Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 (EE160009-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 1, sinngemäss):
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten. 2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller an der Mietkaution für die 5-Zimmerwohnung, ... [Adresse], je zur Hälfte berechtigt sind und eine allfällige Rückerstattung an sie beide je hälftig zu erfolgen hat. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin umgehend Fr. 5'000.– zweckbestimmt zur Übernahme der Genossenschaftsanteile gemäss Mietvertrag Baugenossenschaft C._____ vom 19. April 2016 zu leisten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 1 und Urk. 19 S. 1, sinngemäss): 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vor Vorinstanz (Prot. I S. 6, sinngemäss):
1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter, sofern auf das Gesuch der Gesuchstellerin eingetreten werden sollte, seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners die Gegenstände gemäss der eingereichten Liste [act. 14/11] herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
- 3 prozessualer Antrag (Prot. I S. 6, sinngemäss): Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016: (Urk. 30 S. 27 f.) 1. Das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 wird nicht anerkannt. 2. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2016 getrennt leben. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'590.– rückwirkend je für die Monate Januar und Februar 2016; - Fr. 1'100.– rückwirkend je für die Monate März, April und Mai 2016; - Fr. 440.– rückwirkend ab 1. Juni 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend festgesetzten und bereits aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Genossenschaftsanteil in der Höhe von Fr. 1'605.– zu bezahlen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller an der Mietkaution für die 5-Zimmerwohnung, … [Adresse], je zur Hälfte berechtigt seien und eine allfällige Rückerstattung an sie beide je hälftig zu erfolgen habe, wird abgewiesen. 6. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf sein erstes Verlangen die Gegenstände gemäss act. 14/11 herauszugeben, wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 337.50 Dolmetscherkosten CHF 3'937.50 Total 8. Die Kosten werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 4 - 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'998.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 10. … [Mitteilungssatz] 11. … [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2):
"1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Über diesen Antrag sei vorab zu entscheiden. 2. Das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 sei anzuerkennen. 3. Der Berufungskläger sei zu keinen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. 4. Der Berufungskläger sei nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Genossenschaftsanteil in der Höhe von Fr. 1'605.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten."
prozessualer Antrag (Urk. 29 S. 2): "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2):
"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten des Berufungsklägers."
prozessualer Antrag (Urk. 39 S. 2): "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für dieses Verfahren zu bestellen."
- 5 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2002 verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Sie leben seit dem 1. Januar 2016 getrennt. 2. Am 11. Januar 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 28 = Urk. 30 S. 3 f. E. I.). Am 3. Oktober 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 28). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) am 16. Oktober 2016 innert Frist (vgl. Urk. 29 S. 1) Berufung, wobei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 29 S. 2). 4. Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 33 f.). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 34 S. 1). 5. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 wurde der Berufung in Bezug auf die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis zum 31. Oktober 2016 sowie betreffend die Dispositivziffern 4 und 9 die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und c ZPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm – unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 1 ZPO – in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ferner wurde mit nämlichem Entscheid der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 36).
- 6 - 6. Die Gesuchstellerin erstattete die Berufungsantwort fristgerecht am 3. Februar 2017 (Urk. 38 f.), wobei sie die obgenannten Anträge stellte. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 42). 7. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. A. Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Nichtanerkennung des serbischen Scheidungsurteils des Amtsgerichts in D._____ in der Republik Serbien vom 29. Dezember 2015 und die in der Folge festgelegte Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Januar 2016 von - Fr. 2'590.– rückwirkend je für die Monate Januar und Februar 2016; - Fr. 1'100.– rückwirkend je für die Monate März, April und Mai 2016; - Fr. 440.– rückwirkend ab 1. Juni 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, sowie die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung eines Genossenschaftsanteils in der Höhe von Fr. 1'605.– an die Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner beanstandet neben der Nichtanerkennung des serbischen Urteils teils die der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Parameter sowie hinsichtlich des Genossenschaftsanteils die bloss teilweise Anerkennung seiner einmaligen Auslagen im Zusammenhang mit der Auflösung des ehelichen Haushalts.
- 7 - 3.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 3.2 Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. Oktober 2016 (Urk. 30). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden, können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. B. Serbisches Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 1. In Bezug auf die Nichtanerkennung des serbischen Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2015 erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beide Parteien hät-
- 8 ten keinen urkundlichen Nachweis gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG erbringen können, dass die Gesuchstellerin nach den Vorschriften gemäss Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65), SR 0.274.131, vorgeladen worden sei. Es erscheine glaubhaft, dass der Gesuchstellerin die Vorladung zur Hauptverhandlung am Amtsgericht in D._____ in der Republik Serbien direkt postalisch zugestellt und sie somit im serbischen Scheidungsverfahren nicht gehörig vorgeladen worden sei (vgl. Urk. 30 S. 6 E. II.4.4). Im serbischen Scheidungsverfahren habe die Gesuchstellerin am 16. Dezember 2015 durch ihren Anwalt lediglich ein Verschiebungsgesuch gestellt, Ausführungen zu materiellen Fragen habe sie jedoch keine gemacht. Somit habe sich die Gesuchstellerin auf das serbische Scheidungsverfahren nicht vorbehaltlos im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG eingelassen, womit die fehlerhafte Vorladung hätte geheilt werden können. Daran ändere auch nichts, dass das Amtsgericht in D._____ das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe. Aus dem Urteil des Amtsgerichts in D._____ vom 29. Dezember 2015 werde betreffend das Verschiebungsgesuch der Gesuchstellerin lediglich festgehalten, dass dieses am 16. Dezember 2015 durch deren Anwalt gestellt worden sei und dass der Rechtsvertreter seine Abwesenheit und diejenige der Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung nicht begründet habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Verschiebungsantrag vom 16. Dezember 2015 nicht begründet gewesen sei. So ergebe sich auch aus dem Appellationsschreiben des Rechtsanwaltes der Gesuchstellerin vom 11. Februar 2016, dass das Verschiebungsgesuch vom 16. Dezember 2015 damit begründet worden sei, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich sei, an die Verhandlung zu kommen, da sie nicht frei nehmen könne (vgl. Urk. 30 S. 7 f. E. II.4.5). 2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die vorbehaltslose Einlassung, durch welche gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG der Mangel einer allfällig fehlerhaften Vorladung geheilt werde, beurteile sich nach Art. 6 IPRG. Danach begründe jedes Prozessverhalten eine Einlassung, wenn nicht vorgängig die Unzuständigkeit behauptet werde; es reiche bereits eine Einlassung auf das Verfahren wie bspw. durch Einreden oder
- 9 - Einwendungen, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung zur Hauptsache sei nicht erforderlich. Die Gesuchstellerin und ihr Rechtsanwalt in Serbien seien vom Amtsgericht in D._____ rechtzeitig vorgeladen worden, was in dessen Urteil vom 29. Dezember 2015 ausdrücklich festgehalten worden sei. Eine Unzuständigkeitseinrede sei weder von der Gesuchstellerin noch von ihrem Rechtsvertreter erhoben worden, weder vor dem Amtsgericht in D._____ noch vor dem Appellationsgericht in Novi Sad. Aktenwidrig sei ferner die vorinstanzliche Erwägung, die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter hätten keine Ausführungen zu materiellen Fragen gemacht. Auf die ausdrückliche Frage der vorinstanzlichen Einzelrichterin, ob der von ihr mandatierte Rechtsanwalt im Prozess in Serbien Unterhaltsbeiträge für sie geltend gemacht habe, habe die Gesuchstellerin mit "Ja" geantwortet. Aus den erwähnten Gründen liege eine Einlassung auf den Prozess vor, weshalb das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 anzuerkennen sei. Demzufolge sei auf das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB nicht einzutreten (Urk. 29 S. 6). 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass zwar eine fehlerhafte Vorladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG geheilt werden könne, wenn sich die betreffende Partei vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei jedoch eine Einlassung erst anzunehmen, wenn materiell Stellung bezogen werde. Dies sei bei der Stellung eines blossen Verschiebungsgesuches nicht der Fall. Die Anwendung von Art. 6 IPRG setze überdies eine vermögensrechtliche Streitigkeit voraus. Eine Ehescheidungsklage sei nur hinsichtlich geldwerter Ansprüche, nicht aber hinsichtlich der Scheidung selbst vermögensrechtlicher Natur. Art. 6 IPRG wolle insbesondere verhindern, dass durch eine Einlassung eine Zuständigkeit begründet werde, für die eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig wäre, was im Falle einer Scheidung klar der Fall sei. Selbst wenn auch eine Scheidungsklage als solche als eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 IPRG erachtet würde, liege mit der blossen Stellung eines Verschiebungsgesuches noch keine Einlassung vor. Es treffe zwar zu, dass die Gesuchstellerin die entsprechende Frage nach der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen seitens ihres serbischen Anwaltes bejaht habe. Mutmasslich habe sie aber die betreffende Frage nicht richtig ver-
- 10 standen. Sie habe ja den betreffenden Anwalt damals einzig damit beauftragt, ein Verschiebungsgesuch zu stellen, weil sie verhindert gewesen sei; eine weitergehende, eine Einlassung begründende Instruktion sei auch gegenüber diesem Anwalt nicht erfolgt. Auch den massgebenden Verfahrensakten könne Derartiges nicht entnommen werden. Vielmehr halte das Scheidungsgericht in D._____ explizit fest, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 um Verschiebung der Verhandlung nachgesucht habe, er aber seine Abwesenheit und diejenige der Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung nicht begründet habe. Hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Vorfeld Anträge in der Sache selbst gestellt, wäre das Scheidungsgericht im Entscheid darauf eingegangen, unbesehen des Umstandes, dass derartige Anträge nur anlässlich der Hauptverhandlung gültig hätten gestellt werden können. Die Vorinstanz sei folglich mangels Einlassung der Gesuchstellerin auf das serbische Scheidungsverfahren zu Recht auf das Eheschutzbegehren eingetreten (Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 1 im angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2016 festgehalten hat, dass das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 nicht anerkannt werde. Ein solcher Entscheid entfaltet materielle Rechtskraft. Zuständig für einen derartigen Entscheid wäre das Vollstreckungsgericht (Art. 29 Abs. 1 IPRG, Art. 338 ZPO; vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 28). Anders verhält es sich, wenn die Frage lediglich vorfrageweise geltend gemacht wird; dann ist gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG "die angerufene Behörde" für den Entscheid über die Anerkennung zuständig. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nie einen Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils gestellt. Er hat einzig den Hauptantrag gestellt, dass auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten sei (Prot. I S. 6 f.), weil es wegen des ausländischen Scheidungsurteils keinen Spielraum für ein Eheschutzverfahren gebe. Damit verlangte er aber lediglich die vorfrageweise Überprüfung der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils: Im positiven Fall führt das zum Nichteintreten auf das Eheschutzbegehren; im negativen Fall führt das zu einer materiellen Beurteilung des Eheschutzbegehrens.
- 11 - In Verletzung der Dispositionsmaxime hat die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheides die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils verweigert und damit einen selbständigen Entscheid im Sinne von Art. 27 IPRG gefällt. Der Gesuchsgegner verlangt nun mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 (Urk. 29 S. 2), dass das ausländische Urteil anzuerkennen sei. Dieser Antrag ist von vornherein unzulässig, weil er vom Gesuchsgegner – erst vor zweiter Instanz – als selbständiger Antrag gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG gestellt wird. Die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO liegen klarerweise nicht vor. Immerhin kann nach dem Prinzip "a maiore ad minus" im erwähnten Berufungsantrag ein (zulässiger) Antrag auf (blosse) Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils gesehen werden. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. 3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichtvorliegen einer Einlassung erweisen sich als zutreffend (vgl. Urk. 30 S. 7 E. II.4.5). Einlassung im Sinne des IPRG meint unzweideutiges Bekunden, vor dem angerufenen Gericht zur Hauptsache zu plädieren. Werden Anträge zum Verfahren gestellt, z.B. eine Terminverschiebung anbegehrt, bedeutet dies noch keine Einlassung (BSK IPRG-Vasella, Art. 6 N 8; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2012, S. 141 f.). Die Auffassung des Gesuchsgegners bzw. sein Literaturverweis, wonach jedes Prozessverhalten eine Einlassung bedeute (vgl. Urk. 29 S. 6), betrifft nicht den Anwendungsbereich von Art. 6 IPRG, sondern denjenigen von Art. 18 des LugÜ (BSK IPRG-Vasella, Art. 6 N 17 ff.). Die Gesuchstellerin hatte im Zeitpunkt der Vorladung ihren Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in der Schweiz. Somit sind für die Frage der gehörigen Ladung schweizerisches Recht bzw. die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge anwendbar (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Entgegen der Berufungsschrift kann es vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen (vgl. BGer 5A_544/2007 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.H.), dass die serbischen Gerichte die rechtzeitige (ordnungsgemässe) Vorladung bejahen.
- 12 - Sowohl aus dem Urteil des Amtsgerichts in D._____ als auch aus dem Urteil des Appellationsgerichts in Novi Sad geht hervor, dass an der Hauptverhandlung am 29. Dezember 2015, an der das Urteil gefällt wurde, weder die Gesuchstellerin noch der von ihr mandatierte Anwalt anwesend waren (Urk. 14/1+2). Sie konnten sich daher nicht zur Sache äussern, was von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren auch so geltend gemacht wurde (Urk. 14/2 S. 2). Der Gesuchsgegner leitet eine Einlassung in der Sache ausschliesslich aus dem Umstand ab, dass die Gesuchstellerin die Frage, ob ihr Anwalt im serbischen Prozess Unterhaltsbeiträge für sie geltend gemacht habe, bejahte (vgl. Prot. I S. 18). Unterhaltsbeiträge können auch vor- oder ausserprozessual geltend gemacht werden. Die besagte Antwort der Gesuchstellerin ist hier nicht eindeutig. Seitens des Gesuchsgegners wird nicht weiter präzisiert, gegenüber wem und bei welchem Anlass der serbische Anwalt Unterhaltsbeiträge gefordert haben soll. Das serbische Familienrecht wird im Familiengesetz [FamG] vom 24. Februar 2005 geregelt (wiedergegeben von Suzana und Mladen Kraljić, Länderinformation Serbien, S. 51 ff., Stand 30. Juni 2006, in: Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Erfolgt die Ehescheidung nicht einvernehmlich, entscheidet das Gericht nebst dem Scheidungspunkt lediglich über die Ausübung des Elternrechts und den Kindesunterhalt (Art. 226 FamG und Art. 272 FamG). Über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten und über die Teilung des gemeinsamen Vermögens wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten ist spätestens bis zum Abschluss der Hauptverhandlung in der Ehestreitsache, ausnahmsweise innerhalb der Frist eines Jahres vom Tag der Beendigung der Ehe bzw. vom Tag an, an dem die letzte tatsächliche Unterhaltsleistung erfolgte, zu erheben (Art. 279 Abs. 2 und 3 FamG). Der in Art. 283 Abs. 1 ZPO statuierte Grundsatz der Einheit des Entscheids ist dem serbischen Recht demzufolge fremd. Damit stimmt überein, dass im (Dispositiv des) Urteil(s) des Amtsgerichts in D._____ vom 29. Dezember 2015 einzig der Scheidungspunkt erwähnt wird (Urk. 14/1). Mit keinem Wort ergeht aus diesem Entscheid, dass die Gesuchstellerin Anträge in der Sache selbst gestellt hätte.
- 13 - Der Gesuchstellerin wäre es demnach im Verfahren zum Scheidungspunkt gar nicht möglich gewesen, Unterhaltsbeiträge zu fordern. Hätte sie Unterhaltsansprüche bis zum Abschluss der Hauptverhandlung in der Ehestreitsache geltend gemacht, was dem Regelfall entspräche, wäre dies im Entscheid des Amtsgerichts in D._____ vom 29. Dezember 2015 wohl vermerkt, jedenfalls aber ohnehin in einem Zweitprozess beurteilt worden. Ob sie allenfalls nach der Hauptverhandlung um persönlichen Unterhalt anbegehrte, spielt vorliegend keine Rolle. Den massgebenden Verfahrensakten kann in keinerlei Hinsicht eine Einlassung in der Sache entnommen werden. Von einer vorbehaltslosen Einlassung der Gesuchstellerin im Verfahren am Amtsgericht in D._____, welche gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG die fehlerhafte Vorladung hätte heilen können, kann nicht ausgegangen werden. Es stand dem Eheschutzbegehren somit nichts im Wege. Die Vorinstanz trat zu Recht darauf ein. C. Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin 1. Die Vorinstanz bejahte einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 163 ZGB. Sie erwog diesbezüglich, die Höhe des Unterhaltsbeitrages richte sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen. Der Unterhalt müsse somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Jeder habe nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richte sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (Urk. 30 S. 12 E. III.D.1.). 2.1 Der Gesuchsgegner stellt einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin in Abrede. Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens durch die Parteien sei ausgeschlossen. Beide Ehegatten seien bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erwerbstätig und auch seither in der Lage gewesen, je den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Bereits hieraus sei ein Unterhaltanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
- 14 zu verneinen. Hinzu komme, dass die Ehe der Parteien von kurzer Dauer und nicht lebensprägend gewesen sei. Unter Einbezug der Kriterien von Art. 125 ZGB sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Die Gesuchstellerin habe ihren Lebensbedarf zu decken vermocht, was auch aktuell der Fall sei. Sie bezichtige vorliegend den Gesuchsgegner schwerer Straftaten wie der versuchten Vergewaltigung etc. Es bestünden jedoch nachhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um falsche Anschuldigungen handle. Sollte sich diese Vermutung bewahrheiten, hätte die Gesuchstellerin eine schwere, vorsätzliche Straftat begangen, was mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einer Verweigerung persönlicher Unterhaltsbeiträge führen müsse. Aus all den genannten Gründen habe die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeträge (vgl. Urk. 29 S. 5 und S. 7). 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass nach konstanter höchstrichterlicher Praxis während der Dauer der Trennung eine gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht bestehe. Nicht Art. 125 ZGB, sondern Art. 163 ZGB bilde die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhaltes. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen sei und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen würden, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln. Richtig sei, dass in einem solchen Fall jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung zunehme, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen seien; allerdings im Eheschutzverfahren noch im schwächeren Ausmass als im Massnahmeverfahren nach eingeleiteter Scheidung. Zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten sei. Der betroffene Ehegatte solle in der Trennungszeit dadurch einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe biete, andererseits sich aber auch im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorbereiten. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen ihrer diversen Arbeitstätigkeiten bereits vor der
- 15 - Trennung ein Pensum von über 100 Prozent erbracht, welches sie nach der Trennung noch beibehalten habe und auch heute noch fortführe. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr das Gesamteinkommen dieser Erwerbstätigkeiten aufgerechnet habe, obwohl sie ein 100 Prozent übersteigendes Pensum erbringe. Die Frage einer zumutbaren weiteren Einkommenssteigerung stelle sich unter diesen Umständen nicht. Es sei somit auf die beidseits tatsächlich erzielten Einkommen nach erfolgter Trennung abzustellen. Hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Straftaten könne von einer falschen Anschuldigung keine Rede sein. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit Anklage erheben werde (Urk. 39 S. 5 und S. 7 f.). 3.1 Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in den Art. 163 -165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist. Die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren zwar miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E 3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 4). So kann sich bereits mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage steht (Hausheer, ZBJV 143/2007, S. 597). Es geht im Eheschutzverfahren nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorwegzunehmen. Die Erwartung, dass der Scheidungsrichter dereinst keinen nachehelichen Unterhalt zusprechen wird, steht der eheschutzrichterlichen Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Getrenntlebens nicht entgegen (OGer ZH LE140038 vom 08.04.2015, E. III./2.4.c). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet
- 16 und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. 6.6; BGE 119 II 314 E. 4b/aa; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 04.03 ff.). 3.2 Die Parteien haben am tt. Januar 2002 in D._____ in der Republik Serbien geheiratet. Zunächst noch in Serbien wohnhaft, übersiedelte die Gesuchstellerin im Dezember 2012 in die Schweiz zum Gesuchsgegner an die … [Adresse]. Im April 2013 zogen die Parteien in eine Wohnung an der … [Adresse]. Zirka im August 2013 zog die Gesuchstellerin ihren Sohn E._____ in die Schweiz nach. Anfang November 2015 reichte der Gesuchsgegner beim Amtsgericht in D._____ in der Republik Serbien die Scheidung ein. Beide Parteien waren während der Dauer ihrer Ehe erwerbstätig und sind es immer noch. Sie konnten zufolge ihrer beruflichen Beanspruchung – die Gesuchstellerin hatte entgegen dem Gesuchsgegner auch am Abend und übers Wochenende zu arbeiten – nur beschränkte Zeit gemeinsam verbringen (Urk. 29 S. 4; Urk. 39 S. 4). Die inzwischen 44-jährige Gesuchstellerin hat ihr Heimatland Serbien und damit ihr gesamtes Umfeld verlassen, um mit dem knapp 15 Jahre älteren Gesuchsgegner fortan in der Schweiz zu leben. Dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit voneinander bei ihrem Zusammenleben ein Wesensmerkmal gewesen wäre, wurde von keiner Partei geltend gemacht. Spätestens seit der Übersiedlung der Gesuchstellerin in die Schweiz
- 17 bildeten die Parteien folglich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich auf Dauer angelegt war. Was die gegenseitigen Bezichtigungen einer oder mehrerer Straftaten anbelangt, ist wohl richtig, dass eine schwere Straftat zur Vereitelung eines Unterhaltsanspruches führen kann (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Im gegenwärtigen Zeitpunkt vermögen die diesbezüglichen Vorbringen keiner Partei jedoch das Mass einer blossen Behauptung zu übersteigen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Trotz der kurzen Dauer des Zusammenlebens haben sich die Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin aufgrund der Ehe in nicht zu vernachlässigendem Masse geändert. Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzverfahrens – nach wie vor an. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse fällt ausser Betracht, weshalb ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – zu bejahen ist. D. Unterhaltsparameter 1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode (Existenzberechnung mit Überschussverteilung). Sie ging dabei von folgenden Unterhaltsparametern aus bzw. legte dem Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin folgende Berechnung zugrunde (Urk. 30 S. 21 f. E. III.D.4.): 1. Phase: Januar 2016 bis und mit Februar 2016 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'881.00 Anteil Freibetrag Fr. 1'152.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'440.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 2'590.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'118.00 abzügl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 2'372.00 abzügl. sein Anteil am Freibetrag - Fr. 1'152.00 Unterhaltsverpflichtung (gerundet) Fr. 2'590.00
- 18 - 2. Phase: März 2016 bis und mit Mai 2016 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'725.00 Anteil Freibetrag Fr. 347.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'970.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 1'100.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'118.00 abzügl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 4'669.00 abzügl. sein Anteil am Freibetrag - Fr. 347.00 Unterhaltsverpflichtung (gerundet) Fr. 1'100.00 3. Phase: ab Juni 2016 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'523.00 Anteil Freibetrag Fr. 888.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'970.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 440.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'118.00 abzügl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 4'788.00 abzügl. sein Anteil am Freibetrag - Fr. 888.00 Unterhaltsverpflichtung Fr. 440.00 2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise das der Gesuchstellerin angerechnete Einkommen, die Nichtanrechnung eines angemessenen Betrages an die Haushaltskosten ihres Sohnes E._____ und die in den Bedarf der Gesuchstellerin eingerechneten Wohnkosten und Abzahlungsschulden sowie auf Seiten des Gesuchsgegners die Bedarfspositionen Wohnkosten, Fahrtkosten und Unterstützungsbeiträge an die Mutter. Sodann moniert der Gesuchsgegner die Nichtaufnahme von Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und von Anwaltskosten in seinen Bedarf (Urk. 29 S. 6 ff.). 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert am vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Weiter bringt sie in ihrer
- 19 - Berufungsantwortschrift vor, dass der Gesuchsgegner es in seiner Berufungsschrift unterlassen habe, sein Erwerbseinkommen zu aktualisieren. Er habe 2016 in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Einkommen erzielt, als ihm die Vorinstanz angerechnet habe. Zudem sei dem Gesuchsgegner auf 2017 eine Lohnerhöhung zugestanden worden (Urk. 39 S. 12). 3.1 Die vorinstanzliche Berechnung des Unterhaltsanspruches anhand der zweistufigen Methode wurde von den Parteien nicht beanstandet und erscheint den vorliegenden Verhältnissen auch angemessen. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.27 ff.). Beanstandet an der vorinstanzlichen Berechnung des Unterhaltsanspruches werden die dieser zugrunde liegenden Parameter wie Höhe der Einkommen und Bedarfe der Parteien. 3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beanstandung von gewissen Eckwerten der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung wie namentlich der Einkommen der Parteien durch die Gesuchstellerin in der Berufungsantwortschrift prozessual durchaus zulässig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). 4.1 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, dass die Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis bei F._____ Reinigungen AG, monatlich rund Fr. 3'540.– netto verdient habe. Darauf sei abzustellen und nicht auf die leicht schwankenden Löhne von Januar bis März 2016. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Lohn von Fr. 635.– pro Monat netto aus ihrer Tätigkeit bei der G._____ AG und ein Monatslohn von ca. Fr. 530.– netto aus jener bei der H._____ AG (ab März 2016)
- 20 bzw. früher jener bei der I._____ Gebäudemanagement AG. Dies ergebe auf Seiten der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'175.– (ab Januar 2016) bzw. von Fr. 4'705.– (ab März 2016; Urk. 29 S. 7 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass massgebend sei, welchen Lohn sie tatsächlich erzielt habe und erziele. Bei F._____ Reinigungen AG, sei sie nur noch bis und mit August 2016 erwerbstätig gewesen. Sie habe bei dieser Arbeitgeberin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie einen Ferienanspruch von vier Wochen habe, während welcher Zeit sie keine Einkünfte erziele, einen Nettoverdienst von Fr. 23'133.90 bzw. einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 2'891.75 pro Monat erzielt. Auch bei der H._____ AG sei sie im Jahre 2016 bloss noch bis und mit Mai 2016 tätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Erwerbsaufnahme per März 2016 und wiederum des Ferienanspruches habe ihr Nettoverdienst insgesamt Fr. 1'874.65 bzw. Fr. 624.90 pro Monat betragen. Bei der G._____ AG habe sie 2016 einen Nettolohn von Fr. 8'947.50, mithin durchschnittlich Fr. 745.65 pro Monat erzielt, was auch dem Lohn ab 2017 entspreche. Neu habe die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 5. September 2016 bei der Wäscherei J._____ AG ein Erwerbseinkommen erzielen können. Auch dort sei sie im Stundenlohn tätig und in ungekündigter Stellung. Auch dieser Lohn sei unverändert geblieben. 2016 habe sie mit dieser Tätigkeit einen Nettoverdienst (vor Abzug Quellensteuern, aber unter Berücksichtigung des Ferienanspruchs) von insgesamt Fr. 14'729.05 bzw. von Fr. 3'682.25 pro Monat erzielt. Per 1. Januar 2017 habe die Gesuchstellerin bei der J._____ AG eine Lohnerhöhung erhalten. Sie komme seither auf einen Stundenlohn von Fr. 18.60 nebst den üblichen Zuschlägen. Ihre Arbeitseinsätze bei dieser Wäscherei seien in den Anfangsmonaten unterschiedlich gewesen und ihr Einsatztotal habe zwischen 109.81 bis 268 Stunden pro Monat betragen. Vertraglich vereinbart seien – branchenüblich – 45 Stunden pro Woche, womit durchschnittlich (multipliziert mit 4.35) 195.75 Arbeitsstunden pro Monat resultieren würden. Mit der Tätigkeit bei der J._____ AG erziele die Gesuchstellerin inklusive sämtlicher Zuschläge und Abzüge ein Nettoeinkommen von Fr. 3'368.50 pro Monat. Für 2016 würden nach dem Gesagten auf Seiten der Gesuchstellerin folgende monatliche Nettoeinkommen resultieren: Fr. 3'420.85 für die Monate Januar und Febru-
- 21 ar; Fr. 4'200.65 für März bis Mai; Fr. 3'594.05 für Juni bis August; Fr. 4'553.05 für September bis Dezember. Ab 2017 sei mit einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'114.55 zu rechnen (Urk. 39 S. 8 ff.). 4.3 Hinsichtlich des der Gesuchstellerin anrechenbaren Einkommens kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 ff. E. III.D.2.1). Es ist dem Gesuchsgegner zwar darin beizupflichten, dass auch im Eheschutzverfahren bei schwankenden Einkommen grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen abzustellen ist. Weshalb das entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch auch vorliegend der Fall sein soll, legt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht dar. Damit vermag er seiner Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nachzukommen. Die Anwendung des Regelfalls rechtfertigt sich für das der Gesuchstellerin anrechenbare Einkommen nicht. Vor Vorinstanz aktenkundig arbeitete die Gesuchstellerin bei der F._____ Reinigungen AG, wohl in einem Vollzeitpensum. Es gilt diesbezüglich aber zu beachten, dass sie im Stundenlohn angestellt war und ihr arbeitsvertraglich durchschnittlich lediglich 21 Stunden pro Woche zugesichert wurden, was einem Pensum von 50 Prozent entspricht (Urk. 12a/7 S. 2). Gemäss ihrem im Recht liegenden Arbeitsvertrag mit der G._____ AG beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zirka zehn Stunden (Urk. 12a/10 S. 1). Auch im zwischen der Gesuchstellerin und der H._____ AG seit Anfang März 2016 bestehenden Arbeitsvertrag wurde lediglich eine garantierte wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich sechs Stunden vereinbart (Urk. 12a/14 S. 2). Der Beschäftigungsgrad der Gesuchstellerin wurde demzufolge von keinem der drei vor Vorinstanz bekannten Arbeitgeber in den genannten Arbeitsverträgen zweifelsfrei verlässlich definiert. Die vor Vorinstanz ins Recht gereichten Lohnabrechnungen der F._____ Reinigungen AG, und der G._____ AG für die Monate Januar bis März 2016 widerspiegeln denn auch, dass die Einkünfte der Gesuchstellerin durchaus variieren (Urk. 12a/9/1-3; Urk. 12a12/1-3). Für ihr anrechenbares Einkommen einzig auf die von ihr durchschnittlich im Jahr 2015 erzielten Einkommen bei der F._____ Reinigungen AG, und der G._____ AG (Urk. 12a/8; Urk. 12a/11) bzw. auf eine einzige Lohnabrech-
- 22 nung der H._____ AG oder diesbezüglich auf ihr früheres Einkommen bei der I._____ Gebäudemanagement AG (Urk. 12a/15; Urk. 12a/13) abzustellen, rechtfertigt sich damit nicht. Vielmehr erscheint angemessen, die tatsächlichen und jüngst (aktenkundig) erzielten Einkünfte als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Nebenbei sei bemerkt, dass mit der Anrechnung der damit etwas tiefer liegenden Einkünfte nicht zuletzt, wenn auch nur marginal, dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Gesuchstellerin mit den genannten Anstellungsverhältnissen mehr als ein 100%-Pensum erfüllt. Was ihre Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten bei der F._____ Reinigungen AG, und der G._____ AG anbelangt, will die Gesuchstellerin einen Ferienanspruch von vier Wochen in Abzug bringen. Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass das von ihr bestimmte Einkommen auf den Nettolöhnen der Gesuchstellerin basiert. Die Gesuchstellerin verkennt, dass damit die unbezahlten Ferien bereits mitberücksichtigt wurden. Eine Reduktion des Nettolohnes wegen eines Ferienanspruches rechtfertigt sich dementsprechend nicht. In Bezug auf ihr Einkommen bei der H._____ AG reichte die Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den Lohnausweis 2016 ihrer Arbeitgeberin ins Recht (Urk. 41/3). Der Lohnausweis bestätigt das Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar bis 27. Juni 2016, mithin was bei Anwendung genügender Sorgfalt vor Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Entscheides mit den monatlichen Lohnabrechnungen hätte belegt werden können (vgl. Urk. 41/4). Als unechte Noven haben der Lohnausweis wie auch die Lohnabrechnungen von April bis Juni 2016 (Urk. 41/4/2-4; Urk. 41/4/1 = Urk. 12a/15) unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleich verhält es sich mit den seitens der Gesuchstellerin nunmehr im Berufungsverfahren beigebrachten Lohnabrechnungen der G._____ AG für Januar bis Dezember 2016 (Urk. 41/5). Zumindest bis und mit September 2016 wäre bei Anwendung genügender Sorgfalt eine Einreichung dieser Beweismittel bei der Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen, was rechtsgenügende Grundlage zur
- 23 - Berechnung des Durchschnittseinkommens gebildet hätte. Die vor Vorinstanz noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen ab April 2016 (Urk. 41/5/4-12) haben vorliegend als unechte Noven keine Beachtung zu finden. Abgesehen davon wäre eine Berücksichtigung derselben vernachlässigbar (Fr. 8'947.50 / 13 * 11 / 12 = ∼ Fr. 630.– [Einkommen/Mt. gem. Lohnausweis] vs. Fr. 625.– [Einkommen/Mt. gem. vorinstanzlicher Lohnberechnung bzw. ∅ der Lohnabrechnungen Jan. - März 2016]). Sodann macht die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, ihr Anstellungsverhältnis bei der H._____ AG habe lediglich noch bis und mit Mai 2016 gedauert. Weiter habe ihr Arbeitsverhältnis mit der F._____ Reinigungen AG, per Ende August 2016 geendet. Mit Wirkung ab 5. September 2016 erziele sie ein Einkommen bei der Wäscherei J._____ AG, wo sie im Stundenlohn und in ungekündigter Stellung sei. Auch bei diesen Vorbringen handelt es sich um unechte Noven, hätten sie der Vorinstanz doch ohne Weiteres vor Erlass des angefochtenen Entscheides mitgeteilt und belegt werden können, zumal der Arbeitsvertrag zwischen der Wäscherei J._____ AG und der Gesuchstellerin vom 30. August 2016 datiert (Urk. 41/6). Als unechte Noven verspätet vorgebracht, haben sie vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt im Übrigen für die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin geltend gemachten Mehrkosten für eine zusätzliche Zone im Netz des ZVV in der Höhe von Fr. 41.– pro Monat, welche ab September 2016 in ihrem Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 39 S. 15). 5.1.1 Was die in den Bedarf der Gesuchstellerin eingerechneten Wohnkosten anbelangt, moniert der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz solche von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 in der Höhe von Fr. 1'890.– pro Monat berücksichtigt habe. Dies sei weder sachlich zutreffend noch angemessen. Beide Parteien hätten sich vor Vorinstanz dahingehend geäussert, dass während dieser Zeit zwei Monatsmieten von der Gesuchstellerin nicht bezahlt worden seien. Die zwei Mietzinse im Betrag von Fr. 3'780.– seien von der Vermieterin mit dem Mietzinsdepot, welches ursprünglich einen Kontostand von Fr. 5'370.– aufgewiesen habe, unter Abzug einer Gutschrift aus der Jahres-Nebenkostenabrechnung von Fr. 470.05
- 24 verrechnet worden. Dies habe dazu geführt, dass aus dem Mieterkautionssparkonto ein Betrag von Fr. 3'309.95 der K._____ Immobilien AG, … [Adresse], überwiesen worden sei. Somit habe die Gesuchstellerin im erwähnten Zeitraum von fünf Monaten total Fr. 5'670.– (3 x Fr. 1'890.–) an Mietzinsen entrichtet, was pro Monat Fr. 1'134.– entspreche, welcher Betrag von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen sei (Urk. 29 S. 8). 5.1.2 Gemäss der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz korrekt auf die Wohnkosten der Gesuchstellerin abgestellt. Daran ändere auch nichts, dass die Verwaltung das Mietzinsdepot mit den zwei zuletzt nicht mehr bezahlten Monatsmietzinsen verrechnet habe. Die Trennung der Parteien sei Ende 2015 erfolgt. Die Gesuchstellerin sei mit ihrem Sohn in der ehelichen Wohnung verblieben. Mithin sei denn auch der geschuldete Mietzins in vollem Ausmasse anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ihn nun entrichtet habe bzw. entrichte oder nicht. Tatsächlich schulde sie diese beiden Monatsmietzinse der K._____ Immobilien AG noch. Es treffe auch nicht zu, dass der Betrag von Fr. 3'309.95 aus dem Mieterkautionssparkonto der K._____ Immobilien AG überwiesen worden wäre. Die Gesuchstellerin habe sich diesem Ansinnen widersetzt und sich einzig damit einverstanden erklärt, dass die beiden ausstehenden Mietzinse mit der Kaution bezahlt würden. Der Umstand, dass sie sich diese beiden Mietzinse im lnnenverhältnis anzurechnen habe, werde bei Aufteilung der Kaution dazu führen, dass ihr auch tatsächlich diese beiden Mietzinse belastet würden, ihr also nicht mehr die Hälfte der Kaution zustehe. Dementsprechend seien denn auch die Mietzinse, ob bezahlt oder nicht, vollumfänglich anzurechnen (Urk. 39 S. 12 f.). 5.1.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Trennung der Parteien per Ende 2015 erfolgte und die Gesuchstellerin hernach von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 mit ihrem Sohn in der ehemals ehelichen Wohnung an der …. [Adresse] verblieben ist. Der Mietzins für diese Wohnung hat Fr. 1'890.– inklusive Nebenkosten betragen (Urk. 12a/16). Als Mieterin dieser Wohnung war sie verpflichtet, diesen Mietzins monatlich zu entrichten (Art. 253 OR). Es ist der Gesuchstellerin darin beizupflichten, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, wie und ob die Gesuchstellerin den Mietzins entrichtet hat oder nicht. Wenn die Gesuchstellerin
- 25 den Mietzins aus dem Mietzinsdepot entrichtet hat, vermag dies allenfalls das Vermögen der Parteien betreffen und von güterrechtlicher Relevanz sein. Die Auseinandersetzung mit güterrechtlichen Ansprüchen ist nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens, sondern eines allfälligen Scheidungsverfahrens. Jedenfalls hat die Vorinstanz aufgrund dieser obligatorischen Verpflichtung zutreffend für den entsprechenden Zeitraum im Bedarf auf diese Wohnkosten abgestellt (Urk. 30 S. 17 E. III.D.3.). 5.2.1 Weiter rügt der Gesuchsgegner die auf Seiten der Gesuchstellerin in ihren Bedarf aufgenommenen Abzahlungsschulden in der Höhe von Fr. 70.–. Die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang über die angeblichen Kredite extrem unglaubhafte Angaben gemacht. Ihnen zufolge mache der Kreditgeber grundsätzlich einen nachhaltig unseriösen Eindruck. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser über keine erforderliche Bewilligung zur geschäftsmässigen Kreditvergabe verfüge. Die bei Konsumkreditgewährung vorgeschriebene Bonitätsprüfung sei bei der Gesuchstellerin zudem offenkundig nicht vorgenommen worden, ansonsten hätte sie, angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, diese hohen Kredite nie erhalten. Weiter wirke die gesamte angebliche Geschäftsabwicklung vollkommen unseriös. Dass eine Treuhandfirma solch hohe Kredite auszahlen solle bei einer derart eingeschränkten Bonität der Gesuchstellerin, ohne Sicherheiten und ohne Solidarhaftung des Ehemannes, erscheine in höchstem Masse wirklichkeitsfremd und unglaubhaft. Der Gesuchsgegner habe nichts von diesen angeblichen Krediten gewusst und das angeblich ausbezahlte Geld nie gesehen oder verwendet. Weiter seien, was die von der Vorinstanz angerechneten und vom Gesuchsgegner bestrittenen regelmässigen Zinszahlungen der Gesuchstellerin an den angeblichen Kreditgeber anbelange, solche von ihr weder behauptet noch belegt worden (Urk. 29 S. 8 f.). 5.2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet diesen Vorbringen, warum der Kreditgeber grundsätzlich einen "nachhaltig unseriösen Eindruck" machen solle, sei nicht nachzuvollziehen. Bezeichnenderweise begründe denn auch der Gesuchsgegner diese Einstufung nicht. Es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass es sich bei L._____ um eine Person handle, welche geschäftsmässig Kredite vergebe. Dem-
- 26 entsprechend habe er als Privater bei der Darlehensvergabe auch keinerlei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen gehabt. Bei L._____ handle es sich vielmehr um einen guten Bekannten der Gesuchstellerin. L._____ sei Geschäftsmann und habe von der schwierigen Situation der Gesuchstellerin gehört und ihr mit diesen Darlehenshingaben helfen wollen. Die Darlehenshingaben seien dokumentiert, wie auch die Verzinsungspflicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Zinsbetreffnisse aufgerechnet habe (Urk. 39 S. 13). 5.2.3 Was die in den – massvoll erweiterten – Notbedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Abzahlungsschulden anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 E. III.D.3.). Die Aussagen der Gesuchstellerin zum insgesamt über Fr. 42'000.– aufgenommenen Kredit und zu den diesbezüglichen Abzahlungsschulden erscheinen entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners glaubhaft, zumal sie auch mit Belegen dokumentiert wurden. Der Gesuchsgegner hat die Angaben der Gesuchstellerin zunächst lediglich mit Nichtwissen bestritten (Prot. I S. 12 f. und S. 25). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auch seine diesbezüglich später vorgebrachten und im vorliegenden Verfahren zusammengefassten Ausführungen (Urk. 24 S. 12 ff.) nicht zu überzeugen vermögen. Weder begründet noch belegt er, weshalb die Einzelunternehmung M._____ Treuhand, L._____ [Inhaber], bzw. L._____ als Kreditgeber(in) dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), SR 221.214.1, unterstehen soll (vgl. Art. 2 KKG). Dass allenfalls keine Bonitätsprüfung vorgenommen wurde und die Kreditgewährung ohne Sicherheitsleistung oder Solidarhaftung erfolgte, spricht eher gegen eine(n) gewerbsmässige(n) Kreditgeber(in), genau so wie die vom Gesuchsgegner bemängelte Geschäftsabwicklung und die unüblich tief vereinbarte Zinshöhe von zwei Prozent per annum (vgl. Urk. 24 S. 13). Die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Kreditgeber und zur Kreditvergabe vermögen daher das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen und damit die glaubhafte Darstellung der Gesuchstellerin nicht zu entkräften. Wie soeben erwähnt, wurde der Zins für den gewährten Kredit mit zwei Prozent per annum vereinbart, mithin bei einer Kredithöhe von Fr. 42'000.– ein Zins von Fr. 840.– pro Jahr (Urk. 12a/23/1-7), was von der Gesuchstellerin in ihrer – unbestritten gebliebenen – Steuererklärung 2015 auch
- 27 so deklariert wurde (Urk. 12a/24). In der Schweiz haben steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheitsgemässe Ausfüllen ihrer Steuererklärung unterschriftlich zu bestätigen. Wahrheitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Von daher kommt den darin deklarierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. Dass die Gesuchstellerin ihrer Zinszahlungspflicht nicht nachgekommen sein bzw. nachkommen soll, wurde seitens des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend vorgebracht. Seine diesbezügliche im vorliegenden Verfahren nunmehrige Bestreitung hat als unechtes Novum unberücksichtigt zu bleiben. Die Aufnahme der Zinszahlungspflicht in den Bedarf der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 272 ZPO). 5.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, dass im Bedarf der Gesuchstellerin das Einkommen ihres Sohnes E._____ (Praktikumslohn, Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, Ausbildungszulage) mit einem angemessenen Betrag an die Haushaltskosten zu berücksichtigen gewesen wäre. E._____ werde im Übrigen am 30. April 2017 volljährig. Ab diesem Zeitpunkt gelange für die Gesuchstellerin der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung, mithin jener in der Höhe von Fr. 1'250.– (Urk. 29 S. 9). 5.3.2 Die Gesuchstellerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz das Einkommen des minderjährigen Sohnes E._____ nicht berücksichtigt habe, dagegen ihr den Grundbetrag von E._____ in die Bedarfsrechnung eingestellt habe, sei nicht zu beanstanden. E._____ habe die Möglichkeit gehabt, ein Praktikum im Hotel N._____ in Zürich zu absolvieren, dies mit geringstem Lohn. Dieses Praktikum sei Ende 2015 beendet worden. Das Hotel habe der Reinigungsunternehmung O._____ GmbH den erteilten Auftrag entzogen, worauf die O._____ GmbH die Arbeitsverhältnisse der im N._____ tätigen Angestellten nicht fortgeführt habe. Die O._____ GmbH habe den Angestellten nicht einmal mehr die Dezemberlöhne ausbezahlt. Mit Wirkung ab Mitte Mai 2016 habe E._____ indes ein Praktikum bei der P._____ GmbH als Informatiker antreten können, wel-
- 28 ches er noch immer absolviere. Als Bruttoentschädigung sei wiederum ein Betrag von Fr. 600.– pro Monat vereinbart worden. Es sei hervorzuheben, dass E._____ damit in der Zeitspanne Januar 2016 bis und mit April 2016 überhaupt kein Einkommen erzielt habe. In dieser Zeitspanne habe die Gesuchstellerin mithin mit dem ihr von der Vorinstanz zugestandenen Grundbetrag von Fr. 600.– auch noch dessen Krankenkassenprämie in der Höhe von ca. Fr. 110.– pro Monat und Kommunikationskosten bezahlen müssen. Die ab Ende Mai 2016 wieder ausbezahlten Praktikumslöhne benötige E._____ zur Abdeckung der Kosten des öffentlichen Verkehrs, der auswärtigen Verpflegung, der Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten etc. Die Vorinstanz habe diese Bedarfspositionen für E._____ nicht aufgerechnet. Seinen Grundbetrag könne er nicht auch noch selbst aus diesen Praktikumsentschädigungen leisten. Das betreffende Praktikum gelte nicht als Ausbildung. Dementsprechend erhalte die Gesuchstellerin auch keine Ausbildungszulagen für E._____. Eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (EUR 42.–) gemäss dem serbischen Urteil betreffend der Ehe, aus der E._____ hervorgegangen sei, sei nicht möglich. E._____ bemühe sich nach wie vor, eine Lehrstelle antreten zu können. Es sei zu hoffen, dass ihm dies bis Sommer 2017 gelingen werde. Jedenfalls bis dahin habe er noch den geringen Praktikumslohn. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass diesfalls bei der Gesuchstellerin ab Volljährigkeit der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung gelange. Vielmehr sei ihr weiterhin der Grundbetrag für E._____ im Bedarf einzustellen (Urk. 39 S. 13 f.). 5.3.3 Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin zur Einkommenssituation des Sohnes der Gesuchstellerin, E._____, ist davon auszugehen, dass dieser ab Januar 2016 (Beginn der Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchsgegners) bis und mit April 2016 keine Einkünfte erzielte. Dass dieses Faktum vorliegend als unechtes Novum nicht zu berücksichtigen ist, ist nicht von Bedeutung. Jedenfalls seit Mai 2016 absolviert E._____ ein Praktikum bei der P._____ GmbH, mit der eine monatliche Bruttoentschädigung von Fr. 600.– vereinbart wurde (Urk. 13/1). Dass die Praktikumstätigkeit von E._____ systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet wäre, d.h. entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab-
- 29 schluss ermöglichen soll, ist nicht erkennbar. Von daher dürfte kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006, SR 836.2, bestehen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den – verspätet – eingereichten Belegen wie dem Lohnausweis der Wäscherei J._____ AG für 2016 oder deren Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2016 (Urk. 41/7 und Urk. 41/8/1-5). Weiter blieb vorliegend unbestritten, dass eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von umgerechnet EUR 42.–, zu welchen der leibliche Vater von E._____ gemäss dem Scheidungsurteil des Amtsgerichtes in Q._____ in der Republik Serbien vom 1. April 2010 verpflichtet wurde (Urk. 20/5/1-2), nicht möglich ist. Weiter erscheint glaubhaft, dass der geringe Praktikumslohn von E._____ wohl knapp die Kosten für den öffentlichen Verkehr, die Kosten für auswärtige Verpflegung, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten etc. abzudecken vermag. Sein Lebensunterhalt ist aber auch mit der Übernahme der namentlich aufgeführten Kosten selbstredend noch nicht finanziert, selbst wenn E._____ aus seiner vollen Erwerbstätigkeit noch – berechtigterweise – ein Sackgeld zur Verfügung stehen sollte. Zu finanzieren durch die Gesuchstellerin sind weitere namhafte Lebenshaltungskosten von E._____ wie jene für weitere Nahrung, Kleidung und Wäsche, Wohnkosten etc. Angesichts dessen rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Berücksichtigung eines Teils des Praktikumslohnes von E._____ im Bedarf der Gesuchstellerin nicht (Urk. 30 S. 17 E. III.D.3.). Sodann ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass gemäss Ziff. II.4. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) auch ab der Volljährigkeit von E._____ weiterhin auf den Grundbetrag für diesen in der Höhe von Fr. 600.– im Bedarf der Gesuchstellerin abzustellen ist. 5.4.1 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass er im Januar und Februar 2016 bei seiner Tochter R._____ an der … [Adresse] gewohnt habe. Er habe seiner Tochter für seinen Anteil an der Miete, Nebenkosten, Wäschewaschen, Strom, Essen etc. Fr. 1'600.– pro Monat bezahlt. Dieser Betrag sei von ihm in bar an die Tochter geleistet worden. Die Tochter bestätige diesen Sachverhalt. Folg-
- 30 lich seien ihm an Wohnkosten für Januar und Februar 2016 je Fr. 1'600.– anzurechnen. Ab März 2016 habe er eine eigene Wohnung in S._____ bezogen. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 2'050.– inkl. Einstellplatz. Dieser Betrag sei anzurechnen. Der Mietzins für den Einstellplatz rechtfertige sich, da er während der Ehe und auch davor stets dasselbe Auto gehabt habe, einen VW Polo. Zudem brauche er das Auto teilweise auch für den Arbeitsweg (Urk. 29 S. 9 f.). 5.4.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass die Vorinstanz zu Recht die angeblichen Wohn- und Essenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.– nicht berücksichtigt habe. Wohl habe der Gesuchsgegner derartige Ausgaben bereits vor Vorinstanz behauptet, diese allerdings nicht belegt, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die von ihm nunmehr im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Bestätigung seiner Tochter R._____ vermöge zum einen an der ungenügenden Glaubhaftmachung nichts zu ändern und sei zum anderen angesichts des Novenrechts im vorliegenden Berufungsverfahren auch aus rechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen. Die Tochter des Gesuchsgegners sei verheiratet und die Eheleute hätten mehrere Kinder. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte und angebliche Kostenanteil stehe damit mit dem mutmasslichen Mietzins für die Wohnung der Familie der Tochter in keinem Verhältnis. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin nach eigenem Bekunden bis zum 15. Januar 2016 in Serbien in den Ferien gewesen sei, der Gesuchsgegner im Anschluss in Untersuchungshaft genommen und am 20. Januar 2016 wieder entlassen worden sei. Frühestens ab jenem Zeitpunkt habe er Aufenthalt bei der Tochter genommen. Die Bestätigung der Tochter R._____ sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Weiter seien die Kosten für die neu vom Gesuchsgegner angemietete Wohnung völlig übersetzt. Die Vorinstanz habe ihm immerhin einen Mietzins von Fr. 1'915.– statt der angemessenen Fr. 1'500.– zugestanden. Der Einfachheit halber habe die Gesuchstellerin in diesem Punkt auf eine Anschlussberufung verzichtet. Der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz auch weder Kosten für einen Einstellplatz noch überhaupt Kosten für die Nutzung eines privaten Personenwagens geltend gemacht. Auch diesbezügliche Unterlagen habe er keine eingereicht. Zu Recht habe die Vorinstanz keine Autokosten berücksichtigt, sei doch der Gesuchsgegner auf die Nutzung eines Personenwagens aus beruflichen Gründen gar nicht angewie-
- 31 sen, weshalb von der Vorinstanz auch die tatsächlich anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt worden seien (Urk. 39 S. 15 f.). 5.4.3 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner nach der Trennung der Parteien Ende Dezember 2015 zunächst Ferien in Serbien verbrachte und hernach vorübergehend bei seiner Tochter R._____ an der … [Adresse] wohnte. Bereits vor Vorinstanz machte er für diese Zeit von Januar bis Februar 2016 monatliche Auslagen für die Mietkosten und die übrigen Kosten im Sinne von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'600.– geltend. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen, insbesondere da er diese auch nicht belegte (Urk. 30 S. 17 E. III.D.3.). Das nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren ins Recht gereichte, undatierte, von seiner Tochter R._____ unterzeichnete Schreiben, worin von dieser die genannten und vor Vorinstanz geltend gemachten Auslagen bestätigt werden (Urk. 32/3), erweist sich damit als neu. Als unechtes Novum hat dieses vorliegend keine Beachtung zu finden, hätte es doch ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz beigebracht werden können. Gleich verhält es sich mit den erst anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Belegen im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Auslagen für den von ihm gemieteten Einstellplatz sowie für seinen Personenwagen allgemein (Urk. 32/4-6). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, behauptete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz lediglich, schon immer über ein Auto verfügt zu haben und dieses auch für die Arbeit zu gebrauchen. Aus den vorinstanzlichen Unterlagen ergibt sich jedoch kein einziger Beleg über ein Auto. Auch machte er in seinem Bedarf keine diesbezüglichen Auslagen geltend (Urk. 30 S. 17 f. E. III.D.3.). Die nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten bei Anwendung genügender Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegt werden können. Dementsprechend sind sie als unechte Noven vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die vorinstanzliche Berücksichtigung von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'915.– ab 1. März 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners ist somit nicht zu beanstanden.
- 32 - 5.5.1 Der Gesuchsgegner bringt des Weiteren vor, dass er einen Personenwagen, VW Polo 1.6, besitze. Wie bereits erwähnt, habe er diesen bereits vor der Ehe und auch während der gesamten Ehedauer gehabt. Ausserdem sei er aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen. Als Maschinist arbeite er nicht immer auf der gleichen Baustelle wie die übrigen Bauarbeiter, so dass er bisweilen sein eigenes Auto für den Arbeitsweg benutzen müsse. Die durch das Auto entstehenden Kosten seien demzufolge zuzüglich der Miete für den Einstellplatz in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Versicherungskosten für den Personenwagen würden total Fr. 1'067.50 pro Jahr betragen, bestehend aus der Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 483.60, einer Kollisionskasko in der Höhe von Fr. 243.90 und einer Teilkasko in der Höhe von Fr. 340.–. Hinzu kämen die Kosten für die kantonale Verkehrsabgabe von Fr. 208.– pro Jahr. Über die entsprechenden Rechnungen verfüge der Gesuchsgegner nicht mehr, weil seine gesamten Unterlagen aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der …-Strasse verschwunden seien. Mit den üblichen weiteren, laufenden Kosten (Benzin, Pneus, Vignette, Unterhalt etc.) würden sich die Auslagen im Zusammenhang mit dem Personenwagen auf durchschnittlich Fr. 400.– pro Monat belaufen (Urk. 29 S. 10). 5.5.2 Die Gesuchstellerin verneint eine Anerkennung von Kosten für die Nutzung eines privaten Personenwagens im Bedarf des Gesuchsgegners. Solche Kosten würden von ihm denn auch erst im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und teilweise belegt. Von Seiten der Gesuchstellerin werde weiterhin daran festgehalten, dass der Gesuchsgegner zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit keinen Personenwagen benötige, ansonsten er ohne jeden Zweifel auch eine Bestätigung seines Arbeitgebers hätte beibringen können. Es treffe wohl zu, dass er über einen Personenwagen verfüge. Er benutze diesen allerdings ausschliesslich für private Zwecke. Für Fahrten zur und von der Arbeit benötige er diesen nicht. Wiederum mit Hinweis auf das im vorliegenden Berufungsverfahren geltende Novenrecht könnten die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners samt den eingereichten Belegen nicht berücksichtigt werden (Urk. 39 S. 16).
- 33 - 5.5.3 Wie oben ausgeführt, machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz in seinem Bedarf keine Fahrtkosten im Zusammenhang mit seinem Personenwagen geltend (vgl. Ziff. 5.4.3 vorstehend). Als unechte Noven sind seine nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners zu Recht keine Fahrtkosten für die Benutzung seines Personenwagens aufgenommen. 5.6.1 Der Gesuchsgegner will weiter in seinem Bedarf Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt haben. Die vom Arbeitgeber geleisteten Spesen von Fr. 15.– pro Tag würden nicht ausreichen, um die durch die auswärtige Verpflegung bedingten Mehrkosten zu decken. Der Gesuchsgegner sei als Bauarbeiter tätig und habe wegen der körperlichen Arbeit einen erhöhten Nahrungsbedarf. Sowohl über Mittag als auch zum Zwecke der Zwischenverpflegung (Znüni) müsse er sich in Restaurants verpflegen. Die daraus resultierenden Mehrkosten, die nicht durch die Spesen gedeckt seien, würden sich auf ca. Fr. 300.– pro Monat belaufen (Urk. 29 S. 11). 5.6.2 Die Gesuchstellerin entgegnet diesbezüglich, dass nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Maximalzuschlag für auswärtige Verpflegung bei Schwerarbeit Fr.15.– pro Arbeitstag betrage. Der Arbeitgeber entrichte dem Gesuchsgegner genau diesen Betrag. Die Vorinstanz habe die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Spesen in der Berechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Es werde ausserdem bestritten, dass weitere Verpflegungskosten anfielen. Immerhin seien auch bereits im Grundbetrag Fr. 10.– pro Mittagessen enthalten (Urk. 39 S. 16 f.). 5.6.3 Hinsichtlich der Nichtaufnahme von Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in den Bedarf des Gesuchsgegners kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f. E. III.D.3.). Der Gesuchsgegner erhält vom Arbeitgeber eine Entschädigung für Mittagessen in der Höhe von Fr. 15.– pro Arbeitstag (Urk. 14/3). Es ist der Gesuchstellerin dahingehend zuzustimmen, dass gemäss Ziffer V. des Kreisschreibens der Anteil für Nahrungskosten 50 Prozent des Grundbetrages beträgt. Dass die dem Gesuchsgegner von der Arbeitgeberin vergüteten Spesen seine Kosten für auswärtige
- 34 - Verpflegung nicht abzudecken vermöchten, wurde von ihm nicht ansatzweise dokumentiert bzw. belegt. Damit liegt kein Nachweis für die von ihm geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 300.– monatlich für auswärtige Verpflegung vor, der zu einer rechtsgenügenden Glaubhaftmachung führt. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner folglich zu Recht keine zusätzlichen Verpflegungskosten angerechnet. 5.7.1 Bezüglich der Bedarfsposition "Unterstützungsbeiträge an die Mutter" weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass seine 89-jährige Mutter auf seine Unterstützung dringend angewiesen sei. Sie verfüge nur über eine bescheidene Rente von 9'000 serbischen Dinar pro Monat, was etwa Fr. 90.– entspreche. Auch während der Ehe habe er seine Mutter stets unterstützt. Zu diesem Zweck bestehe ein Bank-Dauerauftrag über Fr. 4'000.–, bestehend aus zwei Tranchen à je Fr. 2'000.–. Zusätzlich besuche er seine in Serbien lebende Mutter mindestens zwei Mal jährlich und bringe ihr jeweils Fr. 1'000.– in bar mit. Die jährliche Unterstützungsleistung belaufe sich somit auf Fr. 6'000.–, woraus eine monatliche Belastung von Fr. 500.– resultiere (Urk. 29 S. 11). 5.7.2 Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel "Unterstützung Mutter" Fr. 4'010.– pro Jahr berücksichtigt habe. Die Behauptung, wonach er zudem bei seinen wenigstens zwei Mal im Jahr stattfindenden Besuchen bei seiner Mutter jeweils Fr. 1'000.– in bar überbringe, werde bestritten und sei unglaubhaft. Die belegte Unterstützung erfolge regelmässig; diesbezüglich scheine die Mutter auch darauf angewiesen zu sein. Seine Ferien verbringe der Gesuchsgegner zu sehr unterschiedlichen Zeiten in Serbien. Sollte er dannzumal der Mutter auch Geld überlassen, sei diese entweder nicht darauf angewiesen oder es handle sich dabei um eine Deckung der ihr wegen des Ferienaufenthaltes des Gesuchsgegners zusätzlich anfallenden Lebenshaltungskosten (Urk. 39 S. 17). 5.7.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, können im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel "Unterstützungsbeiträge an die Mutter" vom insgesamt geltend gemachten Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr lediglich Fr. 4'010.– jährlich berücksichtigt werden. Dieser Betrag lässt sich mittels sei-
- 35 ner vor Vorinstanz eingereichten Kontoauszüge belegen (Urk. 14/8; Urk. 25/6; Urk. 30 S. 19 E. III.D.3.). Die darüber hinaus geltend gemachten Barbeträge vermögen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen und sind damit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht, zumal sie zumindest seitens der Mutter des Gesuchsgegners hätten bestätigt werden können. 5.8.1 Was die Nichtaufnahme von Anwaltskosten im Bedarf des Gesuchsgegners anbelangt, macht dieser geltend, dass er, wie bereits erwähnt, wegen der Strafanzeige der Gesuchstellerin von einem üblen Strafverfahren betroffen sei. Er werde dabei von seinem auch im vorliegenden Verfahren tätigen Rechtsvertreter erbeten verteidigt. Er bestreite sämtliche Vorwürfe, und es hätten sich mittlerweile konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben der Gesuchstellerin unwahr seien. Das Verfahren sei hängig. Die Verteidigungskosten hätten sich vom 13. Februar 2016 bis zum 24. August 2016 auf Fr. 1'939.70 belaufen. Im September 2016 seien weitere Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Umfang von Fr. 1'355.40 dazu gekommen. Auch für den Oktober 2016 werde mit ähnlichen Aufwendungen gerechnet. Von Februar bis Oktober 2016 würden daher Kosten von total Fr. 4'650.50 bzw. 516.70 pro Monat resultieren (Urk. 29 S. 11 f.). 5.8.2 Die Gesuchstellerin meint diesbezüglich, dass die Vorinstanz die Verteidigungskosten im Strafverfahren zu Recht nicht berücksichtigt habe. Sie habe auch die Kosten der Gesuchstellerin für die Vertretung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht im Bedarf eingestellt. Die vorinstanzliche Begründung für die Nichtberücksichtigung dieser Anwaltskosten sei nachzuvollziehen. Ergänzend sei anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner freigestellt sei, sich im Strafverfahren amtlich verteidigen zu lassen; schliesslich wahre die Gesuchstellerin ihre Interessen im Strafverfahren auch über eine unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Wenn der Gesuchsgegner ohne Not zusätzliche Kosten zur Bezahlung übernehme, habe darunter nicht die Gesuchstellerin zu leiden (Urk. 39 S. 17). 5.8.3 In Bezug auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Rechtswahrungskosten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 E. III.D.3.). Darüber hinaus ist der Gesuchstellerin insoweit beizupflichten, dass es dem Gesuchsgegner angesichts der ihm ge-
- 36 genüber gestandenen oder immer noch stehenden strafrechtlichen Vorwürfe freigestanden hat bzw. freisteht, sich amtlich verteidigen zu lassen, was zumindest einstweilen eine Befreiung von der Übernahme seiner Verteidigungskosten bewirken würde (vgl. Art. 128 ff. StPO). Der Gesuchstellerin darf die vom Gesuchsgegner gewählte Verteidigung nicht zum Nachteil gereichen. Die Berücksichtigung von Rechtswahrungskosten im Bedarf des Gesuchsgegners rechtfertigt sich vorliegend nicht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu den Unterhaltsparametern führenden, von der Vorinstanz berücksichtigten bzw. nicht berücksichtigten Faktoren (wie die kritisierte[n] Zusammensetzung und Höhe des Einkommens der Gesuchstellerin und einzelnen Bedarfspositionen) allesamt nicht zu beanstanden sind. Auch der von keiner der Parteien monierten Unterhaltsberechnung kommt daher Richtigkeit zu. Demzufolge kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsgegner, wie von der Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Entscheid kritisiert, 2016 in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Einkommen erzielt hat, als ihm die Vorinstanz angerechnet hat, und ob ihm auf 2017 eine Lohnerhöhung zugestanden worden ist. Diesbezüglich greift das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Gesuchstellerin selbst hat gegen den angefochtenen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Nach dem Gesagten würde ein dem Gesuchsgegner höher angerechnetes Einkommen als im angefochtenen Entscheid den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin erhöhen. Damit ginge eine weitergehende und damit unzulässige Verpflichtung des Gesuchsgegners einher. E. Einmalige Auslagen 1. Der Gesuchsgegner beanstandet am vorinstanzlichen Entscheid weiter die ihm unter dem Titel "Einmalige Auslagen" im angefochtenen Entscheid nicht gänzlich zugestandenen Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung des eheli-
- 37 chen Haushalts. Aufgrund seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung und Umzugs in die neue Wohnung habe er für die neue Wohnung eine Mieterkaution in der Höhe von Fr. 3'830.– leisten müssen. Ausserdem habe er die Kosten für die gesamte neue Möblierung samt Hausrat zu tragen gehabt. Hierfür habe er Barbezüge getätigt, nämlich am 29. Februar 2016 im Betrag von Fr. 6'000.– und am 29. März 2016 von Fr. 5'000.–. Aus den vor Vorinstanz eingereichten Quittungen sei lediglich ein Teil der Neuanschaffungen ersichtlich und zwar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'355.–. Mit diesem geringen Betrag lasse sich keine gesamte Wohnung neu möblieren. Grössere Anschaffungen auf den Quittungen seien nicht ersichtlich, da er diese mit abgehobenen Barbeträgen bezahlt habe. Weitere diverse Auslagen in Zusammenhang mit der Wohnung habe er bei CONFORAMA am 22. Februar 2016 in der Höhe von zwei Mal Fr. 78.–, am 7. März 2016 in der Höhe von Fr. 399.– und Fr. 899.– und am 31. März 2016 in der Höhe von Fr. 79.90, insgesamt folglich von Fr. 1'533.90 getätigt. Bei IKEA habe er folgende Ausgaben gehabt: am 9. März 2016 Fr. 29.80 und am 10. März 2016 Fr. 249.–, insgesamt Fr. 278.80. Hinzu kämen noch Ausgaben im Einrichtungsmarkt Lipo am 9. März 2016 in der Höhe von Fr. 699.– und im Otto's am 31. März 2016 in der Höhe von Fr. 44.20. Insgesamt habe er für seine neue Wohnung dementsprechend einmalige Auslagen in der Höhe von Fr. 18'740.90 gehabt, welche ihm vollumfänglich anzurechnen seien (Urk. 29 S. 12 f.) 2. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Vorbringen bzw. diese geltend gemachten Auslagen. Die Vorinstanz habe für die aus diesem Umstand bei den Parteien gesamthaft angefallenen und glaubhaft gemachten Kosten einen Betrag von Fr. 10'185.– berücksichtigt und habe diese im Verhältnis ihres Einkommens auf die Parteien umgelegt. Dieses Vorgehen sei angemessen und nicht zu beanstanden (Urk. 39 S. 18). 3. Zunächst ist diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich aus den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht unzweifelhaft ergibt, worauf diese abzielen. Wohl ist davon ausgehen, dass er keine Rechtfertigung für eine Ausgleichszahlung an die Gesuchstellerin sieht und er seinen Berufungsanträgen zufolge seine Verpflichtung gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides zur Zah-
- 38 lung eines Genossenschaftsanteils in der Höhe von Fr. 1'605.– an die Gesuchstellerin beseitigt haben will (Urk. 30 S. 27). Ob er aber darüber hinaus mit der anbegehrten Anerkennung seiner geltend gemachten (einmaligen) Auslagen in der Höhe von Fr. 18'740.90 auch eine Reduktion seiner Unterhaltsleistungspflicht beabsichtigt, bleibt unklar. Dies kann vorliegend aber offenbleiben. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Einmalige Auslagen" zutreffend erwog, sind vorinstanzlich seitens des Gesuchsgegners Neuanschaffungen lediglich im Umfang von rund Fr. 1'355.– rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. 25/7). Weiter musste er für die neue Wohnung ein Depot in der Höhe von Fr. 3'830.– einzahlen (Urk. 25/5). Damit belaufen sich die vor Vorinstanz glaubhaft gemachten Kosten des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Auflösung des ehelichen Haushalts auf rund Fr. 5'185.–. Weiter ist der Vorinstanz unter Verweis auf deren Erwägungen beizupflichten, dass die darüber hinausgehenden Auslagen seitens des Gesuchsgegners nicht rechtsgenügend glaubhaft dargetan wurden (Urk. 30 S. 23 E. III.D.5.). Der Gesuchsgegner stellt sich vorliegend erneut auf den Standpunkt, dass die grösseren Anschaffungen auf den Quittungen nicht ersichtlich seien, da er diese mit abgehobenen Barbeträgen bezahlt habe. Hierin ist jedoch keine Begründung für das Fehlen von Kaufbelegen zu erblicken. Der Erhalt einer Kaufquittung entspricht unabhängig des Zahlungsmittels, mithin auch bei Barzahlung der Praxis. Sodann macht insbesondere die Aufbewahrung von Kaufquittungen grösserer Anschaffungen Sinn, zumal diese allenfalls eine Rückgabe oder einen Umtausch ermöglichen oder heutzutage gleichzeitig den Garantieschein verkörpern. Dass der Gesuchsgegner den grössten Teil seiner Neuanschaffungen mit Bargeldbezügen finanziert haben soll, erscheint daher nicht glaubhaft und ändert insbesondere nichts daran, dass die geltend gemachten höheren Auslagen nicht belegt sind. Die Umlegung der bei den Parteien gesamthaft angefallenen und glaubhaft gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung des ehelichen Haushalts von Fr. 10'185.– wurde vorliegend nicht beanstandet und erscheint in Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin denn auch angemessen (Urk. 30 S. 23 E. III.D.5.).
- 39 - F. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung hinsichtlich des sinngemässen Antrags des Gesuchsgegners auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen erweist sich die Kritik des Gesuchsgegners am angefochtenen Entscheid als unbegründet. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu neun Zehnteln und der Gesuchstellerin zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine um einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 96.–, geschuldet. Die Parteientschädigung ist voraussichtlich uneinbringlich, zumal dem Gesuchsgegner, wie bereits ausgeführt, mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und c ZPO bewilligt und ihm – unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 1 ZPO – in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. Ziff. I.5. vorstehend). Deshalb ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus der Ge-
- 40 richtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsgegner auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3. Auch die Gesuchstellerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 39 S. 2.). Es ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse auch auf Seiten der Gesuchstellerin nicht wesentlich geändert haben und deshalb auch deren Mittellosigkeit nach wie vor ausser Frage steht (vgl. Urk. 30 E. IV.B.). Der in der Berufungsantwort vertretene Rechtsstandpunkt war nicht aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 41 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv- Ziffern 3, 4, 7, 8 und 9 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu neun Zehnteln und der Gesuchstellerin zu einem Zehntel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Gerichtskasse über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö-
- 42 gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2017 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016: (Urk. 30 S. 27 f.) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8 und ... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu neun Zehnteln und der Gesuchstellerin zu einem Zehntel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genomme... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. ... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...