zugeteilt und dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt. Ausserdem wurde bereits für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet (Urk. 20). Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 wurden unter

- 10 anderem betreffend die Obhut und das Besuchsrecht identische vorsorgliche Massnahmen erlassen. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, von der ihm ausbezahlten IV-Kinderrente Fr. 201.30 rückwirkend ab 1. Juni 2016 monatlich an die Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 30). Mit Entscheid vom 26. September 2016 wurde dem Gesuchsgegner auf dessen Ersuchen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 46). Fristgerecht ging sodann der Abklärungsbericht des kjz D._____ vom 30. September 2016 bei der Vorinstanz ein (Urk. 47). Auf Nachfragen wurden auch die angeordneten Haaranalyseberichte des Gesuchsgegners vom 26. August 2016 und der Gesuchstellerin vom 27. September 2016 eingereicht (Urk. 41 und Urk. 51/1-2; Urk. 68 S. 6 f.). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 25. Oktober 2016 einigten sich die Parteien unter anderem in einer zweiten Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, die Zuweisung der Fahrzeuge sowie die Zuteilung der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners (Urk. 61). Strittig blieben die Regelung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners sowie die Festlegung der Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 31. Oktober 2016 fällte die Vorderrichterin den eingangs zitierten Entscheid und bewilligte mit Verfügung vom gleichen Tag auch der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 68 S. 44 ff.). 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 64/1, 2) mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 67) und ersuchte auch für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 67 S. 4). Mit Zuschrift vom 23. Januar 2017 liess sie in der Folge zwei Beilagen nachreichen (Urk. 71 und Urk. 72/1-2). Mittels Präsidialverfügung vom 2. Februar 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erstattete der Gesuchsgegner fristgerecht seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 74) und ersuchte seinerseits um Gewährung des Armenrechts auch im Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 3). Mittels Präsidialverfügung vom 6. März 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 77). Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess sich die Gesuchstellerin fristgerecht vernehmen (Urk. 78). Diese Stellungnahme samt Beilage (Urk. 79) wurde

- 11 dem Gesuchsgegner am 27. März 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 4; Urk. 80). Mit Eingabe vom 4. April 2017 (Datum Poststempel) machte der Gesuchsgegner unverzüglich (bzw. innert zehn Tagen, vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2015, E. 2.3.3 und 2.3.4) von seinem Replikrecht Gebrauch und liess überdies eine aktualisierte Honorarrechnung einreichen (Urk. 81, 82 und 83/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde der Gesuchstellerin am 6. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. II S. 5; Urk. 84). Mit Übermittlungsbrief vom 10. April 2017 liess die Gesuchstellerin der Kammer im Nachgang zu ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 - und wie dort in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 78 S. 3) - sodann vier neue Beilagen der SVA Zürich betreffend ihre Beiträge nachreichen (Urk. 85; Urk. 86/1-4). Diese wurden dem Gesuchsgegner am 12. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 6; Urk. 87). Am 30. Mai 2017 erreichte die Kammer eine von der KESB zunächst dem Bezirksgericht Dielsdorf übermittelte Gefährdungsmeldung der Gesuchstellerin vom 24. Mai 2017 (Urk. 88, 89 und 90). Diese neuen Akten wurden den Parteien mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017 zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 91). Die Aktennotiz über das Telefonat der Beiständin, G._____, vom 8. Juni 2017 sowie die am gleichen Tag hierorts per Fax eingegangenen Unterlagen betreffend die Blutkontrollen des Gesuchsgegners (Urk. 92 und 93) wurden den Parteien je mit Kurzbrief vom 8. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 93A/1, 2). Mit Eingaben vom 16. Juni 2017 (Urk. 94) und vom 19. Juni 2017 (Urk. 97) äusserten sich die Parteien je innert Frist zur Gefährdungsmeldung der Gesuchstellerin, zur Aktennotiz und zu den gefaxten Laborwerten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 wurden den Parteien je die gegnerische Stellungnahme samt Beilagen (Urk. 96 und Urk. 98/1) sowie die am 19. Juni 2017 per Fax eingegangenen weiteren Laborwerte des Gesuchsgegners (Urk. 99/1-2) zur Stellungnahme zugesandt, wobei der Gesuchsgegner insbesondere angehalten wurde, sich zu bestimmten Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 100). Die rechtzeitig eingegangene Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 3. Juli 2017 und wurde dem Gesuchsgegner am 5. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 9; Urk. 102). Die fristgerecht eingegangene Stellung-

- 12 nahme des Gesuchsgegners datiert vom 10. Juli 2017 (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist anberaumt, um sich zu dieser Eingabe, welche neue Vorbringen enthält und womit neue Unterlagen (Urk. 105/1-4) eingereicht wurden, zu äussern (Urk. 106). Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 liess sich die Gesuchstellerin rechtzeitig vernehmen (Urk. 108). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner am 15. August 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 11; Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 110). Mit Eingabe vom 13. September 2017 liess der Gesuchsgegner eine aktualisierte Honorarnote einreichen (Urk. 111 und 112). B. Prozessuales 1. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 2, 4, 8, 14 bis 18 des vorinstanzlichen Urteils vom 31. Oktober 2016 (Urk. 67 S. 3). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken, ausgenommen jene betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 16-18) sowie die Dispositivziffer 4, worin es um die angeordneten Blutalkoholtests (CDT) des Gesuchsgegners geht (vgl. auch die angefochtene Dispositivziffer 7); diesbezüglich wird die zweite Instanz (von Amtes wegen) eine umfassende neue Regelung treffen (vgl. nachstehend lit. C). 2. Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch Urk. 68 S. 9), bezüglich der persönlichen Unterhaltsbeiträge die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Da Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners jedoch ein Ganzes bilden, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien vollumfänglich. Die Untersuchungsmaxime gilt dabei auch zugunsten des Pflichtigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 280 N 5 ff.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die

- 13 - Parteien indes das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht ist aber an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien nicht gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 3. Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. auch Urk. 68 S. 8). Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 1.01 mit weiteren Hinweisen). 4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 5. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. 6. Mit seinem neuen Antrag in seiner Novenstellungnahme vom 4. April 2017 betreffend Herausgabe der Audiokassette der erstinstanzlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch die Vorinstanz (Urk. 81 S. 3 f.) ist der Gesuchsgegner nicht zu hören. Der Antrag erfolgt einerseits verspätet (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO),

- 14 andererseits ist für die Berufungsinstanz einzig das durch die Vorinstanz ausgefertigte Protokoll massgebend. Wenn der Gesuchsgegner damit nicht einverstanden ist, hätte er unverzüglich ein Protokollberichtigungsbegehren bei der Vorinstanz zu stellen. In dessen Rahmen besteht das Recht, in Handnotizen und technische Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO; ZK ZPO-Leuenberger, ZPO 235 N 19). Im Berufungsverfahren ist solches nicht vorgesehen. C. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner betreffend den heute achtjährigen Sohn C._____ ein Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 12.00 bis 19.00 Uhr sowie in einer ersten (Bewährungs-)Phase bis am 30. Juni 2017 zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, ein. Weist der Gesuchsgegner spätestens per 30. Juni 2017 einen moderaten Alkoholkonsum (EtG-Wert unter 30 pg/mg oder dauerhaft negative CDT-Werte) nach, wird das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, ausgedehnt. Erbringt er den Nachweis nicht, wird die Bewährungsphase verlängert. Zudem wird der Gesuchsgegner bei der Ausübung des Besuchsrechts angewiesen, in regelmässigen Abständen von vier bzw. beim ausgedehnten Besuchsrecht acht Wochen einen Blutalkoholtest (CDT) zu machen, erstmals im Januar 2017 bzw. August 2017, und die Ergebnisse unmittelbar dem Besuchsrechtsbeistand mitzuteilen (Urk. 68 S. 45 f.). Die Vorinstanz erwog dabei im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass C._____ eine enge und gute Beziehung zum Gesuchsgegner pflege, sich jeweils auf die Besuche freue und auch ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, den Gesuchsgegner regelmässig zu sehen. Die Verspätungen bei der Kindsübergabe seien in erster Linie auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien zurückzuführen. Diese schienen aber nicht so schlimm zu sein, dass dadurch das Kindswohl von C._____ gefährdet sei und sich aufgrund dessen eine Einschränkung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners rechtfertigte. Der anhand der Haaranalysen für den Zeitraum von März bis Anfang Juli 2016 beim Gesuchsgegner ermittelte Ethylglucuronid Wert von 88 pg/mg (wobei der EtG Grenzmesswert für den mode-

- 15 raten Alkoholkonsum "social drinker" bei 30 pg/mg liege) weise auf einen sehr starken, chronischen Alkoholkonsum hin. Mit dem vom Gesuchsgegner selbst eingereichten negativen Blutalkoholtest vermöge dieser zwar nicht nachzuweisen, dass er seinen Alkoholkonsum bereits dauerhaft auf ein gemässigtes Mass reduziert habe, allerdings habe der Gesuchsgegner glaubhaft darzulegen vermocht, dass er nunmehr gewillt und bemüht sei, sein Trinkverhalten langfristig zu ändern. Mit Blick auf den hohen EtG-Wert, welcher die Vermutung nahe lege, dass der Gesuchsgegner regelmässig und in einem überdurchschnittlichen Masse alkoholische Getränke trinke, bestünden begründete Bedenken, dass das Kindeswohl dadurch gefährdet werde. Das Gefährdungspotential ergebe sich einerseits aus den Autofahrten mit C._____, andererseits aus den Übernachtungen, sofern der Gesuchsgegner jeweils zu viel Alkohol konsumiere. In Anbetracht der vorliegenden Umstände und im Hinblick auf die Wichtigkeit des persönlichen Verkehrs rechtfertige es sich indes nicht, Übernachtungen beim Gesuchsgegner gänzlich zu untersagen und den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zu C._____ wesentlich einzuschränken. Ausserdem habe weder der kjz-Bericht noch die Gesuchstellerin dargelegt, inwiefern während der bisher gelebten Besuchsregelung durch die Übernachtungen eine Gefährdung des Kindswohls bestehe. Darüber hinaus bestünden zumindest derzeit während der Besuche beim Gesuchsgegner zusätzlich soziale Kontrollen durch dessen familiäres Umfeld. Massgebend sei, dass das Gericht den Gesuchsgegner als gewillt und fähig erachte, seinen Alkoholkonsum während der Ausübung des Besuchsrechts wie auch langfristig zu mässigen, und festgestellt worden sei, dass er in der Lage sei, das Besuchsrecht derart zu gestalten, dass dadurch keine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ vorliege (Verzicht auf nicht altersgerechte Videospiele und Alkoholkonsum). Da jedoch ein Alkoholproblem nach wie vor bestehe und damit das Gefährdungspotential für das Wohl von C._____ steige, sei auch mit Blick auf die kjz- Abklärung einstweilen (bloss) eine Übernachtung angemessen. Das Gericht sehe derzeit jedoch keine Veranlassung, das Besuchsrecht auf eine tageweise Ausübung zu beschränken (Urk. 68 S. 14-18). 2.1. Die Gesuchstellerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Einräumung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners mit Übernachtung bereits in der Bewäh-

- 16 rungsphase. Dabei kritisiert sie, die Vorinstanz trage insbesondere der Tatsache, dass der Gesuchsgegner ein massives Alkoholproblem habe, mit untauglichen Massnahmen und somit ungenügend Rechnung, was mit dem Kindeswohl von C._____ in keiner Weise zu vereinbaren sei. Auch setze sich die Vorderrichterin in Bezug auf die Festsetzung des Besuchsrechts über die klaren fachmännischen Empfehlungen des kjz-Berichts hinweg, was nicht nachvollziehbar und willkürlich sei. Zwar möchte C._____ seinen Vater auch sehen und es bestehe eine Kind- Vater-Beziehung, jedoch locke der Vater C._____ mit Versprechungen (wie Mc Donald's-Aufenthalte, langes Gamen und TV-Schauen etc.) und versuche, ihn zu beeinflussen. Es werde denn auch bestritten, dass C._____ nicht mehr viel game und insbesondere nicht mit nicht altersgerechten Spielen in Kontakt komme, weil der Gesuchsgegner sich der Videospiele angeblich entledigt haben soll. Im Gegenteil sei der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ("Ballergames") unkontrollierte Medienkonsum von C._____ im Rahmen von Besuchen beim Gesuchsgegner durch die Aussagen C._____s klar erstellt. Bei Übernachtungen beim Gesuchsgegner würde das Ausmass des Medienkonsums massiv anwachsen, zumal der Gesuchsgegner C._____ keine Grenzen setze und keine "Zu-Bett-Geh-Regeln" habe. Die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien seien nicht Ursache der vom Gesuchsgegner verschuldeten Verspätungen bei den Kindsübergaben. Der Gesuchsgegner kenne die örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Besuche genau, halte sich jedoch einfach nicht an Abmachungen bzw. sei unzuverlässig. Auch würden diese Verspätungen das Kindeswohl sehr wohl gefährden, zumal sie Konfliktpotential zwischen den Parteien böten. Der Gesuchsgegner habe nicht erst im Zuge der Trennung mit dem Trinken begonnen. Vielmehr leide er schon lange an der Trunksucht. Von heute auf morgen werde man nicht zum chronischen Trinker. Bedenklich sei, dass er sein Trinkverhalten bagatellisiere und sich auch vehement gegen eine Suchtberatung wehre. Mangels Einsicht vermöge auch der vom Gesuchsgegner freiwillig absolvierte, ohnehin aus prozesstaktischen Gründen erfolgte Blutalkoholtest, welcher sich lediglich auf den Zeitraum unmittelbar vor der Abgabe der Probe beziehe, nichts zu belegen. Dass er tatsächlich gewillt sei, seinen Alkoholkonsum dauerhaft und nicht nur für ein paar Tage einzuschränken, habe der Gesuchsgegner in keiner Weise glaubhaft ma-

- 17 chen können. Mit Blick auf die aufgrund der Alkoholproblematik bestehende Gefährdung von C._____, insbesondere während der Autofahrten mit dem Gesuchsgegner und während der Übernachtungen bei diesem, sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz im Sinne einer Übergangsregelung dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht mit Übernachtung zusprechen könne, insbesondere auch entgegen den Fachempfehlungen im kjz-Bericht. Die Vater-Kind-Beziehung könne, bis der Gesuchsgegner seinen Alkoholkonsum im Griff habe, vorderhand mittels Tagesbesuchen und täglichem Telefonieren hinreichend aufrechterhalten werden (Urk. 67 S. 6-13). In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2017 nimmt die Gesuchstellerin zur Kenntnis, dass zwei weitere Blutproben eingereicht wurden, welche keinen signifikanten Alkoholkonsum des Gesuchsgegners belegten. Der Gesuchsgegner habe jedoch seinen Alkoholkonsum insgesamt nicht im Griff, zumal er alkoholisiert Auto gefahren sei, was auf einen besonders verantwortungslosen Umgang mit Alkohol hindeute. Zudem liessen die eingereichten CDT-Werte keine abschliessenden Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum des Gesuchsgegners zu. Wie stark dessen Alkoholkonsum in den letzten sechs Monaten tatsächlich gewesen sei, liesse sich nur mit einem EtG-Test ermitteln, da die CDT-Verfahren jeweils nur einen Zeitraum von wenigen Tagen umfassen würden (Urk. 101 S. 2). 2.2. Der Gesuchsgegner lässt entgegnen, bereits mit den vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Mai 2016 und 5. Juli 2016 sei die im nunmehr angefochtenen Endentscheid angeordnete Besuchsregelung festgelegt worden, welcher seither denn auch nachgelebt worden sei. Weder die Gesuchstellerin noch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestellte Besuchsrechtsbeiständin, ..., hätten bislang einen einzigen konkreten Vorfall vorgebracht, wonach die seit dem 25. Mai 2016 gelebte Besuchsrechtsregelung die körperliche und/oder psychische Integrität des Sohnes C._____ gefährdet hätte. Bei den Ausführungen der Gesuchstellerin handle es sich um blosse Vermutungen, Unterstellungen und reine Spekulationen. An der bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Unverwertbarkeit des kjz- Berichts werde im Übrigen vollumfänglich festgehalten. Die erste Instanz habe sich einen viel fundierteren Eindruck von den Parteien verschaffen können. Die weiterhin bestrittenen, dem Gesuchsgegner vorgeworfenen ständigen Verspätungen seien auf die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien zurückzuführen.

- 18 - Das Kindswohl sei dadurch nicht gefährdet. Solches betreffe allein die Paarebene. Bezüglich der Kommunikationsschwierigkeiten sei im Übrigen die Beiständin ernannt worden. Die Gesuchstellerin habe C._____ positiv auf die Besuche beim Vater vorzubereiten. Dies tue sie jedoch nicht. Vielmehr decke sie ihn, den Gesuchsgegner, regelrecht mit Strafanzeigen ein. Die von der ersten Instanz angeordneten Alkoholtests würden von der Beiständin überwacht, welche bei Nichteinhaltung derselben und/oder erhöhtem Alkoholkonsum jederzeit eine Gefährdungsmeldung lancieren könne (Urk. 74 S. 4-9). In seiner Eingabe vom 10. Juli 2017 lässt der Gesuchsgegner dartun, alle beigebrachten Blutwerte seien negativ. Auch bestehe keine Anordnung, dass er abstinent leben müsse (Urk. 103 S. 5). 3.1. Zu den rechtlichen Prämissen des Besuchsrechts äusserte sich bereits die Vorinstanz zutreffend (Urk. 68 S. 12 f.). Es kann darauf verwiesen werden. 3.2. Als Entscheidungsgrundlagen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ dienen - nebst den Ausführungen der Parteien - die Anhörung von C._____ vom 25. Mai 2016 (Prot. I S. 24 ff.), der Bericht des kjz D._____ vom 30. September 2016 (Urk. 47) sowie die Berichte zu den Haaranalysen des IRM betreffend den Alkoholkonsum der Parteien bzw. einen allfälligen Drogen- und Medikamentenkonsum der Gesuchstellerin, wobei keine Überprüfung auf Cannabiskonsum vorgenommen wurde, obschon die Gesuchstellerin einen geringfügigen Cannabiskonsum eingeräumt hatte (vgl. Prot. I S. 34). Das IRM rät gemäss einer telefonischen Auskunft (Urk. 55) aus verschiedenen Gründen von einer Haarprobeanalyse auf Cannabis ab (Urk. 41; Urk. 51/1, 2; Urk. 39/1; Urk. 54; Urk. 55). Neu liegen sodann diverse Blutproben vom Februar 2017, Mai 2017 und Juni 2017 betreffend den Alkoholkonsum des Gesuchsgegners vor (Urk. 93; Urk. 99/1, 2); ferner der Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 1. Juni 2017 betreffend den Entzug des Führerausweises des Gesuchsgegners für die Dauer von drei Monaten zufolge Fahrens in angetrunkenem Zustand (Urk. 105/1; qualifizierte Atemalkoholkonzentration 0,4 mg/l) und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juni 2017 betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, womit der Gesuchs-

- 19 gegner mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bedingt (zweijährige Probezeit) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 105/2). Im Rahmen seiner Berufungsantwort lässt der Gesuchsgegner auf seine vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen gegen den kjz-Bericht vom 30. September 2016 verweisen und will an dessen Unverwertbarkeit vollumfänglich festhalten. Das kjz sei lediglich je zwei Mal bei den Parteien für wenige Minuten zugegen gewesen und habe in Verletzung sämtlicher Parteirechte parteiisch und einseitig Aussagen gesammelt (Urk. 74 S. 5 f., Ziff. 3.2 i.V.m. Urk. 58 S. 4 ff.; Prot. I S. 30). Die Vorinstanz äusserte sich mit keinem Wort zur angezweifelten Verwertbarkeit des Berichts (vgl. Urk. 68). Zwar stellt der blosse Verweis auf die Vorbringen vor Vorinstanz keine konkrete, den formellen Begründungsanforderungen entsprechende Rüge dar (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Weil es jedoch um Kinderbelange geht, ist mit Blick auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime auf die Frage der Verwertbarkeit des fraglichen Berichts dennoch näher einzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim kjz-Bericht vom 30. September 2016 nicht um ein eigentliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt, da die Berichterstatterinnen nicht auf die Bestimmungen von Art. 307 StGB (falsches Gutachten) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) hingewiesen (vgl. Art. 184 Abs. 2; Urk. 21, Urk. 22 und Urk. 31) und zudem die Parteien vorgängig nicht zur Person der Expertinnen (vgl. Unabhängigkeit, Fachkompetenz) angehört wurden. Es handelt sich vielmehr um einen im Rahmen des in Kinderbelangen geltenden Freibeweises (vgl. Art. 168 Abs. 2 ZPO) eingeholten Bericht, wo das Gericht "nach eigenem Ermessen auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen" kann (vgl. BGE 122 I 53 E. 4a). Auch in diesen Fällen ist den Parteien selbstredend zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Vorliegend kamen die Parteien überein, dass das kjz D._____ zu einer Abklärung der sozialen Verhältnisse bei beiden Parteien angewiesen werden soll, namentlich kein "vollständiges Erziehungsgutachten" einzuholen sei (vgl. Prot. I S. 7, 23; Urk. 19; Urk. 21 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem kjz D._____ ein Abklärungsauftrag erteilt (Urk. 21 samt Urk. 22 [Begleitschreiben]). Überdies

- 20 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht allfällige Zusatzfragen für das kjz D._____ einzureichen (Urk. 21 S. 2 f.). Diese Gelegenheit nahmen beide Parteien wahr, die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Urk. 25), der Gesuchsgegner mit Zuschrift vom 20. Juni 2016 (Urk. 26). Mittels Verfügung vom 5. Juli 2016 wurden die Zusatzfragen schliesslich teilweise zugelassen und dem kjz D._____ gestellt (Urk. 31). Mit Telefonat vom 29. September 2016 teilte eine der beiden Berichterstatterinnen des kjz D._____, I._____, mit, dass der Abklärungsbericht ohne Berücksichtigung des Haaranalyseergebnisses der Gesuchstellerin vom 27. September 2016 (vgl. Urk. 51/1, 2) fertiggestellt worden sei. Sie habe jedoch aufgrund der fehlenden Ergebnisse im Bericht eine Eventualempfehlung im Falle eines hohen Alkoholkonsums der Gesuchstellerin abgegeben (Urk. 45/2). Zum Abklärungsbericht vom 30. September 2016 (Urk. 47) konnten die Parteien im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 25. Oktober 2016 Stellung nehmen (Prot. I S. 27 ff.). Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, insbesondere Feindschaft oder Befangenheit aus anderen Gründen, weil die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners I._____ in einem anderen Kindesschutzverfahren mangelhaftes Vorgehen vorwerfen will, ist ohnehin nicht erfüllt. Zudem hielt der Gesuchsgegner nach Erstattung des Berichts ein Ausstandsbegehren offenbar selbst nicht mehr für angebracht (Urk. 58 S. 4). Es erscheint somit widersprüchlich und unzulässig (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO, wonach ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen ist), wenn er sich nunmehr im Berufungsverfahren wiederum darauf berufen will. Zu den Vorwürfen der Parteilichkeit ist Folgendes zu sagen: Der Gesuchsgegner beanstandet die höchst unterschiedliche Bezeichnung der Parteien im Bericht. Während auf Seiten der Gesuchstellerin mehrheitlich von "Kindsmutter/Mutter" die Rede sei, heisse es beim Gesuchsgegner mehrheitlich "Herr B._____", und zwar vor allem dann, wenn die sachverständige Person eine Aussage zusammenfasse. Dieser Unterschied sei eklatant und zeige vor allem die Voreingenommenheit der sachverständigen Person ihm gegenüber (Urk. 58 S. 5). Im 14-seitigen Bericht ist grösstenteils von "Kindsmutter" und "Kindsvater" die Rede, daneben fallen auch

- 21 die Bezeichnungen "Mutter", "Vater", "Stiefvater", "Mami" und "Papi". Lediglich drei Mal anlässlich des Hausbesuchs bei ihm und C._____ wird der Gesuchsgegner als "Herr B._____ bzw. B._____" bezeichnet. Im selben Abschnitt wird er aber auch je viermal wiederum als "Kindsvater" und "Vater" betitelt (Urk. 47 S. 9; Urk. 59/1). Ausserdem wird auch die Mutter zweimal als "Frau A._____" bezeichnet (Urk. 47 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, aus der Wortwahl im Gutachten eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterinnen gegenüber dem Gesuchsgegner ableiten zu wollen. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, der Vorwurf die Parteilichkeit werde noch augenfälliger, wenn man die Empfehlungen hinsichtlich des Alkoholkonsums beider Parteien anschaue. Während er nachweisen müsse, dass er seinen Alkoholkonsum auf ein verträgliches Mass reduziert habe, ansonsten sein Sohn nicht bei ihm übernachten dürfe, müsse die Gesuchstellerin lediglich regelmässige Termine bei der Suchtberatung wahrnehmen und regelmässig beim Hausarzt ihren Alkoholkonsum bestimmen. "Jedwelche Konsequenzen" im Fall einer Nichtbefolgung dieser Anweisungen seien "im gesamten Abklärungsbericht nirgends zu finden" (Urk. 58 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass bezüglich des Gesuchsgegners der Bericht zur Haaranalyse vom 26. August 2016 bereits in den Abklärungsbericht einbezogen werden konnte. Dieser Bericht wies einen höchst bedenklichen Ethylglucuronid Wert von 88 pg/mg aus und belegte damit einen sehr starken chronischen Alkoholkonsum (Urk. 41; Urk. 47 S. 10). Demgegenüber wurde der Bericht der Haaranalyse der Gesuchstellerin vom 27. September 2016, welcher einen unbedenklichen Wert von unter 7 pg/mg und damit keinen Hinweis auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum liefert (Urk. 51/1), gemäss Telefonnotiz vom 29. September 2016 nicht mehr in den Abklärungsbericht einbezogen. Im Bericht wurde jedoch eine Eventualempfehlung für den Fall eines hohen Alkoholkonsums der Gesuchstellerin abgegeben (Urk. 47 S. 13). Wäre bei der Gesuchstellerin in der Folge ebenfalls ein derart hoher Alkohol-Marker wie beim Gesuchsgegner festgestellt worden, wäre in der Tat fraglich, ob die im Bericht für diesen Fall vorgeschlagene Begleitung der Gesuchstellerin mit regelmässigen Blutkontrollen durch die Suchtberatung … mit Blick auf das Kindeswohl ausreichend wäre. Allerdings kann die (laut dem Bericht der Gesuchstellerin zuzuteilen-

- 22 de) Obhut - im Gegensatz zum Besuchsrecht, wo Abstufungen möglich sind - nur ganz oder zwischen den Kindseltern alternierend zugeteilt werden, wobei beides eine intakte Erziehungsfähigkeit voraussetzt. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner zeigte die Gesuchstellerin im Rahmen der Abklärungen sodann auch eher die Bereitschaft, sich mit der Alkoholproblematik auseinanderzusetzen und eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen, während der Gesuchsgegner solches kategorisch ablehnte (Urk. 47 S. 9 f., 13). Mit Blick auf den nunmehr vorliegenden tiefen EtG-Wert der Gesuchstellerin sind die Beanstandungen des Gesuchsgegners indes irrelevant. Im Abklärungsbericht gibt es sodann keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsgegner. Es wird vielmehr detailliert auf die Verhältnisse beider Parteien eingegangen und - auch auf Seiten der Gesuchstellerin - nichts beschönigt (vgl. z.B. betreffend die Unordnung im Haushalt, den Umstand, dass beide Elternteile gegenseitig negative Aussagen über den anderen machen würden und zu manipulativen Verhaltensweisen tendierten [Urk. 47 S. 3, 11]). Es kann den Abklärenden auch nicht pauschal vorgeworfen werden, die Verhältnisse nicht hinreichend fundiert geklärt zu haben, wie dies der Gesuchsgegner tut (vgl. Urk. 58 S. 4 f.; Urk. 74 S. 5 f.). Zwischen dem 15. Juni 2016 und dem 28. September 2016 fanden immerhin 13 Kontaktaufnahmen in Sachen der Parteien statt. Darunter insbesondere je ein Gespräch mit der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner, zwei Hausbesuche bei der Gesuchstellerin und ein Hausbesuch beim Gesuchsgegner im Haushalt der Schwester je im Beisein von C._____, zwei Gespräche mit den Kindseltern gemeinsam sowie zwei Gespräche mit C._____ (vgl. Urk. 47 S. 2). Im Rahmen der Abklärung der sozialen Verhältnisse waren die beauftragten Berichterstatterinnen klarerweise auch zur Führung eines Telefongesprächs mit Frau J._____, einer Freundin der Gesuchstellerin, befugt. Es stand dem Gesuchsgegner im Übrigen frei, ebenfalls an die Abklärenden zu treten und die Befragung von Auskunftspersonen aus seinem Umfeld anzuregen, was er aber offenbar unterliess (Urk. 58 S. 6). Zusammengefasst spricht somit im Rahmen des hier zum Zuge kommenden Freibeweises nichts gegen die Verwertung des Abklärungsberichts.

- 23 - Weil im Berufungsverfahren die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin nicht umstritten ist und aufgrund der nachvollziehbaren Empfehlungen im Abklärungsbericht auch gerechtfertigt erscheint (vgl. Urk. 47 S. 10 ff.), erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen betreffend den von der Gesuchstellerin eingeräumten gelegentlichen Cannabiskonsum. Auch die Akten betreffend den längst erfolgten Führerausweisentzug der Gesuchstellerin sind nicht beizuziehen, wie der Gesuchsgegner nun plötzlich verlangt (vgl. Urk. 103 S. 3). Und schliesslich drängt sich auch keine Abgabe von monatlichen Haarproben der Gesuchstellerin betreffend deren Alkohol- und Cannabiskonsum auf (vgl. Urk. 103 S. 3 f.), zumal keine objektiven Anhaltspunkte aktenkundig sind, welche auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin (welche jedenfalls zur Zeit nach wie vor nicht mehr Auto fährt [Urk. 108 S. 2]) schliessen liessen. Im Übrigen räumte der Gesuchsgegner selbst ein, die Gesuchstellerin habe zumindest ihren Alkoholkonsum wieder gemässigt, nachdem er ihr gedroht habe, die Beiständin zu informieren (Urk. 103 S. 4). 3.3. Mit superprovisorischer Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 wurde die Obhut über C._____ für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin zugeteilt und dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eingeräumt. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diese Regelung unter anderem bestätigt (Urk. 30). Damals lagen die Haaranalyseergebnisse des Gesuchsgegners betreffend seinen chronischen übermässigen Alkoholkonsum vom 26. August 2016 (Urk. 41) indessen noch nicht vor. Ebenso wenig war der Abklärungsbericht vom 30. September 2016 (Urk. 47) aktenkundig. Im angefochtenen Endentscheid vom 31. Oktober 2016 räumte die erste Instanz dem Gesuchsgegner dann - trotz Kenntnis von dessen starkem chronischen übermässigen Alkoholkonsum und entgegen den Empfehlungen im Abklärungsbericht vom 30. September 2016 (Urk. 47 S. 13) - ein Besuchsrecht mit (einstweilen) einer Übernachtung ein. Sie stützte sich dabei massgeblich auf den vom Gesuchsgegner selbst eingereichten negativen Blutalkoholtest vom 24. Oktober 2016 (Urk. 60), womit dieser zwar nicht nachzuweisen vermöge, dass er seinen

- 24 - Alkoholkonsum bereits dauerhaft auf ein gemässigtes Mass habe reduzieren können, jedoch glaubhaft darzulegen vermöge, dass er nunmehr gewillt und bemüht sei, sein Trinkverhalten langfristig zu ändern (Urk. 68 S. 16 f.). Der unbestrittene chronische übermässige Alkoholkonsum des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 41 [Haaranalyse] sowie auch Urk. 47 S. 5 i.V.m. Urk. 14/1 [plausible Schilderungen von Freunden der Gesuchstellerin betreffend den Bierkonsum des Gesuchsgegners]) verkörpert eine ernstzunehmende Gefahr für das Wohl des achtjährigen Sohnes, insbesondere mit Blick auf die Autofahrten und die Übernachtungen. Zwar handelt es sich bei C._____ nicht mehr um ein Kleinkind, welches umfassender Betreuung und ständiger Aufsicht bedarf, dennoch ist C._____ auf die Umsorgung und vollste Präsenz des Gesuchsgegners, insbesondere auch nachts im Hinblick auf allfällige Erkrankungen, Unfälle und sonstige Vorkommnisse angewiesen. Die Verantwortung im Rahmen der Besuche liegt denn auch allein beim Gesuchsgegner und kann nicht gänzlich an seine Verwandten delegiert werden. Auch der Abklärungsbericht empfiehlt, dem Gesuchsgegner die Auflage zu machen, dass ein Besuchsrecht mit Übernachtungen erst dann umgesetzt werde, wenn sein Alkoholkonsum auf ein verträgliches Mass reduziert worden sei. Es liege in der Verantwortung des Gesuchsgegners, in Form von monatlichen ärztlichen Alkoholkontrollen (Blutabnahmen) den Beweis zu erbringen. Solange er den Nachweis nicht erbringe, sei ihm ein tageweises Besuchsrecht zu erteilen (Urk. 47 S. 12 oben, S. 13 unten). Zwar zeigt der Gesuchsgegner keine echte Einsicht in seine Sucht, zumal er nicht gewillt ist, sich in eine Suchtberatung zu begeben (vgl. Urk. 47 S. 10 oben; Prot. I S. 37). Allerdings vermag er nunmehr im Berufungsverfahren durchwegs negative CDT-Werte beizubringen (Urk. 93 und Urk. 99/1-2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Insgesamt sind folgende Werte aktenkundig: Oktober 2016: 0.7 % (Urk. 60; Urk. 93) Februar 2017: 1.2 % (Urk. 93) April 2017: 0.8 % (Urk. 99/2) Mai 2017: 0.8 % (Urk. 99/2) Juni 2017: 1.2 % (Urk. 99/1).

- 25 - Werte unter 1.3 % gelten dabei als negativ, solche zwischen 1.3 bis 1.6 % als grenzwertig (kontrollbedürftig) und solche über 1.6 % sind pathologisch. Pathologische Werte treten in der Regel bei täglicher Einnahme von mehr als 60 g Alkohol (entspricht ca. 7 dl Wein) während einer Woche auf (vgl. Urk. 60 S. 2; Urk. 93 und Urk. 99/1-2). Das CDT (Carbohydrat defizientes Transferrin) ist ein alkoholspezifischer Marker mit einer hohen Spezifität und Sensitivität für chronischen Alkoholkonsum. Der Marker mit der höchsten Sensitivität und einer alkoholtypischen Spezifität von 100 % ist jedoch Ethylglucuronid (EtG), ein Stoffwechselprodukt des Ethanols. Er bildet sich ausschliesslich nach Alkoholkonsum und kann in Blut, Urin und Haaren nachgewiesen werden (vgl. www.fosumos.ch: "Nachweisbarkeit Alkohol / Biologischer Marker"). Man muss grössere Mengen Alkohol über einen längeren Zeitraum zu sich nehmen, damit das CDT über den Referenzbereich steigt. CDT ist daher kein Marker des mässigen Alkoholkonsums, da er auf geringere Mengen konsumierten Alkohols nicht anspricht, sondern ein Marker für den höheren Alkoholkonsum und den schweren Alkoholismus. Der Wert ist erst bei hohem Konsum erhöht, aber eine Änderung des Trinkverhaltens bildet sich gut ab. Der CDT-Wert ist nach 1 bis 2 Wochen erhöht und nach 2 bis 4 Wochen wieder normal. Ein einmaliger Alkoholexzess wirkt sich nur sehr gering auf das CDT aus. So kann eine einmalige Alkoholisierung, die ein paar Stunden oder einen halben Tag dauert, das CDT nur minimal steigern, wie stark sie auch sein mag (www.med4you.at: "Laborbefunde", "Liste alphabetisch", "CDT", S. 10, 12, 21; www. labor-enders-de/etg-info.98.html S. 1). Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die aktenkundigen negativen CDT- Werte jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner sich weiterhin bemüht, seinen starken chronischen Alkoholkonsum zu reduzieren und ihm das ein Stück weit auch gelungen ist. Allerdings fuhr er am Sonntag, 14. Mai 2017, um 7.30 Uhr morgens mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille entspricht (vgl. www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilung.msg-id-57934.html), Auto, worauf ihm der Führerausweis für drei Monate, nämlich vom 14. Mai 2017 bis und mit 13. August 2017 entzogen wurde (Urk. 105/1, 2). Insbesondere der Umstand, dass der Gesuchsgegner am Morgen früh (noch bzw. bereits) alkoholi-

- 26 siert war und ein Fahrzeug lenkte, weckt Bedenken bezüglich seines Konsumverhaltens sowie auch seines Verantwortungsbewusstseins. Eine (erneute) Haaranalyse (EtG-Wert), welche über das längerfristige zeitliche und mengenmässige Alkoholkonsumverhalten des Gesuchsgegners detaillierter Aufschluss geben könnte, liegt nicht vor. Das Alkoholproblem des Gesuchsgegners besteht jedenfalls nach wie vor. Dass von ihm keine Totalabstinenz gefordert wurde (vgl. Urk. 103 S. 5), ändert daran nichts. Damit ist aber auch das Wohl von C._____ im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts durch den Gesuchsgegner nach wie vor gefährdet, wenngleich weniger stark als noch im Zeitraum der Haaranalyse vom 26. August 2016 (Urk. 41). Jederzeit kann etwas geschehen, namentlich im Strassenverkehr, wenn der Gesuchsgegner erneut alkoholisiert Auto fahren sollte und C._____ bei sich hat, oder aber auch im Rahmen von Übernachtungen, wenn er betrunken ist und sich nicht mehr adäquat um den Sohn kümmern kann. Dennoch ist die Vater-Kind-Beziehung intakt und C._____ verbringt gerne Zeit mit seinem Vater (Prot. I S. 26; Urk. 47 S. 6 f.). Der Kontakt zum nicht obhutsinhabenden Elternteil ist denn auch von grosser Bedeutung für die kindliche Entwicklung und sollte nicht ohne Not eingeschränkt werden. Weil der Gesuchsgegner seinen schweren chronischen Alkoholkonsum nunmehr nachweislich reduzieren konnte, rechtfertigt es sich nicht (mehr), ihm bloss ein tageweises Besuchsrecht einzuräumen. Solches wäre nicht verhältnismässig. Vielmehr hat es beim vorinstanzlichen Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, mithin mit einer Übernachtung zu bleiben. Sollten sich die weiterhin monatlich zu bestimmenden CDT-Werte des Gesuchsgegners jedoch wieder verschlechtern und auf 1,3 % oder höher zu liegen kommen bzw. vom Gesuchsgegner der Beiständin keine Blutproben mehr vorgelegt werden, ist das Besuchsrecht am Wochenende auf einzelne Tage ohne Übernachtung bzw. auf jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner der im Mai 2017 erfolgte Führerausweisentzug zufolge Fahrens in angetrunkenem Zustand und die damit einhergehende Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse eine Lehre sein dürfte, allerdings rechtfertigt es sich gleichwohl, ihm gestützt auf Art.

- 27 - 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, nicht alkoholisiert mit C._____ Auto zu fahren, sondern die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, wie er dies auch während der Zeitphase seines Führerausweisentzugs getan hat. Ein ausgedehntes Besuchsrecht von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, also mit zwei Übernachtungen (vgl. Urk. 68 S. 45, Dispositivziffer 5), rechtfertigt sich jedoch erst, wenn der Gesuchsgegner, der seit der Trennung der Parteien im April 2016 entweder bei seiner Schwester in K._____ oder seinem Bruder in L._____ wohnt (vgl. Prot. I S. 18, 36; Urk. 47 S. 3), über eine eigene Wohnung mit einem separaten Zimmer für C._____ verfügt, damit kindgerechte Übernachtungen sichergestellt sind. Das ist noch nicht der Fall (vgl. Urk. 81 S. 2 oben; Urk. 103). Zudem hat er den Nachweis eines längerfristig gemässigten Alkoholkonsums (EtG-Wert unter 30 pg/mg) mittels Haaranalyse zu erbringen. Wie erwähnt, ist solches aussagekräftiger als die CDT-Werte. Fest steht überdies, dass C._____ bei seinem Vater zeitlich und sachlich übermässig Medien konsumiert hat. So gab C._____ beispielsweise auf die Frage, wer ihm am Ähnlichsten sei, an, der Gesuchsgegner, weil sie beide gerne Playstation spielten und gerne Auto fahren würden. Beim Gesuchsgegner dürfe er mehr fernsehen als bei der Gesuchstellerin. Beim Gesuchsgegner dürfe er auf dem Tablet spielen und auch Spiele aufladen, so viele er wolle. Beim Spiel mit Spielfiguren stellte sich C._____ beim "Papi-Zuhause" beim Tablet hin (Urk. 47 S. 6 f.). Einer IEF-Lehrerin im Kindergarten soll er einmal erzählt haben, dass er das ganze Wochenende habe Playstation spielen dürfen, wobei er in diesem Zusammenhang von "Ballergames" gesprochen habe (Urk. 47 S. 4). Selbst der Gesuchsgegner gab zu, dass C._____ zwei bis drei Stunden täglich Playstation spiele, unter anderem auch Spiele für 18-jährige. Bei schlechtem Wetter sehe er auch oft fern (Urk. 47 S. 4). Laut Fachbericht hat der Gesuchsgegner wenig Bewusstsein, dass gewisse Spiele nicht kindsgerecht seien (Urk. 47 S. 10). Der Gesuchsgegner versuche, C._____ mit Versprechungen, unkontrolliertem Medienkonsum oder Mc Donald's-Aufenthalten zu beeinflussen (Urk. 47 S. 11). Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 25. Oktober 2016 liess der Gesuchsgegner demgegenüber protokollieren, er habe keine Playstation mehr, folglich spiele

- 28 - C._____ diese (nicht altersgerechten) Spiele nicht mehr. Auch er selber spiele nicht mehr. Auf richterliches Nachfragen bestätigte der Gesuchsgegner denn auch, dass ihm bewusst sei, dass nicht altersgerechte Spiele für C._____ schädlich und der falsche Umgang seien (Prot. I S. 40 f.). Zwar scheint der Gesuchsgegner den Medienkonsum jedenfalls in sachlicher Hinsicht dem Alter von C._____ angepasst zu haben. Allerdings wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass C._____ nunmehr nur noch wenig fernsehen und kaum noch Zeit am Tablet verbringen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines zeitlich übermässigen Medienkonsums jedenfalls nach wie vor konkret (vgl. Urk. 47 S. 12; Prot. I S. 40). Ein solcher Medienkonsum ist für die Entwicklung eines achtjährigen Kindes jedoch äusserst schädlich, zumal C._____ bereits Defizite im grobund feinmotorischen Bereich zeigt und offenbar auch Schwächen im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit hat (Prot. I S. 10, 15; Urk. 47 S. 4). So steht denn auch im Abklärungsbericht, dass sich der massive und nicht kindgerechte Medienkonsum beim Gesuchsgegner auf die Entwicklungsbeeinträchtigung C._____s negativ auswirke bzw. auch ursächlich zu dieser hätte beitragen können (Urk. 47 S. 12). Es ist in der Tat zu befürchten, dass der bereits übermässige Medienkonsum von C._____ im Rahmen von Übernachtungen beim Gesuchsgegner noch zunimmt, ist doch notorisch, dass am Abend vermehrt Medien konsumiert werden. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Medienkonsum von C._____ auf ein altersgerechtes Mass einzuschränken. Für sechs- bis neunjährige Primarschulkinder wird dabei ein täglicher Medienkonsum von maximal 60 Minuten empfohlen (vgl. z.B. www.schau-hin.info [Extrathemen, Medienzeiten]; www.familienleben.ch etc.). Die häufigen Verspätungen des Gesuchsgegners (vgl. Prot. I S. 31, 36) rechtfertigen zwar keinerlei weiteren Einschränkungen des Besuchsrechts, was die Gesuchstellerin denn auch nicht verlangt. Gleichwohl ist der Gesuchsgegner anzuhalten, die Übergabezeiten zum Wohl von C._____ einzuhalten. Im Übrigen fällt solches in den Zuständigkeitsbereich der amtierenden Besuchsrechtsbeiständin.

- 29 - 3.4. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt und fähig ist, seinen Alkoholkonsum zu mässigen. Es besteht damit kein Grund, dem Gesuchsgegner, der eine gute Beziehung zu C._____ pflegt, nur ein tageweises Besuchsrecht ohne Übernachtung einzuräumen, zumal bislang ein Besuchsrecht mit Übernachtung praktiziert wurde. Weil die Vater-Kind-Beziehung gut ist, ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb das wöchentliche Besuchsrecht am Mittwochnachmittag erst ab 13.00 Uhr festzulegen und das (für den Rückfall vorbehaltene) vierzehntägliche Besuchsrecht am Sonntag auf die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuschränken wäre, wie dies der Gesuchstellerin vorschwebt, wobei sie diese weiteren Einschränkungen nicht näher begründet (Urk. 67 S. 3 ff.). Die Berufung der Gesuchstellerin ist diesbezüglich somit abzuweisen und Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils entsprechend zu bestätigen. Im Sinne einer Rückfallklausel ist jedoch zu ergänzen, dass das Besuchsrecht auf jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr und jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr einzuschränken ist, sobald und solange der Gesuchsgegner die massgeblichen CDT-Werte (< 1.3 %) wieder überschreiten oder der Beiständin die vorgeschriebenen Blutproben nicht mehr vorlegen sollte. Dementsprechend bleibt es denn auch bei der vorinstanzlichen Anordnung, wonach der Gesuchsgegner angewiesen wird, in regelmässigen Abständen von vier bzw. beim Besuchsrecht mit zwei Übernachtungen acht Wochen einen Blutalkoholtest (CDT), erstmals im Oktober 2017, zu machen und die Ergebnisse unmittelbar der Besuchsrechtsbeiständin mitzuteilen (vgl. Urk. 68, S. 45 f. Dispositivziffern 4 und 7). Sodann ist Dispositivziffer 5 folgendermassen neu zu formulieren: Sobald der Gesuchsgegner eine Wohnung mit einem separaten Zimmer für C._____ bezogen hat und zudem einen längerfristigen moderaten Alkoholkonsum (EtG-Wert unter 30 pg/mg) nachweist, ist er ab diesem Zeitpunkt zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Auch hier gilt jedoch die oben erwähnte Rückfallklausel.

- 30 - Ferner ist der Gesuchsgegner anzuweisen, bei Ausübung seines Besuchsrechts nicht alkoholisiert mit C._____ Auto zu fahren und den Medienkonsum von C._____ auf ein altersgerechtes Mass einzuschränken. D. Unterhaltsbeiträge 1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren kann zunächst - um entbehrlichen Wiederholungen vorzubeugen - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 20 f.) und das vorstehend Gesagte (vgl. B.2) verwiesen werden. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist sodann vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Vielmehr ist der gebührende Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der konkreten Umstände – insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Bedürfnisse der Familie – festzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 21 f. zu Art. 163 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 145 aZGB). 2.1. Einkommen Gesuchstellerin a) Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 4'459.– an (Urk. 68 S. 35 f.). Die Gesuchstellerin kritisiert solches nicht (Urk. 67 S. 20). Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, mangels Geschäftsunterlagen sei es nicht einfach, das Einkommen der Gesuchstellerin festzulegen. Die Vorinstanz habe eine äusserst elegante Lösung getroffen, wobei ihr zwei Überlegungsfehler unterlaufen seien. Die Gesuchstellerin sei selbstständig erwerbend, so dass sie nicht BVG-pflichtig sei. Ein freiwilliger Vorsorgeanschluss sei von ihr zu Recht nicht geltend gemacht worden, so dass die Fr. 340.– fälschlicherweise vom Bruttoeinkommen abgezogen worden seien (Urk. 74 S. 14). Die Gesuchstellerin äussert sich dazu nicht (vgl. Urk. 78 S. 3). Weiter hält der Gesuchsgegner dafür, die Gesuchstellerin werde mit Blick auf die von ihr 2013 und 2014 versteuerten Reineinnahmen lediglich den Mindestbeitrag an Sozialabgaben

- 31 von Fr. 478.– jährlich bezahlen müssen, was sie anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2016 auch bestätigt habe. Leider sei dies jedoch nicht protokolliert worden. Die Gesuchstellerin sei daher aufzufordern, sämtliche AHV- Beitragsverfügungen der Ausgleichskassen für die Jahre 2014 bis 2017 einzureichen (Urk. 74 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet solches. Dass dem nicht so sei, belege auch der (nachgereichte) AHV-Auszug (Urk. 78 S. 3; vgl. Urk. 85 und Urk. 86/1-4). b) Die Gesuchstellerin ist selbstständig erwerbstätig und verdient ihr Einkommen mit Hundebetreuung, Vermietung der Pferde an Dritte und Kinderferienkursen für die M._____. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die handschriftlichen Abrechnungen der Gesuchstellerin betreffend die Monate Januar, Februar und März 2016 sowie die von ihr eingeräumten zusätzlichen Fr. 300.– für die Betreuung eines weiteren Hundes von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'170.– monatlich für Hundesitting auszugehen (Urk. 14/12; Prot. I S. 32; Urk. 68 S. 35). Dazu kommen Fr. 300.– für die Vermietung der Pferde und Fr. 1'000.– für die M._____ Kinderferienkurse (Urk. 12 S. 16; Prot. I S. 32; Urk. 68 S. 35). Somit beläuft sich das monatliche Bruttoeinkommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf rund Fr. 5'470.– (Urk. 68 S. 35). Weil die Gesuchstellerin als selbstständig Erwerbende nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) unterliegt und auch keine freiwillige berufliche Vorsorge geltend machte, geschweige denn belegte (vgl. Urk. 12 S. 15 f.; Prot. I S. 8, 12 f., 27, 31 ff.; Urk. 14/12; Urk. 12/12, 13 [Steuererklärungen der Parteien 2013 und 2014]; Urk. 57 S. 7 f.), erweist sich die Kritik des Gesuchsgegners am entsprechenden durch die Vorinstanz vorgenommenen Abzug von schätzungsweise Fr. 340.– (Urk. 68 S. 35 f.; Urk. 74 S. 14) als gerechtfertigt. Ebenso ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass die Sozialbeiträge nicht vom Bruttoumsatz, sondern vom Reineinkommen (Umsatz minus Geschäftsaufwand) in Abzug zu bringen sind. Der Gesuchsgegner will, jedenfalls bis zur Edition der fraglichen AHV-Abrechnungen durch die Gesuchstellerin, von einem Mindestbetrag von Fr. 478.– pro Jahr bzw. Fr. 39.85 pro Monat ausgehen (Urk. 74 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz noch Beiträge von geschätzt

- 32 - Fr. 361.70 pro Monat geltend (Urk. 12 S. 16). Im Berufungsverfahren verweist sie auf die nachgereichten SVA-Unterlagen betreffend ihre AHV-Beiträge (vgl. Urk. 78 S. 3; Urk. 85; Urk. 86/1-4). Echte Noven können im Berufungsverfahren im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO und Art. 229 Abs. 3 ZPO). Urk. 86/1 betreffend die Beiträge für das Jahr 2014, als die Gesuchstellerin noch ein viel tieferes Einkommen von Fr. 25'605.– versteuerte, ist vorliegend nicht relevant. Urk. 86/2 betreffend die Beiträge für das Jahr 2016 basiert auf den Selbstangaben der Gesuchstellerin, wonach sich ihr Reineinkommen auf lediglich Fr. 40'000.– belaufen soll. Es handelt sich denn auch um blosse Akontobeiträge. Zwecks Abschätzung der korrekten definitiven Beiträge ist vom Reineinkommen auszugehen. Von den erzielten Einnahmen der Gesuchstellerin von durchschnittlich Fr. 5'470.– pro Monat sind mithin die Geschäftsaufwendungen abzuziehen. Wie bereits die erste Instanz richtig feststellte, macht die Gesuchstellerin jedoch keine klare Trennung von geschäftlichen und privaten Aufwendungen. Die in ihren Abrechnungen aufgelisteten Geschäftsaufwendungen sind folglich unvollständig. Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz die geltend gemachten Berufsauslagen (Fr. 469.– Miete Atelier, Fr. 30.– Nebenkosten Atelier, Fr. 230.– Auto) im Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 68 S. 30-32, 34; Urk. 12 S. 13, 15 f.; Urk. 14/12; Prot. I S. 32). Gestützt auf die Untersuchungsmaxime rechtfertigt es sich jedoch, jedenfalls an dieser Stelle, in Anlehnung an die Wegleitung zur Steuererklärung 2016, wonach bei der Ausübung eines unselbstständigen Nebenerwerbs für Auslagen ein Pauschalabzug von 20 % vorgesehen ist (vgl. Wegleitung S. 14, Ziffer 6), auch bei der Gesuchstellerin einen solchen Pauschalabzug vorzunehmen, zumal zu den geltend gemachten Auslagen noch weitere, wie beispielsweise (anteilsmässige) Futter- und Pflege- sowie Tierarztkosten, jedenfalls betreffend die eigenen Pferde, dazukommen dürften. Die Beiträge für Selbstständigerwerbende sind daher auf der Basis eines jährlichen Reineinkommens von Fr. 52'512.– zu berechnen (vgl. Fr. 5'470.– monatlich - Fr. 1'094.– [20 % Auslagenpauschale] x 12) und damit mit einem Beitragssatz von 8,784 %. Dazu kommen die Beiträge an die Familienausgleichskassen (1,3 %) und jene für die Verwaltungskosten. Insgesamt belaufen sich die mo-

- 33 natlichen Beiträge somit auf zirka Fr. 543.– (vgl. zum Ganzen: www.ahv-iv.ch/de: Merkblatt Beiträge AHV/IV/EO 2.02; www.akso.ch/rechner/2017/serechner.php). c) Zusammengefasst resultiert somit ein massgebliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'927.– (Fr. 5'470.– - Fr. 543.– Sozialabgaben). Die Berufsauslagen sind, mit der Vorinstanz und wie von der Gesuchstellerin selbst geltend gemacht (vgl. Urk. 12 S. 13), bei deren Bedarf zu berücksichtigen. 2.2. Einkommen Gesuchsgegner a) Der Gesuchsgegner ist Teilrentner (IV-Grad 51 %). Er bezieht eine Rente der SUVA von rund Fr. 1'652.– netto pro Monat sowie eine IV-Rente von Fr. 755.– monatlich. Dementsprechend rechnete die Vorinstanz ihm ein Gesamteinkommen von Fr. 2'407.– an (Urk. 68 S. 36 f.; Urk. 17/1-4). Mit Blick auf die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Zielvereinbarung vom 29. August 2016 zur Vornahme von Integrationsmassnahmen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 59/2) sah die erste Instanz im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens davon ab, dem Gesuchsgegner betreffend die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von rund 50 % ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Gesuchsgegner solle die Möglichkeit erhalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung bzw. -erfahrung, seines starren Belastungsprofils sowie der geringen Deutschkenntnisse beschränkt sei, langfristig zu steigern. Diesbezüglich bedürfe er klar fachlicher Unterstützung. Unter diesen Umständen sei es wenig sinnvoll, die Integrationsmassnahmen - welche teilweise eine 100 %-ige Präsenzpflicht gebieten würden, wobei allfällige Verstösse mit dem Wegfall der IV-Rente geahndet würden - zu gefährden, indem dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, welches er aber tatsächlich nicht in der Lage sei zu erzielen. Zudem würde ihm dadurch eher die Möglichkeit genommen, langfristig ein höheres Einkommen erzielen zu können. Ferner sei bekannt, dass Integrationsmassnahmen sehr langwierig sein könnten. Zurzeit sei denn auch noch nicht absehbar, wann der Gesuchsgegner die erforderliche Integration in den (ersten) Arbeitsmarkt erreichen werde, zumal er sich wohl erst in der Anfangsphase seiner Eingliederungsmassnahmen befinde (Urk. 68 S. 36 f.).

- 34 b) Die Gesuchstellerin kritisiert, der effektive Antritt der Integrationsmassnahmen sei bis dato nicht erfolgt, zumal noch keine rechtsgültig unterzeichnete Vereinbarung ins Recht gelegt worden sei. Auch liessen die Ausführungen des Gesuchsgegners anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2016 Zweifel an der Absolvierung der Massnahme aufkommen. So habe er angegeben, keine Arbeit zu suchen, weil seine Hände noch nicht gut seien und er demnach keine Stelle annehmen könne. Diese Unmöglichkeit werde bestritten und sei vom Gesuchsgegner auch nicht glaubhaft dargelegt worden, was die Vorinstanz völlig verkenne. Zudem habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht (Offizialmaxime) verletzt. Sie habe sich mit zwei Fragen an den Gesuchsgegner begnügt und dessen Ausführungen blindlings geglaubt. Die Vorinstanz hätte die tatsächliche Sachlage bezüglich der (bestehenden) Arbeitsfähigkeit (50 %) des Gesuchsgegners besser abklären müssen. Es stimme nicht, dass die angebliche Integrationsmassnahme eine Präsenzzeit von 100 % erfordere. Solches sei nie rechtsgenüglich belegt worden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner durchaus in der Lage sei, einer 50 %-Tätigkeit nachzugehen, was er aber vorsätzlich aus Bequemlichkeit unterlasse. Er habe sich schon während der Ehe nie um Arbeit bemüht und auch keinerlei Arbeitssuchbemühungen dargelegt. Solches könne in Anbetracht der engen finanziellen Verhältnisse und des Efforts, den die Gesuchstellerin erbringe, nicht angehen. Folglich sei von einem hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 2'406.– (gleicher Betrag wie die beiden Renten) auszugehen. Somit sei dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'812.– pro Monat anzurechnen (Urk. 67 S. 19 f.; vgl. auch Urk. 12 S. 17; Prot. I S. 8; Urk. 57 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner weist demgegenüber darauf hin, dass er faktisch keine Wahl habe, ob er am IV-Integrationsprogramm teilnehmen möchte oder nicht. Solche Integrationsmassnahmen dauerten bis zu mehreren Jahren. Durch die massiven gesundheitlichen Einschränkungen - die verschiedenen Allergien samt weiteren Unterkategorien seien weiterhin da - sowie seine weiteren Defizite (keine Berufsausbildung, geringe Deutschkenntnisse, lange Arbeitsabwesenheit, Alter, etc.) werde es kein einfaches Unterfangen sein, eine auf Dauer angelegte Arbeitsstelle im effektiven Arbeitsmarkt zu finden. Ohne konkrete, fachliche und finanzielle Un-

- 35 terstützung sowie das Netzwerk der IV-Stelle zu Organisationen/Firmen, die Arbeitsplätze für Personen mit Einschränkungen anböten, habe er faktisch keine Chance, eine Arbeitsstelle im Alleingang zu finden. Gemäss der Zielvereinbarung vom 29. August 2016 müsse überdies zunächst abgeklärt werden, ob ihm eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Die Beantwortung dieser Fragen habe die Vorinstanz zu Recht den Fachbehörden überlassen. Weil weder der Abschluss noch der Ausgang der Integrationsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt voraussehbar seien, bestehe keinerlei Veranlassung, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 74 S. 15 f.). c) Weil der Gesuchstellerin vor Vorinstanz keine Gelegenheit mehr eingeräumt wurde, zu den vom Gesuchsgegner neu eingereichten Unterlagen, insbesondere Urk. 59/2 (Zielvereinbarung), sowie zur Anhörung der Parteien vom 25. Oktober 2016 Stellung zu beziehen (vgl. Prot. I S. 27 ff.), ist diese Gehörsverweigerung im Rahmen des Berufungsverfahrens zu heilen. Dementsprechend ist die Gesuchstellerin mit ihren neuen Vorbringen zu hören, ebenso der Gesuchsgegner. Ein hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung ein solches Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III 136 E. 2a). Es muss eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung bestehen, denn niemand kann dazu verpflichtet werden, Leistungen zu erbringen, die er objektiv nicht zu erzielen vermag (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der neuen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 302, S. 341 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Der Gesuchsgegner ist 42-jährig. Er spricht nur wenig Deutsch (vgl. Urk. 7; Prot. I S. 2, 19, 27; Urk. 58 S. 14). Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete als Hilfsbauarbeiter, bis er 2004 einen Arbeitsunfall erlitt und seither teilinvalid

- 36 zu Hause ist. Er arbeitete auch Teilzeit als Knecht in einem Reit- und Kuhstall. Im Zeitpunkt der Heirat der Parteien im Jahr 2009 verrichtete er bereits keine ausserhäuslichen Arbeitstätigkeiten mehr. Er war zu Hause und schaute zu C._____. Ferner unterstützte er die Gesuchstellerin mit den Pferden und Hunden. Einer regelmässigen Arbeit ging er schon länger nicht mehr nach (vgl. Urk. 59/2 S. 2 unten; Prot. I S. 5, 19 f., 38 f.; Urk. 15 S. 5, 7 f.; Urk. 12 S. 4; Urk. 58 S. 14 f.). Sein Belastungsprofil ist aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 17/1) und der verschiedenen Allergien erheblich eingeschränkt (vgl. Urk. 59/2 S. 3 unten; Urk. 58 S. 14). Auf dem Bau kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Er kann nur noch leichte Arbeiten ganztags ausüben, jedoch keine feinmotorischen Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Schutzhandschuhen hinderlich ist. Seine Hände sind nach seiner Darstellung nach wie vor nicht gut. Er sei wegen seiner Hände eingeschränkt und könne nicht einfach irgendeine Stelle annehmen (Urk. 59/2 S. 2 unten; Prot. I S. 38; Urk. 17/1). Hinzu tritt im Übrigen noch die vorstehend erwähnte Alkoholproblematik, der (temporäre) Führerausweisentzug und die entsprechende (Vor-)Strafe. Aktenkundig ist eine Zielvereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner und der SVA Zürich vom 29. August 2016, welche von der IV-Stelle am 31. August 2016 unterschrieben wurde (Urk. 59/2). Aufgrund der fehlenden Unterschrift des Gesuchsgegners ist indes nicht einfach auf eine mangelnde Verbindlichkeit der Vereinbarung zu schliessen, zumal sich das beidseits unterschriebene Exemplar bei der IV-Stelle befinden dürfte (vgl. Urk. 59/2 S. 5). Der Gesuchsgegner führte denn auch glaubhaft aus, dass er auf die Abklärungen der IV warten müsse (Prot. I S. 38 f.). Dass Integrationsmassnahmen laufen, erscheint jedenfalls glaubhaft (vgl. auch Prot. I S. 39). Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sind in Art. 14a IVG und Art. 4quater-septies IVV sowie im Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen (KSIM) des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2012, geregelt. Diese Massnahmen kommen zum Zug, wenn eine direkte berufliche Eingliederung nicht möglich ist. Die versicherten Personen müssen mit gezieltem Training auf die Anforderungen in der Berufswelt vorbereitet werden. Die Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und bis zu einem Jahr dauern. Sie können in

- 37 - Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden. Es geht hier um den Aufbau der Eingliederungsfähigkeit. Das Endziel wäre die vollständige Integration des Gesuchsgegners in den ersten Arbeitsmarkt und ein entsprechender Wegfall der Teilrente. Solange die Integrationsmassnahmen und die damit zusammenhängenden Abklärungen der IV betreffend die Eingliederungsfähigkeit des Gesuchsgegners am Laufen sind, kann ihm jedenfalls kein hypothetisches Teilzeiterwerbseinkommen (im ersten Arbeitsmarkt) angerechnet werden. So steht denn nicht einmal fest, ob der Gesuchsgegner überhaupt in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann und gegebenenfalls, was für Arbeitstätigkeiten ihm noch zuzumuten sind. Die tatsächlichen Möglichkeiten erscheinen jedenfalls erheblich eingeschränkt, insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand, sein Alter, die fehlende Berufsausbildung, die fehlende Berufserfahrung in anderen Bereichen als dem Bau und Stalldiensten (welche Tätigkeiten er aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht mehr verrichten kann) und die lange Abwesenheit von einer regelmässigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Für eine allfällige Kontroll- oder Bürotätigkeit fehlen ihm genügende Deutschkenntnisse. Wie die erste Instanz richtig erwog, sollen die laufenden Integrationsmassnahmen der IV, welche auf eine längerfristige Eingliederung des Gesuchsgegners in den ersten Arbeitsmarkt abzielen, nicht durch die gerichtliche Anrechnung irgendeines hypothetischen Einkommens, dessen (nachhaltige) Erzielung zum Vornherein äusserst fraglich erscheint, gefährdet werden. Nicht zuletzt in Anbetracht der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit und seines eingeschränkten Belastungsprofils (vgl. Urk. 17/1 S. 2; Urk. 59/2 S. 2) ist klar, dass der Gesuchsgegner fachlicher Hilfe bedarf, um im Erwerbsleben überhaupt wieder Fuss fassen zu können. Wird seine Eingliederungsfähigkeit dereinst bejaht, würde die IV-Stelle ihm in einem zweiten Schritt allenfalls eine Arbeit vermitteln können und es wäre ein Arbeitsversuch zu starten. Erst danach könnte die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens schlüssig beantwortet werden. Es trifft zwar zu, dass die Integrationsmassnahmen keine ständige 100 %-ige Präsenzzeit erfordern (vgl. Urk. 67 S. 20; Urk. 68 S. 37). Allerdings ist, wie er-

- 38 wähnt, das Endziel-Pensum ein solches von 100 % (Urk. 59/2 S. 2). Dass der Gesuchsgegner bislang keinerlei Arbeitssuchbemühungen tätigte (Urk. 67 S. 20; Prot. I S. 38), kann ihm mit Blick auf die Integrationsmassnahmen jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es gilt Doppelspurigkeiten zwischen der IV-Stelle und dem Gericht möglichst zu vermeiden. Zusammengefasst kann dem Gesuchsgegner, obschon es um Kindsunterhalt geht, im Rahmen des Eheschutzrechtsmittelverfahrens mit Blick auf die laufenden Integrationsmassnahmen der IV zurzeit somit kein hypothetisches Teilzeiterwerbseinkommen in Anrechnung gebracht werden. Weil seit der Zielvereinbarung vom 29. August 2016 (Urk. 59/2) erst rund ein Jahr verstrichen ist und solche Integrationsmassnahmen notorischerweise längere Zeit beanspruchen, drängen sich im Eheschutzverfahren im Übrigen einstweilen auch keine Weiterungen wie etwa die Einholung von Auskünften bei der IV betreffend die konkreten Erwerbsprognosen (vgl. Art. 190 Abs. 1 ZPO) etc. auf. 2.3. Bedarf Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz bezifferte den massgeblichen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 4'342.– (Urk. 68 S. 34). b) Umstritten sind zunächst die Wohnkosten. Diese betragen Fr. 1'875.– für das von der Gesuchstellerin mit C._____ und ihrer 13-jährigen vorehelichen Tochter E._____ bewohnte 5-Zimmer-Einfamilienhaus (Urk. 14/2). Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin Kosten für das Wohnen von Fr. 1'500.– an, weil sie von den Wohnkosten einen Fünftel (Fr. 375.–) als anteilsmässige Wohnkosten von E._____ in Abzug brachte (Urk. 68 S. 23-25, 34). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 67 S. 13 f.) erfolgte dieser Abzug zu Recht. Weil die Gesuchstellerin von E._____s Vater ausreichende Unterhaltsbeiträge (Fr. 1'380.– pro Monat [vgl. Urk. 14/11]) für die Tochter erhält, welche ihr nicht als Einkommen aufzurechnen sind, sind entsprechend auch anteilsmässige Wohn- und Nebenkosten von E._____ vom Bedarf der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 68 S. 25 mit Hinweisen). Die Argumentation der

- 39 - Gesuchstellerin, wonach die Unterhaltszahlungen von E._____s Vater lediglich deren Grundbedarf, Krankenkasse und Sportaktivitäten decken würden (Urk. 67 S. 14), verfängt nicht. Betreffend den Barbedarf eines Kindes geht der Wohnkostenanteil allfälligen Sportaktivitäten selbstverständlich vor. Zudem wurden Letztere nicht näher spezifiziert. Somit bleibt es bei den vorinstanzlich angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'500.–. c) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin weiter die geltend gemachten Nebenkosten (Fr. 35.–) und die Kosten für die Mietzinsgarantie (Fr. 28.–) im Bedarf an, wobei sie auch hier einen Kostenanteil von E._____ in der Höhe von einem Fünftel (Fr. 13.–) in Abzug brachte und somit unter diesem Titel noch einen Betrag von Fr. 50.– im Bedarf veranschlagte (Urk. 68 S. 24 f., 34). Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 22), hält der Gesuchsgegner daran fest, dass die Kosten der Mietzinskaution nicht zum familienrechtlichen Notbedarf zählten (Urk. 74 S. 10). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kann die Mietzinskaution grundsätzlich nicht im Bedarf berücksichtigt werden, da diese bei Auflösung des Mietverhältnisses wieder aufgelöst wird. Hingegen können monatliche Beträge für die Mietzinskautionsversicherung zum Bedarf gerechnet werden (Urk. 68 S. 24 mit Hinweis). Vorliegend handelt es sich um eine Mietzinsgarantieversicherung in der Höhe von Fr. 336.– jährlich (Urk. 14/3). Die entsprechenden monatlichen Kosten von Fr. 28.– sind daher anzurechnen. Gesamthaft bleibt es somit beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 50.– für Nebenkosten / Mietzinsgarantie. d) Unter dem Titel Auto gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin Fr. 230.– zu, weil sie zur Ausübung ihres Berufs als Hundebetreuerin auf ein Auto angewiesen sei, da die Hunde abgeholt und zurückgebracht werden müssten und zudem dieser Geschäftsaufwand nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden sei. Von den belegten durchschnittlichen monatlichen Benzinkosten von

- 40 rund Fr. 210.–, den Versicherungskosten von Fr. 48.– pro Monat und den Kosten für die Verkehrsabgabe von Fr. 30.– monatlich sei jedoch ein Privatanteil (1/5) auszuscheiden (Urk. 68 S. 31 f., 34 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 74 S. 12) erweisen sich die handschriftlichen Abrechnungen der Gesuchstellerin betreffend die drei Monate Januar, Februar und März 2016 - nicht zuletzt unter dem summarischen Blickwinkel - durchaus als repräsentativ, zumal die durchschnittlichen Benzinkosten von Fr. 210.– bzw. Fr. 168.– (abzüglich 1/5 Privatanteil) für das Abholen und Zurückbringen der Hunde nicht übersetzt erscheinen (Prot. I S. 12-14, 33). Dass die Parteien damals noch zusammenlebten (die Trennung erfolgte erst Mitte April 2016) und zwei Autos besassen (Urk. 74 S. 12), ändert nichts, ebenso wenig, dass offenbar verschiedene Autos zum Einsatz kamen (vgl. "Benzin 1" etc. [Urk. 14/12]), zumal immer die gleichen Hunde gleich häufig zu befördern waren und sind, mithin stets in etwa gleich hohe Benzinkosten anfallen dürften, unabhängig davon, mit welchem Auto die Hunde befördert werden. Die Gesuchstellerin - welcher bekanntlich der Führerschein wegen Trunkenfahrt entzogen wurde (Prot. I S. 14) war und ist zudem nach wie vor auf die Fahrdienste Dritter (bislang Gesuchsgegner, seit der Trennung Freunde/Bekannte) angewiesen (Prot. I S. 33; Urk. 108 S. 2). Und schliesslich betreut die Gesuchstellerin nunmehr noch einen weiteren Hund (Prot. I S. 32), weshalb die Fahrtauslagen eher angestiegen sein dürften. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners rechtfertigt es sich somit nicht, der Gesuchstellerin lediglich eine Benzinpauschale von Fr. 100.– (abzüglich Privatanteil) anzurechnen. Im Übrigen handelt es sich bei diesen neuen Behauptungen des Gesuchsgegners um unzulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weil die Benzinkosten bereits vor Vorinstanz ein Thema waren und der Gesuchsgegner damals lediglich geltend machte, die Benzinkosten seien ohnehin Geschäftsaufwendungen, welche die Gesuchstellerin von ihrem Umsatz abziehen könne, was sie auch tue. Privat fielen ihr keine Benzinkosten an (Urk. 58 S. 22). Zu Recht rügt die Gesuchstellerin, der Vorinstanz sei bei der Ermittlung ihrer Autokosten in Bezug auf die Versicherungskosten ein Fehler unterlaufen. Diese würden halbjährlich Fr. 572.60 bzw. Fr. 95.45 pro Monat und nicht Fr. 48.– betra-

- 41 gen (Urk. 67 S. 16 f.; Urk. 14/10). Dementsprechend sind die beruflichen Autokosten (Fr. 210.– Benzin + Fr. 30.– Verkehrsabgaben + Fr. 95.45 Versicherungskosten), wie geltend gemacht, auf Fr. 268.– zu erhöhen (Fr. 335.– - Fr. 67.– [1/5 Privatanteil]). Dabei werden die Fr. 19.– für den Ratenzahlungszuschlag (vgl. Urk. 14/10), welche bei der Versicherung tatsächlich anfallen, entsprechend mitberücksichtigt (demgegenüber: Urk. 74 S. 12). Der ausgeschiedene Privatanteil (Fr. 67.–) ist jedoch nicht im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Solches stellt insbesondere auch keine Ungleichbehandlung mit dem Gesuchsgegner dar (vgl. Urk. 67 S. 17). So hat die Gesuchstellerin bis auf weiteres keinen Führerschein und ist privat auch nicht auf ein Auto angewiesen. Ausserdem werden dem Gesuchsgegner zumindest ab Juni 2017 keine Fahrzeugkosten mehr angerechnet. Zudem holt er C._____ jeweils bei der Gesuchstellerin ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück (vgl. unten). e) Die aktualisierten Krankenkassenbeiträge (Grundversicherung; vgl. dazu: Urk. 68 S. 27) abzüglich individuelle Prämienverbilligung und Rückerstattung Umweltabgabe belaufen sich auf rund Fr. 312.– für die Gesuchstellerin und Fr. 25.– für C._____ (vgl. Urk. 67 S. 24; Urk. 71; Urk. 72/1; Urk. 74 S. 13). Mit Blick auf die Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen erscheint es praktikabilitätshalber angemessen, für die Vergangenheit und die Zukunft einzig von diesen Beiträgen auszugehen. f) Resümiert beträgt der Bedarf der Gesuchstellerin somit rund Fr. 4'587.– (vgl. Urk. 68 S. 34, korrigiert um die aktualisierten Krankenkassenbeiträge und die höheren Autokosten). g) Vom Bedarf der Gesuchstellerin zog die Vorderrichterin Fr. 201.– (2/3) Anteil Kinderrente für C._____ ab. Sie erwog dabei, unter Berücksichtigung der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner, welcher im Rahmen der ausserordentlichen Kosten sowie aufgrund des Besuchsrechts für C._____ finanziell aufzukommen habe, einen seinem Betreuungsanteil angemessenen Teil der IV-Kinderrente zuzusprechen. Zudem würde es zu unnötigen Geldverschiebungen führen, wenn der Gesuchstelle-

- 42 rin die volle IV-Kinderrente zugesprochen würde, zumal sie im Gegenzug Fr. 82.– persönliche Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner zurücküberweisen müsste (Urk. 68 S. 28 f., 34; auch Urk. 30). Die Gesuchstellerin hält solches für willkürlich und beansprucht die volle IV- Kinderrente. Mit Blick auf das derzeitige Besuchsrecht mit lediglich einer Übernachtung kritisiert sie auch den vorinstanzlichen, gegenüber der Verfügung vom 5. Juli 2016 (Besuchsrecht mit zwei Übernachtungen) nicht angepassten Verteilschlüssel (Urk. 67 S. 14 f.; Urk. 68 S. 28 f.). Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen stehen auch dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem obhutsberechtigten Ehegatten zu, wenn der bezugsberechtigte Ehegatte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit ansonsten nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könnte oder diese die nach dem Bedarf festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträge übersteigen (Six, a.a.O., N 2.47). Vorliegend wurde keine geteilte Obhut angeordnet, vielmehr steht dem Gesuchsgegner lediglich ein etwas ausgedehnteres Besuchsrecht zu. Mit Blick auf die eher knappen finanziellen Verhältnisse und den Einsatz, welchen die obhutsinhabende Gesuchstellerin erbringt, ist ihr die volle IV-Kinderrente im Betrag von Fr. 302.– pro Monat (Urk. 17/4) zuzusprechen und entsprechend vom Bedarf abzuziehen. h) Die Gesuchstellerin bezog bislang keine Kinderzulagen (vgl. Prot. I S. 32). Weil es im Eheschutzverfahren nicht angezeigt sei, einen Ehegatten zu verpflichten, Kinderzulagen zu beziehen, und vorliegend der Anspruch im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltsbeiträge auch noch nicht gesichert sei, wurden im angefochtenen Entscheid denn auch keine Kinderzulagen berücksichtigt (Urk. 68 S. 29). Wie der Gesuchsgegner zu Recht dafür hält (vgl. Urk. 58 S. 21 und Prot. I S. 28; Urk. 74 S. 11), besteht auch für Selbstständigerwerbende ab dem 1. Januar 2013 ein Anrecht auf Kinderzulagen, wobei sie gleichzeitig zu deren Finanzierung beizutragen haben (vgl. Urk. 59/6 sowie die vorstehend ermittelten Beiträge der Gesuchstellerin an die Familienausgleichskasse). Nachforderungen von Kinderzula-

- 43 gen sind rückwirkend auf fünf Jahre möglich (vgl. zum Ganzen: www.svazurich.ch/internet/de/produkte/familienzulagen/selbstaendigerwerbende, insbesondere das Merkblatt "Familienzulagen für Selbständigerwerbende"; Fam- ZWL [Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG]). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Kinderzulagen für C._____ in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat vom Bedarf der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen (vgl. dazu Maier, a.a.O., S. 330; Urk. 68 S. 28), weil die Gesuchstellerin diese nachträglich rückwirkend und für die Zukunft erhältlich machen kann, was sie im Übrigen selbst in Aussicht stellte (Prot. I S. 32). i) Abzüglich der Kinderzulagen und der vollen IV-Kinderrente beträgt der Bedarf der Gesuchstellerin somit Fr. 4'085.– (Fr. 4'587.– - Fr. 200.– - Fr. 302.–). 2.4. Bedarf Gesuchsgegner a) Die erste Instanz ging von einem massgeblichen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 2'320.– bzw. Fr. 3'190.– (ab Bezug einer eigenen Wohnung) aus (Urk. 68 S. 34). b) Dem Gesuchsgegner, welcher nach wie vor bei seinem Bruder in L._____ wohnt und sich während der Besuche von C._____ bei seiner Schwester aufhält, rechnete die Vorinstanz unter dem Titel Wohnkosten den von ihm selbst bezifferten Beitrag von Fr. 500.– (bzw. in Form von Lebensmitteln) pro Monat an die Geschwister an (Urk. 68 S. 25, 34; Prot. I S. 39). Die Gesuchstellerin bestreitet diese angebliche Beteiligung des Gesuchsgegners an den Wohn-/Lebenshaltungskosten der Geschwister. Er wohne dort kostenfrei (Urk. 67 S. 14; Urk. 12 S. 17). Nachdem der Gesuchsgegner, welcher sich freiwillig im Wohnkomfort einschränkt, indem er bei seinen Geschwistern lebt, grundsätzlich Anspruch auf Anrechnung eines höheren hypothetischen Mietzinses hat (vgl. ZR 87 Nr. 114), erübrigen sich Weiterungen (vgl. Urk. 74 S. 10). Im Übrigen kann nicht verlangt werden, dass die angestammte Familie des Gesuchsgegners diesem völlig kostenlos Kost und Logis gewährt, wie dies offenbar der Gesuchstellerin vorschwebt.

- 44 - Die Fr. 500.– erscheinen bis zum Bezug einer eigenen Wohnung durchaus angemessen. c) Im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte die Vorinstanz sodann Fr. 200.– monatliche regelmässig bezahlte Unterhaltsbeiträge für dessen vorehelichen Sohn F._____ (Urk. 68 S. 30, 34). Die Gesuchstellerin sieht hier im Berufungsverfahren neu den Gleichbehandlungsgrundsatz unter den beiden Söhnen des Gesuchsgegners verletzt. C._____ müsse nicht zugunsten seines Halbbruders auf Unterhaltsbeiträge verzichten (Urk. 67 S. 16). Neue rechtliche Vorbringen sind stets zulässig (Urk. 12 S. 17; Prot. I S. 9; Urk. 57 S. 7 f.; Urk. 15 S. 8; Urk. 17/10, 11). Zwar sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen (und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) finanziell gleich zu behandeln (Six, a.a.O., N 2.76a), allerdings vermag die Gesuchstellerin nicht näher zu substantiieren, inwiefern vorliegend eine Ungleichbehandlung der beiden Kinder (namentlich mit Blick auf deren Alter, Ausbildung etc.) bestehen sollte. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungslast. Es bleibt daher bei der Berücksichtigung der belegten Alimentenzahlungen (vgl. Urk. 17/10-11; Urk. 59/4). Im Übrigen erhält der Gesuchsgegner offenbar für beide Kinder eine IV- Rente von je Fr. 302.– monatlich (vgl. Urk. 17/4; Urk. 3/14). d) Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner unter dem Titel "Fahrkosten Auto" einen monatlichen Betrag von Fr. 604.55 geltend. Er hielt dafür, er sei auf ein Auto angewiesen, um sein Besuchsrecht auszuüben und den Sohn in die Schule zu fahren sowie Besorgungen für den Alltag zu machen. Angesichts seiner invalidisierenden körperlichen Beeinträchtigungen und seiner verschiedenen Allergien könne er keine schweren Sachen tragen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, ansonsten er einen sofortigen Allergieschub habe. Nunmehr werde er sich in N._____ einem Arbeitseinsatzprogramm unterziehen müssen, so dass er auf ein Auto dringend angewiesen sei. Zudem habe er während der Ehe stets dieses Auto zur Verfügung gehabt (Urk. 58 S. 17).

- 45 - Unter dem Titel Auto veranschlagte die erste Instanz dem Gesuchsgegner insgesamt Fr. 180.–. Sie führte aus, die IV-Stelle übernehme die Kosten für ein Privatauto, sofern die betroffene Person aufgrund der Invalidität auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sei. Die IV vergüte die Fahrten mit dem Privatauto mit Fr. 0.45 pro Kilometer. Der Gesuchsgegner wohne in L._____ bei seinem Bruder und während der Besuche von C._____ bei seiner Schwester in K._____. Das Arbeitsintegrationsprogramm absolviere er in N._____. Aufgrund des geringen Vergütungsansatzes der IV-Stelle sei es jedoch angemessen, die Fahrtkosten des Gesuchsgegners mit Fr. 0.25 (Fr. 0.70 - Fr. 0.45) zu berechnen. Dazu seien die ursprünglich von der Gesuchstellerin geltend gemachten und somit anerkannten Versicherungskosten (Fr. 98.–) und die Verkehrsabgabe (Fr. 30.–) für den Renault Espace im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 68 S. 32-34 mit Hinweis auf das Merkblatt AHV/IV 4.05 Leistungen der IV, Stand 1. Januar 2015 S. 3). Im Berufungsverfahren hat sich nunmehr ergeben, dass der Gesuchsgegner während der dreimonatigen Dauer seines Führerausweisentzuges vom 14. Mai 2017 bis und mit 13. August 2017 (Urk. 105/1) trotz seiner Allergien offenbar die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte (und nicht etwa einen Taxidienst beanspruchte), um dem Arbeitsintegrationsprogramm nachgehen und das Besuchsrecht ausüben zu können. Er habe niemanden, der ihn täglich zur Arbeitsstelle fahren könne. Da es jedoch nur eine beschränkte Zeit sei, ginge es mit seinen Allergien einigermassen. Für sein persönliches Abonnement und das Jahresabonnement für C._____ bezahle er rund Fr. 135.– monatlich. Hernach werde er wieder sein Auto benützen (vgl. Urk. 103 S. 6; Urk. 105/3, 4). Vor diesem Hintergrund erscheint - entgegen der Vorinstanz - nicht plausibel, dass der Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen, namentlich mit Blick auf seine Allergien, die öffentlichen Verkehrsmittel überhaupt nicht benützen kann, zumal er keine entsprechende ärztliche Bescheinigung, geschweige denn diesbezügliche Unterlagen der IV beizubringen vermag. Weil er die Fahrzeugkosten bis zum Führerausweisentzug jedoch effektiv zu tragen hatte und die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch nicht in Abrede stellte, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei (vgl. Urk. 57 S. 7 f.; Prot. I S. 2 ff., 9, 27 ff.; demgegenüber:

- 46 - Urk. 67 S. 17), rechtfertigt es sich gleichwohl, diese Fahrzeugkosten jedenfalls rückwirkend bis z

LE170001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2017 LE170001 — Swissrulings