Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140010-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 3. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt, Prozesskostenbeitrag etc.), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2014 (EE130054-F)
- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2ff. des Urteils der Vorinstanz vom 31. Januar 2014 verwiesen.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 31. Januar 2014 (Urk. 52 S. 30ff.): 1. Die Parteien werden zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt erklärt. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2002, werden unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ - an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar), - in geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostersonntag, 18:00 Uhr, - in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie - während drei Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt. 5. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse] in E._____ wird dem Gesuchsgegner während des Getrenntlebens der Parteien samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2014 zu verlassen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'715.– für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Antrag der Gesuchstellerin um Festsetzung eines Geldbetrages während des Zusammenlebens wird abgewiesen.
- 3 - 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 10'000.– akonto Güterrecht innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. Mai 2013 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 262.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'262.50 Total 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Es wird kein weiterer Prozesskostenbeitrag zugesprochen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2f.):
Anträge: "1. Es seien Dispositiv Ziffern 6., 7., 8., 9., 11., 12. und 13. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'250.00 für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit ab Einreichung des Begehrens (8. Mai 2013) bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung (spätestens 31. März 2014) einen Geldbeitrag (inkl. eines Betrages zur freien Verfügung) in der Höhe von CHF 7'765.00 zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin CHF 22'500.00 akonto Güterrecht innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
- 4 - 5. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab 8. Mai 2013 anzuordnen. 6. Es sei der Gesuchstellerin ein weiterer Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Gesuchsgegners."
prozessuale Anträge (Berufungsverfahren): "Es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Gesuchstellerin zu verpflichten, der folgende Positionen abzudecken hat: - allfälliger Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren; - Aufwendungen der Unterzeichneten im Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00; - die von der Gesuchstellerin allenfalls zu tragenden Gerichtskosten und zu leistende Parteientschädigung im Falle ihres gänzlichen oder teilweisen Unterliegens. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2):
"1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom 10. März 2014 vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."
- 5 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1998, und D._____, geboren am tt.mm.2002. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 2ff.). Am 31. Januar 2014 fällte die Vorderrichterin das eingangs erwähnte Urteil (Urk. 52 S. 30ff., Dispositivziffern 1 bis 15). 2. Gegen dieses Urteil hat die Gesuchstellerin fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 45/1; Urk. 51). Sie stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 51 S. 2ff.). Die Berufungsantwort datiert vom 31. März 2014 (Urk. 57). Mit Eingabe vom 25. April 2014 bezog sich der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) auf seine Berufungsantwort und stellte neu die folgenden "Anträge" (Urk. 61 S. 2): "1. In Anwendung der Offizialmaxime seien im Sinne des Kindeswohls von Amtes wegen Kinderunterhaltsbeiträge in dem Sinne festzusetzen, dass die Gesuchstellerin verpflichtet wird, dem Gesuchsgegner monatlich vorschüssig angemessene Unterhaltsbeiträge für jedes Kind zu bezahlen; 2. Als Abänderungsgesuch seien die von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich im Sinne des Kindeswohles um mindestens CHF 3'100.00 zu reduzieren und entsprechend auf maximal CHF 2'615.00 festzulegen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.".
Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2014 zu den Noven in der Berufungsantwort Stellung (Urk. 70). Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 nahm sie zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. April 2014 Stellung und beantragte die
- 6 - Abweisung der gestellten Anträge, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 73). Die Eingaben der Gesuchstellerin wurden dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 76). 3. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5f.). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. 4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
- 7 - II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Dieser sich gemäss der Gesetzessystematik zwar auf das Scheidungsverfahren beziehende Artikel wird vom Bundesgericht auch auf das Eheschutzverfahren angewandt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_906/2012 vom 18. April 2013 in: FamPra.ch 2013 S. 713). Art. 282 Abs. 2 ZPO durchbricht den Grundsatz der Teilrechtskraft. Die Durchberechnung des Grundsatzes gilt auch dann, wenn die unterhaltsberechtigte Partei das Rechtsmittel ergreift, um eine Erhöhung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche zu erreichen. Mithin ist vorliegend (nur) die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. 2. Der Gesuchsgegner hat keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Er hat weder angefochten, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, noch, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'715.– zusprach. Eine Anschlussberufung in der vorliegenden - von der Gesuchstellerin angehobenen Berufung - kann der Gesuchsgegner nicht erheben (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist sodann nur jene Partei berechtigt, welche entweder selbständig Berufung eingelegt oder sich der gegnerischen Berufung angeschlossen hat (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 598 Rz 1387). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Schon aus diesen Gründen kann nicht auf die vom Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 25. April 2014 gestellten "Anträge" eingetreten werden, was dieser denn auch selbst anführt (Urk. 61 S. 3). Sodann weist die Gesuchstellerin mit Bezug auf den Antrag Ziffer 1 zu Recht darauf hin, dass auch betreffend der
- 8 - Kinderunterhaltsbeiträge bezifferte Anträge zu stellen sind (Urk. 73 S. 2), ansonsten nicht auf die Anträge einzutreten ist (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.3.ff.). Dies hat der Gesuchsgegner ebenfalls unterlassen. 3.1. Der Gesuchsgegner will nun aber seine "Anträge" auch gar nicht als solche verstanden haben, sondern vielmehr als Vorschlag, wie das Gericht in Anwendung der - seiner Meinung nach vorliegend zur Anwendung gelangenden - Offizialmaxime entscheiden könnte (Urk. 61 S. 3f.). Zur Begründung seiner Vorschläge (der Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und entsprechend zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie zur Senkung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin) rügt der Gesuchsgegner in der Eingabe vom 25. April 2014 einerseits den vorinstanzlichen Entscheid in Punkten, welche in der Berufungsantwort noch unangefochten geblieben sind (beispielsweise die Nichtberücksichtigung in seinem Bedarf von Fr. 700.– pro Monat für eine Reinigungshilfe; Urk. 61 S. 5), andererseits wiederholt er Einwendungen der Berufungsantwort (Urk. 61 S. 7). Weiter bringt er angeblich nach Einreichung der Berufungsantwort eingetretene Noven vor (Urk. 61 S. 7ff.). 3.2. Die Anfechtung gemäss Art. 282 ZPO bewirkt den Nichteintritt der Rechtskraft der Kinderunterhaltsbeiträge und damit - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 73 S. 2) - auch die Geltung der Offizialmaxime, womit Kinderrenten unabhängig von allfälligen Anträgen der Parteien abgeändert respektive erstmals festgesetzt werden können (vgl. hierzu Aeschlimann/Fankhauser, in: Schwenzer, Fam. Kommentar, Band II, Art. 282 ZPO N 42). Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten gilt hingegen die Dispositionsmaxime, weshalb es dem Gericht nicht erlaubt ist, tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochenen und zufolge der nicht erhobenen Berufung durch den Gesuchsgegner bis zu diesem Betrag unangefochten gebliebenen Unterhaltsbeiträge festzulegen. Die von der Vorinstanz auf Fr. 5'715.– festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin dürfen nicht reduziert werden.
- 9 - 3.3. Dem Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der ersten Instanz zu üben. Er kann entsprechend sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen kantonalen Entscheides zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 12). Hingegen hat dies innert Frist in der Berufungsantwort zu geschehen, ansonsten es hierzu einer Fristerstreckung bedürfte, welche jedoch bei gesetzlichen Fristen nicht zulässig ist. Insoweit der Gesuchsgegner meint, zufolge der betreffend der Kinderunterhaltsbeiträge geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime habe sich die Kammer mit allen seinen in der Eingabe vom 25. April 2014 erhobenen Einwendungen zu befassen, geht er fehl. So können im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Nicht anders ist mit nach der Berufungsantwort erhobenen Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung der Parteien zu verfahren.
- 10 - So sind die vom Gesuchsgegner in der Eingabe vom 25. April 2014 unter dem Titel "Von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Kosten" gemachten Einwendungen betreffend den in seinem Bedarf von der Vorinstanz nicht oder nicht im vollen geltend gemachten Umfang berücksichtigten Positionen Autokosten, Reinigungshilfe, Zahnarztkosten, Hausnebenkosten, Hiphop sowie Lebensversicherungen der Kinder und der Gesuchstellerin nicht weiter zu beachten (Urk. 61 S. 4ff.). Daran ändert nichts, dass die Einwendungen teilweise durch neue Beweismittel untermauert werden sollen. Es hätte am Gesuchsgegner gelegen, diesbezüglich in der Berufungsantwort die Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden und die eingesetzten Beträge zu monieren. Zu behandeln werden an der gebührenden Stelle hingegen die in der Berufungsantwort sowie in der Eingabe vom 25. April 2014 geltend gemachten echten Noven sein (vgl. Urk. 61 S. 7ff.).
III. A) Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens 1. Mit der Berufung verlangt die Gesuchstellerin die Erhöhung der ihr von der Vorinstanz ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'715.– um Fr. 535.– auf Fr. 6'250.– (Urk. 51 S. 4ff.; Urk. 52 S. 15ff. und 31). Der Gesuchsgegner widersetzt sich dem (Urk. 57). 2. Was die allgemeinen Erwägungen zum familienrechtlichen Unterhalt, zum summarischen Verfahren sowie zum Eheschutzverfahren anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6ff. und 15f.). Insbesondere gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus, es sei
- 11 angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung vorzugehen. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Einkommen an (Urk. 52 S. 16). Beim Gesuchsgegner ging sie von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 15'316.90 aus (Urk. 52 S. 17). Den Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 4'645.10 (Urk. 52 S. 18ff.) und jenen des Gesuchsgegners (inkl. der beiden Kinder) mit Fr. 7'464.30 (Urk. 52 S. 20ff.). Den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 3'207.60 teilte die Vorinstanz im Verhältnis ein Drittel zugunsten der Gesuchstellerin und zwei Drittel zugunsten des Gesuchsgegners auf. Damit resultierte ein Anspruch der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 5'715.– (Urk. 52 S. 26). Kinderunterhaltsbeiträge setzte die Vorinstanz aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin sowie der Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Falle einer Zuteilung der Obhut an ihn keine solchen gefordert hatte, nicht fest (Urk. 52 S. 15). 3. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen und es ist ihr - zumindest im Eheschutzverfahren - kein solches anzurechnen (Urk. 52 S. 16; Urk. 57). Die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Eingabe vom 25. April 2014, es sei der Gesuchstellerin ein (nicht weiter substanziertes oder beziffertes) hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 61 S. 4 und S. 11), sind gestützt auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. S. 7ff. E. 3) nicht mehr zu hören. Gleich verhält es sich mit den (neuen) Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend allfällig möglicher Bezüge der Gesuchstellerin aus der Arbeitslosenversicherung (Urk. 61 S. 11f.). 4.1. Der Gesuchsgegner bezog im Jahre 2012 folgende Renten (Urk. 15/2; Urk. 15/3):
IV Rente Fr. 27'840.– IV Kinderrente C._____ Fr. 11'136.– IV Kinderrente D._____ Fr. 11'136.– BVG Invalidenrente Fr. 93'203.– BVG Invalidenkinderrente C._____ Fr. 18'640.– BVG Invalidenkinderrente D._____ Fr. 18'640.–
- 12 - Total Renteneinkommen: Fr. 180'595.–
Dies entsprach einem monatlichen Renteneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 15'049.60. Die IV-Renten wurden um insgesamt Fr. 36.– erhöht, womit das aktuelle monatliche Renteneinkommen des Gesuchsgegners Fr. 15'085.60 beträgt. Weiter wurde dem Gesuchsgegner ein Wertschriftenertrag von Fr. 231.30 pro Monat angerechnet. Es resultierte ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 15'316.90 (Urk. 52 S. 17). 4.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 25. April 2014 zwar geltend, der Vermögensertrag sei von jährlich Fr. 2'776.– auf Fr. 420.– und damit auf Fr. 35.– pro Monat gesunken (Urk. 61 S. 4). Hingegen belegt er weder die behauptete Vermögensreduktion auf Fr. 140'000.– (Urk. 61 S. 5) bzw. Fr. 170'000.– (Urk. 61 S. 9), noch die geltend gemachte Senkung des Zinsfusses von 1 % auf 0,3 % (Urk. 61 S. 5), weshalb diese Behauptungen nicht glaubhaft erscheinen und damit nicht zu beachten sind. Es kann offen bleiben, ob sie gestützt auf das geltende Novenrecht überhaupt zulässig wären. 4.3. Es ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 15'316.90 auszugehen. Bereits an dieser Stelle sei hingegen auf Folgendes hingewiesen: Wie erwähnt, bezieht der Gesuchsgegner Renten aus der 1. und 2. Säule. Er erhielt im Jahre 2012 für C._____ und D._____ eine IV-Rente von je Fr. 928.– pro Monat sowie eine BVG-Kinderrente von monatlich Fr. 1'553.33. Damit erhält der Gesuchsgegner für C._____ und D._____ Kinderrenten aus der 1. und 2. Säule von gesamthaft je Fr. 2'481.33 pro Monat. Diese Renten stehen den Kindern zu respektive dienen zu deren Unterhalt (vgl. Art. 285 ZGB). Bei der Trennung der Eltern können sie nicht zur Deckung von deren Bedürfnissen herangezogen werden; insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen. Hierauf wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin zurückzukommen sein. 5.1. Umstritten ist der Bedarf der Gesuchstellerin. So berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem Wohnkosten von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 52 S. 18).
- 13 - Die Gesuchstellerin beantragt in der Berufung die Erhöhung der Kosten auf Fr. 2'500.– (Urk. 51 S. 5f.). Die Gesuchstellerin ist am 31. März 2014 aus der ehelichen Liegenschaft an der ... [Adresse] in E._____ ausgezogen. Sie hat ein Studio an der … [Adresse] in E._____ gemietet. Der Mietzins beträgt Fr. 1'100.– pro Monat inklusive Nebenkosten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorab, dass gemäss ständiger Praxis der Kammer, wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, sie Anspruch darauf hat, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden (ZR 87 NR. 114). Es ist ihr daher derjenige (höhere) Betrag anzurechnen, der den an sich angemessenen Mietkosten entspricht. Ein Studio entspricht nicht dem bisherigen Lebensstandard der Parteien. Sodann hat die Gesuchstellerin ein Wochenendbesuchsrecht für ihre beiden Kinder. Sie hat Anspruch darauf, das Besuchsrecht in einer angemessenen Wohnung auszuüben. Es ist der - umstrittene - angemessene Mietzins zu bestimmen. Die Vorinstanz sah unter Berücksichtigung der Wohnkosten des Gesuchsgegners sowie der allgemeinen Erfahrung Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen an (Urk. 52 S. 18). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, sollte sie die eheliche Liegenschaft verlassen müssen, sei ihr ein Mietzins von mindestens Fr. 2'500.– anzurechnen. In E._____ und Umgebung finde sich zu einem tieferen Mietzins keine angemessene 4,5 Zimmerwohnung, welche dem Standard der ehelichen Wohnung entspreche; dies ergebe sich aus der Suchanfrage bei Homegate. Als Beweis offerierte sie die von ihr in E._____, …, … und … gemachte Anfrage, welche nur eine vier Zimmerwohnung (mit einer Grösse von 66 m2) für einen Mietzins von unter Fr. 2'000.– ergab. Die restlichen sechs Ergebnisse reichten von Fr. 2'340.– bis Fr. 2'545.– (Urk. 20 S. 9; Urk. 21/3). Hierauf entgegnete der Gesuchsgegner, auf Homgate würden sich nur die teureren Angebote, "die sonst nicht laufen", befinden. Es sei nicht notwendig, dass sich die Gesuchstellerin auf E._____ beschränke. Zudem sei der offerierte Mietzins von Fr. 2'000.– pro Monat
- 14 schon "sehr sportlich", insbesondere im Vergleich zu den tiefen Hauskosten (Prot. Vi S. 11). Der Gesuchsgegner bestritt damit nicht, dass eine 4 bis 4,5 Zimmerwohnung dem bisherigen Lebensstandard der Parteien entspricht, weshalb er mit den nunmehr in diese Richtung gehenden Ausführungen in der Berufung ausgeschlossen ist (Urk. 57 S. 7). Homegate ist eine anerkannte Suchplattform im Internet für Wohnungen. Es werden darauf nicht nur die Wohnungen angeboten, "die sonst nicht laufen". Da die Gesuchstellerin relativ rasch eine Wohnung finden muss (damit sie auch das Besuchsrecht ausüben kann) respektive musste, kann sie nicht auf Genossenschaften verwiesen werden. Es behauptet niemand, sie habe Zugang zu günstigem Wohnraum. Mit den vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen machte die Gesuchstellerin glaubhaft, dass eine ihrem bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung in den von ihr angeführten Gemeinden durchschnittlich rund Fr. 2'450.– pro Monat kostet. Diese Ausführungen wurden vom Gesuchsgegner nicht substanziert bestritten, weshalb er die Gesuchstellerin nunmehr nicht auf Wohnungen in … verweisen kann (Urk. 57 S. 5f.; Urk. 59/1). … liegt zwar ebenfalls in der Nähe von E._____, hat aber keinen direkten Seeanstoss. Ein Vergleich der Mietkosten mit den dem Gesuchsgegner für die Liegenschaft anfallenden Kosten hinkt sodann. Die Gesuchstellerin verfügt nicht über die finanziellen Mittel um ein Haus mit Umschwung und Seesicht zu denselben Bedingungen wie der Gesuchsgegner zu erwerben. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind Mietkosten von Fr. 2'450.– einzusetzen. 5.2. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Position Fahrspesen Fr. 62.– für einen ZVV-Netzpass für 1 bis 2 Zonen. Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner nur diesen Betrag und nicht die geltend gemachten Fr. 101.– (Fr. 89.– ZVV-Netzpass für drei Zonen und Fr. 12.– Kosten für ein Halbtaxabonnement) anerkenne und die Gesuchstellerin derzeit nicht arbeite und gemäss der Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan Kreisschreiben) Fahrkosten im Bedarf nur angerechnet würden, wenn solche zur Ausübung des Berufs notwendigerweise anfielen (Urk. 52 S. 19).
- 15 - Die Gesuchstellerin wendet hiergegen ein, die Parteien würden über monatliche Einkünfte von über Fr. 15'300.– verfügen. Ein Abstellen auf das Kreisschreiben gehe damit nicht an. Der Gesuchstellerin einzig die Fahrkosten für 1 bis 2 Zonen zuzusprechen sei eine massive Einschränkung ihrer Mobilität, zumal sie in Zukunft auch nicht mehr vom Gesuchsteller und dessen Fahrzeug profitieren könne. Der beantragte Betrag von Fr. 101.– sei im Lichte dessen, dass dem Gesuchsgegner Fr. 300.– zuerkannt worden seien auch angemessen (Urk. 51 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin besitzt keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis. Sie machte vor Vorinstanz geltend, sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Sie habe seit langem ein Halbtaxabonnement. Bis anhin habe sie vom Gesuchsgegner zusätzlich Fr. 50.– pro Monat für Billette erhalten. Mit der Trennung würden die Auslagen für die Tickets jedoch steigen, da bisher der Gesuchsgegner einige Fahrten übernommen habe, die die Gesuchstellerin nun selbst ausführen müsse (beispielsweise zum Einkaufen). Der ZVV-Netzpass für ein ganzes Jahr für 3 Zonen (Zone E._____ bis Zürich) koste Fr. 1'071.–, entsprechend Fr. 89.– pro Monat. Zuzüglich der Kosten für das Halbtaxabonnement von Fr. 12.– pro Monat mache dies Fr. 101.– (Urk. 1 S. 13). Der Gesuchsgegner anerkannte ohne weitere Ausführungen Fr. 62.– (Urk. 14 S. 16). Dies entspricht den von ihm bis anhin bezahlten Fr. 50.– zuzüglich der geltend gemachten Kosten von Fr. 12.– pro Monat für das Halbtaxabonnement. Für sich forderte er unter dem Titel Fahrkosten Fr. 1'241.75 gemäss eingereichter Zusammenstellung (Urk. 14 S. 16; Urk. 15/10). Beide Parteien arbeiten nicht. Sie sind nicht auf ein Fortbewegungsmittel angewiesen, um zur Arbeit zu gelangen. Gestützt auf III. Ziffer 3.4. des Kreisschreibens wäre bei keiner der Parteien ein Betrag für Mobilität im Notbedarf zu berücksichtigen; dies hielt grundsätzlich auch die Vorinstanz fest (Urk. 52 S. 19 und S. 21f.). Sie setzte dann aber bei beiden Parteien den je von der Gegenseite anerkannten Betrag ein. Damit behandelte die Vorinstanz beide Parteien wiederum gleich. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden (Urk. 51 S. 6f.). Das Gericht hätte auch bei beiden Parteien auf den bisherigen Lebensstandard
- 16 abstellen können. Dann hätte aber beim Gesuchsgegner, welcher Auto fahren kann und einen Audi A6 fährt, ein erheblich höherer Betrag als Fr. 300.– eingesetzt werden müssen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist auch unter dem Aspekt der vorliegend guten finanziellen Verhältnisse nicht zu beanstanden, da vom anfallenden Freibetrag, wie noch auszuführen sein wird, beide Parteien im gleichen Masse profitieren. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind Fr. 62.– für Fahrspesen zu berücksichtigen. 5.3. Sodann sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin unter dem Titel Telefon/Radio/TV Fr. 159.– (inkl. Billag) zu. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe die von ihr geltend gemachten Fr. 200.– nicht belegt und vom Gesuchsgegner würden nur Fr. 120.– anerkannt (Urk. 52 S. 19). Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich eine falsche Beweiswürdigung sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Sie habe vor Vorinstanz den Betrag von Fr. 200.– beantragt, wobei der Gesuchsgegner im Bestreitungsfalle angehalten worden sei, sämtliche Kostenbelege für Festnetztelefonie, Mobiltelefone, TV/Radio und Internet der letzten sechs Monate einzureichen. Alle Verträge würden auf den Gesuchsgegner lauten. Sie selbst habe nicht die Möglichkeit, die Belege beizubringen. Die Vorinstanz habe den Gesuchsgegner nie zur Edition aufgefordert und trotzdem nur den von ihm anerkannten Betrag von Fr. 120.– zuzüglich Billag zugesprochen. Dies möge in Notbedarfssituationen, aber nicht bei den vorliegend guten Verhältnissen angehen. Bei diesen Verhältnissen sei eine höhere Pauschale angezeigt (Urk. 51 S. 10). Zu Recht weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Fr. 200.– für sich und die beiden Töchter geltend gemacht hat. Bei der Anerkennung dieses Betrages verzichtete sie auf die verlangte Edition (Urk. 1 S. 11 und 17; Urk. 57 S. 8). Die Vorinstanz sprach unter Einbezug der Tatsache, dass die Töchter dem Gesuchsgegner zugewiesen wurden, Fr. 41.– weniger zu und begründete dies mit den gerichtsüblichen Ansätzen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, höhere Auslagen als der Durchschnitt zufolge von mit dem Ausland geführten Telefonaten zu haben (Urk. 51 S. 10).
- 17 - Diese Tatsache ist neu und nicht mehr zu hören. Unter diesen Gegebenheiten ist das Vorgehen der Vorinstanz, dass sie auf eine Edition der verlangten Unterlagen verzichtet hat, nicht zu beanstanden. Unter der Position Telefon/Billag/TV sind Fr. 159.– zu berücksichtigen. 5.4. Weiter verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung der Position Steuern von Fr. 500.– auf Fr. 622.–. Dies ausgehend von an sie zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'250.– pro Monat, womit sich ein Jahreseinkommen von Fr. 75'000.– ergebe. Hiervon sei einzig der Versicherungsabzug von Fr. 3'900.– in Abzug zu bringen (Urk. 51 S. 8). Die steuerliche Belastung der unterhaltsberechtigten Ehefrau steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest. Sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Im summarischen Eheschutzverfahren kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Dennoch werden die mutmasslichen Steuern oftmals mittels der von den kantonalen Verwaltungen zur Verfügung gestellten Steuerrechnern ermittelt. Dabei ist betreffend des zu veranschlagenden Einkommens vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung auszugehen. Vorliegend erscheint es angezeigt, von den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'715.– auszugehen. Sollte sich nachfolgend ein erheblich höherer Unterhaltsanspruch ergeben, kann eine Korrektur bei der Freibetragsaufteilung vorgenommen werden. Die Gesuchstellerin lebte bis anhin in E._____. Sie hat dort wieder eine Bleibe gefunden. Sie selbst geht in der Berufungsbegründung von diesem Steuersatz aus (Urk. 51 S. 9). Darauf ist abzustellen. Es ist von einem Jahreseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 68'580.– auszugehen. Hiervon sind der Versicherungsabzug von Fr. 3'900.– sowie die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von jährlich Fr. 3'564.– (12 x Fr. 297.–) in Abzug zu bringen (Urk. 51 S. 20; Urk. 57 S. 10). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 61'116.–. Es ergeben sich
- 18 direkte Bundessteuern von Fr. 757.40 und Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5'034.35 (www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerberechnung.html). Damit ergibt sich eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 5'791.75 respektive (gerundet) Fr. 482.65 pro Monat. Damit ist die Position bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 500.– zu belassen. 5.5. Der Bedarf der Gesuchstellerin beläuft sich damit auf Fr. 5'095.10 (Fr. 4'645.10 plus Fr. 450.–). 6.1.1. Umstritten ist sodann der Bedarf des Gesuchsgegners (inkl. der beiden Töchter). So setzte die Vorinstanz die Wohnkosten auf Fr. 1'559.85 pro Monat fest; Fr. 684.85 Unterhaltskosten sowie Fr. 875.– Hypothekarzinsen (Urk. 52 S. 20f.). Gemäss der Gesuchstellerin sind nur Hypothekarzinsen von Fr. 733.– pro Monat und damit gesamthafte Wohnkosten Fr. 1'417.85 zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 9f.). Die Gesuchstellerin weist in ihrer Berufung zu Recht darauf hin, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ein Hypothekarzins von (gerundet) Fr. 733.– pro Monat und nicht Fr. 875.– ausgewiesen und damit glaubhaft ist (vgl. Urk. 15/5 S. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit der Produktevereinbarung gemäss der letzten Seite). Dies wird denn vom Gesuchsgegner in der Berufungsantwort auch grundsätzlich anerkannt (Urk. 57 S. 11). Er macht hingegen seinerseits geltend, die Gesuchstellerin habe es vor Vorinstanz versäumt, diese auf diese rechtsrelevante Tatsache, gemeint ist die Produktevereinbarung, hinzuweisen (Urk. 57 S. 11). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin wies in der Gesuchsbegründung auf den Kapital- und Zinsausweis 2011 hin, welcher einen monatlichen Hypothekarzins für das Jahr 2011 von (gerundet) Fr. 733.– belegt (Urk. 1 S. 10 und Urk. 3/5). Damit war die Behauptung der Gesuchstellerin schon vor Vorinstanz glaubhaft. Weiter macht nun der Gesuchsgegner geltend, die Produktevereinbarung laufe per 26. Mai 2014 aus. Hernach gelte der variable Hypothekarzinssatz. Dieser sei derzeit wiederum genau 2,625 %. Ab dem 27. Mai 2014 würden somit, wie von
- 19 der Vorinstanz angenommen, monatlich Fr. 875.– anfallen. Der Abschluss einer neuen Produktevereinbarung betreffend einer Festhypothek sei nicht in Sicht. Die Gesuchstellerin habe angekündigt, keinen neuen Vertrag zu unterzeichnen. Sodann habe er der Bank die "gegenwärtigen Wirren" und die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge offen legen müssen. Dies habe dazu geführt, dass seine Bonität erheblich tiefer eingestuft worden sei als bisher. Unter diesen Umständen sei die Raiffeisenbank derzeit nicht bereit, eine neue Produktevereinbarung abzuschliessen (Urk. 57 S. 11 f.). Gemäss "Basiskreditvertrag Hypothek" vom 24. April 2009 (unterzeichnet am 14. Mai 2009) zwischen der Raiffeisenbank … und dem Gesuchsgegner gewährt Erstere Letzterem ein Hypothekardarlehen von Fr. 400'000.–. Gemäss Ziffer 1 kann der Schuldner jederzeit die von der Bank zu diesem Hypothekardarlehen angebotenen Zinsprodukte mit fester Laufzeit nutzen. Schliesst er solche Produkte ab, erhält er von der Bank jeweils entsprechende Produktevereinbarungen. Der Gesuchsgegner hat eine solche "Produktvereinbarung Festhypothek" abgeschlossen. Die Laufzeit ging vom 26. Mai 2009 bis zum 26. Mai 2014, der Zinssatz betrug 2,2 % (Urk. 15/5 Anhang). Für Verträge von ablaufenden Produktevereinbarungen, die als variabel verzinstes Hypothekardarlehen weitergeführt werden, kommt der dannzumal gültige Zinssatz für variable Neuhypotheken zur Anwendung (Urk. 15/5 Ziff. 1 Absatz 5). Dieser beträgt gemäss dem Gesuchsteller 2,625 %, wie von der Vorinstanz eingerechnet. Er belegt dies mit einem Auszug aus dem Internet (Urk. 59/5). Die Liegenschaft an der ... [Adresse] in E._____ steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners. Der Basisvertrag lautet allein auf den Gesuchsgegner als Schuldner. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsgegner, nachdem ihm die Liegenschaft gerichtlich zugewiesen wurde, nicht ohne die von ihm gerichtlich getrenntlebende Gesuchstellerin eine neue Produktevereinbarung abschliessen sollte können. Dass die Zinsen für Festhypotheken deutlich unter jenen für variable Hypotheken liegen, ist gerichtsnotorisch. Folglich ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner keine neue günstigere Vereinbarung abgeschlossen hat
- 20 respektive hätte abschliessen können. Der Gesuchsgegner reicht denn auch keinerlei Korrespondenz ein, aus welcher geschlossen werden könnte, dass die Raiffeisenbank nicht bereit ist, mit ihm eine neue Festhypothek abzuschliessen respektive an seiner Bonität derart zweifelt, dass ihm keine günstigere Festhypothek als für 2,625 % angeboten würde. Es sind Hypothekarkosten von Fr. 733.– pro Monat zu berücksichtigen. 6.1.2. Umstritten sind sodann die Nebenkosten. Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsgegner die gemäss ihrer Ansicht nach von der Gesuchstellerin anerkannten Fr. 684.85 zu (Urk. 52 S. 20f.). Der Gesuchsgegner verlangt in der Berufung, wenn ihm nur ein Hypothekarzins von Fr. 733.– angerechnet würde, seien ihm in der Höhe des Differenzbetrages höhere Nebenkosten anzurechnen (Urk. 57 S. 12f.). Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz im Falle der Zuteilung der Liegenschaft an ihn keine Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Liegenschaftswertes geltend gemacht (Urk. 14 S. 7; Urk. 22 S. 4). Entsprechend hat die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 57 S. 12), zu Recht eben gerade nicht auf diese Praxis abgestellt. Der Gesuchsgegner hat es denn auch gänzlich unterlassen einen Liegenschaftswert zu behaupten. Vielmehr bezifferte er die Nebenkosten mit Fr. 750.85 (Urk. 14 S. 7). Von diesem Betrag anerkannte die Gesuchstellerin Fr. 684.85 (Urk. 20 S. 8f.). Betreffend der Frage, wieso dem Gesuchsgegner nicht die geltend gemachten Fr. 750.85, sondern nur die von der Gesuchstellerin anerkannten Fr. 684.85 (Urk. 20 S. 8f.) zugesprochen werden können, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21f.). Weiter machte der Gesuchsgegner in der Stellungnahme vom 26. September 2013 diverse "Reparatur- und Unterhaltskosten" (Urk. 22 S. 4) geltend, welche er, was die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhielt, aber in keiner Art und Weise bezifferte oder belegte (Urk. 52 S. 21). Der Gesuchsgegner führt in der Berufung nicht näher aus, wieso es ihm damals noch nicht möglich gewesen sein sollte, diese Kosten genauer zu beziffern und zu belegen. Er beziffert denn die angeblichen Kosten auch in der
- 21 - Berufung nicht (Urk. 57 S. 12). Es ist von Nebenkosten von Fr. 684.85 auszugehen. 6.1.3. Damit belaufen sich die Kosten des Gesuchstellers für die Liegenschaft auf total Fr. 1'417.85. Dieser Betrag ist in seinem Bedarf einzusetzen. 6.2. Weiter verlangt die Gesuchstellerin die Senkung der Position Telefon/Radio/TV von Fr. 200.– auf Fr. 180.– (Urk. 51 S. 10). Zu Recht wendet die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang ein, keine Kosten in der Höhe von Fr. 200.– anerkannt zu haben. Der in Urk. 20 S. 9 erwähnte Betrag von Fr. 200.– bezieht sich auf die Kosten der Gesuchstellerin. Betreffend des Gesuchsgegners anerkannte die Gesuchstellerin lediglich Fr. 180.– (Urk. 1 S. 18). Hingegen bezeichnete die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.– für sich inklusive der beiden Töchter als "gerichtsüblich" (Urk. 1 S. 11). Nichts anderes kann nun mit Bezug auf den Gesuchsgegner inklusive der Töchter gelten, auch wenn der Gesuchsgegner die Kosten in der Tat nicht (rechtzeitig) belegte (Urk. 51 S. 9). Sodann stehen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den der Gesuchstellerin zugesprochenen Fr. 159.–. Damit wird das Gleichbehandlungsgebot gewahrt. Es sind Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen. 6.3.1. Umstritten sind zudem die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Positionen Mittagstisch D._____ von Fr. 278.65 sowie Sparbeiträge Kinder von Fr. 166.70 (Urk. 51 S. 10ff.; Urk. 52 S. 23f.). 6.3.2. Gemäss Gesuchstellerin substanzierte der Gesuchsgegner die Auslagen für die Kinder vor Vorinstanz nicht genügend. Er habe nur einen Gesamtbetrag geltend gemacht. Diesen Betrag habe sie bestritten. Sie habe die Kinderkosten in der gesamten Höhe bestritten und als anerkannt könne daher maximal gelten, was sie in ihrer Gesuchsbegründung (in welcher sie die Obhut über die Kinder verlangte) geltend gemacht habe. Es gehe nicht an, von ihr eine Bestreitung der Detailpositionen zu verlangen, welche der Gesuchsgegner gar nicht korrekt substanziert habe (Urk. 51 S. 10f.).
- 22 - Der Gesuchsteller führte im Zusammenhang mit seinem Bedarf (inklusive jenem der beiden Töchter) vor Vorinstanz unter anderem aus, sein Bedarf berechne sich nach der "Farner-Tabelle" (Urk. 14 S. 7). Als Beilage reichte er die "Farner- Tabelle betr. Unterhaltsrechnung der Parteien" als Beilage 4 zu den Akten (Urk. 15/4) und machte hierzu nachfolgend im einzelnen Ausführungen (Urk. 14 S. 15f.). In Ziffer 87 der Farner-Tabelle werden unter der Rubrik Hobbies Fr. 1'032.40 angeführt (Urk. 15/4). Der Gesuchsgegner führte hierzu in der Gesuchsantwort aus, er habe die Auslagen für die Töchter zusammengestellt. Er habe dabei monatliche Kosten für beide Kinder für Hobbies, Fremdbetreuung und Schulzusatzkosten von insgesamt Fr. 1'032.40 errechnet. Als Beweisofferte wurde die "Zusammenstellung Kinderkosten mit Beilagen" respektive "Finanzbedarf Kinder vom 1.5.2012 - 30.4.2013" (Urk. 14 S. 17; Urk. 15/15) anerboten. Die Zusammenstellung führt für beide Kinder die Kosten aufgeschlüsselt auf einzelne Positionen (ZVV Abo, Mehrsaulagen Mittagessen etc.) an. Die geltend gemachten Positionen werden belegt. Die Gesuchstellerin ihrerseits bestritt vor Vorinstanz in der Stellungnahme zu den Noven die geltend gemachten Kosten für die Kinder im Betrag von Fr. 1'032.40 vorab pauschal. Hernach machte sie Bemerkungen zu einzelnen Positionen der Zusammenstellung, z.B. zu den angeführten Auslagen von D._____ für das "… Rechnung mündliches Prüfungstraining" (Urk. 20 S. 11). Mit dem Gesuchsgegner ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz klar erkannt hat, was für Auslagen er geltend macht (Urk. 57 S. 14). Die Gesuchstellerin musste die einzelnen Positionen nicht zusammensuchen, sondern sie ergaben sich klar aus der vorgenannten Zusammenstellung. Der Gesuchsgegner musste die Zusammenstellung nicht in die Gesuchsantwort hineinkopieren, um seiner Substanzierungspflicht zu genügen. Die Vorinstanz hat denn vom Gesuchsgegner auch keine nähere Substanzierung verlangt (Urk. 57 S. 14). Die Vorinstanz ging in der Folge zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerin nur jene Positionen aus der Zusammenstellung bestritt, auf welche sie im Speziellen einging, und stellte nicht auf die pauschale Bestreitung ab.
- 23 - 6.3.3. Die Gesuchstellerin verlangt mitunter die Streichung der Position Sparbeiträge Kinder von total Fr. 166.70 (zweimal Fr. 83.35 respektive Fr. 1'000.– jährlich pro Kind; Urk. 52 S. 24f.). Die Position "Jährlicher Sparbetrag der Eltern auf Jugendsparkonto Postfinance" von Fr. 1'000.– wird in der vorab erwähnten Zusammenstellung sowohl bei C._____ als auch bei D._____ angeführt (Urk. 15/5). Hingegen ist in den angeführten Totalen von Fr. 531.17 für C._____ und Fr. 501.25 für D._____, damit total für beide Kinder Fr. 1'032.42, kein Betrag für diese Position mitenthalten. Damit hat der Gesuchsgegner diese Kosten vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Sie konnten somit schon aus diesem Grunde nicht in die Berechnung aufgenommen werden. Der Betrag von Fr. 166.70 ist aus dem Bedarf zu streichen. 6.3.4. Betreffend des Mittagstisches sowie der Aufgabenhilfe von D._____ hatte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht, es sei geplant, dass D._____ ab 19. August 2013 viermal wöchentlich anstatt wie bisher zweimal wöchentlich den Mittagstisch besuchen werde (Urk. 15/15a). Die Gesuchstellerin führte hierzu lediglich aus, dass dies ohne ihren Einbezug festgelegt worden sei (Urk. 20 S. 11). Damit bestritt sie weder die geltend gemachten Auslagen von Fr. 278.65, noch die Notwendigkeit der Massnahme. Dies kann sie in der Berufung nicht nachholen. Die Position ist im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen. 6.4. Der Bedarf des Gesuchsgegners inklusive der Kinder präsentiert sich damit wie folgt: Bedarf des Gesuchsgegners Betrag in CHF Grundbetrag 1'350.– Grundbetrag C._____ 600.– Grundbetrag D._____ 600.– Wohnkosten 1'417.85 Krankenkasse Gesuchsgegner 365.15 Krankenkasse D._____ 92.70 Krankenkasse C._____ 84.70 Krankheitskosten 83.15 Haftpflicht/Mobiliar 36.85
- 24 - Fahrspesen 300.– Fahrkosten C._____ 67.75 Fahrkosten D._____ 2.50 Auswärtige Verpflegung C._____ 133.– Schulbücher und Exkursionen C._____ 50.– Klavierunterricht Kinder 170.20 Mittagstisch D._____ 278.65 Sparbeiträge Kinder 0.00 Telefon/ Radio/ TV 200.– AHV-Beiträge 297.– Steuern 1'026.10 Total Bedarf: 7'155.60
7.1. Wie bereits erwähnt, erhält der Gesuchsgegner Renten aus der 1. und 2. Säule für C._____ und D._____ von gesamthaft je Fr. 2'481.33 pro Monat. Diese Renten stehen den Kindern zu respektive dienen zu deren Unterhalt. Entsprechend sind sie von den Einkünften des Gesuchsgegners zu subtrahieren. Andererseits sind auch die Kosten, welche auf die Kinder entfallen, vom berechneten Bedarf des Gesuchsgegners auszunehmen. Diese Kosten sind aus den Kinderrenten zu decken. Die verbleibenden Einkünfte des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 10'354.25 (Fr. 15'316.90 minus 2 x Fr. 2'481.33) sind zur Deckung der Bedarfe der Parteien respektive zur Berechnung des Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin heranzuziehen. Hernach wird zu prüfen sein, ob C._____ und D._____ ihre jeweiligen Bedarfe mittels der Kinderrenten decken können, oder ob die Parteien zu verpflichten sind, und wenn ja in welchem Umfang, eine Leistung an ihren Unterhalt zu erbringen. Insoweit könnte die Gesuchstellerin zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. 7.2. Die Kosten für C._____ belaufen sich auf total Fr. 1'545.55 (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 355.– Wohnkosten [¼ von Fr. 1'417.85], Fr. 84.70 Krankenkasse, Fr. 67.75 Fahrkosten, Fr. 133.– auswärtige Verpflegung, Fr. 50.– Schulbücher und Exkursionen, Fr. 85.10 Klavierunterricht [1/2 von Fr. 170.20], Fr. 20.– Anteil Telefon und Fr. 150.– Anteil Steuern).
- 25 - Die Kosten für D._____ belaufen sich auf total Fr. 1'583.95 (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 355.– Wohnkosten [¼ von Fr. 1'417.85], Fr. 92.70 Krankenkasse, Fr. 2.50 Fahrspesen, Fr. 278.65 Mittagstisch, Fr. 85.10 Klavierunterricht, Fr. 20.– Anteil Telefon und Fr. 150.– Anteil Steuern). Damit verbleibt ein Bedarf für den Gesuchsgegner von Fr. 4'026.10 (Fr. 7'155.60 abzüglich Fr. 1'545.55 und Fr. 1'583.95). 7.3. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin berechnet sich damit wie folgt: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 10'354.25 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'095.10 Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'026.10 Bedarfe total Fr. 9'121.20 Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'233.05 (Fr. 10'354.25 abzüglich Fr. 9'121.20). Der Überschuss ist, da die Kinder von dieser Berechnung ausgenommen sind, je hälftig auf die Parteien zu verteilen. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhalt von gerundet Fr. 5'711.60 (Fr. 5'095.10 plus Fr. 616.50). Eine Erhöhung der Position Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin rechtfertigt sich bei diesem Resultat nicht. Die Berufung der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu bezahlen hat, sind - wie von der Vorinstanz festgesetzt - bei Fr. 5'715.– pro Monat zu belassen. Die Gesuchstellerin ist unbestrittenermassen per 1. April 2014 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab diesem Zeitpunkt festzusetzen. 8.1. In einem weiteren Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob die Kinder mittels der Renten ihre Bedarfe decken können oder die Gesuchstellerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten ist. C._____ verbleibt nach der Deckung ihrer Kosten gemäss den vorangehend errechneten Zahlen gerundet ein Überschuss von Fr. 935.80 (Fr. 2'481.33 minus Fr. 1'545.55) und D._____ von Fr. 897.40 (Fr. 2'481.33 minus Fr. 1'583.95).
- 26 - 8.2. Der Gesuchsgegner macht in der Berufung nun einen Anstieg der Kosten für C._____ und D._____ geltend. Er beruft sich darauf, C._____ sei nach den Sommerferien in das Kurzzeitgymnasium übergetreten. In erster Linie wegen den heftigen Streitereien zwischen den Eltern habe sie sich aber nicht genügend auf die Schule und die vielen Prüfungen konzentrieren können. Im November 2013 sei klar geworden, dass sie die Probezeit nicht bestehen würde. Sie sei in eine psychisches und emotionales Loch gefallen (Urk. 57 S. 3f.). C._____ habe nicht mehr in die Sekundarschule E._____ zurückkehren wollen. Die Parteien seien daher überein gekommen, C._____ ab Januar 2014 nicht in der öffentlichen Schule, sondern in der … Schule … in die Sekundarschule zu schicken. Die Gesuchstellerin habe das entsprechende Formular unterzeichnet (Urk. 57 S. 3f. und S. 15). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, für die Restdauer des Schuljahres 2013/2014 in den Übertritt von C._____ in die 3. Sek A der … Schule … eingewilligt und die entsprechenden Dokumente unterzeichnet zu haben (Urk. 59/8-9; Urk. 70 S. 12). Das Schulgeld von behaupteten Fr. 9'894.– für die restlichen sechs Monate des Schuljahres 2014 und damit Fr. 1'649.– pro Monat ist unbestritten und belegt (Urk. 59/9). Der Gesuchsgegner hat nun aber gegen die Ausführungen der Gesuchstellerin, er habe ihr bei der Unterzeichnung der Dokumente explizit zugesichert, dass dadurch keine Kosten oder finanziellen Folgen auf sie zukämen, er werde das Schulgeld für die Restdauer aus seinem Vermögen zahlen (Urk. 70 S. 12), nichts eingewendet. Zudem wird aus den vorangehend angeführten Zahlen ersichtlich, dass C._____ rund die Hälfte des monatlich anfallenden Schulgeldes aus ihren Renten begleichen kann. Es ist ihr zuzumuten, das Schuldgeld während eines Jahres beim Gesuchsgegner "abzubezahlen", welcher es aus dem Vermögen vorschiessen kann. Nicht ersichtlich ist ein Grund dafür, wieso C._____ auch das an die Sekundarschule anschliessende Gymnasium in der Privatschule besuchen sollte respektive die Gesuchstellerin zwecks Finanzierung dieses Besuches zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden sollte. Die Gesuchstellerin hat zwar die Anmeldung für den Besuch des Gymnasiums an den … Schulen … ebenfalls unterzeichnet (Urk.
- 27 - 59/10). Aufgrund ihrer Ausführungen, gegen welche der Gesuchsgegner nichts eingewendet hat, ist hingegen davon auszugehen, dass sie sich bei der Unterzeichnung des Formulars dessen Inhaltes und der daraus fliessenden Konsequenzen nicht bewusst war. Vielmehr ging die Gesuchstellerin davon aus, es gehe darin ebenfalls um das Restschuljahr 2013/2014 (Urk. 70 S. 13). So hat sie mit Schreiben vom 9. Mai 2014 bei den … Schulen … umgehend den "Rückzug der Anmeldung" erklärt (Urk. 72/10). Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners vor Vorinstanz kann denn die Gesuchstellerin auch kein Deutsch (Urk. 14 S. 4). Es wurde eine Dolmetscherin benötigt (Prot. Vi S. 6). Der Gesuchsgegner bringt sodann keine Gründe vor und diese sind auch nicht ersichtlich, wieso C._____ nicht erneut in ein öffentliches Gymnasium hätte übertreten können. Es gehörte nicht zum Lebensstandard der Parteien, dass ihre Töchter Privatschulen besuchten. 8.3. D._____ leidet an einem ADS. Sie hat Mühe in der Schule. Gemäss Zuteilungsentscheid der Schulleitung Primarschule E._____ wird sie für das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarschule, Abteilung B, eingeteilt. Sie erfüllt in Mathematik, Französisch und Englisch die Anforderungsstufen 3 (Urk. 63/3). Der Gesuchsgegner macht nun geltend, die Klassenlehrerin bestätige, dass D._____ gegenüber den anderen Kindern zurückgeblieben sei und auch die Logopädin nehme sie noch als sehr "kleinkindhaft" wahr. Dies zeige, dass D._____ für den Übertritt in die Sekundarschule nicht bereit sei. Die geeigneste Massnahme sei diesbezüglich, ihr nach den Sommerferien mit einem sogenannten Übergangsjahr die Chance zu geben, den Schulstoff der Primarschule nochmals zu vertiefen und sich so besser auf die Sekundarschule vorzubereiten; dies empfehle auch die Kinderärztin von D._____. An öffentlichen Schulen gebe es kein solches Angebot. Bei der privaten …schule in … hingegen schon. Die Schule koste monatlich Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 960.– pro Jahr für Schulmaterial und Fr. 350.– für Lager, damit Fr. 2'109.– pro Monat. Dazu kämen noch die Auslagen für den ZVV sowie auswärtige Mahlzeiten und Exkursionen (Urk. 61 S. 8f.). Die Gesuchstellerin ist mit dem Übertritt von D._____ an die …schule oder eine andere Privatschule nicht einverstanden. Sie bestreitet die Notwendigkeit und die
- 28 - Wirksamkeit eines solchen Übergangsjahres. Der Besuch von Privatschulen habe sodann nicht zum ehelichen Standard gehört (Urk. 73 S. 6ff.). Der Gesuchsgegner hat bis anhin keine Anmeldung von D._____ für die …schule oder eine andere Privatschule eingereicht, weshalb schon deshalb derzeit nicht glaubhaft ist, dass sie eine solche besuchen wird. Sodann gilt es auch diesbezüglich zu beachten, dass D._____ die monatlich anfallenden Kosten des Übergangsjahres knapp zur Hälfte zu decken vermag. Es ist ihr zuzumuten, das Schuldgeld sowie die im Weiteren anfallenden Kosten während eines Jahres beim Gesuchsgegner "abzubezahlen", welcher die Kosten aus dem Vermögen vorschiessen kann. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners braucht nicht mehr eingegangen zu werden. 8.4. Mit der Vorinstanz sind derzeit keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.
B) Festsetzung eines Geldbetrages während des Zusammenlebens 1. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe ihr gestützt auf Art. 173 Abs. 1 und 2 ZGB ab Einreichung des Begehrens (8. Mai 2013) bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung (spätestens 30. Juni 2013) angemessene Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie (inkl. eines Betrages zur freien Verfügung) im Gesamtbetrag von Fr. 8'500.– pro Monat zu bezahlen (vgl. Urk. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 7). Sinngemäss machte die Gesuchstellerin für sich und die beiden Töchter einen Betrag zur freien Verfügung von Fr. 1'517.– geltend (Urk. 1 S. 21). Die Vorinstanz wies den Antrag ab (Urk. 52 S. 26). In der Berufung verlangt die Gesuchstellerin die Zusprechung eines Geldbetrages (inkl. eines Betrages zur freien Verfügung) von Fr. 7'765.– für die Zeit ab Einreichung des Begehrens (8. Mai 2013) bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 31. März 2014 (Urk. 61 S. 2 und S. 13ff.). Der Gesuchsgegner widersetzt sich dem Antrag (Urk. 57 S. 18ff.).
- 29 - 2. Mit der Berufung macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, zur Diskussion stünden Rückstellungen für Steuern und einen Anteil am Grundbetrag, soweit sie damit habe persönliche Sachen anschaffen müssen. Ferner habe sie Anrecht auf einen Beitrag an Hobbies, Ferien und Ausflüge (Freizeitbeschäftigung). Rückstellungen für Steuern seien insoweit gerechtfertigt, als sie mit Aufnahme des Getrenntlebens für die ganze Steuerperiode 2013 (recte: wohl 2014) alleine steuerpflichtig sei, die Unterhaltsbeiträge jedoch erst ab ihrem Auszug (spätestens 31. März 2014) zugesprochen seien. Für das 1. Quartal 2014 könne somit nicht auf den Unterhalt, welcher ab ihrem Auszug beginne, zurückgegriffen werden. Für diese monatlichen Steuerraten seien ihr somit insgesamt Fr. 1'800.– (3 x Fr. 600.–) zuzugestehen. Sodann habe sie, so die Gesuchstellerin weiter, Anrecht auf einen Betrag zur freien Verfügung (Freibetrag), mit welchem sie sich ihre Hobbies, Ferien, Ausflüge und Freizeitbeschäftigungen, aber auch Kleider, Kosmetika etc., welche unter den Grundbetrag fielen, finanzieren könne. Der im vorinstanzlichen Verfahren von ihr berechnete Überschussanteil von Fr. 1'517.– sei unter Berücksichtigung beider Töchter zu verstehen. Für sie alleine hätte der Gesuchsgegner während des Zusammenlebens somit rund Fr. 759.– (1/2 von Fr. 1'517.–) von seinen Einkünften verwenden müssen. Wie in der Gesuchsbegründung dargelegt, habe er ihr wöchentlich Fr. 100.– Taschengeld überwiesen (und jeweils wöchentlich weitere Fr. 70.– für Essen und monatlich Fr. 50.– für den öffentlichen Verkehr). Ausgehend von Fr. 759.– sei die Hälfte des Taschengeldes von monatlich durchschnittlich Fr. 400.–, damit Fr. 200.– abzuziehen. Es werde nur die Hälfte in Abzug gebracht, da sie, die Gesuchstellerin, während des Verfahrens aus dem Taschengeld auch Grundbedarfspositionen (Seife, Kosmetika, Halbtaxabonnement) habe bezahlen müssen. Es habe somit eine Nachzahlung von Fr. 559.– (Fr. 759.– abzüglich Fr. 200.–) als Freibetrag für die Zeit ab Einreichung des Begehrens (8. Mai 2013) bis Ende März 2014 (10 2/3 Monate) zu erfolgen. Diese ergebe gerundet den Gesamtbetrag von Fr. 5'963.– (10.67 Monate x Fr. 559.–). Zuzüglich der vorstehend erwähnten Rückstellungen für Steuern ergebe dies einen Betrag von Fr. 7'765.– (Urk. 51 S. 13ff.).
- 30 - 3. Zwar wird die Gesuchstellerin für das gesamte Jahr 2014 getrennt besteuert werden. Da sie aber erst ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und damit ab April 2014 Unterhaltszahlungen erhält, hat sie auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen zu versteuern. Rückstellungen für die Monate Januar bis März 2014 sind nicht notwendig. Die verlangten Fr. 1'800.– sind nicht zuzusprechen. Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesen Behauptungen überhaupt um zulässige Noven handelt oder nicht (Urk. 57 S. 19). 4. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 57 S. 18) macht die Gesuchstellerin im Weiteren in der Berufung hingegen (nur noch) einen angemessenen Freibetrag im Sinne von Art. 173 Abs. 2 ZGB und nicht einen angemessenen Geldbeitrag an den Unterhalt der Familie gestützt auf Art. 173 Abs. 1 ZGB geltend. Das Gericht setzt auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft (Art. 173 Abs. 2 ZGB). Vom Gesuchsgegner wird nicht substanziert in Abrede gestellt, dass die Gesuchstellerin ab Einreichung des Eheschutzsgesuches den ihr aufgrund der konkreten Aufgabenteilung obliegenden Leistungen (Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung) nicht mehr nachgekommen wäre oder dies zumindest wollte, weshalb grundsätzlich ein Anspruch der Gesuchstellerin auf einen Freibetrag zu bejahen ist. 5.1. Die Höhe des der Gesuchstellerin zustehenden Freibetrages richtet sich nicht danach, was der Gesuchsgegner bezahlen will respektive der Gesuchstellerin bis anhin bezahlt hat, sondern vielmehr danach, was bei den Einkünften der Parteien als angemessen erscheint. Die Gesuchstellerin hat keine Einkünfte. Die Zahlungen, welche sie vom Gesuchsgegner erhielt, wurden ihr auf das Postfinance Konto … überwiesen. Aus Urkunde 59/11 wird ersichtlich, dass der Gesuchsgegner ihr in der Tat ab dem Juni 2013 wöchentlich Fr. 170.– (Fr. 100.– zur freien Verfügung und Fr. 70.– Essensgeld) überwies. Im Mai 2013 waren es noch wöchentlich rund Fr. 400.–, wobei der Gesuchsgegner diesbezüglich selbst ausführte, dass die Gesuchstellerin damals noch für die Familie einkaufte (Urk. 57 S. 18). Es erscheint daher, wie von der Gesuchstellerin behauptet, glaubhaft, dass sie immer Fr. 100.– pro Woche, damit Fr. 400.– pro
- 31 - Monat zur freien Verfügung erhielt. Sodann erhielt sie Fr. 50.– pro Monat für Transportkosten. Aus dem Taschengeld hatte die Gesuchstellerin die Kosten für (zumindest) Ferien, Ausflüge, Kleider und Hobbies zu bestreiten. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag bei einem monatlichen Renteneinkommen von über Fr. 10'000.–, ohne Einbezug der Kinderrenten und der Kosten für die Kinder, als zu tief erscheint. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 759.– pro Monat erscheinen als Freibetrag angemessen, auch wenn die Gesuchstellerin nicht im Einzelnen anführt, was sie denn aus diesem Betrag gekauft hätte, wenn er ihr zur Verfügung gestanden hätte. 5.2. Zu bestimmen bleibt, welchen Betrag die Gesuchstellerin bereits bezogen hat. Sie selbst rechnet pro Monat die Hälfte des effektiv bezogenen Taschengeldes von Fr. 400.–, damit Fr. 200.– an. Sie führt aus, es werde nur die Hälfte in Abzug gebracht, da sie während des Verfahrens aus dem ihr zur Verfügung stehenden Taschengeld auch Grundbedarfspositionen (Seife, Kosmetika, Halbtaxabonnement) habe bezahlen müssen (Urk. 51 S. 15). Dem kann nicht gefolgt werden. Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, hier konkreter zu substanzieren, was für Grundbedarfspositionen sie in welcher Höhe bezahlt hat. Dies wäre ihr möglich gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr noch monatlich ein Freibetrag von Fr. 359.– zusteht. Damit ergibt sich bei 10 2/3 Monaten ein Betrag von gerundet Fr. 3'830.50 (Fr. 359.– x 10.67). 5.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, der Gesuchstellerin im letzten Jahr Fr. 1'500.– für versäumte Ferien, welche sie nicht mit der Familie habe verbringen wollen, bezahlt zu haben (Urk. 57 S. 19). Die Gesuchstellerin bestreitet dies (Urk. 70 S. 14). Der Gesuchsgegner überwies der Gesuchstellerin in den Wochen 29. Juli 2013, 5. August 2013 sowie 12. August 2013 anstelle von Fr. 170.– (Fr. 100.– Taschengeld plus Fr. 70.– Essensgeld) Fr. 500.–, damit Fr. 330.– mehr als üblich (Urk. 59/11; Urk. 70 S. 14). Mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass ihr der Gesuchsgegner anfangs August keine Fr. 50.– für den öffentlichen Verkehr überwies, weshalb ihr durchschnittlich Fr. 313.– pro Woche mehr zur Verfügung
- 32 standen als üblich (Fr. 990.– minus Fr. 50.– durch 3; Urk. 70 S. 14). Nicht glaubhaft erscheint hingegen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Mehrbetrag zur Begleichung infolge seiner Abwesenheit anfallender Mehrkosten für Auslagen Essen, Ausgaben Katzenfutter, Transporte, etc. überwiesen hat (Urk. 70 S. 14). Es ist nicht einzusehen, und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt, für welche zusätzlichen Essensauslagen und welche Transporte es sich gerechtfertigt hätte, dass ihr der Gesuchsgegner bei seiner und der Abwesenheit der Kinder zusätzlich zum üblichen Taschengeld von Fr. 100.– rund Fr. 300.– mehr überwies. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen nicht mit dem Vermerk Ferien, sondern ebenfalls mit "Wochenbezug" betitelte (Urk. 70 S. 14). Die total Fr. 940.– sind vom geltend gemachten Betrag in Abzug zu bringen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin damit noch gerundet Fr. 2'900.– (Fr. 3'830.50 minus Fr. 940.–) zu bezahlen. In diesem Umfange ist die Berufung gutzuheissen.
C) Zahlung akonto Güterrecht 1. In der Stellungnahme zu den Noven anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 26. September 2013 stellte die Gesuchstellerin den "Eventualantrag", für den Fall der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens an den Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung sei dieser zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 163 ZGB akonto Güterrecht Fr. 22'500.– zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft (Urk. 20 S. 1). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie benötige den Betrag zwecks Finanzierung einer neuen Wohnung und einer allfälligen Mietkaution. Die Gesuchstellerin setzte für die Anschaffung der Wohnungseinrichtung pauschal Fr. 15'000.– sowie Fr. 7'500.– für die Mietkaution ein (Urk. 20 S. 13 f.). Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 10'000.– akonto Güterrecht zu. Im Mehrbetrag wies sie den Antrag ab (Urk. 52 S. 27 und S. 31, Dispositivziffer 8). In der Berufung beantragt die Gesuchstellerin erneut die Zusprechung von Fr. 22'500.– (Urk. 51 S. 16 f.).
- 33 - 2. Der Richter kann im Rahmen des Eheschutzes nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen treffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB). So setzt der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, fest (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei diesen Geldbeiträgen handelt es sich hingegen um den gebührenden laufenden Unterhalt und nicht um die Kosten für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinreichung oder die Kosten für die Bezahlung einer Mietkaution (vgl. Art. 163 ZGB). Im Eheschutzverfahren wird denn grundsätzlich zwar die Gütertrennung angeordnet, es kann jedoch keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (Vetterli, in: Schwenzer, Fam. Kommentar, Band I, Art. 176 ZGB N 43). Eine Zahlung akonto Güterrecht, wie es die Gesuchstellerin vorliegend verlangt, sieht das Gesetz nicht vor. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Da der Gesuchsgegner die Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist diese grundsätzlich zu bestätigen.
D) Gütertrennung 1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB werde die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden sei. Sie ordnete die Gütertrennung rückwirkend auf den 13. Mai 2013 an (Urk. 52 S. 28 und S. 31, Dispositivziffer 9). 2. Die Gesuchstellerin gab ihr Eheschutzbegehren unbestrittenermassen am 8. Mai 2013 zur Post (Urk. 1 S. 1). Der Zeitpunkt, zu welchem das Begehren im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZGB eingereicht ist, bestimmt sich nach Art. 62 Abs. 1 ZPO (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, N 11 Art. 204). Die Einreichung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei nebst dem Adressaten (Gericht) auch der schweizerischen Post Empfangsberechtigung zukommt (vgl. Art. 143 ZPO). Massgeblicher Zeitpunkt ist die (fingierte) Kenntnisnahme durch den Adressaten bzw. dessen Hilfsperson, welcher bei schriftlichen Eingaben mittels Bescheinigung bzw. Poststempel nachgewiesen werden kann (Sutter-
- 34 - Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 62 N 9). Die Gütertrennung ist rückwirkend auf den 8. Mai 2013 anzuordnen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E) Weiterer Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 1 S. 4 und 24). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 7'000.– zu (Urk. 28). Im Urteil vom 31. Januar 2014 erwog die Vorinstanz, angesichts der Gerichtskosten, des mutmasslichen Anwaltshonorars sowie der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners, welcher noch seine eigenen Kosten zu begleichen habe, erscheine der bereits zugesprochene Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'000.– als angemessen und wies den Antrag im Mehrbetrag ab (Urk. 52 S. 29 f. und S. 31, Dispositivziffer 13). 2. Die Gesuchstellerin rügt den Entscheid der Vorinstanz als unangemessen und der Aktenlage widersprechend. Sie weist insbesondere darauf hin, dass ihrer Vertreterin vor Vorinstanz ein Aufwand von 47,5 Stunden entstanden sei. Bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 300.– wäre gemäss Gesuchstellerin somit bereits ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der auf sie entfallenden Prozesskosten von Fr. 2'500.– ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– gerechtfertigt gewesen. Das Verfahren sei auch sehr aufwendig gewesen. Es habe alles ins Englische übersetzt werden müssen (Urk. 51 S. 17f.). Gemäss Gesuchsgegner kann die Gesuchstellerin nicht beliebig hohe Honorarkosten verursachen, welche er dann noch zu bezahlen habe. Der Prozesskostenvorschuss müsse in einem vernünftigen Rahmen bleiben. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin auf ihren Freibetrag zu verweisen. Der behauptete Aufwand von 47,5 Stunden sei jedenfalls überrissen (Urk. 57 S. 23).
- 35 - 3. Nach der Praxis der erkennenden Kammer können im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden (OGer ZH LE110069 vom 8. Februar 2012, E. 2.4.2). Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob eine Partei im Eheschutzverfahren überhaupt noch verpflichtet werden kann, der anderen die Mittel zur Führung des Prozesses zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat sich unlängst mit dieser Problematik befasst und festgehalten, dass die gerichtliche Anordnung eines Prozesskostenbeitrags im Eheschutzverfahren – anders als die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren – keine vorsorgliche Massnahme darstelle. Das Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung habe nichts daran geändert, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandsplicht im Endentscheid verpflichtet werden könne, dem beistandsbedürftigen Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Dies sei ein Gebot des Rechtsschutzes und diene der Waffengleichheit unter den Ehegatten (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E. II/3.c). Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen. Insoweit war und ist über den Antrag der Gesuchstellerin noch zu entscheiden. 4. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus. Es ist damit auf die Verhältnisse, die durch den Endentscheid geschaffen werden, abzustellen. Vorliegend relevant sind die Verhältnisse, wie sie durch den Entscheid der Vorinstanz geschaffen wurden. Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, um die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen (vgl. hierzu ZR 90/1991 Nr. 57; ZR 98/1999 Nr. 35).
- 36 - 5. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers war nicht umstritten. 6.1. Wie auch die Gesuchstellerin ausführt, hat das Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags ein Ermessen. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigte. Es soll verhindert werden, dass die Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Es müssen also nur aber immerhin alle Kosten, die für die ordentliche Führung eines Prozesses bezahlt werden müssen, gedeckt sein. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Als Massfigur kann dabei eine nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei herangezogen werden. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (nachfolgend AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. 6.2. Es lagen keine besonders hohen Vermögensinteressen im Streit. Die zu regelnden persönlichen Verhältnisse betrafen aber die gesamte Lebensgestaltung der Parteien und insbesondere das Wohl der gemeinsamen Kinder, die Anwälte der Parteien trugen somit eine nicht unerhebliche Verantwortung, was sich leicht erhöhend auf die Grundgebühr auswirkt. In rechtlicher Hinsicht waren keine komplexen Fragen zu beantworten, was senkend auf die Grundgebühr wirkt. Die tatsächlichen Umstände sind nicht aussergewöhnlich. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Gesuchstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es erscheint angemessen die Grundgebühr gestützt auf die §§ 5 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 bis 3 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Für die Verhandlung vom 26. September 2013 ist ein Zuschlag von 35 % sowie für die Stellungnahme betreffend Kinderanhörung ein weiterer Zuschlag von 15 % zu gewähren, womit sich die Gebühr um gesamthaft 50 % auf Fr. 6'000.– erhöht. Weiter erscheint es angemessen, Fr. 150.– für die Barauslagen zu veranschlagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Zusätzlich sind Fr. 492.– für die anfallende Mehrwertsteuer von 8 % einzuberechnen. Damit resultiert eine angemessene Entschädigung von Fr.
- 37 - 6'642.–. Sodann sind auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 2'631.25 (Fr. 5'262.50 durch 2; vgl. nachfolgend III. E. 1.1.f.) zu beachten. Für das erstinstanzliche Verfahren ist daher für die Bestimmung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und die Festsetzung eines allfälligen weiteren Prozesskostenbeitrages von durch die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten von (gerundet) total Fr. 9'300.– (Fr. 6'642.– plus Fr. 2'631.25) auszugehen. 6.3. Die Gesuchstellerin erhält ab ihrem Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft per Ende 31. März 2014 Fr. 5'715.– Unterhalt pro Monat. Sie hat einen Bedarf von Fr. 5'095.10. Bei diesem Betrag wurden hingegen Wohnkosten von Fr. 2'450.– berücksichtigt. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, wie bei der Bestimmung der Mittellosigkeit im Rahmen eines zu beurteilenden Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, auf den effektiven Mietzins abzustellen. Dieser liegt derzeit bei Fr. 1'100.–. Die Gesuchstellerin verfügt mitunter seit dem 1. April 2014 über freie Mittel von Fr. 1'969.90 pro Monat (Fr. 5'715.– abzüglich Fr. 5'095.10 plus Fr. 1'350.– [Differenz von Fr. 2'450.– minus Fr. 1'100.–]). Mit diesen freien Mitteln ist es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich, die verbleibenden Fr. 2'300.– (Fr. 9'300.– abzüglich Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.–) in Raten abzubezahlen, ohne dass dadurch ihr angemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt würde. Der Gesuchstellerin ist kein (weiterer) Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 262.50 Dolmetscherkosten, damit auf total Fr. 5'262.50 festgesetzt (Urk. 52 S. 28 und S. 31, Dispositivziffer 10). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
- 38 - 1.2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 52 S. 28f. und S. 31; Dispositivziffer 11). Entsprechend wurden die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Dispositivziffer 12). Das nunmehrige geringfügig höhere Obsiegen der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Zusprechung eines Betrages von Fr. 2'900.– für die Zeitspanne vom 8. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 sowie die Anordnung der Gütertrennung bereits ab dem 8. Mai 2013 rechtfertigt keine anderweitige Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 28f.). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Mit der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 36'105.– auszugehen (Urk. 51 S. 3). Aufgrund des Obsiegens und Unterliegens erscheint es angezeigt, die Gerichtskosten zu neun Zehnteln der Gesuchstellerin und zu einem Zehntel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 2.2. Sodann hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller eine auf vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die volle Prozessentschädigung ist in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Für die Eingabe vom 25. April 2014 ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Die Gebühr ist um die Hälfte auf Fr. 2'000.– zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Hiervon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Fr. 1'600.– zuzüglich Fr. 128.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'728.– zu bezahlen 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses sowie allenfalls von ihr zu tragender Gerichtskosten und zu leistender Parteientschädigungen im Falle ihres gänzlichen oder teilweisen Unterliegens (Urk. 51 S. 2f.). Gemäss Gesuchsgegner ist ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– nicht angemessen. Sodann könne
- 39 die Gesuchstellerin das finanzielle Risiko für die Berufungserhebung nicht vollends auf ihn abwälzen, indem er eine allfällig ihm zugesprochene Prozessentschädigung via Prozesskostenbeitrag wiederum an die Gesuchstellerin zu bezahlen habe (Urk. 57 S. 23f.). 3.2. Wie vorangehend angeführt, ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzten. Der Gesuchstellerin ist für die notwendigen Eingaben vom 12. Mai 2014 (Urk. 70) und 14. Mai 2014 (Urk. 73) ein Zuschlag von total 50 % zu gewähren, womit eine volle Entschädigung von Fr. 6'000.– resultiert. Die Gebühr ist um die Hälfte auf Fr. 3'000.– zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Sodann fallen Fr. 240.– für die Mehrwertsteuer an, womit sich Kosten von Fr. 3'240.– ergeben. Hinzu kommen auf die Gesuchstellerin entfallende Gerichtskosten von Fr. 4'950.– und eine von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu zahlende Entschädigung von Fr. 1'728.–. Damit resultieren auf die Gesuchstellerin zukommende zu berücksichtigende Kosten von total Fr. 9'918.–. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sind auch die Kosten seiner eigenen Prozessentschädigung zu beachten. Die Gesuchstellerin hat keinen Zugriff auf die Konten der Parteien, was sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken darf. Auch der Gesuchstellerin soll es möglich sein, im vorliegenden Verfahren ihre Rechte im Rahmen des Notwendigen bestmöglich durchzusetzen. Ein allfällig zugesprochener Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren unterliegt denn auch der Anrechenbarkeit im Rahmen der Abrechnung allfälliger scheidungsrechtlicher Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner. 3.3. Der Gesuchsgegner bestreitet seine Leistungsfähigkeit an sich nicht. Auch wenn er ausführt, das Vermögen sei auf (maximal) Fr. 140'000.– gesunken (Urk. 61 S. 5), vermag er nach wie vor einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten. 3.4. Zu prüfen bleibt die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Geht man von den seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 15'390.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus (Urk. 51 S.
- 40 - 19f.), entstanden der Gesuchstellerin zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 2'631.25 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von rund Fr. 18'000.–. Hiervon wären Fr. 7'000.– abzuziehen, welche durch den Prozesskostenvorschuss gedeckt sind. Damit verbleiben maximal geltend gemachte Schulden der Gesuchstellerin von Fr. 11'000.–. Für das Berufungsverfahren fallen zudem Kosten von rund Fr. 10'000.– an. Wie bereits ausgeführt, verfügt nun aber die Gesuchstellerin seit dem 1. April 2014 über freie Mittel von Fr. 1'969.90 pro Monat. Sodann wird der Gesuchstellerin durch den vorliegenden Entscheid ein Betrag von Fr. 2'900.– zur freien Verfügung zugesprochen und sie erhält eine Zahlung von Fr. 10'000.– akonto Güterrecht. Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass die Gesuchstellerin jederzeit eine Wohnung von bis zu Fr. 2'450.– mieten kann und darf sowie hierfür wohl eine Mietkaution von rund Fr. 7'000.– zu hinterlegen haben wird, erscheint es angezeigt, dass sie rund die Hälfte der auf sie für das Berufungsverfahren entfallenden Kosten von rund Fr. 10'000.– selbst bezahlt. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zuzusprechen. 3.5. Auf das Eventualbegehren der Gesuchstellerin, mit welchem sie beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, muss nicht mehr weiter eingegangen werden (Urk. 51 S. 21).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 31. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 41 und sodann erkannt: 1. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. April 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'715.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 8. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 einen Betrag von Fr. 2'900.– zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 10'000.– akonto Güterrecht zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 8. Mai 2013 angeordnet. 6. Der Gesuchstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren kein (weiterer) Prozesskostenbeitrag zugesprochen. 7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 10-12) wird bestätigt. 8. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zugesprochen. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu neun Zehnteln und dem Gesuchsgegner zu einem Zehntel auferlegt. 11. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'728.– zu bezahlen.
- 42 - 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44ff. BGG.
Zürich, 3. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: se
Urteil und Beschluss vom 3. Juli 2014 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 31. Januar 2014 (Urk. 52 S. 30ff.): Berufungsanträge: Erwägungen: I. 3. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Be... II. III. 2. Mit der Berufung macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, zur Diskussion stünden Rückstellungen für Steuern und einen Anteil am Grundbetrag, soweit sie damit habe persönliche Sachen anschaffen müssen. Ferner habe sie Anrecht auf einen Be... III. Es wird beschlossen: und sodann erkannt: 1. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. April 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'715.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 8. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 einen Betrag von Fr. 2'900.– zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 10'000.– akonto Güterrecht zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 8. Mai 2013 angeordnet. 6. Der Gesuchstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren kein (weiterer) Prozesskostenbeitrag zugesprochen. 7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 10-12) wird bestätigt. 8. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zugesprochen. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu neun Zehnteln und dem Gesuchsgegner zu einem Zehntel auferlegt. 11. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'728.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72ff. (...