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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2016 LE160017

8 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,289 parole·~6 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160017-O/U01 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 8. Juni 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 (EE150042-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit dem 27. März 2015 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. I = Urk. 61 E. I). Am 8. Februar 2016 erliess die Vorinstanz das folgende, unbegründete Urteil (Urk. 53): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 6. Februar 2015 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ wird vom 6. Februar 2015 bis 31. März 2016 dem Gesuchsteller und ab 1. April 2016 der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Hausrat und das Mobiliar während der Dauer des Getrenntlebens in der ehelichen Wohnung verbleiben und sich die Parteien bezüglich einer allfälligen Aufteilung des Hausrates aussergerichtlich einigen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Es wird per 27. März 2015 die Gütertrennung angeordnet. 6. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 8. Die Kosten für diesen Entscheid werden zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von zwei Dritteln zu ersetzen.

- 3 - 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MWST) zu bezahlen. 10. [Mitteilung] 11. [Rechtsmittelbelehrung]" 1.2. Am 21. März 2016 (vgl. Urk. 59) wurde den Parteien auf Verlangen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 57) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 58 = Urk. 61). 2. Am 31. März 2016 reichte die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) eine mit Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelschrift mit folgenden Anträgen ein (Urk. 60 S. 2): "In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 6. Februar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 431.–, ab 1. Januar 2016 von Fr. 63.– und ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 700.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners." Mit Verfügung vom 13. April 2016 (Urk. 65) wurde die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 31. März 2016 als Berufung entgegengenommen. Der der Gesuchsgegnerin gleichzeitig auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. Urk. 66). In der Folge wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsteller) mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 67) Frist zur Berufungsantwort angesetzt. 3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Urk. 68) teilte der Gesuchsteller mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und reichte eine Vereinbarung der Parteien (Urk. 69/1-2; Urk. 71/1-2) mit folgendem Inhalt ein: "1. Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Der Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Berufungsbeklagten.

- 4 - 2. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung vollumfänglich zurück. 3. Der Berufungsbeklagte übernimmt die Gerichtskosten. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1-3 und 5-9 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. 5. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. Februar 2015, worin persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin ab 1. April 2016 festgesetzt worden sind und bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin die Zusprechung von insgesamt Fr. 4'930.– zusätzlich an Unterhalt für die Dauer vom 6. Februar 2015 bis 1. April 2016 verlangt. Die Vereinbarung der Parteien betreffend den Ehegattenunterhalt unterliegt der Parteiautonomie. Der Vergleich hat hinsichtlich dieses Punktes die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen - ausser der Kostenregelung - abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 69/1-2). 6.2. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist aber Vormerk zu nehmen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 und 5-9 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Hälfte des von ihr geleisteten Vorschusses, nämlich Fr. 500.–, zu ersetzen. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 8. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: kt

Beschluss vom 8. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 und 5-9 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Hälfte des von ihr geleisteten Vorschusses, näml... 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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