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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2015 LE150038

24 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,133 parole·~51 min·3

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 24. November 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (EE140040-A)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Des Gesuchstellers (sinngemäss, Urk. 1 und 9): 1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen, unter gerichtlicher Regelung der Folgen. 2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Anlässlich der Hauptverhandlung geänderte Anträge des Gesuchstellers (Prot. I S. 4 f. [Anträge 1-7] und Prot. I S. 26 [Antrag 8]): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2014 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung ... [Adresse 1], sei mit dem Hausrat für die weitere Dauer der Trennung dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis zum 28. Februar 2015 unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und derjenigen ihrer Kinder zu verlassen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Monat des Auszugs einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'295.–, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht ist bis zum 31. Oktober 2015 zu befristen. 5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 6. Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 8. Eventualiter sei der Gesuchsteller für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin im Haus bleiben darf, zu berechtigen, die Geldzahlungen zur Schuldentilgung und für die Nebenkosten der Bank … direkt zu überweisen."

II. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 4 S. 2): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], samt Mobiliar und Einrichtungsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, die eheliche Liegenschaft zu verlassen. 4. Es sei der Gesuchsteller ab dem Getrenntleben richterlich zu verpflichten der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt einen ange-

- 3 messenen monatlichen und monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu leisten. 5. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ... sowie das Elektrovelo, sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihren Rechtsbeistand zu bestellen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."

Anlässlich der Hauptverhandlung geänderte Anträge der Gesuchsgegnerin (Urk. 16): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], samt Mobiliar und Einrichtungsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, die eheliche Liegenschaft bis zum 31. März 2015 zu verlassen. 4. Es sei der Gesuchsteller ab dem Getrenntleben richterlich zu verpflichten der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt einen Betrag von CHF 12'866.– monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen. 5. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ... sowie das Elektrovelo, sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihren Rechtsbeistand zu bestellen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."

- 4 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015: (Urk. 41 = 45) Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu leisten. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. (Mitteilungssatz) 4. (Rechtsmittelbelehrung) und erkennt sodann: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. September 2015 zu verlassen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'586.– zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals ab Juli 2015. 5. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesem Betrag die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten.

- 5 - 6. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ..., wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zu ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin das Elektrofahrrad auf erstes Verlangen herauszugeben resp. ihr die Benutzung desselben zu ermöglichen. 8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. Dezember 2014 angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und den Parteien je hälftig auferlegt. 10. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 44): "1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ein Unterhalt von Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 ein Unterhalt von Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 ein Unterhalt von Fr. 9'482.– zu bezahlen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. 5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichneten Rechtsanwalt als ihren Rechtsbeistand zu bestellen."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 52): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 6 - 2. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrag sei abzuweisen, eventualiter sei dieser auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2009 verheiratet. Sie haben je drei voreheliche, jedoch keine gemeinsame Kinder. Seit dem 5. Dezember 2014 stehen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 = 45 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 2. Juni 2015 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 41 = 45). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) am 29. Juni 2015 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 44 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 20. Juli 2015; der Gesuchsteller schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 52 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 54) zugestellt. Mit Eingabe vom 27. August 2015 (Urk. 55) reichte der Gesuchsteller diverse Belastungsanzeigen betreffend sein Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank ein (Urk. 57/1-35). Diese wurden der Gesuchsgegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 55, 56 und 57/1-35).

- 7 - II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 9 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.). 3. Die Gesuchsgegnerin verlangt in Antrag 2 der Berufungsschrift (Urk. 44 S. 2) zunächst, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von (monatlich) Fr. 6'207.– zu bezahlen. Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 35 = 48/7) darüber informiert, dass der Gesuchsteller keine Unterhaltszahlungen leiste und sie seit dem 1. Januar 2015 lediglich mit den Kinderalimenten und dem eigenen Verdienst den Lebensunterhalt bestreiten müsse. Seit diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin sämtliche Rechnungen (Krankenkasse, Handy, Berufsauslagen etc.) selbst bezahlen und das Essen für sich und ihre drei Kinder vom eigenen Geld einkaufen müssen. Einzig die Auslagen für die Liegenschaft habe der Gesuchsteller mitbezahlt (Urk. 44 S. 10 f.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, sowohl in ihrer schriftlichen Eingabe vom 17. Dezember 2014 als auch anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin ausserdem behauptet, dass die Parteien nach wie vor zusammenleben würden und beantragt, das Getrenntleben sei erst ab dem Urteilszeitpunkt zu be-

- 8 willigen. Der erstinstanzliche Antrag auf Zusprechung von Unterhalt, sei daher so zu verstehen, dass die Gesuchsgegnerin Unterhalt frühestens im Zeitpunkt des Urteils beantrage. Soweit die Gesuchsgegnerin nun im Berufungsverfahren rückwirkend ab 1. Januar 2015 Unterhaltsbeiträge verlange, handle es sich um eine unzulässige Klageänderung (Urk. 52 S. 3 f.). Dieser prozessuale Standpunkt des Gesuchstellers ist begründet. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid und die Rechtsbegehren bestimmt, über welche die Vorinstanz zu befinden hatte. Eine Änderung der Rechtsbegehren (sog. Klageänderung) ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten oder die Gegenpartei stimmt der Klageänderung zu) und anderseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen beruht. Zulässig sind - wie bereits erwähnt (E. II. 2.) - gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur solche neuen Tatsachen, die ohne Verzug vorgebracht werden und die überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 nicht bereits vor Vorinstanz hätte stellen können. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Hauptverhandlung vor Vorinstanz erst am 29. Januar 2015 stattfand (vgl. Prot. I S. 4). Wie aus ihrer Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 35) hervorgeht, vertrat die Gesuchsgegnerin denn auch bereits vor Vorinstanz die - seitens des Gesuchstellers bestrittene - Auffassung, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2015 seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber in ungenügender Weise nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin ist mit dem neuen Antrag zur Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Mit diesem Vorbehalt ist auf die Berufung der Gesuchsgegnerin einzutreten.

- 9 - III. A) Ausgangslage 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsberechnung anhand der einstufigen konkreten Berechnungsmethode vorgenommen. Den Bedarf der Gesuchsgegnerin setzte sie dabei auf Fr. 5'322.– fest und rechnete der Gesuchsgegnerin ein erzielbares Einkommen von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 15 ff.). Demzufolge verpflichtete sie den Gesuchsteller ab Juli 2015 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 3'586.– (Urk. 45 Dispositivziffer 4). 2. Neben dem Einkommen der Gesuchsgegnerin sowie diversen Positionen im Bedarf der Gesuchsgegnerin und im Bedarf des Gesuchstellers ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, nach welcher Berechnungsmethode die Unterhaltsbeiträge zu ermitteln sind. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B) Berechnungsmethode 1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass angesichts des Gesamteinkommens der Parteien von insgesamt rund Fr. 31'000.– die Unterhaltsbeiträge klarerweise anhand der einstufigen Berechnungsmethode, d.h. durch Addition der Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Partei, zu ermitteln seien. Sie erwog, der Gesuchsteller habe glaubhaft zu machen vermögen, dass ein wesentlicher Teil seines hohen Einkommens bereits während der Dauer des Zusammenlebens für feste Ausgaben herangezogen worden sei und somit nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestanden habe. Der Gesuchsgegnerin sei es hingegen mit den gemachten Ausführungen und den eingereichten Unterlagen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Einkommen des Gesuchstellers (fast) vollumfänglich für einen luxuriösen Lebensstandard verwendet worden sei. Gerade auch in Bezug auf die behaupteten luxuriösen Ferien und Kleiderkäufe seien keinerlei entsprechende Belege ins Recht gereicht worden. Die eingereichten Ferienfotos und die Schenkung einer Louis Vuitton Tasche würden zwar auf einen gehobenen Lebensstandard hinweisen, den Beleg

- 10 dafür, dass das Einkommen von rund Fr. 30'000.– in den Unterhalt der Familie geflossen sei, würden sie aber nicht zu liefern vermögen (Urk. 45 S. 25 und 32 f.). 2.1. Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Methodenwahl der Vorinstanz. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei die zweistufige Methode mit hälftiger Überschussverteilung anzuwenden, da keine Sparquote gebildet worden sei. Der Gesuchsteller habe trotz der ihn diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweislast keine Sparquote, sondern lediglich fixe monatliche Ausgabenposten geltend gemacht, welche von der Vorinstanz mehrheitlich und ohne weitere Prüfung übernommen worden seien. Die Vorinstanz habe die von ihr gewählte Berechnungsmethode denn auch nicht konsequent angewandt. So habe sie bei beiden Parteien den Grundbetrag von je Fr. 1'350.– der betreibungsrechtlichen Richtlinien zu Art. 93 SchKG übernommen ohne den konkreten, während der Ehe gelebten Standard der Ehegatten zu ermitteln. Die Parteien hätten äusserst luxuriös gelebt. Dass die Parteien das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt oder andere fixe monatliche Ausgaben verwendet hätten, zeige sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller am 24. Dezember 2014 einen Kredit aufgenommen habe, um vor Gericht zu suggerieren, dass sein Bedarf höher sei. Damit sei klar, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Sparkapital geäufnet worden sei. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien während der Dauer der Ehe auch nur wenig Steuern bezahlt worden. Dieser Betrag sei ebenfalls für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Im Übrigen würden auch die Bankkonti kein Gespartes aufweisen (Urk. 44 S. 3 f.). 2.2. Der Gesuchsteller entgegnet, Sparen sei nur eine Möglichkeit, das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt eines Ehegatten zu verbrauchen. Er habe glaubhaft gemacht, dass ein sehr grosser Anteil seines Einkommens für diverse andere Personen und Zwecke ausgegeben und nicht in den Lebensunterhalt der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin geflossen sei. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, sie habe einen hohen Lebensstandard gelebt, weil der Gesuchsteller ein hohes Einkommen erziele, sei somit falsch. Aus diesem Grund sei die zweistufige Methode vorliegend unangebracht, denn die Zuweisung eines Überschusses würde dazu führen, dass Mittel, welche während des Zusammen-

- 11 lebens der Gesuchsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden hätten, zu ihr umgeleitet würden. Die Gesuchsgegnerin habe es sodann versäumt, konkrete Behauptungen zu ihrem Lebensstandard während des Zusammenlebens der Parteien aufzustellen und hierfür entsprechende Belege einzureichen (Urk. 52 S. 5 ff. und 21). 3.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; Schwenzer in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 69). 3.2. Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungsrechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.27 ff.;

- 12 - Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.61; Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– oder Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2.; BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3). 3.3. Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig kann keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Es ist vielmehr nach der sog. einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65b, 05.173; Six, a.a.O., N 2.67; Hausheer, ZBJV, 1993, 644 ff., 658). Wurde hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Einkommen der Ehegatten die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung zur Anwendung (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1.). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Familieneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung er-

- 13 möglichen (Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 79; Six, a.a.O., N 2.68; FamPra.ch 2007, S. 642 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c). 3.4. Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2). 4.1. Es steht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den letzten Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass der Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 29'422.– erzielt (Urk. 45 E. 5.4.3.6). Seitens der Gesuchsgegnerin ging sie von dem (während dem Zusammenleben erzielten) monatlichen Nettolohn von Fr. 1'763.– aus (Urk. 45 E. 5.6.5). In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die einstufige Methode bereits ab einem Haushaltseinkommen von Fr. 10'000.– und mehr als zulässig erachtet beziehungsweise nach Zürcher Praxis bei einem Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.– angewendet wird (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, FamPra 2014, S. 302, unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1 sowie OGer ZH, LE110045 vom 15. März 2013, E. III. A. 2. und OGer ZH, LC110036 vom 7. November 2011, E. 2), steht die einstufige Methode bei finanziellen Gegebenheiten wie den vorliegenden eindeutig im Vordergrund und es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf hälftige Teilung des Überschusses. Obwohl sich der Gesuchsteller denn auch bereits vor Vorinstanz - unter Verweis auf die diversen grossen fixen Ausgabenposten, welche nichts mit dem Lebens-

- 14 standard der Parteien zu tun hätten - für die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode aussprach (vgl. Prot. I S. 10 ff. und 26), äusserte sich die Gesuchsgegnerin (auch nicht im Rahmen der Duplik, vgl. Prot. I S. 29 ff.) nicht zur Methodik, sondern setzte der einstufigen Berechnung des Gesuchstellers bloss eine zweistufige Unterhaltsberechnung entgegen (Urk. 16 S. 5 ff.). 4.2. Bei hohen Einkommen bildet - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.B) 3.3.) - im Falle der Trennung der in der ehelichen Gemeinschaft gelebte Lebensstandard die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann nur soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen. Der Verweis der Gesuchsgegnerin auf die im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 16 S. 10; Urk. 12/42) beziehungsweise die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Behauptung, die Bankkonti würden kein Gespartes aufweisen, was darauf schliessen lasse, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Teil des Einkommens gespart worden sei (Prot. I. S. 20; Urk. 44 S. 4), helfen der Gesuchsgegnerin nicht weiter. Dem Gesuchsteller ist nämlich dahingehend zu folgen, dass Sparen nur eine Möglichkeit darstellt, das Einkommen nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu verbrauchen. Massgebend ist insofern vorliegend primär, welcher Teil des Einkommens aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten beziehungsweise tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung stand. Der Gesuchsteller macht denn auch mehrere grosse monatlich anfallende Ausgabenposten geltend (Prot. I. S. 11 ff.), welche nichts mit der Lebensführung der Parteien zu tun haben und von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert bestritten wurden. Von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurden insbesondere die vom Gesuchsteller für seine beiden aus früheren Ehen stammenden Kinder, C._____ und D._____, geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'560.– beziehungsweise Fr. 350.– (Prot. I S. 12; Urk. 12/2 und 12/3), der Betrag von Fr. 400.– monatlich für die Klavier- beziehungsweise Tanzstunden von D._____ (Prot. I S. 12) sowie die Krankenkassenprämien von D._____ (Urk. 12/4). Ebenfalls nicht in den Lebensstandard der Parteien eingeflossen ist der Betrag

- 15 von Fr. 4'166.– für die Amortisation des Hypothekarkredites. Die Vorinstanz erachtete die Amortisationspflicht der Parteien im genannten Umfang aufgrund des Rahmenvertrages für Hypothekarkredit vom 27. Januar 2012 zwischen den Parteien und der Bank … (Urk. 12/21) zutreffenderweise als glaubhaft. Indem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen entsprechenden Betrag - wenn auch je hälftig - im Bedarf der Parteien einsetzte (vgl. Urk. 16 S. 6), anerkannte sie nämlich eine entsprechende Verpflichtung der Parteien. Die von der Gesuchsgegnerin in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, der Gesuchsteller habe entgegen des Hypothekarvertrages die Amortisationszahlungen von Fr. 4'166.– in der Vergangenheit bis und mit heute nie geleistet, sondern mit der Bank vereinbart, dass die Pensionskasse als Sicherheit genüge, weshalb dieser Betrag ebenfalls für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe (Urk. 44 S. 5 f.), ist aufgrund des Novenrechts unbeachtlich. Dasselbe muss betreffend das zur Untermauerung der entsprechenden Behauptung neu eingereichte Schreiben der Bank … vom 24. Juni 2015 (Urk. 48/3) gelten. Hat doch die Gesuchsgegnerin nicht dargetan, weshalb sie als solidarisch haftende und damit zur Einholung entsprechender Informationen befugte Kreditnehmerin trotz zumutbarer Sorgfalt diese Vorbringen nicht schon vor erster Instanz hätte geltend machen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenfalls nicht für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stand der durch eine Belastungsanzeige (Urk. 12/29) ausgewiesene Betrag von Fr. 2'500.– monatlich für die Leibrente an den Onkel des Gesuchstellers, dessen Entrichtung von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 33) zutreffend bemerkt hat, ist unerheblich, ob diese Leibrente rechtlich geschuldet ist. Entscheidend ist einzig, ob diese während der Dauer des Zusammenlebens entrichtet wurde, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten hat. Dasselbe gilt für die durch mehrere Belastungsanzeigen (Urk. 12/33) ausgewiesenen Unterstützungsleistungen an die Mutter des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'445.–. Nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen sind sodann die belegten (Urk. 12/31 und Urk. 12/32) monatlichen Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 392.– und Fr. 201.– für die Liegenschaft ... [Adresse 2]. Von der Gesuchsgegnerin wurde diesbezüglich auch einzig vorgebracht, es handle sich dabei um kei-

- 16 ne gemeinsame Schuld (Urk. 16 S. 9). Entscheidend und von der Gesuchsgegnerin unbestritten geblieben ist aber, dass die entsprechenden Zinszahlungen vom Gesuchsteller tatsächlich geleistet und diese Beträge insofern nicht zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet wurden. Ausgewiesen ist des weiteren ein Betrag von Fr. 179.– (Urk. 12/30) für die Lebensversicherung des Gesuchstellers. Dazu kommen die belegten Auslagen für Steuern in der Höhe von rund Fr. 4'300.– (Urk. 12/40). Es ergibt sich demnach, wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm, dass ein namhafter Teil des Einkommens des Gesuchstellers nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen ist. Selbst wenn in der Vergangenheit Steuern nicht bezahlt beziehungsweise ein Kredit aufgenommen wurde, kann - entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 30 f.) - nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die entsprechenden Mittel vollumfänglich der Finanzierung des Lebensstandards der Parteien gedient haben. Zwar ergibt sich aus den dem Kreditvertrag angehängten Belastungsanzeigen (Urk. 12/28), dass die Kreditsumme wohl teils für den Familienbedarf (Überweisungen an Miele AG, UPC Cablecom GmbH, Billag AG, Swisscom AG, Maler ... GmbH etc.) verwendet und damit auch Steuern bezahlt wurden (Überweisungen an Finanzverwaltung Gemeinde E._____). Überweisungen fanden jedoch beispielsweise auch an die Exfrau des Gesuchstellers statt. So führt die Gesuchsgegnerin denn auch selber aus, dass ein Grossteil des Kredits noch nicht benutzt, beziehungsweise daraus Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Gesuchstellers aus erster Ehe geleistet worden seien (Urk. 16 S. 8). In Ermangelung von substantiierten Behauptungen dazu, welche Beträge konkret zusätzlich zur Befriedung welcher Bedürfnisse der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestanden haben sollen, kann die Gesuchsgegnerin somit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. Anstatt die effektiven Kosten für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung darzulegen und damit ihren Standpunkt zu verfestigen, dass bis anhin alle Einkünfte hierfür aufgewendet wurden, beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf die Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe einen sehr hohen Lebensstandard gelebt (Prot. I S. 20 und 30 f.; Urk. 16 S. 9). Allein aufgrund dessen, dass die Parteien Eigentümer eines grossen Einfamilien-

- 17 hauses sind, ergibt sich allerdings nicht, dass ein luxuriöser Lebensstil gelebt wurde, zumal dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den drei vorehelichen Töchtern der Gesuchsgegnerin und über längere Zeit auch von der unter dessen Obhut stehenden vorehelichen Tochter des Gesuchstellers bewohnt wurde. Nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers war überdies ursprünglich auch noch der Einzug der zwei weiteren vorehelichen Kinder des Gesuchsgegners in das Einfamilienhaus vorgesehen (vgl. Prot. I S. 5). Die Gesuchsgegnerin liess sodann ausführen, die Parteien seien (rund zwei Mal jährlich) sehr luxuriös in die Ferien gefahren und meistens übers Wochenende in eine andere Stadt gereist. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin Kleider kaufen können, soviel sie habe wollen. Die Parteien hätten nur in noblen Restaurants und Hotels verkehrt und ausschliesslich die besten Lebensmittel gekauft. Ausserdem seien eine Putzfrau und eine Angestellte zum Bügeln engagiert worden (Urk. 16 S. 9 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin den von ihr behaupteten - und vom Gesuchsteller bestrittenen (Prot. I S. 11 und 28) luxuriösen Lebensstandard der Parteien nicht glaubhaft zu machen. Die Gesuchsgegnerin unterliess es darzustellen, wo und in welcher Regelmässigkeit die geltend gemachten Restaurantbesuche, Wochenend-/Ferienreisen und (Kleider-/Lebensmittel-)Einkäufe etc. stattgefunden haben und welche Beträge hierfür jeweils anfielen. Sodann hat sie - abgesehen von einigen im vorliegenden Zusammenhang wenig aussagekräftigen Ferienfotos (Urk. 17/7) - für diese behaupteten Aufwendungen keinen einzigen Beleg, wie Kreditkarten-/ Kundenkartenabrechnungen, Buchungsbestätigungen für Flüge oder Hotels, Restaurantrechnungen, Quittungen von Einkäufen oder Lohnabrechnungen von Hausangestellten, eingereicht. Soweit die Kosten den familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchsgegnerin übersteigen, ist es der Gesuchsgegnerin mangels hinlänglich substantiierter Behauptungen und mangels Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang stehenden Belegen somit nicht gelungen, ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstandards beziehungsweise der hierzu notwendigen Mittel zu zeichnen. 4.4. Gesamthaft betrachtet erscheint glaubhaft, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers während des Zusammenlebens der

- 18 - Parteien für feste Ausgaben herangezogen worden war und nicht für den gemeinsamen, entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin nicht luxuriösen, Lebensstandard der Familie zur Verfügung stand. Dass die Vorinstanz die einstufige Berechnungsmethode angewandt hat, ist daher nicht zu beanstanden. C) Unterhaltsberechnung 1. Einkommen der Gesuchsgegnerin 1.1. Mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin sei einerseits nicht berechtigt gewesen, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen, gleichzeitig aber falle eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums respektive die Erhöhung ihres Verdienstes ausser Betracht, rechnete die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin weiterhin den sich aus den Akten ergebenden (Urk. 6/7) und während des Zusammenlebens der Parteien von der Gesuchsgegnerin erzielten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 23 ff.). 1.2. Der Gesuchsteller kritisiert im Rahmen der Berufungsantwort, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Gesuchsgegnerin ein höheres Einkommen als das bisherige anzunehmen. Aufgrund ihrer (Zusatz-)Ausbildung im Managementbereich könne die Gesuchsgegnerin den Lohn einer Angestellten im unteren bis mittleren Kader eines Dienstleistungsunternehmens verdienen. Nach einer Anpassungszeit von sechs Monaten ab Beendigung der Ausbildung im April 2015 habe die Gesuchsgegnerin daher mit einer 80%-Anstellung im unteren Kader ein Einkommen von Fr. 4'500.– zu erzielen. Ab Oktober 2015 bestehe daher seitens der Gesuchsgegnerin kein Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge (Urk. 52 S. 21 f.). 1.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Der ursprüngliche Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert

- 19 werden soll; anders entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung voraus. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BGer 5P.347/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 3a). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit allerdings nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.a.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 19a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie nach der Heirat im Jahre 2009 Mutter und Hausfrau gewesen sei, vor 12 Monaten ihre Berufstätigkeit mit einem 50%-Pensum wieder aufgenommen habe und damit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'700.– erziele (Urk. 16 S. 4), wurden vom Gesuchsteller nicht substantiiert bestritten. Er betonte lediglich, die Gesuchsgegnerin habe eine ausgezeichnete Ausbildung. Seit 2008 habe sie verschiedene Schulen besucht, was sie zum Teil während vier bis fünf Tagen in der Woche beschäftigt habe. Daher habe sie ihre Kinder bereits früher nicht oder wenig während der Woche selber betreut (Prot. I. S. 15). Anerkanntermassen hat die Gesuchsgegnerin während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien somit nie ein höheres als das sich aus den Akten ergebende monatliche Nettoeinkommen von Fr. 1'736.– (Urk. 6/7) bei F._____ erzielt. Vorliegend können mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung der Familie eindeutig gedeckt werden. Davon geht im Übrigen auch der Gesuchsteller aus, wenn er vor Vorinstanz seinem Einkommen von Fr. 28'000.– und dem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'750.– ei-

- 20 nen eigenen Bedarf von Fr. 20'116.– und einen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'190.– gegenüberstellt (Prot. I. S. 11 ff.). Es bleibt somit bei der bisherigen Aufgabenteilung und es besteht jedenfalls im Eheschutzverfahren einstweilen kein Raum, die Gesuchsgegnerin zu einer Ausdehnung ihres Arbeitspensums zu verpflichten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt (Urk. 45 E. 5.5.3.1.), bestand für die Gesuchsgegnerin allerdings kein Anlass, ihre Arbeitstätigkeit aufzugeben und dadurch von der gelebten Aufgabenteilung abzuweichen, zumal die Trennung vom Gesuchsteller hinsichtlich die Betreuungssituation für ihre drei vorehelichen Kinder keine wesentlichen Veränderungen nach sich zog. Es bleibt insofern bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.–. 2. Bedarf Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'322.– ausgegangen (Urk. 45 S. 26). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Bedarfspositionen Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern. Ausserdem möchte sie ab Mai 2016 zusätzlich Fr. 1'417.– für die Leasinggebühr und die Versicherung für den BMW x1 xDrive 28i im Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigen Betrag für Telefon/Internet/Billag. 2.2. Grundbetrag 2.2.1. Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben) von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 45 S. 26 f. Note 1). 2.2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Berufungsverfahren vor, falls das Gericht wider Erwarten nicht von der zweistufigen Methode mit hälftiger Überschussverteilung ausgehen sollte, sei im konkret berechneten Bedarf der Gesuchsgegnerin

- 21 der Grundbetrag um mindestens 100% auf mindestens Fr. 2'700.– zu erhöhen. Es sei offensichtlich, dass die Parteien während der Dauer der Ehe einen hohen Lebensstandard gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin insofern einen höheren Grundbedarf für Kleider, Kosmetik, Essen etc. habe als lediglich das Existenzminimum (Urk. 44 S. 9 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, das Vorbringen, der Grundbedarf der Gesuchsgegnerin sei um 100% zu erhöhen, sei neu und unzulässig. Die Gesuchsgegnerin selber habe vor Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– behauptet. Ausserdem habe sie keinen luxuriösen Lebensstandard der Parteien glaubhaft machen können (Urk. 52 S. 19 f.). 2.2.3. Die Behauptung und Substantiierung des konkreten Bedarfs durch Glaubhaftmachung obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten. Gewisse Pauschalisierungen sind aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagenpositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln. Ist glaubhaft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Wie bereits erwähnt (vgl. E. III. B. 4.3. f.), ist es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen, einen luxuriösen Lebensstandard der Parteien während der Dauer des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Sie hat denn auch zu den einzelnen Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, wie Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit, weder konkrete Behauptungen für überdurchschnittliche Kosten aufgestellt noch entsprechende Belege eingereicht. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Grundbetrag gemäss Ziff. II. 2.2. des Kreisschreibens festzusetzen und diesen in Anbetracht der Urlaubsreisen beinhaltenden gehobenen Lebenshaltung der Parteien um den Betrag von Fr. 400.– für Ferien (vgl. Urk. 45 S. 26 und 32 Note 26) zu ergänzen, ist daher nicht zu beanstanden.

- 22 - 2.3. Wohnkosten 2.3.1. Die Vorinstanz ging von Hypothekarzinsen von Fr. 1'740.– aus und setzte für die Nebenkosten pauschal 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'044'000.–, somit monatlich Fr. 870.–, ein. Hiervon brachte sie einen Wohnkostenanteil je Kind von Fr. 250.– (total Fr. 750.–) in Abzug und berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin im Ergebnis Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'860.– (Urk. 45 S. 28 f. Note 8). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin macht im Rahmen der Berufung geltend, die Vorinstanz sei zu Recht nicht der Berechnung des Gesuchstellers, wonach Liegenschaftsnebenkosten von rund Fr. 7'780.– jährlich anfallen würden, gefolgt, sondern habe diese praxisgemäss auf 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft festgesetzt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz allerdings vom Verkehrswert der Liegenschaft an der ... [Adresse 1] ausgegangen. Die eheliche Liegenschaft liege jedoch ... [Adresse 2]. Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft liege gemäss Verkehrswertschätzung von Engels & Völkers (Urk. 48/4) bei circa Fr. 3'200'000.– . Selbst wenn man diese Schätzung nicht akzeptieren wolle, sei in Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft mit einer Hypothekarschuld von Fr. 2'500'000.– belastet sei und die Bank keinen Hypothekarkredit spreche, mit welchem die Liegenschaft mit über 80% des tatsächlichen Verkehrswertes belastet wäre, von einem Verkehrswert von Fr. 3'125'000.– und somit von pauschalen Neben- und Unterhaltskosten von Fr. 2'604.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen von Fr. 1'740.– und unter Vornahme eines Abzuges von Fr. 250.– je Kind, würden sich Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'594.– ergeben (Urk. 44 S. 7 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, die Gesuchsgegnerin habe vor Vorinstanz selber einen Totalbetrag von Fr. 2'524.– als Kosten für das Haus, davon Fr. 782.– für die Nebenkosten, geltend gemacht. Wenn sie jetzt Nebenkosten von Fr. 2'604.– geltend mache, sei dies ein unzulässiges neues Vorbringen, ebenso wie die Schätzung des Maklers ein neues unzulässiges Beweismittel darstelle. Obwohl die Vorinstanz den Wert der Liegenschaft an der ... [Adresse 2] angenommen habe, sei das Ergebnis trotzdem richtig, da Nebenkosten ab einem gewissen Wert der Lie-

- 23 genschaft nicht mehr ansteigen würden. Die vom Gesuchsteller angeführten Fr. 973.– für Nebenkosten seien aufgrund seiner Aufstellung nachvollziehbar. Der Betrag von 1% des Verkehrswertes liege ferner in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus drei Jahre alt und somit energetisch auf dem neusten Stand sei, weit ausserhalb der tatsächlichen Kosten. Die Gesuchsgegnerin habe sodann befunden, dass der Posten diverser Unterhalt nur Fr. 150.– betrage, worauf sie zu behaften sei. Gemäss obergerichtlicher Praxis werde der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit einem Drittel veranschlagt, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel erhöhe. Von den Wohnkosten von Fr. 2'542.– würden somit nur Fr. 424.– zum Lebensstandard der Gesuchsgegnerin gehören (Urk. 52 S. 17 ff.). 2.3.3. Im Falle von Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen (Six, a.a.O., N 2.94). Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 322 mit Hinweis auf OGer ZH, LP050016 vom 14. Oktober 2011, LY110020 vom 14. Oktober 2011, LC110036 vom 7. November 2011). Ausgewiesen und unbestritten geblieben sind die für die eheliche Liegenschaft anfallenden Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'740.– (Urk. 12/6-9). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz mehrere konkrete Nebenkostenpositionen (Strom Fr. 210.–, Wärmepumpe Fr. 83.–, Techn. Betriebe Fr. 52.–, Gebäudeversicherung Fr. 47.–, Entkalkung Fr. 50.–, Gärtner Fr. 52.–, Maler Fr. 52.–, Maschinenunterhalt Fr. 93.–) und daneben einen Betrag von Fr. 333.– für diversen Unterhalt geltend gemacht (Prot. I S. 12). Die Gesuchsgegnerin hat keine Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwertes geltend gemacht und unterliess es denn auch gänzlich, einen Liegenschaftenwert zu behaupten. Vielmehr hat sie betreffend die Kosten für die Liegenschaft auf die Aufstellung des Gesuchstellers verwiesen und die vom Gesuchsteller geltend gemachten Nebenkosten,

- 24 bis auf die verlangte Reduktion der Position "Diverser Unterhalt" um Fr. 200.–, anerkannt (Urk. 16 S. 6 f.). Entsprechend ist eben gerade nicht auf die Praxis, wonach Nebenkosten mit 1% des Liegenschaftenwertes veranschlagt werden, abzustellen, sondern von den vom Gesuchsteller geltend gemachten konkreten Nebenkosten, welche im Übrigen allesamt belegt sind (vgl. Urk. 12/8, 10-12, 16-18 und 20-21), auszugehen. In Anbetracht der Grösse der Liegenschaft - allein die Wohnfläche beträgt 610 Quadratmeter (vgl. Urk. 12/21 S. 2) - erscheint denn auch der Betrag von Fr. 333.– für diversen Unterhalt wie beispielsweise für Schneeräumung, Kaminfeger, weitere Serviceabos etc. nicht übersetzt. Es ist von Nebenkosten von insgesamt Fr. 972.– auszugehen. 2.3.4. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der für die Kinder ausgeschiedene Anteil am Mietzins sei zu tief. Die Vorinstanz hat den Wohnkostenanteil der drei vorehelichen Kinder der Gesuchsgegnerin auf je Fr. 250.– geschätzt (Urk. 45 S. 28). Die Gesuchsgegnerin erhält vom Kindesvater für die drei vorehelichen Kinder nach übereinstimmender Darstellung der Parteien einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39). Gemäss Rechtsprechung trägt die direkte Übernahme der Unterkunftskosten gemäss Zürcher Tabellen (abzurufen unter http://www.ajb.zh.ch/internet/ bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/ unterhalt/unterhaltsbedarf.html) als Wohnkostenanteil der Kinder ohne Berücksichtigung des effektiven Mietzinses den konkreten Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Mit der Begründung, je nach Höhe der Wohnkosten und Anzahl der Kinder könne diese Berechnungsweise sogar dazu führen, dass auf den obhutsberechtigten Elternteil überhaupt kein Anteil der Wohnkosten mehr entfalle, wird präferiert, den Anteil der Kinder als Prozentsatz der bezahlten Wohnkosten zu berechnen (BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4). In dem vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid der Kammer, OGer ZH, LZ130001 vom 21. Mai 2013 (vgl. Urk. 52 S. 18), wurde unter Verweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, wonach der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit 1/3 zu veranschlagen und dieser bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel sowie bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel zu erhöhen ist, bei zwei Kindern eine Reduktion von 7/12 vorgenommen. Diese Empfehlungen sind inzwischen vergriffen und befinden sich in Überarbeitung (vgl. www.ajb. zh.ch,

- 25 besucht am 29. Oktober 2015). Zwar wird in der Literatur betreffend die Wohnkostenanteile von Kindern bei einem Kind von einem Prozentsatz von 30% und bei zwei oder mehr Kindern von je 20% ausgegangen (BK-Hegnauer, Art. 285 N 37; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 15; Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1/1993, S. 7). Es ist aber nicht schematisch auf Prozentsätze abzustellen, vielmehr sind auch die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Kann es doch gerade bei einer luxuriösen Liegenschaft mit entsprechend höheren Kosten nicht angehen, dass infolge der Berücksichtigung eines fixen Prozentsatzes die (anteiligen) Wohnkosten der Kinder den Grossteil der Kinderunterhaltsbeiträge konsumieren. Der von der Vorinstanz berücksichtigte pauschale Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.– erscheint daher vorliegend als angemessen. Im Ergebnis entfallen auf die Gesuchsgegnerin somit Wohnkosten von Fr. 1'962.–. 2.4. Telefon/Internet/Billag Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzten Betrag von Fr. 200.– (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich hierbei nicht um den gerichtsüblichen Betrag. Dieser belaufe sich vielmehr auf Fr. 139.–, nämlich Fr. 100.– für Telefon und Fr. 39.– für die Billag (Urk. 52 S. 20). Der gerichtsübliche Betrag für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Internetanschluss bewegt sich zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.– monatlich. Zusätzlich werden die Kosten für Radio- und TV-Gebühren von monatlich rund Fr. 40.– berücksichtigt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 330 f.). Der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzte Betrag ist - gerade auch im Hinblick darauf, dass der Gesuchsteller für sich selbst vor Vorinstanz Kosten für Telefon, Swisscom und Billag von total Fr. 468.– geltend gemacht hat (Prot. I. S. 12 f.) - den Verhältnissen der Parteien angemessen.

- 26 - 2.5. BMW X1 xDrive 28i (Leasinggebühr und Versicherung) Die Vorinstanz wies den BMW X1 xDrive 28i für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zu (vgl. die unangefochten gebliebene Dispositivziffer 5, Urk. 45 S. 40) und berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers, unter Hinweis darauf, dass der Leasingvertrag bis zum 4. April 2016 weiterlaufe und der Gesuchsteller Leasingnehmer sei, den Betrag von Fr. 1'417.– für die Leasinggebühren und die Versicherung (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 13). Die Gesuchsgegnerin macht mit der Berufung geltend, ihr Bedarf sei ab dem 1. Mai 2016 um Fr. 1'417.– zu erhöhen und derjenige des Gesuchstellers um Fr. 1'417.– zu reduzieren. Der Leasingvertrag für den BMW X1 xDrive 28i laufe am 4. April 2016 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien im Streit liegen würden, sei es äusserst weltfremd anzunehmen, dass der Gesuchsteller den Leasingvertrag sowie die Versicherung freiwillig für die Gesuchsgegnerin verlängere, was dazu führe, dass die Gesuchsgegnerin auf das Fahrzeug verzichten müsste und den in der Ehe gelebten Standard nicht mehr aufrechterhalten könnte. Damit die Gesuchsgegnerin den BMW X1 xDrive 28i auch nach Ablauf des Leasingvertrages weiterhin nutzen könne, sei ihr Bedarf um den entsprechenden Betrag zu erhöhen (Urk. 44 S. 7). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin könne während der Trennung nicht besser gestellt werden, als wenn sie weiterhin mit dem Gesuchsteller zusammenleben würde. Der Leasingvertrag würde auch auslaufen, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden, weshalb ab dem 1. Mai 2016 keine Leasingkosten, sondern nur noch die Betriebskosten anfallen würden. Dafür sei der Gesuchsgegnerin schon ein Betrag angerechnet worden. Dazu komme, dass das Fahrzeug nicht für den privaten, sondern nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Da die Firma der Gesuchsgegnerin mittlerweile inaktiv sei, bestehe auch kein Grund, den Leasingvertrag zu erneuern. Schliesslich habe es auch einen Spareffekt auf Seiten der Gesuchsgegnerin, wenn ihr die Leasingrate als Lebensstandard angerechnet würde (Urk. 52 S. 16 f.). Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf den im Recht liegenden SMS-

- 27 - Verkehr zwischen den Parteien (Urk. 17/11) und die Lage der ehelichen Liegenschaft als glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug während des Zusammenlebens der Parteien nutzte, um die Einkäufe zu tätigen und die Kinder zu chauffieren (Urk. 45 E. 4.2.4). Daran ist nichts zu bemängeln. In Anbetracht dessen, dass es zum ehelichen Standard gehörte, dass beiden Parteien ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand, ist der Gesuchsgegnerin auch inskünftig ein solches zuzugestehen. Dementsprechend ist ihr Bedarf nach Ablauf des Leasingvertrags für den BMW X1 xDrive 28i, das heisst ab 1. Mai 2016 (vgl. Urk. 12/26), um Fr. 1'417.– zu erhöhen und der Gesuchsgegnerin so zu ermöglichen, weiterhin dieses oder ein vergleichbares Fahrzeug zu leasen. 2.6. Steuern Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, der von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 800.– sei auf Fr. 1'400.– monatlich zu erhöhen (Urk. 44 S. 8). Sie begründet dies mit den von ihr verlangten höheren Unterhaltsbeiträgen. Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berechnete Steuerbelastung von Fr. 800.– sei auch dann zu hoch, wenn man der Gesuchsgegnerin höhere Unterhaltsbeiträge zusprechen würde (Urk. 52 S. 19). Der Steuerbetrag ist aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht mathematisch exakt zu berechnen, sondern durch das Gericht abzuschätzen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 12.70). Wie nachstehend (E. III. C. 4) aufgezeigt wird, erfährt der vom Gesuchsteller zu leistende Unterhaltsbeitrag einstweilen nur eine geringfügige Veränderung. Infolge Berücksichtigung der Leasinggebühren im Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2016 kommt es zudem ab diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Erhöhung um Fr. 1'417.–. Ausgehend von einem jährlichen Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 20'832.– (Urk. 45 S. 25), Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von jährlich Fr. 36'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39), Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin von jährlich Fr. 44'256.– beziehungsweise ab 1. Mai 2016 von Fr. 61'260.– und einem Eigenmietwert von Fr. 40'000.– (Urk. 12/42), abzüglich die Berufsauslagen, die Versicherungsprämien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder, die Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothekarzinsen sowie die Kinderabzüge, erscheint ein durchschnittlicher Steuerauf-

- 28 wand der Gesuchsgegnerin von Fr. 800.– angemessen (vgl. [http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuer-berechnung.html]). 2.7. Zusammengefasst ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin gemäss Vorinstanz somit um Fr. 102.– [Wohnkosten] und ab 1. Mai 2016 um weitere Fr. 1'417.– [Leasinggebühr und Versicherung] zu erhöhen, womit von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'424.– und ab 1. Mai 2016 von Fr. 6'841.– auszugehen ist. 3. Bedarf des Gesuchstellers Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III. B) 3.4.). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Gesuchstellers (betreffend Amortisation Hypothekarkredit, Schulden, Steuern) am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur zur Verdeutlichung des Umstandes, dass ein wesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers für feste Ausgaben herangezogen und nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Parteien zur Verfügung stand, vorgenommen. 4. Ergebnis Ausgehend von einem um Fr. 102.– [Wohnkosten] erhöhten Bedarf der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 5'424.– ergibt sich unter Abzug des Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ab 1. Juli 2015 ein Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers von Fr. 3'688.–. Zudem übernimmt der Gesuchsteller die bis zum 30. April 2016 anfallenden Leasinggebühren und Gebühren der Motorfahrzeugversicherung für den BMW X1 xDrive 28i im Betrag von Fr. 1'417.–. Ab 1. Mai 2016 erhöht sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin um weitere Fr. 1'417.–. Unter Abzug des unveränderten Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ergibt sich ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer des Getrenntlebens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers von

- 29 - Fr. 5'105.–. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen Fr. 1'740.– monatlich in Abzug zu bringen, um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. IV. 1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, waren die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für die Gesuchsgegnerin und die Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchsgegnerin. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit 10% zu gewichten. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit der Berufung folgende Unterhaltsbeiträge: ab 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 Fr. 9'482.– (Urk. 44 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 250'640.–. Der Gesuchsteller beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 52 S. 2). Er verlangt demnach im Berufungsverfahren die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 100'234.– (10 x Fr. 5'003.– [Juli 2015 - Mai 2016] + 14 x Fr. 3'586.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 122'520.– (10 x Fr. 5'105.– [Juli 2015 - Mai 2016 zuzüglich Leasing-

- 30 raten] + (14 x Fr. 5'105.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 15%. Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrages obsiegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich (vgl. nachfolgend E. IV. 2.). Gesamthaft betrachtet, ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren von 25% auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ aufzuerlegen. 1.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 52 S. 2), mithin Fr. 1'350.–, zu bezahlen. 2. Prozesskostenvorschuss 2.1. Die Gesuchsgegnerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von Fr. 6'000.– beantragen. Eventualiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsvertretung (Urk. 44 S. 2 und 11). Der Gesuchsteller widersetzt sich diesem Antrag, da die Gesuchsgegnerin imstande sei, den vorliegenden Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 52 S. 23). 2.2. Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertretung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus-

- 31 ses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4.a; OGer ZH, RE130016 vom 17. September 2013 E. II/3.d). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH, LE130025 vom 19. August 2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. V. 1.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 117 N 13). 2.3. Zunächst gilt es, die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin zu prüfen. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von Fr. 5'322.– aus und zog für die Eruierung des im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen zivilprozessualen Notbedarfes einen Betrag von Fr. 604.– (Autokosten und Ferien) ab (Urk. 45 S. 37). Unter Berücksichtigung eines leicht erhöhten Betrages für die Wohnkosten (vgl. E. III. C. 2.3.) resultiert ein zivilprozessualer Notbedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'820.–. Diesem Nettobedarf stehen, unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein eigenes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 35) und beim Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung - und damit auch beim Anspruch auf Prozesskostenbeteiligung - nur auf das effektive Einkommen abgestellt werden kann und hypothetisches Einkommen keine Rolle spielt (Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 117 N 16), lediglich die

- 32 - Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 3'688.– gegenüber. Die Gesuchsgegnerin gilt somit einkommensmässig als mittellos. Die Gesuchsgegnerin ist sodann Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft ... [Adresse 1] (Urk. 6/2). Eine Erhöhung des bestehenden beziehungsweise die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens erscheint aber in Anbetracht der Ausführungen des Gesuchstellers, wonach seitens der kreditgebenden Bank bereits die Tragbarkeit der bestehenden Hypothek thematisiert wurde, ausgeschlossen (Prot. I. S. 22 f.). Die Gesuchsgegnerin verfügt sodann gemäss Steuererklärung 2012 und 2013 über keine Wertschriften oder Guthaben (Urk. 12/41 und Urk. 12/42). Ihre beiden Privatkonti weisen denn auch per Ende 2014 lediglich Saldi von Fr. 170.70 und Fr. 1'336.– (Urk. 6/8 und Urk. 6/9) aus. Insgesamt ist somit auch die vermögensmässige Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin nicht zu verneinen. 2.4. Die Vorinstanz führte aus, seitens des Gesuchstellers sei von einem Einkommen von Fr. 29'422.– auszugehen, dem gegenüber ein Bedarf von Fr. 24'939.– stehe, der jedoch nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleichzusetzen sei (Urk. 45 S. 37). Der Gesuchsteller kritisiert diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht und lässt seine Leistungsfähigkeit nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 52 S. 23). Es ist somit davon auszugehen, dass er einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchsgegnerin zu leisten vermag. 2.5. Im Eheschutzverfahren werden schliesslich analog dem Scheidungsverfahren eher tiefe Anforderungen an die Erfolgsaussichten gestellt (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 6.3). Nach den vorstehenden Erwägungen können die Anträge der Gesuchsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuchsgegnerin war sodann auf einen Rechtsvertreter angewiesen und der Gesuchsteller ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu bejahen. 2.6. Die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11, § 13 Abs.1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichts-

- 33 kosten von Fr. 3'000.– und die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.–. Damit resultieren auf die Gesuchsgegnerin zukommende zu berücksichtigende Kosten von total Fr. 6'850.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchsgegnerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Gesuchsgegnerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Auseinandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., N 1.77). 2.7. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Zusprechung des Prozesskostenbeitrags gegenstandslos und ist somit abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. EE140040) mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Gerichtsund Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 34 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'688.– ab 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016; - Fr. 5'105.– ab 1. Mai 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesen Beträgen die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen, um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 24. November 2015 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015: (Urk. 41 = 45) Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu leisten. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. (Mitteilungssatz) 4. (Rechtsmittelbelehrung) und erkennt sodann: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. September 2015 zu verlassen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'586.– zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals ab Juli 2015. 5. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesem Betrag die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. 6. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ..., wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zu ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin das Elektrofahrrad auf erstes Verlangen herauszugeben resp. ihr die Benutzung desselben zu ermöglichen. 8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. Dezember 2014 angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und den Parteien je hälftig auferlegt. 10. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. EE140040) mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils in Rechtskraft erwachs... 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Gerichts- und Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'688.– ab 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016; - Fr. 5'105.– ab 1. Mai 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesen Beträgen die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen, um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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