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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2016 LE150077

5 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,722 parole·~1h 4min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 (EE150095-K)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Schlussanträge der Gesuchstellerin (Urk. 32 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Eheleute bereits seit dem 15. April 2015 getrennt leben; 2. es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, unter die elterliche Obhut der Kindsmutter B._____ zu stellen, bei welcher sie ihren Wohnsitz haben; 3. es sei der Kindsvater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an den Wochenenden – ausser am dritten Wochenende des Monats – jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zuzüglich die diesen Wochenenden unmittelbar voraus- und nachgehenden Feiertage sowie alternierend an den Feiertagen Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten und während 5 Wochen Schulferien bei sich zu betreuen oder mit sich zu nehmen; 4.1. es sei der Gesuchsgegner unter Anrechnung der bereits erfolgten Leistungen rückwirkend per 15. April 2015 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von angemessenen monatlichen, jeweils im Voraus auf den 1. des Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin persönlich und an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, zuzüglich von ihm bezogener Kinder- oder Familienzulage, zu verpflichten; 4.2. es seien ein allfälliger Gewinn der Bewirtschaftung der im je hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Liegenschaft in E._____, F._____-Strasse ..., jährlich per 31. Dezember, erstmals per 31. Dezember 2016, hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, wobei sämtliche Einnahmen und Auslagen betreffend die Liegenschaft über ein auf den Namen beider Ehegatten lautendes Konto erfolgen müssen und die Auslagen vom Gesuchsgegner vorzufinanzieren sind; 5. es sei die vormalige Familienwohnung der Eheleute am G._____- Strasse ... in H._____ dem Gesuchsgegner bis zur Beendigung des Mietverhältnisses Ende Oktober 2015 zur alleinigen Benützung zuzuteilen; 6. es sei per anhängig Machung des vorliegenden Begehrens vom 11. Mai 2015 Gütertrennung anzuordnen; prozessuales 7. es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, dem Gericht innert einer nicht ersteckbaren Frist von 5 Tagen alle Belege betreffend seine gesamten Erwerbs- und sonstigen Einkommen und Gewinne seit 1. Januar 2014 (Abrechnungen, Verträge etc.) sowie seines gesamten Vermögens innerhalb und ausserhalb der Schweiz seit 31. Dezember 2014 zwecks

- 3 - Einsichtnahme und nachfolgender Stellungnahme durch die Gesuchstellerin einzureichen, soweit er dies heute nicht bereits tut; – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners – ." II. Schlussanträge des Gesuchsgegners (Urk. 34 S. 7 ff.): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15.04.2015 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung am G._____-Strasse ... in H._____ sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. Dabei sei festzustellen, dass die Wohnung per 31.10.2015 gekündigt ist. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner sämtliche Wohnungsschlüssel, Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel bis spätestens am 31.10.2015 auszuhändigen. 4. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien die beiden Kinder D._____ und C._____ unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder jeweils am ersten, zweiten und vierten Wochenende jedes Monats von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich sei er berechtigt zu erklären, jährlich mit den beiden Kindern mindestens vier Wochen Ferien zu verbringen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich im Voraus CHF 1'200.00, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3'800.00 zu bezahlen. 8. Überdies sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Hälfte des jährlich ausbezahlten Nettobonus innert 30 Tagen nach Auszahlung unaufgefordert zu bezahlen. 9. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Mietzinseinnahmen der Ferienwohnung in E._____ offen zu legen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, eine entsprechende Buchhaltung über die Mietzinseinnahmen und die Auslagen zu erstellen, wobei der Gesuchsgegner die Auslagen direkt bezahlt. Ein allfällig jährlich resultierender Nettogewinn aus der Vermietung der Ferienwohnung sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Ein allfälliges Manko (sofern die Auslagen höher sind als die Mietzinseinnahmen) sei zwischen den Parteien ebenfalls hälftig zu teilen. 10. Die Gütertrennung sei abzulehnen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 (Urk. 36 = Urk. 39): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt, wobei festgehalten wird, dass sie bereits seit dem 15. April 2015 getrennt leben. 2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erste Aufforderung hin unverzüglich 1 Wohnungs-, 1 Garagen- und 1 Briefkastenschlüssel der ehemals gemeinsamen Wohnung an der G._____-Strasse ... in H._____ AG herauszugeben. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, sowie D._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. a) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jedes 1., 2. und 4. Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kommt das Besuchswochenende auf die Ostern- oder Pfingstfeiertage zu stehen, verlängert sich das Besuchsrecht des Gesuchsgegners von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr, bzw. bis Pfingstmontagabend, 20.00 Uhr. Fällt ein Besuchswochenende aus Gründen, die in der Person des Gesuchsgegners oder der Kinder (etwa infolge Freizeitaktivitäten) aus, besteht kein Anspruch auf Nachholen des verpassten Besuchswochenendes. b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 2. Januar des Folgejahres, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. c) Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, in der Schulferienzeit während insgesamt 4 Wochen im Jahr, jeweils von Samstag bis Samstag, auf eigene Kosten die Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen, wobei einmal jährlich Anspruch auf mindestens 2 zusammenhängende Ferienwochen besteht. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung sei-

- 5 nes Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus der Gesuchstellerin anzukündigen. Im Streitfall steht die Befugnis, über den Zeitpunkt des Bezugs des Ferienbesuchsrechts zu bestimmen, in den geraden Kalenderjahren der Gesuchstellerin und in den ungeraden Kalenderjahren dem Gesuchsgegner zu. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien befugt sind, die vorstehende Besuchsrechtsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie - Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 2'900.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015; - Fr. 5'800.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie - Fr. 6'100.– rückwirkend für Zeit ab dem 1. November 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 6 - Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbetrags, bis zu einer Obergrenze des Aufteilungsbetrags von netto Fr. 38'500.–, zu bezahlen. 7. a) Beide Parteien werden verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens sämtliche Einnahmen, welche ihnen aus der Vermietung der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zukommen, auf ein noch zu eröffnendes Bankkonto, welches auf beide Parteien lautet, zu überweisen. b) Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die laufenden Zahlungsverpflichtungen, welche der Eigentümerschaft der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, direkt in Rechnung gestellt werden (Hypothekarzinsen, Amortisation, Nebenkosten, Unterhalt, Steuern und Abgaben etc.), während der Dauer des Getrenntlebens vorab zur alleinigen Begleichung zu übernehmen. c) Jeweils einmal jährlich per Stichtag 31. Dezember, erstmals per 31. Dezember 2016, werden die Parteien ferner bezüglich der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zur gegenseitigen Abrechnung verpflichtet, indem der Gesuchsgegner berechtigt erklärt wird, gegen Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege sich die von ihm im Verlaufe der Abrechnungsperiode geleisteten Zahlungen vorab auszahlen zu las-

- 7 sen. Resultiert daraus ein positives Saldo, werden die Parteien verpflichtet, dieses untereinander hälftig aufzuteilen. Ergibt sich hingegen ein Manko, d.h. übersteigen während einer Abrechnungsperiode die geleisteten Zahlungen des Gesuchsgegners die Einnahmen, wird die Gesuchstellerin verpflichtet, ihm die Hälfte auszugleichen. 8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für die Zeit nach dem 17. September 2015 wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 937.50 Dolmetscherkosten Fr. 4'937.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 13. (Mitteilungssatz) 14. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 2 f.): "1.) Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. Eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

- 8 - CHF 1'200.–, pro Kind ab dem 15.04.2015

zuzügl. vertraglich und/oder gesetzliche Kinderzulagen

Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

2.) Ziffer 6a) des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. Eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: CHF 5'700.00 ab dem 15.04.2015 Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3.) Ziffer 6b) des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:

Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 4'800.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tage ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege zwei Drittel des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbetrages, bis zu einer Maximalbeteiligung von CHF 4'800.00 zu bezahlen.

4.) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 45 S. 1 f.): "1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers mit Berufung vom 26. Dezember 2015 (Urk. 38) abzuweisen; 2. es sei der letzte Absatz von Dispositiv Ziffer 5. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Beru-

- 9 fungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist;

3. es sei der letzte Absatz von Dispositiv Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist;

4. es sei der zweite Absatz von Dispositiv Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 von Dispositiv Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils bereits nachgekommen ist;

5. es sei Dispositiv Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei per anhängig Machung des Eheschutzbegehrens der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz Gütertrennung anzuordnen;

Unter ausgangsgemäss Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2005 (Urk. 4/3) verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder C._____, geb. am tt.mm.2008, und D._____, geb. am tt.mm.2011. Seit dem 12. Mai 2015 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 E. I = Urk. 39 E. I). Die Vorinstanz fällte am 17. Dezember 2015 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 36). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 28. Dezember 2015 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 38 S. 2 f.). Den mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 (Urk. 42) einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 4'000.– leistete der Gesuchsgegner fristgerecht (vgl. Urk. 43). In der Folge wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 25. Januar

- 10 - 2016 (Urk. 44) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig am 8. Februar 2016 mit den eingangs erwähnten Anträgen erstattet wurde (Urk. 45). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 46) wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 1.1. Die Gesuchstellerin beantragt im Rahmen der Berufungsantwort (Urk. 45 S. 1 f.), es sei der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist (Antrag 2). Des Weiteren stellt sie die Anträge, es seien der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.a) beziehungsweise der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an deren Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seinen Unterhaltspflichten gemäss Abs. 1 der jeweiligen Dispositivziffern bereits nachgekommen ist (Anträge 3 und 4). Überdies verlangt sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils und die Anordnung der Gütertrennung per Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens bei der Vor- instanz (Antrag 5). 1.2. Strebt der Berufungsbeklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu seinen Gunsten an und will er daher eigene Anträge in der Sache stellen, so hat er selber (eigenständige) Berufung zu erheben oder - sofern die Verfahrensart dies zulässt - sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen. Unterlässt er dies, so ist der Berufungsbeklagte grundsätzlich nur berechtigt, zu den Berufungsanträgen des Berufungsklägers und dessen Begründung Stellung zu nehmen. Dementsprechend kann im Geltungsbereich der reformatio in peius mit den Anträgen in der Berufungsantwort lediglich die Abweisung oder das Nichteintreten und damit die Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden. Stets zulässig sind im Übrigen Anträge zum Verfahren sowie Anträge im Beweispunkt (Seiler, Die Berufung nach ZPO,

- 11 - 2013, Rz. 1128 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12). Bei den in der Berufungsantwort gestellten Anträgen 2 bis 5 der Gesuchstellerin handelt es sich um materielle Anträge. Sinngemäss erhebt sie insofern eine Anschlussberufung. Im Eheschutzverfahren, als summarisches Verfahren, ist eine Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt im eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da insbesondere die Frage des Bedarfs des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden. 4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).

- 12 - III. A) Monatlicher Unterhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die Kinder C._____ und D._____ von pro Kind Fr. 1'000.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab 15. April 2015 bis 30. April 2015 und Fr. 2'000.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab 1. Mai 2015 sowie zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 2'900.– vom 15. April 2015 bis 30. April 2015, von monatlich Fr. 5'800.– vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 und von monatlich Fr. 6'100.– ab 1. November 2015. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 132.– sowie von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 17'975.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aus. Den Bedarf der Gesuchstellerin für sich und die beiden Kinder setzte die Vorinstanz auf Fr. 7'406.– (15. April 2015 bis 31. Oktober 2015) und Fr. 7'325.– (ab 1. November 2015) und denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 6'859.– (15. April 2015 bis 31. Oktober 2015) und Fr. 6'359.– (ab 1. November 2015) fest. 1.2. Der Gesuchsgegner beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge ab 15. April 2015 auf monatlich Fr. 1'200.– pro Kind und die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 15. April 2015 auf monatlich Fr. 5'700.– zu reduzieren (Urk. 38 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung dieser Berufungsanträge (Urk. 45 S. 1). Neben diversen Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin und im Bedarf des Gesuchsgegners ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, nach welcher Berechnungsmethode die Unterhaltsbeiträge zu ermitteln sind. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 2. Berechnungsmethode 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode sei im vorliegenden Fall angemessen. Dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, das Vorhandensein einer nennenswerten Sparquote glaub-

- 13 haft zu machen. Der von ihm erwähnte Kauf eines Fahrzeugs im Jahr 2011 liege angesichts dessen, dass sich die Parteien erst im April 2015 getrennt hätten, zu weit zurück, als dass er noch ins Gewicht fallen könnte. Zudem sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Erlös des Verkaufs des bisherigen Autos finanziert worden, womit ein blosser Aktiventausch vorliege. Der Erwerb der Liegenschaft in Finnland sei neben der Hypothek über eine Darlehensaufnahme beim Onkel des Gesuchsgegners erfolgt, was dagegen spreche, dass die Parteien über genügend liquide Mittel verfügten, um den Kauf aus eigener Kraft zu finanzieren. Das Darlehen sei in zwei Tranchen per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 zurückbezahlt worden, mithin rund 1 bis 2 Jahre vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, weshalb sich diesbezüglich für das Vorhandensein einer Sparquote per Trennungsdatum nichts ableiten lasse. Nicht nur fehle sodann ein Beleg für die vom Gesuchsgegner behauptete Investitionssumme von Fr. 40'000.– in die Einrichtung des Ferienhauses in E._____; auch sei nach Aussage des Gesuchsgegners direkt nach dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2011 mit deren Vermietung begonnen worden. Es sei somit anzunehmen, dass die Möblierung bereits mehrere Jahre vor der Trennung der Parteien abgeschlossen gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass sich das liquide Vermögen des Gesuchsgegners bei der Bank Nordea per 31. Dezember 2014 auf EUR 58'691.22 belaufen habe. Wie vom Gesuchsgegner mehrfach ausgeführt, sei ein Grossteil dieses Guthabens aber inzwischen ausgegeben worden, um nach der Trennung die Lebenshaltungskosten der Familie zu bestreiten. Folglich sei davon auszugehen, dass dieses Sparvermögen durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden sei. Schliesslich gehe es bei den laufenden Amortisationskosten betreffend die beiden ausländischen Immobilien der Parteien zwar um Vermögensbildung, doch finde die Amortisationsrate für die Liegenschaft in E._____ bereits im Zusammenhang mit der hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffenen Spezialregelung angemessene Berücksichtigung. Die Amortisationslast für die Liegenschaft in Finnland werde im Rahmen des Bedarfs des Gesuchsgegners berücksichtigt (Urk. 36 E. III.D.3.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner kritisiert in der Berufung die Auffassung der Vorinstanz, er habe keine Sparquote nachweisen können. Er stellt sich auf den Standpunkt, vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass vorliegend die einstufig-

- 14 konkrete Berechnungsmethode Anwendung finden müsse oder aber bei der zweistufigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die bisherige Sparquote zu berücksichtigen sei, da die bisher gelebte Lebenshaltung die Grenze des Unterhaltsanspruchs darstelle. In besonders günstigen Verhältnissen, wie vorliegend bestehend, sei nicht das ganze Einkommen für den Unterhalt eingesetzt worden. Die Sparquote sei daher nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen. Von 2011 bis Ende 2014 seien von den Parteien Fr. 210'048.– angespart worden, was eine monatliche Sparquote von Fr. 4'563.– ergebe. So seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Berechnung der Sparquote nicht nur die Investitionen kurz vor der Trennung zu berücksichtigen, sondern es müsse auf die letzten vier Jahre abgestellt und eine Durchschnittsrechnung vorgenommen werden. Die Investition der Parteien in ein Fahrzeug in der Höhe von Fr. 26'000.– sei somit zu berücksichtigen. Im Übrigen habe es sich dabei nicht um einen Aktiventausch gehandelt. So habe er vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass dieses Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft und das Zweitfahrzeug erst später verkauft worden sei. Die Parteien hätten somit zwischenzeitlich über zwei Fahrzeuge verfügt, womit glaubhaft sei, dass man das Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft habe. Weiter sei entgegen der Vorinstanz - bei der Ermittlung der Sparquote die Investition von Fr. 37'500.– im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Finnland zu berücksichtigen. Die ganze Abwicklung des Hauskaufes in Finnland sei über seinen Onkel erfolgt. Dieser habe für die Parteien den Kauf organisiert und auch die finanziellen Mittel vorerst aufgebracht. Dabei habe es sich aber eher um eine organisatorische Angelegenheit gehandelt, da er selbst nicht in Finnland wohnhaft gewesen sei. Fakt sei aber, dass er Fr. 37'500.– aus seinen Ersparnissen bezahlt habe, was auch belegt worden sei. Die Gesuchstellerin habe sodann selbst ausgeführt, dass Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von mindestens EUR 20'000 erfolgt seien. Zwar würden keine Belege für diese Investitionen vorliegen, was aber im Umfang der nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachten EUR 20'000, welche die Gesuchstellerin anerkannt habe, auch nicht mehr erforderlich sei. Die Investition in das Mobiliar sei daher im Umfang von EUR 20'000 bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. Die monatli-

- 15 che Amortisation der Hypothek in E._____ betrage im Übrigen EUR 528 und diejenige der Hypothek in Finnland EUR 307. Ausgewiesenermassen seien seit 2012 monatlich EUR 835, beziehungsweise in den letzten vier Jahren total EUR 40'000, amortisiert worden. Per Ende 2014 habe er sodann noch ein zusätzliches Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 7 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Parteien hätten aufgrund ihres Lebensstils bereits während den letzten Jahren vor der Trennung und erst Recht seit der Trennung nicht über eine Sparquote verfügt. So habe der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 14. August 2015 selber behauptet, er habe Anfang Mai 2015 nur noch über ein Barguthaben zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– verfügt. Die noch Ende 2013 auf einem Privatkonto vorhandenen knapp Fr. 80'000.– habe er auf ein Konto in Finnland überwiesen und daraus die Kreditkartenschulden und die Kosten der Trennung bezahlt, weshalb nur noch EUR 10'000 bis EUR 20'000 vorhanden seien. Sodann habe der Gesuchsgegner damals ausgeführt, er habe mit seinem Salär nur gerade die - vor der Trennung mit nur einem Haushalt noch deutlich tieferen - monatlichen Lebenshaltungskosten abdecken können. Mit den Boni habe man die aufgelaufenen Schulden beglichen. Die gegenteiligen Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz und in der Berufungsschrift vom 26. Dezember 2015 seien in keiner Weise belegt, obschon es für den Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich wäre, anhand der in seinem Besitz befindlichen Kontounterlagen detailliert die in den letzten Jahren angeblich auf die Seite gelegten Ersparnisse zu dokumentieren. Der Gesuchsgegner habe aber lediglich einen einzigen Kontoauszug seines Nordea Kontos eingereicht (Urk. 45 S. 6 f.). 2.3.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die Art und Weise wie die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin sowie die Kinderunterhaltsbeiträge errechnet hat. Vorliegend ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien während den letzten Jahren des Zusammenlebens auszugehen. Die Vorinstanz ging - unangefochten - von einem Gesamteinkommen der Parteien von

- 16 - Fr. 18'107.– (Gesuchstellerin: Fr. 132.–; Gesuchsgegner: Fr. 17'975.–) aus (Urk. 36 E. III.D.4.2 f.) 2.3.2. Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrechterhalten werden, haben beide Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/aa; BGer 5A_778/2013 vom 1. April 2014, E. 5.1). Sind die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt, kann ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3). Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Auslagen zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1; BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2009, E. 5.4). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Eheleuten verteilt wird. Dies jedenfalls dann, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote aufbrauchen. In

- 17 diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages herangezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkommen hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). 2.3.3. Der Gesuchsgegner bringt - wie bereits vor Vorinstanz - vor, die Parteien hätten vor der Aufnahme des Getrenntlebens im April 2015 von 2011 bis 2014 eine erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich seien Fr. 26'000.– in den Erwerb eines Fahrzeuges, Fr. 37'500.– in den Erwerb einer Liegenschaft in Finnland und EUR 20'000 in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ investiert worden. Sodann seien die Hypotheken der Liegenschaften in E._____ beziehungsweise in Finnland mit monatlich EUR 528 beziehungsweise mit EUR 307 amortisiert worden. Per Ende 2014 habe er sodann über ein Barvermögen von Fr. 58'691.– verfügt. In vier Jahren hätten somit rund Fr. 210'048.– angespart werden können, was einer monatlichen Sparquote von Fr. 4'563.– entspreche (Urk. 38 S. 8 ff.). 2.3.4. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 7.3; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 6; BGE 140 III 485 E. 3.3. unter Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 05.173).

- 18 - 2.3.5. Der Gesuchsgegner macht hinsichtlich des erworbenen Fahrzeuges geltend, es sei bei der Errechnung der Sparquote nicht nur auf die Investitionen kurz vor der Trennung abzustellen, weshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - diese Investition in der Höhe von Fr. 26'000.– zu berücksichtigen sei. Zudem habe es sich nicht um einen Aktiventausch gehandelt, da der Porsche Cayenne erst später verkauft und die Parteien zwischenzeitlich über zwei Autos verfügt hätten (Prot. I. S. 45 f. und S. 55). Die Darstellung des Gesuchsgegners, das Fahrzeug sei mit den Ersparnissen gekauft worden (Prot. I. S. 46 und 55), hat die Gesuchstellerin bestritten und vorgebracht, der Jeep Commander sei aus dem Verkauf des Porsche Cayenne finanziert worden (Prot. I. S. 52). Der Gesuchsgegner hat hinsichtlich des Kaufs des Jeep Commander beziehungsweise Verkaufes oder Eintausches des Porsche Cayenne keinerlei Kaufverträge oder Quittungen ins Recht gelegt, weshalb nicht nur der Kaufzeitpunkt, zu welchem die Parteien unterschiedliche Angaben machten (vgl. Prot. I. S. 42 und 45), sondern auch die Kauf-/Eintauschpreise und die effektiv investierten Mittel unklar bleiben. Eine Spartätigkeit in der Höhe von Fr. 26'000.– wurde vom Gesuchsgegner somit nicht belegt. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, das von seinem Onkel für den Erwerb der Liegenschaft in Finnland gewährte Darlehen sei in zwei Raten per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 abbezahlt worden. Somit sei eine Sparquote im Umfang von Fr. 37'500.– erwiesen (Urk. 38 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass einmalige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. So wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmaligen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Erwerbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereitgestellt wurden. Die Gesuchstellerin stellte sich vor Vorinstanz denn auch auf den Standpunkt, der Grundstückkauf sei aus Mitteln aus dem Verkauf des gemeinsamen Appartements in Finnland finanziert worden (Prot. I. S. 52). Damit unterbleibt in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner reduziert im Rahmen der Berufung den vor Vorinstanz für die Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ geltend gemachten Be-

- 19 trag von EUR 40'000 auf EUR 20'000 (Urk. 38 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz anerkannt, dass der Gesuchsgegner Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von EUR 20'000 getätigt hat (Prot. I. S. 43 und 52). Dieser Betrag wurde somit nicht für die Finanzierung der Lebenshaltung verwendet und ist bei der Bestimmung einer Sparquote zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift daran fest, dass seit 2012 die Hypothek der Liegenschaft in E._____ mit monatlich EUR 528 und diejenige der Liegenschaft in Finnland mit monatlich EUR 307 amortisiert worden seien, wobei es sich klarerweise um eine Vermögensbildung handle (Urk. 38 S. 11). Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf des Gesuchsgegners um die Amortisationslast für die Immobilie in Finnland erweitert und insofern eine diesbezügliche Sparquote berücksichtigt hat (vgl. Urk. 36 E. III.D.4.5). Die vom Gesuchsgegner angeführten Amortisationszahlungen hinsichtlich der Liegenschaft in E._____ haben für die Ermittlung der Sparquote ausser Acht zu bleiben, da diese Liegenschaft aus der eigentlichen Unterhaltsberechnung ausgeklammert und hierfür im Einklang mit den Anträgen der Parteien ein spezieller Abrechnungsmodus festgelegt wurde (vgl. Urk. 36 E. III.D.2; Dispositivziffer 7). Schliesslich hält der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift auch daran fest, er habe per Ende 2014 ein Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 11). Aktenkundig ist zwar, dass das Konto des Gesuchsgegners bei der Nordea per 12. Dezember 2014 einen Kontostand von Fr. 58'691.22 aufwies (Urk. 17). Aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 17) ergibt sich jedoch nicht, über welche Zeitspanne hinweg diese Ersparnisse gebildet wurden beziehungsweise inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Insofern vermag der Gesuchsgegner damit keinen regelmässigen monatlichen Sparbetrag zu belegen. Ohnehin würde die Berechnung einer (durchschnittlichen) monatlichen Sparquote noch durch den Umstand verkompliziert, dass - nach eigenen Angaben der jeweiligen Partei - die Gesuchstellerin zwischenzeitlich während des Zusammenlebens der Parteien ein (höheres) Monatseinkommen von über Fr. 3'000.–

- 20 erzielt hat (Urk. 32 S. 7) beziehungsweise das Einkommen des Gesuchsgegners bis 2014 tiefer war (Urk. 34 S. 5). Auch den übrigen Akten lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des beweglichen Vermögens der Parteien nichts entnehmen. So liegen lediglich die Steuererklärungen 2011 (Urk. 16/13), 2012 (Urk. 16/15) und 2013 (Urk. 4/5), welche ein bewegliches Vermögen der Parteien von Fr. 40'092.– beziehungsweise Fr. 53'485.– beziehungsweise Fr. 78'144.– ausweisen, im Recht. Nicht eingereicht wurden hingegen die Steuererklärung 2014 und insbesondere (detaillierte) Kontounterlagen der Parteien. Unklar bleibt daher, wie viel vom Vermögen der Parteien tatsächlich angespart wurde und welcher Teil auf Kapitalgewinn, Vermögensertrag und Ähnlichem basiert. 2.3.6. Zusammengefasst ist es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote in der von ihm geltend gemachten Höhe von Fr. 4'563.– monatlich glaubhaft darzutun. Selbst wenn aufgrund der Investition in das Auto beziehungsweise in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ eine - wenn auch reduzierte - Sparquote angenommen würde, dürfte diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt werden. Neben dem - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.A.3.4) - zu berücksichtigenden Mietzins des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 3'500.– beziehungsweise von Fr. 3'850.– ab 1. November 2015 (Urk. 35/5) fallen durch die Aufnahme von getrennten Haushalten durch die Parteien weitere Mehrkosten an. So insbesondere Fr. 850.– für die gestiegenen Grundbeträge (Fr. 1'350.– [Grundbetrag Gesuchstellerin] + Fr. 1'200.– [Grundbetrag Gesuchsgegner] ./. Fr. 1'700.– [Grundbetrag für ein Ehepaar], aber beispielsweise auch für die doppelten Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Mithin sind trennungsbedingte Mehrkosten von über Fr. 4'750.– anzunehmen. Hat der Gesuchsgegner als Unterhaltsschulder vorliegend den Nachweis für eine - auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote somit nicht erbracht, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Positionen, wie die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in Finnland und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechneten Freibetrag aufgeteilt hat. In methodischer Hinsicht ist nachfolgend somit gleich

- 21 wie die Vorinstanz vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die vom Gesuchsgegner in der Berufung vorgenommene (zweistufige) Unterhaltsberechnung einzugehen, in deren Rahmen vom zu verteilenden Überschuss vorab eine - auch nach Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote in Abzug gebracht wird (Urk. 38 S. 12 ff.; Urk. 41/4). Diese beruht im Übrigen teilweise auch auf unzulässigen neuen Vorbringen (Existenzminimum während der Ehe, gebührender Bedarf der Gesuchstellerin; vgl. auch Urk. 41/4 gegenüber Urk. 35/7). 3. Bedarf der Parteien 3.1. Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin und der Kinder C._____ und D._____ bzw. des Gesuchsgegners zugrunde gelegt: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Okt. 15) 3'293.– (ab 1. Nov. 15) 3'212.– Fr. (bis 31. Okt. 15) 3'500.– (ab 1. Nov. 15) 3'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 1'022.– Hobbys Kinder: Fr. 51.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 210.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: Fr. 675.– Fr. 1000.–

- 22 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Total 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Fr. 7'406.– Fr. 6'859.– Total ab 1. November 2015: Fr. 7'325.– Fr. 6'359.– 3.2. Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin ist die Position Hortkosten Kinder umstritten. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, festgehalten werde an den Positionen VVG, Deutschkurs, Wohnungseinrichtung, Mobilitätskosten sowie an der vollen Berücksichtigung der geltend gemachten Kindergrundbeträge, der Kosten für Franchise und Selbstbehalt, der Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder und des Betrages für die Steuern. Bei der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners wurden die Positionen Wohnkosten, Telekommunikation, auswärtige Verpflegung, Amortisation Liegenschaft Finnland und Steuern beanstandet. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. Es ist nachstehend, der Reihenfolge der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung folgend, auf die einzelnen umstrittenen Bedarfspositionen der Parteien einzugehen. 3.3. Grundbetrag Kinder a) Die Gesuchstellerin moniert, es seien die vollen Grundbedarfskosten der Kinder zu berücksichtigen, nachdem der Gesuchsgegner die Kinderzulagen bis anhin nicht an sie weitergeleitet habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese zukünftig nicht mehr von ihm, sondern von ihr bezogen würden. Allenfalls seien die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge um die Kinderzulagen zu reduzieren und der Gesuchsgegner entsprechend zu verpflichten, allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen ergänzend zum Kinderunterhalt zu leisten (Urk. 45 S. 4). b) Nach der Rechtsprechung ist eine Kinder- oder Ausbildungszulage in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1; BGer 5A_207/2009 vom 21. Oktober

- 23 - 2009, E. 3.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.192). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug der Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– von den Grundbeträgen der Kinder somit nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner wurde im Übrigen im angefochtenen Entscheid gerade - wie von der Gesuchstellerin gefordert - entsprechend Art. 285 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen verpflichtet (Urk. 36 Dispositivziffer 5). Die - von der Gesuchstellerin bestrittene - Weiterleitung der Kinderzulagen durch den Gesuchsgegner ist im Weiteren eine Frage vollstreckungsrechtlicher Art und nicht im Berufungsverfahren zu behandeln. 3.4. Wohnkosten des Gesuchsgegners a) Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine tatsächlichen Wohnkosten ab 1. November 2015 von Fr. 3'850.– auf Fr. 3'000.– gekürzt. Er habe die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfristig verlassen müssen. Um sich künftig Arbeitswegkosten zu ersparen, habe er eine Wohnung im Zentrum von … gemietet, welche dem bisherigen Lebensstandard entspreche und mit der Wohnung der Gesuchstellerin vergleichbar sei. Es seien ihm die ungekürzten Wohnkosten anzurechnen, eventualiter sei ihm vor einer Kürzung der Wohnkosten eine angemessene Übergangsfrist bis mindestens Ende Juni 2016 einzuräumen (Urk. 38 S. 6). b) Vorab ist zu bemerken, dass die in der Berufung vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 3'850.– auch daher zu berücksichtigen seien, da er die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfristig habe verlassen müssen, aufgrund des Novenverbotes unbeachtlich ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden Kindern seit Aufnahme des Getrenntlebens in einer 5 ½ -Zimmerwohnung in ... zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'293.– beziehungsweise seit der Mietzinsreduktion im Oktober 2015 von Fr. 3'212.– (Urk. 4/8 und 36/6). Dass dem alleinstehenden Gesuchsgegner, welchem bloss ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zusteht, ein höherer Miet-

- 24 zins zugestanden werden soll, als der die Obhut über die beiden Kinder innehabenden Gesuchstellerin, mag zunächst im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten fragwürdig erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner ab 1. November 2015 geltend gemachten Wohnkosten ist jedoch folgendes zu bemerken: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten sind auch die Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass leicht überhöhte Wohnkosten im Einzelfall auch dann noch angemessen sein können, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer ausfallen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz. 2.99). Aufgrund der Nähe des Arbeitsplatzes des Gesuchsgegners zu seiner Wohnung entfallen nicht nur die Kosten für den Arbeitsweg des Gesuchsgegners, sondern auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.9), weshalb sich der Mietzins der Gesuchstellerin und derjenige des Gesuchsgegners nicht ins direkte Verhältnis setzen lassen. Es liegen sodann vorliegend gute finanzielle Verhältnisse vor. Die Parteien haben zuletzt gemeinsam mit den beiden Kindern ein 7-Zimmer-Terassenhaus in H._____ zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'500.– (Urk. 19/3) und nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners auch zuvor immer relativ luxuriöse Wohnungen (vgl. Prot. I. S. 40) bewohnt. Auf die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Gesuchstellerin seit Aufnahme des Getrenntlebens in einer 5 ½-Zimmerwohnung im Preisbereich des vor Aufnahme des Getrenntlebens von den Parteien gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses lebt. Dem Gesuchsgegner steht sodann - wie bereits von der Vorinstanz hervorgehoben - ein ausgedehntes Besuchsrecht zu (jedes 1., 2. und 4. Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sowie 4 Wochen Ferien; Urk. 36 Dispositivziffer 4), wofür ihm angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - auch aufgrund des vorübergehenden Charakters der Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren, der unter Umständen zumindest für eine gewisse Zeit die Berücksichtigung von überhöhten Wohnkosten zulässt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.33) - gerechtfertigt, im Bedarf des Gesuchsgegners ab 1. November 2015 die durch den Mietvertrag vom

- 25 - 19. Oktober 2015 ausgewiesenen effektiven Wohnkosten von Fr. 3'850.– (Urk. 35/5) zu berücksichtigen. 3.5. Krankenkasse (VVG), übrige Gesundheitskosten, Mobilitätskosten, Deutschkurse und Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) der Gesuchstellerin und der Kinder in deren Bedarf zugelassen. Mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe lediglich zwei Arztrechnungen über insgesamt Fr. 105.25 ins Recht gelegt, berücksichtigte sie für die übrigen Gesundheitskosten einen diesen Belegen entsprechenden durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 15.–. Keinen Betrag hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin für die Mobilitätskosten aufgenommen, da diese gemäss Steuerunterlagen als Privatanteil schon in die Geschäftsbuchhaltung ihres Einzelunternehmens einfliessen würden. Die Kosten für einen Sprachkurs hat die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt, die Gesuchstellerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz nie Anstalten getroffen, Deutsch zu lernen. Sie werde allfällige Auslagen für Deutschkurse aus dem Grundbetrag oder dem ihr zustehenden Überschussanteil zu bestreiten haben. Ebenfalls abgelehnt hat die Vorinstanz die Berücksichtigung eines Betrages für die Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin. Nach ihren eigenen Angaben, habe der Gesuchsgegner ihr nicht nur die Kosten ihres Umzugs nach Winterthur, sondern auch einen Betrag von mindestens Fr. 3'000.– an die Neumöblierung ihrer Wohnung beigesteuert. Dass sie über ein halbes Jahr nach ihrem Einzug in die jetzige Wohnung zusätzlich Fr. 3'000.– einfordere, ohne näher auszuführen, weshalb dies dem gemeinsamen Lebensstandard entsprechen sollte, gehe nicht an (Urk. 36 E. III.D.4.4). b) Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsschrift vor, es seien in ihrem Bedarf auch die Kosten der Zusatzversicherungen nach VVG zu berücksichtigen. Festgehalten werde auch an den Kosten für Franchise von Fr. 500.– und Selbstbehalt, nachdem bei Frauen in ihrem Alter notorisch jährlich Kosten für Untersuchungen von mindestens Fr. 600.– anfallen würden. Auch Mobilitätskosten würden sodann bereits deshalb anfallen, da sie die noch kleinen Kinder vom Hort und von der Schule abholen müsse, die Kinder Sport und Hobbys betreiben

- 26 würden und sie auf den Besuch auswärtiger Deutschkurse angewiesen sei. Zu berücksichtigen seien sodann die Kosten der in den nächsten ein bis zwei Jahren erforderlichen Deutschkurse, welche wegen der bisherigen Rollenteilung bzw. ihrer beruflichen und übrigen Integration in der Schweiz nötig seien. Schliesslich seien ihr, wie im Kreisschreiben vorgesehen, für die Einrichtung der neu bezogenen Wohnung Fr. 250.– monatlich anzurechnen. Sie habe Anspruch auf den bisherigen Lebensstandard und besonders wie ihn sich der Gesuchsgegner auch leisten könne, weshalb Einrichtungskosten für die dreiköpfige Familie von Fr. 6'000.– noch bescheiden seien. Es müsse zudem als notorisch gelten, dass das Mobiliar für Kinder im Alter von C._____ und D._____ in kurzen Intervallen angepasst werden müsse (Urk. 45 S. 3 f.). c) Mit Bezug auf sämtliche dieser Positionen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander, vielmehr wiederholt sie lediglich wörtlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 32 S. 8). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort, welche denjenigen für die Berufung entsprechen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 und Art. 312 N 7; BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2). Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz für diese Positionen berücksichtigten Beträgen. Die Kosten der Gesuchstellerin für die Zusatzversicherungen nach VVG wurden im Übrigen - wie unter lit. a bereits erwähnt - von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. 3.6. Telekommunikation des Gesuchsgegners a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 139.– für die Telekommunikation eingesetzt (Urk. 36 E. III.D.4.5). b) Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner habe keinerlei eigene Telekommunikationskosten, da diese, wie bei grösseren Betrieben für Personen in seiner Stellung üblich, vollumfänglich von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Gesuchsgegner habe deshalb auch keine Belege eingereicht (Urk. 45 S. 5).

- 27 c) Während die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für Telefon/Billag/Internet zunächst Fr. 125.– als Erfahrungswert für einen 1 Personen-Haushalt und unter Hinweis auf ein Geschäfts-Telefon zugestanden hat (Urk. 15 S. 9; Urk. 32 S. 11), stellte sie sich anschliessend bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Handykosten würden durch die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners bezahlt (Prot. I. S. 51). Dieses Vorbringen der Gesuchstellerin stellt eine blosse Behauptung dar. Ausserdem würden dem Gesuchsgegner selbst bei Vergütung der Kosten für die Mobiltelefonie durch seine Arbeitgeberin ohnehin auch noch die Kosten für die Festnetztelefonie, Internet und Fernsehen anfallen. Es bleibt somit beim von der Vorinstanz berücksichtigten gerichtsüblichen Betrag von Fr. 139.– für die Telekommunikation. 3.7. Hortkosten Kinder a) Der Gesuchsgegner bringt vor, während der Ehe sei eine Fremdbetreuung der Kinder nicht erforderlich gewesen. Die Gesuchstellerin habe die Fremdbetreuung durch einen Kinderhort für drei Tage (Dienstag, Donnerstag und Freitag) - im Hinblick auf eine Erhöhung ihres Existenzminimums vor der erstinstanzlichen Verhandlung - erst im August 2015 installiert, obwohl sie kaum erwerbstätig sei. Er habe davon keine Kenntnisse gehabt. Die Hortkosten von Fr. 1'022.– seien im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, da die Kinder in der Vergangenheit auch nicht fremdbetreut worden seien (Urk. 38 S. 5 f.). b) Die Gesuchstellerin führt aus, die nicht zuletzt wegen den von ihr besuchten Deutschkursen anfallenden Hortkosten seien aktenkundig bereits während des ehelichen Zusammenlebens angefallen, ohne dass diese wegen ihrer Berufstätigkeit zwingend gewesen wären. Sie seien angesichts der Fremdsprachigkeit beider Elternteile zwecks Integration geboten. Die Parteien hätten sich dies leisten wollen und es für die Entwicklung und Förderung der Kinder als erforderlich angesehen (Urk. 45 S. 3). c) Der Argumentation der Vorinstanz, anhand der Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sei belegt, dass die Parteien die Kinder bereits während des gemeinsamen Zusammenlebens hätten fremdbetreuen lassen, weshalb die Gesuchstel-

- 28 lerin aufgrund der gehobenen finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Weiterführung der Fremdbetreuung im durch die Rechnung der Stadt … vom 15. September 2015 ausgewiesenen Umfang habe (Urk. 36 E. III.D.4.4), verfängt nicht. Zwar ergeben sich aus der Steuererklärung 2013 (Urk. 4/5 S. 3 sowie Beilagen zur Steuererklärung) Fremdbetreuungskosten für beide Kinder. Nicht nur lag damals insofern eine andere Situation vor, als dass die Gesuchstellerin zwischenzeitlich bei der Firma J._____ Inc. angestellt war und nach eigenen Angaben ein Einkommen von etwas über Fr. 3'000.– generierte (Urk. 15 S. 5; Urk. 32 S. 7). Offen bleibt im Übrigen auch, ob es sich bei dieser Fremdbetreuung nur um eine einmalige beziehungsweise vorübergehende Erscheinung während des Zusammenlebens der Parteien handelte. So wurden weder die Steuererklärung 2014 noch sonstige sachdienliche Unterlagen wie Betreuungsverträge eingereicht, aus denen hervorgehen würde, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Jahre 2014 fortgesetzt worden wäre. In den Steuererklärungen 2011 und 2012 (Urk. 16/13 und 16/15) werden sodann lediglich für die Monate Januar bis Mai 2011 Fremdbetreuungskosten und im Übrigen bloss die Kosten für den Vorkindergarten von C._____ in der Höhe von Fr. 190.– pro Monat ausgewiesen. Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz ausführen, sie sei seit Mitte April 2015 alleinerziehend, weshalb der früher praktizierten Erwerbstätigkeit keine Relevanz mehr zukomme, zumal ihr diese Anstellung ja schon im Februar 2015 gekündigt worden sei (Urk. 32 S. 6). Im Rahmen der Parteibefragung gab sie sodann an, offiziell seit Februar 2015 nicht mehr berufstätig zu sein. Die Webseite der Firma K._____ sei zwar noch aktiv, während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma J._____ Inc. habe sie aber keine Aufträge mehr annehmen können. Seit Februar 2015 habe sie neben der Kinderbetreuung keine Zeit, um einer Arbeit nachzugehen (Prot. I. S. 16 und 18). Sie begründet das Erfordernis nach einer Fremdbetreuung der Kinder denn auch nicht mit ihrer Erwerbstätigkeit, sondern mit den von ihr notwendigerweise zu besuchenden Deutschkursen und mit dem Bedürfnis nach Integration der Kinder (Urk. 32 S. 8 f.; Prot. I. S. 20). Wie von der Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für die Deutschkurse festgestellt wurde (Urk. 36 E. III.D.4.4), hat die Gesuchstellerin weder substantiiert behauptet noch belegt, dass sie regelmässig Deutschkurse besucht. Im Recht

- 29 liegt nur eine einzige Rechnung vom 8. September 2015 (Urk. 33/51) für einen Deutsch-Intensivkurs vom 14. September 2015 bis zum 9. Oktober 2015. Von der Gesuchstellerin zu besuchende Sprachkurse vermögen somit keinen Grund für eine Fremdbetreuung zu liefern. Die Kinder besuchen im Übrigen die 2. Primarklasse und den Kindergarten (Prot. I. S. 9 und 14), so dass die Gesuchstellerin auch während deren Abwesenheiten einen Deutschkurs besuchen könnte. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, eine Sprache durch Fern- beziehungsweise Onlinekurse von zuhause aus zu erlernen. Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erfordernis einer Betreuung der Kinder in einem Hort zwecks Integration wurde des Weiteren vom Gesuchsgegner bestritten (Prot. I. S. 39). In Anbetracht dessen, dass die Kinder die öffentliche Schule beziehungsweise den öffentlichen Kindergarten besuchen sind denn auch - trotz Fremdsprachigkeit beider Elternteile - keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Hortbesuch für eine gesunde Entwicklung der Kinder beziehungsweise deren Integration in der Schweiz notwendig sein sollte. Der Gesuchstellerin gelingt es insofern nicht, glaubhaft zu machen, dass ungeachtet ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung der Kinder besteht. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind somit keine Hortkosten zu berücksichtigen. 3.8. Hobbies Kinder a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel gestützt auf eine Rechnung der Ballettschule der Tochter C._____ für das erste Semester 2015 Fr. 51.– im Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 36 E. III.D.4.4). b) Die Gesuchstellerin beanstandet, es seien die Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder mit monatlich Fr. 200.– zu veranschlagen, auch wenn sie mangels Einkommen und aufgrund der minimalen Unterstützung des Gesuchsgegners aktuell keine solchen Belege einreichen könne. Es sei unbestritten, dass die Kinder vor der Trennung Ballett bzw. Karate betrieben hätten, was ohne Weiteres mit monatlichen Kosten von Fr. 100.– je Kind verbunden sei (Urk. 45 S. 5).

- 30 c) Der Gesuchsgegner bestritt vor Vorinstanz die Ausgaben für Hobbies der Kinder in der Höhe von Fr. 200.–. So liess er anlässlich der Verhandlung vom 23. Oktober 2015 ausführen, die Kinder würden keine Instrumente spielen. Die Tochter gehe auch nicht mehr ins Ballett. Zudem beginne der Karateunterricht des Sohnes erst morgen und werde durch ihn organisiert und dementsprechend auch durch ihn bezahlt (Prot. I. S. 39). Dass der Sohn in der Vergangenheit regelmässig einen Karateunterricht besucht hat, blieb unbelegt. Ebenso wenig wurden Belege für den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz behaupteten (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 32 S. 9) Musikunterricht der Kinder eingereicht. Es bleibt insofern bei den von der Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegende Rechnung der Ballettschule im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Fr. 51.– (Urk. 16/37), zumal glaubhaft erscheint, dass die Tochter - wie von der Gesuchstellerin ausgeführt - lediglich aus einem Liquiditätsengpass der Gesuchstellerin hinaus den Ballettunterricht vorübergehend nicht besuchte (vgl. Prot. I. S. 53). 3.9. Auswärtige Verpflegung des Gesuchsgegners a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 210.– für die auswärtige Verpflegung angerechnet (Urk. 36 E. III.D.4.5). b) Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien dem Gesuchsgegner keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, da er auf Geschäftsreisen die Spesen entschädigt erhalte und sich daneben in einer Kantine mit notorisch verbilligtem Essen verpflegen könne (Urk. 45 S. 5). c) Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Isst ein Ehegatte zuhause oder nimmt er etwas von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten jedoch bereits durch den Grundbetrag abgedeckt. Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen (Six, a.a.O., N 2.122). Der Arbeitsort des Gesuchsgegners

- 31 befindet sich in Gehdistanz zu seinem Wohnort (Prot. I. S. 26). Dass es ihm trotzdem nicht möglich sein sollte, sein Mittagessen zuhause einzunehmen, hat der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Es sind somit in seinem Bedarf keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Befindet sich der Gesuchsgegner im Übrigen auf Geschäftsreisen, erhält er von seiner Arbeitgeberin, wie vom Gesuchsgegner selbst bestätigt und auch aus dem Lohnausweis 2014 ersichtlich (Urk. 16/39), einen Spesenersatz (Prot. I. S. 24). Die diesbezüglichen Auslagen für die auswärtige Verpflegung sind somit ohnehin abgedeckt. 3.10. Amortisation Liegenschaft Finnland a) Die Gesuchstellerin rügt, die Amortisationskosten der Liegenschaft in Finnland seien nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Diese seien vermögensbildend und das Grundeigentum sei gemäss Angaben des Gesuchsgegners seinem Eigengut zuzurechnen (Urk. 45 S. 5). b) Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift dafür, es sei korrekt, dass der Betrag von Fr. 331.– für die Amortisation der Hypothek des Hauses in Finnland in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werde. Da aber davon ausgegangen werde, dass eine Sparquote zu berücksichtigen sei, werde dieser Betrag von der Sparquote umfasst und nicht mehr in seinem Bedarf aufgelistet (Urk. 38 S. 6). c) Nachdem es vorliegend bei der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode bleibt und insbesondere keine Sparquote zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. III.A.2.3.4 ff.), sind entsprechend der Praxis der erkennenden Kammer (OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2 und BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3) die Amortisationskosten für die Liegenschaft in Finnland im Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, zumal - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - deren Bezahlung aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung entspricht (vgl. Urk. 35/8 S. 2), gute finanzielle Verhältnisse herrschen und es zudem glaubhaft erscheint, dass diese Beträge auch in Zukunft geleistet werden.

- 32 - 3.11. Steuern Beide Parteien bemängeln - ohne Begründung beziehungsweise lediglich unter Verweis auf eine vor Vorinstanz eingereichte Steuerberechnung (Urk. 35/11) die von der Vorinstanz für die Steuern eingesetzten Beträge von Fr. 1'000.– (Gesuchsgegner) und Fr. 675.– (Gesuchstellerin) und möchten in ihrem jeweiligen Bedarf einen leicht abweichenden Betrag von Fr. 1'100.– (Gesuchsgegner) und Fr. 750.– (Gesuchstellerin) berücksichtigt wissen (Urk. 38 S. 6; Urk. 45 S. 5). Die künftige Steuerlast ist in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Auf eine exakte Berechnung haben die Parteien im summarischen Verfahren dagegen keinen Anspruch (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Die vorinstanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat. 3.12. Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrechnung auszugehen: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Oktober 2015) 3'293.– (ab 1. November 2015) 3'212.– Fr. (bis 31. Oktober 2015) 3'500.– (ab 1. November 2015) 3'850.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 0.– Hobbys Kinder: Fr. 51.–

- 33 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: Fr. 675.– Fr. 1'000.– Total 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Fr. 6'384.– Fr. 6'649.– Total ab 1. November 2015: Fr. 6'303.– Fr. 6'999.– 4. Unterhaltsberechnung 4.1. Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild: 15. April 2015 - 31. Oktober 2015 ab 1. November 2015 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'384.– Fr. 6'303.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6'649.– Fr. 6'999.– Total Bedarf Fr. 13'033.– Fr. 13'302.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 132.– Fr. 132.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 17'975.– Fr. 17'975.– Total Einkommen Fr. 18'107.– Fr. 18'107.– Freibetrag Fr. 5'074.– Fr. 4'805.– 4.2. Verbleibt bei der zweistufigen Berechnungsmethode nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs vom Gesamteinkommen ein Überschuss, ist dieser unter den Ehegatten grundsätzlich hälftig, bei Vorhandensein unmündiger Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen, etwa bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer nicht aufzuteilenden Sparquote, in einem davon abwei-

- 34 chenden Verhältnis angemessen aufzuteilen (BSK-ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 36). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnen, soll die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen werden, was einer verbreiteten und sachgerechten Praxis entspricht, zumal die Kinder ebenfalls am Überschuss zu beteiligen sind (BGE 126 III 8 E. 3c; BGer 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2; Six, a.a.O., Rz. 2.172, FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 78; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.69). Die von der Vorinstanz unter Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung vorgenommene Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis 2/3 (Gesuchstellerin und Kinder) und 1/3 (Gesuchsgegner) ist beizubehalten, da vorliegend (vgl. vorstehend E. III.A.2.3.4 ff.) vom Gesuchsgegner keine - nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote dargetan wurde. Es ergeben sich somit folgende Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (inkl. C._____ und D._____): a) 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'384.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'383.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'635.– b) ab 1. November 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'303.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'203.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'374.– 4.3. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für die Kinder C._____ und D._____ auf monatlich Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen pro Kind fest (Urk. 36 Dispositivziffer 5). Der Gesuchsgegner hat seinen Berufungsantrag, die Kinderunterhaltsbeiträge seien pro Kind auf monatlich Fr. 1'200.– zuzüglich Kinder-

- 35 zulagen festzusetzen (Urk. 38 S. 2), trotz des Begründungserfordernisses von Art. 311 Abs. 1 ZPO, nicht begründet. Angesichts dessen, dass ein Kinderunterhalt von monatlich Fr. 2'000.– (zuzüglich vertraglicher bzw. gesetzlicher Kinderzulagen) je Kind aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als unangemessen erscheint, ist die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den Kindern C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) für die Kinder C._____ und D._____: 15. April 2015 bis zum 31. April 2015 je Kind Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2015 je Kind Fr. 2'000.– zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen b) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): 15. April 2015 bis zum 31. April 2015: Fr. 2'815.– 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Fr. 5'635.– ab 1. November 2015 Fr. 5'375.– B) Bonusbeteiligung 1. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien sei grundsätzlich unbestritten, dass die Gesuchstellerin neben dem Fixunterhalt Anspruch auf eine Beteiligung am Bonus habe, welcher dem Gesuchsgegner einmal jährlich von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt werde. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners sei dabei kein Grund ersichtlich, weshalb man in Bezug auf diese Sondervergütung vom bisher angewandten Aufteilungsschlüssel abweichen müsse. Demzufolge sei der Bonus zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu belassen und zu 2/3 der Gesuchstellerin samt Kindern zuzuweisen. Der 2/3-Anteil der Gesuchstellerin für den im Juni 2015 ausbezahlten Nettobonus sei auf Fr. 25'000.– festzulegen. Angesichts des-

- 36 sen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr als den Anspruch auf die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards habe, sei die Obergrenze des Aufteilungsbetrags des Bonus des Gesuchsgegners mithin wie im Auszahlungsjahr 2015 auf rund Fr. 38'500.– netto festzusetzen (Urk. 36 E. III.D.6.1. ff.). 2. Der Gesuchsgegner moniert, eine Beteiligung am Bonus sei nur bis zur Deckung des gebührenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person erlaubt. Werde dieser bereits durch den zugesprochenen Unterhalt gemäss bisherigem Lebensstandard abgedeckt, sei auch eine Beteiligung am Bonus abzulehnen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin betrage Fr. 8'100.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.–. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'900.– könne daher lediglich um Fr. 400.– nicht gedeckt werden, weshalb sich eine Bonusbeteiligung von jährlich maximal Fr. 4'800.– (Fr. 400.– x 12 Monate) rechtfertige (Urk. 38 S. 15). 3. Der Bonus des Gesuchsgegners stellt einen Einkommensbestandteil dar und ist daher in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 72; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31; OGer ZH LE120041 vom 8.03.2013 E. III.A.1.1.2). Ein solcher wurde dem Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens der Parteien regelmässig, aber variabel ausgerichtet (vgl. Prot. I. S. 22 und 24). Umstritten zwischen den Parteien ist denn auch nicht, ob, sondern in welchem Umfang die Gesuchstellerin am Bonus des Gesuchsgegners zu beteiligen ist. Gestützt auf seine eigene Unterhaltsberechnung in der Berufungsschrift kommt der Gesuchsgegner zu einer von der Vorinstanz abweichenden Bonusverteilung. Der Berechnung des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden, da sie eine Sparquote der Parteien berücksichtigt (vgl. Urk. 38 S. 12 ff.). Vorliegend ist aber - wie vorstehend dargelegt (E. III.A.2.3.4 ff.) - vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien vor ihrer Trennung keine Ersparnisse gebildet, sondern die finanziellen Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung aufgebraucht wurden. Angesichts dessen erweist sich die von der Vorinstanz analog zur Überschussverteilung - vorgenommene Zuteilung des effektiv ausbezahlten Bonus im Verhältnis von zwei Dritteln für die Gesuchstellerin und die Kinder und einem Drittel für den Gesuchsgegner als sachgerecht. Der Gefahr, dass

- 37 es durch die Bonusaufteilung zu einem Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin kommt, der deren zuletzt gelebten Lebensstandard überschreitet, wird im Übrigen durch die von der Vorinstanz vorgenommene und zu bestätigende Begrenzung des Aufteilungsbetrags des Bonus auf Fr. 38'500.–, entsprechend dem im Juni 2015 für das Geschäftsjahr vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien ausbezahlten Bonus, begegnet. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten waren die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder sowie die Bonusaufteilung. Die Festsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ist mit 80%, die Bonusaufteilung mit 20% zu gewichten. Der Gesuchsgegner verlangt mit der Berufung die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Kind Fr. 1'200.– pro Monat und die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 5'700.– (Urk. 38 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt er damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin und der Kinder von insgesamt Fr. 194'400.– (24 x Fr. 8'100.–). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 45 S. 1). Sie verlangt demnach im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 240'450.– (Fr. 4'900.– [15. April 2015 - 30. April 2015] + 6 x Fr. 9'800.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 10'100.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Nach erfolgter Korrektur des

- 38 vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners Fr. 226'687.– (Fr. 4'815.– [15. April 2015 - 30. April 2015] + 6 x Fr. 9'635.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 9'375.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Der Gesuchsgegner obsiegt bei der Festsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge somit zu rund 30%. Hinsichtlich der Bonusaufteilung unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen des Gesuchsgegners im vorliegenden Berufungsverfahren von rund 25% auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Gesuchsgegner zu ¾ und der Gesuchstellerin zu ¼ aufzuerlegen. 2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 45 S. 2) wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

- 39 - 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten. 5. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei per Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens der Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die Gütertrennung anzuordnen, wird nicht eingetreten. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie - Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 40 - Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 2. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 2'815.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015; - Fr. 5'635.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie - Fr. 5'375.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin von dem ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbetrags, bis zu einer Obergrenze des Aufteilungsbetrags von netto Fr. 38'500.–, zu bezahlen.

- 41 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskasse der Gesuchstellerin Rechnung. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

- 42 lic. iur. N.A. Gerber versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2016 Rechtsbegehren: I. Schlussanträge der Gesuchstellerin (Urk. 32 S. 1 f.): Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 (Urk. 36 = Urk. 39): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt, wobei festgehalten wird, dass sie bereits seit dem 15. April 2015 getrennt leben. 2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erste Aufforderung hin unverzüglich 1 Wohnungs-, 1 Garagen- und 1 Briefkastenschlüssel der ehemals gemeinsamen Wohnung an der G._____-Strasse ... in H._____ AG herauszugeben. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, sowie D._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. a) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jedes 1., 2. und 4. Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kommt das Besuchswochenende auf die Ostern- oder Pfingstfeiertage zu stehen, verlängert sich das Besuchsre... b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bi... c) Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, in der Schulferienzeit während insgesamt 4 Wochen im Jahr, jeweils von Samstag bis Samstag, auf eigene Kosten die Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen, wobei einmal jährlich Ansp... d) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien befugt sind, die vorstehende Besuchsrechtsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie - Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 2'900.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015; - Fr. 5'800.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie - Fr. 6'100.– rückwirkend für Zeit ab dem 1. November 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlten Ne... 7. a) Beide Parteien werden verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens sämtliche Einnahmen, welche ihnen aus der Vermietung der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zukommen, auf ein noch zu eröffnendes Bankkonto, welches auf beide Parteien lautet, zu überw... b) Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die laufenden Zahlungsverpflichtungen, welche der Eigentümerschaft der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, direkt in Rechnung gestellt werden (Hypothekarzinsen, Amortisation, Nebenkosten, Unterhalt, Steuern und Abgaben etc.), während der Dauer des G... c) Jeweils einmal jährlich per Stichtag 31. Dezember, erstmals per 31. Dezember 2016, werden die Parteien ferner bezüglich der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zur gegenseitigen Abrechnung verpflichtet, indem der Ge... 8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für die Zeit nach dem 17. September 2015 wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 13. (Mitteilungssatz) 14. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. 4. Unterhaltsberechnung IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C.__... 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Ki... 4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 vo... 5. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei per Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens der Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die Gütertrennung anzuordnen, wird nicht eingetreten. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie - Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 2. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - Fr. 2'815.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015; - Fr. 5'635.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie - Fr. 5'375.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin von dem ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlt... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuc... 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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