Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140018-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE140021
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2013 (EE120102-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 48 S. 1) " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ sei der Gesuchstellerin samt Mobiliar und Nebenräumen und Garagenplätzen zur Benützung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin seit 1. Juli 2012 Fr. 20'000.– pro Monat als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien entsprechend der Teuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise zu indexieren. 4. Der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] sei zu verpflichten, die gemeinsamen Steuern bis 31. Dezember 2012 zu bezahlen. 5. Es sei auf den 1. Dezember 2012 die Gütertrennung anzuordnen. 6. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners]." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2013 (EE120102-F): (Urk. 68 S. 39. ff.) "Es wird verfügt: 1. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend vorsorglicher Massnahmen werden in Folge Rückzug als erledigt abgeschrieben. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Dokumentation der Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners sowie das Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 3. Auf den vorsorglichen Antrag des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner Fr. 80'000.– zurückzubezahlen bzw. eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in Anrechnung an allfällige güterrechtliche Ansprüche am 18. Februar 2013 bereits eine Zahlung in der Höhe von Fr. 80'000.– geleistet habe, wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten. [… Rechtsmittel Berufung, kein Fristenstillstand] sodann wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2012 getrennt leben.
- 3 - 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ wird der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens der Parteien inkl. aller Nebenräume (Bastelraum, Keller/Weinkeller, Doppelgarage) samt Möbeln und Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. Folgender Hausrat ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft dem Gesuchsgegner herauszugeben: - Spielautomat "der Clown" - die Hälfte der Weine aus dem Weinkeller Es wird vorgemerkt, dass sich das Bild "Mirror" aktuell im Hausrat an der C._____-Strasse ... in D._____ befindet. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'000.– (exkl. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juli 2012. Dies unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bereits an die Gesuchstellerin nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen. 4. Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die anfallenden und fälligen Hypothekarzinsen, betreffend die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in D._____, wie bis anhin jeweils direkt der Gläubigerbank zu überweisen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 1. Dezember 2012 angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 5'100.–. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 8. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [… Schriftliche Mitteilung, Rechtmittelbelehrung, kein Fristenstillstand]"
- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 67 S. 2):
" 1. Ziffer 3 des Urteils vom 7. November 2013 sei abzuändern und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'868.00 (exkl. Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juli 2012. Dies unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bereits an die Gesuchstellerin nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Gesuchstellerin."
der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 81/67 S. 2):
" 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. November 2013 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.-- (exkl. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juli 2012. Dies unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bereits an die Gesuchstellerin nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. Parteien und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben 1987 geheiratet (Urk. 48 S. 2, Urk. 49 S. 3). Vor der Vorinstanz standen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber, über dessen Verlauf der angefochtene Entscheid Auskunft gibt (Urk. 68 S. 2 ff.). Die Gesuchstellerin ist im Pensionsalter und nicht erwerbstätig. Der Gesuchsgegner ist in der Immobilienbranche unternehmerisch tätig.
- 5 - 2. Am 7. November 2013 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit hiervor wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 68). Sie regelte das Getrenntleben und legte unter anderem die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin fest. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten. 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben beide Parteien formund fristgerecht am 16. bzw. 17. April 2014 Berufung und stellten die hiervor aufgeführten Anträge. Nachdem die Vorschüsse für die Gerichtskosten am 8. Mai 2014 und am 22. Mai 2014 fristgerecht eingegangen waren (Urk. 72 und 81/74), erstatteten die Parteien ihre Berufungsantworten am 13. Juni 2014 und am 12. Juni 2014 form- und fristgerecht (Urk. 74 und Urk. 81/76). Die Berufungsantworten wurden nebst Beilagen den Parteien zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77 und Urk. 81/77). Es folgten keine weiteren Eingaben in der Sache; am 10. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, dass die Gesuchstellerin neu durch ihn vertreten werde (Urk. 78 f.). Das Rubrum wurde in der Folge entsprechend angepasst. 4. Die Parteien gehen einzig gegen die Dispositivziffern 3 sowie 7 und 8 des angefochtenen Entscheides vor. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 5. Beide Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen eng zusammenhängende Fragen, die auf demselben Sachverhalt basieren. Die Verfahren sind daher in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen und unter der vorliegenden Prozessnummer LE140018 weiterzuführen. Das Berufungsverfahren LE140021 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens LE140021 sind als Urk. 81/67-80 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.
- 6 - II. Unterhaltsbeiträge 1. Vorliegend sind nur einzelne Bedarfspositionen der Gesuchstellerin umstritten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die allgemeinen Grundlagen der Unterhaltsberechnung und der vorliegend unbestrittenermassen anzuwendenden einstufigen, konkreten Methode zutreffend dargestellt. Auf diese Ausführungen wird zunächst verwiesen (Urk. 68 S. 13 f.). Ergänzend ist folgendes zu betonen: Zwar wird bei Anwendung einer einstufigen, konkreten Unterhaltsberechnung stark auf die tatsächlichen Kosten für die Lebensführung abgestellt; dabei kann aber aus tatsächlichen Gründen nicht auf Pauschalierungen, Schätzungen und Durchschnittswerte verzichtet werden, würde doch sonst der Prozessstoff einen insbesondere im summarischen Eheschutzverfahren nicht mehr zu bewältigenden Umfang annehmen. Dementsprechend muss, wie die Gesuchstellerin zurecht vorbringt, nicht jede einzelne Ausgabe belegt werden (Urk. 81/67 S. 5 Ziff. 3). Vielmehr muss die unterhaltsberechtigte Partei ihren Bedarf insgesamt glaubhaft darstellen. Das Gericht prüft in der Folge, ob es der ansprechenden Partei im konkreten Fall gelungen ist, durch hinlänglich substantiierte Behauptungen und durch Vorlage von mit diesen Behauptungen in Einklang stehenden Belegen ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstandards bzw. der hierzu notwendigen Mittel zu zeichnen.
- 7 - 2. Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin aus (Urk. 68 S. 23 f., 36): Wohnkosten/Hypothekarkosten Fr. 1'100.00 Nebenkosten Fr. 861.00 Strom Fr.148.00 Kleiner Unterhalt Fr. 150.00 Gärtner Fr. 50.00 Haushaltshilfe/Putzfrau Fr. 690.00 Kommunikation Fr. 347.00 Gesundheitskosten Krankenkasse Fr. 421.00 Franchise Fr. 42.00 Selbstbehalt Fr. 283.00 Zahnarzt / DH Fr. 200.00 Optiker/Brille Fr. 100.00 Augentropfen Fr. 124.00 Psychotherapie Fr. 100.00 Podologie Fr. 80.00 Zusatznahrung Fr. 300.00 div. Medikamente Fr. 200.00
Fr. 1'850.00
Versicherungen/Steuerberatung Fr. 100.00 Mobilität Fr. 807.00 Haushaltsartikel Fr. 100.00 Essen zu Hause Fr. 500.00 Drogerie Fr. 100.00 Kleidung Fr. 1'000.00 Schneiderei Fr. 20.00 Auswärtiges Essen Fr. 500.00 Coiffeur/Kosmetika Fr. 400.00 Bücher/Zeitschriften Fr. 100.00 Spenden Fr. 35.00 Taschengeld/Geschenk E._____ Fr. 100.00 Unvorhergesehenes Fr. 200.00 Ferien Fr. 2'000.00 Total (ohne Steuern) Fr. 11'158.00 3.1. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass bei den Gesundheitskosten die Krankenkassenfranchise nicht zu berücksichtigen sei, da diese bereits im Selbstbehalt enthalten sei (Urk. 67 S. 3). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Franchise ausgewiesen sei und die Vermutung des Gesuchsgegners, dass im
- 8 - Selbstbehalt weitere Kosten enthalten seien, nicht zutreffe (Urk. 74 S. 4 Ziff. 5.1. f.). Krankenversicherte müssen sich (ausser in vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 KVG zwingend an ihren Gesundheitskosten mit einer Franchise und einem Selbstbehalt beteiligen. Die Franchise beträgt gemäss Art. 103 Abs. 1 KVV zumindest Fr. 300.– pro Jahr, im Fall der Gesuchstellerin Fr. 500.– pro Jahr bzw. rund Fr. 42.– pro Monat (Urk. 50/11). Zusätzlich muss jeder Versicherte einen Selbstbehalt von 10 % seiner Gesundheitskosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 700.– pro Jahr bzw. rund Fr. 59.– pro Monat bezahlen (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 KVV). Für durch die Grundversicherung abgedeckte medizinische Leistungen muss die Gesuchstellerin daher maximal Fr. 100.– pro Monat bezahlen. Da die Grundversicherung aber nicht umfassend ist, kann ein Versicherter, der – wie vorliegend die Gesuchstellerin – nicht über Zusatzversicherungen verfügt (Urk. 50/11), auch mit weiteren Kosten belastet werden. Unter Umständen müssen sogar Kosten für ärztlich verordnete Massnahmen selber getragen werden. Der "Auszug für die Steuererklärung" der Krankenversicherung der Gesuchstellerin differenziert nicht danach, ob die darin ausgewiesenen Kosten aus der Franchise, dem Selbstbehalt im soeben dargelegten Sinn oder aus nicht versicherten, aber dennoch der Krankenkasse in Rechnung gestellten medizinischen Leistungen herrühren, da dies für die Steuererklärung nicht von Belang ist (Urk. 5/12). Für die Steuererklärung ist vielmehr von Bedeutung, dass sämtliche Gesundheitskosten ausgewiesen werden, um den maximalen Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend machen zu können. Es besteht daher kein Raum, neben den im Auszug belegten Kosten noch zusätzlich Fr. 42.– pauschal pro Monat für die Franchise zu berücksichtigen, sondern es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2012 von den ihrer Krankenkasse verrechneten Gesundheitskosten insgesamt Fr. 3'390.90 (Urk. 50/12 S. 2) bzw. im Durchschnitt rund Fr. 283.– pro Monat selber übernehmen musste. Der Begriff "Selbstbehalt" ist mithin in vorliegendem Fall nicht im technischen Sinn gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. b
- 9 - KVG zu verstehen, sondern als Bezeichnung für Gesundheitskosten, welche die Gesuchstellerin selber bezahlen muss. 3.2. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass die Kosten für die Augentropfen von Fr. 124.– pro Monat zum einen im oben behandelten Selbstbehalt enthalten sein müssten und zum anderen wohl nicht dauerhaft jeden Monat anfielen (Urk. 67 S. 3). Die Gesuchstellerin entgegnet dem, die Kosten seien ausgewiesen und würden, da diese in Euro anfielen, was den Bezug im Ausland anzeige, nicht von der Krankenkasse übernommen (Urk. 74 S. 4 Ziff. 5.3). Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin unter anderem an grünem Star, einer ernstzunehmenden, chronisch verlaufenden Erkrankung der Augen leidet (Urk. 5/16). Insofern ist glaubhaft, dass die Augentropfen dauerhaft nötig sind. Der Rechnung für die Augentropfen kann sodann entnommen werden, dass 120 Einzelpackungen, also die Menge, die während eines Monats für die Anwendung zweimal täglich (vier Einzelpackungen) nötig ist, bei einer Apotheke im nahen Ausland rund Fr. 124.– kosten (Urk. 5/17). Damit erscheint sowohl die Höhe der monatlichen Kosten als auch der Bezug aus dem Ausland, der in der Regel nicht von der Grundversicherung übernommen wird, als glaubhaft. Es ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Fr. 124.– pro Monat für Augentropfen berücksichtigt hat. 3.3. Der Gesuchsgegner rügt die Berücksichtigung von Fr. 80.– pro Monat für Podologie (Fusspflege), da aufgrund einer Bestätigung für solche Kosten für das Jahr 2010 nicht geschlossen werden dürfe, dass diese Kosten weiterhin und auch aktuell anfielen (Urk. 67 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass ihr diese Kosten weiterhin entstünden, zumal es allgemein bekannt sei, dass Personen in ihrem Alter häufig Hilfe bei der Fusspflege bedürften (Urk. 74 S. 4 Ziff. 5.4). Ältere Personen sind tatsächlich häufig auf Hilfe bei der Fusspflege angewiesen. Die Höhe und Häufigkeit der Fusspflege wird durch die Bestätigung aus dem Jahr 2012 zwar nicht direkt, aber doch exemplarisch belegt. Die betreffenden
- 10 - Kosten erscheinen daher als glaubhaft. Ihre Berücksichtigung durch die Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden. 3.4. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Kosten für den Zahnarzt von Fr. 200.– pro Monat zu hoch seien. Diese seien vielmehr auf Fr. 100.– zu bemessen, zumal Zahnbehandlungen grundsätzlich aus den à conto Güterrecht überwiesenen Fr. 80'000.– zu bezahlen seien (Urk. 67 S. 4). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass neben den ausserordentlichen Kosten für eine Zahnsanierung auch die gewöhnlichen Zahnarztkosten zu berücksichtigen seien, wobei aufgrund ihres Alters Fr. 200.– pro Monat ohne weiteres angemessen seien (Urk. 74 S. 4 f. Ziff. 5.5). Die Rüge des Gesuchsgegners ist ungenügend substantiiert, da er nicht darlegt, wieso Fr. 200.– pro Monat für den Zahnarzt zu viel seien bzw. wieso genau Fr. 100.– pro Monat angemessen seien. Da sich die Fr. 200.– durchaus mit den Erfahrungswerten der Kammer in Einklang bringen lassen, ist die Berücksichtigung dieser Summe durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin Fr. 80'000.– à conto Güterrecht erhalten haben soll, da gewöhnliche Zahnarzt- und Dentalhygienekosten zum normalen Bedarf gehören, der in der Regel nicht aus dem Vermögen finanziert werden muss. 3.5. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Kosten von Fr. 100.– pro Monat für den Optiker bzw. für die Brille seien im hiervor thematisierten Selbstbehalt enthalten und daher nicht gesondert zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 4 mit Verweis auf Urk. 50/12; Zahlungen vom 24. August 2012 und vom 16. März 2012). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass, wenn überhaupt ein Beitrag der Krankenkasse an die Brille geleistet werde, dieser bei weitem die tatsächlichen Kosten nicht decke (Urk. 74 S. 5 Ziff. 5.6.). Die vom Gesuchsgegner genannten Positionen in der Aufstellung der von der Gesuchstellerin selber zu tragenden Gesundheitskosten betreffen Zahlungen an den Augenarzt der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 67 S. 4 und Urk. 50/12; Zahlungen vom 24. August 2012 und vom 16. März 2012) und nicht Kosten eines Opti-
- 11 kers. Die Rüge erweist sich damit als aktenwidrig. Vor dem Hintergrund, dass Belege über Kosten für den Optiker bzw. Brillen in der Höhe von Fr. 5'865.– während dreier Jahre (2009 bis 2011; entsprechend Fr. 1'955.– pro Jahr bzw. rund Fr. 163.– pro Monat) im Recht liegen, scheint ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat angemessen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass seit dem Jahr 2011 aus der Grundversicherung in der Regel nur noch für Kinder und Jugendliche Beiträge für die Brille entrichtet werden. Dass vorliegend einer der Sonderfälle gegeben ist, in denen sich die Krankenkasse auch an der Brille für einen Erwachsenen beteiligt, ist weder behauptet noch ersichtlich. 3.6. Der Gesuchsgegner führt aus, dass die Gesuchstellerin vor allem in den Jahren 2009 und 2010 im Hinblick auf die Trennung psychologische Hilfe gebraucht habe. Im Jahr 2013 sei nur noch eine einzige Sitzung zu Fr. 200.– nötig gewesen. Da die Gesuchstellerin nun nach der Trennung keine psychologische Unterstützung mehr brauche, seien keine entsprechenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 4). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie immer wieder psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, weiterhin eine Therapeutin besuche (Prot. I S. 18) und entsprechend ein Anrecht auf die hierzu notwendigen Mittel habe (Urk. 74 S. 5 Ziff. 5.7). Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2013 verschiedentlich, in unregelmässigem Abstand psychologische Unterstützung in Anspruch nahm. Die Möglichkeit, solche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, gehört daher zum während der Ehe gelebten Standard. Für eine Konsultation muss mit Kosten in der Grössenordnung von Fr. 200.– gerechnet werden (Urk. 50/19). Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund ermessensweise einen Betrag von Fr. 100.– pro Monat (entsprechend einer Konsultation ungefähr alle zwei Monate) anrechnete, ist nicht zu beanstanden, zumal die Parteien nun zwar getrennt sind, das Verfahren aber noch andauert bzw. unter Umständen auch ein persönlich belastendes Scheidungsverfahren folgen wird. 3.7. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Gesuchstellerin nicht Fr. 300.– pro Monat für Zusatznahrung anzurechnen seien, sondern nur Fr. 200.–, weil für einen höheren Betrag keine Belege ersichtlich seien (Urk. 67 S. 4 f.). Die
- 12 - Gesuchstellerin verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 5 Ziff. 5.8). Bei den Kosten für Zusatznahrung handelt es sich um Kosten des alltäglichen Bedarfs. Es wäre lebensfremd zu verlangen, dass diese lückenlos belegt sind, vielmehr dürften in vielen Fällen beispielhafte Belege genügen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch die Kosten des täglichen Bedarfs so substantiiert behauptet werden müssen, dass deren Höhe nachvollziehbar und damit zumindest in der Grössenordnung überprüfbar ist. Aus den vorliegenden Belegen wird ersichtlich, dass die Gesuchstellerin regelmässig ausgewählte, besondere Nahrungsmittel (Quinoa, Demeter-Hirse etc.) und Zusatznahrung (bzw. Nahrungsmittelergänzungsstoffe wie Bikarbonat in Apothekerqualität oder Blütenpollen) kauft. Im Jahr 2013 war in der Drogerie ... (nach Abzug der Kosten für Reinigungs-, Hygiene- und Kosmetikprodukte) ein Betrag in der Grössenordnung von rund Fr. 1'000.– bzw. rund Fr. 85.– pro Monat für Lebensmittel und Zusatzernährung ausgegeben worden (Urk. 50/31). Zu weiteren Ausgaben für spezielle Lebensmittel brachte die Gesuchstellerin nur vor, dass sie auch in Reformhäusern wie z.B. … in Zürich oder … in … einkaufe, wofür sie insgesamt pro Monat Fr. 500.– benötige. Genauere Ausführungen bezüglich der Häufigkeit und der Art der Einkäufe sowie entsprechende Belege fehlen aber (Urk. 48 S. 11 unten). Auch dem vorinstanzlichen Entscheid kann nicht entnommen werden, wie die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Gesuchstellerin für diese Einkäufe insgesamt Fr. 300.– pro Monat benötigte (Urk. 68 S. 25 unten). Die Vorbringen der Gesuchstellerin müssen daher als ungenügend substantiiert qualifiziert werden. Da keine allgemeinen Erfahrungswerte zu dieser Ausgabenart bestehen, können der Gesuchstellerin nicht mehr als die vom Gesuchsgegner zugestandenen Fr. 200.– angerechnet werden. 3.8. Der Gesuchsgegner rügt, dass der für Medikamente pauschal berücksichtigte Betrag von Fr. 200.– pro Monat zu hoch sei, da nur tiefere Beträge belegt seien und die Medikamente überdies im Selbstbehalt berücksichtigt seien (Urk. 67 S. 5). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Medikamente von ihrer Krankenversicherung nicht übernommen würden und aufgrund der beispiel-
- 13 haften Belege der Betrag von Fr. 200.– pro Monat angemessen sei (Urk. 74 S. 5 Ziff. 5.9). In den Akten finden sich Belege für verschiedene Einkäufe bei teilweise ausländischen Apotheken und Versandhändlern. Diese weisen Einkäufe im Zeitraum vom 24. Dezember 2012 bis zum 10. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 278.– und im Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis zum 19. März 2013 in der Höhe von rund Fr. 515.– aus (Urk. 50/21 f.), also rund Fr. 800.– in ca. vier Monaten oder durchschnittlich rund Fr. 200.– im Monat. Es scheint sich bei diesen Einkäufen nicht um gängige Medikamente zu handeln, sondern um speziellere Präparate aus dem Bereich der Komplementärmedizin wie beispielsweise eine "Phyto-Micromineral Primal Essence" oder eine "Kardenwurzel-Urtinktur" (Urk. 50/21 f.), die in der Regel aus der Grundversicherung nicht bezahlt werden. Dass die Gesuchstellerin erst nach der Trennung mit der Einnahme derartiger Präparate begonnen habe, ist weder ersichtlich, noch wurde dies behauptet. Die ermessensweise Anrechnung von pauschal Fr. 200.– pro Monat für derartige Präparate ist aufgrund der Aktenlage somit nicht zu beanstanden. 3.9. Der Gesuchsgegner rügt, dass der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– pro Monat für den Einkauf von Kleidern zugestanden werde, obwohl die im Recht liegenden aktuellen Belege nur einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 289.80 pro Monat indizierten. Auf die Belege aus dem Jahr 2004 sei nicht abzustellen, da diese zu alt seien. Es sei mithin höchstens der Betrag von Fr. 500.– pro Monat anzurechnen (Urk. 67). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass nicht alleine auf die im Recht liegenden Belege der Visa-Karte (recte: Master Card, herausgegeben von der Viseca AG, vgl. Urk. 50/24 und Prot. I S. 15) abgestellt werden könne, da sie ihre Einkäufe auch bar bezahle. Die sonstigen Belege seien zwar schon älter, sie illustrierten aber, dass sie in hochpreisigen Boutiquen einzukaufen pflege. Dass sie keine Quittungen für aktuelle Kleiderkäufe vorweisen könne, sei nicht weiter von Bedeutung, da man Quittungen, wenn man es sich so wie sie leisten könne, nicht aufbewahre (Urk. 74 S. 5 f. Ziff. 6). Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, dass es wohl lebensfremd wäre, zu verlangen, sämtliche Quittungen aufzubewahren. In der Regel dürften
- 14 denn auch einzelne, beispielhafte Belege ausreichen, wenn diese in sich stimmige und substantiierte Behauptungen belegen. Allerdings sind mit der Vorinstanz und dem Gesuchsgegner rund zehn Jahre alte Belege als schlicht zu alt zu qualifizieren, um einen aktuellen Bedarf für so regelmässig und häufig anfallende Ausgaben wie Kleiderkosten zu belegen, zumal sich Konsumgewohnheiten in einem so langen Zeitraum auch stark ändern können. Da die Gesuchstellerin sodann ihre Kleiderkäufe nicht substantiiert behauptet hat, sind doch den Akten keine Ausführungen zu entnehmen, wie häufig aktuell welche Kleider in welchen Geschäften zu welchem Preis gekauft werden, ist es ihr nicht gelungen, Ausgaben glaubhaft zu machen, welche den zugestandenen Betrag von Fr. 500.– übersteigen. 3.10. Der Gesuchsgegner rügt, dass angesichts der grosszügigen Berechnung der weiteren Bedarfspositionen ein Betrag in der Höhe von Fr. 200.– für "Unvorhergesehenes" nicht angemessen sei (Urk. 67 S. 5 Ziff. 5). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse und da bei einer einstufigen Berechnung nie alle tatsächlichen Kosten erfasst würden, die Berücksichtigung dieses Betrags ohne weiteres angemessen sei. Der Gesuchstellerin ist zwar zuzustimmen, dass auch im Rahmen einer einstufigen Unterhaltsberechnung der Bedarf nicht auf den Rappen genau berechnet werden kann, zumal der Bedarf jeden Monat schwankt. Diesem Umstand wird aber durch die Berechnung von (aufgerundeten) Durchschnittswerten bei den einzelnen Bedarfspositionen begegnet. Es ist daher grundsätzlich Sache der ansprechenden Partei, sämtliche Bedarfspositionen substantiiert zu behaupten. Für eine "Auffangklausel" wie "Unvorhergesehenes" oder Ähnliches besteht methodenbedingt in der Regel kein Raum. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine sehr ausführliche und detaillierte Unterhaltsberechnung vorgenommen wird. Im Ergebnis ist daher die Position "Unvorhergesehenes" nicht zu berücksichtigen. 3.11. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass für Ferien der Gesuchstellerin nicht Fr. 2'000.– pro Monat anzurechnen seien, sondern nur Fr. 500.–, da die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2010 nicht mehr länger als eine Woche am Stück in den Ferien gewesen sei. Dabei dürfe die im Jahr 2011 geplante, sehr teure
- 15 - Kreuzfahrt nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um ein einmaliges Geschenk des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin gehandelt hätte, das über den ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wäre (Urk. 67 S. 5 f. Ziff. 6). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass sie nach der Trennung nicht aus freien Stücken auf das Reisen verzichtet habe, sondern sich dies nicht habe leisten können. Auch die vom Gesuchsgegner erhaltenen Fr. 80'000.– hätten daran nichts geändert, da sie diese nicht frei für ihre Wünsche habe einsetzen können. Sie habe dementsprechend bereits vor der Vorinstanz betont, dass sie durchaus weiterhin in die Ferien reisen möchte und dass teure Ferienreisen zum ehelichen Standard gehört hätten (Urk. 74 S. 6 Ziff. 8). Vor dem Hintergrund der Trennungssituation, der gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin mit dem Bein und der nicht geregelten Unterhaltsfrage erscheint es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin nicht freiwillig auf Ferienreisen verzichtet hat. Der Gesuchsgegner wendet sich sodann nicht gegen den Schluss der Vorinstanz, dass die Parteien während der Ehe zwar wenig Ferien gemacht hätten, diese aber teuer gewesen seien (Urk. 68 S. 35). Ebenso unbestritten blieben die Vorbringen der Gesuchstellerin, es seien in den Jahren 2004, 2007, 2008 und 2010 je ca. Fr. 50'000.– für Ayurvedakuren in Indien und im Jahr 2004 ca. Fr. 80'000.– für eine Reise nach Südafrika ausgegeben worden (Urk. 48 S. 14 f. Ziff. 28, Urk. 49 S. 4, Prot. I. S. 6, 10 und 24). Während des Zusammenlebens betrug damit das Ferienbudget der Parteien für die Jahre 2004 bis 2010 insgesamt rund Fr. 280'000.–. Pro Person und Monat wurde mithin ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 1'700.– (≈ Fr. 280'000.– / 2 / 7 / 12) aufgewendet. Im Ergebnis ist daher der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat um Fr. 300.– auf Fr. 1'700.– zu reduzieren. 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe für eine Gesamtsanierung ihrer Zähne Fr. 24'715.35 bezahlen müssen. Da Zahnarztkosten zum Lebensunterhalt gehörten, sei diese Ausgabe vorliegend zu berücksichtigen. Grössere Auslagen würden normalerweise auf zwei Jahre verteilt, weshalb es sich rechtfertige, ihr Fr. 1'000.– zusätzlich im Bedarf anzurechnen (Urk. 81/67 S. 4 f. Ziff. 4.). Der Gesuchsgegner widersetzte sich diesem Vorbringen. Er argumentiert schwergewich-
- 16 tig und sinngemäss damit, dass es sich bei einer Gesamtsanierung der Zähne um eine einmalige Angelegenheit handle, die Behandlung nun abgeschlossen und die Kosten bezahlt seien, weshalb die Zahnsanierung bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei (Urk. 81/76 S. 3 f. Ziff. 4). Im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher der unterhaltsberechtigten Partei die Fortführung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht. Um zu entscheiden, ob eine einmalige und hohe Ausgabe der unterhaltsberechtigten Partei zum sicherzustellenden Unterhalt gehört, muss daher gefragt werden, ob diese Ausgabe die unterhaltsberechtigte Partei während der gelebten Ehe zu einer Einschränkung ihres Lebensstandards gezwungen hätte, sie ihr eigenes Vermögen hätte angreifen müssen oder diese Ausgabe von der unterhaltsverpflichteten Partei beglichen worden wäre. Vorliegend ist die finanzielle Situation der Parteien nicht vollends geklärt, es kann aber aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen beider Parteien ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien in komfortablen finanziellen Verhältnissen lebten und, wie beispielsweise an der Anschaffung von exklusiven Gegenständen oder der luxuriösen Feriengestaltung (vgl. z. B. Urk. 50/34-36) erkennbar ist, auch neben den für den laufenden Verbrauch nötigen Mitteln über beachtliche weitere liquide Mittel verfügen konnten. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin in ungetrennter Ehe im Falle einer Zahnsanierung nicht in ihrem Lebensstandard hätte einschränken müssen. Im Ergebnis sind damit die Kosten für die Zahnsanierung im Unterhalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Antragsgemäss sind diese mit einem Betrag von Fr. 1'000.– zusätzlich pro Monat anzurechnen. Da aber der Gesuchstellerin nicht die Vermögensbildung zu ermöglichen ist, muss eine zeitliche Begrenzung vorgenommen werden. Aufgrund der Kostenhöhe von rund Fr. 25'000.– (Urk. 81/70/1-3) sind die betreffenden Fr. 1'000.– pro Monat nur während 25 Monaten zu bezahlen.
- 17 - Nachdem feststeht, dass die Zahnsanierungskosten zum Unterhalt gehören, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Behauptungen betreffend eine Zahlung von Fr. 80'000.– an die Gesuchstellerin näher zu prüfen. 4.2. Die Gesuchstellerin rügt weiter, dass in ihrem Bedarf die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung nicht berücksichtigt worden seien (81/67 S. 4 f. Ziff. 5). Der Gesuchsgegner hält dem hauptsächlich entgegen, dass Anwaltskosten nicht von dauerhafter Natur seien und daher einstweilen aus allfällig vorhandenem Vermögen vorzuschiessen oder in Form eines Prozesskostenvorschusses von der Gegenpartei zu verlangen, nicht aber im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 81/76 S. 4). Gemäss gefestigter Praxis der Kammer gehören Prozesskosten in der Regel nicht zum gewöhnlichen Bedarf, würde dies doch beim Gewinn des Prozesses durch die unterhaltsberechtigte Partei zu einer doppelten Entschädigung für die Prozesskosten führen. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten können daher, wie der Gesuchsgegner zurecht vorbringt, nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. 4.3. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, ihr seien nur Fr. 500.– für die gewöhnlichen Lebensmittel ("Essen zu Hause") zugestanden worden. Dieser Betrag entspräche nicht einmal dem im betreibungsrechtlichen Existenzminimum vorgesehenen Betrag. Er sei daher in Anbetracht der guten Verhältnisse der Parteien deutlich zu tief. Auch würden die Lebensmittelkosten durch den Betrag von Fr. 500.– für Restaurantbesuche und den Betrag von Fr. 300.– bzw. 200.– für Zusatznahrung (vgl. E. II. 3.7. hiervor) nicht stark gemindert, da mit diesem Betrag nicht häufig auswärts gegessen werden könne bzw. die Kosten für Zusatznahrung eben zusätzlich anfallen würden. Für das Essen zu Hause sei daher ein Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 81/67 S. 5 f. Ziff. 6). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass die Vorinstanz insgesamt für das Essen Fr. 1'300.– angerechnet habe, was ohne weiteres ausreichend sei. Dementsprechend sei der Betrag für das Essen zu Hause nicht zu erhöhen (Urk. 81/76 S. 5 Ziff. 6).
- 18 - Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass die Berücksichtigung der Kosten für Zusatznahrung nicht zu einer Reduktion des gewöhnlichen Bedarfs für Nahrungsmittel führt, da Zusatznahrung definitionsgemäss zusätzlich eingenommen wird. Sodann ist auch zutreffend, dass die auswärts eingenommenen Mahlzeiten den normalen Bedarf an Lebensmitteln nicht sehr stark mindern, da beim gehobenen Lebensstandard der Parteien die auswärtigen Mahlzeiten weniger einer Notwendigkeit bzw. dem Ersatz für Mahlzeiten zu Hause entsprechen, sondern Ausdruck des gehobenen Standards sind und der Annehmlichkeit dienen. Ausserdem ist aufgrund der Höhe des Betrages von Fr. 500.– vor diesem Hintergrund nicht von sehr zahlreichen Mahlzeiten, die auswärts eingenommen werden, auszugehen. Es ist zudem zutreffend, dass insbesondere betreffend alltägliche, kleinere Einkäufe (wie typischerweise Lebensmitteleinkäufe) nicht jede Ausgabe einzeln behauptet und belegt werden muss; dies zu fordern wäre lebensfremd. Andererseits muss dennoch eine gewisse Substantiierung der Ausgaben verlangt werden, beispielsweise müsste die Häufigkeit und der Ort der Einkäufe genannt oder ausgeführt werden, wie häufig und in welchem Umfang Gäste bewirtet werden. Da sich die Gesuchstellerin darauf beschränkt, den Betrag von Fr. 1'500.– zu nennen und keine weiteren Ausführungen zu dessen Zusammensetzung macht, müssen ihre diesbezüglichen Vorbringen als ungenügend substantiiert qualifiziert werden. Da aber feststeht, dass Lebensmittel eingekauft werden müssen, ist zu prüfen, ob andere objektive Anhaltspunkte für die Bemessung der Kosten für die Lebensmittel bestehen: Gemäss Ziff. II. 1.2 in Verbindung mit Ziff. IV. 1 al. 1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 wäre bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Gesuchstellerin bereits ein Betrag von Fr. 600.– pro Monat für Lebensmitteleinkäufe zu berücksichtigen. Gemäss den Empfehlungen der Budgetberatung Schweiz ist sodann für eine alleinstehende Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– für das Essen ein Betrag von Fr. 550.– pro Monat zu veranschlagen (vgl. das entsprechende, unter www.budgetberatung.ch abzurufende Budgetbeispiel).
- 19 - Da vorliegend komfortable finanzielle Verhältnisse gegeben sind, scheint es angemessen von höheren Beträgen auszugehen. Ebenso deutet auf überdurchschnittliche Lebensmittelkosten hin, dass die Gesuchstellerin Wert auf gesunde Ernährung legt und bewusst einkauft, was höhere Kosten nach sich zieht. Sodann beläuft sich der Gesamtbedarf der Gesuchstellerin etwa auf das Doppelte des dem soeben erwähnten Budgetbeispiel zugrundeliegenden Einkommens. Unter Berücksichtigung der kostenmindernden Wirkung der auswärts eingenommenem Mahlzeiten und da die Gesuchstellerin nach wie vor über die Hälfte des Weinkellers verfügt, mithin keinen Wein einkaufen muss (vgl. Urk. 68 S. 40 Dispositivziffer 2), scheint es insgesamt angemessen, ermessensweise von einem Betrag von rund Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. 4.4. Die Gesuchstellerin kritisiert auch, dass in ihrem Bedarf kein Betrag für Luxuseinkäufe berücksichtigt worden sei. Da sie immer wieder Luxusgegenstände erhalten habe, gehöre dies zum Lebensstandard während der Ehe. Dementsprechend seien die nötigen Mittel zur regelmässigen Anschaffung von Luxusgegenständen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (81/67 S. 6 Ziff. 7). Der Gesuchsgegner stellte sich demgegenüber hauptsächlich und sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Behauptungen der Klägerin ungenügend belegt seien, sich zum Teil auf weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge bezögen und Geschenke zu speziellen Gelegenheiten nicht bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien (Urk. 81/76 S. 5 Ziff. 7). Massgeblich für die Bestimmung des Lebensstandards einer unterhaltsberechtigten Partei ist der zuletzt während des Zusammenlebens gepflegte Standard. Dieser ist hauptsächlich durch den regelmässigen Konsum im Sinne von Verbrauch bestimmt. Die unterhaltsberechtigte Partei kann mithin nur die Mittel, die zur Aufrechterhaltung dieses Standards bzw. des normalen regelmässigen Verbrauchs nötig sind, beanspruchen. Vorliegend stehen nicht Verbrauchsgegenstände im Streit, sondern Gegenstände von hoher Wertbeständigkeit (erlesener Schmuck, luxuriöse Uhr, teure Möbel, exklusives Reisegepäck und ein Nerz [vgl. Urk. 81/67 S. 6 Ziff. 7]), die nicht regelmässig – zumindest nicht während der Wirkungsdauer der Eheschutzmassnahmen – alterungs- oder abnützungsbedingt er-
- 20 setzt werden müssen. Die Berücksichtigung von Mitteln zur zusätzlichen Anschaffung derartiger Gegenstände im Bedarf der Gesuchstellerin würde daher zu einer laufenden Erhöhung des Lebensstandards führen bzw. die zu vermeidende Möglichkeit der Vermögensbildung eröffnen. Auf die Anrechnung eines Betrages zur Anschaffung derartiger Gegenstände ist daher mit der Vorinstanz in vorliegendem Verfahren zu verzichten. 5.1. Im Ergebnis präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2012 bis zum 1. August 2014, dem Zeitraum, während dem die Kosten für die Zahnsanierung berücksichtigt werden müssen, wie folgt:
- 21 - Wohnkosten/Hypothekarkosten Fr. 1'100.00 Nebenkosten Fr. 861.00 Strom Fr.148.00 Kleiner Unterhalt Fr. 150.00 Gärtner Fr. 50.00 Haushaltshilfe/Putzfrau Fr. 690.00 Kommunikation Fr. 347.00 Gesundheitskosten Krankenkasse Fr. 421.00 Selbstbehalt Fr. 283.00 Zahnarzt / DH Fr. 200.00 Optiker/Brille Fr. 100.00 Augentropfen Fr. 124.00 Psychotherapie Fr. 100.00 Podologie Fr. 80.00 Zusatznahrung Fr. 200.00 div. Medikamente Fr. 200.00 Zahnsanierung Fr. 1'000.00
Fr. 2'708.00
Versicherungen/Steuerberatung Fr. 100.00 Mobilität Fr. 807.00 Haushaltsartikel Fr. 100.00 Essen zu Hause Fr. 1'000.00 Drogerie Fr. 100.00 Kleidung Fr. 500.00 Schneiderei Fr. 20.00 Auswärtiges Essen Fr. 500.00 Coiffeur/Kosmetika Fr. 400.00 Bücher/Zeitschriften Fr. 100.00 Spenden Fr. 35.00 Taschengeld/Geschenk E._____ Fr. 100.00 Ferien Fr. 1'700.00 Total (ohne Steuern) Fr. 11'516.00 Nach dem 1. August 2014 entfallen die Kosten für die Zahnsanierung in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat. Der Bedarf der Gesuchstellerin beträgt dann noch Fr. 10'516.–. 5.2. Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Gesuchstellerin überschlagsmässig auf Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 68 S. 37). Zwar sind die Unterhaltsbeiträge zunächst leicht anzuheben und danach leicht zu senken, dies aber nur um im Verhältnis zur Höhe der Unterhaltsbeiträge minime Summen. Es rechtfertigt sich daher, weiterhin von einer Steuerbelastung in der Grössenordnung von Fr. 2'500.– im Monat auszugehen.
- 22 - 5.3. Die weiteren Faktoren der Berechnung der Unterhaltsbeiträge sind nicht umstritten, es ist daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 37). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz verpflichtet wurde, die Hypothekarzinsen für die ehemalige Familienwohnung direkt zu bezahlen. Die betreffende Ziffer wurde vorliegend nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 68 S. 40 Dispositivziffer 4). Der entsprechende Betrag ist daher vom Bedarf der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge berechnet sich im Ergebnis wie folgt: Vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014: Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Steuern; gerundet): Fr. 14'020.– ./. Ersatzeinkommen Gesuchstellerin (AHV): Fr. 1'643.– ./. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft: Fr. 1'100.– Total: Fr. 11'277.– Vom 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Steuern; gerundet): Fr. 13'020.– ./. Ersatzeinkommen Gesuchstellerin (AHV): Fr. 1'643.– ./. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft: Fr. 1'100.– Total: Fr. 10'277.– Die Parteien stellen übereinstimmend den Antrag, die vom Gesuchsgegner seit dem 1. Juli 2012 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge seien auf diese Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, wobei sie den Umfang der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht beziffern (Urk. 67 S. 2, Urk. 81/67 S. 2). Dementsprechend ist nur eine unbezifferte Anrechnungsklausel ins Dispositiv aufzunehmen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kosten nicht strikt nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden müssten, sondern auch eine ermessensweise Verteilung zulässig sei. Da die Parteien nur in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge abweichende Anträge gestellt hätten und diesbezüglich
- 23 keine der Parteien vollumfänglich obsiegt habe, rechtfertige es sich, die Kosten je hälftig aufzuerlegen (Urk. 68 S. 38). Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Berufung nicht mit dieser Argumentation auseinander und wendet sich insbesondere nicht gegen die Ermessensausübung der Vorinstanz. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich erst aufgrund des von ihm beantragten Verfahrensausgangs eine hälftige Kostenverlegung nicht mehr rechtfertigen lasse (Urk. 67 S. 7 Ziff. 9). Mit dem Berufungsentscheid wird nun aber dem Antrag des Gesuchsgegners weitgehend nicht entsprochen; so verlangte er eine Senkung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung um Fr. 4'132.–, während im Ergebnis diese für rund zwei Jahre um Fr. 277.– angehoben und danach für die weitere Dauer des Getrenntlebens um Fr. 723.– gesenkt wird. Im Ergebnis wird der vorinstanzliche Entscheid also nur geringfügig korrigiert; mithin werden die Verhältnisse nicht derart stark verändert, dass sich die ermessensweise hälftige Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz als unzutreffend erweisen würde. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist daher nicht abzuändern. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass nicht der ganze vorinstanzliche Entscheid angefochten ist, sondern nur einzelne Teile, dass die Aktenlage im Berufungsverfahren überschaubar ist, dass zwar zahlreiche, aber nicht anspruchsvolle Fragen zu klären waren sowie dass vorliegend zwei Verfahren erledigt werden, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 3. Die Gesuchstellerin verlangt eine Erhöhung ihrer Unterhaltsbeiträge um Fr. 3'500.– (Urk. 81/67 S. 2), der Gesuchsgegner die Senkung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 4'132.– (Urk. 67 S. 2). Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge für rund zwei Jahre um Fr. 277.– angehoben und danach für die weitere Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen um Fr. 723.– gesenkt. Beide Parteien obsiegen mithin für einen Zeitabschnitt teilweise in vergleichbarem Umfang und
- 24 unterliegen für den anderen je vollumfänglich. Es steht aber noch nicht fest, wie lange der gesenkte Unterhaltsbeitrag gelten wird. Es rechtfertigt sich damit sowohl gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO als auch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140021 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer LE140018 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 7. November 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120102) mit Ausnahme der Dispositivziffern 3, 7 und 8 am 18. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilungen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 11'277.– ab 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2014, − Fr. 10'277.– ab 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Dies unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bereits an die Gesuchstellerin nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen.
- 25 - 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. G. Kenny
- 26 -
Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2014 Rechtsbegehren: Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2013 (EE120102-F): "Es wird verfügt: sodann wird erkannt: Berufungsanträge: Erwägungen: I. Parteien und Prozessgeschichte II. Unterhaltsbeiträge III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140021 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer LE140018 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 7. November 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120102) mit Ausnahme der Dispositivziffern 3, 7 und 8 am 18. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilungen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Hypothekarzinsen eheliche Liegenschaft) wie folgt zu bezahlen: Fr. 11'277.– ab 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2014, Fr. 10'277.– ab 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Dies unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bereits an die Gesuchstellerin nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen. 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...