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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.01.2015 LE140034

19 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,311 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Eheschutz (Unterhalt, Zuteilung Wohnung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhalt, Zuteilung Wohnung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 (EE130438-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit 1. Mai 2013 getrennt leben. 2. Es sei die ehemalige eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ samt darin bis heute verbliebenem Inventar dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2013 angemessene, jeweils monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, einstweilen beziffert auf Fr. 5'000.– pro Monat (unter Anrechnung der bis heute bezahlten Mietzinsen und Unterhaltskosten für das Tier "E._____"). 4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen das von ihr aus dem Keller der ehelichen Wohnung entfernte Fahrrad des Gesuchsgegners, die Skis des Gesuchsgegners, das vollständige Daunen-Duvet und sämtliche mitgenommenen persönlichen Gegenstände (insbesondere auch Winterkleider) des Gesuchstellers zurück zu geben. 5. Es sei die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Parteikostenvorschusses von Fr. 3'000.– an den Gesuchsteller zu verpflichten. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Vertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 6. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe bei Nichtbefolgung i.S.v. Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller umfassend Auskunft zu erteilen über deren Einkommen, Vermögen und Schulden und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 17 S. 2 i.V.m. Prot Vi S. 5): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu genehmigen und es sei vorzumerken, dass sie seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben. 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... D._____, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu geben. 3. Es sei davon abzusehen, die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller zu verpflichten. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller per sofort Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchsgegnerin das von ihr gefahrene Fahrzeug Mini Cooper für die Zeit des Getrenntlebens zuzuweisen. Im Weiteren sei vorzumerken,

- 3 dass sich die Parteien über die Aufteilung des Haushaltes geeinigt haben, resp. unter Vorbehalt weiterer Ausführungen einigen werden. 5. Es sei der Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 (Urk. 45 = Urk. 38 S. 33 f.): "1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird das von ihr gefahrene Fahrzeug "Audi A5" für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zugewiesen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Fahrrad des Gesuchstellers (Mountainbike Marke Trek), - zweite Hälfte des Doppelduvets Im Übrigen wird der Antrag des Gesuchstellers auf Herausgabe weiterer Gegenstände durch die Gesuchsgegnerin (Ski, persönliche Kleider) abgewiesen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'141.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Dezember 2013; - Fr. 2'171.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014; - Fr. 3'940.– ab April 2014 bis und mit August 2014; - Fr. 4'080.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden zu 9/10 der Gesuchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt. 8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.– zu bezahlen. 9. (Schriftliche Mitteilung.)

- 4 - 10. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 44 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die eheliche Wohnung sei befristet bis zum 30. September 2014 dem Berufungsbeklagten zuzuweisen, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... D._____ per 30. September 2014 zu geben. 2. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, die Berufungsklägerin zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, in diesem Umfang sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, dieser sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'000.00, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Eventualiter seien die Kosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin. 3. Eventualiter für den Fall der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei dem Beschwerdeführer [recte: Gesuchsteller und Berufungsbeklagter] für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Vertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren."

- 5 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Staatsangehörige von Deutschland und haben am tt. November 2007 geheiratet. Im Jahre 2010 zogen sie in die Schweiz. Die mittlerweile 64-jährige Ehefrau ist selbständig erwerbende Ärztin. Der 60-jährige Ehemann bezieht eine deutsche Schwerbehindertenrente und ist nicht erwerbstätig. Anfang Mai 2013 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung in D._____ und zog nach Zürich. Der Ehemann wohnt weiterhin in der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ (Urk. 1 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2; vgl. Ziff. III.3.6.2 nachstehend). 2. Mit Eingabe vom 22. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Urteil vom 12. Mai 2014 erliess die Vorinstanz betreffend Regelung des Getrenntlebens den voranstehenden Entscheid (Urk. 45 = Urk. 38 S. 33 f.), welcher den Parteien am 15. bzw. 16. Mai 2014 zugestellt wurde (Urk. 41 f.). 3. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 44). 4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ergänzte die Gesuchsgegnerin ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit neuen Tatsachen und Beweismitteln (Urk. 50). 5. Mit Buchungsdatum vom 4. Juni 2014 ging innert Frist der mit Verfügung vom 30. Mai 2014 der Gesuchsgegnerin auferlegte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 53).

- 6 - 6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller fristgemäss seine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein (Urk. 49 und 55). 7. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Berufung der Gesuchsgegnerin in Bezug auf Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2014 in vollem Umfang, für die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2014 bis Ende September 2014 im Umfang des monatlich Fr. 2'623.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages sowie ab 1. Oktober 2014 in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erfolgte durch die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe (Urk. 61). 9. Die rechtzeitige Berufungsantwort datiert vom 12. August 2014. Der Gesuchsteller stellte dabei die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 60 und 66). Die Berufungsantwortschrift wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69). 10. Mit Eingabe vom 27. August 2014 nahm die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 70). 11. Mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragte der Gesuchsteller nunmehr, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, unter Belassung der Kosten bei der Hauptsache (Urk. 74 S. 2), wozu die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert Frist Stellung nahm (Urk. 78 und 80). 12. Mit Eingabe vom 27. September 2014 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 Stellung (Urk. 79).

- 7 - 13. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erfolgte durch den Gesuchsteller eine Noveneingabe (Urk. 83). 14. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag des Gesuchstellers, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, abgewiesen (Urk. 85). 15. Mit Eingabe vom 9. November 2014 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert zu den der vorgenannten Verfügung vom 27. Oktober 2014 zugrunde liegenden Erwägungen Stellung (Urk. 86). 16. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel 25. November 2014) nahm die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zu den Eingaben des Gesuchstellers vom 27. September 2014 und 9. November 2014 Stellung (Urk. 88). 17. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert zur soeben genannten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2014 Stellung (Urk. 92). 18. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm die Gesuchsgegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 angesetzten Frist zur soeben genannten Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2014 Stellung (Urk. 97 f.). 19. Mit Eingabe vom 17. Januar 2015 teilte der Gesuchsteller den Verzicht auf neuerliche Gegenbemerkungen zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 5. Januar 2015 mit (Urk. 102). 20. Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist.

- 8 - II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, und 4 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 27. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 41 f.). Dies ist vorzumerken. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 45 S. 34 Dispositiv-Ziffer 10). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, worauf der Berufungskläger seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622 mit Hinweisen). Diesen formellen Anforderungen vermag der Berufungsantrag 3 der Gesuchsgegnerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Höhe Entscheidgebühr) nicht zu genügen. In ihrer Berufungsschrift legt die Gesuchsgegnerin dem Antrag um Aufhebung (und Neuregelung) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr keine Begründung zugrunde. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.

- 9 - 3. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzverfahren (Urk. 45 S. 5 f. E. 1.1) anbelangt, so sind diese zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. 4. Vorliegend strittig geblieben sind die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Gesuchsteller, die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchsgegnerin sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). III. Ausgangslage Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur Benützung zu. Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: - Fr. 2'141.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Dezember 2013; - Fr. 2'171.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014; - Fr. 3'940.– ab April 2014 bis und mit August 2014; - Fr. 4'080.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Bei der Gesuchsgegnerin

- 10 wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 12'300.– aus einem vollzeitlichen Arbeitspensum und beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 758.– (EUR 621.94) aus einer deutschen Schwerbehindertenrente und ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens ausgegangen. Der Gesuchsgegnerin wurde ein Bedarf von Fr. 6'908.–, ab September 2014 von Fr. 6'534.–, und dem Gesuchsteller ein solcher von Fr. 3'916.–, ab September 2014 von Fr. 3'934.–, angerechnet. Der resultierende Freibetrag wurde der Gesuchsgegnerin zu 65 Prozent und dem Gesuchsteller zu 35 Prozent zugeteilt, was zum erwähnten Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller führte, woran der bis März 2014 von der Gesuchsgegnerin direkt an die Vermieterschaft entrichtete Mietzins für die eheliche Wohnung sowie die bis Dezember 2013 bezahlten Unterhaltskosten für das Tier "E._____" im Betrag von Fr. 30.– angerechnet wurden (Urk. 45 S. 14 ff.). Eheliche Wohnung 1. Das Eheschutzgericht kann nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen treffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 E. 3b). Es steht dem Eheschutzrichter somit nicht zu, irgendwelche ihm angemessen erscheinende Massnahmen zu treffen (BSK ZGB I-Schwander, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 172 N 14). 2. Was den Antrag der Gesuchsgegnerin betrifft, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____- Strasse ..., ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit von Art. 169 ZGB verwiesen werden. Art. 169 ZGB, der den Schutz des nicht dinglich oder obligatorisch berechtigten Ehegatten bezweckt, ist somit vorliegend nicht anwendbar, um den Gesuchsteller zur Zustimmung zur Kündigung zu verpflichten bzw. dessen fehlende Zustimmung durch richterlichen Entscheid zu ersetzen (Urk. 45 S. 8 f. E. II.3.2 und 3.3 lit. a). Da die Gesuchsgegnerin überdies auf die besagte Wohnung keine eigenen Ansprüche erhoben hat, hat es damit sein Bewenden. Der Antrag ist abzuweisen. Unterhaltsbeiträge

- 11 - 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmeverfahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnommen werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht eine Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Entscheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum Einen dazu, dass nicht allen tatsächlichen Umständen, insbesondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rechnung getragen werden kann. Zum Anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz angewendet werden; immer müssen gewisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Unterhaltsfragen können demnach nicht mit einem einfachen "Wenn-dannvorgehen" gelöst werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letzter Konsequenz begründet werden kann. 1.2 Die Wahl der Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge anhand der zweistufigen Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) festzusetzen, wird vorliegend nicht beanstandet.

- 12 - 2. Einkommen Gesuchsteller 2.1 Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren eine sogenannte Schwerbehindertenrente der Deutschen Rentenversicherung bezieht. Nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt dem Gesuchsteller ein ausbezahlter Betrag von mittlerweile EUR 632.33, was umgerechnet rund Fr. 767.– entspricht (vgl. Urk. 66 S. 9 und Urk. 44 S. 16). 2.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus dem Rentenentscheid vom 12. Oktober 2007 und der Rentenanpassung per 1. Juli 2013 eine volle Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers abgeleitet. Aus den Entscheiden ergebe sich lediglich eine Erwerbsminderung in Deutschland. Aus dem monatlichen Rentenbetrag gehe zweifelsohne hervor, dass es sich dabei nicht um eine Rente für volle Erwerbsunfähigkeit handeln könne. Die Gesuchsgegnerin habe vor Vorinstanz immer wieder vorgebracht, dass das Verfahren auf Erlass der Schwerbehindertenrente nicht mit dem schweizerischen IV-Verfahren vergleichbar sei. Die Beschwerden des Gesuchstellers würden hierzulande nie zum Bezug einer IV-Rente berechtigen. Ausschlaggebend sei, dass der Gesuchsteller teilzeitlich arbeitsfähig sei und, wie vor Vorinstanz ausgeführt, zu 50 Prozent in der Praxis der Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Trotz seiner teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit bemühe sich der Gesuchsteller nicht ernstzunehmend um eine neue Anstellung. Seine Arbeitseinstellung habe sich vor Vorinstanz in der Parteibefragung offenbart, indem er ausgeführt habe, dass er als Rentner nicht mehr als EUR 345.– verdienen dürfe, ansonsten ihm der Mehrverdienst von der Rente abgezogen würde. Aus dem Grund des drohenden Rentenverlustes sei ihm der Verdienst aus seiner Tätigkeit in der Praxis der Gesuchsgegnerin in Naturalien ausbezahlt worden. Hiervon habe auch der Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Vorinstanz profitiert, da er seinen Lohn nicht habe versteuern müssen. Sodann seien die völlig widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers in der Parteibefragung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit un-

- 13 berücksichtigt geblieben. So habe er zunächst gemeint, nie Vollzeit, demnach aber wohl immerhin Teilzeit gearbeitet zu haben. Er selbst habe ausgeführt, dass er eine Stunde bis eineinhalb Stunden am Tag gearbeitet habe, da es länger nicht ginge. Später habe er dann nur noch von einer halben Stunde gesprochen. Sodann habe er bei der Migros Clubschule einen Webdesignkurs gebucht und besucht. Auf dem RAV sei er dagegen nie gewesen, obwohl er in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen gekommen wäre. Angeblich spreche er im Zug Leute auf eine Arbeitsstelle an, was natürlich völlig ungenügende Suchbemühungen seien. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Parteibefragung verneint, dass der Gesuchsteller nur eine halbe Stunde täglich gearbeitet habe. Sie habe schlüssig die Aufgaben des Gesuchstellers in ihrer Praxis dargelegt und Zeugen benannt, die dies würden bestätigen können. In der Nichtabnahme rechtserheblicher und rechtzeitig angebotener Beweismittel liege ein klarer Verstoss gegen Art. 8 ZGB. Nach dem Wegfall des Gesuchstellers in der Praxis in D._____ habe die Gesuchsgegnerin eine Medizinische Praxisassistentin einstellen müssen. Der Vertrag sei erst am 31. März 2014 geschlossen worden und im vorliegenden Verfahren als echtes Novum zu berücksichtigen. Falls der Gesuchsteller bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdiene, könne von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden. Der Gesuchsteller habe keine einzige Bewerbung geschrieben und keinerlei Suchbemühungen vorgelegt, obwohl er offensichtlich ein Einkommen erzielen könnte. Selbst ohne Berufsausbildung bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten sei für das Profil des Gesuchstellers gemäss Salarium-Lohnrechner ein durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 4'770.– vorgesehen, d.h. wie erstinstanzlich ausgeführt ein durchschnittlicher Nettolohn von ungefähr Fr. 4'500.– pro Monat. Es sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr. 2'250.– anzurechnen. Hinzu komme die Schwerbehindertenrente. Dem Gesuchsteller sei damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.– anzurechnen (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.).

- 14 - 2.3 Der Gesuchsteller entgegnet, er habe nach intensiven medizinischen Abklärungen mit Verfügung der Bundesdeutschen Rentenversicherung vom 12. Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (d.h. in hiesiger Terminologie wegen voller Erwerbsunfähigkeit) zugesprochen erhalten, was entgegen den appellatorischen Bemerkungen der Gesuchsgegnerin einer vollen Rente der Schweizerischen IV entspreche. Leider habe sich der Gesundheitszustand seither nicht verbessert, sondern sowohl in psychischer (Persönlichkeitsstörung; ADHS) als auch in körperlicher (Diabetes) Hinsicht verschlechtert, so dass die Rente unverändert, wenn auch per 1. Juli 2014 leicht erhöht, nach wie vor ausbezahlt werde (EUR 632.33, d.h. gerundet Fr. 767.– pro Monat), voraussichtlich bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 65 Jahren in knapp fünf Jahren. Bei den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen von Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin sowie den angebotenen Zeugen handle es sich grundsätzlich um nicht zu berücksichtigende Noven. Selbst bei Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel würde sich aber nichts ändern an der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht zu 50 Prozent erwerbsfähig sei und in realistischer Weise keine auf dem normalen Arbeitsmarkt verwertbare Erwerbstätigkeit ausüben könne. So werde denn das bestätigt, was der Gesuchsteller auch gegenüber der Vorinstanz ehrlich zu Protokoll gegeben habe. Er sei tatsächlich zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens oft am Nachmittag in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ gewesen und habe seiner Ehefrau auf deren Wunsch und den Mitarbeitern Hinweise gegeben aus seinem früheren EDV-Fachwissen. Ferner habe er auch kleinere Botengänge gemacht oder die Tür geöffnet für Patienten und Mitarbeiter (vgl. Urk.48/6: "irgendwann zwischen 14:00 und 18:00 Uhr in der Praxis am PC gearbeitet"). Auch dabei habe es sich aber nicht um eine Erwerbstätigkeit gehandelt, sondern um eine therapeutische Beschäftigung des Gesuchstellers. Er habe ja irgendwo sein und irgendwie die Zeit durchbringen müssen. Tatsache sei aber, dass diese Anwesenheit (zu Recht) von der Gesuchsgegnerin als Praxisinhaberin nicht bezahlt worden sei und deshalb auch keine Erwerbstätigkeit darstelle. Tatsache sei auch, dass der Gesuchsteller auf dem Arbeitsmarkt nach vielen Jahren zunächst der Arbeitslosigkeit und nun der Invalidi-

- 15 tät keine Chance hätte, eine Arbeitsstelle zu finden; nicht nur angesichts seines Alters von über 60 Jahren, sondern auch wegen seiner gesundheitlich bedingten Einschränkung. Auch die Annahme eines wenn auch kleinen Ersatzeinkommens sei von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden. Der Gesuchsteller verfüge über keine Krankentaggeldversicherung und wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (bei voller Invalidität) erhalte er auch keine Taggelder der ALV. Die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen, über das Renteneinkommen hinaus gehenden Einkommens des Gesuchstellers seien vor diesem Hintergrund klarerweise nicht gegeben, was die Vorinstanz richtig beurteilt habe (Urk. 66 S. 9 ff.). 2.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich sowohl aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Oktober 2007 als auch der Rentenanpassung per 1. Juli 2013 ergibt, dass es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt. Sodann erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als zutreffend, dass der Schwerbehindertenausweis zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern etc. bestimmt ist. Er wird vom Versorgungsamt ausgestellt, welches in einem separaten Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung entscheidet. Dieser Feststellungsbescheid kann mit Widerspruch und anschliessend über ein Verfahren vor dem Sozialgericht angefochten werden. Das Verfahren ist somit an sich mit dem schweizerischen IV-Verfahren vergleichbar. Der Ausweis des Gesuchstellers ist zudem unbefristet gültig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Gesuchstellers ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung der deutschen Rentenversicherung jedoch nicht zwingend eine solche wegen voller Erwerbsunfähigkeit und damit auch nicht in jedem Fall gleichbedeutend einer Vollrente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst ersetzen, wenn der Leistungsberechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Aber auch wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, und arbeits-

- 16 los ist, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf daneben im Rahmen seines Restleistungsvermögens weitere Einkünfte erzielen. Ist der Leistungsberechtigte gesundheitlich voll erwerbsgemindert und verdient er trotz seiner Leistungseinschränkungen mehr als EUR 450.– monatlich, wird seine Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr bezahlt. Wird die Rente jedoch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt, weil der Leistungsberechtigte noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, so entfällt der Anspruch auch auf die Rente nicht (http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_ mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_ faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=19, S. 12 ff.). Aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergibt sich, dass dem Gesuchsteller die Rente abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bezahlt wird, wird darin doch ausdrücklich auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht und auf den möglichen Wegfall der Rente im Falle einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit hingewiesen (Urk. 16/12 S. 4). Sodann hat der Gesuchsteller selbst vor Vorinstanz ausgeführt, dass er bei der Gesuchsgegnerin in der Praxis gearbeitet habe, wofür er auch entschädigt worden sei, dass er jedoch nicht mehr als monatlich EUR 345.– verdienen dürfe, da ihm ein Mehrverdienst von der Rente abgezogen würde (Prot. Vi S. 9). Hiernach erhält der Gesuchsteller folglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann und die Arbeitsmarktlage in Deutschland als schwierig eingestuft worden ist bzw. wird. Dementsprechend ist beim Gesuchsteller bei einer hierorts üblichen Arbeitswoche von 42.5 Stunden an sich von einer Erwerbsfähigkeit zwischen 35 und 70 Prozent auszugehen. Wenn der Beklagte selber ausführte, er "dürfe" nicht mehr als EUR 345.– verdienen, andernfalls ihm die Rente gekürzt würde, stellt sich die Frage, ob er nicht effektiv mehr gearbeitet hat, dies aber in der Steuererklärung nicht deklariert hat, wie er dies vor Vorinstanz selbst vorgebracht hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Währenddem sich die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren unter Einrei-

- 17 chung einer Bestätigung der deutschen Steuerberaterin vom 30. Januar 2014 noch auf den Standpunkt stellte, der Gesuchsteller könnte einem vollzeitlichen Arbeitspensum nachgehen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a), geht sie nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren von einem teilzeitlichen Arbeitspensum des Gesuchstellers von 50 Prozent aus. Dieses Teilzeitpensum entspreche der effektiv zuletzt in ihrer Praxis in D._____ ausgeübten Tätigkeit des Gesuchstellers. Dass dem so gewesen sei, sei mitunter den "schriftlichen Auskünften" ihrer Mitarbeiter Dr. med. F._____, Dipl.-Psych. G._____ und lic. phil. I Psychotherapeutin ASP und SBAP H._____ zu entnehmen. Die Mitarbeiter würden zwar momentan noch für die Gesuchsgegnerin arbeiten, würden sich aber zufolge der Schliessung der Praxis in D._____ in gekündigtem Arbeitsverhältnis befinden, womit sie der Gesuchsgegnerin gegenüber nicht (mehr) verpflichtet seien (Urk. 44 S. 16 ff.). Klarzustellen ist zunächst, dass schriftliche Auskünfte im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen, weil sie nicht im Sinne von Art. 190 ZPO vom Gericht, sondern von einer Partei eingeholt wurden. Mit ihren Bescheinigungen bestätigen die erwähnten Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller an den Tagen ihrer Anwesenheit jeweils von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. nachmittags und in den frühen Abendstunden in der Praxis der Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Er habe diverse administrative Arbeiten (u.a. Abrechnungen) erledigt, die Mitarbeiter in das Abrechnungssystem eingeführt und Botengänge gemacht (vgl. Urk. 48/5- 7). Wohl ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei den eingereichten Bescheinigungen an sich um Noven handelt. Allerdings hat die Gesuchsgegnerin bereits anlässlich ihrer Parteibefragung den Ausführungen des Gesuchsteller entgegengehalten, das von ihm angegebene Arbeitspensum treffe nicht zu, was ihre Mitarbeiter in ihrer Praxis in D._____ bestätigen könnten. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf vier namentlich genannte Mitarbeiter (Prot. Vi S. 14). Die drei eingereichten Bescheinigungen stammen nun von drei dieser Mitarbeiter. Angesichts dieser Aktenlage ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 44 S. 18), dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 272 ZPO dem Arbeitspensum des Gesuchstellers in irgendeiner Weise hätte nachgehen sollen. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen sind daher zu berücksichtigen. Der am 31. März 2014 geschlossene Arbeitsvertrag mit der behaupteten Nachfol-

- 18 gerin für den Gesuchsteller ist verspätet vorgebracht worden und vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. zum Novenrecht auch nachstehende Ziff. 3.6.2). Über das Arbeitspensum des Gesuchstellers können ausschliesslich die Parteien und die Mitarbeiter verlässlich Auskunft geben. Es ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen, dass ihre Mitarbeiter zufolge der gegenüber ihnen ausgesprochenen Kündigung ihr nicht mehr verpflichtet sind. Nach dem Gesagten stehen der Aussage des Gesuchstellers, er habe in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ täglich eine bis eineinhalb Stunden bzw. vielleicht eine halbe Stunde gearbeitet, die sich aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergebende Erwerbsfähigkeit sowie die Angaben der Gesuchsgegnerin und ihrer Mitarbeiter über das Arbeitspensum des Gesuchstellers in der Praxis in D._____ gegenüber. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend überzeugender, dass der Gesuchsteller gegen die 50 Prozent für die Gesuchsgegnerin in ihrer Praxis in D._____ gearbeitet hat und hierfür zwecks Vermeidung des Verlusts der ihm zugesprochenen Rente mit einem bescheidenen Lohn sowie zusätzlich in Naturalien (Kost, Logis, etc.) entschädigt wurde. Dass seine Beschäftigung in der Praxis nur therapeutischen Zwecken gedient hat, erscheint nicht glaubhaft. Dem Gesagten vermag auch nicht abzuhelfen, dass in den Steuererklärungen der Parteien der Jahre 2011 und 2012 der Beruf des Gesuchstellers mit Rentner/Künstler angegeben und weder ein Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger noch aus selbständiger Arbeitstätigkeit deklariert, sondern einzig seine deutsche Rente versteuert wurde. Dahingestellt bleiben kann, wie viel der Gesuchsteller in der Praxis der Gesuchsgegnerin in … gearbeitet hat und ob der Gesuchsteller eine Ausbildung als medizinischer Praxisassistent abgeschlossen hat (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a). 2.5 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, ge-

- 19 winnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.; 128 III 65 E. 4a S. 67). So darf bei der Unterhaltsberechnung vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGer 5A_702/2011 E. 2.2 f.). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist vorliegend wohl kaum mehr zu erwarten (vgl. Urk. 44 S. 10 ff.). Wie oben dargelegt, ergibt sich für den Gesuchsteller aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 zweifelsohne eine Restarbeitsfähigkeit. Er hat denn auch während des ehelichen Zusammenlebens ein teilzeitliches Arbeitspensum von gegen 50 Prozent bewältigt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er unbestrittenermassen auf eine durchzogene Berufskarriere zurückblickt und die von langer offizieller Arbeitslosigkeit geprägt ist. Sowohl aus seiner älteren wie auch aus seiner jüngeren Vergangenheit ergibt sich kein verwertbarer Leistungsausweis, der ihm in seinem fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt realistische Chancen einräumen würde, eine Teilzeitanstellung wie und im Umfang derjenigen bei der Gesuchsgegnerin zu finden. Hinzu kommt, dass er nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt ist. Allerdings ist es ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 15 E. II.4.4.1 lit. a) durchaus zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit noch einzusetzen. Er hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren bestritten, seither keine einzige Bewerbung geschrieben zu haben. Weiter liegen auch keinerlei Suchbemühungen im Recht. Es ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung in der Lage ist, weiterhin zu arbeiten und mehr zu verdienen, als er derzeit effektiv aus seiner Rente erzielt. In Frage kommen Gelegenheitsjobs, kleinere Dienstleistungsaufträge oder eine Erwerbstätigkeit in Form einer einfachen und repetitiven Arbeit, die ihn zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 500.– generieren lassen. Es ist ihm daher ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.

- 20 - Es ist ihm hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.). Es ist dabei dem Alter des Gesuchstellers Rechnung zu tragen sowie der Umstand zu beachten, dass die Vorinstanz von einem blossen Renteneinkommen ausgegangen ist. Es erscheint eine Übergangsfrist bis Ende März 2015 als angemessen. Ein Zusatzverdienst von Fr. 500.– netto pro Monat tangiert sein Renteneinkommen, wie oben aufgezeigt, nicht. Damit ist ihm ab April 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 1'267.– anzurechnen. 3. Einkommen Gesuchsgegnerin 3.1 Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchsgegnerin u.a. Fachärztin für Innere Medizin ist und seit 2011 je eine Praxis für Innere Medizin, ... in D._____ und Zürich betreibt. Früher hatte sie zusätzlich noch eine Praxis in Deutschland, die seit September 2013 geschlossen ist. Gemäss den von ihr vor Vorinstanz eingereichten und nicht in Frage gestellten Buchhaltungsunterlagen machte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2012 mit ihrer Praxis in D._____ einen Betriebsgewinn von Fr. 95'243.– und mit ihrer Praxis in Zürich einen solchen von Fr. 52'352.–, zusammen also Fr. 147'595.– bzw. monatlich Fr. 12'300.–. Im Jahr 2011 belief sich der Betriebsgewinn in D._____ auf Fr. 103'342.–, während in Zürich ein Verlust von Fr. 4'233.–, also Fr. 99'109.– resultierte (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. a). 3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid einzig auf den erzielten Betriebsgewinn im Geschäftsjahr 2012 und damit auf ein absolutes Spitzeneinkommen abgestellt. Wie die Vorinstanz rechtlich richtig ausführe, sei bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich auf den Einkommensdurchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen. Entgegen der falschen Rechtsanwendung der Vorinstanz könne allerdings bei einem Erfahrungswert von eineinhalb Jahren bei einer pensionierten und gesundheitlich angeschlagenen Berufstätigen (die Hälfte

- 21 des Jahres 2011 und das Jahr 2012) wohl kaum von einem stetig steigenden Einkommen ausgegangen werden. Hier sei von einer für die Zukunft realistischen Prognose auszugehen. Gleiches gelte, wenn sich die Struktur des Unternehmens verändert habe. Beides treffe vorliegend zu und sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätten vor allem auch das hohe Alter und die gesundheitliche Situation der Gesuchsgegnerin in die Prognose einzufliessen. Ihr Einkommen werde sich massiv verringern, da sie ihre Praxis in D._____ per Ende September 2014 schliessen müsse. Die Gründe hierfür seien sowohl die Kündigung ihrer für diese Praxis "geplanten" Nachfolgerin als auch die von der Vorinstanz nicht beachtete Tatsache, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in derselben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Sodann habe sie Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes, was beides von der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden sei, sei es ihr nicht mehr möglich, im bisherigen vollzeitlichen Arbeitspensum berufstätig zu sein und die Praxis in D._____ weiterzuführen. Dementsprechend werde sie ab Ende September 2014 nur noch in ihrer Praxis in Zürich arbeiten. Damit aber reduziere sich ihr Einkommen erheblich auf den im absoluten Spitzenjahr 2012 erwirtschafteten Betriebsgewinn in Zürich von Fr. 52'352.– bzw. rund Fr. 4'360.– pro Monat. Ohnehin wäre bereits für die Zeit davor nicht von einem Einkommen von Fr. 12'300.–, sondern gestützt auf den Erfahrungswert von eineinhalb Jahren von einem solchen von Fr. 10'280.– pro Monat auszugehen gewesen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.). 3.3 Der Gesuchsteller entgegnet, es entspreche zwar dem schon länger auch dem Gesuchsteller gegenüber geäusserten Lebensplan der Gesuchsgegnerin, einerseits über das am 26. März 2014 vollendete 64. Altersjahr hinaus berufstätig zu bleiben, andererseits aber auf das körperlich anstrengende Pendeln zwischen verschiedenen Arztpraxen (zunächst in ... und dann in D._____ und Zürich) zu verzichten, was als solches durchaus legitim sei. Hingegen werde bestritten und sei bis heute in keiner Weise belegt, dass diese teilweise bereits realisierte Absicht zu einem geringeren als von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angenommenen Einkommen führe. So habe die Gesuchsgegnerin bislang be-

- 22 wusst darauf verzichtet, aktuellere Ertragszahlen ihrer Praxistätigkeit aus dem Jahr 2013 im vorliegenden Verfahren offen zu legen (mit dem Hinweis, der Jahresabschluss 2013 sei nach wie vor nicht fertig gestellt). Es sei der Gesuchsgegnerin vorzuwerfen, dass sie auch im Berufungsverfahren keineswegs substantiiert geltend mache, auch nur ansatzweise belege oder gar beweise, dass bislang oder in absehbarer Zukunft tatsächlich eine gegenüber der von der Vorinstanz herangezogenen Bemessungsgrundlage von 2012 relevante Einkommensreduktion eingetreten sei. Daher werde vorliegend ausdrücklich behauptet, dass der Betriebsertrag im Jahr 2013 höher als jener im Jahr 2012 ausgefallen sei. Sodann werde eine einkommensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin ausdrücklich bestritten. Die Praxisaufgabe in D._____ erfolge gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin per Ende September 2014. Bis zu jenem Zeitpunkt könne ohne weiteres vom bisher in D._____ erzielten Einkommen ausgegangen werden. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass das Einkommen aus den Arztpraxen zu einem wesentlichen Teil auch aus der unternehmerischen Tätigkeit der Gesuchsgegnerin generiert werde, indem sie nicht nur selbst ärztlich tätig sei, sondern (sowohl in D._____ als auch in Zürich) medizinische/psychologische Fachleute angestellt habe und diesbezüglich eigentlich nur ihren guten Ruf als Praxisleiterin und Spezialärztin zur Verfügung stelle. Eine – seitens des Gesuchstellers bestrittene – vorübergehende gesundheitliche Limitierung der Gesuchsgegnerin führe deshalb nicht oder wenn, dann nur mit erheblicher, im Eheschutzverfahren nicht mehr relevanten Verzögerung, zu einer tatsächlichen Einkommenseinbusse. Mit dem Wegfall der Tätigkeit in D._____ erhöhe sich durch das Ausbleiben der unproduktiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ entsprechend die Kapazität für die Tätigkeit in Zürich. Auch würden sich die Infrastrukturkosten wesentlich vermindern. Die Gesuchsgegnerin vermöge die Umsatzeinbussen in D._____ durchaus zu kompensieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das heutige auch durch die Gesuchsgegnerin praktizierte Abrechnungssystem über die Ärztekasse bzw. überwiegend mit den einzelnen Krankenkassen der Patientinnen und Patienten zu einer Verzö-

- 23 gerung von mehreren Monaten führe. Mit anderen Worten würde auch die Praxisschliessung in D._____ per Ende des dritten Quartals 2014 kaum mehr zu einer spürbaren Einkommensreduktion im laufenden Jahr 2014 bzw. bis zum Ende der zweijährigen Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB im Frühling 2015 führen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin in der Schweiz zwar erst seit dem 1. April 2010 in der 2. Säule versichert; eine analoge, über viele Jahre geäufnete Altersversicherung dürfte es aber auch in Deutschland geben, was die Gesuchsgegnerin tunlichst verschwiegen habe. Auch in der 1. Säule sei die Gesuchsgegnerin nicht nur seit den wenigen Jahren Berufstätigkeit in der Schweiz, sondern auch im Heimatland Deutschland versichert. Sie sei eine durchaus sorgfältige Berufsfachfrau. Es dürfe davon ausgegangen werden, und entspreche auch den Erinnerungen des Gesuchstellers an ihre früheren eigenen Ausführungen, dass sie über eine Versicherung gegen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall verfüge. Selbst für den Fall, dass von einer gesundheits- oder altersbedingten teilweisen Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin ausgegangen würde, wäre somit davon auszugehen, dass eine daraus allenfalls resultierende Einkommensreduktion durch entsprechende Versicherungsleistungen wett gemacht würden. Im Weiteren würde zumindest vorübergehend eine – bestrittene – Einkommensreduktion aus dem Erlös des kürzlich erfolgten Verkaufs der Praxisräumlichkeiten in ... ausgeglichen werden können. Sodann weise die in ... an der …strasse leer stehende Wohnung der Gesuchsgegnerin einen Wert von mehr als Fr. 200'000.– auf. Diese könnte für mindestens EUR 2'500.– pro Monat vermietet werden, was der Gesuchsgegnerin im Unterlassungsfall hypothetisch anzurechnen sei (Urk. 66 S 9 ff.). 3.4 Die Gesuchsgegnerin erwidert, der vom Gesuchsteller neu vorgebrachte Lebensplan der Gesuchsgegnerin, über die Pensionierung hinaus weiter an reduzierten Orten zu arbeiten, sei zu bemerken, dass dies erstens nie so geplant gewesen und zweitens dem Gesuchsteller gegenüber entsprechend nie so geäussert worden sei. Er widerspreche sich selber, wenn er an anderer Stelle erwähne, das von der Gesuchsgegnerin erzielte Einkommen resultiere zu einem wesentlichen Teil aus unternehmerischer Tätigkeit, welches die Gesuchsgegnerin

- 24 ohne eigene Tätigkeit über das zur Verfügung Stellen ihres guten Rufs generiere. Wie dem auch sei, sie habe ihre Berufstätigkeit in D._____ aufgegeben, das sei belegt. Alles vom Gesuchsteller dagegen Vorgebrachte (die Patienten würden jetzt problemlos von D._____ nach Zürich pendeln) sei unsubstantiiert und werde bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe infolge ihrer Erkrankung in Form eines Bandscheibenvorfalles seit diesem Sommer nicht mehr arbeiten bzw. nur noch einzelne Kunden betreuen können. Daher komme mit drei Monaten Verspätung ab Ende September 2014 kein nennenswertes Einkommen mehr rein. Das sei Ende August 2014 relativ schwierig zu belegen, es müsse genügen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch Krankentaggeldversicherungen würden erst ab drei Monaten Ausfall zahlen. Die Gesuchsgegnerin habe sich mit dem Ereignis des Bandscheibenvorfalles mittlerweile entschlossen, sich pensionieren zu lassen und auch die Praxis in Zürich aufzugeben. Sie habe deshalb Antrag auf Abruf der Altersrente bei der AHV gestellt und sich für die Altersrente BVG angemeldet. Dies nehme drei Monate Zeit in Anspruch und sei erst auf Ende November 2014 möglich. Es sei nicht die Absicht der Gesuchsgegnerin gewesen, ihre 2. Säule zu verstecken. Sie habe selber gar nicht an das Guthaben gedacht, weil es ihren Existenzsorgen leider nicht begegne und weil sie schon länger nichts mehr davon gehört habe. Aus dieser werde sie rund Fr. 500.– monatlich erhalten, wie aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Vorsorgeausweis hervorgehe. Nachdem die Gesuchsgegnerin nach der Pensionierung monatlich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule erhalte, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge, sei offensichtlich, dass die Einkommensreduktion entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers nicht durch irgendwelche Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'300.– wettgemacht würden. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Wohnung der Söhne der Gesuchsgenerin an der ...strasse in ... sei knapp selbsttragend. Wie dem Gesuchsteller bestens bekannt sei, decke die Miete die Kosten. Da er diesen Umstand jedoch erstinstanzlich nicht vorgebracht habe, würden sich entsprechende Äusserungen

- 25 zweitinstanzlich erübrigen. Die Gesuchsgegnerin beabsichtige, in naher Zukunft nur noch in Deutschland in dieser Wohnung zu leben. Etwas anderes bleibe ihr mit ihren bescheidenen Mitteln auch gar nicht übrig, was eigentlich auch für den Gesuchsteller gelte, weshalb ihm die Gesuchsgegnerin empfehle, es ihr gleichzutun und in die ebenfalls leer stehende Wohnung bei den Eltern nach Deutschland zu ziehen. Als Rentnerin könne ihr sicher nicht die Existenzgrundlage entzogen werden. Mit einer Miete würde sie nicht von ihren Renten leben können (Urk. 70 S. 2 ff.). 3.5 Der Gesuchsteller entgegnet wiederum, es sei nicht richtig, dass die Gesuchsgegnerin ihre Berufstätigkeit wie behauptet vollständig aufgeben wolle. Sie führe in der von ihr eingereichten Anmeldung für eine Altersrente gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte selbst aus, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Lediglich die Praxis in D._____ werde per Ende Oktober 2014 geschlossen. Bezeichnenderweise unbestritten und beweismässig unwiderlegt bleibe in der unerbetenen Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 die in der Berufungsantwort erwähnte Tatsache des Verkaufs der Praxis in ... für einen namhaften Betrag von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.–. Die Gesuchsgegnerin könne sich schon alleine aufgrund ihres Vermögens problemlos den während der Ehe gelebten Standard weiter leisten und zumindest für die Dauer der ab 1. Mai 2013 eingetretenen Trennung auch ergänzend für den nicht durch die Rente gedeckten Unterhalt des Gesuchstellers aufkommen, wie sie dies während der gesamten Ehe getan habe (Urk. 79 S. 2 f.). 3.6.1 Bis Ende September 2014 ging die Gesuchsgegnerin unwidersprochen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vollzeitlich nach. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist aufgrund des schwankenden Einkommens von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf den Einkommensdurchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt hingegen der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen (FamKomm Scheidung-Schwenzer, 2. Aufl., Bern 2011, Bd. I, Art. 125 N 17). Richtig ist auch, dass die Gesuchsgegnerin ihre selbständige Tätigkeit in der Schweiz erst 2011 aufge-

- 26 nommen hat und insbesondere ihre Praxis in Zürich erst seit August 2011 betreibt sowie der Geschäftsabschluss 2013 nach wie vor nicht vorliegt (Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für die Einkommensberechnung auf den Einkommensdurchschnitt abzustellen, stellt naturgemäss die zuverlässigere Variante dar, als lediglich den Gewinn des letzten Jahres als Referenzgrösse zu erachten. Entgegen der Vorinstanz kann vorliegend ein Durchschnittseinkommen für die Gesuchsgegnerin errechnet werden (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für das Geschäftsjahr 2011 liegt ein Geschäftsabschluss vor. Dieser divergiert im Ergebnis erheblich von demjenigen für das Geschäftsjahr 2012. Mit dem Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013 würde sich ein repräsentativerer Einkommensdurchschnitt der Gesuchsgegnerin errechnen lassen. Gründe weshalb der Geschäftsabschluss 2013 noch nicht vorliegt, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Sie will aber das Geschäftsjahr 2012 trotz ihrer geringfügigen Erfahrungswerte in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz als absolutes Spitzenjahr betrachtet wissen. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ab 2013 sicherlich nicht mit gleichen Einkommenszahlen zu rechnen. Als realistisch erachtet sie ab 2013 ein Einkommen von Fr. 10'280.– pro Monat, was dem Durchschnitt der Geschäftsjahre 2011 und 2012 entspricht. Praxisgemäss ist der Start in die selbständige Erwerbstätigkeit der Schwierigste, mithin der finanziell Aufwendigste. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Einkommensberechnung unter Einbezug des ersten Jahres ist daher eine verfälschte Korrektur nach unten. Dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin ab 2013 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2012 im angegebenen Sinn reduziert, wird von ihr weder substantiiert dargelegt noch belegt und stellt daher eine blosse Behauptung dar. Für das Geschäftsjahr 2013 ist folglich auf den Jahresabschluss 2012 abzustellen. Um den Einkommensschwankungen Selbständigerwerbender aber dennoch gerecht zu werden, ist das Geschäftsjahr 2011 als Korrektiv gleichwohl miteinzubeziehen. Dementsprechend ist für den mutmasslichen Einkommensdurchschnitt von den Betriebsgewinnen 2011 von Fr. 99'109.–, 2012 und 2013 von je Fr. 147'595.–, insgesamt während 36 Monaten also von Fr. 394'299.–, auszugehen, was einem Betrag von Fr. 10'952.75 pro Monat entspricht. Dass die Gesuchsgegnerin weitere Einkommensquellen hätte, führte der Gesuchsteller vor

- 27 - Vorinstanz nicht aus (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Seine Ausführungen in Bezug auf die in ... an der ...strasse angeblich leer stehende und bereits in der Steuererklärung 2011 aufgeführte Wohnung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 19/4) sind daher neu. Da sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im vorliegenden Berufungsverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegnerin ist dementsprechend bei vollzeitlichem Arbeitspensum ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 10'950.– anzurechnen. 3.6.2 Bereits vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sie in Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes künftig kürzer treten müsse (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Ferner habe die Vorinstanz die Tatsache nicht beachtet, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in derselben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht sie nunmehr zudem geltend, dass ihre langjährige Mitarbeiterin, welche die Praxis in D._____ dereinst übernehmen sollte, mit Schreiben vom 17. April 2014 gekündigt habe. Diese aber habe einen Grossteil der Patienten betreut, da sie selber sich aufgrund der Vorkommnisse seitens des Gesuchstellers kaum noch in die Praxis getraut habe. Dementsprechend müsse sie diese Praxis schliessen, was per Ende September 2014 der Fall sein werde. Damit werde sie lediglich noch ihre Praxis in Zürich weiterführen, mit welcher sie Fr. 4'363.– monatlich erzielen könne (Urk. 48/11; Urk. 17 S. 3; Urk. 44 S. 12 und S. 22 ff.). Das Kündigungsschreiben von Dr. med. F._____ datiert vom 17. April 2014, dasjenige der Praxisräumlichkeiten vom 21. April 2014 (Urk. 48/11; Urk. 48/15). Entsprechend stammen diese aus einer Zeit nach Beendigung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und insbesondere nach Ablauf der Frist zur letzten Stellungnahme (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2014, mit welcher das Begehren der Gesuchsgegnerin um weitere Instruktion des Verfahrens abgewiesen und den Parteien eine einmalige Frist von fünf Tagen zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt worden ist, Urk. 35). Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2013 (BGer 5A_330/2013 E. 5.3.1), wonach echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden seien,

- 28 als grundsätzlich zulässig gelten, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht würden, ist diese Tatsache entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 55 S. 4) vorliegend zu berücksichtigen. Sodann bringt die Gesuchsgegnerin wiederum neu in ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 vor, dass sie sich entschlossen habe, ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich pensionieren zu lassen, was per Ende November 2014 möglich sei. Nach der Pensionierung erhalte sie monatlich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge. Auch diese Vorbringen sind im vorgenannten Sinne neu und zuzulassen. Die Gesuchsgegnerin hat Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. Es trifft zwar zu, dass in aller Regel niemand gezwungen werden kann, über das ordentliche Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 100 Ia 12 E. 4d = Pra 1974 Nr. 135 S. 396). Solange die Gesuchsgegnerin aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausübt und damit ein Erwerbseinkommen erzielt, ist dieses bei der Bestimmung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. BGer 5A_37/2011 E. 2.1). Die Praxisschliessung in D._____ per Ende September 2014 ist durch die Gesuchsgegnerin ausreichend belegt und damit glaubhaft dargetan. Umstritten ist, inwiefern sich die Schliessung der Praxis in D._____ auf das Arbeitspensum und damit auf das Erwerbseinkommen der Gesuchsgegnerin auswirkt. Währenddem der Gesuchsteller weiterhin ein vollzeitliches Pensum mit gleichbleibendem Einkommen berücksichtigt haben will, stellt die Gesuchsgegnerin auf den ausschliesslich in Zürich verwirklichten Betriebsgewinn 2012 ab. Zunächst gilt es diesbezüglich festzustellen, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten physischen und psychischen Gebrechen nicht in Abrede stellt. Er bestreitet lediglich, dass eine einkommensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin vorliegt. Das Fortbestehen einer Arbeitsfähigkeit als solche zwingt die Gesuchsgegnerin jedoch nicht, ihr Ar-

- 29 beitspensum aufrechtzuerhalten. Dass die unter gesundheitlichen Problemen leidende Gesuchsgegnerin nach Erreichung ihres ordentlichen Pensionsalters plant, schrittweise in den Ruhestand zu gehen, scheint nicht unbillig. Wie sie dies plant, legt sie jedoch nicht konkret dar. Allein aus dem Betriebsgewinn in Zürich lässt sich nicht auf eine Teilpensionierung in einem bestimmten Umfang schliessen. Sie bringt indessen in ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 vor, bis auf Weiteres zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein (vgl. Urk. 61 S. 1). Umgekehrt ist es aber auch nicht am Gesuchsteller, den Lebensplan der Gesuchsgegnerin in Frage zu stellen. Das von ihm hierzu Vorgebrachte mag aufgrund der Bestreitung durch die Gesuchsgegnerin das Mass einer blossen Behauptung denn auch nicht zu übersteigen. Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits vor Vorinstanz dahingehend geäussert, künftig ihr Arbeitspensum aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen reduzieren zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers scheint es auch grundsätzlich nicht realistisch, die Praxis in D._____ bis Ende September 2014 weiterzuführen und gleichzeitig den Aufbau der Praxis in Zürich derart voranzutreiben, so dass nahtlos vom bisherigen Betriebsgewinn ausgegangen werden könnte. Die Vorbringen zum Kassensystem bei ärztlicher Erwerbstätigkeit erweisen sich als unbehilflich. Auch wenn es mehrere Monate dauern kann, bis die ärztliche Tätigkeit durch die Krankenkassen vergütet wird, so bedeutet dies lediglich, dass die Dienstleistungen durch den praktizierenden Arzt vorfinanziert wurden. Sodann erweist sich als unsubstantiiert und nicht belegt, dass der Kundenstamm aus der Praxis in D._____ problemlos nach Zürich pendeln werde. Dahingegen erscheint plausibel, dass durch die Aufgabe der Praxis in D._____ die unproduktiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ wegfallen und sich entsprechend die Kapazität für die Tätigkeit in Zürich erhöht sowie sich die Infrastrukturkosten vermindern. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gesuchsgegnerin, auch wenn sie fortan vollzeitlich ihrer Erwerbstätigkeit nachginge, eine Übergangsfrist für den Praxisund Kundenstammaufbau in Zürich einzuräumen. Es rechtfertigt sich eine solche von zwei bis drei Monaten. Da über ihr Einkommen ab Dezember 2014 zufolge ihrer geltend gemachten Vollpensionierung ohnehin separat zu befinden ist, ist ihr

- 30 für die Zeit von Oktober bis November 2014 nur die Hälfte des Einkommens anzurechnen. Ausgehend von einem Erwerb bei vollzeitlichem Arbeitspensum von Fr. 10'950.– pro Monat, resultiert ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'475.–. 3.6.3 Ab Dezember 2014 macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich vollpensionieren zu lassen. Sie will dies mit der hierfür eingereichten Kopie ihres Abrufs der Altersrente bei der AHV und einer solchen der Anmeldung für eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte bestätigt wissen (Urk. 72/2-3). Es ist dem Gesuchsteller diesbezüglich zuzustimmen, dass die Gesuchsgegnerin bei der Anmeldung für eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte vermerkte, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Auch im von der Gesuchsgegnerin zuletzt eingereichten ärztlichen Attest wird ihr empfohlen, nur noch in Teilzeit mit halber Stundenzahl pro Woche arbeitstätig zu sein (vgl. Urk. 72/1). Im Gegensatz zur Praxisaufgabe in D._____ belegt die Gesuchsgegnerin ihre geplante Vollpensionierung nicht ausreichend. So reichte sie zusammen mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 keine Kündigung oder dergleichen weder für die Praxis noch für ihre Wohnung in Zürich ins Recht. Ihrem Plan entsprechend, ab Dezember 2014 ihre berufliche Tätigkeit gänzlich aufzugeben und zurück in ihre Heimat nach Deutschland zu ziehen, wären solche Vorkehrungen nur folgerichtig gewesen. Zwar liegt mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 (eingegangen am 26. November 2014) nunmehr die Kündigung vom 27. September 2014 über die in Zürich gemieteten Praxisräumlichkeiten per Ende März 2015 bei den Akten (Urk. 88 und 90/2). Eine solche über ihre private Mietwohnung liegt demgegenüber nach wie vor nicht im Recht. Die Kündigung der Praxisräumlichkeiten erfolgte denn auch durch die Vermieterschaft und nicht durch die Gesuchsgegnerin. Eine allfällige Geschäftsaufgabe wurde folglich nicht von ihr selbst initiiert. Bis zum Ende des gegenwärtigen Mietverhältnisses über die Praxisräumlichkeiten in Zürich verbleibt noch ein Quartal und damit genügend Zeit, ein anderes Mietobjekt zu finden. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass in der Stadt Zürich wohl ein Mangel an Privatwohnungen, hingegen aber ein Überangebot an Geschäftsräumlichkeiten besteht. Wie sich aus der unerbetenen Eingabe des Gesuchstel-

- 31 lers vom 9. Dezember 2014 und aus Homepage der Gesuchsgegnerin ergibt, hat die Gesuchsgegnerin offenbar denn auch bereits an der ...strasse in Zürich neue Praxisräumlichkeiten bezogen (Urk. 92 und 94/15 f.; www.dr-A._____.ch, eingesehen am 15. Dezember 2015). Die geltend gemachte Geschäftsaufgabe in Zürich und Vollpensionierung der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht glaubhaft dargetan. Diesbezüglich ist die Gesuchsgegnerin auf ein allfälliges Abänderungsverfahren zu verweisen. Vorliegend ist ab Dezember 2014 von einem hälftigem Arbeitspensum auszugehen. Die von ihr bezogenen Rentenleistungen sind ab diesem Zeitpunkt jedoch hinzuzurechnen, da diese ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters unabhängig von einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit bezogen werden können. Damit ist der Gesuchsgegnerin ab Dezember 2014 ein Einkommen bestehend aus Fr. 5'475.– (Erwerbseinkommen), Fr. 500.– (2. Säule), Fr. 319.– (1. Säule) und EUR 1'027.61, was Fr. 1'236.81 entspricht (Altersrente aus Deutschland; Quelle: www.oanda.com, Wechselkurs vom 3. Dezember 2014), insgesamt also gerundet Fr. 7'530.– anzurechnen. 4. Zusammenfassung Einkommen Parteien Voranstehenden Erwägungen zufolge ist von folgenden (gerundeten) Einkommen pro Monat der Parteien auszugehen:

bis 09/2014 ab 10/2014 bis 11/2014 ab 12/2014 bis 03/2015 ab 04/2015 Gesuchsteller Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 1'270.– Gesuchsgegnerin Fr. 10'950.– Fr. 5'480.– Fr. 7'530.– Fr. 7'530.– Gesamteinkommen Fr. 11'720.– Fr. 6'250.– Fr. 8'300.– Fr. 8'800.– 5. Vorinstanzlicher Bedarf Parteien 5.1 Die Vorinstanz ging vom folgenden Bedarf der Parteien aus (Urk. 45 S. 19 E. II.4.5): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin

- 32 - Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'842.- Fr. 2'500.- Elektrisch/Gas Fr. 0.- Fr. 0.- Krankenkasse Fr. 0.- Fr. 794.- Telefon/Internet Fr. 140.- Fr. 140.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 40.- Fahrkosten Fr. 80.- Fr. 100.auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 80.- Gesundheitskosten Fr. 50.- Fr. 0.- Unterhaltsverpflichtung Fr. 0.- Fr. 420.-/0.–* Reinigung Wohnung Fr. 0.- Fr. 260.- Steuern Fr. 535.-/553.–* Fr. 1'335.-/ 1'381.–* Total Fr. 3'916.- / Fr. 3'934.–* Fr. 6'908.-/ Fr. 6'534.–*

Gesamtbedarf der Parteien Fr. 10'824.-/10'468.–* * Zahlen ab September 2014 5.2 Wie voranstehend dargelegt wurde, hat mit der Aufgabe der Praxis in D._____ und der damit einhergehenden Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin das Gesamteinkommen der Parteien eine grundlegende Veränderung bzw. Verminderung erfahren. Ab Oktober 2014 werden beide Parteien ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten können was es nachfolgend zu berücksichtigen gilt. Dies gilt insbesondere auch auf Seiten der Gesuchsgegnerin, nahm sie mit ihrer Einkommensreduktion dies auch in Kauf. 6. Bedarf Gesuchsteller 6.1 Wohnkosten 6.1.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet die unbefristete Anrechnung der Mietkosten von Fr. 1'842.– pro Monat für die ehemals eheliche Wohnung. Dem

- 33 - Gesuchsteller sei für die Wohnkosten abgestuft zunächst bis Ende September 2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 1'800.– anzurechnen. Danach sei höchstens ein Betrag anzurechnen, den er auch nach der Unterhaltspflicht der Klägerin werde bezahlen können. Jetzt habe er nämlich objektiv noch die Möglichkeit, überhaupt eine Wohnung zu mieten. Nachdem die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin massiv gesunken sei, würden die Mittel der Parteien nicht mehr zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten reichen. In solcher Konstellation hätten sie sich bekanntlich einzuschränken. Angemessen für einen Einpersonenhaushalt in D._____ seien monatliche Kosten von Fr. 1'100.– (Urk. 44 S. 25 f.). 6.1.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'842.– seien belegt. Es sei bereits dargelegt worden, dass die im Verhältnis zu den der Gesuchsgegnerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'500.– durchaus nicht übersetzten Auslagen schlicht nicht mit einem grundsätzlich auch vom Gesuchsteller angestrebten Wohnungswechsel zu reduzieren seien. Mit seiner offensichtlich angeschlagenen, bei jedem Bewerbungsgespräch zutage tretenden beeinträchtigten Gesundheit und dem Renteneinkommen von rund Fr. 787.– sei es ihm ohne entsprechende Garantie der Gesuchsgegnerin oder das Existenzminimum deutlich deckende, rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge schlicht nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Eine Rückkehr in die von den Eltern bewohnte Liegenschaft nach ... sei für ihn aufgrund hier nicht näher zu schildernder Spannungen nicht möglich. Es sei nicht zutreffend, dass der Gesuchsteller in der Schweiz kein "soziales Umfeld" habe, sämtliche wenigen Kontakte, etwa zu Mitgliedern der …, welche ihn in dieser schwierigen Zeit nachhaltig unterstützen würden, seien in der Schweiz. Umgekehrt habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme praktisch keine Kontakte mehr zu früheren Bekannten in den USA oder in ... (Urk. 66 S. 17 f.). 6.1.3 Vor Vorinstanz bildete der Hintergrund des Antrags der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, primär die Weiterführung der sich in der nämlichen Liegenschaft an der C._____-Strasse ... befindlichen Praxis in D._____ (Urk. 17 S. 3 f.). Nach-

- 34 dem die Gesuchsgegnerin ihre Tätigkeit und ihre Praxis in D._____ per September 2014 aufgegeben hat, zeigt sich die heutige Situation anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren. Weiter beantragte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gesuchstellers zum Wohnungsauszug und neuem -bezug die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses in seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 17 S. 7). Die Vorinstanz erwog, da dem Gesuchsteller die 3-Zimmer-Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ zur Benützung zuzuweisen sei, seien in seinem Bedarf die ausgewiesenen Kosten für die Mietwohnung von Fr. 1'842.– zu berücksichtigen. Dieser Betrag erscheine unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards nicht übersetzt, weshalb er dem Gesuchsteller auch im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung anzurechnen wäre. Hingegen bestehe kein Anlass, einen noch höheren Mietzins zu veranschlagen, wie dies der Gesuchsteller wünsche (vgl. Urk. 45 S. 20 E. II.4.5). Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Die Wohnungskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und belegt. Der Gesuchsteller hat sowohl im vorinstanzlichen (vgl. bspw. Prot. Vi S. 12) wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren allerdings mehrfach bekundet, aus der ehemals ehelichen Wohnung ausziehen zu wollen. Dies wird er angesichts des nunmehr veränderten Gesamteinkommens der Parteien auch tun müssen. Es ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug des Gesuchstellers in die angeblich leerstehende Wohnung in Deutschland bei der Vorinstanz nie ein Thema gewesen ist. Es erscheint auch durchaus glaubhaft, dass sich der gegenwärtige Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers nunmehr in D._____ befindet. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass, wenn sich der Gesuchsteller den von ihm monatlich zu entrichtenden Mietzins nicht mehr wird leisten können, ihm seitens der Vermieterschaft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs droht. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass er derzeit betreffend Wohnungssuche Schwierigkeiten bekundet. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass diese – gleichwohl nachvollziehbaren – Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu Tage treten; aktive Suchbemühungen des Gesuchstellers liegen nämlich keine im Recht. Weiter ist festzustellen, dass ein Verbleib in der ehemals ehelichen 3-Zimmerwohnung für einen Einpersonenhaushalt denn auch nicht zwingend notwendig ist. Daher ist dem Ge-

- 35 suchsteller ein Umzug in eine 2-Zimmerwohnung zu angemessenen Konditionen, d.h. innerhalb des ortsüblichen durchschnittlichen Preissegments in D._____ sowie im Rahmen der auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zugestandenen Wohnkosten in Zürich und Agglomeration, durchaus zumutbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller inskünftig einen verminderten Mietzins von höchstens Fr. 1'300.– pro Monat anzurechnen. Es ist ihm jedoch eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, zumal er nicht zuletzt in der Lage sein soll, seine Unterhaltsberechtigung vorzuweisen. Die Anrechnung des verminderten Mietzinses erscheint unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag (vgl. Urk. 16/13) ab Mai 2015 als angemessen. Bis dahin sind in seinem Bedarf die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'842.– aufzunehmen. 6.2 Telefon/Internet Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht einzusehen und auch nicht begründet, weshalb dem Berufungsbeklagten ein über dem für einen Einpersonenhaushalt liegenden gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für die Bedarfsposition Telefon/Internet anzurechnen sei. Es handle sich um eine vorinstanzliche Ermessensüberschreitung, die zu korrigieren sei (Urk. 44 S. 26). Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass der Anrechnungswert für Internet/Telefon in der Höhe von Fr. 140.– für beide Parteien entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin durchaus im Ermessen des erstinstanzlichen Eheschutzgerichts liege. Tatsächlich würden die belegten monatlichen Kosten bei beiden Parteien deutlich höher bei rund Fr. 300.– liegen (Urk. 66 S. 18). Zunächst ist richtig, dass der Entscheid über den Anrechnungswert der Telekommunikationskosten ein Ermessensentscheid ist. Die Telekommunikationskosten sind in den letzten Jahren stark angestiegen, was richtigerweise auch seinen Niederschlag in den Bedarfsrechnungen gefunden hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Anrechnungswert im Kanton Zürich nicht flächendeckend gleich ist. Ein Anrechnungswert von Fr. 140.– darf aber, wie von der Vorinstanz dargetan (vgl. Urk. 45 S. 22 E. II.4.5), durchaus als gerichtsüblich erachtet werden. Eine Ermessensüberschreitung ist darin nicht zu erblicken, und damit auch keine Korrektur vorzunehmen.

- 36 - 6.3 Fahrkosten Die Gesuchsgegnerin moniert, dass im Bedarf des Gesuchstellers Fahrkosten berücksichtigt worden seien. Dem nicht erwerbstätigen Gesuchsteller seien sicher keine Fahrkosten anzurechnen. Die Anrechnung von Fahrkosten sei unbegründet, sachlich unangemessen und zu korrigieren (Urk. 44 S. 26). Der Gesuchsteller erwidert, von den gesundheitsbedingten Kosten des öffentlichen Verkehrs (mehrmals wöchentliche Fahrten zu Therapiesitzungen vor allem in Zürich) von durchschnittlich rund Fr. 280.– pro Monat seien lediglich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Dieser Betrag decke nicht einmal das sogenannte …Monatsabonnement der städtischen Verkehrsbetriebe in D._____. Eine Korrektur dieses Anrechnungswertes nach unten komme nicht in Betracht (Urk. 66 S. 19). Gemäss Ziffer 3.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.; nachfolgend Kreisschreiben) berechtigen zur Aufnahme in den Notbedarf lediglich die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz. Daher ist zutreffend, dass die Anrechnung von privaten Fahrkosten im Bedarf des Gesuchstellers keine Berechtigung finden. Sie sind zu streichen. Gleich ist nachfolgend aber auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu verfahren, da auch in ihrem Bedarf ausschliesslich Kosten für die private Mobilität zugestanden wurden (vgl. Ziff. 8.5 nachstehend).

- 37 - 6.4 Steuern Das Bundesgericht hat jüngst seine Praxis bestätigt und festgehalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf des unterhaltsverpflichteten Ehegatten jedenfalls dann unter Ausschluss der laufenden Einkommens- und Vermögenssteuern zu ermitteln ist, soweit der Notbedarf der unterhaltsberechtigten Personen ungedeckt ist (vgl. BGer 5A_890/2013). Hieraus ergibt sich, dass die Steuern keinen Eingang in den Notbedarf finden und damit erst im (massvoll) erweiterten Notbedarf zu berücksichtigen sind, d.h. wenn das Gesamteinkommen der Eheleute deren (massvoll) erweiterten Notbedarf zu decken vermag. Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegenseitig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unterhaltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorliegend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gegeben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, sondern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukommen, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. Auf. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast des Gesuchstellers ein Einkommen etwas unter der Höhe seines Notbedarfes bis März 2015 von ca. Fr. 30'000.– zu Grunde zu legen. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons D._____ (abzurufen unter: www.steuerrechner…..ch) ein Ausgangspunkt für die Schätzung der Steuern ermittelt werden. Der Steuerrechner trägt denn auch den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten Rechnung. Es darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steuern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine geschätzte Steuerlast für den nicht einer steuerpflichtigen Konfession angehörigen Gesuchsteller

- 38 von monatlich wiederum aufgerundet Fr. 130.–, die im (massvoll) erweiterten Notbedarf bei dessen Anwendung zu berücksichtigen sind. 7. Bedarf Gesuchsgegnerin 7.1 Grundbetrag mündige Söhne 7.1.1 Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf neben dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– für sie selbst mindestens auch noch Grundbeträge von je Fr. 600.– für ihre beiden mündigen und erwerbslosen Söhne in ihrem Haushalt berücksichtigt wissen. Sie habe vor Vorinstanz ihre zunächst widersprüchliche Aussage, wonach die Söhne in ..., Hamburg und Zürich leben würden, sodann schlüssig korrigiert. Die beiden vorehelichen Söhne seien bei ihr gemeldet und würden im Moment in den Semesterferien 2014 und an vielen Wochenenden bei ihr leben, wie sie ausgeführt habe. Sie würden sich aus Gründen ihrer Ausbildung derzeit unter der Woche an verschiedenen Orten in Deutschland aufhalten, hätten ihren Lebensmittelpunkt aber bei der Mutter. Selbstverständlich würden beide Söhne ein Zimmer bei der Mutter brauchen, was auch der Grund dafür sei, dass sie eine etwas grössere Wohnung gemietet habe. Wie sie ausserdem an der Parteibefragung ausgeführt habe, sei damals noch nicht festgestanden, ob der Sohn I._____ BWL oder Biologie studieren werde. Ihre Aussagen seien von der Vorinstanz nur zum Teil protokolliert worden, was ihr aber nicht negativ aufgefallen sei, da sie nicht habe wissen können, wie so etwas vor sich gehe, weshalb sie auch nicht dagegen interveniert habe. Die Vorinstanz habe offenbar bloss Biologie protokolliert und deshalb das Studium nicht als Fortsetzung der Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann qualifiziert. Mittlerweile stehe jedoch fest, dass I._____ im Spätsommer 2014 in Liechtenstein ein BWL-Studium aufnehmen werde (Urk. 44 S. 29). 7.1.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, es werde erneut bestritten, dass die seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für ihre mündigen Söhne von ihr geschuldet seien, aber auch dass sie tatsächlich bezahlt würden. Selbst aber wenn sie tatsächlich bezahlt würden, seien sie während laufender Ehe, d.h. im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Eltern hätten ihre Kinder nur zu unterstützen, wenn ihnen ein Überschuss vom erweiterten Exis-

- 39 tenzminimum verbleibe. Bereits der im Bedarf der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz angerechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn I._____ von Fr. 420.– sei an sich nicht zulässig bzw. als äusserst grosszügig zugunsten der Gesuchsgegnerin zu werten. Auch ohne den Vorrang des Ehegattenunterhalts seien vorliegend auch die übrigen Voraussetzungen des Mündigenunterhalts aus kumulativ gegebenen Gründen nicht gegeben. Die beiden erwachsenen Söhne der Gesuchsgegnerin im Alter von rund 24 bzw. 26 Jahren hätten beide bereits eine angemessene Berufsausbildung. Zwar seien beide Söhne formell bei der Gesuchsgegnerin in der Schweiz angemeldet, hätten hierorts aber bis heute keineswegs ihren Lebensmittelpunkt. I._____ werde beim nach jetzigem Stand bevorstehenden BWL-Studium seinen Lebensmittelpunkt am Studienort im Fürstentum Liechtenstein (…) und J._____ bis auf weiteres in Hamburg bzw. aktuell auf den Philippinen haben, wo er ein einjähriges Praktikum absolvieren solle. Beide würden im Ausland in eigenen Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften wohnen. Zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens seien beide Söhne nur selten in der ehelichen Wohnung erschienen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr. Der Mutter würden durch deren gelegentliche Besuche neben ihrem eigenen Haushalt nur unwesentliche zusätzliche, im Rahmen des Notbedarfs nicht als Grundbetrag für Kinder zu berücksichtigende Kosten entstehen (Urk. 66 S. 19 ff.). 7.1.3 Zunächst ist zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin den ihr von der Vorinstanz in ihrem Bedarf zuerkannten monatlichen Grundbetrag für sie selbst in der Höhe von Fr. 1'200.– nicht beanstandet. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft (vgl. Ziff. II.1.2 Kreisschreiben). Indem sie vorbringt, ihre beiden vorehelichen mündigen Söhne J._____, geboren am tt.mm.1988, und I._____, geboren am tt.mm.1990, hätten ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter, macht sie jedoch geltend, in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zu leben. Hierfür würde der Grundbetrag für die Gesuchgegnerin jedoch Fr. 1'100.– pro Monat betragen (vgl. Ziff. II.1.1 Kreisschreiben). Sodann macht die Gesuchsgegnerin in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend, dass ihr in ihrem Bedarf auch ohne Söhne Wohnkosten von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen seien (vgl. Ziff.

- 40 - 8.2.1 nachstehend). Beides erscheint zur Behauptung, ihre Söhne würden ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter haben, widersprüchlich. Wohl ist unbestritten geblieben, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin formell an ihrem Wohnort in Zürich angemeldet sind. Damit allein ist aber noch nicht glaubhaft dargetan, dass der 26-jährige J._____ und der 24-Jährige I._____ auch da in tatsächlicher Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Beide Söhne befinden sich noch in Ausbildung. Sie absolvierten ihre jeweilige Ausbildung bislang im Ausland. Auch der derzeitige Studienort von J._____ befindet sich in Hamburg (D) und derjenige von I._____ in … (FL). An ihren Studienorten wohnen sie in Wohngemeinschaften bzw. eigenen Wohnungen. Damit geht einher, dass sie sich seit geraumer Zeit einerseits auf ihrem Weg in die Selbständigkeit überwiegend an ihren Studienorten aufhalten und andererseits vorwiegend über ihre Lebensbelange und -gestaltung selbst entscheiden. Weiter ist davon auszugehen, dass sie an ihren jeweiligen Studienorten Bekanntschaften haben und Freundschaften pflegen. Dass dem auch am Wohnort der Mutter in Zürich so sein soll, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht. Kinder, die den Haushalt ihrer Eltern verlassen, gewinnen in aller Regel an Autonomie. Daher nehmen erfahrungsgemäss die Besuche bei den Eltern allmählich ab, bevor sie sich alsdann auf einem bestimmten individuellen Niveau einpendeln. Ferner kommt vorliegend auch der räumlichen Distanz der Söhne zwischen ihren Studienorten und dem Wohnort der Gesuchsgegnerin Bedeutung zu. Es erstaunt daher nicht, dass, wie der Gesuchsteller vorbringt, die beiden Söhne zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens lediglich selten in der ehelichen Wohnung gewesen sein sollen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Es mag sein, dass die Besuche seit der ehelichen Trennung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsteller zugenommen haben. Die Anzahl und die Dauer der Besuche gibt die Gesuchsgegnerin auch nicht nur beispielhaft kund. Sie bringt lediglich in pauschalisierter Weise vor, ihre Söhne würden während der Semesterferien und an vielen Wochenenden bei ihr in Zürich zu Besuch sein. Dass die Besuche ihrer Söhne derart zugenommen hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Zürich befinde, sowie dass in ihrem eigenen Haushalt wesentliche zusätzliche und zu berücksichtigende Kosten entstanden seien, ist durch die Ge-

- 41 suchsgegnerin nach dem Gesagten weder substantiiert vorgebracht noch belegt und damit nicht glaubhaft dargetan worden. Dementsprechend rechtfertigt sich die Aufnahme von Grundbeträgen für die beiden mündigen Kinder im Bedarf der Gesuchsgegnerin nicht. 7.2 Wohnkosten 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin moniert, dass sie mit der Anrechnung in ihrem Bedarf von bloss Fr. 2'500.– pro Monat für Wohnkosten (für sich und ihre Söhne) erstinstanzlich krass benachteiligt worden sei. Darin liege ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach beide Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten, solange die Ehe nicht aufgelöst sei. Mit dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag werde ihr nicht die gleiche luxuriöse Wohnsituation wie dem Gesuchsteller zugestanden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers hätte sie Herzrasen gehabt und unter Angstzuständen gelitten, weshalb sie die ehemals eheliche Wohnung fluchtartig habe verlassen müssen. In diesem Zeitpunkt habe sie lediglich über ein 1-Zimmer-Appartement in Zürich verfügt. Aus diesem Grund habe sie umgehend eine Wohnung in Zürich gebraucht. Sie sei auf der Strasse gestanden und habe sich nicht mehr nach Hause getraut. Ausschlaggebend für die Miete der Wohnung sei damals gewesen, dass sie möbliert, in der Nähe ihrer Praxis und gross genug für drei Personen sei. Sie sei damals ausserdem davon ausgegangen, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– werde leisten können, da der Gesuchsteller neben seinem Mietzins, den sie immer weiter gezahlt habe, überhaupt keine Geldforderungen gestellt habe. Die Möblierung treibe naturgemäss den Mietzins in die Höhe. Der Gesuchsteller wohne aber auch in einer möblierten Wohnung. Ferner habe sie wegen ihrer Söhne bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung geplant, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie die Wohnung in Zürich erstmals per Ende September 2014 auf Ende März 2015 kündigen könne. Zumindest bis dahin seien die entsprechenden Wohnkosten ausgewiesen. Sollte ihr der genannte Mietzins nicht angerechnet werden, so sei in Betracht zu ziehen, dass sie mindestens eines Betrages von Fr. 4'500.– bedürfe, um in Zürich eine Wohnung auch ohne Söhne zu finden, die mit jener des Gesuchstellers in D._____ jedenfalls ver-

- 42 gleichbar sei. Für den Fall, dass sie in eine günstigere Wohnung umziehen müsse, sei ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Sie beabsichtige aufgrund ihrer neuen Einkommenssituation jedoch ohnehin, eine neue Bleibe zu suchen (Urk. 44 S. 29 ff.). 7.2.2 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass sich die Gesuchsgegnerin bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Mai 2013 keineswegs in einer Notsituation befunden habe. Sie habe in diesem Zeitpunkt bereits über eine Mietwohnung in Zürich verfügt. Dementsprechend hätte sie in dieser Wohnung leben und in aller Ruhe eine grössere, in etwa dem Niveau der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ entsprechende Wohnung suchen können. Raumbedarf für die erwachsenen Söhne, die bis Mai 2013 höchstens ein bis zwei Mal pro Jahr an einem Feiertag nach D._____ gekommen seien und dies auch heute und in Zukunft so praktizieren würden, sei dabei nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, die Gesuchsgegnerin habe aus freier – ihr angesichts der sehr guten Vermögenssituation natürlich zuzugestehender – Entscheidung eine dermassen teure Wohnung gemietet, verbunden mit einer Möbelmiete und einer Mindestvertragsdauer. Sie habe von der Trennungssituation und der auf sie zukommenden Unterstützungspflicht gewusst und hätte – immer im Rahmen des zu berücksichtigenden Notbedarfs – höchstens eine Wohnung für Fr. 2'500.– mieten dürfen und auch ohne weiteres mieten können. Die Gesuchsgegnerin habe bisher rund 50 Kilometer von ihrer Praxis in Zürich entfernt gewohnt. Die Miete eines teuren Luxus-Appartements in unmittelbarer Nähe der Praxis sei nicht zwingend gewesen. Sie dürfe sich selbstverständlich auch eine teurere Wohnung mieten und diese aus dem erheblichen Freibetrag oder aus dem Vermögen (etwa aus dem kürzlichen Verkauf der Arztpraxis in ... für über EUR 150'000.–) finanzieren. Es sei aber korrekt, dass die Vorinstanz in der Notbedarfsrechnung lediglich Wohnungskosten berücksichtigt habe, welche sich noch knapp im Rahmen der während der Ehe gelebten Verhältnisse halte. Ebenso sei richtig, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin auch keine Übergangsfrist im Rahmen der selbst gewählten Mindestvertragsdauer von über einem Jahr gewährt habe. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei der ehemals ehelichen Wohnung um eine Luxuswohnung handle (Urk. 66 S. 23 f.).

- 43 - 7.2.3 Dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf weiterhin einen Betrag von Fr. 6'100.– bzw. eventualiter von Fr. 4'500.– pro Monat für Wohnkosten angerechnet haben will, hingegen ab September 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'360.– geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, hat das Gesamteinkommen der Parteien durch die Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin eine grundlegende Veränderung bzw. Verminderung erfahren, was diese in Kauf nahm. Bei der von der Gesuchsgegnerin gemieteten Wohnung handelt es sich um eine möblierte 5-Zimmer-Wohnung an der ...strasse ../.. in ... Zürich mit einer Fläche von ca. 144 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 5'500.– zuzüglich Fr. 600.– Akonto-Nebenkosten. Selbst wenn auf den bisherigen Lebensstandard abzustellen wäre, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich – die Parteien bewohnten bekanntlich eine 3-Zimmer-Wohnung in D._____ für Fr. 1'842.– (inkl. NK) – die geltend gemachten Mietkosten der Gesuchsgegnerin selbst für Zürcher Verhältnisse als weit übersetzt erweisen. Weiter ist zutreffend, dass zudem der Einwand nicht stichhaltig ist, die Gesuchsgegnerin habe die eheliche Wohnung nach dem Übergriff des Gesuchstellers (vgl. Urk. 45 S. 6 ff. E. II.3.) fluchtartig bzw. quasi von heute auf morgen verlassen müssen. Als sich der fragliche Vorfall ereignete, dessen Ablauf umstritten ist, verfügte die Gesuchsgegnerin, wie sie ja selbst ausführt, über ein 1-Zimmer-Appartment in Zürich. Besondere Eile zum Abschluss eines Mietvertrags bestand daher nicht. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin eine grössere Wohnung wünscht, um ihre erwachsenen Kinder bei sich beherbergen zu können. Wer während des Zusammenlebens mit seinem Ehegatten eine 3-Zimmer- Wohnung bewohnte, kann jedoch nach der Trennung nicht plötzlich für sich in Anspruch nehmen, eine 5-Zimmer-Wohnung zu einem dreimal höheren Mietzins bewohnen zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5). Sodann stellt eine blosse Behauptung dar, dass die Gesuchsgegnerin bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung wegen ihrer Söhne geplant haben soll, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Wie bereits ausgeführt, ist jedenfalls zu verneinen, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort der Mutter in Zürich haben. Von daher erscheint der Bedarf einer 5-

- 44 - Zimmerwohnung nicht notwendig. Wenn die Gesuchsgegnerin an die Gleichbehandlung der Ehegatten appelliert, erscheint fraglich, wieso sie eine Wohnung verbunden mit einer Möbelmiete gemietet hat. Der Gesuchsteller hat nämlich keine Möbelmiete zu bezahlen. Eine Herausgabe von einzelnem Mobiliar aus der ehemals ehelichen Wohnung hat die Gesuchsgegnerin nicht verlangt. Von daher musste ihr auch bewusst sein, dass sie solches neu zu beschaffen hat. Kommt hinzu, dass sie aufgrund der Trennungssituation auch um die auf sie zukommende allfällige Unterstützungspflicht hat wissen müssen, wurden die Parteien doch beim Abschluss ihres Ehevertrages vom Notar darauf aufmerksam gemacht, dass ein Unterhaltsverzicht unter Umständen von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird (vgl. 19/2 S. 5). Darauf vertrauen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht auf sie zukommen würde, durfte sie also nicht. Dafür, dass sie gleichwohl einen Mietvertrag mit Wohnkosten von Fr. 6'100.– pro Monat und einer Mindestvertragsdauer, die entgegen ihrer Ansicht lediglich bis Ende September 2014 andauerte (vgl. Urk. 19/7), abgeschlossen hat, hat an sich einzig sie die Verantwortung zu tragen. Um der Gleichbehandlung der Ehegatten gerecht zu werden, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin für sich allein in der Stadt Zürich und Agglomeration für Wohnkosten höchstens Fr. 2'500.– pro Monat als angemessen zuzubilligen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5), was sinngemäss vom Gesuchsteller denn auch anerkannt wird. Vorliegend erscheint jedoch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung an der ...strasse per 1. Juli 2013 davon ausgegangen ist, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– für diese Wohnung künftig werde leisten können. Sie verfügte damals noch über beide Praxen und die Praxisaufgabe in D._____ bzw. eine Reduktion ihres Arbeitspensums waren noch kein Thema. Vor diesem Hintergrund wäre ihr durch die Vorinstanz eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen gewesen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Es ist diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass fraglich erscheint, ob die Gesuchsgegnerin hat darauf vertrauen dürfen, die Wohnkosten in besagter Höhe weiterhin bezahlen zu können, nachdem sie den Entschluss zur Aufgabe der Praxis in D._____ gefasst hat. Kommt hinzu, dass sie ab Mitte April 2014 entsprechende Vorkehrungen (Kündigungen Mitar-

- 45 beiter und Praxisräumlichkeiten, vgl. Urk. 48/11-15) vorgenommen hat und sie mit der Praxisaufgabe in D._____ ein Einkommen geltend macht, das unter den Wohnkosten liegt. Spätestens aber, nachdem sie sich im Sommer 2014 mit ihren zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall, vgl. Urk. 70) konfrontiert sah und sie sich zur Teilpensionierung entschieden hat, musste ihr bewusst sein, dass sie die Wohnkosten aufgrund der künftigen Einkommensreduktion nicht mehr werde tragen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie gemäss Mietvertrag das Mietverhältnis über die Wohnung an der ...strasse per Ende März 2015 kündigen können (vgl. Urk. 19/7). Offenbar ist die Gesuchsgegnerin dem nun auch nachgekommen (Urk. 100/9). Im Ergebnis sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2015 Fr. 6'100.– und hernach Fr. 2'500.– aufzunehmen. 7.3 Krankheitsbedingte Sportkosten 7.3.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt im vorliegenden Berufungsverfahren die Anrechnung in ihrem Bedarf von krankheitsbedingten Sportkosten. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es in höchstem Masse widersprüchlich und damit willkürlich sei, wenn die Vorinstanz darauf abstelle, dass die "Fortführung regelmässiger sportlicher Aktivitäten für ihren Bewegungsapparat essentiell notwendig ist", hierfür aber keinen Betrag aufrechne (Urk. 44 S. 33). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass sich für eine Berücksichtigung der geltend gemachten krankheitsbedingten Sportkosten ausserhalb des Grundbetrages keine Begründung und damit keine Berechtigung finde (Urk. 66 S. 24 f.). 7.3.2 Bei der von der Gesuchsgegnerin zitierten Passage aus dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Textabschnitt aus dem Schreiben von Dr. med. K._____, Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie in ..., vom 14. Januar 2014 (Urk. 19/11) und nicht um eine eigenständige Aussage bzw. Erwägung der Vorinstanz. Nicht die Vorinstanz sondern der die Passage verfassende Arzt stellte sich folglich auf diesen Standpunkt. Die Vorinstanz zog denn auch aus dem Schreiben einzig den Schluss, dass in diesem von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Rede sei (vgl. Urk. 45 S. 18 E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Widersprüchlich argumentiert die Vorinstanz nicht. Aus der Aussage, dass die "Fort-

- 46 führung

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