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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2014 LE140011

3 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·828 parole·~4 min·2

Riassunto

Eheschutz (Unterhalt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140011-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. März 2014 (EE130087-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 22. Juni 2013 in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 56 S. 3). 1.2. Mit Verfügung und Urteil vom 3. März 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) unter anderem zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) in der Höhe von Fr. 475.– pro Monat vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und von Fr. 1'030.– pro Monat ab 1. Dezember 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 56 S. 30). 1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 54) Berufung (Urk. 55). 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort. 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Geldforderungen sind genau zu beziffern. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid soll fällen können, wenn die Sache spruchreif ist (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14, 17f; BK- Sterchi, Art. 311 N 14f ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 63, 71). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (noch) nicht vollständig festgestellt hat (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 311 N 34). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zunächst stellt er keine konkreten Rechtsbegehren. Seiner Eingabe

- 3 lässt sich lediglich entnehmen, dass er mit der vorinstanzlichen Berechnung seines Einkommens nicht einverstanden ist und eine neue Berechnung bzw. "existenzielle Korrektur" verlangt (Urk. 55), was jedoch nicht genügt. Der Kläger hätte vielmehr genau beziffern müssen, wie sein Einkommen zu korrigieren ist und welche Unterhaltsbeiträge er für richtig und angemessen hält. 3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4. Soweit der Kläger ausführt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zustehe - die er aber nie in Anspruch genommen habe - (Urk. 55 S. 1), ist festzuhalten, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 56 S. 30 [Verfügungs-Dispositiv Ziff. 1]) und dass im Berufungsverfahren ein allfälliges Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ohnehin abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 800.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 5.2. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 55 und 58, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Beschluss vom 3. April 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 55 und 58, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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