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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2014 LE140063

10 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·439 parole·~2 min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140063-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 10. November 2014

in Sachen

A._____,

Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juli 2014 (EE140089-I)

- 2 - Nach Eingang der Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 31. Oktober 2014 (Datum des Poststempels, Urk. 22) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2014 (Urk. 23), in der Erwägung, dass der angefochtene Entscheid dem Beklagten am 19. Oktober 2014 zugestellt worden (vgl. Urk. 21) und ihm die zehntägige Berufungsfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) entsprechend am 29. Oktober 2014 abgelaufen ist, seine Berufung vom 31. Oktober 2014 entsprechend verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, vorliegend umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten ist, der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels relevanter Aufwendungen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Beschluss vom 10. November 2014 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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