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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 LE150025

16 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,693 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150027

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 16. März 2016

in Sachen A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. April 2015 (EE150024-C)

- 2 - Anträge der Klägerin: (sinngemäss) 1. Vom Getrenntleben der Parteien ab dem 17. Dezember 2014 sei Vormerk zu nehmen. 2. Es sei die elterliche Sorge bereits im Trennungsverfahren an die Klägerin zuzuteilen. 3. Die beiden Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2010, seien unter die Obhut und Betreuung der Klägerin zu stellen. Es sei festzuhalten, dass beide Kinder Wohnsitz bei der Klägerin haben. 4. Es sei dem Beklagten für die Dauer der Trennung von zwei Jahren ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter sei der Beklagte nach einem Jahr der begleiteten Besuche für berechtigt zu erklären, die Kinder unter vorheriger Abgabe von Pass und weiteren Identitätspapieren an eine noch zu bestimmende Drittperson jeden zweiten Sonntag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 5. Es sei dem Beklagten an genau festgelegten Zeiten zu ermöglichen, ein Mal alle 14 Tage vorerst, später einmal die Woche, mit der Tochter zu telefonieren. 6. Es sei ein Gutachten über die Gefährlichkeit des Beklagten in Auftrag zu geben. 7. Es seien gestützt auf Art. 28b ZGB mindestens für die Dauer der Trennung der Parteien folgende Schutzmassnahmen festzulegen: - Betretverbot des Beklagten zur neuen Wohnung der Klägerin am … [Adresse]. - Rayonverbot um die Wohnung der Klägerin herum (… [Adresse]) sowie um den Kindergarten von C._____ herum (… [Adresse]), um den Kindergarten von D._____ herum (… [Adresse]), um die Wohnung der Mutter der Klägerin herum (welche die Kinder unter der Woche mit betreut; … [Adresse]) und um den Arbeitsplatz der Klägerin herum (…). - Kontaktverbot zur Klägerin und zu den Kindern, wobei bei den Kindern mit der Einschränkung, dass begleitete Besuche im Besuchstreff E._____ und Telefone an vereinbarten Terminen vom Kontaktverbot auszunehmen sind. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, eine Beratung beim mannebüro zu besuchen.

- 3 - 9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder ab 1. April 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'000.– zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für jedes Kind, zahlbar an die Klägerin. 10. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sein Einverständnis zu geben, dass die Klägerin die Kinderzulagen ab April 2015 selbst beantragen wird. 11. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich von 1. April 2015 bis 31. Juli 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– und ab 1. August 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 880.– zu bezahlen. 12. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 rückwirkend die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und Ziff. 8 [recte: Ziff. 9 und 11] von gesamthaft Fr. 2'800.– pro Monat zu bezahlen, abzüglich der Wohnkosten und der Krankenkasse der Kinder. 13. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten. Anträge des Beklagten: (sinngemäss) 1. Es sei ein kinderpsychologisches bzw. kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Erziehungsfähigkeit und zur Ausgestaltung von Umgangs- und Besuchsrechten äussert. Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf Besuchs- und Obhutsrechte bis zur Vorlage eines erstinstanzlichen Strafentscheides zu sistieren. 2. Bis zur Vorlage eines kinderpsychologischen Gutachtens bzw. bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle einer Sistierung sei der Beklagte ab dem Zeitpunkt, in welchem er aus der Haft entlassen wird, für berechtigt zu erklären, die Kinder alle zwei Wochen für die Dauer von zwei Tagen unbegleitet auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten. 4. Es seien keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen. 5. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 8. April 2015: (Urk. 22 = Urk. 25) 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Getrenntleben berechtigt ist und die Parteien seit dem 17. Dezember 2014 getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte ist ab dem Zeitpunkt, an welchem er aus der Haft entlassen wird, vorerst berechtigt, die Kinder alle zwei Wochen für die Dauer von einem halben Tag in Begleitung eines Beistands bzw. in einem begleiteten Besuchstreff auf eigene Kosten zu besuchen. Dieses Besuchsrecht ist entsprechend dem Stand der Vater-Kind- Beziehung so bald als möglich sukzessive zu einem unbegleiteten Besuchsrecht von zwei Tagen pro zwei Wochen zu erweitern. 4. Für die Kinder C._____ und D._____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistand wird insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut: - Förderung der elterlichen Kooperation und Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange - Überwachung der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gemäss Disp.-Ziff. 3 Abs. 1 - Überführung des anfänglich begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes Besuchsrecht gemäss Disp.-Ziff. 3 Abs. 2 Die KESB des Bezirks Dielsdorf wird ersucht, den Beistand zu ernennen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. 6. Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels finanzieller Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sind, einander Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten. 7. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung mit Wirkung per 5. Februar 2015 angeordnet.

- 5 - 8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 318.75 Dolmetscherkosten Fr. 4'218.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. (Schriftliche Mitteilung.) 13. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge: A. In der Erstberufung (LE150025) Des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: (Urk. 24 S. 2)

1. Die Ziffer 3 und 4 des beiliegenden Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2015 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, während der Dauer der Haft im Rahmen eines gefängnisüblichen Besuchsrechts zu sehen. Die näheren Modalitäten habe der Besuchsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB festzulegen. 3. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010, nach der Entlassung aus der Haft jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei er für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Er sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens

- 6 drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen. Diese sei namentlich mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Förderung der elterlichen Kooperation und Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange; Organisation des Besuchsrechts während der Inhaftierung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: (Urk. 37 S. 2) Die Berufungsanträge sind vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.

B. In der Zweitberufung (LE150027) Der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: (Urk. 42/24 S. 2 f.)

I. In Aufhebung von Dispositivziffer 3, Absatz 2, Dispositivziffer 4./3 (3. Aufgabe des Beistandes), Dispositivziffer 5, 6, 8, 10, 11 und 13 des angefochtenen Urteiles sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. II. Eventualiter 1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteiles sei insoweit zu ergänzen, als dass die Kinder C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2010, bereits für das Trennungsverfahren unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen sind. 2. Dispositivziffer 3 Absatz 2 des angefochtenen Urteiles sei ersatzlos zu streichen. Eventualiter: Sollte die Dauer der begleiteten Besuche kürzer festgelegt werden als die Dauer der Trennung der Parteien, sei der Beklagte in Aufhebung von Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, seine sämtlichen Identitätspapiere vorgängig der Ausübung der unbegleiteten Besuche dem Besuchsbeistand zu überlassen. 3. Dispositivziffer 4./3 (3. Aufgabe des Beistandes) des angefochtenen Urteiles sei ersatzlos zu streichen. 4. Es seien gestützt auf Art. 28b ZGB mindestens für die Dauer der Trennung der Parteien Schutzmassnahmen (Betret-, Rayon- und Kontaktverbote) für die Klägerin und für die Kinder (da mit Ausnahme des Besuchsrechtes im Besuchstreff) zu erlassen (in Aufhebung von Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteiles).

- 7 - 5. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteiles sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 400.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab der Trennung der Parteien, dem 17.12.2014. 6. Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin angemessen zu entschädigen. 7. Dispositivziffer 13, erster und letzter Satz des angefochtenen Urteiles, sind teilweise aufzuheben und es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 3, Absatz 2 (d.h. Berufungsantrag II/2), Dispositivziffer 4./3 (Aufgabe des Beistandes [d.h. Berufungsantrag II/3] und Dispositivziffer 10 (d.h. Berufungsantrag II/6) des angefochtenen Urteiles zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. modifizierte Anträge gemäss Urk. 62 S. 9 (sinngemäss): 5.1 Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteiles sei aufzuheben und es sei der Beklagte rückwirkend zu verpflichten, ab 17. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 400.– zuzüglich Kinderzulagen und ab 1. August 2015 von je Fr. 1'000.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 5.2 Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteiles sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2015 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 800.– pro Monat zu bezahlen. Des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: (Urk. 42/38 S. 2) 1. Es sei die Berufung der Klägerin vom 18. Mai 2015 abzuweisen; 2. es sei für die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2010, in Ergänzung zu Ziffer 4 des Urteils vom 08.04.2015, eine Erziehungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Der Beistand sei insbesondere mit folgenden Aufgaben zu betrauen: - Unterstützung der Parteien in ihrer Sorge um die Kinder - Begleitung und Überwachung der weiteren Entwicklung von C._____ und D._____ - nötigenfalls Installation einer sozialpädagogischen Familienhilfe und für deren Finanzierung besorgt zu sein - Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen. 3. es sei den Kindern C._____ und D._____ für das Verfahren ein Kinderanwalt beizugeben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten der Klägerin.

- 8 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich für die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) und die Kinder Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz an, welche für die Klägerin (dortige Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach verlängert wurden (Urk. 3/1-2). Die Klägerin machte vor Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren mit Eingabe vom 5. Februar 2015 anhängig (Urk. 1). Der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) wurde bereits am 19. Dezember 2014 in Untersuchungshaft versetzt und verblieb während des erstinstanzlichen Verfahrens dort. Ihm wird vorgeworfen, die Klägerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, sie genötigt, bedroht und an Körper oder Gesundheit geschädigt zu haben (vgl. Anklageschrift Urk. 39/3). Mit Urteil vom 8. April 2015 hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien seit dem 17. Dezember 2014 fest und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen. So wurde unter anderem die Obhut über die Kinder der Klägerin zugeteilt. Für die Dauer der Untersuchungshaft wurde kein, für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Weiter wurde festgehalten, dass dieses Besuchsrecht dem Stand der Vater-Kind-Beziehung entsprechend so bald als möglich sukzessive zu einem unbegleiteten Besuchsrecht zu erweitern sei. Es wurde zudem eine Besuchsbeistandschaft angeordnet, wobei der Beistand unter anderem damit beauftragt wurde, das anfänglich begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes zu überführen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, Kinderoder Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten. Weiter wurden unter anderem die Anträge der Klägerin um Zusprache der elterlichen Sorge, um Einholung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Beklagten, um Anordnung von Schutz-

- 9 massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB sowie zur Verpflichtung des Beklagten zur Teilnahme an einer Beratung beim "mannebüro" abgewiesen (Urk. 25 S. 32 f.). Der übrige Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 25 E. I). 2. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht (vgl. Urk. 23, 24 und 42/24) Berufung erhoben. Ihre im Rahmen der jeweiligen Berufungsschrift gestellten Anträge um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden je mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 30 und 42/33). In der Folge wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2015 vereinigt. Mit selbigem Beschluss wurde die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach darum ersucht, der Kammer eine Kopie des sich in den Strafakten des Verfahrens DG150033-C befindlichen psychiatrischen Gutachtens vom 20. März 2015 über den Beklagten zuzustellen (Urk. 41). Die Parteien nahmen in der Folge zur Frage der Auswirkungen der Erkenntnisse der Gutachter auf das Eheschutzverfahren Stellung (Urk. 50 und 53). Es folgten weitere Eingaben der Parteien, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 57, 62, 65 bis 67, 69, 70 und 73). 3. Der Beklagte wurde am 7. August 2015 aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 39/1). Mit Strafurteil vom 9. November 2015 wurde er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Tatbestände gegenüber der Klägerin mit Ausnahme einer Drohung erstinstanzlich schuldig gesprochen (vgl. Urk. 47/1). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 23). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. 1. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrund-

- 10 satz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2). 2. Vertretung der Kinder 2.1 Der Beklagte beantragt mit seiner Zweitberufungsantwort die Bestellung eines Kinderanwaltes (Urk. 42/38 S. 2). Es sei offensichtlich, dass die Klägerin mit ihren haltlosen Beschuldigungen sowie mit ihren Anträgen nicht das Wohl der Kinder wahre. Die Kinder seien im bisherigen Verfahren überhaupt nicht einbezogen worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Kinder aber ab sechs Jahren (oder allenfalls auch jüngere Kinder, wenn sie zusammen mit älteren Geschwistern betroffen seien) anzuhören oder auf andere Weise in das Verfahren einzubeziehen. Damit die Kindesinteressen objektiv gewahrt werden könnten, sei die Bestellung einer Kindesvertretung angezeigt (Urk. 42/38 S. 9). 2.2 Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kind durch einen Beistand vertreten werden muss, dies insbesondere in den in Art. 299 Abs. 2 lit. a bis c ZPO aufgezählten Fällen. Selbst in diesen hat das Gericht jedoch weder automatisch einen Beistand zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.3; 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2). Stellen die Eltern in einem Verfahren unterschiedliche Anträge (vgl. Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO), besteht eine strittige Auseinandersetzung, von der das Kind betroffen und der es allenfalls hilflos ausgesetzt ist. Der Umstand alleine, dass die Frage der Kinderzuteilung heftig umstritten ist, genügt aber noch nicht, um eine Vertretung als notwendig erscheinen zu lassen (Steck, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 299). Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Die Kindsvertretung ist dann anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist (Baumann, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2011, N. 3 zu Art. 299).

- 11 - 2.3 Die Klägerin erklärt den Antrag des Beklagten für verspätet (Urk. 42/24 Ziff. 5.1). Sie stützt sich hierbei wohl auf Art. 317 ZPO. Beim Antrag eines Elternteils im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO handelt es sich um einen solchen das Verfahren betreffend und nicht um einen materiellen Antrag. Zur Stellung derlei Anträge ist der Beklagte als Berufungsbeklagter der Zweitberufung – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch im zweitinstanzlichen Verfahren befugt (vgl. hierzu Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1131; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 12 zu Art. 312). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde kein Kinderanwalt bestellt. Auch schien eine solche Bestellung kein Thema gewesen zu sein. Der Beklagte rügt dies nicht. Er erklärt nicht, weshalb er eine Kindesvertretung vor Vorinstanz noch nicht für nötig erachtete, eine solche im Berufungsverfahren nun aber notwendig sei. Die Parteien sind sich bezüglich der Zuteilung der Obhut einig. Divergierende Anträge bestehen jedoch insbesondere betreffend die elterliche Sorge sowie das Besuchsrecht. Bezüglich des Besuchsrechts wird kein vollständiger Entzug, jedoch eine starke Einschränkung im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts beantragt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Begleitung vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls nicht notwendig (vgl. E. III/E.6.1-6.5). Auch in Bezug auf die strittige Frage der elterlichen Sorge erscheint eine Kindsvertretung vorliegend nicht angezeigt, da der diesbezügliche Antrag der Klägerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III/D.6) – in Bestätigung der Vorinstanz abzuweisen ist. Es bleibt damit bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die fünf und sechsjährigen Kinder für das Berufungsverfahren jetzt noch auf einen Kindesvertreter angewiesen wären. Folglich ist der Antrag des Beklagten um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO abzuweisen. 3. Weiter beantragt der Beklagte mit der Zweitberufungsantwort – zusätzlich zu seinem Antrag auf Abweisung der Berufung der Klägerin – die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB (Urk. 42/38 S. 2; vgl. bereits Prot. I S. 4 und 12). Sinngemäss erhebt der Beklagte damit eine Anschlussberufung. Im Eheschutzverfahren, als summarisches Verfahren, ist eine

- 12 - Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. Die Klägerin stellt mit ihrer Berufung den Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 42/24 S. 2 sowie nachfolgend E. III/A). Sodann stellt sie eventualiter die eingangs wiedergegebenen Anträge. Unter diesen lediglich eventualiter gestellten Anträgen findet sich auch ein solcher um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 42/24 S. 2, Antragsziffer 7). Angesichts des heutigen Entscheides erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die elterliche Sorge, das Besuchsrecht, die Aufgabenumschreibung für den Beistand, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Dispositivziffern 1 (Festhalten des Getrenntlebens), 4 Abs. 1 (Anordnung Beistandschaft ohne Aufträge), 7 (Anordnung der Gütertrennung) sowie 9 (Festsetzung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr) blieben unangefochten. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. III. A. Antrag auf Rückweisung 1. Die Klägerin beantragt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung "zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin" (Urk. 42/24 S. 2). Sie macht im Wesentlichen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der Akten der hängigen Strafuntersuchung beantragt zu haben. Die Vorinstanz habe weder begründet, weshalb die beantragte Ergänzung der Sachverhaltsabklärung nicht als notwendig erscheine, noch habe sie über den Antrag des Aktenbeizuges überhaupt entschieden. Ohne den Beizug der Untersuchungsakten und insbe-

- 13 sondere des forensischen Gutachtens mangle es dem angefochtenen Entscheid an der wesentlichen Basis. Erfolge keine Rückweisung, verliere sie eine Instanz, welche ebenfalls umfassende Prüfungsbefugnis habe, was eine nicht zulässige Beschneidung ihrer Rechte darstellen würde (Urk. 42/24 Ziff. III/5 auf S. 5 ff.). 2. Eine Rückweisung kann erfolgen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese Gesetzesvorschrift stellt ihrem Wortlaut nach eine Kannvorschrift dar. Anstelle einer Rückweisung kann die Berufungsinstanz den Sachverhalt auch selber ergänzen. Es ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen eine Abwägung zwischen der Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses und der Prozessbeschleunigung zu treffen, wobei der Regelfall die neue Entscheidung des Berufungsgerichtes darstellt und die Rückweisung die Ausnahme bildet (vgl. dazu Reetz/Hilber, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 25 f, 29 zu Art. 318). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich sodann die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGer 5A_280 vom 27. November 2015 E. 2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3 und 141 III 28 E. 3.2.4). Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht (Urteil 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3.c mit Hinweisen). 3. Die Klägerin beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der Strafuntersuchungsakten und insbesondere des darin enthaltenen Gutachtens über die Gefährlichkeit des Beklagten (Urk. 12 BO auf S. 5). Sie machte dabei eine andauernde Gefährdung geltend. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass der Beklagte sich nicht nur der Klägerin, sondern auch seiner Exfrau gegenüber zu analoger Gewalt habe hinreissen lassen. Der Beklagte habe viel zu verlieren und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut unberechenbar han-

- 14 deln werde (Urk. 12 Ziff. 3 S. 6 f.). Die Vorinstanz verzichtete (implizit) auf den Beizug der Strafakten und hielt fest, die Klägerin habe die häusliche Gewalt glaubhaft gemacht. Allerdings hielt die Vorinstanz die Gefährdung ihrer Persönlichkeit infolge des Getrenntlebens als deutlich vermindert (Urk. 25 E. II/4.3). Damit nahm die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 7. August 2015 (dieser Entscheid erging nach dem angefochtenen Entscheid) von einer Wiederholungsgefahr ausging und Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO ausgesprochen hat (Urk. 42/44/1). Zur Begründung dieses Entscheids wird wiederholt auf das Gutachten vom 20. März 2015 von Prof. Dr. med. F._____ verwiesen (Urk. 42/44/1 E. 6.1 und 6.3). Vor diesem Hintergrund und da die Klägerin eine Gefährdung der Kinder und von sich selber geltend macht, erschien der Beizug dieses Gutachtens angezeigt. Aus diesem Grunde wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach darum ersucht, der Kammer eine Kopie des sich in den Akten des Verfahrens DG150033-C befindlichen psychiatrischen Gutachtens vom 20. März 2015 von Prof. Dr. med. F._____ zuzustellen (Urk. 41 Dispositivziffer 2). Auf den Beizug der gesamten Untersuchungs- sowie Strafverfahrensakten wurde einstweilen verzichtet (Urk. 41 E. 3.3). Ein solcher erscheint auch für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. Nachdem der Sachverhalt nunmehr durch das Gutachten ergänzt wurde und die Parteien zu diesem Stellung nehmen konnten, erscheint eine Rückweisung ausser Frage. Vielmehr erfordert es die bestehende Situation und die Dauer des vorliegenden Verfahrens, dass – insbesondere bezüglich der Kinderbelange – Entscheide in der Sache gefällt werden. B. Gutachten 1. Der Beklagte verweigerte die Mitwirkung am forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20. März 2015 (vgl. Urk. 44 S. 30 f.); es handelt sich damit um ein Aktengutachten. Die Gutachter hielten fest, die Beantwortung eines Teils der Fragestellungen habe sich schwierig gestaltet, da der Beklagte die Begutachtung abgelehnt habe. Ausserdem sei über den Zeitraum vor der Immi-

- 15 gration in die Schweiz nichts bekannt. Dies erschwere die Erstellung eines Aktengutachtens, mache sie aber nicht unmöglich. In der Folge zeigten die Gutachter bei der Beantwortung der Fragen auf, wie sich die Begutachtung gestützt auf die Akten auf die Erstellung des Gutachtens ausgewirkt hatte (Urk. 44 S. 36). 2. Psychiatrische Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden bzw. Exploranden fachgerecht erstellt werden, weshalb Aktengutachten die Ausnahme bilden müssen. Ein Aktengutachten kommt u.a. dann in Betracht, wenn die zu begutachtende Person nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich in einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2.f; welcher zwar ein psychiatrisches Aktengutachten im Strafverfahren betrifft, doch können diese Grundsätze auch auf ein Gutachten im Zivilverfahren übertragen werden; so auch das Kantonsgericht Graubünden in ZK1 15 9 vom 27. Juli 2015 E. 4.b). 3. Die Auswirkungen der Erkenntnisse der Gutachter werden nachfolgend im Rahmen der strittigen Belange zu besprechen sein. Bereits hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Sachverständigen die Begutachtung des Beklagten gestützt auf die Akten als möglich erachteten und festhielten, wann die Begutachtung gestützt auf die Akten nur erschwert möglich war (vgl. Urk. 44 S. 36). Den Gutachtern standen dabei die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung und damit die Ausführungen der Mutter (vgl. Urk. 44 S. 15) sowie des Vaters der Klägerin (vgl. Urk. 44 S. 19), der ehemaligen Ehefrau des Beklagten (vgl. Urk. 44 S. 26; in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Tatbestände ihr gegenüber wurde der Beklagte freigesprochen [vgl. Urk. 47/1]), der Klägerin und des Beklagten sowie der Arztbericht von Dr. med. G._____ (Urk. 44 S. 14). Zudem konnten sich die Gutachter aufgrund des 30-minütigen Gesprächs mit dem Beklagten im Gefängnis, anlässlich welchem er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte, immerhin teilweise ein Bild machen (Urk. 44 S. 30 und 32). Die Gutachter ziehen ihre Folgerungen für den Fall, dass die Tatvorwürfe zutreffen (vgl. beispielsweise Urk. 44 S. 40, 41 etc.). Die Vorinstanz erachtete es für glaubhaft, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin häusliche Gewalt ausgeübt hatte

- 16 - (Urk. 25 E. II/3.2.4). Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beklagte nicht konkret, macht aber allgemein geltend, in Bezug auf die klägerischen Vorwürfe unschuldig zu sein. Mittlerweile wurde der Beklagte erstinstanzlich verurteilt. Er wurde der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen (Urk. 47/1). Damit erscheinen die klägerischen Vorwürfe im Umfang der Verurteilung als glaubhaft. Daran kann der Umstand, dass dem Beklagten die Möglichkeit zusteht, ein Rechtsmittel zu erheben, im vorliegenden Eheschutzverfahren nichts ändern. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Tatvorwürfe der Klägerin berechtigt sind. Obschon der Beklagte die Mitwirkung an einer Begutachtung verweigerte, kann auf das Gutachten abgestützt werden. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bezüglich der ihm vorgeworfenen Gefährdung des Lebens der Privatklägerin 1 (seiner Exfrau) erstinstanzlich freigesprochen wurde (vgl. Urk. 47/1 Dispositivziffer 2), weshalb die Ausführungen der Gutachter zur häuslichen Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 nicht in die vorliegende Beurteilung einfliessen können. Im Gutachten wurde für die Bestimmung des Risikos für häusliche Gewalt auf die standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale mit dem Ontario Domestic Assault Rist Assessment (ODARA) abgestellt. Auch bei Nichtberücksichtigung der Tatvorwürfe der Exfrau gegenüber dem Beklagten würde der Beklagte weiterhin in die sechste von insgesamt sieben Rückfallkategorien fallen (vgl. zum Ganzen Urk. 44 S. 33 ff.). C. Schutzmassnahmen 1. Die Vorinstanz erachtete eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin zumindest durch Gewalt als glaubhaft. Aufgrund der (damals noch) fortwährenden Haft drohe ihr aber keine erneute Verletzung. Die Vorfälle hätten sich zudem insbesondere während des Zusammenlebens ergeben. Hinsichtlich der Haftentlassung erscheine eine Gefährdung der Klägerin infolge des Getrenntlebens deutlich vermindert. Überdies werde die Persönlichkeit der Klägerin durch das begleitete Besuchsrecht sowie die Beistandschaft geschützt, sodass keine Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB erforderlich seien. Betreffend die

- 17 - Kinder bestehe zudem von vornherein keine Grundlage für eine solche Anordnung (Urk. 25 E. II/4.3). 2. Die Klägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, das forensische Gutachten – in welches die Klägerin noch keinen Einblick erhalten habe – spreche offenbar vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Liege eine solche vor, spiele die zwischenzeitliche Trennung keine Rolle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass wiederholte Lebensbedrohung, Tätlichkeiten und andere Delikte häuslicher Gewalt mangels Gelegenheit in den eigenen vier Wänden auch ausserhalb der neuen Wohnung der Klägerin erfolgen könnten, wie auf dem Weg zu Arbeit, beim Einkauf etc. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz seien die Kinder zufolge des Dauerkonflikts der Eltern und des Miterlebens der Spannungen und diverser Gewaltvorfälle gefährdet. Deshalb seien der Kontaktaufbau zum Kindsvater und der Aufbau des Vertrauens behutsam anzugehen und habe die Vorinstanz ein begleitetes Besuchsrecht vorgesehen. Die Schutzmassnahmen gestützt auf Art. 28b ZGB auch zu Gunsten der Kinder sollen diese vor unverhofften Kontakten während dieser Aufbauphase schützen (Urk. 42/24 Ziff. 8 ff. S. 17 ff.). Nach Einsicht in das Gutachten ergänzt die Klägerin, dass durch den Umstand, dass das Strafverfahren weiterlaufe, das Kontaktverbot ihr gegenüber aufrechterhalten bleibe. Deshalb könne der Beklagte das von den Gutachtern beschriebene Kontrollverhalten und sein Dominanzstreben nur via die Kinder ausleben, um so die Klägerin zu treffen. Davor könnten die Kinder nur im Besuchstreff geschützt werden (Urk. 50 Ziff. 4.1 S. 3). 3. Der Beklagte bestreitet, gegenüber den Kindern gewalttägig gewesen zu sein oder diese direkter oder indirekter häuslicher Gewalt ausgesetzt zu haben. Dies stelle eine aktenwidrige Behauptung der Klägerin dar (Urk. 42/38 Rz. 7). Zudem gälte die Unschuldsvermutung (Urk. 42/38 Rz. 6). Weiter macht er geltend, dass sich weder in der Anklageschrift noch in der psychiatrischen Expertise irgendwelche Delikte zum Nachteil der Kinder ergeben würden. Er sei ein fürsorglicher und liebevoller Vater (Urk. 53). 4. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB in Verbindung mit Art. 172 Abs. 3

- 18 - ZGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 E. II/4.2). 5.1 Schutzmassnahmen für die Klägerin persönlich Die Vorinstanz erachtete eine Verletzung der klägerischen Persönlichkeit (zumindest) durch Gewalt als glaubhaft (Urk. 25 E. II/4.3). Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. III/B.5), sind die gegen den Beklagten erhobenen Tatvorwürfe im Umfang seiner Verurteilung glaubhaft. Damit ist auch die Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin glaubhaft. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen einer gegenwärtig bzw. zukünftig drohenden Verletzung. Dem kann gestützt auf das mittlerweile beigezogene Gutachten und die folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten – wie bereits ausgeführt (vgl. E. III/B) – um ein Aktengutachten, weshalb nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann. Allerdings hielten die Gutachter gerade in Bezug auf die ungünstige Kriminalprognose fest, dass diese auch ohne persönliche Untersuchung substantiiert getroffen werden könne. Die Gutachter bejahen ein Rückfallrisiko im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und bezeichnen die Kriminalprognose des Beklagten als ungünstig (Urk. 44 S. 46 f.). Es ist der Vorinstanz zwar nicht zu widersprechen, wenn sie festhält, dass sich die Gefährdung der Klägerin aufgrund der häuslichen Trennung vermindert habe (vgl. Urk. 25 E. II/4.3). Allerdings ist eine verbleibende Gefährdung auch nach der Trennung glaubhaft. So empfehlen die Gutachter denn auch eine engmaschige Beobachtung des Beklagten (Urk. 44 S. 49). Auch das Zwangsmassnahmengericht ging von einer Wiederholungsgefahr aus (vgl. Urk. 42/44/1). Sodann wurde der Beklagte aufgrund der klägerischen Vorwürfe erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, musste für acht Monate in Untersuchungshaft und konnte seine Kinder in dieser Zeit und nach Haftentlassung nicht bzw. seit Oktober 2015 nur in eingeschränktem Umfang sehen. Weiter hat der Beklagte die Klägerin gemäss erstinstanzlichem Strafurteil mit dem Tode bedroht (vgl. Urk. 47/1, Anklageschrift Ziff. 6 f.). Schliesslich hielten die Gutachter eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Gewaltdelikte mit Rachemotiv fest (wenn auch mit dem Vorbehalt, dass dies aus der Akte schwerer ableitbar sei als die Rückfallgefahr betreffend Delikte häuslicher Gewalt [vgl. Urk. 44 S. 47 Ziff. 3.b). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände,

- 19 der getätigten Gewalt und Drohungen gegenüber der Klägerin und da die Gutachter mit einer Verstärkung der aggressiven Tendenzen rechnen (dies jedoch wiederum mit dem Verweis auf die weniger sichere Stellungnahme aufgrund der mangelnden eigenen Untersuchung des Beklagten [vgl. Urk. 44 S. 46]), erscheint eine Gefährdung der Klägerin auch nach der Trennung als glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind sodann die angeordnete Beistandschaft sowie das begleitete Besuchsrecht nicht geeignet, die Klägerin gegen diese Gefährdung im Alltag ausreichend zu schützen. Diese Massnahmen könnten sie lediglich bei Übergaben im Rahmen des Besuchsrechts schützen. Damit erscheinen Schutzmassnahmen notwendig. Das beantragte Betretverbot (zur Wohnung der Klägerin), Rayonverbot (um die Wohnung der Klägerin sowie um ihren Arbeitsplatz) und das Kontaktverbot (vgl. Urk. 12 Ziff. 3 S. 6 f.) erscheinen zudem geeignet, um die drohende Verletzung abzuwehren. Auch sind keine milderen Massnahmen ersichtlich. Betreffend die Angemessenheit ist auszuführen, dass der Beklagte selber festhält, dass die Parteien bereits getrennt lebten und es nicht nötig sein werde, einen persönlichen Kontakt zwischen den Eheleuten zu regeln, sondern es wohl im Gegenteil besser für alle Beteiligten wäre, einen solchen auszuschliessen (Urk. 53). Weiter erklärte der Beklagte nicht, dass bzw. weshalb es ihm nicht zumutbar sei, die vom Betretverbot umfassten Lokalitäten (neue Wohnung der Klägerin sowie deren Arbeitsplatz) zu meiden. Im Übrigen werden durch die Schutzmassnahmen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Gestaltung des Besuchsrechts infolge der angeordneten Beistandschaft (vgl. nachstehend E. III/F) nicht übermässig beeinträchtigt. Die Schutzmassnahmen erscheinen für die Dauer des Getrenntlebens daher als angemessen. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit sind sie jedoch auf eine Dauer von längstens zwei Jahren zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse nach einer gewissen Trennungsdauer sowie nach Beendigung des Strafverfahrens beruhigen. Sollte dem nicht so sein, wäre die Gesamtsituation ohnehin von Neuem zu beurteilen. 5.2 Schutzmassnahmen für die Kinder Im vorinstanzlichen Verfahren begründete die Klägerin ihren Antrag auf Schutzmassnahmen für die Kinder damit, dass der Beklagte unberechenbar sei und aus

- 20 dem Nichts äusserst aggressiv werden könne. Es sei wichtig, dass sowohl die Klägerin als auch die Kinder einen geschützten Rahmen hätten und die Kinder nicht unverhofft dem Beklagten nach seiner Entlassung aus der Haft begegnen würden (Urk. 12 Ziff. 3 S. 6 f.). Die Vorinstanz hielt fest, dass kein Raum für Schutzmassnahmen gegen die Kinder bestehe (Urk. 25 E. II/4.3). Dem ist zuzustimmen. Beide Parteien führten aus, dass der Beklagte den Kindern gegenüber nie handgreiflich geworden sei. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kinder die häusliche Gewalt indirekt miterlebt haben. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 57 Ziff. 4) führte die Klägerin dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus. So erklärte sie auf die Frage, welche Tätlichkeiten sie konkret meine (Prot. I S. 17): "Damit meine ich Stossen, auf den Kopf oder gegen den Rücken schlagen und auch den Box im Auto, welchen beide Kinder sahen, und bei dem der Sohn gleich still wurde. Ich kann nicht sagen wieviel, aber sie haben es gesehen." Diese Ausführungen erscheinen unter Beachtung der Gesamtumstände glaubhaft. Demnach ist davon auszugehen, dass die Kinder Zeugen häuslicher Gewalt waren. Durch diese indirekt erlebte häusliche Gewalt wurde ihr Kindeswohl gefährdet. Allerdings ergeben sich keine Anhaltspunkte für gegenwärtig oder künftig drohende Verletzungen der Persönlichkeit der Kinder. Aufgrund der anzuordnenden Massnahmen für die Klägerin sind weitere Vorfälle häuslicher Gewalt der Klägerin gegenüber ausgeschlossen. Den Kindern gegenüber hat der Beklagte kein sie (direkt) verletzendes Verhalten gezeigt. So wird nicht geltend gemacht, dass sich der Beklagte den Kindern gegenüber aggressiv verhalten hätte oder sie – abgesehen von der erlebten häuslichen Gewalt – in psychischer oder gar physischer Weise verletzt hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinder durch unverhoffte Kontaktaufnahmen gefährdet wären. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass durch das von den Parteien einvernehmlich installierte begleitete Besuchsrecht bereits ein Kontaktaufbau im Gange ist (vgl. hierzu nachfolgend E. III/E.4). Dass die Kinder einem solchen und damit den Besuchen negativ gegenüber eingestellt wären, macht die Klägerin nicht geltend. Im Gegenteil hält sie fest, dass die Kinder gerne zu den Treffen gehen würden. Zu berücksichtigen gilt sodann, dass die ältere Tochter, C._____, ihren Vater vermisst und ihm während seiner Untersuchungshaft mehrere Briefe geschickt hat

- 21 - (Prot. I S. 19). Zwar macht die Klägerin geltend, auf Seiten der Kinder bestünden Ängste (Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 10) und die Kinder seien in psychologischer Behandlung (Urk. 37 Ziff. 5.1 S. 7), behauptet jedoch nicht, diese Ängste würden sich auf den Kontakt mit dem Beklagten beziehen oder dass die Kinder gar Angst vor dem Beklagten hätten. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Kinder das Erlebte noch nicht vollständig verarbeitet haben, weshalb auch zu begrüssen ist, dass sich die Kinder in psychologischer Behandlung befinden. Mangels geltend gemachter oder aus den Akten ersichtlicher negativer Gefühle der Kinder gegenüber dem Beklagten erscheinen die Kinder beim Kontakt mit dem Beklagten jedoch nicht gefährdet. Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte sein Kontrollverhalten und Dominanzstreben nun nur noch via die Kinder ausleben könne, um so die Klägerin zu treffen, stellt sodann eine blosse Befürchtung der Klägerin dar. Es bleibt jedoch noch einmal zu betonen, dass sich weder aus dem Gutachten noch aus den Akten ein derartiges Verhalten des Beklagten gegenüber den Kindern ergibt (vgl. hierzu auch die Erwägungen zum Besuchsrecht in E. III/E). Vielmehr hielt auch die Klägerin fest, dass der Beklagte – ausserhalb der vor den Kindern ausgeübten häuslichen Gewalt – ein gutes Verhältnis zu den Kindern habe (Urk. 42/24 Ziff. 6.b S. 11 f.). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in dem Sinne zu bestätigen, dass für die Kinder keine Schutzmassnahmen anzuordnen sind. D. Elterliche Sorge 1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil grundsätzlich lediglich dann in Frage komme, wenn auch der Entzug des Sorgerechts im Sinne von Art. 311 ZGB angezeigt wäre. In der Folge verneinte sie den von der Klägerin geltend gemachten Grund der Ortsabwesenheit (Urk. 25 E. II/3.2.3). Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt reiche für die Zusprechung der elterlichen Sorge auf die Klägerin alleine nicht aus. Die Klägerin habe die häusliche Gewalt glaubhaft gemacht und die Kinder hätten diese indirekt erlebt. Dadurch sei das Kindeswohl zwar gefährdet, es sei aber zu beachten, dass die häusliche Gewalt nicht bewiesen sei, weshalb eine besondere Zurückhaltung hinsichtlich einer Übertragung der elterlichen Sorge angezeigt sei. Im Übrigen erscheine der Beklagte grundsätzlich befähigt, die elterliche Sorge auszu-

- 22 üben, auch wenn er betreffend die Kindererziehung strikte Vorstellungen zu haben scheine. Schliesslich gälte es die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität zu wahren. Da die Gewalt bisher auf die eheliche Beziehung beschränkt geblieben sei, werde die Problematik durch das Getrenntleben wesentlich entschärft. Der Restgefährdung bei Übergaben der Kinder könne im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts Rechnung getragen werden (Urk. 25 E. II/3.2.4). Schliesslich bestehe zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein belastetes Verhältnis, welches auch als Dauerkonflikt bezeichnet werden könne. Anzeichen dafür, dass die Parteien aus egoistischen Motiven die Kinder instrumentalisieren oder sich gegenseitig blockieren würden, lägen hingegen keine vor. Die vorgebrachten Streitpunkte beträfen vielmehr alltägliche Angelegenheiten wie Fragen des Tagesablaufes, Bekleidung oder der Ernährung, welche durch den betreuenden Elternteil allein getroffen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beklagte, wie dies die Klägerin befürchte, auch nach der Trennung in alltägliche Angelegenheiten einzumischen versuchen werde. Diesbezüglich anerbiete sich eine Beistandschaft (Urk. 25 E. II/3.2.5). 2. Zum "Kriterium der häuslichen Gewalt" hält die Klägerin fest, dass solche Vorfälle meist in den vier Wänden, ohne Zeugen, erfolgten und der sogenannte strikte Beweis meist nicht vorliege. Es seien die Aussagen der Klägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen. Würden diese als glaubhaft charakterisiert, sei der Nachweis erfolgt. Eine Kooperation der Kindseltern sei auf lange Sicht nicht möglich. Schliesslich erachtet die Klägerin den Beklagten nicht als fähig, die elterliche Sorge auszuüben. So habe der Beklagte sie, währendem sie das Auto gefahren habe, heftig geschlagen. Dies habe er in Anwesenheit der Kinder getan, welche sich auf dem Rücksitz des Autos befunden hätten. Damit habe der Beklagte auch die Kinder gefährdet. Die Erziehungsfähigkeit sei dem Beklagten bereits aus diesem Grunde abzusprechen, auch wenn er teils – ausserhalb seines zahlreichen gewalttätigen Vorgehens zu Hause vor den Kindern – eine gute Beziehung zu diesen habe. Auch sei die Problematik zufolge des Getrenntlebens nicht wesentlich entschärft. Die Gutachter hätten eine Widerholungsgefahr festgestellt. Der Beklagte könne die Klägerin und die Kinder auch ausserhalb der neuen Wohnung massiv bedrohen und gefährden (Urk. 42/24 Ziff. 6.b S. 10 ff.).

- 23 - Zum "Kriterium des Dauerkonflikts, der mangelnden Kooperation" erklärt sie, die Vorinstanz verkenne, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber insbesondere im letzten Jahr des Zusammenlebens massiv gewalttätig geworden sei, wenn ihm nicht gepasst habe, wie sie die Kinder erzogen habe. Es habe weder eine Kooperation zwischen den Parteien stattgefunden noch habe es eine Einigung über wesentliche Fragen gegeben, der Beklagte habe vielmehr einfach alles bestimmt (Urk 42/24 Ziff. 6 S. 7 f und Ziff. 6.c S.12 f.). Ausfluss des im Gutachten beschriebenen Dominanz- und Kontrollverhaltens des Beklagten seien seine mit psychischer und physischer Gewalt durchgesetzten Erziehungsvorschriften. Diese seien grösstenteils sehr konträr zu jenen der Klägerin. Der Beklagte habe jeweils nur seine Sicht der Dinge gelten lassen. Er habe im Detail bestimmt, wie die Kinder zu waschen, wie sie anzuziehen seien, welche Kontakte sie haben dürften und mehr. Dies führe dazu, dass der Klägerin die Alleinsorge zuzuteilen sei (Urk. 50 Ziff. 4.2 S. 3). Sollte die Berufungsinstanz davon ausgehen, dass die Kriterien von Art. 311 ZGB nicht erfüllt seien, sei die elterliche Sorge trotzdem der Klägerin alleine zuzuteilen. Gemäss herrschender Lehre sei nämlich eine tiefere Schwelle als jene von Art. 311 ZGB zu berücksichtigen. Vorliegend könnten die Kindseltern aufgrund des Kontaktverbots sowie, falls ein solches Verbot nicht mehr Geltung hätte, der erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten über wesentliche Fragen, welche die Kinder betreffen, nicht kommunizieren. Als Folge müssten stets der Trennungsrichter oder die KESB angerufen werden. Dies sei jedoch mit unzumutbar langen Wartezeiten verbunden sowie mit Kosten. Weiter entspräche diese Lösung nicht dem Kindeswohl. Wichtige Entscheide würden verschleppt. Auch aus diesem Grund entspreche es eher dem Kindeswohl, die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge vorzunehmen (Urk. 42/24 Ziff. 6.2 S. 13 f.). 3. Der Beklagte erwidert, dass nicht das Geringste gegen ihn als Vater vorliege. Er verfüge über eine ausgesprochen tiefe, innige Beziehung zu beiden Kindern, weshalb von der gesetzlichen Regelung des geteilten Sorgerechts jetzt und auch im Rahmen einer späteren Scheidung nicht abgewichen werden dürfe (Urk. 42/38 Rz. 7 f. S. 5 f.). Es liege nicht die mindeste Gefährdung des Kindes-

- 24 wohls vor. Die Kinder seien entgegen den Behauptungen der Klägerin bei Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nie zugegen gewesen. Es sei möglich, dass unterschiedliche Auffassungen über Erziehungsmethoden bestünden, doch spielten diese in der jetzigen Phase des Getrenntlebens mit Obhut bei der Klägerin und nur begleiteten Besuchen nicht die geringste Rolle. Die Behauptungen, dass der Beklagte die Klägerin über die Kinder werde schlecht machen wollen etc., seien unangebracht, durch den Zeitablauf widerlegt und fachlich wie sachlich nicht gerechtfertigt (Urk. 57 Ziff. 4 f.). 4. Nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen "Sorgerechtsnovelle" steht das Sorgerecht den Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Wird in einem eherechtlichen Verfahren einem Elternteil die elterliche Sorge alleine zugeteilt, wird diese dem anderen entzogen. In der Lehre diskutiert wird die Frage, ob ein solcher Entzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 311 f. ZGB möglich ist oder weniger hohe Anforderungen gelten (ZKE 2015 S. 226, 237 ff. sowie S. 447, 456 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, N. 14 zu Art. 298). Das Bundesgericht hielt im – nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen – BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten dürfen. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Das gemeinsame Sorgerecht werde zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich sei, und es liege in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar ein Richter andauernd die Entscheidungen treffen müsse, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedürfe (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6). Erforderlich sei aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in al-

- 25 len Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, könnten angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Sei ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheine er aber singulär, sei im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). 5.1 Auf die Argumentation der Klägerin, ihr sei die elterliche Sorge aufgrund Ortsabwesenheit des Beklagten zuzuteilen, ist nicht weiter einzugehen, da der Beklagte mittlerweile aus der Haft entlassen und er (erstinstanzlich) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug jedoch aufgeschoben wurde (Urk. 47/1 Dispositivziffern 3 und 4). Damit ist der Beklagte nicht ortsabwesend. 5.2 Weiter sieht die Klägerin in der häuslichen Gewalt einen Grund für die Alleinzusprechung der elterlichen Sorge an sie. Wie bereits festgestellt, ist die Ausübung häuslicher Gewalt gegenüber der Klägerin glaubhaft (vgl. vorstehend E. III/B.3). Auch glaubhaft ist, dass die Kinder diese häusliche Gewalt teilweise miterlebten (vgl. vorstehend E. III/C.5.2). Seit der Revision der elterlichen Sorge bildet "Gewalttätigkeit" explizit einen Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 Abs.1 Ziff. 1 ZGB). Unter "Gewalttätigkeit" fällt insbesondere auch häusliche Gewalt (vgl. Botschaft gemeinsame elterliche Sorge, BBl 2011 9077, 9105), wobei das Gesetz nicht unterscheidet, ob das Kind "lediglich" Zeuge häuslicher Gewalt wird oder direktes Opfer ist (vgl. Botschaft gemeinsame elterliche Sorge, BBl 2011 9077, 9109; Büchler, Elterliche Sorge, Besuchsrecht, häusliche Gewalt, Gutachten im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann [zit.: Gut-

- 26 achten], EBG, 2015, Ziff. 2.2). Für die Zusprechung der Alleinsorge an einen Elternteil reicht nicht aus, dass häusliche Gewalt glaubhaft gemacht wurde. Häusliche Gewalt kann die Befähigung des gewaltausübenden Elternteils zur Ausübung der elterlichen Sorge in schwerwiegenden Fällen in Frage stellen (vgl. Botschaft gemeinsame elterliche Sorge, BBl 2011 9077, 9105), nämlich dann, wenn die elterliche Sorge nicht pflichtgemäss ausgeübt werden kann (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. ZKE 2015 S. 226, S. 236). Gemäss BÜCHLER ist der Entzug der elterlichen Sorge wegen häuslicher Gewalt nur ausnahmsweise anzuordnen. Diesbezüglich sei an schwere Fälle zu denken. Der Grund für das Nichtvorliegen der Befähigung, die elterliche Sorge auszuüben, sei darin zu erblicken, dass der gewalttätige Elternteil durch sein Verhalten gegenüber der engsten Bezugsperson des Kindes demonstriert habe, nicht über diejenigen Kompetenzen zu verfügen, die ihn befähigen, Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen (Büchler, a.a.O., Ziff. 2.2). Der Beklagte wurde unter anderem der Gefährdung des Lebens, und damit eines schwerwiegenden Tatbestandes, schuldig gesprochen (vgl. Urk. 47/1). Hierbei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist, der Beklagte die Taten weiterhin bestreitet und gemäss Ausführungen der Klägerin gegen das Strafurteil Berufung angemeldet hat (vgl. Urk. 50 Ziff. 2). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist deshalb Zurückhaltung hinsichtlich einer Übertragung der elterlichen Alleinsorge angezeigt (vgl. Vorinstanz in Urk. 25 E. II/3.2.4). Weiter ergeht aus den Akten, dass C._____ (das ältere Kind), trotz der indirekt erlebten häuslichen Gewalt, ihren Vater sehen möchte (vgl. entsprechende Erklärung der Klägerin gegenüber der KESB in Urk. 11/11), diesen vermisst (Urk. 12 S. 3; Prot. I S. 19), beide Kinder den Vater gerne sehen (Urk. 50 Ziff. 4.4) und ein gutes Verhältnis zu ihm haben (vgl. Urk. 42/24 Ziff. 6.1.b S. 11 f.). Die Taten gegenüber der engsten Bezugsperson der Kinder, nämlich der Klägerin, haben vorliegend nicht zu einer Distanzierung oder gar Abneigung geführt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist dies wohl auf das junge Alter der Kinder zurückzuführen (vgl. Urk. 25 E. II/3.4.3). Die trotz des Vorgefallenen bestehende Bindung gilt es zu fördern. Es scheint immer noch ein Vertrauensverhältnis zum Vater zu bestehen, einhergehend mit dem Wunsch nach Kontakt. Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit nicht

- 27 gesagt werden, der Beklagte sei nicht befähigt, die elterliche Sorge auszuüben. Die häusliche Gewalt und die durch die Kinder erlebte indirekte Gewalt ist zwar glaubhaft, allerdings (trotz des erstinstanzlichen Urteils) nicht bewiesen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte – unter Ausklammerung der häuslichen Gewalt – eine gute Beziehung zu den Kindern hat, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 42/24 Ziff. 6.1.b S. 11 f.). Er war – bis zur Trennung und dem darauf folgenden Strafverfahren – für die Kinder präsent. Schliesslich kann auch der von der Klägerin geschilderte Vorfall im Auto – welcher keinen Eingang in die Anklageschrift fand (vgl. Urk. 47/1) und vom Beklagten bestritten wird (Urk. 57 Ziff. 4) – nichts daran ändern, dass von der Befähigung des Beklagten zur Ausübung der elterlichen Sorge auszugehen ist. Auch dieser Vorfall scheint auf die Beziehung zwischen den Kindern und dem Beklagten keine (ausreichende) Auswirkung gehabt zu haben. Zudem ist zu beachten, dass dieser Vorfall - wie alle dem Beklagten vorgeworfenen Vorfälle – während des Zusammenlebens erfolgte. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, wird sich diese Problematik durch das Getrenntleben und insbesondere die getroffenen Massnahmen (vgl. E. III/C) wesentlich entschärfen. 5.3 Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung können beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (vgl. vorstehend E. III/D.4). Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Streitpunkte alltägliche Angelegenheiten wie Fragen des Tagesablaufes, der Bekleidung oder der Ernährung betreffen würden und solche durch den betreuenden Elternteil alleine getroffen werden könnten, weshalb das Kindeswohl auch durch die Regelung der Obhut gewahrt werden könne (vgl. Urk. 25 E. II/3.2.5), widerspricht die Klägerin. Sie erklärt, dass auch über wesentliche Fragen keine Einigung bestanden habe, der Beklagte vielmehr einfach bestimmt habe, was gelte. Auch die angeordnete Beistandschaft reiche nicht aus, da der Beistand nur beratend tätig sein könne. Bestehe ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern, sei die mangelnde Kooperation je-

- 28 doch bereits erstellt, weshalb die Beistandschaft nicht ausreiche (Urk. 42/24 Ziff. 6.1 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Massgebend ist, dass ein Dauerkonflikt bzw. eine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit zwischen den Eltern Auswirkungen auf das Kind hat. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspricht nicht ohne Weiteres immer dem Kindeswohl, wenn ein Dauerkonflikt bzw. Kooperationsunfähigkeit vorliegt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die Situation im Einzelfall wirklich negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die behördliche Regelung der Betreuung bzw. weitere Massnahmen nicht ausreichen (Büchler, Gutachten, Ziff. 2.3.1 f.). Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe bisher über alles bestimmt, auch über Fragen, die über das Alltägliche hinausgingen. Es habe keine Einigung gegeben. Sie habe aus Angst vor weiteren Bedrohungen mit dem Messer einfach das getan, was er bestimmt habe (Urk. 42/24 Ziff. 6.1.c). Diese Schilderungen betreffen die Situation während des Zusammenlebens. Dass die Parteien seit der Trennung, welche bereits im Dezember 2014 erfolgte, Probleme bei Entscheidungen gehabt hätten, macht die Klägerin nicht geltend. Immerhin haben die Parteien – unter Mithilfe ihrer Rechtsvertreter – eigenständig das begleitete Besuchsrecht organisiert (vgl. Urk. 50 Ziff. 4.1 S. 3 und Urk. 53 S. 2), welches aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens von der KESB noch nicht installiert worden war. Die Befürchtung der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch nach der Trennung versuchen werde, sich fortwährend in alltägliche Angelegenheiten einzumischen (vgl Urk. 12 Ziff. 2.1 S. 3), bzw. dass keine Einigung gefunden werden könne in darüberhinausgehenden Fragen, reicht nicht aus, um die elterliche Sorge nur auf die Klägerin zu übertragen. Im Moment ist noch nicht ersichtlich, wie sich die Situation entwickeln wird, jetzt da die Parteien getrennt leben, die Klägerin die Obhut über die Kinder hat und Entscheide unter Mitwirkung des Beistandes gefällt werden. Aufgrund der Trennung, der Schutzmassnahmen (vgl. E. III/C.5.1) sowie der noch zu errichtenden Beistandschaft (E. III/F) stellt sich die Situation derzeit vollkommen neu dar. Es ist nicht absehbar, ob tatsächlich andauernde Streitigkeiten zwischen den Parteien stattfinden werden, welche sich auf die Kinder nachteilig auswirken könnten. So nannte die Klägerin keine konkreten diesbezüglichen Auseinandersetzungen. Die Kommuni-

- 29 kation wird wegen des bestehenden Kontaktverbotes (vorerst) ohnehin über den Beistand zu führen sein. Dieser wird den Parteien beratend zur Seite stehen. Bevor die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin alleine erfolgen kann, ist zu prüfen, ob die angeordneten bzw. noch anzuordnenden Massnahmen ausreichen. Hierzu stellt das Getrenntleben den idealen Rahmen dar. Sollte sich ergeben, dass der Dauerkonflikt und/oder eine Kooperationsunfähigkeit die Entscheidfindung tatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt und auch die Beistandschaft keine Abhilfe bringt, wäre in einer Abänderung bzw. im Scheidungsverfahren neu darüber zu befinden. Bereits hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass – wie bereits ausgeführt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil zu prüfen sein wird, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten Abhilfe schaffen könnte (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). In Frage käme auch die Übertragung besonderer Befugnisse an den Beistand, allenfalls in Verbindung mit Art. 308 Abs. 3 ZGB (vgl. hierzu Geiser, in: AJP 2015 S. 1719, 1725 f.). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die geltend gemachte Ortsabwesenheit, die häusliche Gewalt noch der Dauerkonflikt bzw. die Kommunikationsprobleme vorliegend eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin rechtfertigen. Die Rüge der Klägerin ist unbegründet, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist. E. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kinder dem Beklagten – trotz der glaubhaften häuslichen Gewalt gegenüber ihrer engsten Bezugsperson – nicht abneigend gegenüberstehen würden. Anzeichen, dass bereits der beschränkte Kontakt zum Beklagten die Kinder in ihrer ungestörten körperlichen, seelischen oder sittlichen Entfaltung gefährden würde, bestünden nicht. Aufgrund des schwer gestörten Verhältnisses der Parteien und der vorhersehbaren erheblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sei das Kindeswohl gefährdet. Dies vor allem aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials, welches die

- 30 - Übergabe der Kinder berge. Zudem habe zwischen den Kindern und dem Beklagten bereits seit mehr als drei Monaten kein (persönlicher) Kontakt stattgefunden. Die Beziehung sei behutsam wieder aufzubauen. Deshalb erfordere es das Kindeswohl, dass die Besuche vorerst begleitet stattfänden. Ein halber Tag alle zwei Wochen erscheine als angemessen. Dieses Besuchsrecht sei entsprechend dem Stand der Vater-Kind-Beziehung so bald als möglich sukzessive zu einem unbegleiteten, zweitägigen Besuchsrecht zu erweitern. Das Besuchsrecht sei ab Entlassung des Beklagten aus der Haft zu gewähren (Urk. 25 E. II/3.4.3). 2. Da der Beklagte am 7. August 2015 aus der Haft entlassen wurde und er erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 47/1), ist sein Antrag auf ein "gefängnisübliches Besuchsrecht" für die Dauer der Haft (vgl. Urk. 24 S. 2 Antrag-Ziffer 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demzufolge ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Folge nicht weiter einzugehen (Beklagter: Urk. 24 S. 2 f.; Klägerin: Urk. 37 Ziff. 4 S. 3 ff.). 3. Der Beklagte wehrt sich in seiner (Erst-)Berufungsschrift gegen das begleitete Besuchsrecht. Er beantragt ein (unbegleitetes) Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie an Feiertagen. Zusätzlich ersucht er um ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht (vgl. Urk. 24 S. 2). Es sei nicht einzusehen, weshalb er seine Kinder nach der Entlassung zu Beginn nur begleitet sehen dürfe, wenn das Verhältnis zu den Kindern, wie von der Vorinstanz festgestellt, gut sei, die Kinder ihn vermissten und keine Anzeichen dafür bestünden, dass er das Kindeswohl gefährdet habe. Es sei nicht ersichtlich, was ein begleitetes Besuchsrecht am Kindeswohl zu verbessern vermöge. Begleitete Besuche müssten verhältnismässig sein. Das elterliche Konfliktpotential vermöge begleitete Besuche nicht zu rechtfertigen (Urk. 24 Ziff. II S. 3 ff.). Er bestreitet, dass die Kinder bei Auseinandersetzungen zwischen den Parteien anwesend gewesen seien. Folglich seien die Kinder nicht traumatisiert und bedürften auch keines Schutzes (Urk. 57 Ziff. 4). Die Behauptung der Klägerin, er würde die Kinder entführen, sei völlig aus der Luft gegriffen und diene einzig dazu, ein geordnetes Besuchsrecht zu vereiteln (Urk. 57 Ziff. 6).

- 31 - 4. Die Klägerin entgegnet in der Erstberufungsantwort, dass die Kinder diverse gewalttätige Vorfälle miterlebt hätten, namentlich Schubsen, Bedrohung, Ohrfeigen sowie lautes Beschimpfen der Klägerin und Schlagen während der Autofahrt (Urk. 37 Ziff. 5.1 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 17, auf die Einvernahmen im Strafverfahren [mit dem Antrag auf Beizug der Strafakten] sowie auf die Anklageschrift [vgl. Urk. 39/3]). Die Tochter habe sich des Öfteren zwischen Vater und Mutter gestellt und versucht, den Vater abzulenken. Der Sohn habe sich, wenn ein Streit aufgeflammt sei, die Ohren zugehalten. Beide Kinder hätten sich einer psychologischen Begleitung zu unterziehen. Die Klägerin beantragt in ihrer Erstberufungsantwort hierzu das Einholen eines entsprechenden Berichtes bei der Beratungsstelle H._____ (Urk. 37 Ziff. 5.1 S. 7). Die Kinder würden ausreichend Zeit benötigen, um ihre Ängste ab- und das Vertrauen in den Vater wieder aufzubauen. Weiter verkenne der Beklagte, dass die Kinder durch das Vorgefallene zumindest extrem verunsichert und mit der Situation überfordert seien, Ängste hätten und sie den Beklagten zudem über acht Monate nicht gesehen hätten. Der Beklagte übersehe, dass die ersten Kontaktaufnahmen behutsam anzugehen seien (Urk. 37 Ziff. 5.3 S. 8 f.). Da das Gutachten von einer Verstärkung der aggressiven Tendenzen spreche, sei davon auszugehen, dass auch die Kinder gefährdet seien (Urk. 37 Ziff. 5.4 S. 9; Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 10; Urk. 50 Ziff. 4.4 S. 5). Sei vorerst nur die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts verhältnismässig, kindsgerecht und dem Kindeswohle entsprechend, sei dem Beklagten auch kein Ferienrecht einzuräumen. Erst in einem späteren Zeitpunkt könne die Frage allfälliger Ferien überhaupt aufgegriffen und insbesondere auch darüber entschieden werden, ob Fluchtgefahr bestehe (Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 12). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten erklärt die Klägerin, dass seit Mitte Oktober 2015 Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern im Rahmen des Besuchstreffs E._____ stattfinden würden (Urk. 50 Ziff. 4.1 S. 3), was vom Beklagten bestätigt wird (vgl. Urk. 53 S. 2). Am Antrag auf Einräumung eines unbefristeten begleiteten Besuchsrechtes ändere nichts, dass die Kinder den Beklagten im Besuchstreff gerne sehen würden. Die Ambivalenz der Tochter zum Vater sei offensichtlich. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass unbegleitete Besuche anzuordnen seien. Dem Beklagten verbleibe beim

- 32 derzeitigen Kontaktverbot nur die Möglichkeit, sich gegenüber den Kindern anstelle der Klägerin zu rächen, um die Klägerin zu treffen (Urk. 50 Ziff. 4.4 S. 5; vgl. auch Urk. 37 Ziff. 5.4 S. 9 f.). Die Dauer der Begleitung sei auf mindestens ein Jahr festzulegen. Es sei nicht auszuschliessen, dass mit dem von den Gutachtern angeführten Risiko von Delikten mit Rachemotiv auch ein Entführungsdelikt gemeint sein könnte. Eventualiter sei der Beklagte deshalb zu verpflichten, sämtliche Identitätspapiere vorgängig der Ausübung der unbegleiteten Besuche dem Besuchsbeistand zu überlassen (Urk. 50 Ziff. 4.5 S. 5; vgl. Urk. 42/24 S. 2; Urk. 42/24 Ziff. 7 S. 14 ff.). 5. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 E. II/3.4.2). Zu ergänzen ist, dass Vorfälle im ehelichen Verhältnis, wie Gewalt und Drohungen, auch die Eltern-Kind-Beziehung belasten können: Ein Kind kann persönlich gefährdet sein oder deshalb, weil es die Gewalt und/oder Drohung zwischen den Eltern miterlebt und eine anhaltende Abneigung gegen einen Elternteil entwickelt hat. Die Gefährdung des Kindeswohls durch häusliche Gewalt ist mit der Trennung der Eltern häufig nicht beendet. Die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder bei der Wahrnehmung des Besuchskontaktes stellen eine wiederkehrende Eskalationsgefahr dar, die in den Kindern wiederum Ängste hervorrufen oder wachhalten kann. Das begleitete Besuchsrecht kann ein Mittel sein, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Ängste abzubauen, dem Kind ein realistisches Bild vom abwesenden Elternteil zu geben, Krisensituationen zu entschärfen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehung zu vermitteln (vgl. FamPra.ch 2003 S. 589 ff., 594 m.w.H.). Ein begleitetes Besuchsrecht kommt unter anderem bei Überforderungen und Ängsten des Kindes oder einem längeren Kontaktunterbruch zwischen einem Elternteil und dem Kind in Betracht (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N. 26 zu Art. 273; OGer ZH LE130063 vom 23. Januar 2014 E. III/B.5.2; vgl. Büchler/Wirz, in: FamKomm, 2. Auflage, 2011, N. 22 zu Art. 274 ZGB). In Frage kommen insbesondere Fälle, in denen der Kontakt seit vielen Jahren fehlt (vgl. BGE 127 III 299 E. 4.b) oder die Kinder ihren Vater zumindest seit längerer Zeit nicht mehr gesehen haben und ihn, jedenfalls ohne Begleitung, auch nicht mehr sehen möchten

- 33 - (vgl. BGer 5C.24/2003 vom 10. März 2003 E. 2.2 und 2.5, mit der Bemerkung, das Vorgehen der Vorinstanz sei von einer starken Vorsicht geprägt). Allerdings ist daran zu erinnern, dass Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (vgl. BGE 130 III 589 E. 2.2.1). Stets im Auge zu behalten ist sodann, dass das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit den eigenen Kindern ein eigentliches Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Besuchsrecht des Kindes ist laut kinderpsychiatrischen Erkenntnissen für seine Entwicklung äusserst wesentlich; gleichzeitig ist das Wohlbefinden bei denjenigen Scheidungskindern am grössten, die weiterhin mit beiden Elternteilen möglichst uneingeschränkten Kontakt pflegen können (Waldner, AJP 1997 S. 894 ff., S. 896 m.w.H.). Entsprechend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sowohl die Verweigerung des persönlichen Verkehrs als auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht leichthin, sondern nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls geschehen darf (vgl. den bereits von der Vorinstanz zitierten [Urk. 25 E. II/3.4.2] BGE 122 II 404), streng. Die neue Scheidungsrechtsnovelle verdeutlicht zudem den Willen des Gesetzgebers, wenn immer möglich beide Elternteile in die Betreuung und Erziehung der Kinder in angemessener Weise miteinzubeziehen. 6.1 Die Kinder waren indirekt häuslicher Gewalt ausgesetzt (vgl. vorstehend E. III/C.5.2). Zudem wurden sie über die Inhaftierung des Beklagten informiert (vgl. Urk. 12 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht verneint werden. Allerdings rechtfertigt indirekt erlebte häusliche Gewalt nicht ipso iure die Einschränkung des persönlichen Verkehrs. Vielmehr muss eine solche Einschränkung notwendig sein. Das Miterleben von häuslicher Gewalt ist für die betroffenen Kinder emotional belastend und kann zu sozialen Auffälligkeiten wie Unruhe, Ängstlichkeit oder Niedergeschlagenheit führen. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum Gewalt ausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet (FamPra.ch 2011, S. 525, 540 f.; Büchler, Gutachten, Ziff. 3.3.2). Die Klägerin macht hierzu

- 34 geltend, es sei aufgrund der indirekt erlebten Gewalt bei den Kindern zu Schlafstörungen gekommen und C._____ weise ein extrem tiefes Selbstbewusstsein auf und verhalte sich im Kindergarten auffällig (Urk. 37 Ziff. 5.1 S. 7; vgl. hierzu auch Ausführungen der Klägerin gegenüber der KESB [Urk. 11/5 S. 3]). Die Kinder seien traumatisiert und es bestünden Ängste (Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 10). Wovor die Kinder sich fürchten bzw. wie sich diese Ängste äussern, erklärt die Klägerin nicht weiter. Insbesondere behauptet sie keinen Zusammenhang zwischen diesen Ängsten und den Besuchen beim Beklagten. Gegen ein bestehendes Trauma, welches begleitete Besuche aufdrängen würde, spricht die bestehende Bindung zum Vater (vgl. vorstehend E. III/C.5.2). Es besteht damit keine Abneigung der Kinder gegenüber dem Beklagten. Eine solche behauptet die Klägerin denn auch nicht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Ängste wirken sich nicht auf den Wunsch nach Kontakt mit dem Beklagten aus. Auch erklärt die Klägerin nicht, dass die Kinder den Beklagten lediglich bei Anwesenheit einer Drittperson sehen wollten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Wohl der Kinder durch unbegleitete Besuche beeinträchtigt wäre bzw. inwiefern eine Begleitung der Besuche notwendig ist. Es besteht unbestrittenermassen ein gutes Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Kindern. Damit erübrigt es sich vorliegend auch, einen Bericht bei der Fachstelle H._____ (vgl. Urk. 37 S. 4 und S. 7) einzuholen. Nach dem Gesagten rechtfertigt vorliegend die indirekt erlebte häusliche Gewalt alleine jedenfalls die Einschränkung des Besuchsrechts des Beklagten und der Kinder nicht. 6.2 Jeglicher Grundlage entbehrt der Einwand der Klägerin, es sei aufgrund der im Gutachten bejahten Risikomerkmale für die Begehung weiterer häuslicher Gewaltdelikte und auch für rachemotivierte Gewaltdelikte davon auszugehen, dass die Kinder bei einem unbegleiteten Besuchsrecht davon betroffen sein könnten. Ein solches Verhalten des Beklagten ergibt sich weder aus den Akten noch lässt es sich aus dem Gutachten schliessen. Die von den Gutachtern festgestellte Wiederholungsgefahr bezieht sich auf ähnliche Delikte (entsprechend den klägerischen Vorwürfen im strafrechtlichen Verfahren; Urk. 44 S. 46 f.). Eine Gefährdung der Kinder ergeht aus dem Gutachten dagegen nicht. Aus seinem Verhalten gegenüber der Klägerin kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Be-

- 35 klagte sich auch seinen Kindern gegenüber so verhält. Der Beklagte hat gegenüber den Kindern nie direkt Gewalt angewendet (Prot. S. 10 und 17). 6.3 Die Klägerin sieht eine Berechtigung zur Einschränkung des persönlichen Verkehrs zudem darin, dass aus dem machtorientierten Verhalten des Beklagten sowie seinem Willen, alles zu kontrollieren, unweigerlich folge, dass er in den Besuchszeiten versuchen werde, die Kinder auszufragen, ihnen Vorgaben zu machen sowie sie gefügig zu machen (Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 10; Urk. 50 Ziff. 4.2 S. 4). Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der Vater der Kinder und (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist und demensprechend selbstverständlich befugt ist, den Kindern in einem angemessenen Umfang Fragen zu stellen sowie ihnen Vorgaben zu machen. Dass der Beklagte dies in einem übermässigen und allenfalls instrumentalisierenden Ausmass machen könnte, wodurch das Kindeswohl gefährdet sein könnte, ist eine blosse Befürchtung der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Befürchtung tatsächlich erfüllen könnte, ergeben sich aus den Akten keine. Zwar hegte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (vgl. Prot. I S. 10 f. und S. 26) und erklärte diese, dass der Beklagte bereits während des Zusammenlebens den Kindern gegenüber geäussert habe, dass sie alles falsch mache (Urk. 50 Ziff. 4.2); dies vermag vorliegend jedoch nicht auszureichen. Dass Kinder bei strittigen Eheschutz- oder auch Scheidungsverfahren aufgrund der elterlichen Äusserungen teilweise in einen Loyalitätskonflikt kommen, entspricht – leider – den Tatsachen. Gestützt darauf vorliegend das Besuchsrecht einzuschränken, obwohl die Kinder einem entsprechenden Kontakt zum Vater nicht negativ gegenüberstehen bzw. den Kontakt sogar wünschen, geht nicht an. Das Besuchsrecht darf nicht einfach deshalb eingeschränkt werden, weil zwischen den Eltern Spannungen bestehen. Loyalitätskonflikte des Kindes sind bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; Büchler/Wirz, in: FamKomm, a.a.O., N. 12 zu Art. 274 ZGB). Da die Klägerin das befürchtete Verhalten des Beklagten im Übrigen aus seinem Charakter ableitet, ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwiefern ein (zeitlich zu beschränkendes) begleitetes Besuchsrecht dieser Befürchtung entgegenwirken könnte.

- 36 - 6.4 Die Vorinstanz verneinte konkrete Hinweise für eine Entführungsabsicht des Beklagten. Die Klägerin beanstandet, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz Hinweise dafür bestünden, dass der Beklagte nach der Haftentlassung nicht in der Schweiz zu verbleiben gedenke. So habe sich der Beklagte während der Inhaftierung nicht um seine Geschäfte gekümmert (Urk. 42/24 Ziff. 7 S. 11 ff.). Diesem Argument kann entgegnet werden, dass der Beklagte seine Geschäfte mittlerweile wieder aufgenommen hat (vgl. E. III/H.5.1). Ein weiterer Anhaltspunkt sieht die Klägerin darin, dass der Beklagte Anzahlungen für Stockwerkeigentum in I._____ [südasiatischer Staat] geleistet habe (Urk. 37 Ziff. 5.5 S. 12 mit Verweis auf Urk. 39/6). Aus den hierzu eingereichten Emails ergeht, dass der Beklagte bereits im Oktober 2014, und damit vor der Trennung, in Verhandlungen bezüglich eines Vorkaufvertrages "pre sale agreement" war und er eine Anzahlung bereits geleistet hatte. In der Folge wurde er lediglich an weitere Zahlungen erinnert. Ob diese erfolgten, ist unbekannt. Selbst wenn der Beklagte jedoch über ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück oder gar über ein Grundstück verfügen würde, könnte daraus noch keine Entführungsgefahr abgeleitet werden. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Die Ehe mit der Klägerin stellt seine zweite Ehe dar. Er hat sich einen Namen als Therapeut erarbeitet und ist selbstständig erwerbend (vgl. hierzu nachfolgend). Aufgrund seines bereits über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, seiner Kinder sowie seines Geschäftes verneinte bereits das Zwangsmassnahmengericht eine Fluchtgefahr. Die Tatsache, dass dem Beklagten eine längere Haftstrafe drohe und er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in I._____ habe, genüge für diese Annahme nicht (vgl. 39/1 E. 5.3). Mittlerweile wurde der Beklagte erstinstanzlich verurteilt. Bei Bewährung droht ihm keine Inhaftierung. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte wohl selber mit fremdenpolizeilichen Massnahmen rechne (Urk. 42/24 Ziff. 7.3 S. 17). Dieser Einwand ist – insbesondere unter Berücksichtigung des gerade Wiedergegebenen sowie des Umstandes, dass der Beklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde – zu allgemeiner Natur, um auf eine Entführungsgefahr zu schliessen. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, müsste jedem Ausländer in einer ähnlichen Situation unterstellt werden, dass er seine Kinder zu entführen gedenke. Damit liegt lediglich eine abstrakte Gefahr vor. Konkrete Anhaltspunkte,

- 37 die für eine Entführungsgefahr sprechen, bestehen jedoch nicht. Damit rechtfertigt sich vorliegend die Anordnung eines begleitetes Besuchsrechts nicht und ist der Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, seine sämtlichen Identitätspapiere vorgängig der Ausübung der unbegleiteten Besuche dem Besuchsbeistand zu überlassen (vgl. Urk. 42/24 Antrag II.2), abzuweisen. 6.5 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatten die Kinder den Beklagten seit drei Monaten nicht mehr gesehen. Aufgrund dieser kurzen Dauer davon auszugehen, dass die Bindung zum Vater "wieder aufzubauen" sei, erscheint sehr vorsichtig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bindung nach einer solch kurzen Zeit, selbst unter Berücksichtigung des noch jungen Alters von C._____ und D._____, bereits so beeinträchtigt ist, dass eine Begleitung von Nöten gewesen wäre. Dies umso mehr, als die Kinder vom Beklagten Briefe erhalten haben (wenn auch erst nach der Eheschutzverhandlung, vgl. den diesbezüglichen Vorwurf der Klägerin in E. 37 Ziff. 5.3 S. 8 f.), C._____ ihm Briefe geschrieben hat und sich aus den Akten ergibt, dass sie ihren Vater sehen wollte. Mittlerweile finden seit Oktober 2015 bereits begleitete Besuche im Besuchstreff E._____ statt. Die Kinder hatten den Beklagten zu jenem Zeitpunkt für rund zehn Monate nicht gesehen. Die Besuche im Besuchstreff dauern jetzt seit vier Monaten an, womit der Kontaktaufbau bereits im Gange ist. Die Kinder gehen unbestrittenermassen gerne zu diesen Treffen (vgl. Urk. 50 Ziff. 4.4). Es besteht, wie bereits ausgeführt, keine Abneigung gegen den Vater. Die Klägerin führt denn auch nicht aus, dass die Kinder Angst hätten, mit dem Beklagten alleine zu sein, bzw. dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Kinder unwohl fühlten. Es lässt sich nach dem Gesagten somit festhalten, dass das Verhältnis des Beklagten zu den Kindern grundsätzlich gut ist und es zur Förderung der Beziehung keiner Besuchsbegleitung bedarf. 7.1 Umstritten ist ferner der Umfang des Besuchsrechts. Die Vorinstanz hielt ein Besuchsrecht von einem halben Tag alle zwei Wochen für angemessenen (Urk. 25 E. II/3.4.3). Die Klägerin wehrt sich nicht gegen diesen Umfang. Der Beklagte beantragte bei Vorinstanz ein Besuchsrecht von zwei Tagen alle zwei Wo-

- 38 chen, wobei er sich andere Anträge nach Vorlage eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ausdrücklich vorbehielt (Prot. I S. 7 f.). 7.2 C._____ wird am tt.mm.2016 sieben, D._____ am tt.mm.2016 sechs Jahre alt. Sie besuchen beide den Kindergarten, wobei C._____ diesen Sommer eingeschult wird (vgl. Urk. 42/24 Ziff. 6.1.c S. 12). Seit Oktober 2015 finden begleitete Besuche im Besuchstreff E._____ statt. In welchem Umfang ist nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass sie höchstens im Rahmen des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts stattfinden (vgl. hierzu jedoch auch die Ferienabwesenheit des Beklagten sowie die Krankheit der Kinder Urk. 64/1). Zur Angewöhnung an die neue Situation der unbegleiteten Besuche ist dieser Umfang beizubehalten und der Beklagte damit berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab 1. Mai 2016, mithin rund 8 Monate nach Installierung der begleiteten Besuche und damit nach Wiederaufnahme des Kontaktes, ist die Dauer des Besuchsrechts auf 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auszudehnen. In Bezug auf eine Übernachtung der Kinder beim Beklagten brachte die Klägerin nichts vor. Dass der Beklagte nicht fähig wäre, die Kinder alleine zu betreuen, machte sie – mit Ausnahme der Gefährdung der Kinder durch das Schlagen der Klägerin während einer Autofahrt – nicht geltend. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Lage ist, die Versorgung und Betreuung der Kinder auch über Nacht zu gewährleisten. Positiv wirkt sich hierbei auch der Umstand aus, dass der Beklagte in der ehelichen Wohnung und damit in einer den Kindern bekannten Umgebung wohnt. Daher sowie angesichts des Alters der Kinder ist dem Beklagten nach einer gewissen Anlaufzeit ein Besuchsrecht mit Übernachtung zu gewähren. Es erscheint angemessen, ihm ab 1. September 2016 ein gerichtsübliches Besuchsrecht am ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zuzusprechen. Sein darüber hinausgehender Antrag auf ein Besuchsrecht von bereits Freitagabend bis Sonntagabend sowie über bestimmte Feiertage und schliesslich auf ein Ferienbesuchsrecht von 3 Wochen stellt ein unzulässiges Novum dar und ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 ZPO). Ein über seinen Antrag vor Vorinstanz hinausgehendes Besuchsrecht (insbesondere ein Ferienbesuchsrecht)

- 39 drängt sich aufgrund der vorliegenden Verhältnisse auch unter Berücksichtigung der Offizialmaxime nicht auf. Das stetig aufzubauende Besuchsrecht soll den Kindern Zeit geben, sich vom Erlebten etwas zu distanzieren und sich an die neue Situation zu gewöhnen. Es soll ihnen ermöglichen, eine eigenständige und von den elterlichen Konflikten losgelöste sowie unbeschwerte Beziehung zum Beklagten zu führen. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – als obhutsberechtigter Elternteil – die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen den Kindern und dem Beklagten zu fördern. Sie hat diese, trotz der eigenen belasteten Beziehung zum Beklagten, positiv auf die Besuche vorzubereiten. Gleichzeitig ist aber auch der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis der Kinder zur Klägerin beeinträchtigen könnte (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Kinder in einen (zusätzlichen) Loyalitätskonflikt geraten. Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beklagten und seinen Kindern kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Deshalb kommt hier die vorinstanzliche Einsetzung sowie Aufgabenzuweisung an den Beistand, das Besuchsrecht zu überwachen, zum Tragen (vgl. sogleich in E. III/F). F. Beistandschaft 1. Die Vorinstanz ordnete eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und beauftragte den Beistand mit folgenden Aufgaben (Urk. 25 Dispositivziffer 4): - Förderung der elterlichen Kooperation und Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange - Überwachung der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 3 Abs. 1 - Überführung des anfänglich begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3 Abs. 2 2. Die Anordnung der Beistandschaft an sich wurde nicht angefochten, jedoch die Aufgabenerteilung an den zu ernennenden Beistand. Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird, entfallen die von der Vorinstanz für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts angeordneten Aufgaben, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Urk. 42/24 Ziff. 7.2 S. 14 f.) nicht weiter einzugehen ist. Weiter erweist sich der

- 40 - Antrag des Beklagten um Organisation des Besuchsrechts während der Inhaftierung als mittlerweile gegenstandslos. Die Beauftragung des Beistandes mit der "Förderung der elterlichen Kooperation und Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange" blieb unangefochten. Aufgrund des bestehenden Kontaktverbots ist der Beistand zusätzlich damit zu beauftragen, als Kontaktperson zwischen den Parteien zu fungieren, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen sowie für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein. G. Beratung "mannebüro" 1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei zu verpflichten, eine Beratung beim mannebüro zu besuchen. Auf diesen Antrag trat die Vorinstanz nicht ein, da er erst mit der Stellungnahme zu den Noven in der Klageantwort gestellt worden sei, ohne dass die Klageantwort dazu Anlass gegeben hätte. Der Antrag sei folglich verspätet. Zudem bezeichne die Klägerin keine Rechtsgrundlage. Sollte sie eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 ZGB beantragen wollen, so sei von deren Anordnung abzusehen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schwer gestörte Beziehung zwischen dem Beklagten und den Kindern fänden, weshalb diesbezüglich keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege (Urk. 25 E. II/3.4.4.3). 2. Gegen diese Erwägungen wehrt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und ersucht weiterhin – zumindest sinngemäss – um eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten (vgl. Urk. 42/24 S. 19 f.). Obwohl dieses Gesuch keinen Niederschlag in den Berufungsanträgen gefunden hat, ist darauf einzugehen. Aus der Begründung ergeht klar, dass die Klägerin die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids erreichen möchte und weiterhin eine Verpflichtung des Beklagten zum Besuch des mannebüros als notwendig erachtet (Urk. 42/24 Ziff. 9 S. 20). Vor Vorinstanz erklärte die Klägerin, das Obergericht Zürich habe in einem Entscheid vom 15. Oktober 2014 festgehalten, dass auch gegen den Willen des Betroffenen bei massiver häuslicher Gewalt eine Beratung anzuordnen sei. Eine solche Beratung beim mannebüro sei auch für den Beklagten anzuordnen. Er habe

- 41 jahrelang häusliche Gewalt praktiziert und eine Beratung läge auch in seinem Interesse (Prot. I S. 22). 3. Die Vorinstanz ging in ihrer (Eventual-)Begründung davon aus, die Klägerin habe mit diesem Antrag eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 ZGB beantragen wollen. Dem widersetzt sich die Klägerin in der Berufung nicht. In Kinderbelangen gelten gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz. Die Novenrechtsschranke von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO gilt entsprechend nicht (vgl. Willisegger, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 19 zu Art. 230) und Klageänderungen können bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Die Vorinstanz hätte entsprechend im Dispositiv den Antrag abweisen müssen, soweit auf ihn eingetreten werden konnte. Massnahmen gestützt auf Art. 307 ZGB setzen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Vor Vorinstanz verwies die Klägerin lediglich auf einen Obergerichtsentscheid vom 15. Oktober 2014. Inwiefern das Wohl der Kinder gefährdet sei und wie die Beratung dieser Gefährdung entgegenwirken könne, erklärte sie nicht (Prot. I S. 22). Die hierzu im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Ausführungen sind verspätet und damit nicht mehr zu berücksichtigen (vgl Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn sie jedoch zu berücksichtigen wären, wäre anzumerken, dass aufgrund des Getrenntlebens der Parteien und der bestehenden Schutzmassnahmen keine Gefahr weiterer Gewaltdelikte gegenüber der Klägerin besteht. Im Unterschied zu dem von der Klägerin aufgeworfenen obergerichtlichen Entscheid PQ140067 vom 6. Januar 2015 (vgl. Urk. 42/24 Ziff. 9 S. 20) leben die Parteien vorliegend getrennt. In jenem Verfahren ging es jedoch darum zu verhindern, dass die Kinder in einer gewaltbereiten Umgebung aufwachsen (vgl. PQ140067 vom 6. Januar 2015 E. 2.3). Die Verfahren können damit nicht ohne Weiteres verglichen werden. Wie bereits erwähnt, ist die Kind-Vater-Beziehung vorliegend grundsätzlich nicht gestört. Auch der Einwand der Klägerin, eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten würde den Kindern aufzeigen, dass die von ihnen indirekt erlebte häusliche Gewalt ernst genommen und dagegen angegangen werde (Urk. 42/24 S. 20), vermag den Eingriff in die persönliche Freiheit des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten zu-

- 42 dem ernst genommen wird, ergibt sich für die Kinder ohne Weiteres aus der Tatsache, dass der Beklagte für längere Zeit in Haft war, er keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter pflegen darf und erstinstanzlich verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint keine Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 307 ZGB notwendig und der Antrag ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen. H. Unterhalt 1. Die Vorinstanz stellte fest, dass es dem Beklagten aufgrund der Untersuchungshaft – abgesehen von einem bescheidenen Peculium – nicht möglich sei, ein Einkommen zu erzielen. Wie lange die Haft noch andauern werde, sei nicht absehbar. Damit seien die zur Beurteilung der realistischen Erwerbsaussichten erforderlichen Kriterien unbestimmt, sodass es an einer genügenden Grundlage zur Berechnung des hypothetischen Einkommens mangle und dem Beklagten kein Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 25 E. II/5.3.3). Im Weiteren hielt die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin fest, welches im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, nicht jedoch die Bedarfe der Parteien. Zum Bedarf der Klägerin führte sie lediglich aus, welche Beträge der Beklagte anerkannt hatte (Urk. 25 E. II/5.5). 2. Die Klägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz dem Beklagten kein Einkommen anrechnete (Urk. 42/24 Ziff. 10.1). Sie geht aber davon aus, dass der Beklagte zumindest Unterhaltsbeiträge für die Kinder von monatlich je Fr. 400.– aus seinem Vermögen bezahlen könne (Urk. 42/24 S. 2 Antragsziffer II/5 sowie Ziff. 10.2 S. 21 ff.). Nachdem der Beklagte am 7. August 2015 aus der Haft entlassen worden war (vgl. 39/1), wurde ihm mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (Urk. 45) Frist angesetzt, um dem Gericht vollständige Ausweise über die ab August 2015 erzielten Einkünfte aus Lohn bzw. Lohnersatz (Versicherungsleistungen, Taggelder) einzureichen und sich zu der zu erwartenden Entwicklung seiner Einkommenssituation zu äussern. Dem kam der Beklagte mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2015 nach (Urk. 53). In der Folge stellte die Klägerin den Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ab August 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'800.– zu bezahlen, wovon Fr. 1'000.– pro Kind zuzüglich Kinderzulagen angemessen seien (Urk. 62 Ziff. 4 S. 9; vor Vorinstanz beantragte die Klägerin Un-

- 43 terhaltsbeiträge ab August 2015 von insgesamt Fr. 2'880.– [Urk. 12 Ziff. 4.5.b). Mit diesem Antrag erweiterte die Klägerin ihre Berufung, was aufgrund der mittlerweile erfolgten Haftentlassung und mit Verweis auf Art. 317 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässig ist. 3. Bedarf der Klägerin 3.1 Da – wie noch zu zeigen sein wird – der Beklagte erst ab Juli 2016 leistungsfähig ist, ist der Bedarf der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Klägerin bezifferte ihren Bedarf inklusiv denjenigen der Kinder ab 1. August 2015 auf Fr. 6'007.85 (Urk. 12 Ziff. 4.2 S. 8 ff.; Urk. 13/5). 3.2 Der Beklagte bestreitet den von der Klägerin geltend gemachten Selbstbehalt von Fr. 210.–, die Höhe der auswärtigen Verpflegung, die Höhe der Fremdbetreuungskosten sowie die Berücksichtigung der Steuern. Ansonsten erklärt er sich mit der Aufstellung der Klägerin einverstanden (Prot. I S. 13 f.). 3.3 Auf Seiten der Klägerin ist von folgendem Bedarf auszugehen: Grundbetrag Klägerin Fr. 1'350.00 Grundbetrag C._____ Fr. 200.00 Grundbetrag D._____ Fr. 200.00 Wohnkosten Fr. 1'286.00 Krankenkasse

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