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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2015 LE140070

16 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,405 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140070-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140072

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 16. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Juni 2014 (EE120302-L)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 22): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 10. Oktober 2012 getrennt leben und es sei ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung an der …str. …, … Zürich, sei mitsamt Hausrat der Gesuchstellerin zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei zur sofortigen Herausgabe folgender Gegenstände zu verpflichten: - Porsche und Schlüssel vom Porsche - Steinway-Flügel - zwei Wohnzimmerlampen (Fontana Leuchte, blaue Leuchte) - zwei Koffer (Rimowa) - Holzschuhgestell (Keller) 3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, sei unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Angesichts des Alters der beiden Töchter sei auf eine richterliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'722.– (zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab Eingang des Begehrens, unter Anrechnung des bereits Geleisteten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 25'755.– zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab Eingang des Begehrens, unter Anrechnung des bereits Geleisteten. 6. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung sei abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 39): "1. Beide Kinder, C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.1995, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Angesichts des Alters der beiden Töchter sei auf eine richterliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten für Pflege und Unterhalt beider Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 10'745.– (zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab Eingang des Begehrens, unter Anrechnung des bereits Geleisteten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 10. Oktober 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der …strasse … in Zürich sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Die Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Angesichts des Alters der Kinder sei auf eine ausdrückliche Regelung des gegenseitigen Besuchsrechts zu verzichten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für Pflege und Unterhalt für die Tochter C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen.

- 4 - 7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jeweils von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Samstagvormittag 12.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen. 8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen." Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 26): "1. … 2. … 3. … 4. … 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2012 für sie persönlich angemessene, abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen) sowie unter Anrechnung der von der Gesuchstellerin eigenmächtig getätigten Bezüge vom UBS Konto ... in der Höhe von Fr. 32'000.–. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2012 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter C._____ angemessene, abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen). 7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jeweils von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Sonntagvormittag 12.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen. 8. Das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich in Zürich sei auf die Gesuchstellerin zu übertragen und der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei aus der solidarischen Haftung zu entlassen. 9. Die Herausgabebegehren der Gesuchstellerin (Antrag Ziff. 2 Gesuchsbegründung) seien abzuweisen. 10. Es sei per 12.09.2012 die Gütertrennung anzuordnen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 5 - Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 41): "1. … 2. … 3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Angesichts des Alters von C._____ sei auf eine ausdrückliche Regelung des gegenseitigen Besuchsrechts zu verzichten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2012 für sie persönlich maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 01.10.2012 bis 31.12.2012 CHF 5'360.– - ab 01.01.2013 bis 31.03.2013 CHF 7'205.– - ab 01.04.2013 bis 31.07.2013 CHF 2'970.– - ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 2'940.– - ab 01.04.2014 CHF 1'640.– unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen) sowie unter Anrechnung der von der Gesuchstellerin eigenmächtig getätigten Bezüge vom UBS Konto ... in der Höhe von CHF 32'000.–. 6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2012 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter C._____ maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 01.10.2012 bis 31.12.2012 CHF 2'435.– - ab 01.01.2013 bis 31.03.2013 CHF 2'390.– - ab 01.04.2013 bis 31.07.2013 CHF 2'655.– - ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 3'075.– - ab 01.04.2014 CHF 3'255.– zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinderzulagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen). b) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2013 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter D._____ maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 01.07.2013 bis 31.07.2013 CHF 3'420.– - ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 3'060.–

- 6 - - ab 01.04.2014 CHF 3'240.– zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinderzulagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen). 7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen. Eventualiter sei der Hund dem Gesuchsgegner zur alleinigen Betreuung zu überlassen. 8. Das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich sei auf die Gesuchstellerin zu übertragen und der Gesuchsgegner sei aus der solidarischen Haftung zu entlassen. 9. Die Herausgabebegehren der Gesuchstellerin (Antrag Ziff. 2 Gesuchsbegründung) seien abzuweisen. 10. Es sei per 12.09.2012 die Gütertrennung anzuordnen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Juni 2014: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 10. Oktober 2012 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.1998, wird der Mutter zugeteilt. 3. Aufgrund des Alters von C._____ wird auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet. 4. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ..., ... Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Töchtern (inkl. die mündige Tochter D._____) zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich auf die Gesuchstellerin alleine zu übertragen, wird abgewiesen.

- 7 - 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte" sowie einen Koffer ("Rimowa") herauszugeben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Wagen Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'250.--, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'250.--, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer von drei Monate, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 15'480.-- ab 1. Oktober 2012; - Fr. 13'110.-- ab 1. Juli 2013; - Fr. 15'480.-- ab 1. Oktober 2013 - Fr. 10'430.-- ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 8 - 10. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die bis heute geleisteten Unterhaltsbeiträge an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7, 8 und 9 hiervor anzurechnen. Es wird Vormerk genommen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 276'441.-- belaufen. Zudem wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seit dem 1. Januar 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18'600.-- bezahlt hat. 11. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Familienhund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zur Betreuung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. 12. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 12. September 2012 angeordnet. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--. 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)

- 9 - Berufungsanträge: A. Erstberufungsverfahren: Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 85):

" 1. In Abänderung von Disp. Ziff. 6 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Porsche 911 Carrera mit sämtlichen Schlüsseln - Steinway-Flügel - "Blaue Leuchte" - Koffer "Rimowa" 2. In Abänderung von Disp. Ziff. 7 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'722.00 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012. 3. In Abänderung von Disp. Ziff. 8 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'293.00, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer, von drei Monaten, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013. 4. In Abänderung von Disp. Ziff. 9 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'455.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012 und für die Dauer des Getrenntlebens. 5. Eventualiter: In Abänderung von Disp. Ziff. 9 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 22'455.00 ab 1. Oktober 2012

- 10 - - Fr. 19'455.00 ab dem vierten Monat nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Studiengang Quest-2 Primar … (Primarlehrerinnen-Ausbildung). 6. In Abänderung von Disp. Ziff. 10, 2. Absatz sei Vormerk zu nehmen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 253'928.00 belaufen.

In Abänderung von Disp. Ziff. 10, 3. Absatz sei Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im Zeitraum 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und den Töchtern D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis Ende Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Berufungsklägerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermögensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt hat. 7. In Abänderung von Disp. Ziff. 11 sei dem Berufungsbeklagten kein Recht auf Betreuung des Hundes "E._____" einzuräumen. 8. In Abänderung von Disp. Ziff. 14 und Ziff. 15 seien die Kosten des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens zu verlegen, und der Berufungsklägerin entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 97): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, soweit der Berufungsbeklagte im Rahmen seiner eigenen Berufung (LE140072-O) und vorliegend keine abweichenden Anträge auf Aufhebung des Urteils der Vorinstanz stellt. 2. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 Urteil sei der Familienhund "E._____" dem Berufungsbeklagten zur Betreuung zuzuteilen und die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00, zur Betreuung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 11 - B. Zweitberufungsverfahren: Des Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 94/85): " 1. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 2 Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Fahrzeugausweis für den in seinem Eigentum stehenden Personenwagen Porsche 911 Carrera auf erstes Verlangen auszuhändigen und ihre Zustimmung zu dessen Invalidierung zu erteilen, 2. Dispositiv-Ziff. 7 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 2'435 ab 01.10.2012 bis 31.12.2012; - CHF 2'390 ab 01.01.2013 bis 31.03.2013; - CHF 2'655 ab 01.04.2013 bis 31.07.2013; - CHF 3'075 ab 01.08.2013 bis 31.03.2014; - CHF 3'255 ab 01.04.2014 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012; 3. Dispositiv Ziff. 8 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, maximal folgende, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 3'420 für Juli 2013; - CHF 3'060 für August und September 2013 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; zahlbar für die Dauer von drei Monaten bis zur Volljährigkeit, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013; 4. Dispositiv-Ziff. 9 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt und maximal zu bezahlen: - CHF 5'360 ab 01. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012; - CHF 7'205 ab 01. Januar 2013 bis 31. März 2013; - CHF 2'970 ab 01. April 2013 bis 31. Juli 2013; - CHF 2'940 ab 01. August 2013 bis 31. März 2014; - CHF 1'640 ab 01. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 12 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines Monats; 5. Dispositiv-Ziff. 10 Abs. 2 Urteil sei abzuändern, indem davon Vormerk genommen wird, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf total CHF 303'722 belaufen; 6. Dispositiv-Ziff. 14 Urteil sei aufzuheben und es seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen; 7. Dispositiv-Ziff. 15 Urteil sei aufzuheben und es sei dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; 8. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten; im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juni 2014 zu bestätigen." Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 100, sinngemäss): Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten sei in allen Punkten (Ziff. 1 bis 8) abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.

- 13 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt.mm.1995 verheiratet. Aus der Verbindung gingen die beiden Töchter D._____, geboren am tt.mm.1995, und C._____, geboren am tt.mm.1998, hervor. Mit Eingabe vom 4. September 2012 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens. Nach Durchführung des Haupt- sowie eines Massnahmeverfahrens fällte die Vorinstanz am 17. Juni 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 86). 2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 10. November 2014 (Urk. 85 und Urk. 94/85) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Prozessnummer LE140070 und die Zweitberufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) unter der Prozessnummer LE140072 angelegt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 93). 3. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 23. Dezember 2014 (Urk. 97) resp. vom 5. Januar 2014 (Urk. 100) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 19. Januar 2015 (Urk. 104), 22. Januar 2015 (Urk. 107), 2. Februar 2015 (Urk. 111) und 5. Februar 2015 (Urk. 112). Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt. 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob und wenn ja, in welcher Höhe, er der nunmehr erwachsenen Tochter D._____ seit 1. Juni 2014 Unterhalt bezahle (Urk. 118). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner innert Frist nach

- 14 - (Urk. 119 und Urk. 121/1-12). Hiervon wurde der Gegenseite Kenntnis gegeben. B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, die Zuteilung des Hausrats, die Zuteilung des Familienhundes E._____ sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut über die Tochter C._____), 3 (Besuchsrecht), 4 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 5 (Übertragung des Mietverhältnisses) sowie 12 (Anordnung Gütertrennung) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). C. Zuteilung des Hausrats 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin verpflichtet, ihr auf erstes Verlangen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte", einen Koffer "Rimowa" sowie das Fahrzeug Porsche 911 Carrera samt allen Schlüsseln herauszugeben. Das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin bezüglich des Steinway-Flügels, der Wohnzimmerlampe "Fontana Leuchte", des zweiten Koffers "Rimova" sowie des Holzschuhgestells wies die Vorinstanz ab (Urk. 86 Dispositiv-Ziffer 6). 2. Beide Parteien kritisieren das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt. Während die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an ihrem Antrag auf Herausgabe des Steinway-Flügels festhält, widersetzt sich der Gesuchsgegner

- 15 der Herausgabe des Fahrzeuges Porsche 911 Carrera an die Gesuchstellerin. 3. Steinway-Flügel 3.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf den Steinway-Flügel erwogen, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin Geige und der Gesuchsgegner Piano spiele. Der Nutzen eines Flügels sei bei einem Pianospieler offensichtlich grösser, weshalb der Gesuchsgegner den Flügel nicht herauszugeben habe (Urk. 86 S. 16). 3.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihrer Berufung vor, die vorinstanzliche Argumentation sei stringent, aber überholt. Der Gesuchsgegner habe den Flügel bei seinem Umzug vorerst in einem Lagerraum deponiert und erst später wieder in der Wohnung aufgestellt. Dies zeige, dass der Gesuchsgegner offensichtlich keinen grossen Bedarf für den Flügel habe und auch kaum spiele. Auf der anderen Seite bestehe bei der Gesuchstellerin neu ein praktischer Bedarf, da sie sich seit August … an der Pädagogischen Hochschule Zürich zur Primarlehrerin ausbilden lasse und als angehende Primarlehrerin verpflichtet sei, ein Harmonieinstrument zu beherrschen. Klavierunterricht sei obligatorisch und die Gesuchstellerin müsse notgedrungen zu Hause üben (Urk. 85 S. 5 f.). 3.3 Es besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Zuteilung des Steinway-Flügels an den Gesuchsgegner zu korrigieren. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Vorwurf der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe den Steinway-Flügel zwischenzeitlich in einem Lagerraum deponiert, um eine nicht näher konkretisierte Parteibehauptung handelt. Da die Gesuchstellerin überdies nicht angibt, wann sie von diesem (angeblichen) Umstand Kenntnis erlangt hat, ist nicht klar, ob es sich um ein verspätetes Vorbringen handelt. Infolgedessen ist nicht weiter auf die Kritik einzugehen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Pianospieler grundsätzlich einen Bedarf an einem Flügel hat. Dass die Gesuchstellerin neu auch Piano spielt oder im Rahmen ihrer Ausbildung spielen lernen muss, ändert an der Zuteilung des

- 16 - Steinway-Flügels nichts. Wie der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsantwort ausgeführt hat, steht im Haushalt der Gesuchstellerin ein Yamaha-Klavier (Urk. 97 S. 4). Dies hat die Gesuchstellerin nicht bestritten. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner das Klavier der Tochter D._____ zu Übungszwecken überlassen hat und es entsprechend im Zimmer von D._____ steht, hindert die Gesuchstellerin entgegen ihrer Darstellung (Urk. 104 S. 3) nicht daran, das Klavier ebenfalls zu Übungszwecken zu benutzen. Dem Bedürfnis der Gesuchstellerin, zu Hause Klavier zu üben, ist damit Rechnung getragen. 4. Porsche 911 Carrera 4.1 Die Vorinstanz hat das Fahrzeug Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin zur Benützung zugeteilt und diesbezüglich erwogen, der Gesuchsgegner habe keine tatsächliche Zweckmässigkeit geltend gemacht, sondern lediglich auf mögliche Standschäden verwiesen (Urk. 86 S. 14-16). 4.2 Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Kriterium der besseren Nutzung abgestellt. Stehe die Zuteilung eines Luxusgutes in Frage, seien für die Zuteilung im Eheschutzverfahren die Eigentumsverhältnisse massgebend, sofern die Trennung der Eheleute nicht bloss provisorischen Charakter habe. Entgegen der Gesuchstellerin sei er, der Gesuchsgegner, Eigentümer des besagten Fahrzeuges. Zwar habe er beabsichtigt, der Gesuchstellerin den Porsche 911 Carrera zum 50. Geburtstag zu schenken. Dazu sei es aber aufgrund der Trennung nicht mehr gekommen und ein Eigentumsübergang habe nicht stattgefunden (Urk. 94/85 S. 39-41). 4.3 Dem Gesuchsgegner ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, bei der Zuteilung von Luxusgütern nicht auf das bessere Nutzungsrecht, sondern auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Diese sind im vorliegenden Verfahren aber unklar. Der Gesuchsgegner hält dafür, er habe das Fahrzeug der Gesuchstellerin zwar schenken wollen, was sich mit der Trennung aber erledigt habe. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass

- 17 die Gesuchstellerin und nicht der Gesuchsgegner als Fahrzeughalterin eingetragen ist und Letztere über eine Wechselnummer für ihren Mini Cooper und den Porsche 911 Carrera verfügt. Es deutet damit einiges darauf hin, dass der Gesuchsgegner seine unbestrittene Schenkungsabsicht bereits in die Tat umgesetzt hat und das Eigentum am Porsche 911 Carrera auf die Gesuchstellerin übergegangen ist. Eine abschliessende Klärung der Frage kann im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren unter diesen Umständen nicht erfolgen. Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgemäss, auf die (unklaren) Eigentumsverhältnisse abzustellen. Dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug während des ehelichen Zusammenlebens benutzt hat, ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesuchsgegner seinerseits einzig die Vermeidung von Standschäden als Motiv für eine Zuteilung an ihn angegeben und damit keine tatsächliche Zweckmässigkeit geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung des Fahrzeuges an die Gesuchstellerin nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Porsche 911 Carrera mit samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. D. Zuteilung des Familienhundes E._____ 1. Vor Vorinstanz waren sich die Parteien einig, dass der Familienhund E._____ bei der Gesuchstellerin bleiben sollte, und strittig war einzig das Betreuungsrecht des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsgegner ein Betreuungsrecht für den Hund E._____ an jedem Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitag Abend, 18:00 Uhr, bis Sonntag Abend, 18:00 Uhr, zu (Urk. 86 Dispositiv-Ziffer 11). Während sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufung gegen ein solches Betreuungssrecht des Gesuchsgegners ausspricht (Urk.85 S. 29), beantragt dieser in seiner Berufungsantwort neu, der Familienhund E._____ sei ihm zuzuteilen. Er begründet dies damit, dass die Gesuchstellerin neuerdings eine Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule absolviere und daher tagsüber ausser Hause und zur persönlichen Betreuung von E._____ nicht mehr in

- 18 der Lage sei. Demgegenüber sei die Betreuung von E._____ durch ihn jederzeit sichergestellt (Urk. 97 S. 20; Urk. 112 S. 6-8). 2. Der neue Antrag des Gesuchsgegners stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Die Betreuung von E._____ war bereits vor Vorinstanz Thema, womit der Antrag auf Zuteilung ohne Zweifel in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch auf zeitweilige Betreuung des Hundes steht. Ausserdem beruht der Antrag auf der neuen Tatsache, dass die Gesuchstellerin eine tagesfüllende Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule absolviert. Inhaltlich hat der Antrag des Gesuchsgegner indes keine Aussicht auf Erfolg. Massgebend für die Zuteilung eines Haustieres ist in erster Linie das Tierwohl. Den Vorrang soll haben, wer für eine bessere Unterbringung sorgt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Dies wird je nach Eigenart des Tieres die Person sein, die mehr mit ihm vertraut ist, oder diejenige, welche in seinem gewohntem Lebensraum bleibt (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 176 N 19). Der Hund E._____ hat seit jeher in der ehelichen Wohnung an der ...strasse ... in Zürich gelebt, weshalb dies seinem gewohnten Umfeld entspricht. Dass die Gesuchstellerin und insbesondere die beiden Töchter, für welche der Familienhund in erster Linie angeschafft wurde, mit E._____ vertraut sind, steht ausser Frage. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, E._____ aus seinem gewohnten Lebensraum zu reissen. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach eine Umteilung von E._____ aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstellerin tagsüber zu erfolgen habe, verfängt nicht. Zum einen arbeitet auch der Gesuchsgegner in einem 100%-Pensum, weshalb eine persönliche Betreuung von E._____ durch den Gesuchsgegner ebenfalls nicht immer gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass die Betreuung von E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin von drei Personen übernommen werden kann, da die beiden Töchter D._____ und C._____ bei der Gesuchstellerin wohnen. Auch wenn D._____ und C._____ Tagesschulen besuchen, ist die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Betreuung damit höher. Zudem verhält sich der Gesuchsgegner widersprüchlich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 19 - Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin befürwortet, obwohl er gleichzeitig von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im 100%- Pensum verlangt hat. Ob die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Ausbildung oder infolge einer Erwerbstätigkeit abwesend ist, macht keinen Unterschied, weshalb nicht verständlich ist, warum der Gesuchsgegner im einen Fall die Zuteilung von E._____ an ihn verlangt und im anderen Fall nicht. Gesamthaft gesehen besteht damit kein Anlass, an der Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin etwas zu ändern. 3. Ebenfalls keiner Korrektur bedarf das von der Vorinstanz für den Gesuchsgegner festgesetzte Betreuungssrecht. Dass sich E._____ beim Gesuchsgegner nicht wohl fühle (so die Gesuchstellerin in Urk. 85 S. 29), ist durch nichts erhärtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage wäre, E._____ eine geeignete Unterbringung und eine artgerechte Betreuung zu bieten. Der blosse Umstand, dass die Gesuchstellerin und die beiden Töchter den Familienhund an den Wochenenden nicht missen möchten, reicht nicht aus, um dem Gesuchsgegner ein Betreuungsrecht abzusprechen, nachdem auch der Gesuchsgegner einen Anspruch auf regelmässigen Umgang mit dem Familienhund hat. E. Ehegatten- und Kinderunterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 15'480.– (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) bzw. Fr. 13'110.– (1. Juli 2013 bis 30. September 2013) bzw. Fr. 15'480.– (1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 10'430.– (1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder D._____ und C._____ einen monatlichen Unterhaltbeitrag von je Fr. 4'250.– fest, für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2012 und für D._____ für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013. Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 23'034.– sowie einen solchen von D._____ von Fr. 4'250.– zu Grunde und ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'000.– pro Monat aus.

- 20 - Auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtige die Vorinstanz ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'300.– pro Monat resp. ab 1. Januar 2015 unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'000.– ein solches von Fr. 8'300.–. Im Berufungsverfahren umstritten sind die Einkommen beider Parteien wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung. 2. Einkommen Gesuchsgegner 2.1 Die Vorinstanz ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 38'000.– pro Monat aus Lohn als CEO der F._____ AG, Liegenschaften- sowie Wertschriftenerträgen ausgegangen. Sie stützte sich dabei auf die vom Gesuchsgegner anerkannten Einschätzungsvorschläge des kantonalen Steueramtes der Jahre 2008 bis 2011 und ermittelte davon einen Durchschnittswert (Urk. 86 S. 24 f.). 2.2 Beide Parteien kritisieren das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Steuerzahlen seien nicht entscheidend, sondern es sei vom bisher gelebten Standard auszugehen. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2008 bis 2010 - für das Jahr 2011 liege entgegen der Vorinstanz kein Einschätzungsentscheid vor, sondern lediglich die vom Gesuchsgegner produzierten Steuerunterlagen - würden einzig das steuerbare Einkommen, nicht aber die ökonomische Realität des Gesuchsgegners abbilden. Es sei gesamthaft von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 600'000.– pro Jahr resp. Fr. 50'000.– pro Monat auszugehen (Urk. 85 S. 11-18). Der Gesuchsgegner hält auf der anderen Seite dafür, sein Einkommen sei gestützt auf die Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramtes zu ermitteln. Allerdings habe die Vorinstanz den Einschätzungsvorschlägen nicht die einkommensrelevanten Zahlen entnommen (Urk. 94/85 S. 9). Tatsächlich sei von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 von Fr. 17'742.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Jahren 2009 und 2010 bei einer Ertragsliegenschaft grössere

- 21 - Investitionen getätigt worden seien, welche zu einer Schmälerung des Einkommens geführt hätten, sei bezüglich der Liegenschaftenerträge auf das Jahr 2012 abzustellen, womit ein Gesamteinkommen (Lohn, Liegenschaften- und Wertschriftenerträge) von Fr. 27'722.– erzielt worden sei (Urk. 94/85 S. 18). 2.3 Unbestritten ist, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners aus drei Bestandteilen zusammensetzt; dem Lohn als CEO bei der dem Gesuchsgegner als Alleinaktionär gehörenden F._____ AG sowie Liegenschaftenund Wertschriftenerträgen. Die einzelnen Positionen gilt es genauer zu untersuchen. 2.4 Lohn aus unselbständiger Tätigkeit a) Vorab ist an dieser Stelle anzuführen, dass auf Seiten des Gesuchsgegners selbstredend nur das von ihm erzielte Einkommen berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz hat sich auf die Einkommenszahlen gemäss Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes abgestützt, ohne das ausgewiesene Einkommen der Gesuchstellerin in den Jahren 2008 und 2009 im Betrag von je Fr. 60'000.– auszuscheiden resp. die von der Gesuchstellerin ab dem Jahr 2009 als freischaffende Fotografin erwirtschafteten Verluste aufzurechnen. Dies geht nicht an. In der Folge wird nur das vom Gesuchsgegner erwirtschaftete Einkommen thematisiert, weshalb auf die Beanstandungen des Gesuchsgegners mit Bezug auf die einkommensfremden Einflüsse der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen werden muss. b) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43- 45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus unselbständiger Tätigkeit zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Lohn von netto Fr. 165'382.–, im Jahr 2009 ein solcher von Fr. 171'828.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 167'954.– ausbezahlt wurde. Hinzu kommt ein Nebenerwerb von Fr. 24'000.– in den Jahren 2008 und 2010 und ein solcher von Fr. 26'000.– im Jahr 2009. Hierbei handelt es sich um die Entschädigung aus dem Ver-

- 22 waltungsratsmandat des Gesuchsgegners bei der G._____ AG (Urk. 12/27- 29). Dies entspricht einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 16'088.– pro Monat. c) Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Steuerzahlen seien nicht entscheidend, sondern es sei vom bisher gelebten Standard auszugehen. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2008 bis 2010 würden einzig das steuerbare Einkommen, nicht aber die ökonomische Realität des Gesuchsgegners abbilden. Es sei bei Alleininhabern von Aktiengesellschaften üblich, dass zahlreiche private Aufwendungen über die Unternehmung abgerechnet würden. So sei die Putzfrau und der Gärtner der Eheleute ausnahmslos von der F._____ AG bezahlt worden und auch die Handyrechnung der Gesuchstellerin, Nachtessen mit Familie und Freunden sowie Benzin- und Reisekosten der Eheleute seien über die F._____ AG finanziert worden. Der Steuerrevisor habe bei der Buchprüfung der F._____ AG verdeckte Gewinnausschüttungen von Fr. 13'400.– (2008 und 2009) resp. Fr. 22'200.– (2010) und Fr. 21'000.– (2011) ausgemacht. Es sei aber zu bezweifeln, dass der Steuerrevisor überall fündig geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass mindestens Fr. 50'000.– pro Jahr an zusätzlichen verdeckten Gewinnausschüttungen erfolgt seien. Ausserdem sei der Reingewinn von Fr. 100'000.– dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen. Der Gesuchsgegner habe nicht substantiiert behauptet oder belegt, dass die Reingewinne der letzten Jahre zwingend in der Unternehmung hätten einbehalten werden müssen. Da er als Alleinaktionär, alleiniger Verwaltungsrat und CEO aber alleine über die Verwendung des Gewinns bestimme, könne er sein Einkommen beliebig steuern. Insgesamt sei daher von einem Lohn des Gesuchsgegners als CEO bei der F._____ AG von Fr. 180'000.– zzgl. Fr. 50'000.– für verdeckte Gewinnausschüttungen zzgl. Fr. 100'000.– Reingewinn auszugehen (Urk. 85 S. 11-16; Urk. 111 S. 3). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es sei völlig aus der Luft gegriffen dass der Steuerrevisor Fr. 50'000.– an verdeckten Gewinnausschüttungen übersehen habe. Er habe im Rahmen der Steuerrevision reinen Tisch ge-

- 23 macht, weshalb die Einschätzungsvorschläge in diesem Zusammenhang das tatsächliche Einkommen widerspiegeln würden (Urk. 97 S. 10). Als Einkommen seien hingegen die Privatspesen der F._____ AG aufzurechnen, welche die Parteien im Jahr 2011 mit Fr. 13'400.– deklariert hätten und welche vom Steueramt im Rahmen der Buchprüfung bei der F._____ AG auf Fr. 21'000.– erhöht worden seien (Urk. 94/85 S. 16). Eine Aufrechnung des Reingewinns falle ausser Betracht, da es sich beim Gewinn aus dem Jahr 2011 einerseits um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe und weil dieser im Sinne einer sorgfältigen Geschäftsführung für notwendige Investitionen als Rückstellung in der F._____ AG verblieben sei (Urk. 97 S. 11). Dass der Gesuchsgegner verdeckte Gewinnausschüttungen über die F._____ AG getätigt hat, ist aktenkundig. Der durch die F._____ AG ausgewiesene Reingewinn wurde im Rahmen der Steuerrevision in allen untersuchten Perioden (2008 bis 2011) um einen Betrag zwischen Fr. 13'400.– und Fr. 22'200.– zufolge Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen erhöht (Urk. 23/7 und Urk. 23/8). Der Gesuchsgegner hält selber dafür, dass die im Jahr 2011 vom kantonalen Steueramt ausgemachten verdeckten Gewinnausschüttungen von Fr. 21'000.– als Einkommen aufzurechnen seien (Urk. 94/85 S. 16). Für die Zeit nach der Trennung der Parteien hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren Privatbezüge von Fr. 2'000.– monatlich resp. Fr. 24'000.– jährlich anerkannt und ausgeführt, diese Anteile seien mit dem zuständigen Revisor abgesprochen worden (Urk. 26 S. 43). Im Berufungsverfahren gibt er nun an, diese Privatbezüge könnten ab dem Jahr 2013 nicht mehr getätigt werden. Im Gegenzug sei sein Lohn auf Fr. 185'316.– zuzüglich Fr. 8'500.– Pauschalspesen, insgesamt also auf Fr. 193'816.–, angehoben worden (Urk. 94/85 S. 18). Damit räumt der Gesuchsgegner ein, im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2010 rund Fr. 25'428.– mehr zu verdienen, im Gegensatz hierzu aber keine Privatbezüge im Umfang von Fr. 24'000.– mehr machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass dem Gesuchsgegner mit dieser Berechnungsweise mehr Einkommen zufliesst als zuvor, ist darauf abzustellen. Dem Gesuchsgegner sind entsprechend ab 1. Januar 2013 keine Privatbezüge als verdeckte Ge-

- 24 winnausschüttungen anzurechnen, dafür ist vom höheren Einkommen des Jahres 2013 auszugehen. Zuvor sind dem Einkommen des Gesuchsgegners jährlich Fr. 24'000.– als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen. Dass vom Gesuchsgegner darüber hinaus weitere verdeckte Gewinnausschüttungen bis zum Betrag von Fr. 50'000.– getätigt wurden bzw. werden, ist dagegen nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin legt nicht näher dar, wie sie auf den Betrag von Fr. 50'000.– kommt. Es handelt sich dabei um eine blosse Schätzung. Es ist nicht anzunehmen, dass das kantonale Steueramt im Rahmen der Buchprüfung der F._____ AG Beträge in dieser Grössenordnung übersehen hat. Mit Bezug auf den Reingewinn der F._____ AG gilt es zu bemerken, dass dieser im Jahr 2011 Fr. 100'900.– betragen hat (Urk. 23/7) und in der F._____ AG verblieben ist (Urk. 23/10). Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch von einem umsichtigen Unternehmer nicht erwartet werden, dass sämtliche Gewinne immer auszuschütten sind. Vielmehr entspricht es einer sorgfältigen Geschäftsführung, Rückstellungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitionen einzubehalten. Dass in Zukunft von einem jährlichen Reingewinn von Fr. 100'000.– auszugehen ist (so die Gesuchstellerin), ist nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin legt nicht näher dar, weshalb sie von einem jährlich gleichbleibenden Reingewinn von Fr. 100'000.– ausgeht. Unternehmensgewinne unterliegen naturgemäss Schwankungen, was sich daran zeigt, dass in den Jahren 2008 bis 2010 praktisch kein Gewinn erzielt wurde (vgl. Urk. 23/8). Es ist vor diesem Hintergrund verfehlt, jedes Jahr von einem (auszuschüttenden) Gewinn der F._____ AG von Fr. 100'000.– auszugehen. Sollten nach dem Jahr 2011 Gewinne in der F._____ AG verblieben sein, wirkt sich dies in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens aus. Als Einkommen sind solche (bloss behaupteten) Reingewinne nicht anzurechnen. d) Der Gesuchsgegner beanstandet seinerseits, dass die Vorinstanz bei seinem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit die Kinderzulagen nicht ab-

- 25 gezogen und das nachhaltig weggefallene Einkommen aus dem Verwaltungsratsmandat weiterhin berücksichtigt habe (Urk. 94/85 S. 8-17). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass von seinem Einkommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen abzuziehen sind. Im Lohn des Gesuchsgegners sind für die beiden Töchter monatlich je Fr. 250.– an Kinder- bzw. Ausbildungszulagen enthalten. Was das Nebeneinkommen des Gesuchsgegners als Verwaltungsrat der G._____ AG anbelangt, ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner per Ende 2011 - und damit vor der Trennung der Parteien - aus dem Amt des Verwaltungsrates der G._____ AG ausgeschieden ist (vgl. Urk. 26 S. 42). Das entsprechende Einkommen kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. e) Ausgehend von den ausgewiesenen Einkommen des Gesuchsgegners in seiner Funktion als CEO der F._____ AG von durchschnittlich Fr. 168'388.– abzüglich Fr. 6'000.– pro Jahr für die beinhalteten Kinder- und Ausbildungszulagen zuzüglich Fr. 24'000.– pro Jahr als Privatbezüge aus der F._____ AG resultiert im Jahr 2012 ein massgebendes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 186'388.–. Ab dem Jahr 2013 ist vom höheren, die verdeckten Gewinnausschüttungen als offiziellen Lohn beinhaltenden Einkommen von Fr. 193'816.– abzüglich Fr. 6'000.– für Kinder- und Ausbildungszulagen auszugehen. Dies entspricht einem massgebenden Einkommen von Fr. 187'816.–. Aus Praktikabilitätsgründen ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners aus unselbständiger Tätigkeit als CEO der F._____ AG von Fr. 187'000.– pro Jahr resp. 15'583.– pro Monat auszugehen. 2.5 Liegenschaftenerträge a) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43- 45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus Liegenschaftenerträgen zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Ertrag von Fr. 255'583.–, im Jahr

- 26 - 2009 ein solcher von Fr. 123'562.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 76'186.– resultiert hat. Dies entspricht einem durchschnittlichen Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 151'776.– pro Jahr resp. Fr. 12'648.– pro Monat. Dieser Wert bezeichnet den Ertrag aus Mietzinsen abzüglich der effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten (vgl. Urk. 27/43-45 S. 8 f.). In den Jahren 2009 und 2010 wurde eine der Ertragsliegenschaften totalsaniert. Vor diesem Hintergrund sind sich beide Parteien einig, dass angesichts der ausserordentlichen Sanierungskosten in den Jahren 2009 und 2010 nicht auf die Durchschnittswerte dieser Jahre abzustellen sei, da die Liegenschaftenerträge durch die grossen Investitionskosten massiv geschmälert worden seien (Urk. 85 S. 7; Urk. 97 S. 11 ff.; Urk. 94/85 S. 17 f.; Urk. 100 S. 11). Beide Parteien stellen für die Liegenschaftenerträge nach Beendigung der Totalsanierung Prognosen auf. Der Gesuchsgegner stützt sich auf den erzielten Nettoertrag im Jahr 2012 in Höhe von Fr. 206'519.50 und bringt davon 1% des Gebäudeversicherungswertes für Rückstellungen gemäss Richtlinien des Hauseigentümerverbandes in Abzug, womit ein massgebender Nettoertrag von Fr. 146'520.– pro Jahr resp. Fr. 12'210.– pro Monat resultiere (Urk. 94/85 S. 17 f.). Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer Berufungsschrift dafür, dass die Liegenschaftenerträge nach dem Jahr 2010 schätzungsweise Fr. 300'000.– betragen würden (Urk. 85 S. 7 f.). Es falle auf, dass auch nach der Totalsanierung der Liegenschaften enorm hohe Verwaltungs- und Unterhaltskosten ausgewiesen würden. Dies gehe nicht an, zumal der Gesuchsgegner die Investitionen in die Liegenschaften nach Belieben steuern könne, um so den Ertrag zu minimieren. Es sei von durchschnittlichen Verwaltungs-, Versicherungs- und Hauswartskosten von 10% des Bruttomietertrages und weiteren 10% des Bruttomietertrages für den laufenden Unterhalt auszugehen. Weitere 10% des Bruttomietertrages seien für Rückstellungskosten in Abzug zu bringen. Ausgehend vom ausgewiesenen Mietertrag des Jahres 2011 im Betrag von Fr. 452'597.50 resultiere ein Liegenschaftenertrag von Fr. 320'000.–, wovon die Hypothekarzinsen im Betrag von rund Fr. 100'000.– in Abzug zu bringen seien (Urk. 100 S. 10-12 und S. 19).

- 27 b) Die Unterhalts- und Verwaltungskosten setzen sich aus Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten zusammen (sog. Bewirtschaftungskosten) und belaufen sich in der Regel auf rund 15% bis 25% des Bruttomietertrages (SVKG/SEK/SVIT, Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl., 2012, S. 84). Dies stimmt mit dem steuerlichen Pauschalabzug von 20% für Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften überein (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, www.steueramt.zh.ch). Der Gesuchsgegner legt nicht dar und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, weshalb bei den Renditeliegenschaften des Gesuchsgegners nach Durchführung der umfangreichen Sanierung höhere Bewirtschaftungskosten anfallen sollten. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchstellerin vom ausgewiesenen Bruttomietertrag des Gesuchsgegners 20% für die allgemeinen Bewirtschaftungskosten in Abzug zu bringen. Für Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneuerungen wird ein Betrag zwischen 4% bis 15% des Bruttomietertrages budgetiert (SVKG/SEK/SVIT, a.a.O., S. 86). Mangels anderer Angaben rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, 10% des Bruttomietertrages für Rückstellungen zu veranschlagen. Ausgehend von dem vom Gesuchsgegner deklarierten Bruttomietertrag des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 452'597.50 resp. desjenigen des Jahres 2012 von Fr. 463'677.– (Urk. 26 S. 44; Urk. 12/30 und Urk. 27/46) resultiert unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20% für die Bewirtschaftungskosten und 10% für Rückstellungen sowie der ausgewiesenen Hypothekarzinsen von Fr. 85'543 im Jahr 2011 resp. 84'888.– im Jahr 2012 (Urk. 12/30 und Urk. 27/46) ein Nettomietertrag von Fr. 231'275.– im Jahr 2011 resp. ein solcher von Fr. 239'685.– im Jahr 2012. Dies entspricht einem Liegenschaftenertrag von durchschnittlich Fr. 235'480.– pro Jahr resp. Fr. 19'623.– pro Monat. Dieser Betrag ist dem Gesuchsgegner als Liegenschaftenertrag pro Monat anzurechnen.

- 28 c) Zusammenfassend ist von Liegenschaftenerträgen im Betrag von Fr. 19'623.– pro Monat auszugehen. 2.6 Wertschriftenerträge a) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43- 45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Ertrag von Fr. 69'236.–, im Jahr 2009 ein solcher von Fr. 57'232.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 80'433.– resultiert hat. Dies entspricht einem durchschnittlichen Ertrag aus Wertschriften von Fr. 68'967.– pro Jahr resp. Fr. 5'747.25 pro Monat. b) Die Gesuchstellerin schätzt das Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen mit Verweis auf die Entwicklung der Aktienmärkte auf Fr. 100'000.– pro Jahr (Urk. 85 S. 18). Genauere Abgaben hierzu werden nicht gemacht. Der Gesuchsgegner bestreitet einen Wertschriftenertrag von jährlich Fr. 100'000.– und führt aus, der bisherige Wertschriftenertrag sei hauptsächlich aus Zinsen eines Darlehens, welches im Jahr 2012 erheblich reduziert und ab 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, und aus Aktien der G._____ AG, welche mittlerweile verkauft worden sei, sowie den Aktien der F._____ AG generiert worden. Im Jahr 2012 sei aufgrund der Darlehensreduktion lediglich mit Darlehenszinsen von maximal Fr. 4'950.– pro Jahr resp. Fr. 412.– pro Monat zu rechnen. Die übrigen Wertschriftenerträge der Aktien der F._____ AG würden sich ähnlich wie im Jahr 2011 auf rund Fr. 1'200.– pro Jahr resp. Fr. 100.– pro Monat belaufen (Urk. 97 S. 12, Urk. 26 S. 46- 48). c) Die gesuchsgegnerische Darstellung, wonach der Vermögensertrag zur Hauptsache aus Darlehenszinsen, Aktien der G._____ AG und Aktien der F._____ AG generiert worden sei, trifft nicht zu. Ein Blick in die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 zeigt, dass der Gesuchsgegner jeweils einen Vermögensertrag von Fr. 17'816.– (Jahr 2008, Urk. 12/29) resp. Fr. 24'336.– (Jahr 2009, Urk. 12/28) resp. Fr. 12'923.– (Jahr 2010, Urk. 12/27) ohne Einbezug der Positionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und

- 29 - "Aktien G._____ AG" ausgewiesen hat. Erst im Rahmen der Steuerrevision wurden die vom Gesuchsgegner als Hauptquellen seines Vermögensertrages bezeichneten Positionen ergänzt. Damit wies der Gesuchsgegner in den Jahren 2008 bis 2010 im Durchschnitt einen Vermögensertrag von Fr. 18'358.– pro Jahr resp. 1'530.– pro Monat aus, welcher unabhängig der Positionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und "Aktien G._____ AG" anfiel. Weshalb dieser Ertrag nicht mehr anfallen soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Er ist ihm weiterhin anzurechnen. Mit Bezug auf die von den Parteien thematisierte Position "Aktien G._____ AG" ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Aktien der G._____ AG im Jahr 2010 unbestrittenermassen verkauft hat (Urk. 26 S. 42 und Urk. 31 S. 22). Ein Wertschriftenertrag kann auf diesen Aktien daher nicht mehr anfallen. Der Verkaufserlös von Fr. 600'000.– will der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 190'000.– für eine Schiffsrenovation für eine gemeinsame Reise der Parteien, Fr. 50'000.– für den Kauf des Porsche 911 Carrera und Fr. 50'000.– für die Renovation der Liegenschaft ...strasse ... in ... verbraucht haben. Die restlichen Fr. 300'000.– seien in das Wertschriften-Depot bei H._____ geflossen (Urk. 41 S. 22). Hierauf wies der Gesuchsgegner in der Steuererklärung des Jahres 2010 keinen Vermögensertrag aus (Urk. 12/27). Dies liess die Gesuchstellerin unbestritten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, um an der gesuchsgegnerische Darstellung zu zweifeln. Was die Darlehenszinsen anbelangt, lässt der Gesuchsgegner die Behauptung, der Darlehensbetrag sei im Jahr 2012 erheblich reduziert resp. ab 2013 gänzlich aufgehoben worden, ohne Beleg. Er macht keine Angaben, weshalb oder wofür er das Guthaben, welches nach seinen Angaben im Jahr 2011 immerhin noch Fr. 413'255.– betragen hat, verbraucht hat. Die Reduktion bzw. Ausgleichung des Darlehensbetrags ist damit nicht glaubhaft gemacht. Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Vermögensertrag aus Darlehenszinsen anzurechnen. Ausgehend von den im Rahmen der Steuerrevision ermittelten Erträgen der Jahre 2008 und 2009 von Fr. 30'000.– (Urk. 27/43) bzw. Fr. 28'000.– (Urk. 27/44) resp. des vom Gesuchsgegner für das

- 30 - Jahr 2010 selbst deklarierten und von den Steuerbehörden nicht beanstandeten Ertrags von Fr. 18'000.– (Urk. 12/27) ist von einem durchschnittlichen Ertrag aus den Darlehenszinsen von Fr. 25'333.– pro Jahr bzw. Fr. 2'111.– pro Monat auszugehen. Dieser Ertrag ist dem Gesuchsgegner auch weiterhin als Vermögensertrag anzurechnen. Die Aktien der F._____ AG haben - gemäss der Deklaration des Gesuchsgegners - nie zu Vermögensertrag geführt (Urk. 12/27-29). Dies wurde im Rahmen der Steuerrevision korrigiert und es wurden die verdeckten Gewinnausschüttungen der G._____ AG und der F._____ AG zum Wertschriftenertrag addiert (Urk. 27/43-45). Dies machte in den betreffenden Jahren für die F._____ AG im Durchschnitt Fr. 16'333.– pro Jahr resp. Fr. 1'361.– pro Monat aus. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen wurden indes bereits im Rahmen des Einkommens des Gesuchsgegners aus unselbständiger Tätigkeit (vorstehend Erw. 2.4.c) berücksichtigt bzw. wurde ab 2013 von einem aufgrund dieser nunmehr in offizielles Einkommen umgewandelten Gewinnausschüttungen erhöhten Lohnes ausgegangen. Eine erneute Berücksichtigung fällt daher ausser Betracht. d) Gesamthaft ist beim Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'641.– pro Monat (Fr. 2'111.– als Vermögensertrag aus Darlehenszinsen und Fr. 1'530.– aus übrigem Vermögensertrag) zu berücksichtigen. 2.7 Zusammenfassung Gesamthaft ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem massgebenden Einkommen von Fr. 38'847.– (Fr. 15'583.– aus unselbständiger Tätigkeit; Fr. 19'623.– aus Liegenschaftenerträgen und Fr. 3'641.– aus Wertschriftenerträgen) auszugehen. 3. Einkommen Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin als hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft ...strasse ... in ... von einem Vermögensertrag aus Mieterträgen von monatlich Fr. 3'300.– aus. Ab dem 1. Januar 2015 rechne-

- 31 te sie der Gesuchstellerin überdies ausgehend von einem 60%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat an (Urk. 86 S. 21-24). 3.2 Vorab ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin das ihr aus den Mieterträgen angerechnete Einkommen von Fr. 3'300.– pro Monat nicht beanstandet. Der Gesuchsgegner weist indes darauf hin, dass der Gesuchstellerin im Durchschnitt nur Fr. 2'435.– als Mieterträge anfallen, da von den Ertragszahlen gemäss den Einschätzungsvorschlägen des kantonalen Steueramtes die Hypothekarzinsen als Gestehungskosten in Abzug zu bringen seien (Urk. 85 S. 19). Mit Verweis auf die Berechnung des Liegenschaftenertrages auf Seiten des Gesuchsgegners (vgl. Erw. E.2.5.d) ist bei der Gesuchstellerin ebenfalls von den Jahren 2011 und 2012 auszugehen und vom Bruttomietertrag der Liegeschaft ...strasse ... in ... 30% für Bewirtschaftungs- und Rückstellungskosten sowie die Hypothekarzinsen in Abzug zu bringen. Ausgehend von dem vom Gesuchsgegner deklarierten Bruttomietertrag des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 162'505.– (Urk. 12/30) zuzüglich Fr. 7'011.15 für Aufwendungen für die Wohnung in Davos, welche hier aufzurechnen sind (Urk. 94/85 S. 19), resp. desjenigen des Jahres 2012 von Fr. 162'410.– (Urk. 27/46) abzüglich der Hypothekarzinsen von Fr. 42'140 (Urk. 12/30 und Urk. 27/46) resultiert unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20% für die Bewirtschaftungskosten und 10% für Rückstellungen ein Nettomietertrag von Fr. 76'521.30 im Jahr 2011 resp. ein solcher von Fr. 71'547.– im Jahr 2012. Hiervon entfällt die Hälfte auf die Gesuchstellerin. Dies entspricht einem Liegenschaftenertrag von durchschnittlich Fr. 37'017.10 pro Jahr resp. (gerundet) Fr. 3'080.– pro Monat. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin als Liegenschaftenertrag pro Monat anzurechnen. 3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 5'000.– wird von beiden Seiten kritisiert. Während der Gesuchsgegner den Umfang (Pensum von 60%) und den Zeitpunkt der Anrechnung kritisiert, stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, angesichts der guten finanziellen Verhältnisse be-

- 32 stehe keine Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie. Während der Ehe sei sie in erster Linie Hausfrau und Mutter gewesen und habe nicht oder lediglich auf Teilzeitbasis ausser Haus gearbeitet. Es bestehe kein Anlass, an dieser Aufgabenteilung der Eheleute im Eheschutzverfahren etwas zu ändern, zumal sich der Gesuchsgegner während gelebter Ehe immer über die beruflichen Ambitionen der Gesuchstellerin beschwert habe. Hinzu komme, dass die beiden gemeinsamen Töchter ihre Mutter brauchen würden, welche für sie als Erzieherin, Freundin, Ratgeberin, Hilfslehrerin und ein wenig auch als Haushaltshilfe so oft wie möglich präsent sei. Dies sei eine anspruchsvolle und zeitintensive und vor allem sehr wichtige Aufgabe. Überdies habe die Gesuchstellerin als gelernte Diplomkauffrau ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung keine Chance auf eine zumutbare Anstellung. Aus diesem Grund absolviere sie seit August 2014 eine zweijährige Ausbildung zur Primarlehrerin an der Pädagogischen Hochschule. Es handle sich dabei um ein Vollzeitstudium, welches einen Nebenerwerb nicht zulasse. Vor diesem Hintergrund sei eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - wenn überhaupt - ohnehin erst mit Abschluss der Ausbildung im Herbst 2016 möglich. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse sei ein Wiedereinstieg in einem 50%-Pensum ausreichend (Urk. 85 S. 6-10). 3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Solche Strukturen sollten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden, ansonsten die Scheidung vorweggenommen würde. Ist indes eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung.

- 33 - Vorliegend muss das Verhältnis der Parteien als bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Zerrüttung stehend qualifiziert werden. Der Gesuchsgegner wünscht die Scheidung (vgl. Urk. 26 S. 59) und auch die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, den Gesuchsgegner bestimmt nicht wieder in der ehelichen Wohnung aufzunehmen (Prot. S. 21). Mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ist daher nicht zu rechnen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesuchstellerin gewinnt daher im Eheschutzverfahren an Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die Gesuchstellerin immer eng mit der Berufswelt verknüpft. Ihrem Lebenslauf (Urk. 63/7) ist zu entnehmen, dass sie bereits wenige Monate nach der Geburt der älteren Tochter D._____ wieder in einem 50%-Pensum im Personalwesen der G._____ AG gearbeitet hat. Ab April 1999 war sie in der Geschäftsleitung der F._____ AG für den Aufbau einer Liegenschaftenverwaltung, die Gestaltung und Leitung des Miet- und Vertragswesens sowie die Organisation von innerbetrieblichen Abläufen zuständig. Nachdem sie im Jahr 2004 die Einzelfirma I._____ gegründet hatte, übernahm sie für die J._____ AG die Projektleitung mit Themenschwerpunkt …. Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ab dem Jahr 2005 für vier Jahre in einem 60%-Pensum als kaufmännische Mitarbeiterin der IT-Abteilung für die K._____ tätig gewesen ist (Urk. 26 S. 30; Urk. 12/29 und Urk. 12/30; Prot. S. 14 f.). Im Anschluss daran hat sie als selbständige Photographin bis Ende 2012 das Atelier … betrieben. All dies widerspricht der Darstellung der Gesuchstellerin einer klassischen Hausgattenehe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin neben ihrem Engagement im Familienbereich stets im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen ist und dies der bisherigen Vereinbarung der Ehegatten über die Rollenteilung entsprochen hat. Die Gesuchstellerin selber führte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz aus, dass es ihren Wertvorstellungen entspreche, erwerbstätig zu sein (Prot. S. 16). Es besteht im vorliegenden Eheschutzverfahren kein Anlass, an dieser Vereinbarung der Eheleute etwas zu ändern. Zwar hat die Gesuchstellerin wenige Monate nach Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens die Tätigkeit als selbständige

- 34 - Photographin eingestellt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist es aber möglich und zumutbar, mit einer Übergangsfrist wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. 3.5 Die heute 51-jährige Gesuchstellerin ist mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die nur noch marginal vorhandenen Betreuungsaufgaben grundsätzlich uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 115 II 427 Erw. 5; BGE 115 II 6 Erw. 3b). Die Aufnahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 30-50% ist bereits dann zumutbar, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6 Erw. 3c). Die Töchter D._____ und C._____ sind mittlerweile siebzehn und neunzehn Jahre alt und weisen keinen ausserordentlichen Betreuungsbedarf auf, weshalb kein Grund besteht, von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Gesuchstellerin zurzeit noch in Ausbildung befindet. Sie lässt sich seit August … an der Pädagogischen Hochschule Zürich zur Primarlehrerin ausbilden. Mit diesem Studium erhöht die Gesuchstellerin ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich, da der Berufseinstieg als Primarlehrerin - nicht zuletzt wegen des notorischen Lehrermangels - einfacher sein dürfte als die Stellensuche in der Finanzbranche. Die Chancen der Gesuchstellerin, als Primarlehrerin eine Anstellung zu finden, sind - gerade auch weil sie als Mutter zweier Kinder Erfahrung im Umgang mit Kindern hat und ihr Lebenslauf von reichlich Arbeitserfahrung zeugt - intakt. Wie der Übersicht über die Studiengänge für Quereinsteiger der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen werden kann, dauert die Ausbildung der Gesuchstellerin insgesamt zwei Jahre. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin ist dabei aber lediglich ein Jahr als Vollzeitstudium an der Pädagogischen Hochschule vorgesehen. Nach zwei Semestern wird von den Studierenden verlangt, eine Teilzeitstelle mit einem Pensum zwischen 40-60% zu übernehmen (Urk. 99/1). Vor diesem Hintergrund wird die Gesuchstellerin nach den Schulsommerferien dieses Jahres aufgrund der Vorgabe der Pä-

- 35 dagogischen Hochschule Zürich verpflichtet sein, eine Teilzeitstelle anzunehmen. Aufgrund der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Gesuchstellerin ist ihr zuzumuten, eine Anstellung im 60%-Pensum zu suchen. Dies entspricht im Übrigen dem Pensum, welches die Gesuchstellerin zuletzt als Angestellte der K._____ bekleidet hat. Gemäss dem Volksschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich ist ein Jahresgrundlohn von Fr. 99'086.– brutto resp. ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'622.– zu erwarten. Unter Berücksichtigung von 11% Sozialabzügen entspricht dies einem Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 6'784.– pro Monat. Angesichts der Tatsache, dass die Studierenden des Quereinsteiger-Lehrgangs ab Beginn des berufsintegrierenden Studienteils 90% des ordentlichen Lohns erhalten (Urk. 99/2 S. 2), ist ab dem 1. August 2015 von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'663.– auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung im August … ist der Gesuchstellerin zuzumuten, ihr Pensum auf 100% auszudehnen, womit ab 1. August … von einem Einkommen von Fr. 6'784.– auszugehen ist. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - wie es der Gesuchsgegner verlangt (94/85 S. 20 f.) - kommt hingegen nicht in Frage. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Eine rückwirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens kommt höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorzuwerfen wäre (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Für ein solch treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar hat sich die Gesuchstellerin trotz entsprechender Verpflichtung im Urteil vom 17. Juni 2014 nicht um eine Anstellung in einem 60% Pensum bemüht, sondern stattdessen eine Ausbildung zur Primarlehrerin angefangen. Die Frage des hypothetischen Einkommens ist aber genau Thema des von der Gesuchstellerin angestrebten Berufungsverfahrens, weshalb sie noch nicht von der definitiven Geltung des vorinstanzlichen Verdikts ausgehen musste. Schliesslich ist anzumerken, dass

- 36 die Gesuchstellerin - wie bereits erwähnt - mit ihrem Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, was zu begrüssen ist. Aus diesem Grund fällt eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ausser Betracht. 3.6 Gesamthaft ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Ab 1. August … ist diesem Einkommen der Verdienst als Primarlehrerin von Fr. 3'663.– und ab 1. August … derjenige von Fr. 6'784.– hinzuzurechnen. 4. Bedarf der Parteien 4.1 Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Parteien von Fr. 23'034.– (Gesuchstellerin mit C._____) und Fr. 17'996.– (Gesuchsgegner) ausgegangen. Sie hat zur Berechnung der Unterhaltspflicht - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 21) - die zweistufige Methode mit Berücksichtigung eines (sehr grosszügig) erweiterten Familienbedarfs und Überschussbeteiligung angewandt. Dies ist angesichts des Umstandes, dass beide Parteien übereinstimmend ausführen, dass das Einkommen des Gesuchsgegners für den laufenden Familienunterhalt verbraucht wurde (der Gesuchsgegner hält sogar dafür, dass zur Deckung des Familienbedarfs auf das Vermögen habe zurückgegriffen werden müssen, Urk. 94/85 S. 31 ff.), zweckmässig. 4.2 Richtigerweise ist von folgendem Bedarf der Parteien auszugehen: a) Phase I (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 2) Grundbetrag C._____ 600.- 3) Grundbetrag D._____ 600.– 4) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 3'576.- 4'600.- 5) Wohnkosten Davos 1'193.-

- 37 - 6) Wohnkosten Berlin 333.- 333.- 7) Krankenkasse 780.- 879.- 8) Telefon/Internet 360.- 230.- 9) Radio-/TV-Gebühren 39.- 39.- 10) Hausratversicherung 100.- 100.- 11) Fahrkosten 657.- 656.- 12) Kosten für den Hund 200.- 50.– 13) Gärtner / Haushaltshilfe 865.- 455.– 14) Hobbies etc. 2'185.- 1'990.- 15) Schulgeld / Nachhilfe 1'609.–- 1'805.– 16) Coiffure / Wellness 250.- 100.- 17) 3. Säule 573.- 573.- 18) Ferien 800.- 800.- 19) Gesundheitskosten / Brille 220.- 340.- 20) Allianz Risiko Versicherung 356.- 21) Lebensmittel 200.– 200.– 22) Kleider 700.– 700.– 23) private Steuererklärung 135.– 135.– 24) Computer 20.– 25) Büromaterial 5.– 26) Taschengeld Kinder 280.– 400.– 27) Steuern 3'000.- 6'000.- Total 19'193.- 23'528.-

Gesamtbedarf der Parteien Fr. 42'721.- 1) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem-

- 38 ber 2009 (fortan Richtlinien). Bei einem Alleinerziehenden ohne Haushaltsgemeinschaft beträgt dieser Fr. 1'350.–. In der ersten Phase wohnte die Tochter C._____ bei der Gesuchstellerin, während die Tochter D._____ beim Gesuchsgegner lebte. Entsprechend sind beide Parteien als Alleinerziehende zu qualifizieren. Dies hat die Vorinstanz übersehen, als sie dem Gesuchsgegner lediglich den Grundbetrag für einen Alleinstehenden ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz den Grundbetrag mit Verweis auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse verdoppelt (Urk. 86 S. 26 f.). Der Gesuchsgegner kritisiert diese Vorgehensweise und bringt vor, dem gehobenen Lebensstandard der Parteien sei mit Zuschlägen zum Grundbetrag Rechnung zu tragen (Urk. 94/85 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin hält die Verdoppelung des Grundbetrages für angebracht, da naturgemäss nicht sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens belegt werden könnten und mit einem erhöhten Grundbetrag den überdurchschnittlich hohen Lebenskosten der Parteien Rechnung getragen werde (Urk. 100 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie eine Verdoppelung des Grundbetrages angenommen hat, nicht verfängt. Zwar sprechen sich Hausheer/Spycher dafür aus, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauschalierung der Bedarfspositionen auch durch eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen kann (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.65c). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aber die zweistufige Berechnungsmethode angewandt. Dem gelebten Standard der Parteien wird bei dieser Vorgehensweise mit der Aufteilung eines allfälligen Freibetrages Rechnung getragen. Eine Verdoppelung des Grundbetrages kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Hinzu kommt, dass bei einer pauschalen Vervielfachung des Grundbetrages nicht transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Die Vorinstanz begründet die Verdoppelung der Grundbeträge denn auch lediglich damit, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebten, ohne dar-

- 39 zulegen, weshalb gestützt darauf eine Verdoppelung und nicht beispielsweise eine Verdreifachung der Grundbeträge erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angewandte Vorgehensweise nicht zweckmässig, wenn nicht willkürlich. Daher ist im Folgenden der Bedarf der Parteien ohne die Verdoppelung der Grundbeträge zu ermitteln. 2) Der Grundbetrag für C._____ ergibt sich aus den Richtlinien. 3) Der Grundbetrag für D._____ ergibt sich aus den Richtlinien. Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass D._____ vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 unbestrittenermassen beim Gesuchsgegner gelebt hat, was dieser zu Recht moniert hat (Urk. 94/85 S. 29). Dies ist bei der Bedarfsberechnung für den Gesuchsgegner in der ersten Phase nachzuholen. 4) Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 3'576.– (Gesuchstellerin) resp. Fr. 4'600.– (Gesuchsgegner) berücksichtigt (Urk. 86 S. 27). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe es in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen. Aus diesem Grund sei bis zum 31. Dezember 2013 lediglich ein Mietzins von Fr. 3'339.– und ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 3'073.– zu berücksichtigen. Sie habe einen Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Mietzinsreduktion sei nicht gewährt worden, weshalb von den effektiven Wohnkosten auszugehen sei. Ausserdem sei zu beachten, dass der Gesuchsgegner selber eine Wohnung mit Mietkosten von über Fr. 10'000.– bewohne (Urk. 100 S. 25). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich von Gesetzes wegen einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion hätte und die fehlende Begeisterung der Vermieterschaft hierüber (so die Gesuchstellerin in VI-Prot. S. 18) keinen Hinderungsgrund für ein Senkungsbegehren darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsgegner für sich Wohnkosten von Fr. 4'600.– geltend macht, ist aber davon abzusehen, der Gesuchstellerin einen tieferen Mietzins anzurechnen.

- 40 - Was die Mietzinskosten des Gesuchsgegners anbelangt, führt die Gesuchstellerin an, diese seien gestützt auf einen nicht mehr aktuellen Mietvertrag (Urk. 12/6) festgesetzt worden. Der Gesuchsgegner wohne derzeit in einer Wohnung mit einem Mietzins von über Fr. 10'000.– (Urk. 85). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin nicht angibt, welcher Betrag dem Gesuchsgegner richtigerweise im Bedarf für Wohnkosten einzusetzen sei, ist nicht klar, was sie mit dem Hinweis, die Wohnkosten des Gesuchsgegner seien sogar noch höher als die veranschlagten Fr. 4'600.–, für ihren Standpunkt ableiten will. Es besteht kein Anlass, an den von der Vorinstanz festgesetzten Wohnkosten des Gesuchsgegners etwas zu ändern. 5) Die Vorinstanz hat beim Gesuchsgegner im Bedarf einen Betrag von Fr. 1'193.– für die Wohnung der Parteien in Davos eingerechnet (Urk. 86 S. 27). Wie bereits vor Vorinstanz wehrt sich die Gesuchstellerin nicht per se gegen die Berücksichtigung der Kosten der Ferienwohnung in Davos, sondern ist der Ansicht, dass der Gesuchsgegner aus der Vermietung der Wohnung Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 6'400.– generiere. Der ins Recht gereichte Flyer, mit welchem der Gesuchsgegner die Wohnung zur Vermietung anpreise, reiche aus, um die Mietzinseinnahmen glaubhaft zu machen (Urk. 85 S. 20). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es der Gesuchstellerin mit dem Flyer nicht gelingt, Mietzinseinnahmen des Gesuchsgegners aus der Vermietung der Ferienwohnung in Davos glaubhaft zu machen. Der Flyer - sollte er in dieser Form überhaupt je ausgehängt worden sein - bringt höchstens die Absicht zur Vermietung der Ferienwohnung zum Ausdruck, nicht aber die effektive Vermietung. 6) Mit Bezug auf die Kosten für die Wohnung in Berlin hat die Vorinstanz beiden Parteien je Fr. 312.– angerechnet und auf die diesbezüglichen übereinstimmenden Parteibehauptungen verwiesen (Urk. 86 S. 27).

- 41 - Der Gesuchsgegner rügt im Rahmen seiner Berufung, beide Parteien hätten übereinstimmend Kosten von Fr. 333.35 geltend gemacht, weshalb diese Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wohnkosten für die Wohnung in Berlin seien seit Oktober 2012 deutlich angestiegen, weshalb bei ihr Fr. 500.– im Bedarf zu berücksichtigen seien. Es werde sechs Mal eine Sonderumlage für eine Dachsanierung und eine einmalige Sonderumlage für eine Terrassensanierung erhoben. Ausserdem sei das Wohngeld (vergleichbar mit regelmässig anfallenden Nebenkosten) angestiegen (Urk. 85 S. 20). Bei den Behauptungen zum Wohngeld, welches nach der Gesuchstellerin seit Oktober 2012 angestiegen sei, und der Sonderumlage für die Dachsanierung, welche gemäss Schreiben der Hausverwaltung bereits im Jahr 2013 angekündigt wurde (Urk. 88/2), handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Erw. B. 2). Sie sind daher unbeachtlich. Die behauptete Sonderumlage für die Terrassensanierung von € 329 ist nicht belegt und stellt ohnehin eine einmalige Ausgabe dar, welche nicht in einer Bedarfsberechnung Berücksichtigung finden darf. Es bleibt daher bei den von beiden Parteien im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Kosten von Fr. 333.35 pro Person (Urk. 23/2 und Urk. 26 S. 16). 7) Die Kosten der Krankenkassenprämien sind in dieser Phase grundsätzlich nicht umstritten. Die Krankenkassenkosten für D._____ betragen Fr. 169.– pro Monat (Urk. 12/7) und sind dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf anzurechnen. 8) Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin unter dem Titel Telefon/Internet Fr. 360.– und beim Gesuchsgegner solche von Fr. 150.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 28). Die Gesuchstellerin beharrt auf den vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 620.–. Ausgewiesen sind jedoch einzig die Anschlussgebühr für das Festnetz/Internet im Betrag von Fr. 125.– (Urk. 14/3/2) sowie das Han-

- 42 dyabonnement für den Betrag von Fr. 129.– (Urk. 14/3/3). Dass für das Mobiltelefon von C._____ ebenfalls Kosten anfallen, leuchtet ein, weshalb der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 80.– hierfür einzusetzen ist. Wenn der Gesuchsgegner moniert, der Betrag für das Handy von C._____ sei bereits im Taschengeld für seine Tochter enthalten (Urk. 94/85 S. 23), ist diese Behauptung verspätet und damit unbeachtlich. Weitere Kommunikationskosten hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin regelmässig Fr. 100.– pro Monat an Gesprächskosten für das Mobiltelefon anfallen, zumal sie über einen Flatrate-Vertrag verfügt. Kosten im Zusammenhang mit dem Ipad sind ebenfalls nicht belegt. Dass beim Festnetz zusätzlich zur Anschlussgebühr monatliche Gesprächskosten im Umfang von Fr. 40.– anfallen, ist ebenfalls nicht genügend dargetan, da die Gesuchstellerin lediglich die Abrechnung für einen Monat und diese auch nur auszugsweise ins Recht gelegt hat (Urk. 14/3/2). Zu berücksichtigen wären entsprechend lediglich Fr. 334.– pro Monat. Da der Gesuchsgegner die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von Fr. 360.– betragsmässig aber nicht bestreitet und die Abweichung ohnehin äusserst gering ist, bleibt es bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 360.–. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots sind im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 80.– für die Kommunikationskosten von D._____ einzusetzen. 9) Die Bedarfsposition der Radio- und Kabelfernsehgebühr ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. 10) Die Bedarfsposition der Hausratversicherung ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. 11) Unter dem Titel Fahrkosten hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 646.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 600.– festgesetzt (Urk. 86 S. 28 f.).

- 43 - Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 1'218.–. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe die Kosten für den Porsche gänzlich ausser Acht gelassen. Alleine die Unterhalts- und Reparaturkosten des Porsches würden sich pro Jahr auf Fr. 5'500.– belaufen. Ausserdem habe die Vorinstanz die eingereichten Belege für den Garagenplatz des Porsches, die Wechselschildgebühr sowie die Kosten für Benzin, Parkplatzgebühren und Bussen nicht berücksichtigt (Urk. 85 S. 21 f.). Ausgewiesen sind die Kosten für die Wechselschildgebühr von Fr. 4.– pro Monat (Urk. 14/3/13), die Verkehrsabgabe von Fr. 55.– (Urk. 14/3/13), der Garagenplatz für den Porsche im Betrag von Fr. 162.– (Urk. 14/3/1) sowie die Kosten für die Parkkarte "Blaue Zone" von Fr. 20.–. (Urk. 14/3/13). Dass Kosten für den Unterhalt anfallen, ist überdies selbstverständlich. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege (Urk. 14/3/13) sind aber zur Beurteilung der effektiven Kosten unbrauchbar. Für das Jahr 2010 und 2012 liegen Rechnungen von wenigen hundert Franken vor, während für das Jahr 2011 Reparaturkosten von Fr. 6'540.60 ausgewiesen werden. Den Hauptanteil an diesen Kosten bildet eine Rechnung für die Reparatur des Porsches im Betrag von Fr. 4'482.50, wobei bloss die erste und die letzte Seite der vierseitigen Rechnung eingereicht wurde. Ob grössere Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit einem Unfall notwendig waren, welche entsprechend nicht regelmässig anfallen, kann daher nicht beurteilt werden. Ermessensweise ist für Reparatur- und Unterhaltskosten für beide Fahrzeuge ein Betrag von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Für Benzin sind ermessensweise Fr. 100.– zu veranschlagen. Die Auslagen für Parkhäuser sind mit der handschriftlichen Aufstellung (Urk. 14/3/13) nicht belegt. Die Kosten für die Zulassung des Mini Coopers sind aufgrund ihrer Einmaligkeit nicht zu berücksichtigen. Dass im Bedarf keine Kosten für Ordnungsbussen berücksichtigt werden, versteht sich von selbst. Für die beiden Fahrzeuge sind daher gesamthaft Fr. 541.– zu berücksichtigen. Zu den Autokosten hinzu kommen die ausgewiesenen Kosten für das Fahrrad von monatlich Fr. 13.– (Urk. 14/3/22) sowie die Kosten für die Benützung

- 44 des öffentlichen Verkehrs für die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 60.– (Urk. 14/3/21) sowie für C._____ im Betrag von Fr. 43.– (Urk. 14/3/34). Dies entspricht insgesamt Mobilitätskosten von Fr. 657.–. Auf Seiten des Gesuchsgegners fehlen in der vorinstanzlichen Berechnung die geltend gemachten und anerkannten Auslagen für das ZVV-Abonnement von D._____ im Betrag von Fr. 43.– sowie diejenigen für das Velo in Höhe von Fr. 13.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.). 12) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.– für die Kosten im Zusammenhang mit dem Hund E._____ berücksichtigt (Urk. 86 S. 26). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Neu verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 320.– pro Monat für einen Hütedienst für E._____. Sie begründet dies mit ihrer Ausbildung, welche es erfordere, dass E._____ an durchschnittlich zwei Tagen die Woche fremdbetreut werde (Urk. 85 S. 22). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Berücksichtigung der Kosten für einen Hütedienst und führt aus, er sei gerne bereit, E._____ während der Abwesenheit der Gesuchstellerin zu betreuen (Urk. 97 S. 15). Dass aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstellerin eine anderweitige Betreuung von E._____ von Nöten ist, leuchtet ein. Da der Gesuchsgegner den Familienhund aber ohnehin gerne betreuen möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine kostspielige Fremdbetreuung einer Betreuung durch den Gesuchsgegner vorgezogen werden sollte. Es steht der Gesuchstellerin frei, E._____ in der Zeit ihrer Abwesenheit durch den Gesuchsgegner betreuen zu lassen. Vor diesem Hintergrund können keine zusätzlichen Kosten für E._____ berücksichtigt werden. Dem Gesuchsgegner sind für die Ausgaben während seiner Betreuungszeit Fr. 50.– für den Familienhund E._____ im Bedarf zu berücksichtigen.

- 45 - 13) Für die Haushaltshilfe und den Gärtner hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 600.– und im Bedarf des Gesuchsgegners einen solchen von Fr. 380.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 29). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 760.– für die Haushaltshilfe und Fr. 190.– für den Gärtner (Urk. 85 S. 22 f.). Es sei ausgewiesen, dass die Familie während rund 50 Stunden pro Monat von einer Haushaltshilfe unterstützt worden sei, welche pro Stunde Fr. 39.– gekostet habe. Weshalb die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich zehn Stunden pro Woche zubillige, sei nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin Fr. 455.– für die Haushaltshilfe und Fr. 105.– für den Gärtner zu (Urk. 94/85 S. 24). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine Haushaltshilfe während zehn Stunden pro Monat angemessen sei. Aus den E-Mails der Gesuchstellerin an die Assistentin des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass die Haushaltshilfe im Durchschnitt während rund 40 Stunden pro Monat gebraucht wurde (Urk. 14/3/4). Für die Gesuchstellerin und C._____ ist daher von einem Bedarf von rund 20 Stunden pro Monat auszugehen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 39.– entspricht dies Aufwendungen von Fr. 780.– im Monat, weshalb die beantragten Fr. 760.– in die Bedarfsberechnung aufzunehmen sind. Was den Gärtner anbelangt, ist mangels Belegen auf die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 105.– abzustellen. Gesamthaft ist der Gesuchstellerin daher ein Betrag von Fr. 865.– im Bedarf zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Gesuchsgegner vertritt die Gesuchstellerin die Ansicht, dass in seinem Bedarf keine Kosten für eine Haushaltshilfe berücksichtigt werden könnten, wenn er gar keine Haushaltshilfe beschäftige (Urk. 85 S. 23). Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass mit Blick auf den Gedanken der Gleichbehandlung sowie ergänzend aufgrund des ausgewiesenen ehelichen Standards auch dem Gesuchsgegner ein Betrag für eine Haushaltshilfe anzurechnen ist. Der Gesuchsgegner verlangt den Betrag von Fr. 455.–, welcher ihm anzurechnen ist.

- 46 - 14) Unter dem Titel "Hobbies etc." hat die Vorinstanz die Positionen Sport, Musik, Kultur, Restaurantbesuche, Geschenke, Einladungen, Blumen, etc. zusammengefasst. Auf Seiten der Gesuchstellerin hat sie die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 1'827.– für die Gesuchstellerin und Fr. 358.– für C._____ berücksichtigt. Beim Gesuchsgegner hat sie einen Betrag von Fr. 1'640.– veranschlagt (Urk. 86 S. 30 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Hobbies auf Seiten der Gesuchstellerin nicht (Urk. 94/85 S. 24). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 3'916.– für sich und Fr. 715.– für C._____ und verweist diesbezüglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 23). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungsschrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition "Hobbies" ist daher nicht zu hören. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz Kosten für Hobbies für D._____ im Betrag von Fr. 350.– geltend gemacht hat (Urk. 26 S. 40), was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wurde (Urk. 31 S. 16 f.). Auf Seiten des Gesuchsgegners sind entsprechend zusätzlich Fr. 350.– für die Hobbies von D._____ zu berücksichtigen. 15) Das Schulgeld inkl. der Nachhilfekosten für C._____ hat die Vorinstanz mit Fr. 2'000.– im Bedarf der Gesuchstellerin veranschlagt. Darin enthalten ist das Schulgeld in Höhe von Fr. 1'500.– sowie Fr. 100.– für Nachhilfe und Fr. 195.– für das Lernmaterial. Aufgrund der Tatsache, dass nicht völlig auszuschliessen sei, dass C._____ im schulischen Bereich weiterhin Unterstützung in Form von Lerntherapien brauche, rundete die Vorinstanz den Betrag auf Fr. 2'000.– auf (Urk. 86 S. 31). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Aufrundung und bringt vor, der Umstand, dass etwas "nicht völlig ausgeschlossen" werden könne, reiche nicht aus, um eine Bedarfsposition zu begründen. Es sei daher grundsätzlich von den anerkannten Schulkosten von Fr. 1'795.– auszugehen (Urk. 94/85 S. 24). Wie der Gesuchsgegner aber zu-

- 47 treffend ausführt, betrifft diese Diskussion erst die Zeit ab 1. August 2013, nach dem Eintritt von C._____ in das Semi …. Zuvor haben die Schulkosten gemäss Gesuchsgegner Fr. 1'294.– pro Monat betragen, wobei C._____ von September 2012 bis März 2013 einen Vorbereitungskurs für das Gymnasium besucht habe, welcher zusätzliche Kosten von Fr. 457.– monatlich verursacht habe (Urk. 94/85 S. 24 f. und Urk. 26 S. 24). Dies wurde von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (Urk. 31 S. 12). Entsprechend ist während der Monate Oktober 2012 bis Juni 2013 von Schulkosten von Fr. 1'294.– zuzüglich sechs Mal Fr. 457.– auszugehen. Dies entspricht durchschnittlichen Kosten von Fr. 1'599.–. Hinzu kommen die vom Gesuchsgegner für diese Zeit anerkannten Fr. 10.– für Lernmaterial (Urk. 26 S. 24). Betreffend die Tochter D._____ ist aktenkundig, dass sie eine kostenpflichtige Privatschule besucht hat, welche Kosten von Fr. 1'470.– im Monat verursacht hat (Urk. 12/20). Hinzu kommen die Kosten für einen Vorbereitungskurs für das Gymnasium, welcher in der Zeitspanne vom 1. September 2012 bis 30. März 2013 mit Fr. 457.– zu Buche schlug (Urk. 12/21). In der vorliegend zu beurteilenden Zeitperiode vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 sind für D._____ daher im Durchschnitt Kosten für Schule und Nachhilfe in Höhe von Fr. 1'775.– entstanden. Diese sind im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 30.– für Lernmaterialen, Lager, Schulausflüge, etc. Dieser Betrag haben beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16). 16) Für Coiffeur und Wellness hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 250.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 31 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness nicht (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 320.– und verweist diesbezüglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 24). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungs-

- 48 schrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness ist daher nicht zu hören. 17) Die Bedarfsposition 3. Säule ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. 18) Für Ferien hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 966.– und im Bedarf des Gesuchgegners Fr. 500.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 32). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 3'500.–, da eine Aufstellung über die Ferien der Familie der Jahre 2010-2012 belege, dass während des ehelichen Zusammenlebens Ferien im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat gemacht worden seien (Urk. 85 S. 24 f.). Der Gesuchgegner ist der Ansicht, im Jahr 2011 seien nur Ferienkosten von Fr. 16'500.– resp. im Jahr 2012 solche von Fr. 11'000.– für die ganze Familie ausgewiesen. Dies entspreche einem durchschnittlichen Betrag für Ferien von Fr. 13'750.– pro Jahr für die ganze Familie. Auf die Gesuchstellerin mit C._____ entfalle daher die Hälfte der Kosten im Betrag von Fr. 6'875.– pro Jahr resp. Fr. 572.– pro Monat. Er anerkenne aber einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und Fr. 300.– für C._____ ((Urk. 94/85 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten Belege Ferienkosten von Fr. 9'682.60 im Jahr 2010, Fr. 16'243.40 im Jahr 2011 und Fr. 11'219.90 im Jahr 2012 ausgewiesen sind (Urk. 14/3/20). Dies entspricht einem durchschnittlichen Betrag von Fr. 12'381.90 pro Jahr für die ganze Familie. Der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ wären vor diesem Hintergrund die Hälfte der Kosten von Fr. 6'190.95 pro Jahr resp. Fr. 515.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner anerkennt indes Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und Fr. 300.– für C._____, worauf abzustellen ist. Dem Gesuchsgegner mit D._____ ist aufgrund des Gleichbehandlungsgebots derselbe Betrag für Ferien einzusetzen.

- 49 - 19) Unter dem Titel Gesundheitskosten/Brille hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 220.– und dem Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 150.– zugebilligt (Urk. 86 S. 32). Der Gesuchsgegner lässt diese Position unbeanstandet (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchstellerin verlangt die zusätzliche Berücksichtigung von Fr. 602.– pro Monat, weil sie am 6. Juni 2014 einen Unfall erlitten habe und alleine aufgrund dieses Ereignisses zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 432.– im Monat anfallen würden (Urk. 85 S. 25). Gemäss Abzahlungsvereinbarung mit der L._____ werden die Raten in der Zeit vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 geleistet, weshalb eine Berücksichtigung in der vorliegenden Phase ausser Betracht fällt. Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Gesundheitskosten von D._____ betragen Fr. 50.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.). Ausserdem wurden für Therapiestunden Fr. 140.– anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 17). 20) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 850.– pro Monat für die Allianz Risiko Versicherung hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selber angegeben, dass sich der Betrag von Fr. 850.– aus dem Betrag für die Einzahlung in die 3. Säule von Fr. 494.– und einem Betrag von Fr. 356.– für die Risikoversicherung bei der Allianz zusammensetze (Urk. 31 S. 11 ). Die Auslagen für die Einzahlung in die 3. Säule wurden aber bereits - sogar in einem grösseren Umfang - unter der Bedarfsposition 3. Säule berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung fällt ausser Betracht, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich der Betrag von Fr. 356.– zu veranschlagen ist. 21) Für Lebensmittel hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von je Fr. 100.– für die Gesuchstellerin und

- 50 - C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. Beim Gesuchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zuschlag zu machen. 22) Für Kleider hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und einen solchen von Fr. 200.– für C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. Beim Gesuchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zuschlag zu machen. 23) Für den Computer der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz keinen Betrag berücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von Fr. 20.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. 24) Für Büromaterial hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Da der Gesuchsgegner ausdrücklich einen Betrag von Fr. 5.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. 25) Schliesslich hat die Vorinstanz für Taschengeld der Kinder keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Der Gesuchsgegner anerkennt ausdrücklich einen Betrag von Fr. 280.– für C._____ (Urk. 94/85 S. 26). Davon ist auszugehen. Für D._____ ist entsprechend den unbestrittenen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 30) sowie mit Blick auf das höhere Alter von D._____ ein Betrag von Fr. 400.– für Taschengeld einzus

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