Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130071-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung, Auskunftsbegehren, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2013 (EE130089-C)
- 2 - Nach Eingang einer Eingabe vom 18. November 2013 (Urk. 12), mit welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) Berufung gegen ein Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2013 (Urk. 13) erhoben hat, da Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seiner Eingabe lediglich eine Vollmacht des Beklagten vom 5. August 2011 für die Vertretung im Scheidungsverfahren (Urk. 14) beigelegt hat, und im erstinstanzlichen Verfahren, das am 24. Juni 2013 eingeleitet worden war (Urk. 1), keine Vollmacht des Beklagten beigebracht wurde (vgl. Urk. 5 und 6), in der Erwägung, dass die eingereichte Vollmacht das Erheben einer Berufung in einem 22½ Monate später eingeleiteten Eheschutzverfahren nicht abdeckt, zumal die Parteien erst seit dem 1. Dezember 2011 getrennt leben (Prot. I S. 3), weshalb dem Beklagten sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 17) in Anwendung von Art. 132 Abs. I ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um dem Gericht eine genügende Vollmacht einzureichen, dass dem Beklagten sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in derselben Verfügung angedroht wurde, bei Säumnis gelte die Eingabe vom 18. November 2013 als nicht erfolgt, dass sowohl der Beklagte als auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ diese Verfügung am 27. November 2013 in Empfang genommen haben (vgl. Urk. 17), womit die fünftägige Nachfrist am 2. Dezember 2013 abgelaufen ist, dass die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 28. November 2013 (Urk. 18), mit welcher er die geforderte Vollmacht (Urk. 19) nachreicht, den Poststempel vom 3. Dezember 2013 trägt und somit verspätet ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO),
- 3 dass die Berufungsschrift daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 147 ZPO), womit sich eine Behandlung der einzelnen Rechtsbegehren - insbesondere auch des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 3) - erübrigt, dass bei fehlender Vollmacht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, die Eingabe bei unbenutztem Verstreichen derselben zwar als nicht erfolgt gilt, das Gericht trotzdem auch in diesem Fall einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 357 N 844 und S. 393 N 912; BGer 5A_860/2012 vom 23. November 2012), dass daher auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten ist, mit dem Hinweis, dass die Berufungsschrift zumindest in Bezug auf die Unterhaltsregelung einen unverständlichen und auch nicht bezifferten und damit unzulässigen Antrag enthält (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619), dass der im erstinstanzlichen Verfahren säumige Beklagte auch übersieht, dass im Berufungsverfahren ein eingeschränktes Novenrecht gilt (Art. 317 ZGB), das auch in Eheschutzverfahren mit beschränkter Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) zu beachten ist (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 f.), weshalb er mit seinen zahlreichen neuen Behauptungen im Berufungsverfahren ohnehin nicht zu hören wäre, dass die Beschwerde daher wohl abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 lit. b, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- 4 dass der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc
Beschluss vom 6. Dezember 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...