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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.07.2015 LE150042

30 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·550 parole·~3 min·1

Riassunto

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2015 (EE150003-B)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. Juli 2015, beim Obergericht am 29. Juli 2015 eingegangen, zog der Beklagte die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7) verliehene aufschiebende Wirkung entfällt damit. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, wobei in Bezug auf den Aufwand des Gerichtes zu beachten ist, dass mit Verfügung vom 23. Juli 2015 bereits über das Gesuch des Beklagten um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde (Urk. 7). Aufgrund dieses Gesuches hatte die Klägerin eine Stellungnahme "in der gebotenen Kürze" (Urk. 7 S. 7) zu verfassen (Urk. 9; hierorts am 28. Juli 2015 eingegangen), weshalb ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Damit entfällt die der Berufung verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Fax), an den Beklagten unter Zustellung je eines Doppels der Urk. 9, 10 und 11/1-5 sowie von Kopien der Urk. 8/1-2, an die Klägerin unter Zustellung eines Doppels der Urk. 12 sowie von Kopien der Urk. 8/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Beschluss vom 30. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Damit entfällt die der Berufung verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Fax), an den Beklagten unter Zustellung je eines Doppels der Urk. 9, 10 und 11/1-5 sowie von Kopien der Urk. 8/1-2, an die Klägerin unter Zustellung eines Doppels der Urk. 12 sowie von Kopien der ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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